Urteil
312 O 301/15
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:1108.312O301.15.00
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf ein generelles Verbot des Namens „Glen Els" zur Kennzeichnung eines Whiskys unabhängig jedweden weiteren entlokalisierenden oder erläuternden Informationen auf dem Produkt oder der Produktverpackung. (Rn.31)
2. Ein solches Verbot setzt voraus, dass die Möglichkeit, eine Irreführung durch entlokalisierende Zusätze auszuschließen, von vornherein verneint werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. (Rn.32)
3. Da nach der Anlage III der Spirituosenverordnung nicht die Bezeichnung „Glen", sondern „Scotch Whisky" als geographische Herkunftsangabe geschützt ist, kommt bei der Verwendung von „Glen“ als Verletzungshandlung u.a. nur eine Anspielung in Betracht, die geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen. (Rn.35)
4. Es ist nicht erkennbar, dass die Benutzung des Zeichens „Glen Els" oder „The Glen Els" im Zusammenhang mit Whisky und in jedem beliebigen Umfeld von relevanten Anteilen des Verkehrs als Anspielung auf Scotch Whisky verstanden wird. (Rn.40)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf ein generelles Verbot des Namens „Glen Els" zur Kennzeichnung eines Whiskys unabhängig jedweden weiteren entlokalisierenden oder erläuternden Informationen auf dem Produkt oder der Produktverpackung. (Rn.31) 2. Ein solches Verbot setzt voraus, dass die Möglichkeit, eine Irreführung durch entlokalisierende Zusätze auszuschließen, von vornherein verneint werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. (Rn.32) 3. Da nach der Anlage III der Spirituosenverordnung nicht die Bezeichnung „Glen", sondern „Scotch Whisky" als geographische Herkunftsangabe geschützt ist, kommt bei der Verwendung von „Glen“ als Verletzungshandlung u.a. nur eine Anspielung in Betracht, die geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen. (Rn.35) 4. Es ist nicht erkennbar, dass die Benutzung des Zeichens „Glen Els" oder „The Glen Els" im Zusammenhang mit Whisky und in jedem beliebigen Umfeld von relevanten Anteilen des Verkehrs als Anspielung auf Scotch Whisky verstanden wird. (Rn.40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V. mit Art. 16 der SpirituosenVO, noch aus §§ 126ff MarkenG oder § 8, 3, 5 UWG zu. I. Allerdings ist die Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Mit der Anl. K1 und ihrem weiteren Vortrag hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie als nach schottischem Recht verfasste rechtsfähige Organisation die Interessen einer Vielzahl schottischer Whiskyhersteller auch auf dem deutschen Markt fördert. Dies ergibt sich zum einen aus der Gründungsurkunde nebst Satzung (Anl. K1) und zum anderen aus dem Vortrag auf S. 38ff des Schriftsatzes vom 4. Januar 2016, in dem namhafte und auch auf dem deutschen Markt tätige Whiskyhersteller mit ihren sehr bekannten Whisky - Marken (JOHNNIE WALKER; CHIVAS REGAL, BALLANTINE'S, GLENMORANGIE, ARDBEG und viele andere) aufgeführt sind. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. II. Der Klägerin steht allerdings kein materieller Unterlassungsanspruch zur Seite. 1. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Unterlassungsansprüche aus § 3a UWG in Verbindung Art. 16 a) bis d) der SpirituosenVO zu. Denn durch die Verwendung des Zeichens „Glen Els" oder „The Glen Els" ist nicht in jedem Fall die Verwirklichung einer der Tatbestände des Art. 16 SpirituosenVO anzunehmen. Nach der Antragstellung, den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung (insoweit nicht protokolliert) und dem ausdrücklichen Vortrag auf S. 35 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2016 (Bl. 234 d.A.) zielt der Antrag der Klägerin auf ein generelles Verbot des Namens „Glen Els", unabhängig jedweden weiteren entlokalisierenden und/oder erläuternden Informationen auf dem Produkt und /oder der Produktverpackung. Ein solches Verbot setzt voraus, dass die Möglichkeit, eine Irreführung durch entlokalisierende Zusätze auszuschließen, von vornherein verneint werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Denn die Frage, ob und welchen Zusätzen entlokalisierende Wirkung zukommen könnte, lässt sich in der Regel nur jeweils von Fall zu Fall im Blick auf diese konkrete Verletzungsform zureichend beurteilen (BGH, Urteil vom 19.06.1970, I ZR 72/68, „Deutscher Sekt"). Dies entspricht auch dem sonst im Wettbewerbsrecht anerkannten Grundsatz, wonach abstrakte Verbote nur zulässig sind, wenn sich die Werbung in jedem werblichen Umfeld als unzulässig erweist, d.h. ein Verbot darf nicht zugesprochen werden, wenn es auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Handlungen umfasst (OLG Hamburg, Urteil v. 2. Juli 2009, Az.: 3 U 151/08, zitiert nach juris, Abs. 50; BGH GRUR 2005, 443 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Dieser Annahme steht auch nicht Art. 16 lit. c SpirituosenVO entgegen, wonach eine Anspielung selbst dann unzulässig ist, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übereinstimmung mit Ausdrücken wie „Art", „Typ", „Verfahren", „Marke", „Geschmack" oder dergleichen verwendet wird. Dies schließt zwar aus, dass eine einmal unzulässige Anspielung etwa durch Nennung des wahren Ursprungs des Erzeugnisses neutralisiert werden kann. Es bedeutet aber nicht, dass bei der Frage, ob überhaupt eine widerrechtliche Anspielung vorliegt, das Umfeld, in das das Zeichen eingebettet ist, komplett ausgeblendet werden kann. Dass das Umfeld zu berücksichtigen ist, folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH. Danach erfasst Art. 16a bis d der Verordnung 110/2008 verschiedene Fälle, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geographische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geographischen Angabe zu profitieren (EuGH, Urteil vom 14.07.2011, Az.: C-4/10 und 27/10, „Cognac", zitiert nach juris, Tz. 46). Es kommt daher auch auf die Umstände an, in die die Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe eingebettet ist. Auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt, spricht für die Richtigkeit dieser Auslegung zumindest ein Teil der europäischen Entscheidungen, die die Klägerin vorgelegt hat. In der Entscheidung des Berufungsgerichts Aix-en-Provence vom 15. Mai 2003 zu dem Namen „Long Glen" (Anl. K84) beinhaltet das Verbot nach der Büroübersetzung der Klägerin (S. 21 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2016, Bl. 220 d.A.) „irgendein Produkt, welches nicht Scotch Whisky ist, unter dem Namen „LONG GLEN" und mit seiner gegenwärtigen Aufmachung zu verkaufen" (Hervorhebung durch das Gericht). Ähnlich verhält es sich mit dem Urteil des Gerichts in Bergamo (Anl. K 85, S. 22f des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Juni 2016, Bl. 221f d.A.). Dort wird auch auf die unzureichenden Hinweise auf der Rückseite eines Etiketts abgestellt. Schließlich scheint sich auch die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015 (Az 2 187/14) auf ein konkretes Etikett bezogen zu haben, wie der abgewiesene Antrag der dortigen Klägerin zeigt, „festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt" (zitiert nach juris, Tz. 17). Die konkrete Verletzungsform ist allerdings bei juris nicht wiedergegeben. Gemessen an den vorstehend niedergelegten Maßstäben ist die Klage nicht begründet. Nach der Anlage III der SpirituosenVO (Verordnung EG Nr. 110/2008) ist nicht die Bezeichnung „Glen", sondern „Scotch Whisky" als geographische Herkunftsangabe geschützt. Eine direkte Verwendung von „Scotch Whisky" wirft die Klägerin dem Beklagten auch nicht vor. Demgemäß kommt als Verletzungshandlung nur eine indirekte gewerbliche Verwendung (Art. 16 a SpirituosenVO), eine Anspielung (Art. 16 b SpirituosenVO) oder eine sonstige Praxis, die geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen (Art. 16 d SpirituosenVO) in Betracht. Dafür ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht erforderlich, dass das angegriffene Kennzeichen den geschützten Begriff ganz oder teilweise enthält. Der Begriff der Anspielung ist weit auszulegen. Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung, die noch einen Bezug zu der geschützten Bezeichnung herstellen muss (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 135, Rnr. 7). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst der in Art. 16 Buchst. b der Verordnung enthaltene Begriff Anspielung eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuelle ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (EuGH, aaO „Cognac" zitiert nach juris, LS 3 und Tz. 56ff)). Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich daraus nicht schlussfolgern, eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift setze stets eine klangliche oder visuell Ähnlichkeit voraus, an der es bezüglich der Bezeichnungen „Scotch Whisky" und „Glen Els" fehlt. Denn es lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass nur in Fällen der Verwendung eines Teils der geschützten Bezeichnung eine widerrechtliche Anspielung vorliegt. Zum anderen ist in Tz 46, wie bereits erwähnt, von einer eine Irreführung über die geographische Herkunft bewirkenden stillschweigenden Verwendung die Rede, was ebenfalls dagegen spricht, den Anwendungsbereich des Art. 16 der VO 110/2008 auf Fälle zu verengen, in denen eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit besteht. Danach kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Zeichen „The Glen Els" oder „Glen Els" in jedem werblichen Umfeld von einem relevanten Anteil des Verkehrs als Anspielung auf Scotch Whisky verstanden werden. Dies ist nach den vorgelegten Unterlagen nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. a) Zunächst einmal ergibt sich eine solche Annahme schon unabhängig davon, ob das Gutachten lege artis durchgeführt worden ist oder durchgreifende Bedenken gegen die Methodik bestehen, wie der Beklagte vorträgt, nicht aus dem vorgelegten Gutachten. Bedenken bestehen schon insoweit, als sich die Befragung auf das Wort „Glen" in Alleinstellung bezieht. Denn eine solche Benutzung in Alleinstellung steht bei dem Beklagten nicht zur Debatte. Selbst der abstrakte Antrag der Klägerin ist auf ein Verbot des Zeichens „Glen Els" bzw. „The Glen Els" gerichtet. Im Übrigen könnte auf ein gewisses Irreführungspotential bei den Whiskykäufern bzw. den potentiellen Whiskytrinkern geschlossen werden, wenn die Zahlen im Hinblick auf eine Irreführung bezüglich des Wortes „Glen" in jedem werblichen Umfeld belastbar wären, obwohl das Ergebnis von 66,7% bzw. 69 % zu der Antwort „nicht bekannt" überrascht angesichts der zahlreichen zum Teil äußerst bekannten Marken, die den Zeichenbestandteil „Glen" in ihrem Markennamen führen. Bezüglich der im Hinblick auf das Produkt Whisky gestützten Fragen 3 und 4 ist allerdings zu konstatieren, dass selbst unter den Whiskyinteressierten lediglich 16,2% bzw. 12,5% an etwas Schottisches oder Schottischen Whisky denken. Die meisten der Befragten hatten keine Vorstellung oder dachten an den Namensteil „Glen" bei Whiskymarken. Bei den noch stärker gestützten, nämlich jetzt bereits auf die Region zielenden Fragen 5, 5a und 5b haben zwar im Ergebnis 33,8% (Käufer) bzw. 28,7% (potentielle Käufer) einen Zusammenhang mit Schottland bejaht, davon allerdings auch nur 1,9% bzw. 1,6% wegen des Wortes „Glen". Bezüglich der Ergebnisse zu den Fragen 5 - 5b ist danach ein Nachweis, dass „Glen" für einen relevanten Anteil des Verkehrs eine Anspielung auf Scotch Whisky enthält, nach Auffassung der Kammer nicht herleitbar. Denn das Gutachten konnte naturgemäß nicht berücksichtigen, dass, wie bereits ausgeführt, das Zeichen „Glen" nicht in Alleinstellung, sondern auch in einem Umfeld benutzt werden könnte, in dem kein Zweifel daran bestehen kann, dass das Produkt weder mit Schottland zusammenhängt noch von dort, sondern aus dem H. stammt. Bei dieser - nicht abgefragten, aber vom Verbotsantrag umfassten - Sachlage hätte der angesprochene Verkehr von vornherein keinen Anlass, auch nur in Erwägung zu ziehen, der angebotene Whisky könnte irgendetwas mit Schottland zu tun haben. Der Anregung der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH zwecks Herbeiführung einer Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung des Art. 16b SpirituosenVO ist die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt. b) Auch aus den übrigen vorgelegten Anlagen lässt sich nicht ableiten, dass die Benutzung des Zeichens „Glen Els" oder „The Glen Els" im Zusammenhang mit Whisky und in jedem beliebigen Umfeld von relevanten Anteilen des Verkehrs als Anspielung auf Scotch Whisky verstanden wird. Die mit den Anl. K19ff vorgelegten Umsatz- und Verkaufszahlen belegen dies nicht. Nach den dort mitgeteilten Zahlen (Anl. K19) führen von den auf dem deutschen Markt vertretenen Scotch Whiskys 18 von 63 den Zeichenbestandteil „Glen" im Namen, nach der K20 ist dies bei 7 von 65 Whiskys der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 21. Juni 2016 (Bl. 202 d.A.) wurden im Jahr 2015 insgesamt 1.853.250 Neun-Liter-Fässer vertrieben, was einem Anteil von 45,67% aller Whisky-Verkäufe in Deutschland entsprach. Hiervon entfielen 129.080 Neun-Liter-Fässer auf „Glen - Whiskys". Dies entspricht einem Anteil von knapp 7% an den Scotch - Whiskys und einem von nur 3,2 % (7% von 45,67%) an den Whisky - Verkäufen insgesamt. Die Entwicklung einer Verkehrsanschauung dahin, „Glen" werde im Zusammenhang mit Whisky stets mit Schottland und damit mit Scotch Whisky in Verbindung gebracht, lässt sich diesen Zahlen nicht entnehmen. Gleiches gilt für die weiteren vorgelegten Anlagen. Die Angebote in den deutschen Supermärkten können, wie die Abbildungen auf S. 22ff der Klageschrift zeigen, Anhaltspunkte dafür geben, dass es eine Reihe bekannter „Glen" - Whisky - Marken gibt, wie etwa „Glenfiddich" oder „Glenmorangie". Gleiches gilt für die weiteren Anlagen, etwa den Artikel aus der Süddeutschen Zeitung (K32) oder die Angebote verschiedener (weniger) Reiseveranstalter. Danach lässt sich nicht ausschließen, dass in einem bestimmten werblichen Umfeld eine bestimmte Nutzung des Zeichenbestandteils „Glen" im Zusammenhang mit Whisky auf Schottland und damit womöglich auch auf Scotch Whisky anspielt. Dass hingegen das Wort „Glen" allein oder als Bestandteil eines Kombinationszeichens stets auf Scotch Whisky hinweist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Dies wäre aber nach der Antragsfassung, die auf ein abstraktes Verbot der Zeichen „Glen Els" oder „The Glen Els" zielt, erforderlich. Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 16 der SpirituosenVO bestehen nach alledem nicht. 2) Ansprüche aus §§ 126 f MarkenG oder §§ 3, 8, 5 UWG kommen, abgesehen davon, dass aus den vorstehend genannten Gründen weder eine Täuschung über die geographische Herkunft noch eine Irreführung vorliegen, schon deshalb nicht in Betracht, da die SpirituosenVO Vorrang vor einem eventuellen nationalen Schutz geographischer Herkunftsangaben hat (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 126 MarkenG, Rnr. 47ff). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behauptet unzulässiger Benutzung der geografischen Angabe „Glen Els" und/oder „The Glen Els" für deutschen Whisky auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch. Sie macht dabei - in dieser Reihenfolge - eine Verletzung von § 3a UWG in Verbindung mit Artikel 16 der VO EG Nr. 110/2008 (Spirituosen-VO), zweitens eine Verletzung der Vorschriften zum Schutz geografischer Angaben gemäß §§ 126, 127 und 128 MarkenG geltend sowie drittens von § 5 Nr. 1 UWG (S. 36 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2016, Bl. 235 d.A.). Die Klägerin ist eine nach schottischem Recht verfasste rechtsfähige Organisation der schottischen Whisky-Industrie, zu deren Hauptzielen es gehört, den Handel mit schottischem Whisky sowohl in Schottland als auch im Ausland zu schützen. Ihre Ursprünge reichen zurück bis zum Oktober 1912. Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in E. und ein weiteres Büro in L./UK. Sie hat 57 Mitglieder. Diese produzieren derzeit über 95% des weltweit verkauften Scotch Whiskys. Es gehört zu den Hauptaufgaben der SWA, den Verkauf von alkoholischen Getränken zu unterbinden, die derart gekennzeichnet oder beworben werden, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um Scotch Whisky, obwohl diese tatsächlich Spirituosen anderer Art oder Herkunft sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K 1 verwiesen. Hinsichtlich der Aktivitäten ihrer Mitglieder in Deutschland (Anl. K56) wird im Hinblick auf die mit Scotch Whisky erzielten Umsätze auf die Anl. K 19 bis 21 und 64 verwiesen. Der Beklagte ist Inhaber einer Brennerei im H., die er unter dem Zeichen „ D. H. - M. f. S." betreibt und in der er verschiedene Sorten von Whiskys abfüllt, wie z.B. „The Glen Els Ember", „The Glen Els - Journey", „The Glen Els - Unique Distillery Edition" oder „The Glen Els - Wayfare". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K3 Bezug genommen. Die Bezeichnung „Scotch Whisky" ist als geographische Angabe für Whisky aus dem Vereinigten Königreich (Schottland) in Anhang III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (im Folgenden: Spirituosen-VO) verzeichnet. „Glen" stammt aus der gälischen Sprache und bedeutet „schmales Tal" (Anl. K7-K10). 28 von 110 Scotch Whisky-Destillen sind nach dem Glen benannt, in dem sie liegen (Anl. K11). Daneben existieren auch die Whiskys „Glendalough" aus Irland, „Glen Breton" aus Kanada oder „Glen B." aus Deutschland. Die Klägerin hält die Bezeichnung des Wortes „Glen" für Whisky seitens des Beklagten für unzulässig. Sie trägt vor, der angesprochene Verkehr assoziiere mit dem Wort „Glen" Scotch Whisky. Hierzu beruft sie sich auf eine Verkehrsbefragung des Instituts „PFLÜGER Rechtsforschung", bezüglich deren Einzelheiten auf die Anl. K18 Bezug genommen wird. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass das Wort „Glen" mit Schottland und Whisky in Verbindung gebracht werde. Das Gutachten sei lege artis erstellt worden, insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 20ff des Schriftsatzes vom 4. Januar 2016 (Bl. 156ff d.A.) und S. 32ff des Schriftsatzes vom 21. Juni 2016 (Bl. 231ff d.A.) verwiesen. Diese Verbindung zeige auch eine ganze Anzahl weiterer Unterlagen, wie der Bericht des Marktforschungsunternehmens „The International Wine and Spirits Record (WSR)" aus dem Jahr 2014, die Exportzahlen für Scotch Whisky und Beiträge in Wikipedia (Anl. K19 bis K23). So würden in Deutschland zahlreiche schottische Whiskys mit dem Zeichenbestandteil „Glen" vertrieben (Anl. K 24 bis K26). Der erste außerhalb Schottlands beworbene und in Deutschland seit 1963 verkaufte Single Malt sei der bekannte Scotch Whisky Glenfiddich (Anl. K32). Die starke Verbindung von Glen zu Scotch Whisky werde auch durch die Registerlage im Hinblick auf „Glen - Marken" (Anl. K33) bestätigt. Danach lasse sich konstatieren, dass sämtliche unbeanstandet gebliebenen „Glen" - Kombinationszeichen Whisky aus Schottland beträfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf S. 37 ff der Klagschrift verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, bei dieser Sachlage würde bei relevanten Anteilen des Verkehrs bei Benutzung des Zeichenbestandteils „Glen" eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorgerufen. Dies würde auch durch entlokalisierende Zusätze nicht vermieden, abgesehen davon, dass solche ohnehin nicht in dem erforderlichen Maße bei dem Beklagten vorhanden wären. Der Bestandteil „Els" als Hinweis auf die Straße E., in der das Unternehmen des Beklagten seinen Sitz habe, sei unzureichend, da dieser Ort so gut wie niemandem bekannt sei. Die weiteren Hinweise etwa auf den H. seien viel zu zurückhaltend aufgebracht und im Übrigen auf dem Label die weiteren Ausführungen in englischer Sprache gehalten, was die Assoziation einer Herkunft aus Schottland noch verstärke. Belegt werde diese Einschätzung im Hinblick auf das Wort „Glen" auch durch Urteile aus anderen europäischen Staaten (Österreich, Irland, Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Anl. K55, K48, K81 bis K85). Im Hinblick auf die nach § 127 MarkenG erforderliche Interessenabwägung sei darauf hinzuweisen, dass kein schutzwürdiges Interesse eines Dritten bestehen könne, eine unrichtige geographische Herkunftsangabe zu verwenden. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 16 lit a) bis d) der SpirituosenVO vor, da, wie schon der Wortlaut des Art. 16 lit b) zeige, jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung zusammen mit Ausdrücken wie „Art", „Typ", „Verfahren", „Marke", „Geschmack oder dergleichen verwendet wird, erfasst werde. Um eine solche Anspielung des Wortes „Glen" auf „Scotch Whisky" handele es sich vorliegend. Dies sei vom Beklagten und dessen Sohn in der Vergangenheit auch eingeräumt worden (Anl. K50). Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer zu u n t e r l a s s e n, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, zu kennzeichnen, herzustellen, abzufüllen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, herstellen, abfüllen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen unter der Bezeichnung „Glen Els" und/oder „The Glen Els", insbesondere in der folgenden Form oder Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, in der von ihm benutzten Weise sei die Bezeichnung „The Glen Els" schon deshalb nicht zu beanstanden, da er durch entlokalisierende Zusätze keine Irreführung über die geographische Herkunft des von ihm hergestellten und vertriebenen Whiskys verursache. Es werde deutlich auf den H. als Herkunftsgebiet hingewiesen (Anl. B2, B3). Hinzu komme, dass das Wort „Glen" nicht mit Schottland oder schottischem Whisky assoziiert werde, da es aus dem Irischen stamme und auch in zahlreichen anderen Ländern verwendet werde. Insoweit wird auf S. 10 bis 16 (Bl. 85ff d.A.) der Klagerwiderung verwiesen. Dementsprechend sei „Glen" vielfältig als Marke angemeldet. Es gebe darüber hinaus zahlreiche andere Whiskys, die mit einem „Glen" - Kombinationszeichen gekennzeichnet seien. Bei Amazon trage nur ein von den 16 dort angebotenen Scotch Whiskys den Bestandteil „Glen" im Zeichen. Selbst bei den 57 Mitgliedern der Klägerin würden lediglich 14 Whiskys unter dem Zeichen „Glen" vertrieben (Anl. B14). Der Beklagte meint, die §§ 126ff MarkenG seien schon von vornherein nicht anwendbar, da insoweit die SpirituosenVO als lex specialis vorgehe. Außerdem ergebe sich aus dem Gesagten bereits, dass die Bezeichnung „Glen" tatsächlich nicht geeignet sei, wesentliche Anteile des Verkehrs über die geographische Herkunft des so gekennzeichneten Whiskys in die Irre zu führen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es hier lediglich um eine mittelbare geographische Herkunftsangabe gehe, bei der weniger strenge Anforderungen an die entlokalisierenden Zusätze und höhere Werte für die Irreführung erforderlich seien. Im Rahmen von Art. 16 SpirituosenVO sei zu berücksichtigen, dass allenfalls das Hervorrufen von Assoziationen mit Scotch Whisky und nicht allgemein mit schottischem Whisky geschützt werde. Hier handele es sich noch nicht einmal um eine mittelbare Herkunftsbezeichnung, wie es Landesflaggen, Wappen, Wahrzeichen und Ähnliches sein könnten. Dass relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs mit dem Zeichen „Glen Els" schottischen Whisky assoziierten werde bestritten. Die Anl. K18 (Pflüger - Gutachten) sei zu einem Nachweis nicht geeignet, da die Umfrage nicht lege artis durchgeführt worden sei. Unklar sei schon, ob es bei den Antworten allgemein um schottischen Whisky oder Scotch Whisky gehe, nur letzterer sei geschützt. Ein entscheidender Fehler des Gutachtens liege darin, dass ab Frage 2A auch diejenigen miteinbezogen worden seien, denen das Wort „Glen" überhaupt nichts sage. Diese große Personengruppe von 82,7% habe bei den Folgefragen nur noch raten können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf S. 9ff des Schriftsatzes vom 25. April 2016 (Bl. 189ff d.A.) verwiesen. Der Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung, da die Klägerin den Beklagten seit dem Jahr 2008 kenne. Schließlich sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Zum einen vertrete sie keine erhebliche Zahl von Unternehmen auf dem hier interessierenden Markt, nämlich nur 57 von 110. Zum anderen seien die Unternehmen nicht auf dem deutschen Markt tätig. Schließlich seien auch die Interessen ihrer Mitglieder nicht berührt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. August 2016 (Bl 254 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet. Der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Termin ist auf den 7. September 2016 festgesetzt worden.