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Urteil

312 O 661/11

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0312.312O661.11.00
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Leitsätze
1. Die Bewerbung von Sterilcontainern kann einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a, 8 UWG jeweils in der Fassung vom 3. März 2010 aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz wegen der Gefahr einer Herkunftstäuschung begründen, wenn das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart in der Form aufweist, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.(Rn.28) 2. Das Zeitmoment der Verwirkung wird bei einem Zeitraum von etwa 2 Jahren nicht erreicht.(Rn.49) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (3 U 54/13) zurückgenommen worden ist.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 .000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Sterilcontainer wie aus Anl. A zu diesem Urteil ersichtlich im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen worden sind und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das - die Verkäufe von Sterilcontainern gemäß Ziffer 1, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Name/Firma und Adresse, - den Einkaufspreis, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.914.80 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2011 zu zahlen. V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich I. und II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 450.000,00 und hinsichtlich IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewerbung von Sterilcontainern kann einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a, 8 UWG jeweils in der Fassung vom 3. März 2010 aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz wegen der Gefahr einer Herkunftstäuschung begründen, wenn das Produkt eine wettbewerbliche Eigenart in der Form aufweist, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.(Rn.28) 2. Das Zeitmoment der Verwirkung wird bei einem Zeitraum von etwa 2 Jahren nicht erreicht.(Rn.49) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (3 U 54/13) zurückgenommen worden ist. I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 .000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Sterilcontainer wie aus Anl. A zu diesem Urteil ersichtlich im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen worden sind und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das - die Verkäufe von Sterilcontainern gemäß Ziffer 1, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Name/Firma und Adresse, - den Einkaufspreis, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält; III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.914.80 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2011 zu zahlen. V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich I. und II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 450.000,00 und hinsichtlich IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche in dem begehrten Umfang aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9a UWG im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform, wie sie aus der Anl. A ersichtlich ist, zu. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht hat, war der entsprechende Vortrag verspätet und nicht zuzulassen (§ 296a ZPO). Er gab auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass. Nach den in §§ 3, 4 Nr. 9a UWG verankerten Grundsätzen können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (BGH, Urteil v. 24.03.2005, Az.: I ZR 131/02, GRUR 2005, 600ff „Handtuchklemmen“, zitiert nach juris, Tz. 29f). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2002, 820, 822 „Bremszangen“; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 „Rollstuhlnachbau“). (1) Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der wettbewerblichen Eigenart des Sterilcontainers der Klägerin (Anl. K 1), die angesichts der fast identischen Übernahme seitens des Beklagten, wie sie aus der Anl. A ersichtlich ist, auch nicht besonders ausgeprägt sein muss. Lässt man die technischen Details außer Betracht, die für die Begründung der wettbewerblichen Eigenart im Allgemeinen ungeeignet sind, bleiben die von der Klägerin in der Klage aufgeführten Merkmale, nämlich - das markante Perforationsfeld in Form eines Oktogons auf der Deckeloberseite, - die Frontseite des Containers mit Tragegriffen aus Edelstahl, dem Verschluss und der Gestaltung der Einschubleisten; - die Deckelform mit den Ausbuchtungen rechts und links, der nach außen gezogene gebogene Rand und die umlaufende Rinne; Diese Merkmale sind ohne Weiteres geeignet auf die betriebliche Herkunft des Produktes der Klägerin hinzuweisen. Dies wird insbesondere auch belegt durch das als Anlage K6 vorgelegte Verkehrsgutachten. Danach verfügt der Sterilcontainer der Klägerin über einen Bekanntheitsgrad von 93%, wobei 67,9% aller Befragten und 73% derjenigen, denen der Container bekannt war, jenen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet haben. 58% der Befragten konnten schließlich den Sterilcontainer der Klägerin zuordnen. Insgesamt zeigt dieser Teil des Verkehrsgutachtens nach Auffassung der Kammer, dass der Container der Klägerin über einen hohen Wiedererkennungswert verfugt und demgemäß aufgrund seiner Merkmale über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt. Die von dem Beklagten gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Dass die Werte aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen Marktanteils von 75% (der andererseits von dem Beklagten bestritten wird) nicht überraschend sind spricht nicht gegen die Aussagekraft des Gutachtens. Denn der hohe Marktanteil und die damit verbundene Präsenz des Produktes bei den angesprochenen Verkehrskreisen stützt eher die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart und zeigt, dass das Produkt über eine erhebliche Bekanntheit verfügt. Damit ist ein Nachahmungsprodukt wie das des Beklagten auch besonders geeignet, eine betriebliche Herkunftstäuschung hervorzurufen. Ungeeignet ist ferner der Einwand, die insgesamt 100 befragten Personen seien nicht namentlich benannt. Maßgeblich kommt es darauf an, dass die Auswahl aufgrund nachvollziehbarer objektiver Kriterien erfolgt. Welche Kriterien der Gutachter zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der „Anlage zur Untersuchung“ unter dem Stichwort „Methode“. Die dort genannten Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hierzu konkret auch keine Einwendungen vorgetragen. Die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart wird ferner durch die Marktverhältnisse gestützt, wie sie in den Anlagen K 2, K 14, K 15 und B 9 dargestellt ist. Die in der Anl K2 dargestellten Wettbewerbsprodukte sind durchweg deutlich anders gestaltet, als der Sterilcontainer der Klägerin. Soweit sich auf der Oberseite eine Perforation befindet, ist sie nicht als Achteck ausgestaltet. Die Griffe unterscheiden sich erheblich und die Einschubleisten sind, soweit die überhaupt gewisse Ähnlichkeiten mit denen am Produkt der Klägerin aufweisen, anders positioniert. Gleiches gilt für die aus der Anl. K 14 und 15 ersichtliche Gegenüberstellung Mit Ausnahme des zweiten Containers auf S. 3 des Anlagenkonvolutes K15 unterscheiden sich die anderen Wettbewerbsprodukte auch hier von denen der Klägerin erheblich. Lediglich der „Medicon“ - Container weist, was die Frontansicht angeht, eine gewisse Ähnlichkeit mit dem der Klägerin auf, unterscheidet sich aber, was sich ebenfalls aus der Anl. K15 ergibt, bei der Draufsicht von dem der Klägerin erheblich, weil er im Deckel weder ein Achteck noch überhaupt eine Perforation aufweist. Die von dem Beklagten vorgelegte Anl. B9 mit den dort gezeigten Gegenüberstellungen ist nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart in Frage zu stellen. Zum einen ist streitig, ob es sich nicht überhaupt zumindest überwiegend um Container von dem nämlichen Hersteller handelt. Vor allem aber ist nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich um Produkte handelt, die über einen relevanten Marktanteil verfugen und demgemäß geeignet sind, die Käufervorstellung von dem generellen Aussehen des Produktes zu prägen. (2) Die Sterilcontainer sind geeignet, über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass streitgegenständlich nur die angegriffene konkrete Verletzungsform ist, wie sie sich aus der Anl. K3 (= Anl. A des Urteilstenors ergibt. Demgemäß kommt es nicht auf den von den Parteien geführten Streit an, ob und in welchem Umfang etwa bestimmte Container und bejahendenfalls an welcher Stelle und mit welcher Deutlichkeit mit einem Kennzeichen des Vertreibers versehen sind und ob diese Kennzeichen dauerhaft auf den Container aufgebracht sind. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Beklagte auch Container vertrieben hat, die eine derartige Kennzeichnung des Vertreibers nicht aufwiesen und auch nur derartige Container hat die Klägerin ausweislich der Anl. A angegriffen. Der Verweis des Beklagten darauf, dass auf der äußeren und inneren Umverpackung das Zeichen „E…“ aufgebracht ist und es deshalb, zumal es sich bei den Abnehmern um Fachkreise handelt, schon nicht zu Verwechslungen kommen könne, ist unerheblich. Zwar kommt es generell bei der Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung im Rahmen des § 4 Nr. 9a UWG auf Irrtümer am „Point of sale“ an, während spätere Verwechslungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine solche mit einem Drittzeichen versehene Umverpackung ist allerdings nicht geeignet, Herkunftstäuschungen entgegenzuwirken, die daraus entstehen, dass der Verkehr angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der Container an eine wirtschaftliche Zusammenarbeit der Parteien denken könnte. In Bezug auf diese Container liegt, wie sich aus der Gegenüberstellung Anl K9 ergibt, eine Nachahmung vor. Die Container des Beklagten sind in allen entscheidenden prägenden Merkmalen identisch oder nahezu identisch. In Bezug auf die Frontseite unterscheiden sie sich merkbar lediglich darin, dass die Einschubleisten bei dem Container des Beklagten spiegelverkehrt zu denen der Klägerin angeordnet sind und der Griff mit einer blauen Grifffläche ummantelt ist. Der Deckel unterscheidet sich in den entscheidenden Merkmalen nicht. Der Beklagte verwendet ebenso wie die Klägerin ein Achteck in mit bloßem Auge nicht unterscheidbarer Größe für die Perforation. Die Erhebungen sind zwar unterschiedlich, aber nicht geeignet, den durch die Übereinstimmungen geschaffenen Eindruck einer gleichen betrieblichen Herkunft zu überwinden. Hinzu kommt die Übereinstimmung in den Abmessungen, bei denen die jeweiligen der Sterilcontainer der Parteien austauschbar sind. Gestützt wird diese Annahme schließlich auch durch das Gutachten Anl. K6. Nach Ziff. 2.4 des Gutachtens waren insgesamt 27,3% der Befragten der Auffassung, der vorgelegte streitgegenständliche Sterilcontainer stamme entweder von der Klägerin oder jedenfalls beide Sterilcontainer stammten von demselben Hersteller. Auch dies belegt die von der Klägerin beanstandete betriebliche Herkunftstäuschung. (3) Den Ansprüchen der Klägerin steht weder die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen. (a) Die Einrede der Verjährung konnte schon deswegen nicht durchgreifen, weil der Beklagte die Container zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch vertrieben hat und deshalb die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Dies geschieht bei Dauerhandlungen erst, wenn der Beklagte die wettbewerbsverletzende Handlung einstellt. (b) Eben so wenig greift der Verwirkungseinwand des Beklagten. Der Verwirkungseinwand gem. § 242 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrnehmung seiner Interessen erkennen konnte, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich dadurch einen wertvollen Besitzstand schuf (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 11 UWG, Rnr. 2.14 m.w.N.). Für die Verwirkung im Markenrecht, dessen Grundsätze für die Frage der Verwirkung eines Anspruchs nach §§ 8, 3, 4 Nr. 9a UWG wegen der ähnlichen Interessen läge angewendet werden können, hat das Oberlandesgericht Hamburg (GRUR - RR 2004, 71, 72, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az. 5 U 167/02 „Salatfix", zitiert nach juris) das Vorliegen folgender Voraussetzungen verlangt, eine länger dauernde redliche Benutzung des Zeichens durch den Verletzer, einen durch die Benutzung erlangten wertvollen Besitzstand, ein schutzwürdiges Vertrauen des Verletzers, wobei diese Anforderungen untereinander in Wechselwirkung stehen (BGH, GRUR 1989, 449, 451f „Maritim; GRUR 1993, 913, 915 „KOWOG"). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für die Annahme einer Verwirkung kein Raum. Dabei kommt es auf die Abmahnung der Klägerin vom 21. August 1995 (Anl. B 10) unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Produkt tatsächlich betroffen ist, nicht an. Denn die Abmahnung richtete sich nicht an den Beklagten, sondern an die Fa. B…, so dass weder ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten noch ein irgendwie gearteter wertvoller Besitzstand tangiert gewesen sein kann. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, erst seit 1998 Sterilcontainer von der Fa. B… zu beziehen. Der Zeitungsartikel vom 19. November 2011 (Anl. B11) kann ebenfalls eine Verwirkung nicht begründen. Dort ist zwar davon die Rede, dass man sich klägerseits seit vielen Jahren mit „Fälschungen“ auseinandersetzen müsse Dass es sich dabei um Zeiträume handelt, die die Voraussetzungen des Zeitmoments im Verwirkungstatbestand erfüllen, ergibt sich hieraus ebenso wenig wie, dass überhaupt die Sterilcontainer des Beklagten gemeint sind, da auch andere Firmen die Container der Fa. B… vertreiben. Ferner lässt sich auch aus den Anl. B12 und B15, bei denen es sich jeweils um Auszüge aus dem aus den Jahren 2002 und 2009 stammenden Schulungsmaterial der Klägerin für ihre Container handelt, eine Verwirkung nicht herleiten Für das Jahr 2002 lässt sich der Anlage K15 nicht entnehmen, ob sämtliche Merkmale, die für das Produkt der Klägerin prägend sind, auch bei dem Sterilcontainer des Beklagten vorhanden waren. Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand Denn die Schulungsunterlagen waren durch die Formulierung „Vertraulich! Kopien nicht erlaubt“ erkennbar nur für den internen Gebrauch bestimmt, also nicht an den Beklagten gerichtet Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Warnung vor den Produkten Dritter einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten geschaffen haben könnte, sie werde schon nicht gegen diese Drittprodukte Vorgehen. Für die Schulungsunterlagen aus dem Jahr 2009 kommt hinzu, dass es insoweit auch an dem Zeitmoment fehlt. Ein Zeitraum von etwa 2 Jahren ist für die Annahme einer Verwirkung deutlich zu kurz. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass ein Teil der prägenden Merkmale bereits seit Jahren in den Sterilcontainern der Beklagten oder der Fa. B... Verwendung finden. Denn angegriffen ist die konkrete Verletzungsform, so dass es maßgeblich auf die in der Anl A abgebildeten Merkmale ankommt. Die Klägerin hat mit Vorlage der Anl. K18 bis K20 beanstandet, dass der Beklagte sich immer weiter der Gestaltung der Sterilcontainer der Klägerin angenähert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die achteckige Perforation bereits im Jahr 1998 Verwendung gefunden hat. Dies schließt nämlich nicht aus, dass sich die Klägerin auf dieses Merkmal auch heute noch berufen kann, wenn sich der Beklagte in weiteren Merkmalen angenähert hat. Für § 4 Nr. 9a UWG kommt es auf einen Gesamtvergleich der Produkte an und nicht auf das Vorhandensein einzelner Elemente, da Ähnlichkeiten einzelner Bestandteile durch Unterschiede bei anderen Bestandteilen ausgeglichen werden können und so einer betrieblichen Herkunftstäuschung entgegenwirken. Die Klägerin beanstandet, dass sich der Beklagte bei seinen Containern abgesehen von der achteckigen Perforation im Deckel durch qualitative Veränderungen der Frontseite in eine solide Form und die Aufnahme einer umlaufenden Rinne mit 4 Stapelecken weiter angenähert hat. Diese Veränderungen, die auch Gegenstand der angegriffenen konkreten Verletzungsform sind, geschahen erst in den Jahren 2007 und 2009 (Anl. K 19 und K20), bzw. nach Angaben des Beklagten im Jahr 2008. Insoweit fehlt es, unmittelbare Kenntnisnahme der Klägerin einmal unterstellt, am Zeitmoment. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte hätte darauf vertrauen können, die Klägerin werde gegen ihn nicht vorgehen. Der Klage war nach alledem bezüglich des Unterlassungsanspruchs stattzugeben. 2. Die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind begründet aus § 9 UWG, §§ 242, 259, 260 BGB, da die Klägerin ohne die Auskunft ihren gegebenenfalls entstandenen Schadensersatzanspruch nicht beziffern kann. 3. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist begründet aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Die Berechnung auf der Basis einer 1,3 fachen Gebühr ist angemessen und der zugrunde gelegte Streitwert von € 500.000,00 nicht zu beanstanden. Der Beklagtenvertreter ist der Antwort auf die Abmahnung Anl. K10 mit seinem Schreiben vom 24. November 2011 (Anl. K11) ebenfalls von diesem Streitwert ausgegangen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin ist ein renommiertes Unternehmen der Medizintechnik. Sie stellt her und vertreibt Medizingeräte für den Operationsbedarf, z.B. chirurgische Instrumente, Implantate, Endoskope und u.a. auch Sterilcontainer. Diese dienen der keimfreien Aufbewahrung von wiederverwendbaren Medizinprodukten. Die Medizingeräte werden im Container durch Luftentzug und Wasserdampf sterilisiert. Dabei werden mehrere Container in einem Sterilisator sterilisiert, wobei im Allgemeinen jeder Container für eine bestimmte Operation bestückt ist. Die Sterilisation wird in der sogenannten „Zentralen Sterilisationsabteilung“ der Krankenhäuser durchgeführt. Die Sterilcontainer der Klägerin des Typs „B...“ bestehen aus einer Metallwanne und einem Deckel, der ebenfalls aus Metall (Aluminium) gearbeitet ist. An den Schmalseiten der Wanne befinden sich Tragegriffe aus Edelstahl sowie Verschlüsse, die den Deckel über eine im Deckel angebrachte Dichtung auf der Wanne fixieren. Im Inneren des Deckels befinden sich zwei Filtereinheiten, durch die Wasserdampf und gefilterte Luft zirkulieren können. Die Zirkulation wird durch Perforationslöcher im Deckel sichergestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen gem. Anl K 1 verwiesen. Der Beklagte bietet ebenfalls Sterilcontainer an, die von der Fa. B... in der Türkei hergestellt werden. Ob der Beklagte Repräsentant dieser Firma ist und seit wann er derartige Container auf den Markt bringt, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des Aussehens der Sterilcontainer des Beklagten wird auf die Anl. K3 (die der im Tenor genannten Anlage A entspricht) verwiesen. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Ähnlichkeit der Sterilcontainer auf Unterlassung in Anspruch. Sie trägt vor, sie vertreibe derartige Sterilcontainer seit 1971. Seit 1993 wiesen diese Container Designermerkmale auf, die mit geringfügigen Veränderungen auch heute noch den optischen Eindruck des Containers ausmachten Sie vertreibe den Container in hohen Stückzahlen und habe im Jahre 2010 auf dem Markt der wiederverwendbaren Sterilgutverpackungen in Deutschland einen Marktanteil von ca. 75% gehabt (Beweis: Zeugnis B…). Bei den von dem Beklagten vertriebenen Containern gem. Anl. K3 handele es sich um eine Nachahmung der von ihr vertriebenen Containern gem. Anl. K1. Hinsichtlich der Benutzung legt die Klägerin Kataloge aus den Jahren 1987 und 1995 vor (Anl. K16 und K17). Die Container der Klägerin verfügten über eine hohe Bekanntheit. Hierzu beruft sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der GfK Marktforschung vom 12. September 2011 („Verkehrsbefragung zur Bekanntheit und Kennzeichnungskraft eines Sterilcontainers der Marke A… und zum Verwechslungspotential eines Sterilcontainers des Unternehmens B…). Das Gutachten habe ergeben, dass 93% der beteiligten Fachkreise den vorgelegten Sterilcontainer der Klägerin schon einmal gesehen hätten bzw. ihnen der Sterilcontainer bekannt vorkomme. 67,9% der Befragten seien der Auffassung, dass Sterilcontainer, die so aussähen wie die der Klägerin auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinwiesen. Schließlich hätten 62,9% der Befragten den gezeigten Sterilcontainer zutreffend dem Unternehmen A... zugeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesem Gutachten wird auf die Anl. K6 ergänzend Bezug genommen. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus folgenden Merkmalen: Typisch sei zunächst für das Design der Sterilcontainer der Klägerin das markante Perforationsfeld in Form eines Oktogons auf der Deckeloberseite. Nicht alle Sterilcontainer wiesen perforierte Deckel aus. Aber auch diejenigen, die ebenfalls mit perforierten Deckeln versehen seien, hielten einen hinreichend deutlichen Abstand zu dem Produkt der Klägerin (Anl. K7). Charakteristisch für den Container der Klägerin sei ferner die Frontseite mit den Tragegriffen aus Edelstahl, dem Verschluss und den Einschubfenstern für die Kennzeichnungsschilder und Etiketten. Die Wettbewerbsprodukte unterschieden sich insoweit deutlich von dem der Klägerin, wie die Anl. K2, K8, K14 und K15 zeigten. Hervorzuheben seien ferner die Abrundungen auf der rechten und linken Seite des Containerdeckels sowie der nach außen gebogene Rand mit umlaufender Rille. Bei den von dem Beklagten als angeblich ähnlich gestalteten Containern (Anlagenkonvolut B9) handele es sich um nachgebaute Container aus vermutlich türkischer Produktion. Diese Container hätten einen nur äußerst geringen Marktanteil. Im Übrigen erwecke die Anl. B9 insoweit einen falschen Eindruck, als der Marktanteil derjenigen Unternehmen, die die Container selbst produzierten und veräußerten 85% betrage, während Unternehmen wie der Beklagte die Container nicht selbst herstelle, sondern sie von Dritten beziehe und mit seinem Label versehe. Im Vergleich zu diesen wettbewerblich eigenartigen Containern stelle sich das Produkt des Beklagten als unzulässige Nachahmung dar. Der Beklagte habe alle wesentlichen Merkmale des Sterilcontainers „B...“ der Klägerin übernommen, sogar die Zahl der Perforationslöcher sei identisch. Lediglich die Einschiebefenster seien seitenverkehrt angebracht. Im Übrigen gehe die Übereinstimmung so weit, dass der Deckel des Beklagten auf die Klägerwanne passe und umgekehrt. Bei den Merkmalen handele es sich auch nicht um solche, die technisch bedingt seien. Die Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Auf die Korrespondenz aus dem Jahr 1995 komme es nicht an. Zum einen handele es sich - unstreitig - um Korrespondenz mit der Fa. B... und nicht mit dem Beklagten, zum anderen hätten sich die Container damals noch stärker unterschieden. Im Laufe der Zeit habe sich die Gestaltung der Container der Fa. B... bzw. später des Beklagten immer stärker an diejenige der Klägerin angenähert. Der Container aus dem Jahre 2007 des Beklagten sei dem Original der Klägerin angenähert worden in Bezug auf die umlaufende Rinne und die Verschlussgrundplatte aus Aluminium Dagegen seien die Tragegriffe damals noch schmal gewesen. Im Jahr 2009 habe sich die Fa. B... auch in diesem Designmerkmal dem klägerischen Container angenähert. Der hier angegriffene Container werde nach eigenen Angaben des Beklagten erst seit 2009 vertrieben. Kenntnis von dem betroffenen Container habe sie zunächst (vermutlich) auf der Messe Medica im November 2010 genommen, da ihr dort ein Prospekt in die Hände gefallen sei. Die genauen Abmessungen seien aus dem Prospekt nicht erkennbar gewesen, so dass sie über ein Drittunternehmen eine Testbestellung durchgeführt habe. Den Container aus dieser Testbestellung habe sie Ende Mai 2011 erhalten. Daneben habe sie auch noch die Verkehrsbefragung abwarten müssen Dazu seien weitere 21 Container bei der Fa. B... bestellt worden, das Ergebnis der Verkehrsbefragung sei ihr am 12. September 2011 übermittelt worden. Die Ansprüche sein daher weder verjährt noch verwirkt. Sie, die Klägerin habe auch keinen Anlass gesehen, den Beklagten im Wettbewerb zu beobachten. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er sei kein Repräsentant der Fa B… . Diese Firma habe noch andere Abnehmer (Anl. B1) und vertreibe derartige Sterilcontainer seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Container verfügten auch nicht über wettbewerbliche Eigenart. Das Gutachten Anl. K6 sei als Nachweis ungeeignet, da die 100 befragten Kunden nicht benannt seien. Möglicherweise handele es sich bei diesen um solche der Klägerin. Die Ergebnisse sprächen im Übrigen eher für die Position des Beklagten. Insoweit wird auf S. 10ff (Bl. 36ff) der Klagerwiderung hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen Die im Übrigen hohe Wiedererkennung des Containers der Klägerin beruhe auf dem von ihr behaupteten hohen Marktanteil von 75%. Zudem hätte der weit überwiegende Teil der Befragten bei dem Container der Beklagten erkannt, dass es sich nicht um einen solchen der Klägerin handele Tatsächlich seien die Unterschiede auch beträchtlich, soweit Übereinstimmungen bestünden, seien die entsprechenden Merkmale nicht wettbewerblich eigenartig. Die Frontplatte sei bei allen Wettbewerbsprodukten mehr oder weniger gleich ausgestaltet (Anl. B9). Er, der Beklagte beziehe derartige Sterilcontainer seit 1998 von der Fa. B... (Anl. B5). Von 1998 bis 2008 seien die Container in leicht abgewandelter Form angeboten worden. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Katalog Anl. B6 aus dem Jahr 2007 verwiesen. Lediglich der Griff sei jetzt größer und damals habe die blaue Ummantelung gefehlt (Anl. B6, S. 9). Im Übrigen seien die Container seitdem in dieser Ausstattung vertrieben worden, wie sich aus dem Katalog 2011, Anl. B8 (S. 27f) ergebe, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Daneben gebe es aber auch große Unterschiede bei den äußeren Merkmalen der Container. Die Oberfläche sei anders ausgestaltet und durch unterschiedliche Erhebungen und Vertiefungen gekennzeichnet. Das Perforationsbild unterscheide sich von dem der Klägerin, da die Löcher einen anderen Durchmesser hätten. Die Filterhalterungen unterschieden sich in ihrer Ausgestaltung. Der Verschluss sei andersartig gestaltet bezüglich Form, Anbringung, Schließelement und Schließmechanismus Der Verschluss des Containers des Beklagten sei darüber hinaus patentgeschützt (Anl B13). Im Übrigen scheide eine betriebliche Herkunftstäuschung aus, da der Hersteller auf dem Container genannt sei. Bei den Containern der Fa. B... sei dies überwiegend der Fall und zwar in der Weise, dass das Zeichen des jeweiligen Vertreibers auf dem Container aufgebracht werde. Bei den Containern der Klägerin sei dies regelmäßig der Fall. Schließlich berufe er sich auf Verjährung und Verwirkung. Er, der Beklagte vertreibe die streitgegenständlichen Container seit 1998 mit lediglich ganz geringfügigen Veränderungen. Die Klägerin habe zumindest gewusst, dass die Fa. B... bereits im Jahr 1995 derartige Container vertrieben habe, wie die Abmahnung Anl. B10 zeige. Auch den Beklagten kenne die Klägerin seit mehreren Jahren (Anl. 311). Im Übrigen mache die Klägerin auch schon seit längerem in Schulungsunterlagen auf angebliche Fälschungen der Fa. B… aufmerksam (Anl. B12). Der konkrete Container des Beklagten in der damaligen Ausgestaltung sei der Klägerin seit 2002 bekannt, wie die Anl. B 15 und die dortigen Ausführungen zu Wettbewerbsprodukten zeigten. Im Übrigen würden die Container des Beklagten seitens der Klägerin regelmäßig bei den Abnehmern schlecht gemacht und als „Türkencontainer" oder „Türkenkoffer“ verunglimpft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2012 Bezug genommen. Der Beklage hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter dem 13. November 2012 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.