Urteil
312 O 339/16
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht kann nur dann die in § 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO geregelte Sperrwirkung für einen in Deutschland anhängig gemachten Rechtsstreit entfalten, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind (BGH, 10. Oktober 1985, I ZR 1/83). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, 24. März 2011, I ZR 108/09).(Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
zu u n t e r l a s s e n,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen
"E- D." und/oder "e- d." und/oder
für Teile und Zubehör für Webmaschinen, nämlich Kupplung-Brems-Kombinationen zu benutzen,
nämlich die vorstehend bezeichneten Zeichen auf der Aufmachung und/oder Verpackung der vorstehend wiedergegebenen Waren anzubringen und/oder unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder in das Gebiet der Europäischen Union einzuführen und/oder auszuführen und/oder die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren zu benutzen.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
zu u n t e r l a s s e n,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
Bild entfernt
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziff. I. beschriebenen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das
- die Verkäufe von Waren gem. Ziff. I, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Namen/Firma und Adresse,
- den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält;
und im Hinblick auf die in Ziff. II genannten Handlungen Auskunft zu Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere wie viele Werbemedien verwendet wurden, die Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Werbematerialien für die Bundesrepublik Deutschland, in denen die unter Ziff. I. genannten Zeichen und/oder die unter Ziff. II. gezeigte Abbildung dargestellt sind, zur Vernichtung an einen hierzu befähigten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser wegen der in Ziff. I. und Ziff. II. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen.
VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000,00, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00, hinsichtlich der Ziffern III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 9.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht kann nur dann die in § 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO geregelte Sperrwirkung für einen in Deutschland anhängig gemachten Rechtsstreit entfalten, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind (BGH, 10. Oktober 1985, I ZR 1/83). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, 24. März 2011, I ZR 108/09).(Rn.43) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "E- D." und/oder "e- d." und/oder für Teile und Zubehör für Webmaschinen, nämlich Kupplung-Brems-Kombinationen zu benutzen, nämlich die vorstehend bezeichneten Zeichen auf der Aufmachung und/oder Verpackung der vorstehend wiedergegebenen Waren anzubringen und/oder unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder in das Gebiet der Europäischen Union einzuführen und/oder auszuführen und/oder die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren zu benutzen. II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu u n t e r l a s s e n, in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen: Bild entfernt III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziff. I. beschriebenen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das - die Verkäufe von Waren gem. Ziff. I, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Namen/Firma und Adresse, - den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; und im Hinblick auf die in Ziff. II genannten Handlungen Auskunft zu Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere wie viele Werbemedien verwendet wurden, die Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten. IV. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Werbematerialien für die Bundesrepublik Deutschland, in denen die unter Ziff. I. genannten Zeichen und/oder die unter Ziff. II. gezeigte Abbildung dargestellt sind, zur Vernichtung an einen hierzu befähigten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser wegen der in Ziff. I. und Ziff. II. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen. VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000,00, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00, hinsichtlich der Ziffern III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 9.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die vorher von der Klägerin in der Türkei erhobene Klage entgegen. Die Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht kann nur dann die in § 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO geregelte Sperrwirkung für einen in Deutschland anhängig gemachten Rechtsstreit entfalten, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind (BGH NJW 1986, 2195). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH GRUR 2011, 521-TÜV). Auch wenn Unterlagen zu dem Klageverfahren in der Türkei nicht eingereicht wurden, hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie in dem türkischen Verfahren aus ihren türkischen Marken vorgeht, während sie im vorliegenden Verfahren für das Gebiet der Europäischen Union Rechte aus einer Unionsmarke sowie hilfsweise einer deutschen Marke und einer IR-Marke geltend macht. Damit liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Gleiches gilt für die urheberrechtlichen Ansprüche, die sich im Streitfall auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten, sondern hat lediglich argumentiert, die Streitgegenstände in beiden Verfahren seien aufgrund übereinstimmender Anträge identisch. Soweit die Beklagte geltend macht, dass es wegen der Annexansprüche zu einer zweimaligen Vollstreckung kommen könne, übersieht sie, dass auch den Annexansprüchen unterschiedliche Schutzrechte zugrunde liegen. II. Die Internationale und örtliche Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus Art. 97 Abs. 2 UMV bzw. § 32 ZPO, da die in Streit stehende Internetseite der Beklagten bestimmungsgemäß auch in Hamburg abgerufen werden kann. Zwar ist die Seite nur in türkischer und englischer Sprache verfasst, es wird jedoch in dem Prospekt gemäß Anlage K 5 erklärt, dass auch nach Deutschland geliefert werde, was die Testbestellung auch bestätigt hat. Die sachliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus §§ 125e Abs. 1 MarkenG, 71 Abs. 1, 23 GVG. B. Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche zustehen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „E- D." und „e- d.". 1. Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet"). aa) Die Marke „ D." weist eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren auf. bb) Es besteht Identität zwischen den Waren, für welche die Unionsmarke „ D." (...) eingetragen ist und den von der Beklagten angebotenen Produkten. cc) Es besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen „ D." und „E- D." bzw. „e- d.". Die von der Beklagten verwendeten Zeichen werden von dem Bestandteil „ D." geprägt und stimmen insoweit mit dem Klagezeichen überein. dd) Aufgrund des Vorstehenden besteht auch Verwechslungsgefahr. Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte in ihren Werbematerialien auch das Zeichen „ E." verwendet. Denn der Verkehr wird zumindest von einer Zweitmarke und/oder einer Lizenzbeziehung mit D. ausgehen. 2. Auf die Schutzschranke des Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV kann sich die Beklagte nicht berufen. Danach gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Die angegriffene Verwendung geht jedoch weit über den Hinweis auf die Bestimmung als Ersatzteil hinaus. Denn der angesprochene Verkehr nimmt die Bezeichnungen „E- D." und „e- d." selbst als Marken wahr und nicht als Hinweis darauf, dass es sich um Ersatzteile der Firma „ E." für Maschinen der Marke „ D." handelt. II. Der Klägerin steht bezüglich der verwendeten Abbildung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs.1 S.1, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG zu. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Abbildung, die als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt ist. Sie ist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen ermächtigt (Anlage K 4). Aus der Anlage K 7 ist ersichtlich, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite ein mit der Abbildung der Klägerin identisches Foto verwendet und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Soweit die Beklage vorsorglich für den Fall, dass sie Bilder einer gebrauchten Maschine der Marke D. auf ihrer Internetseite verwendet haben sollte, behauptet, dass es sich bei diesen um eigene Aufnahmen handele, kann dies nicht nachvollzogen werden. Denn die Anlage K 7 enthält ein mit der Abbildung der Klägerin (Anlage K 4) identisches Foto, während die von der Beklagten als Anlage B 1 eingereichten Anlagen ganz andere Abbildungen zeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Abbildung der Klägerin übernommen und durch die Verwendung auf ihrer Internetseite das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt hat. III. Die Auskunftsansprüche ergeben sich aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bzw. § 101 Abs. 1, 3 UrhG. IV. Die Vernichtungsansprüche folgen aus Art.129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 Abs.1 S.1 MarkenG und § 98 Abs.1 S.1 UrhG. V. Die Schadensersatzansprüche folgen aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG und § 97 Abs. 2 S.1 UrhG. Die Beklagte handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn -wie hier - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der Kläger aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klageanträge auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt hat, muss sie anteilig die Kosten tragen. Die Kammer bewertet den Unterlassungsantrag zu Ziffer I. mit € 75.000,00, den Unterlassungsantrag zu Ziffer II. mit € 15.000,00 und die Annexanträge zu Ziffer III. bis V. mit jeweils € 9.000,00. Für die Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erscheint eine Kostenquote von 1/3 angemessen, so dass die Klägerin mit € 14.000,00 des Gesamtstreitwerts von € 117.000,00 unterliegt, was gerundet 1/9 der Kosten entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Annexansprüche wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Webmaschinen, Maschinen zur Herstellung von Kunststofffolien sowie Ersatzteile für diese Maschinen herstellt und weltweit vertreibt. Die Beklagte ist ein türkisches Unternehmen mit Sitz in Istanbul, welches u.a. Ersatzteile für Webmaschinen verschiedener Hersteller in diversen Ländern, darunter auch in Deutschland, vertreibt. Die Klägerin ist Inhaberin der am 26.4.2014 eingetragenen Unionsmarke „ D." (...), die u.a. für Webmaschinen, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung sowie Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren eingetragen ist (Anlage K 1) und aus der die Klägerin in erster Linie vorgeht. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin von zwei weiteren „ D."-Marken, auf welche die Klage hilfsweise (Anlage K 2) und höchst hilfsweise (Anlage K 3) gestützt wird. Die Klägerin ist zudem Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für nachfolgend abgebildete Bildaufnahme einer Webmaschine aus ihrem Haus: Bild entfernt Ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr T., fertigte diese Bildaufnahme für die Klägerin an und räumte ihr mit Vertrag vom 27.6.2016 rückwirkend sämtliche Rechte hieran ein und ermächtigte die Klägerin außerdem, sämtliche im Zusammenhang mit der Bildaufnahme stehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 4). Die Beklagte verwendete auf der internationalen Textilmaschinen-Ausstellung (ITMA) vom 12. bis zum 19.11.2015 in Mailand auf einem Plakat (Bl. 10 d. A.) und in einer Produktbroschüre (Anlage K 5) die Bezeichnungen „E- D." sowie „e- d." für ihre Produkte. In der Broschüre weist die Beklagte darauf hin, dass die Produkte in der Türkei hergestellt würden und u.a. bereits nach Deutschland exportiert worden seien. Die Klägerin ließ die Beklagte während der Messe über den Intellectual Property Service darauf hinweisen, dass sie ihre Markenrechte verletzt sehe (Anlage K 9), wobei dieser Vorwurf von einer Mitarbeiterin der Beklagten zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus verwendete die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..com das Zeichen „E- D." als Wort- und Bildzeichen für ihre Ersatzteile (Anlage K 7). Die Klägerin ließ daraufhin im April/Mai 2016 einen Testkauf durchführen, bei dem ein Kupplungs-Bremssystem mit der Kennzeichnung „E- D." und „ D." bei der Beklagten in der Türkei bestellt und zusammen mit den Produktbroschüren (Anlagen K 5 und K 6) nach Deutschland geliefert wurde (Anlage K 8). Die Klägerin reichte am 27.7.2016 eine Klage (Az. ...) und einen Arrestantrag in der Türkei bei der Zivilkammer für gewerblichen Rechtsschutz des Gerichts B. wegen Marken-Urheberrechtsverletzungen gegen die Beklagte ein, die der Beklagten am 29.7.2016 zugestellt wurden. Dabei wurden markenrechtliche Ansprüche auf die Verletzung türkischer Marken der Klägerin gestützt. Ein weiterer Arrestantrag der Klägerin wurde dort am 10.8.2016 eingereicht und der Beklagten am 16.8.2016 zugestellt. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Verwendung der Zeichen „E- D." und „e- d." durch die Beklagte ihre Markenrechte verletze, so dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 6; 9 Abs. 1 lit. b; 9 a) UMV bzw. §§ 4 Nr. 1; 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 MarkenG und die dazugehörigen Annexansprüche zustünden. Sie ist der Meinung, es bestehe zwischen den kollidierenden Zeichen Verwechslungsgefahr. Auf die Schutzschranken von Art. 12 Abs. 1 lit. c) UMV bzw. § 23 Nr. 3 MarkenG könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich bei der angegriffenen Bezeichnung um keine Bestimmungsangabe handele. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass sämtliche Produkte der Beklagten mit der Marke „ E." gekennzeichnet seien. Darüber hinaus stünden der Klägerin wegen der Verwendung der Produktabbildung ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG sowie entsprechende Annexansprüche zu. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der von der Beklagten auf ihrer Homepage www. e..com verwendeten Produktabbildung (Anlage K 7) um das von ihrem Mitarbeiter Herrn T. angefertigte Foto handele. Die Klägerin meint ferner, dass die Verfahren in der Türkei nicht der vorliegenden Klage entgegenstünden, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Auf eine voraussichtliche Anerkennung einer türkischen Entscheidung in Deutschland komme es nicht an, vorsorglich werde eine solche jedoch bestritten. Die Klägerin hatte mit der am 7.11.2016 zugestellten Klageschrift ursprünglich die Anträge angekündigt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "E- D." und/oder "e- d." und/oder für Teile und Zubehör für Webmaschinen, nämlich Kupplung-Brems-Kombinationen zu benutzen, nämlich die vorstehend bezeichneten Zeichen auf der Aufmachung und/oder Verpackung der vorstehend wiedergegebenen Waren anzubringen und/oder unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder in das Gebiet der Europäischen Union einzuführen und/oder auszuführen und/oder die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren zu benutzen. II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu u n t e r l a s s e n, ohne Zustimmung der Klägerin die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen: Bild entfernt III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziff. I. beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das - die Verkäufe von Waren gem. Ziff. I, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Namen/Firma und Adresse, - den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; und im Hinblick auf die in Ziff. II genannten Handlungen Auskunft zu Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere wie viele Werbemedien verwendet wurden, die Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten. IV. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Werbematerialien, in dem die unter Ziff. I. genannten Zeichen und/oder die unter Ziff. II. gezeigte Abbildung dargestellt sind, zur Vernichtung an einen hierzu befähigten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser wegen der in Ziff. I. und Ziff. II. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2017 hat der Klägervertreter die Anträge aus der Klagschrift mit der Maßgabe gestellt, dass bezüglich II. die Unterlassung nur für die Bundesrepublik Deutschland beantragt wird und bezüglich III. und V., dass die Auskunft- und Schadensersatzfeststellungsansprüche ebenfalls nur für die Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland begehrt werden, ferner mit der Maßgabe, dass zu IV. Vernichtung der Werbematerialien sich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt und hat die weitergehende Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die fehlende örtliche und sachliche Zuständigkeit der Kammer und ist der Auffassung, dass die Klage wegen der in der Türkei rechtshängigen Klage bereits unzulässig sei. Denn der Streitgegenstand des türkischen Verfahrens sei identisch mit dem des vorliegenden Verfahrens. Auch sei im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei die Gegenseitigkeit durch gerichtsbekannte Vereinbarungen verbürgt, so dass der Beklagten eine zweifache Vollstreckung drohe. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass markenrechtliche Ansprüche der Klägerin ausschieden, da zwischen den kollidierenden Zeichen keine Ähnlichkeit und infolgedessen auch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch weise die Beklagte in ihren Prospekten und auf ihrer Webseite deutlich darauf hin, dass sämtliche Ersatzeile aus ihrer eigenen Herstellung stammten; diese seien auch mit der Marke „ E." betitelt. Zudem handele es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Fachleute. Die Bezeichnung „E- D." sei lediglich eine Rubrik in der Broschüre, die rein beschreibend sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte auf die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 lit.c) UMV bzw. § 23 Nr. 3 MarkenG berufen. Denn mit der Bezeichnung „E- D." bringe die Beklagte lediglich zum Ausdruck, dass es sich um ein Ersatzteil der Marke „ E." handele, welches mit D.-Maschinen kompatibel sei. Auch urheberrechtliche Ansprüche bestünden nicht. In der Anlage K 7 sei die behauptete Bildaufnahme nicht enthalten, weshalb die Verwendung des Bildes seitens der Beklagten vorsorglich bestritten werde. Ebenfalls vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass selbst für den Fall, dass die Beklagte Bilder einer gebrauchten Maschine der Marke D. auf ihrer Seite gehabt haben sollte, es sich bei diesen um eigene Aufnahmen handeln dürfte und verweist auf die Anlage B 1. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2017 Bezug genommen.