Urteil
312 O 5/16
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0531.312O5.16.00
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist missbräuchlich, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. (Rn.54)
2. Allerdings können umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. (Rn.56)
Die Zahl von 18 gerichtlichen Eilverfahren in einem Jahr erscheinet im Rahmen des Rechtsmissbrauchseinwands wegen Massenabmahnungen noch nicht besonders hoch. (Rn.64)
3. Einem Wettbewerber muss es möglich sein, gegen in seiner Branche verbreitete Verstöße nicht nur vereinzelt, sondern auch umfassend vorzugehen, solange er hieran ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse hat. Ein solches liegt aber gerade bei Verstößen wie der Werbung mit der FCKW-Freiheit eines Produktes nahe, die zu Unrecht suggerieren, dass es sich um einen Vorzug des beworbenen Konkurrenzproduktes handelt. (Rn.74)
4. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. (Rn.90)
5. Diesen Anforderungen wird ein Warnhinweis nicht gerecht, wenn er zwar im Fettdruck erscheint, sich aber nicht von dem ihn umgebenden Text abhebt, weil dieser in derselben fettgedruckten Schriftart und derselben Schriftgröße erscheint. (Rn.93)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2016 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist missbräuchlich, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. (Rn.54) 2. Allerdings können umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. (Rn.56) Die Zahl von 18 gerichtlichen Eilverfahren in einem Jahr erscheinet im Rahmen des Rechtsmissbrauchseinwands wegen Massenabmahnungen noch nicht besonders hoch. (Rn.64) 3. Einem Wettbewerber muss es möglich sein, gegen in seiner Branche verbreitete Verstöße nicht nur vereinzelt, sondern auch umfassend vorzugehen, solange er hieran ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse hat. Ein solches liegt aber gerade bei Verstößen wie der Werbung mit der FCKW-Freiheit eines Produktes nahe, die zu Unrecht suggerieren, dass es sich um einen Vorzug des beworbenen Konkurrenzproduktes handelt. (Rn.74) 4. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. (Rn.90) 5. Diesen Anforderungen wird ein Warnhinweis nicht gerecht, wenn er zwar im Fettdruck erscheint, sich aber nicht von dem ihn umgebenden Text abhebt, weil dieser in derselben fettgedruckten Schriftart und derselben Schriftgröße erscheint. (Rn.93) 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die einstweilige Verfügung vom 12. Januar 2016 ist zu bestätigen. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin als rechtmäßig. Die Verfügungsanträge sind zulässig, insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG berufen (hierzu 1.). Sie sind auch begründet, denn der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (hierzu 2.). Soweit die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht hat, war der entsprechende Vortrag verspätet und nicht zuzulassen (§ 296a ZPO). Er gab auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass. 1. Die Verfügungsanträge sind zulässig. Insbesondere stellt sich die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. a. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 4.10, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist dabei nicht erforderlich ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., m.w.N.). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen (vgl. zum Ganzen Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.11, jeweils m.w.N.). Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dabei können umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.12b, m.w.N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient. Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 4 U 136/10, I-4 U 136/10, GRUR-RR 2011, 473, zitiert nach juris, Rn. 66). Umgekehrt kann im Einzelfall aber auch schon bei wenigen oder gar nur einer einzigen Abmahnung ein Missbrauch vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10, GRUR 2012, 730, Bauheizgerät, zitiert nach juris, Rn. 33). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist, wenn der Gewerbetreibende unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Dabei ist die Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden maßgebend. Es ist nämlich nicht Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2000, Az.: I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, Vielfachabmahner, zitiert nach juris, Rn. 24, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH, Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10, GRUR 2012, 286, Falsche Suchrubrik, zitiert nach juris, Rn. 13, m.w.N.). Maßgeblich ist insofern der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich der streitgegenständlichen oder zumindest ähnlicher Produkte, hinsichtlich derer die Parteien in Konkurrenz miteinander treten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2015, Az.: I-4 U 105/15, 4 U 105/15, WRP 2016, 100, Verselbstständigte Abmahntätigkeit, zitiert nach juris, Rn. 22). Eine solche Verselbstständigung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber widerspricht der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar, dass objektiv ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen ist (vgl. BGH, Vielfachabmahner, a.a.O., juris Rn. 25, zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.). Ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann auch sein, dass der Abmahnende massenhaft Rechtsverstöße abmahnt, die er durch systematisches Durchforsten von Medien, insbesondere auch im Internet ermittelt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 3.12.2013, Az.: 3 U 410/13, GRUR-RR 2014, 166; BGH, Vielfachabmahner, a.a.O. juris Rn. 21). Ferner ist es ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, insbesondere wenn er selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.12b, m.w.N.). Weitere Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Gebührenerzielungsinteresse können etwa darin gefunden werden, dass es sich um geringfügige oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt und ein finanzschwacher Mitbewerber Abmahnungen in großer Zahl ausspricht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.5.2013, Az.: III-1 RVs 67/13, WRP 2013, 1390, zitiert nach juris, Rn. 14). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Beklagten bzw. Antragsgegners, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger bzw. Antragsteller substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vgl. zum Ganzen: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.25). b. Nach diesen Maßstäben und aufgrund der von den Parteien im vorliegenden Verfügungsverfahren vorgetragenen und glaubhaft gemachten Gesamtumstände des Einzelfalles liegen nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist. Insbesondere liegen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass die streitgegenständliche Abmahnung vom 21. Dezember 2015, die vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter verfolgt wird, Teil einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungstätigkeit der Antragstellerin war. Die Kammer vermag aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten äußeren Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht zu erkennen, dass sich die Abmahntätigkeit der Antragstellerin von deren Geschäftstätigkeit verselbstständigt hätte und die streitgegenständliche Abmahnung zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse erfolgt wäre. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Abmahntätigkeit Kostenrisiken eingegangen wäre, die ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in ihrer Situation nicht aus wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Gründen eingehen würde. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere die Zahl und die zeitliche Abfolge der von der Antragsgegnerin identifizierten wettbewerbsrechtlichen Aktivprozesse der Antragstellerin sowie die Art der geltend gemachten Verstöße und den beiderseitigen Parteivortrag nebst Glaubhaftmachungsmitteln zum Umfang der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation der Antragstellerin sowie der Rolle ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen ihrer Abmahntätigkeit. Im Einzelnen: aa. Der Zahl der von der Antragsgegnerin identifizierten wettbewerbsrechtlichen Verfahren indiziert nach Auffassung der Kammer, jedenfalls für sich genommen und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Abfolge, keine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat insgesamt 19 gerichtliche Eilverfahren der Antragstellerin benannt (S. 4 der Widerspruchsbegründung vom 26. Februar 2016; Bl: 71 d.A.), von denen ausweislich der Aktenzeichen mindestens 17 im Jahre 2015 anhängig gemacht worden sind (wobei die Kammer darauf hinweist, dass jedenfalls einige der Aktenzeichen unzutreffend wiedergegeben sind und die Verfahren tatsächlich nicht vor der hier erkennenden Zivilkammer 12, sondern den Zivilkammern 15 und 27 des Landgerichts Hamburg geführt wurden, wie aus den von der Antragstellerin vorgelegten Beschlüssen gemäß Anlagen A 34 bis A 37 ersichtlich ist). Ein weiteres Verfahren stammt aus dem Jahr 2014; hinsichtlich des verbleibenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin kein Aktenzeichen oder weitere Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegt. Es sind mithin maximal 18 gerichtliche Eilverfahren der Antragstellerin aus dem Jahre 2015 sowie das vorliegende Eilverfahren gemäß Antrag vom 5. Januar 2016 bekannt. Die Zahl von 18 gerichtlichen Eilverfahren in einem Jahr erscheint absolut betrachtet im Rahmen des Rechtsmissbrauchseinwands wegen Massenabmahnungen noch nicht besonders hoch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass längst nicht jede Abmahnung ein gerichtliches Eilverfahren nach sich zieht und die Antragstellerin noch weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Eilverfahren vor anderen Gerichten geführt haben mag. So lagen etwa der auch von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung „Verselbstständigte Abmahntätigkeit“ des OLG Hamm vom 15. September 2015 allein 16 Abmahnungen vom selben Tag und letztlich deutlich mehr als 200 Abmahnungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten zugrunde (a.a.O., Rn. 9 und 11). Zudem ist zu berücksichtigten, dass es einem Unternehmer grundsätzlich nicht verwehrt sein darf, viele Abmahnungen auszusprechen, wenn viele Wettbewerber gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Insofern ist eine umfangreiche Abmahntätigkeit noch kein Beleg für einen Rechtsmissbrauch, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Deshalb ist die Zahl der Abmahnungen nach oben genannten Maßstäben letztlich nur ein Indiz, das im Rahmen der weiteren Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von wirtschaftlichem Interesse und Kostenrisiko des Abmahnenden zu bewerten ist. bb. Der Umfang der Abmahntätigkeit der Antragstellerin und die dabei in Kauf genommenen Kostenrisiken erscheinen auch im Verhältnis zum Umfang ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit nicht als unangemessen. Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Abmahntätigkeit der Antragstellerin Ende 2015 außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu ihrer gewerblichen Tätigkeit stand und die Antragstellerin aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße haben konnte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Kostenrisikos, das sie bei ihrer Abmahntätigkeit eingegangen ist, soweit vorgetragen und ersichtlich eine Risikominimierung durch ein gestaffeltes Vorgehen betrieben hat. So hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie immer nur wenige Mitbewerber gleichzeitig abmahne und ihr Kostenrisiko so stets überschaubar halte. Konkret seien am 2. September 2015 nur vier andere Verfahren nicht „rechtskräftig“ gewesen, wobei sie auf die Verfahren vor dem erkennenden Gericht zu den Aktenzeichen 315 O 284/15, 327 O 296/15, 315 O 351/15 und 327 O 378/15 verweist, hinsichtlich derer die Kosten letztlich (jedenfalls in erster Instanz) weit überwiegend den jeweiligen Antragsgegnern auferlegt wurden (Anlagen A 34 bis A 37). Diesbezüglich stellt die Kammer zwar fest, dass die streitgegenständliche Abmahnung nicht, wie von der Antragstellerin dargestellt, am 2. September 2015 ausgesprochen wurde, sondern am 21. Dezember 2015. In der Zwischenzeit dürften ausweislich der Aktenzeichen weitere sieben Verfahren vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht worden sein, wobei andererseits unklar ist, inwieweit in der Zwischenzeit das Kostenrisiko der Antragstellerin, etwa durch Abgabe von Abschlusserklärungen der jeweiligen Antragsgegner, entfallen war. Jedenfalls ist der Vortrag der Antragstellerin zu ihrem gestaffelten Vorgehen insofern glaubhaft, als sich aus den Aktenzeichen der bekannten Verfahren eine relativ gleichmäßige Verteilung über das Jahr 2015 ergibt. Insofern kann das Kostenrisiko der Antragstellerin dann aber nicht durch Addition sämtlicher Verfahren eines Jahres beziffert werden. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin sei nur vorgeschoben, ist die Antragstellerin dem nach Auffassung der Kammer hinreichend substantiiert entgegengetreten, und zwar auch noch für den Zeitpunkt der Abmahnung Ende 2015. So hat sie nicht nur unter Berufung auf die als Anlagen A 15 und A 16 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen vorgetragen, dass sie bereits in den Jahren 2013 und 2014 Umsätze von über 300.000,- € erzielt habe. Dabei hat die Antragsgegnerin die Gewinn- und Verlustrechnung für 2014 (Anlage AG 15) auch nicht substantiiert angezweifelt, sondern im Gegenteil zur Grundlage ihres eigenen Vortrags gemacht, indem sie auf den darin ausgewiesenen Verlust von 14.963,55 € hingewiesen hat. Nach einem – allerdings nicht datierten – Auszug ihres ebay-Bewertungsprofils (Anlage A 17) hat die Antragstellerin insgesamt 11.735 Bewertungen erhalten, wobei im Zeitraum der letzten 12 Monate 98,6 % der Bewertungen positiv waren. Als Anlage A 18 hat die Antragstellerin für das Jahr 2015 ihre Rechnungen der eBay Europe S.à.r.l. vorgelegt, aus denen sich monatliche Umsätze zwischen 1.558,48 € (im September 2015) und 4.872,73 € (im März 2015) ergeben. Für November 2015 ergeben sich noch Umsätze in Höhe von 2.906,19 €, für Dezember 2015 und mithin den Monat, in dem die streitgegenständliche Abmahnung ausgesprochen wurde 1.882,09 €. Zudem hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anlage A 13) glaubhaft gemacht, über ihre eigene Website Umsätze – wenngleich in nicht präzisiertem Umfang – gemacht zu haben. Demgegenüber kann die Kammer nicht erkennen, welchen Beweiswert die Werte des von der Antragsgegnerin genutzten Internettools „w3snoop“ haben soll, insbesondere wie das Tool die Umsatzzahlen über diese Internetseite ermittelt haben soll, die demnach bei „$ 0 USD“ gelegen hätten. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, maßgeblich für den Vergleich mit dem Kostenrisiko sei der Gewinn, den die Antragstellerin mit dem Verkauf von Reinigungs- und Hygieneprodukten erzielt habe, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin überhaupt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes außerhalb dieses Segmentes erwirtschaftet. Vor dem Hintergrund dieser substantiiert vorgetragenen und glaubhaft gemachten Geschäftstätigkeit ist vorliegend auch unerheblich, dass die Antragstellerin unter der im Rubrum genannten Adresse lediglich einen Büroservice nutzt. Die Antragstellerin nimmt nämlich tatsächlich am Geschäftsverkehr teil und erwirtschaftet Umsätze, ohne dass es darauf ankäme, ob sie an der angegebenen Anschrift oder überhaupt über ein Büro verfügte. cc. Auch soweit die Antragsgegnerin auf eine prekäre finanzielle Situation der Antragstellerin hingewiesen hat, genügt der Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht, um die Abmahnung vom 21. Dezember 2015 und die nachfolgende Verfolgung der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße schon aus diesem Grund als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Zwar liegen durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin im Laufe der Jahre verschlechtert hat und bereits im Dezember 2015 nicht unproblematisch gewesen sein mag. So wies etwa ihre Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2013 (Anlage A 16) noch einen Gewinn in Höhe von knapp 15.000,- € aus, diejenige für das Geschäftsjahr 2014 (Anlage A 15) aber schon nicht mehr – wobei die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anlage A 13) glaubhaft gemacht hat, dass der dort ausgewiesene Verlust von ebenfalls knapp 15.000,- € darauf beruhte, dass sie die Gewinne aus dem Vorjahr investiert habe. Sodann räumt der Geschäftsführer der Antragstellerin aber in derselben eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage A 13 ein, dass die Antragstellerin im Jahr 2015 einen spürbaren Umsatzrückgang von ca. 50 % hatte. Dem liege zugrunde, dass sie derzeit nicht mehr bei Amazon vertreibe. Aber auch den Rechnungen der Antragstellerin bei ebay (Anlage A 18) lässt sich ein Umsatzrückgang im Laufe des Jahres 2015 entnehmen. Am 23. Februar 2016 – insofern allerdings mehr als zwei Monate nach der streitgegenständlichen Abmahnung – bot die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin mit einem Screenshot von diesem Tage glaubhaft gemacht hat, bei ebay gar keine Produkte mehr an. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin sich Ende 2015 bzw. Anfang 2016 in einer solch schlechten finanziellen Situation befunden hätte, dass ein wirtschaftlich denkender Gewerbetreibender von Abmahnungen wettbewerbswidrig handelnder Konkurrenten abgesehen hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt gar insolvenzreif gewesen wäre. Die Bonitätsauskünfte der B. W. GmbH & Co. KG (Anlage AG 18) und der C. (Anlage AG 23), auf die sich die Antragsgegnerin beruft, datieren beide erst von Mai 2016 und nennen als Negativmerkmal jeweils die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft im März 2016. Diese Auskünfte lassen daher bestenfalls bedingt Rückschlüsse auf die finanzielle Lage der Antragstellerin im Dezember 2015 zu. Offenkundig liegt der Antragsgegnerin zudem auch eine C. Auskunft über die Antragstellerin vom Oktober 2015 vor, die sie auf Seite 2 ihrer Widerspruchsbegründung (Bl. 69 d.A.) allerdings nur hinsichtlich des Jahresabschlusses von 2013 zitiert und die dem Gericht nicht vorliegt. Nach Auffassung der Kammer kann aber auch einem finanzschwachen oder in wirtschaftlich schwieriger Situation befindlichen Wettbewerber nicht generell versagt sein, sich gegen wettbewerbswidriges Verhalten seiner Konkurrenten zu wehren, jedenfalls soweit dies (noch) wirtschaftlich sinnvoll ist und er die entstehenden Kostenrisiken angemessen beschränkt. Zudem ist nach Auffassung der Kammer durchaus auch berücksichtigungsfähig, dass sich am Tag der Abmahnung die E. N. GmbH der Antragstellerin gegenüber zur Vermeidung eines Ordnungsgeldverfahrens verpflichtet hatte, ihr 12.000,- € zu zahlen. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn Ordnungsgeldverfahren dazu genutzt werden, dem Abmahner zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Dass die Antragstellerin Ordnungsgeldverfahren gegen die E. N. GmbH zum Zweck der Generierung von Einnahmen und nicht aus legitimen wirtschaftlichen und wettbewerbspolitischen Interessen angedroht hätte, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr legt die Bereitschaft der E. N. GmbH zur Zahlung eines Betrages in dieser Größenordnung zwecks Vermeidung eines Ordnungsgeldverfahrens zunächst nur nahe, dass sie ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, wegen des Verstoßes gegen eine gerichtliche Verfügung ein Ordnungsgeld in wenigstens dieser Höhe auferlegt zu bekommen. Im Übrigen erscheint es der Kammer angemessen, im Rahmen der Abwägung, ob die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unter Berücksichtigung des damit verbundenen Kostenrisikos rechtsmissbräuchlich ist, auch die finanziellen Spielräume zur Abmahnung anderweitiger Wettbewerbsverstöße zu berücksichtigen, die der Antragstellerin durch die Zahlung der E. N. GmbH eröffnet wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verwendung der Mittel aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden nicht im vernünftigen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin war. Immerhin hat sich die Antragstellerin auch nicht etwa nur darauf beschränkt, Wettbewerber abzumahnen, sondern auch – noch im Frühjahr 2016 – Investitionen in die Vermarktung ihrer Produkte getätigt, namentlich durch die Schaltung von Google-AdWords-Anzeigen. Insofern überzeugt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, angesichts der prekären finanziellen Situation der Antragstellerin mache es keinen Sinn, dass die Zahlung der E. N. GmbH genutzt werde, um die umfangreiche Abmahntätigkeit der Antragstellerin fortzuführen. dd. Auch die Art der von der Antragstellerin abgemahnten Verstöße ist nach Auffassung der Kammer kein hinreichendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für den Wettbewerb massenhaft gegen systematisch ermittelte, offensichtliche Wettbewerbsverstöße vorginge. Zwar handelt es sich bei den von der Antragstellerin abgemahnten Verstößen, soweit aus dem vorliegenden Verfahren und den von der Antragstellerin vorgelegten Beschlüssen zu den Verfahren des erkennenden Gerichts mit den Aktenzeichen 315 O 284/15, 327 O 296/15, 315 O 351/15 und 327 O 378/15(Anlagen A 34 bis A 37) ersichtlich, um solche, die relativ unschwer durch Internetrecherchen zu ermitteln sind. Dies kann jedoch nicht an sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen indizieren, insbesondere wenn das Geschäftsmodell der Abmahnenden und ihrer Wettbewerber, wie vorliegend, im Vertrieb von Waren in Onlineshops besteht, so dass die Verbraucher gerade im Internet angesprochen werden. Insofern spricht die Auffindbarkeit der Verstöße im Internet nicht dafür, dass die Antragstellerin zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse abmahnt, vielmehr kann sie durchaus ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Beendigung des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf den Internetseiten und in den Onlineshops ihrer Konkurrenten haben. Zudem trifft zwar zu, dass die Antragstellerin in den genannten Verfahren teilweise auch gleichgelagerte Verstöße abgemahnt hat, wie z.B. die Werbung mit der FCKW-Freiheit eines Produktes oder Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Auch insoweit muss es einem Wettbewerber aber grundsätzlich möglich sein, gegen in seiner Branche verbreitete Verstöße nicht nur vereinzelt, sondern auch umfassend vorzugehen, solange er hieran ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse hat. Ein solches liegt aber gerade bei Verstößen wie der Werbung mit der FCKW-Freiheit eines Produktes nahe, die – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – zu Unrecht suggerieren, dass es sich um einen Vorzug des beworbenen Konkurrenzproduktes etwa auch gegenüber Produkten der Antragstellerin handelt. Wie in dem vorliegenden Verfahren deutlich wird, mahnt die Antragstellerin auch nicht bloß offensichtliche Wettbewerbsverstöße ab. Immerhin verteidigt sich die Antragsgegnerin zu drei von fünf Anträgen, nämlich der behaupteten Werbung mit Selbstverständlichkeiten und den geltend gemachten Verstößen gegen den neuen § 67 Abs. 8 AMG, mit materiell-rechtlichen Argumenten. Schließlich stützen das vorliegende Verfahren und die Beschlüsse in den Verfahren zu den Aktenzeichen 315 O 284/15, 327 O 296/15, 315 O 351/15 und 327 O 378/15 (Anlagen A 34 bis A 37) auch den Vortrag der Antragstellerin, wonach sie primär gegen Wettbewerber vorgehe, bei denen sie besonders viele Verstöße festgestellt habe. In keinem dieser insgesamt fünf Verfahren hat die Antragstellerin weniger als fünf verschiedene Verstöße erfolgreich geltend gemacht. ee. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin ihren Abmahnungen, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, systematisch überhöhte Gegenstandswerte zugrunde legen würde. Ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit sieht die Kammer insbesondere nicht in dem Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zunächst nach einem Gegenstandswert von 35.000,- €, also 7.000,- € pro Verstoß, abgemahnt hat, im gerichtlichen Eilverfahren aber nur ein Streitwert von 25.000,- € angenommen worden ist. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin auf S. 5 der Widerspruchsbegründung (Bl. 72 d.A.) hat insofern nicht erst das Gericht den Streitwert herabgesetzt, vielmehr hat die Antragstellerin selbst einen Streitwert von 5.000,- € je Verstoß vorgeschlagen. Dabei hat sie – wie sich aus S. 4 der Antragsschrift ergibt und jedenfalls im Grundsatz zutreffend – berücksichtigt, dass im Eilverfahren der Streitwert gemäß § 51 Abs. 4 GKG gegenüber demjenigen eines Hauptsacheverfahrens zu ermäßigen ist. Im Übrigen liegt nahe, dass der vorprozessual angesetzte Gegenstandswert auch durch das Verhältnis der Parteien untereinander geprägt ist und insofern jedenfalls nicht dazu geeignet ist, ein systematisches Vorgehen der Antragstellerin nach überhöhten Gegenstandswerten zu belegen. Immerhin hatte die Antragsgegnerin ihrerseits zuvor, mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2015 (Anlage A 23), die Antragstellerin wegen dreier Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten, unter anderem im Bereich der Textilkennzeichnung, abgemahnt und dabei einen Gegenstandswert von 30.000,- € angenommen, also wohl – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sogar 10.000,- € pro Verstoß. Auch das von der Antragsgegnerin zitierte Ordnungsgeldverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 161/14), in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Wege der Streitwertbeschwerde versucht hat, einen Streitwert von insgesamt 1.060.000,- € festsetzen zu lassen, erscheint als besonderer Einzelfall, der nicht geeignet ist, den Vorwurf systematisch überhöhter Abmahngebühren zu tragen. So wurden im dortigen Ordnungsgeldverfahren insgesamt 212 Verstöße behauptet, so dass im Schnitt jeder Verstoß wiederum mit 5.000,- € zu Buche geschlagen hätte. Zwar war dieser Ansatz offensichtlich nach Auffassung sowohl des Landgerichts Stuttgart als auch des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 2 W 52/15) verfehlt, da beide Gerichte den Streitwert mit 15.000,- € für angemessen hielten. Es ist jedoch das Recht des Prozessbevollmächtigten und kein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch, den gerichtlich festgesetzten Streitwert überprüfen zu lassen. ff. Die Antragstellerin hat im Übrigen glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Abmahntätigkeit nicht in eigener Regie durchgeführt oder ihr Kostenrisiko übernommen hat. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin ist bereits weitgehend unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf die Vermutung, es sei „vorstellbar“, dass die Vertretungsberechtigten der Antragstellerin sämtliche Verstöße selbst recherchiert hätten, und „zu vermuten“, dass ihr Prozessbevollmächtigter das Abmahngeschäft in eigener Regie betreibe (S. 7 der Widerspruchsbegründung vom 26. Februar 2016, Bl. 74 d.A.). Demgegenüber hat die Antragstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter werde nicht in Eigenregie tätig, sondern beauftragt, wenn ihr etwa im Rahmen ihrer Produktrecherche ein Mitbewerber auffalle, der wegen zahlreicher Fehler den Eindruck vermittle, ihm sei das Gesetz gleichgültig. Dies ist vor dem Hintergrund der bekannten Verfahren, die sich jeweils auf eine Mehrzahl von Gesetzesverstößen bezogen (s.o.) glaubhaft und wird durch die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestützt, wonach dieser beauftragt werde, von der Antragstellerin selbst festgestellte Verstöße zu prüfen (Anlage A 14). Durch die ausdrückliche eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigen gemäß Anlage A 14 hat die Antragstellerin zudem glaubhaft gemacht, dass sie allein das Kostenrisiko trägt und – entgegen der Vermutungen der Antragsgegnerin – alle Rechnungen aus dem Jahre 2015 bezahlt worden sind. gg. Schließlich vermag die Kammer auch dem Umstand, dass Gesellschaften, mit denen die Antragstellerin in der Vergangenheit gesellschaftsrechtlich verbunden war, insolvent geworden sind, aus sich heraus kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit zu entnehmen. Gleiches gilt generell für die Gesellschafts- und Konzernstruktur der Antragstellerin. Für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist nach Auffassung der Kammer namentlich die Insolvenz der früheren H., deren Onlinegeschäft die Antragstellerin Anfang 2013 übernommen hatte und die seinerzeit mitsamt Ladengeschäft veräußert worden war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Insolvenz einer Gesellschaft, von der sich die Antragstellerin fast drei Jahre zuvor getrennt hatte, die Rechtsmissbräuchlichkeit einer von dieser im Dezember 2015 ausgesprochenen Abmahnung indizieren können sollte. Soweit die Antragsgegnerin ferner darauf hinweist, dass im Juli 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. Verwaltungsgesellschaft mbH mangels Masse abgelehnt und die Gesellschaft aufgelöst worden ist (vgl. Handelsregisterauszug Anlage AG 3), kann die Kammer auch hierin allein noch kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit der Antragstellerin erkennen. Zwar war die F. Verwaltungsgesellschaft GmbH – noch unter ihrer früheren Firma D. I. GmbH – die ursprüngliche Komplementärin der Antragstellerin, allerdings ist sie bereits laut Handelsregistereintragung vom 9. Februar 2015 als persönlich haftende Gesellschafterin ausgeschieden (vgl. Handelsregisterauszug Anlage AG 1). Maßgeblich bleibt der Vergleich der Abmahntätigkeit der Antragstellerin mit ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Komplementärin der Antragstellerin, die w. H. und V. GmbH, zugleich Komplementärin einer weiteren GmbH & Co. KG ist, nämlich der P. GmbH & Co. KG, die im gleichen Marktsegment tätig ist – und zwar unter Verwendung einer im wesentlichen identischen Internetseite – und ebenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aussprechen lässt. Insofern handelt es sich bei der P. GmbH & Co. KG um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitbewerbereigenschaft und Abmahntätigkeit eigenständig zu bewerten ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs ihrer eigenen Abmahn- und Geschäftstätigkeit. Ebenso wenig wie deren Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zugerechnet werden kann, kann ihre Abmahntätigkeit im Rahmen der streitgegenständlichen Abwägung Berücksichtigung finden. Die gebotene Gesamtabwägung ist vielmehr für jede Gesellschaft – und mithin jede Wettbewerberin – gesondert durchzuführen. hh. Nach alledem vermag die Kammer auch in der Gesamtwürdigung der vorgetragenen und glaubhaft gemachten äußeren Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht zu erkennen, dass sich die Abmahntätigkeit der Antragstellerin im Dezember 2015 von ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit verselbstständigt gehabt hätte und die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse geltend gemacht worden wären. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass die Antragstellerin zwar einerseits trotz unstreitig einbrechender Umsätze im Jahre 2015 noch in erheblichem Umfang Abmahnungen ausgesprochen und gerichtliche Eilverfahren eingeleitet hat, sie aber andererseits glaubhaft gemacht hat, dass sie ihr Kostenrisiko durch ein gestaffeltes Vorgehen minimiert hat, die Abmahnungen aus eigener Initiative – und nicht derjenigen ihres Prozessbevollmächtigten – ausgesprochen hat und vorwiegend gegen Wettbewerber vorgegangen ist, die in vielfacher Weise gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund auch auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin geführten Vortrags keine derart gewichtigen Indizien für einen Rechtsmissbrauch, dass von der Antragstellerin eine weitere Substantiierung ihres Vortrags, insbesondere hinsichtlich der von ihr ausgesprochenen Abmahnungen sowie ihrer Umsätze, Gewinne oder Solvenz zu verlangen gewesen wäre. 2. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche jeweils gemäß §§ 8, 3, 3a UWG zu. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 5. jeweils gegen marktverhaltensregelnde Vorschriften verstoßen und dadurch eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geschaffen. Die Parteien vertreiben auch beide u.a. Reinigungs- und Hygieneartikel über das Internet, so dass sie insofern Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. a. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO). Die Antragsgegnerin hat gegen diese Norm verstoßen, indem sie den darin genannten Warnhinweis für das Produkt Aerodesin 2000 nicht deutlich von der eigentlichen Werbung abgehoben erteilt hat. Nach Art. 72 der Biozid-VO ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Das von der Antragsgegnerin auf der Verkaufsplattform ebay angebotene und beworbene Produkt „Aerodesin 2000, 5l Desinfektionsmittel“ ist unstreitig ein Biozidprodukt im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a Biozid-VO, das gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang V der Biozid-VO in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Es ist ebenfalls unstreitig und im Übrigen auch aus allen vorgelegten Ausdrucken gemäß Anlagen A 4, A 26, AS 11 und AG 22 ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem streitgegenständlichen Angebot nicht exakt den von Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO vorgegebenen Warnhinweis hinzugefügt hat. Statt „Biozidprodukte vorsichtig verwenden“ heißt es in dem Angebot „Biozide vorsichtig verwenden“. Bereits diese Abweichung dürfte einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 der Biozid-VO begründen. Die Vorschrift gibt den zu verwendenden Warnhinweis wörtlich vor. Eine Abweichungsmöglichkeit sieht Art. 72 Abs. 2 Biozid-VO nur insofern vor, als das Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden darf. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber die zu verwendenden Sätze in Abs. 1 wörtlich vorgegeben und eine Abweichungsmöglichkeit in Abs. 2 genau definiert hat, spricht dagegen, dem Werbenden darüber hinaus Flexibilität bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Warnhinweises einzuräumen. Hierzu besteht auch keine Veranlassung, da die zu verwendende Formulierung schlicht aus der Verordnung übernommen werden kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin aber auch glaubhaft gemacht, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Warnhinweis in dem streitgegenständlichen Angebot nicht bzw. zumindest nicht auf jedem Wiedergabegerät deutlich von der eigentlichen Werbung abgehoben war. In dem von der Antragstellerin vorgelegten Ausdruck gemäß Anlage A 4 bzw. Anlage A 26 erscheint der Warnhinweis in der Artikelbeschreibung zwar im Fettdruck, hebt sich aber insofern nicht von dem ihn umgebenden Text ab, als dieser in derselben fettgedruckten Schriftart und derselben Schriftgröße erscheint. Zwar hat die Antragsgegnerin demgegenüber als Anlagen AS 11 und AG 22 Ausdrucke des Angebots vorgelegt, in denen sich der Warnhinweis für Biozidprodukte durch Fettdruck und Einschübe von dem weiteren Text abhebt. Auch hat sie mehrere – insofern gleichlautende – eidesstattliche Versicherungen mehrerer Mitarbeiter beigebracht, wonach der Warnhinweis seit Existenz der Artikelbeschreibung bei ebay derart hervorgehoben dargestellt wird. Die Kammer vermag allerdings keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Ausdruck, wie von der Antragsgegnerin ohne weitere Substantiierung gemutmaßt, manipuliert worden sein könnte. Insofern besteht für die Kammer zumindest die im vorliegenden Eilverfahren ausreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Warnhinweis zumindest nicht auf allen Wiedergabegeräten und bei Verwendung jedes Browsers deutlich vom Rest der Artikelbeschreibung abhebt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Quellcode für die Artikelbeschreibung – insoweit unstreitig – primär einen fettgedruckten Schrifttyp verwendet. b. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilerzeugnis-Kennzeichnungs-VO). Wird ein Textilerzeugnis bereitgestellt, muss für den Verbraucher vor dem Kauf u.a. nach Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 und der Anlage I der Textilerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung die entsprechende dort genannte Bezeichnung der Textilfasern deutlich sichtbar sein. Dies ist im Falle des gemäß Anlage A 6 angebotenen Produktes „Vileda Microfasertuch MicroSmart 36X28cm grün VE=5 Stück“ nicht geschehen. Die Materialbeschreibung „Mikrofaser“ genügt nicht den Anforderungen des Art. 5 der Textilerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung, da es sich um keine in der Anlage I genannte Textilfaserbezeichnung handelt. Vielmehr ist der Begriff „Mikrofaser“ nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin eine Sammelbezeichnung für Fasern, deren Feinheit geringer ist als 1 dtex. Die Antragsgegnerin hat sich hinsichtlich dieses Verstoßes in der Sache auch nicht verteidigt. c. Hinsichtlich des Antrags zu 3. ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Bei der aus der Anlage A7 ersichtlichen Angabe „Frei von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)“ handelt es sich um eine zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale des angebotenen Produktes „neodisher Neoblank Spray 400ml“. Soweit vorgetragen und ersichtlich handelt es sich nämlich um eine Selbstverständlichkeit, dass Produkte wie das beworbene Spray zur Behandlung von Oberflächen aus Edelstahl frei von FCKW sind. Auch objektiv richtige Angaben können nach § 5 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass das Publikum annimmt, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, während es sich doch in Wahrheit um Merkmale handelt, die das Produkt des Werbenden gegenüber anderen nicht auszeichnet. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2.115). Aufgrund der Produktbeschreibung des Artikels „neodisher Neoblank Spray 400 ml“, die als einen von sieben Aufzählungspunkten, nach der Angabe „sehr ergiebig“, den Punkt „Frei von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)“ enthält, wird der Verbraucher davon ausgehen, es handele sich bei der FCKW-Freiheit um einen Vorteil des Produktes der Antragsgegnerin, den er bei vergleichbaren Produkten anderer Anbieter nicht unbedingt haben werde. Tatsächlich ist jedoch das Inverkehrbringen von Produkten, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EU-Ozonschichtschutz-VO) grundsätzlich verboten. Dass Reinigungssprays wie das gemäß Anlage A 7 beworbene unter einen der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der EU-Ozonschichtschutz-VO genannten Ausnahmetatbestände fielen und vergleichbare Produkte der Mitbewerber noch FCKW enthielten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Sie hat zwar unter Verweis auf Anlage AG 10 (als Anlage AS 10 gekennzeichnet) darauf hingewiesen, dass es gerade im gewerblichen Bereich Produkte gebe, die auch heute noch erlaubterweise mit FCKW ausgestattet seien. In der in Bezug genommenen Anlage finden sich indes, soweit der Anwendungsbereich der dort gelisteten Produkte ersichtlich ist, allein solche, die in der Klima- und Kältetechnik eingesetzt werden. Ein Reinigungsspray, das dem ihrigen vergleichbar wäre, hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Insofern kann auch der allgemeine Hinweis darauf, dass es nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Verbot von bestimmten, die Ozon-Schicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) gesetzliche Ausnahmen gebe und dies insbesondere auch für Reinigungsmittel gelte, die Werbung mit der FCKW-Freiheit ihres Produktes nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin noch nicht einmal konkret und substantiiert behauptet, dass Reinigungssprays wie das ihrige tatsächlich noch FCKW enthalten dürften, und die von ihr in Bezug genommene FCKW-Halon-Verbots-Verordnung seit dem 1. Dezember 2006 außer Kraft ist. d. Der Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 4. folgt aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 67 Abs. 8 Satz 1 AMG. Gemäß § 67 Abs. 8 Satz 1 AMG hat, wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Gegen diese Vorschrift hat die Antragsgegnerin verstoßen, indem sie nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist am 25. Oktober 2015 weiter Arzneimittel im Internet angeboten hat, ohne dies dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) anzuzeigen. § 67 Abs. 8 Satz 1 AMG ist am 26. Juni 2015 in Kraft getreten. § 67 Abs. 8 ist gemäß Art. 1 Nr. 53 lit. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. 2012 I 2192, nachfolgend auch: „Zweites Änderungsgesetz“) in das AMG eingefügt worden. Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes ist die Vorschrift am ersten Tag des zweiten Jahres in Kraft getreten, das auf die Verkündung des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 85c Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europäischen Union folgte. Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG sieht die Schaffung eines gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen vor, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten. Zur Durchführung dieser Vorschrift hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben erlassen, die am 25. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (Abl. L 184/5). Der erste Tag des zweiten Jahres nach Veröffentlichung dieses Durchführungsrechtsaktes im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes ist der 26. Juni 2015 und nicht etwa, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, der 1. Januar 2016. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung diente die Regelung in Art. 15 Abs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/62/EU (BT-Drs. 91/12, S. 125). Danach wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Bezug auf Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG spätestens ab dem Datum ein Jahr nach der Veröffentlichung der in Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG genannten delegierten Rechtsakte an. Dementsprechend sah auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor (BT-Drs. 91/12, 125). Diese endete mit dem Ablauf des 25. Juni 2015. Aus § 146 Abs. 11 AMG ergibt sich für die Verpflichtung der Anzeige beim DIMDI sodann eine Übergangsfrist von vier Monaten ab Inkrafttreten des § 67 Abs. 8 AMG. Diese Übergangsfrist ist mit Ablauf des 25. Oktober 2015 verstrichen. Seit dem 26. Oktober 2015 verstößt die Antragsgegnerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 8 AMG. Durch diesen Verstoß wurde eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Antragstellerin vertreibt sie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AMG, namentlich das Händedesinfektionsmittel Sterillium, ohne dem DIMDI angezeigt zu haben, dass sie Arzneimittel im Einzelhandel über das Internet anbietet. Soweit sich die Antragsgegnerin damit verteidigt, zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Antragstellerin am 21. Dezember 2015 sei § 67 Abs. 8 AMG noch nicht in Kraft gewesen, ist dies nach vorstehend Gesagtem schon hinsichtlich der geltenden Rechtslage unzutreffend. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass § 67 Abs. 8 AMG seinerzeit – und soweit ersichtlich auch heute – in wesentlichen Online-Gesetzestexten noch nicht als geltendes Recht wiedergegeben wurde bzw. wird. Für den Unterlassungsanspruch kommt es allein auf die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens und nicht auf ein Verschulden der Antragsgegnerin an. Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit bereits mit Bekanntmachung vom 3. Februar 2015, die am 16. Februar 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Ausdruck Anlage A 28), bekanntgegeben, dass ab dem 26. Juni 2015 die Verpflichtungen nach § 67 Abs. 8 AMG bestehen würden, mit der Übergangsfrist von vier Monaten nach § 146 Abs. 11 AMG. Schließlich hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal vorgetragen, dass sie inzwischen ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Selbst nach ihrer eigenen Rechtsauffassung, wonach § 67 Abs. 8 AMG erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wäre die viermonatige Übergangsvorschrift des § 146 Abs. 11 AMG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen gewesen. e. Der Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 5. beruht auf §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 67 Abs. 8 Satz 4 AMG. Gemäß § 67 Abs. 8 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AMG muss ein Internetportal, über das zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels angeboten werden, den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten sowie das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information haben. Diese Verpflichtung ist nach oben Gesagtem ebenfalls zum 26. Juni 2015 in Kraft getreten. Die Antragsgegnerin verstößt gegen diese Vorschrift, indem sie auf ihrer Internetseite nicht das gemeinsame Versandhandelslogo mit einem Link zum Internetportal des DIMDI bereithält. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche hinsichtlich des Angebots und der Bewerbung von Hygiene- und Reinigungsprodukten bzw. Arzneimitteln im Internet geltend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich im Wesentlichen mit dem Einwand, die Antragstellerin spreche in rechtsmissbräuchlicher Weise Massenabmahnungen aus. Die Parteien vertreiben über das Internet u.a. Reinigungs- und Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, an Verbraucher. Die Antragsgegnerin bietet Produkte u.a. über die Internetseite www. h..com (Ausdruck Anlage A3) sowie auf den Internetverkaufsplattformen ebay (vgl. Anlage A 4) und Amazon (vgl. Anlage A 6) an. Die Antragstellerin bietet Produkte u.a. über ihre Internetseite www. r..de (Ausdruck Anlage A 2) an und ist zumindest in der Vergangenheit auch bei Amazon sowie bei ebay unter der Bezeichnung „h.“ (Ausdruck Anlage der Antragsgegnerin AS 5) tätig gewesen. Die Antragsgegnerin bot u.a. auf der Verkaufsplattform ebay das Produkt „Aerodesin 2000, 5l Desinfektionsmittel“ an (Anlagen A 4 und A 26 sowie Anlagen der Antragsgegnerin AS 11 und AG 22). Dabei handelt es sich um ein Biozidprodukt, das im Biozid-Melderegister der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gelistet ist (Anlage A 5). In der Artikelbeschreibung fand sich der folgende Hinweis: „Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Ob dieser fettgedruckte Hinweis deutlich von der eigentlichen Werbung abgehoben war, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten des Produktangebots wird auf die von den Parteien als Anlagen A 4 und A 26 (Antragstellerin) bzw. AS 11 und AG 22 (Antragsgegnerin) vorgelegten Ausdrucke verwiesen, in denen die Artikelbeschreibung in unterschiedlicher Formatierung dargestellt wird. Im Quellcode (Anlage A 25) bestimmt die Antragsgegnerin, dass in der ebay-Artikelbeschreibung vorrangig der Schrifttyp „pt_sans_narrowbold“ Verwendung finden soll, der nur fett dargestellt werden kann. Auf der Verkaufsplattform Amazon bot die Antragsgegnerin den Artikel „Vileda Microfasertuch MicroSmart 36x38cm grün VE=5 Stück“ an (Anlage A 6). In der Rubrik „Technische Details“ gab sie das Material mit dem Begriff „Microfaser“ an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage A 6 verwiesen. Auf ihrer eigenen Internetseite www. h..com bot die Antragsgegnerin ein Produkt „Neodisher Neoblank Spray 400ml“ an (Anlage A 7). In der Produktbeschreibung fand sich u.a. der Hinweis „Frei von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)“. Das Angebot richtete sich nur an gewerbliche Kunden, öffentliche Institutionen, Forschungseinrichtungen und Behörden; ein Verkauf an Verbraucher war ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage A 7 verwiesen. Die Antragsgegnerin vertrieb u.a. auch das Händedesinfektionsmittel Sterillium (Anlage A 9), das im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AMG als Arzneimittel zugelassen ist. Die Antragsgegnerin hat dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) nicht angezeigt, dass sie Arzneimittel im Einzelhandel über das Internet anbietet. Ihr Angebot wies auch nicht das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG mit einem Link zur Internetseite des DIMDI auf. Die Antragstellerin wurde – zunächst noch als H. NL D. GmbH & Co KG – am 31. Januar 2013 gegründet, um das Onlinegeschäft der ursprünglichen H. zu übernehmen, die das Geschäft seit 2007 geführt hatte, und von deren weniger rentablen Ladengeschäft zu trennen. Die H. wurde samt Ladengeschäft veräußert und ist inzwischen insolvent. Nach Sitzverlegung, Firmenänderung und Wechsel der Komplementärin ist die Antragstellerin seit dem 9. Februar 2015 in der jetzigen Form im Handelsregister eingetragen (Anlage AG 1). Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Antragstellerin wird auf den als Anlage AG 1 vorgelegten Handelsregisterauszug Bezug genommen. Die Antragstellerin nutzt einen Büroservice, der ihr die aus dem Rubrum ersichtliche Adresse zur Verfügung stellt. Unter dieser Adresse vermietet die B. S. Ltd. Geschäftsadressen. Die Antragstellerin verfügt dort über kein Büro, sondern lediglich über einen gemeinsam mit Anderen genutzten Briefkasten. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Antragstellerin für das Jahr 2013 (Anlage A 16) weist einen Gewinn in Höhe von 14.998,32 € aus, diejenige für das Jahr 2014 (Anlage A 15) einen Verlust in Höhe von 14.963,55 €. In einer Bonitätsauskunft der B. W. GmbH vom 11. Mai 2016 (Anlage AG 18) erhält die Antragstellerin den schlechtesten möglichen Bonitätsindex. Eine Bonitätsauskunft der C. vom 18. Mai 2016 (Anlage AG 23) gibt für die Antragstellerin einen Bonitätsindex von 600 an, der unter Basel II-Kriterien als Ausfall gilt. Beide Auskünfte geben als Negativmerkmal die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft am Vollstreckungsgericht L. am 24. März 2016 an, hinsichtlich derer sich die Antragstellerin damit verteidigt, sie habe die Aufforderung zu diesem Termin wie die Kostenrechnung nie erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bonitätsauskünfte wird auf die Anlagen AG 18 bzw. AG 23 verwiesen. Das Bewertungsprofil der Antragstellerin auf ebay (Anlage A 17) weist insgesamt über 10.000 positive Bewertungen aus (Anlage A 17), ihre Bewertungsstatistik bei Amazon enthält insgesamt 1.677 Bewertungen (Anlage A 19). Derzeit bietet sie auf keiner dieser Verkaufsplattformen Waren an. Zum Produktmarketing nutzt die Antragstellerin Google AdWords (Anlage A 19a). Die Antragstellerin sprach erstmals im Juli 2014 eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber aus. Im Jahre 2013 war sie selbst abgemahnt worden. Die Antragsgegnerin weist auf insgesamt 19 ihr bekannte Eilverfahren hin, die von der Antragstellerin in den Jahren 2014 und 2015 neben dem vorliegenden anhängig gemacht worden sind, darunter 14 vor dem erkennenden Gericht. Wegen der Einzelheiten, namentlich der Aktenzeichen der benannten Gerichtsverfahren, wird auf die Aufstellung auf S. 4 der Widerspruchsbegründung vom 26. Februar 2016 Bezug genommen (Bl. 71 d.A.). Im Jahre 2014 wendete die Antragstellerin 10.407,05 € an Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf. Unter anderem mahnte die Antragstellerin 2014 die E. N. GmbH, M.- P.-Straße, ... L., ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen diese. Die Antragstellerin machte in der Folge in einem Ordnungsmittelverfahren insgesamt 212 Verstöße der E. N. GmbH gegen diese Verfügung geltend und erwirkte ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000,- €. Die E. N. GmbH gründete die Antragsgegnerin. Am 2. September 2015 waren nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Antragstellerin vier Verfahren noch nicht „rechtskräftig“, aber bereits durch Beschluss ganz überwiegend zu ihren Gunsten entschieden, nämlich die Verfahren vor dem erkennenden Gericht zu den Aktenzeichen 315 O 284/15, 327 O 296/15, 315 O 351/15 und 327 O 378/15 (Anlagen A 34 bis A 37). Die Kosten des Verfahrens waren in zwei Fällen ganz und in zwei Fällen zu 7/8 der jeweiligen Antragsgegnerin auferlegt worden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. In der Abmahnung machte sie wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche wegen Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 und der Biozidverordnung sowie wegen der Werbung mit der Produkteigenschaft FCKW-frei und der fehlenden Anzeige des Versandhandels mit Arzneimitteln geltend. Die Antragsgegnerin reagierte nicht auf die Abmahnung. Die Antragstellerin trägt vor, in den Jahren 2013, dem ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, und 2014 habe sie Umsätze von jeweils mehr als 300.000,- EUR erzielt, und legt diesbezüglich Gewinn- und Verlustrechnungen vor (Anlagen A 15 und A 16). 2015 habe sie bei ebay monatlich Umsätze von über 2.500,- € erzielt. Den maßgeblichen Umsatz erwirtschafte sie über ihre eigene Internetseite. Bei den vermeintlichen, aus der Gewinn- und Verlustrechnung Anlage A 15 ersichtlichen Verlusten, habe es sich lediglich um eine Investition des stehengebliebenen Gewinns aus 2013 gehandelt. Sie lasse nur vereinzelte Abmahnungen gegen Mitbewerber aussprechen, die aufgrund der Vielzahl ihrer Verstöße den Eindruck erweckten, dass ihnen die Einhaltung der Gesetze gleichgültig sei. Die wenigen Abmahnungen stünden auch im Verhältnis zu ihrem Umsatz. Da sie nur wenige Mitbewerber zeitgleich in Anspruch nehme, bleibe ihr Kostenrisiko stets überschaubar. Das Kostenrisiko für ihre Abmahntätigkeit trage sie selbst, ihr Prozessbevollmächtigter stelle sie von keinen Gebühren oder Kosten frei. Dieser werde auch nicht in Eigenregie tätig, sondern beauftragt, wenn ihr etwa im Rahmen einer Produktrecherche ein Mitbewerber ins Auge springe, weil auf den ersten Blick bereits zahlreiche Fehler vorhanden seien, die allein den Schluss zuließen, dass dem Mitbewerber das Gesetz gleichgültig sei. Ihr Prozessbevollmächtigter setze regelmäßig einen Streitwert von durchschnittlich 5.000,- € pro Verstoß an; im vorliegenden Verfahren habe er nach einem Streitwert von 7.000,- € pro Verstoß abgemahnt, weil die Antragsgegnerin selbst in einer von ihr ausgesprochenen Abmahnung (Anlage A 23) 10.000,- € pro Verstoß für angemessen erachtet habe. Ihr habe auch, unabhängig von ihrem Umsatz, ausreichend Kapital zur Verfügung gestanden, um das vermeintlich mit der streitgegenständlichen Abmahnung verbundene Kostenrisiko einzugehen, da sich die E. N. GmbH am Tag der Abmahnung verpflichtet hatte, ihr 12.000,- € zu zahlen. Letzteres wird von der Antragsgegnerin nicht bestritten, vielmehr habe die E. N. GmbH einen nicht unerheblichen Betrag gezahlt, um ein Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO), da sie Biozidprodukte bewerbe, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ deutlich von der eigentlichen Werbung abgehoben hinzuzufügen. Es reiche nicht aus, wenn der Hinweis nur im Fließtext der Werbeaussage stehe und dort untergehe, vielmehr müsse er zumindest auf den ersten Blick ersichtlich sein. Eine halbwegs gesetzeskonforme Darstellung erfolge aber nur auf solchen Geräten, bei denen die von der Antragsgegnerin primär verwendete Schriftart („pt_sans_narrowbold“) nicht verfügbar sei. Ohnehin weiche der von der Antragsgegnerin verwendete Warnhinweis „Biozide vorsichtig verwenden“ inhaltlich vom Gesetz ab, wonach es heißen müsse: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden“. Die Antragsgegnerin verstoße auch gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilVO), da sie Textilprodukte anbiete, ohne deren Faserzusammensetzung anzugeben. Die Materialangabe „Mikrofaser“ stelle keine hinreichende Information über die Faserzusammensetzung dar, weil Mikrofaser nur eine Sammelbezeichnung für Fasern sei, deren Feinheit geringer als 1 dtex sei. Zudem werbe die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 5 UWG mit Selbstverständlichkeiten, indem sie Produkte mit der Eigenschaft FCKW-frei bewerbe. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 sei die Verwendung von FCKW grundsätzlich verboten. Die Antragsgegnerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass es Spraydosen gebe, bei denen die Verwendung von FCKW rechtlich zulässig wäre, und sei mithin den Nachweis schuldig geblieben, dass die FCKW-Freiheit der streitgegenständlichen Spraydose keine Selbstverständlichkeit sei. Ferner verstoße die Antragsgegnerin gegen § 67 Abs. 8 AMG, weil sie dem DIMDI nicht angezeigt habe, dass sie Arzneimittel im Einzelhandel über das Internet anbiete. Diese Vorschrift sei am 26. Juni 2015 in Kraft getreten und nach der Übergangsvorschrift des § 146 Abs. 11 AMG seit dem 26. Oktober 2015 verbindlich. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin auch dadurch gegen § 67 Abs. 8 AMG, dass ihr Angebot nicht das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweise, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein müsse. Es lägen – anders als es die Antragsgegnerin darzustellen versuche – auch keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vor. Auch wenn sie mehrere Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch nehme, spreche sie keine rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen aus, sondern verfolge ein berechtigtes Interesse. Sie wolle sich gegen die erhebliche Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch große Unternehmen wehren und gehe primär gegen relevante Mitbewerber vor, die umfangreich gegen die geltenden Vorschriften verstießen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden und kaufmännisch wie menschlich nachvollziehbar. Dabei berücksichtige sie das Kostenrisiko, indem sie zeitgleich nur gegen wenige Mitbewerber vorgehe. Allein die Kumulation der Abmahnungen in einem Jahr begründe keinen Rechtsmissbrauch, wenn diese kein relevantes Kostenrisiko begründeten. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Januar 2016 im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen, 1. ohne bei Biozidprodukten den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben und gut lesbar anzubringen - wie in Anlage A4 2. ohne bei Textilprodukten die Faserzusammensetzung entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzugeben; wie in Anlage A6 3. und dabei mit Selbstverständlichkeiten, insbesondere FCKW-frei zu werben; wie in Anlage A7 4. ohne dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angezeigt zu haben, dass sie Arzneimittel in Einzelhandel über das Internet anbietet 5. ohne dass das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein muss, aufgewiesen wird. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bestreitet die von der Antragstellerin behaupteten Umsatzzahlen. Sie trägt vor, einer nur geringen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin stehe eine umfangreiche Abmahntätigkeit gegenüber. Selbst bei den behaupteten Umsätzen auf ebay in Höhe von 2.500,- € monatlich ergebe dies bei einer Umsatzrendite von 5 % Gewinne in Höhe von maximal 125,- € monatlich. Der Internetshop der Antragstellerin unter der Domain www. r..de sei eher lieblos gestaltet, nicht wettbewerbsfähig und erscheine nur vorgeschoben, um ein Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren. Die Seite sei im Internet so schlecht sichtbar, dass Zugriffszahlen über alexa.com nicht verfügbar seien. Ausweislich des Tools w3snoop erwirtschafte der Internetshop keinen Umsatz (Anlage der Antragsgegnerin AS 7). Die Antragstellerin sei quasi insolvent und betreibe unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse lediglich eine Briefkastenfirma. Die Abmahntätigkeit der Antragstellerin werde eindrucksvoll durch die 19 ihr, der Antragsgegnerin, bekannten Eilverfahren verdeutlicht. Die tatsächliche Anzahl der gerichtlichen Verfahren werde weitaus höher sein. Vor diesem Hintergrund schätzt sie die Zahl der von der Antragstellerin im Jahre 2015 ausgesprochenen Abmahnungen auf weit über 50. Dabei mahne die Antragstellerin Verstöße ab, die unschwer festzustellen und leicht zu recherchieren seien, wie insbesondere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten. Aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation sei es undenkbar, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, ihrem Prozessbevollmächtigten die aus den Abmahnungen entstandenen Verbindlichkeiten aus Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Es sei zweifelhaft, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten alle Rechnungen aus 2015 gezahlt habe, jedenfalls aus dem erwirtschafteten Gewinn wäre dies unmöglich gewesen. Bei 19 bekannten und geschätzten 25 weiteren Verfahren hätten sich allein die Kosten für die Abmahntätigkeit der Antragstellerin im Jahr 2015 auf geschätzte 50.000,- € belaufen. Betreffend das streitgegenständliche Angebot des Produktes „Aerodesin“ trägt die Antragsgegnerin vor, dieses habe seit seiner Freischaltung am 16. September 2015 in hervorgehobener Weise einen Warnhinweis für Biozide enthalten. Die Darstellung der Pflichthinweise in abgesetzter, nämlich fetter Schrift sei durch ihren Geschäftsführer programmiert worden und könne von ihren Mitarbeiten nicht umgangen oder abgeändert werden, was u.a. von ihrem Geschäftsführer selbst eidesstattlich versichert wird (Anlage der Antragsgegnerin AS 14). Die Darstellung des Ausdruckes gemäß der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage A 4 entspreche nicht der Realität. In diesem Ausdruck sei der gesamte Text in einer einheitlich fetten Schriftart dargestellt; mutmaßlich sei er durch die Antragstellerin manipuliert worden. Sowohl bei Nutzung eines aktuellen Desktop-Browsers als auch bei Nutzung eines Handy-Browsers werde der Hinweis hervorgehoben dargestellt, wie auch der als Anlage AG 22 vorgelegte Screenshot der Darstellung auf einem Android-Handy mit Standard-Browser belege. Der Warnhinweis sei seit der erstmaligen Veröffentlichung des Artikels bei ebay am 16. September 2015 nicht verändert worden. Hierauf, nämlich auf die Darstellung des Biozid-Hinweises, bezögen sich auch die eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter (Anlagen der Antragsgegnerin AS 12 bis AS 14). Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin handle rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Das vorliegende Verfahren resultiere aus einer missbräuchlichen Massenabmahnung. Dies ergebe sich unter anderem aus folgenden Indizien: Die umfangreiche Abmahntätigkeit der Antragstellerin lasse sich nur aus wettbewerbsfremden Zielen erklären, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation. Dabei sei von mindestens 19 wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren und mutmaßlich mindestens 25 weiteren Abmahnungen der Antragstellerin im Jahr 2015 auszugehen. Diese Abmahntätigkeit der Antragstellerin stehe nicht ansatzweise in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit, so dass mutmaßlich ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehe. Abmahnungen und das daraus resultierende Kostenrisiko würden aus dem Gewinn bezahlt, nicht aus dem Umsatz. Für das Jahr 2015 hätte die Antragstellerin einen Gewinn bzw. ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 50.000,- € vorweisen müssen, und zwar erwirtschaftet aus dem Verkauf von Reinigungs- und Hygieneprodukten, wovon indes nicht ausgegangen werden könne. Betriebswirtschaftlich mache es keinen Sinn, einen – nicht einmal vorhandenen – Jahresgewinn in Abmahnungen zu investieren. Auch mit Blick auf den Verlust von fast 15.000 €, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 (Anlage A 15) ergebe, habe es betriebswirtschaftlich keinen Sinn gemacht, im Jahr 2015 mit einer äußerst umfangreichen Abmahntätigkeit zu beginnen. Die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin, die lediglich eine Briefkastenfirma betreibe, sei mutmaßlich nur vorgeschoben. Sie mahne regelmäßig leicht zu ermittelnde Verstöße ab, insbesondere Verstöße, die Kennzeichnungspflichten beträfen. Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen zeichneten sich aber gerade dadurch aus, dass branchenspezifische Verstöße recherchiert würden, deren Wettbewerbswidrigkeit in der Regel unstreitig sei, so dass sich die Antragstellerin um die materielle Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Gedanken machen müsse. Zudem sei vorstellbar, dass der Prozessbevollmächtigte sämtliche Verstöße selbst recherchiert habe. Das Gewinnerzielungsinteresse als Aspekt des Rechtsmissbrauchs manifestiere sich auch darin, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin systematisch versuche, überhöhte Gebühren abzurechnen. Die in den Abmahnungen angenommenen Gegenstandswerte seien gegenüber den später durch das Gericht festgesetzten erheblich überhöht. Insofern verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die erkennende Kammer in dem vorliegenden Verfahren den in der Abmahnung geltend gemachten Streitwert von 35.000,- € auf 25.000,- € herabgesetzt habe. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Verfahren 312 O 518/15 vor dem erkennenden Gericht erfolglos Streitwertbeschwerde eingelegt, nachdem das Gericht einen Streitwert von nur 15.000,- € statt der in der Abmahnung angenommenen 49.000,- € angesetzt habe. In einem Ordnungsgeldverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 161/14) habe er in eigenem Namen Streitwertbeschwerde eingelegt, um einen Streitwert von 1.060.000,- € abrechnen zu können. Diese Umstände sind zwischen den Parteien jeweils unstreitig. Die finanzielle Situation der Antragstellerin lasse eine Insolvenzreife vermuten; sie sei nicht in der Lage, die durch die Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Ein Indiz für Rechtsmissbrauch sei es auch, wenn Ordnungsgeldverfahren dafür genutzt würden, dem Abmahner zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Mutmaßlich habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das Kostenrisiko für die Abmahnungen und die gerichtlichen Verfahren (ganz oder teilweise) selbst übernommen, was ein eindeutiges Indiz für Rechtsmissbrauch wäre. Zudem habe das Vorgehen der Antragstellerin ein firmenübergreifendes System. Ihre Komplementärin, die w. H. V. GmbH sei auch Komplementärin der P. GmbH & Co. KG, die unter einer identisch aussehenden Internetseite ebenfalls einen Online-Shop für Reinigungsprodukte betreibe und unter Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin identische Themen wettbewerbsrechtlich abmahne, was jeweils zwischen den Parteien unstreitig ist. Obwohl sie, die Antragsgegnerin, eine Vielzahl von Indizien zum Rechtsmissbrauch vorgetragen habe, erkläre sich die Antragstellerin nicht zum Umfang ihrer Abmahntätigkeit und zu ihrer finanziellen Situation. Aufgrund ihres, der Antragsgegnerin, umfangreichen Tatsachenvortrags sei die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so dass es Sache der Antragstellerin sei, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprächen. Diese hätte sich zum Umfang ihrer außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Abmahntätigkeit, insbesondere im Jahre 2015, sowie zu den zweifelhaften wirtschaftlichen Verhältnissen und den mutmaßlich geringen Umsätzen erklären müssen. Die einstweilige Verfügung sei auch materiell-rechtlich unbegründet. Ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sei, dass sie in dem Warnhinweis von „Biozide“ statt von „Biozidprodukte“ spreche. Die FCKW-Freiheit sei beim Angebot von Reinigungsmitteln keine Selbstverständlichkeit. Gerade im gewerblichen Bereich gebe es Produkte, die auch heute noch erlaubterweise mit FCKW ausgestattet seien. Zur Glaubhaftmachung verweist die Antragsgegnerin auf die in ihrer Anlage AS 10 gelisteten Produkte. Gesetzliche Ausnahmen gebe es insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Verbot von bestimmten, die Ozon-Schicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung). Die auf § 67 Abs. 8 AMG gestützten Ansprüche der Antragstellerin bestünden nicht, da diese Norm erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei. Als die Antragstellerin sie am 21. Dezember 2015 abgemahnt habe, hätten die Verpflichtungen nach § 67 Abs. 8 AMG noch nicht bestanden. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.01.2016 zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2016 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 25. und 27. Mai 2016 weitere Ausführungen gemacht. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen.