Urteil
312 O 234/13
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0825.312O234.13.00
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Leitsätze
1. Die Ausstellung von Produkten auf einer Messe (hier: Sterilcontainer) lässt nicht ohne weiteres auf eine Erstbegehungsgefahr bezüglich eines Vertriebs des ausgestellten Produkts schließen.(Rn.32)
2. Die Bewerbung von Sterilcontainern stellt eine unlautere Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG in der Fassung vom 3. März 2010 dar, wenn das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart in der Form aufweist, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.(Rn.39)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
Sterilcontainer wie aus Anlage A und/oder Anlage K 22 zu diesem Urteil ersichtlich im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu bewerben, wobei die in Anlage A nicht erkennbaren Rück- und Seitenwände des Containers dieselbe Gestaltung aufweisen, wie die sichtbaren Vorder- bzw. Seitenwände.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.257,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2014 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58% und die Beklagte 42% zu tragen.
V. Das Urteil ist für die Klägerin bzgl. des Verbotsausspruchs zu Ziff. I des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 125.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Ausspruchs zu Ziff. II des Tenors sowie hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ebenfalls gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausstellung von Produkten auf einer Messe (hier: Sterilcontainer) lässt nicht ohne weiteres auf eine Erstbegehungsgefahr bezüglich eines Vertriebs des ausgestellten Produkts schließen.(Rn.32) 2. Die Bewerbung von Sterilcontainern stellt eine unlautere Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG in der Fassung vom 3. März 2010 dar, wenn das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart in der Form aufweist, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.(Rn.39) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Sterilcontainer wie aus Anlage A und/oder Anlage K 22 zu diesem Urteil ersichtlich im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu bewerben, wobei die in Anlage A nicht erkennbaren Rück- und Seitenwände des Containers dieselbe Gestaltung aufweisen, wie die sichtbaren Vorder- bzw. Seitenwände. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.257,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2014 zu zahlen. III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58% und die Beklagte 42% zu tragen. V. Das Urteil ist für die Klägerin bzgl. des Verbotsausspruchs zu Ziff. I des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 125.000,-- vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Ausspruchs zu Ziff. II des Tenors sowie hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ebenfalls gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Klägerin ein Bewerben der inkriminierten Produkte durch die Beklagte belegt hat, steht ihr ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8, 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG zu. Darüber hinaus ist die Klage hingegen unbegründet. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ist lediglich im tenorierten Umfang - mithin im Umfang des klägerischen Obsiegens - begründet (§ 12 Abs. 1 UWG). Im Einzelnen: I. Das klägerische Unterlassungsverlangen ist nur insoweit begründet, als es das Bewerben der inkriminierten Containermodelle durch die Beklagte in Deutschland zum Gegenstand hat. Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte hingegen tatsächlich auch in Deutschland vertreibt, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht belegt. Ausweislich der Anlage K 11 unterhält die Beklagte einen Internetauftritt u.a. in deutscher Sprache. Auf diesem kann ferner der von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegte Katalog abgerufen werden, der die hier streitgegenständlichen Containermodelle enthält (Anlage K 20). Da der Internetauftritt der Beklagten keinen irgendwie gearteten Disclaimer enthält, liegt hierin im Ergebnis ein Bewerben der inkriminierten Produkte auch in Deutschland, da der Onlineauftritt bestimmungsgemäß auch in Deutschland, insbesondere auch am Landgerichtsbezirk Hamburg, aufgerufen werden kann, was zudem auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (§ 14 Abs. 2 UWG, § 32 ZPO). Soweit die Klägerin hingegen darüber hinaus auch einen Vertrieb der streitgegenständlichen Container der Beklagten auch in Deutschland behauptet hat, ist sie die Vorlage jeden diesbezüglichen Nachweises schuldig geblieben. Unstreitig hat die Klägerin das von ihr als Anlage K 22 vorgelegte Produkt bei der Beklagten vor Ort in der Türkei erworben. Die Möglichkeit einer Bestellung (i.V.m. nachfolgender Lieferung) über das auf der Internetseite der Beklagten vorhandene Kontaktformular hat die Beklagte bestritten - Gegenteiliges hat die Klägerin zwar pauschal behauptet, ihren diesbezüglichen Vortrag aber durch nichts (wie etwa eine Testbestellung o.Ä.) belegt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellen wollte, dass die Beklagte anlässlich der Messen Medica 2012 sowie 2013 ihre streitgegenständlichen Container dort ausgestellt und auch den Katalog gem. der Anlage K 3 dort ausgelegt hat, würde ihr dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da dies nicht zugleich auch die Annahme einer Erstbegehungsgefahr bzgl. eines Vertriebs der ausgestellten Produkte auch im Inland begründet. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus. Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Vertrieb im Inland gegenüber dem allgemeinen Verkehr droht, kann nicht von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass ein Aussteller sein Produkt immer auch am Ausstellungsort vertreiben wird. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. So ist es charakteristisch für international ausgerichtete Fachmessen, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug. Ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für einen zeitnahen Vertrieb im Inland folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe im Inland (BGH, BGH, Urt. v. 23.10.2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen, GRUR 2015, S. 603). Dafür, dass im konkreten Fall durch den - unterstellten - Messeauftritt der Beklagten auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs der streitgegenständlichen Container der Beklagten in Deutschland begründen worden wäre, hat die Klägerin hingegen nicht dargetan. II. Die Bewerbung der streitgegenständlichen Sterilcontainer durch die Beklagte verwirklicht den Tatbestand einer unlauteren Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 9a UWG. Lediglich zum Zwecke der Klarstellung ist vorab darauf hinzuweisen, dass - soweit die Beklagte bestritten hat, dass es sich bei den aus den Tenor ersichtlichen Containern um ihre, der Beklagten, Produkte handelt - diesem Vorbringen jegliche Substanz fehlt. Zunächst hat die Klägerin den Container gem. der Anlage K 22 unstreitig direkt bei der Beklagten erworben. Ferner wäre die Beklagte zur Substantiierung ihres diesbezüglichen Vorbringens gehalten gewesen darzutun, wie ihre Container denn tatsächlich gestaltet sind, wenn nicht so wie aus dem Tenor ersichtlich, da es sich hierbei um einen Umstand handelt, der allein ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen ist. Entsprechenden Vortrag ist die Beklagte hingegen schuldig geblieben. Nach den in §§ 3, 4 Nr. 9a UWG verankerten Grundsätzen können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (BGH, Urteil v. 24.03.2005, Az.: I ZR 131/02, GRUR 2005, 600ff, „Handtuchklemmen“, zitiert nach juris, Tz. 29f). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2002, 820, 822 „Bremszangen“ BGH GRUR 1999, 1106, 1108 „Rollstuhlnachbau“). Die klägerischen Container verfügen über wettbewerbliche Eigenart. Prägend sind dabei insbesondere die Anordnung der Perforationslöcher auf dem Deckel und zudem das „Gesicht“, also das Erscheinungsbild der Frontseite der Container, das durch den Edelstahlbügel und die Einsteckfächer bestimmt wird. Durch die Darstellung des Marktumfelds (vgl. Anlage K 2) wird deutlich, dass beide Merkmale optisch völlig anders gestaltet werden können. Sie sind ohne weiteres geeignet, auf die betriebliche Herkunft des Produktes der Klägerin hinzuweisen. Hinzu kommt, dass das klägerische Modell „B...“ zum Zeitpunkt der Bewerbung seitens der Beklagten über eine erhebliche Bekanntheit und eine führende Marktstellung im Bereich der Sterilisationscontainer in Deutschland verfügt hat. Dies gilt unabhängig von den Feststellungen in dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten, sondern ergibt sich bereits unmittelbar aus den Aussagen der beiden Zeugen H… und B… . So hat der Zeuge H… bekundet, dass die Klägerin bereits im Jahr 1995 absoluter Marktführer im Bereich von Sterilcontainern in Deutschland war (S. 4 des Protokolls vom 07.07.2015). Der Zeuge B… seinerseits hat angegeben, dass die Klägerin im Jahr 2011 von ihrem „B…“ Container in der Farbe Silber etwa 8.500,-- 2-Filter-Container und etwa 3.300 1-Filter-Container verkauft hat, was eine erhebliche Stückzahl bedeutet. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass eine im Jahr 2010 durchgeführte stichprobenartige Marktumfrage bei operativen Kliniken einen Marktanteil der Klägerin an Containern von 76 % ergeben habe, wobei von diesen 76 % insgesamt 60 % auf ihr vorliegend in Rede stehendes Modell „B...“ entfallen seien (S. 5 des Protokolls). Die Kammer hat keine Veranlassung, die diesbezüglichen Angaben der Zeugen auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen, was die Annahme einer erheblichen Bekanntheit des klägerischen Sterilcontainers „B...“ im Streitfall zu stützen geeignet ist. Auf Grund der langen Lebensdauer der Container von 15-20 Jahren (so der Zeuge B… gem. S. 5 des Protokolls) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Zahlen im Verlaufe von 2 Jahren nach Durchführung der Befragung maßgeblich geändert hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wettbewerbliche Eigenart durch Drittprodukte wieder entfallen wäre. Die wettbewerbliche Eigenart geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z. B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden ist (BGH GRUR 2007, 984 Rz. 24 - Gartenliege). Davon ist jedoch nur auszugehen, wenn die Drittprodukte in relevantem Umfang in den Verkehr gelangt sind, da sie anderenfalls nicht geeignet sein können, die Verkehrsauffassung über den Herkunftshinweis prägender Gestaltungsmerkmale maßgeblich zu beeinflussen. Vorliegend hat die Klägerseite vorgetragen, dass die von der Beklagten ins Feld geführten Drittprodukte, allenfalls über einen verschwindend geringen Marktanteil verfügen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den Wegfall einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart z. B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt begründen (BGH GRUR 1998, 477, 479 - Trachtenjanker). Da die Beklagte keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, in welchem Umfang die Drittprodukte in Deutschland in den Verkehr gelangt sind, ist davon auszugehen, dass die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte fortbesteht. Die Sterilcontainer der Beklagten gemäß den Anlagen A und K 22 zu diesem Urteil sind geeignet, über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass streitgegenständlich nur die angegriffene konkrete Verletzungsform ist, wie sie sich aus den genannten Anlagen ergibt. Demgemäß kommt es nicht darauf an. ob und in welchem Umfang etwa bestimmte Container und bejahendenfalls an welcher Stelle und mit welcher Deutlichkeit mit einem Kennzeichen des Vertreibers versehen sind und ob diese Kennzeichen dauerhaft auf den Container aufgebracht sind. In Bezug auf diese Container liegt, wie sich aus der Gegenüberstellung der Anlagen A und K 22 zu diesem Urteil und der Anlage K 1 ergibt, eine unlautere Nachahmung vor. Die Container der Beklagten sind in allen entscheidenden prägenden Merkmalen hochgradig ähnlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Front nahezu identisch - lediglich hinsichtlich der Einsteckfächer spiegelverkehrt - ausgestaltet ist. Auch die Oberseite weist eine hochgradige Ähnlichkeit auf, ist sie doch jeweils in Form eines Oktagons gestaltet. Dabei fällt vor allem auch auf, dass beide Modelle jeweils in der Mitte des Kreises/Oktagons eine Fläche ohne Perforierungen aufweisen. Insgesamt entsteht ein nahezu identischer Gesamteindruck, der angesichts der nachgewiesenen (s.o.) hohen Bekanntheit des klägerischen Sterilkoffers die Gefahr einer Herkunftstäuschung begründet. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass es aus technischen Gründen erforderlich ist, dass die Container der Beklagten überhaupt Perforationslöcher aufweisen, dass es an der Frontseite einen Verschluss sowie Einsteckfächer gibt sowie dass der Rand der Container rund um die Löcher Auswölbungen zeigt (Stapelbarkeit), zeigt das Marktumfeld gemäß Anlage K 2, dass die optischen Gestaltungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf diese technischen Erfordernisse vielfältig sind. Wie oben ausgeführt sind die Konkurrenzprodukte der Beklagten einander im Hinblick auf den optischen Gesamteindruck in vermeidbarer Weise so ähnlich, dass die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht. III. Da die Klägerin - wie bereits dargetan (s.o.) - im Streitfall keine tatsächlichen Vertriebshandlungen der Beklagten belegt hat, scheiden im Ergebnis daher auch die weitergehend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung aus. IV. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist lediglich im Umfang des klägerischen Obsiegens begründet aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Berechnung auf der Basis einer 1,3 fachen Gebühr ist angemessen und der zugrunde gelegte Streitwert von € 300.000,00 ist nicht zu beanstanden. V. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Anbietens von Sterilcontainern auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist ein renommiertes Unternehmen der Medizintechnik. Sie stellt her und vertreibt Medizingeräte für den Operationsbedarf, z. B. chirurgische Instrumente, Implantate, Endoskope und u.a. auch Sterilcontainer. Diese dienen der keimfreien Aufbewahrung von wiederverwendbaren Medizinprodukten. Die Medizingeräte werden im Container durch Luftentzug und Wasserdampf sterilisiert. Dabei werden mehrere Container in einem Sterilisator sterilisiert, wobei im Allgemeinen jeder Container für eine bestimmte Operation bestückt ist. Die Sterilcontainer der Klägerin des Typs ,,B...“ bestehen aus einer Metallwanne und einem Deckel, der ebenfalls aus Metall (Aluminium) gearbeitet ist. An den Schmalseiten der Wanne befinden sich Tragegriffe aus Edelstahl sowie Verschlüsse, die den Deckel über eine im Deckel angebrachte Dichtung auf der Wanne fixieren. Im Inneren des Deckels befinden sich zwei Filtereinheiten, durch die Wasserdampf und gefilterte Luft zirkulieren können. Die Zirkulation wird durch Perforationslöcher im Deckel sichergestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen gemäß Anlage K 1 Bezug genommen. Neben den Parteien vertreiben auch weitere Wettbewerber Sterilcontainer in Deutschland. Wegen dieses Marktumfelds und der optischen Gestaltung dieser Container wird auf die Anlage K 2 sowie auf die Abbildungen auf Seite 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.04.2014 verwiesen. Die Beklagte bewirbt die von ihr vertriebenen und aus den Anlagen zum Urteil ersichtlichen Container über ihre Internetpräsenz unter www.a....com (Anlage K 11). Dieser Internetauftritt ist u.a. auch in deutscher Sprache gehalten. Weiterhin bietet sie hier - ebenfalls in deutscher Sprache - eine Kontaktmöglichkeit auch per E-Mail an (Anlage K 12). Ob auf diesem Weg die hier streitgegenständlichen Sterilcontainer auch von Kunden aus Deutschland bestellt werden können, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner hat die Beklagte auch auf den internationalen Fachmessen Medica 2012 sowie 2013 teilgenommen. Ob dort im Jahr 2012 der als Anlage K 3 vorgelegte Katalog auslag, der die inkriminierten Containermodelle enthält, steht zwischen den Parteien im Streit. Ob darüber hinaus Gegenstand des Messeauftritts 2012 auch die hier streitgegenständlichen Produkte waren, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die Klägerin hat den von ihr als Anlage 22 vorgelegten Container von der Beklagten unmittelbar in der Türkei erworben. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte biete Sterilcontainer an, bei denen es sich um Nachahmungen ihrer, der Klägerin, Container handele. Die Beklagte verteile u.a. an potentielle Kunden in Deutschland den als Anlage K 3 beigefügten Katalog, so auch auf der Medica 2012. Streitgegenständlich seien die auf den Seiten 4 und 6 des Kataloges abgebildeten Container, die sich lediglich in der Zahl der enthaltenen Filtereinheiten unterschieden und im Übrigen gleich gestaltet seien. Zudem könnten die streitgegenständlichen Container auch über die Internetpräsenz der Beklagten bei dieser bestellt werden (Anlage K 12). Nicht zuletzt sei auch der als Anlage K 3 vorgelegte Katalog auf der Internetpräsenz der Beklagten abrufbar (Anlage K 20). Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei den Containern der Beklagten, wie sie aus den Anlagen A und K 22 ersichtlich sind, um unlautere Nachahmungen ihres Sterilcontainers „B...“ handelten. Ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz sowie die Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu. Sie trägt vor, ihr Sterilcontainer verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Sie verkaufe ihr Containermodell „B...“ seit dem Jahr 1995 in großen Stückzahlen und mit im Wesentlichen gleichbleibenden Designelementen. Im Jahr 2010 habe sie in einer Stichprobe den Bestand an ihren Sterilcontainern in Kliniken ermittelt. Insgesamt seien 1500 Kliniken besucht worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass in 76 % der besuchten Kliniken ihre Container verwendet worden seien. Bei dem hier in Rede stehenden Modell „B...“ handele es sich um ihren meistverkauften Sterilcontainer. Ca. 60 % der verkauften Stückzahlen entfielen auf dieses Modell. Die Lebensdauer dieser Container betrage ca. 15-20 Jahre, so dass davon auszugehen sei, dass die im Jahr 2010 ermittelten Daten auch im Jahr 2012 (Markteintritt der Beklagten) mehr oder weniger unverändert Gültigkeit gehabt hätten. Das Containermodell „B...“ unterscheide sich deutlich von den Sterilcontainern der Wettbewerber. Das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart habe zudem eine Untersuchung der GfK Marktforschung vom 12.09.2011 belegt, im Rahmen derer 100 Einkaufsleiter von Kliniken und Repräsentanten externer Dienstleister, die für kleinere Kliniken den Einkauf organisierten, sowie Leiter von klinikeigenen Zentralsterilisationsabteilungen befragt worden seien. Die Befragung habe ergeben, dass 93 % aller Befragten ihren, der Klägerin, vorgelegten Sterilcontainer schon einmal gesehen hätten, bzw. angegeben hätten, dass ihnen dieser Sterilcontainer bekannt vorkomme. Des Weiteren seien 67,9 % aller Befragten der Auffassung gewesen, dass Sterilcontainer, die so aussehen wie ihr vorgelegter Container, auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinwiesen. Insgesamt 62,9 % aller Befragten hätten den gezeigten Sterilcontainer (mithin ihren) zutreffend dem Unternehmen A... zugeordnet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Die korrespondierenden Produkte von Drittunternehmen verfügten lediglich über geringe Marktanteile. Die wettbewerbliche Eigenart ihrer Container ergebe sich aus folgenden Merkmalen: Typisch sei zunächst für das Design der Sterilcontainer der Klägerin das markante Perforationsfeld in Form eines Oktogons auf der Deckeloberseite. Nicht alle Sterilcontainer wiesen perforierte Deckel aus. Aber auch diejenigen, die ebenfalls mit perforierten Deckeln versehen seien, hielten einen hinreichend deutlichen Abstand zu ihrem Produkt. Charakteristisch für ihren Container sei ferner die Frontseite mit den Tragegriffen aus Edelstahl, dem Verschluss und den Einschubfenstern für die Kennzeichnungsschilder und Etiketten. Die Wettbewerbsprodukte unterschieden sich insoweit deutlich von ihrem Containermodell. Hervorzuheben seien ferner die Abrundungen auf der rechten und linken Seite des Containerdeckels sowie der nach außen gebogene Rand mit umlaufender Rille. Im Hinblick auf die prägenden Gestaltungsmerkmale wiesen die Container der Beklagten eine hochgradige Ähnlichkeit zu ihren Containern auf. Eine Abmahnung der Klägerin blieb ohne Reaktion seitens der Beklagten (Anlage K 10). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen Sterilcontainer wie aus Anlage A und/oder Anlage K 22 zu diesem Urteil ersichtlich im geschäftlichen Verkehr in Deutschland anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wobei die in Anlage A nicht erkennbaren Rück- und Seitenwände der Container jeweils dieselbe Gestaltung aufweisen, wie die sichtbaren Vorder- bzw. Seitenwände. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das - die Verkäufe von Sterilcontainern gem. Ziff. 1, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Namen/Firma und Adresse, - den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.994,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt vorab die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe keinen gewerblichen Sitz oder eine selbständige berufliche Niederlassung im Bezirk des Landgerichts Hamburg. Vielmehr befinde sich ihr Sitz in der Türkei, wodurch die Zuständigkeit des LG Hamburg ausgeschlossen sei. Auch könne keine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG begründet werden. Weder biete sie die streitgegenständlichen Container in Deutschland an oder bewerbe diese, noch vertreibe sie diese in Deutschland. Auch gebe sie den Katalog gem. der Anlage K 3 nicht in Deutschland ab. Darüber hinaus stünden der Klägerin auch keine Ansprüche unter dem Aspekt einer vermeintlichen Herkunftstäuschung zu. Die klägerischen Sterilcontainer wiesen keine wettbewerbliche Eigenart auf. Die von der Klägerin angeführten Designelemente ihres Modells „B...“ seien nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Dies rühre daher, dass diese Merkmale seit Jahren bei einer Vielzahl von Wettbewerbsprodukten vollständig bzw. teilweise vorhanden seien. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Marktanteile. Auch die klägerseits vorgelegte Verkehrsbefragung sei ohne Relevanz, da diese einen anderweitigen Container zum Gegenstand gehabt habe. Zudem weise das Gutachten auch methodische Mängel auf. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf S. 11 der Klagerwiderung vom 30.01.2014 verwiesen. Schließlich, so die Beklagte weiter, handele es sich bei ihren Containern auch nicht um Nachahmungen des klägerischen Modells „B...“, wobei bestritten werde, dass es sich bei den aus dem Klagantrag ersichtlichen Modellen im ihre, der Beklagten, handele. Schon die jeweiligen Tragegriffe seien unterschiedlich. Nämliches gelte auch für die Frontseiten der Container. Aber auch die jeweiligen Perforationsfelder auf den Deckeln wiesen Unterschiede auf. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vorbringens der Beklagten wird auf S. 14 ff der Klagerwiderung verwiesen. Mangels Vorliegens einer Verletzungshandlung scheide auch ein Anspruch auf die jeweils geltend gemachten Folgeansprüche aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H… und B…. Auf den Beweisbeschluss vom 30.03.2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 wird diesbezüglich verwiesen.