Urteil
312 O 629/10
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:1017.312O629.10.0A
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Leitsätze
1. Die Schwächung des Klagzeichens durch Benutzung von Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der nur vorliegt, wenn in erheblichem Umfang dem Klagzeichen ähnlich nahe kommende dritte Zeichen benutzt worden sind, die zu einer Gewöhnung des Verkehrs geführt haben können. Dritte Zeichen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen halten, wie/als die angegriffene Kennzeichnung, sollen keine Schwächung bewirken können (vgl. BGH, 2. April 1971, I ZB 3/70). Als schwächend kommen nur Drittzeichen in Betracht für gleiche oder eng benachbarte Waren, Dienstleistungen oder Branchen (vgl. BGH, 19. Februar 2009, I ZR 135/06).(Rn.50)
2. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (vgl. BGH, 19. Februar 2009, I ZR 135/06). Ein einziges Drittzeichen in der gleichen Branche genügt für die Annahme von Verwässerung nicht.(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2),
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, in der Bundesrepublik Deutschland
1. kostenlose und stellenanzeigenfinanzierte Zeitschriften und andere Druckereierzeugnisse mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich unter dem Titel „a. k." herauszugeben und/oder zu vertreiben; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Informationsmessen zu Karriere- und Berufsberatung unter der Firma der Beklagten zu 1) zu veranstalten.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht München in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen, soweit sich das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1) auf die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter sowie alle damit verbundenen Geschäfte bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Dem Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2),
untersagt,
die Domain a.-k..de zu nutzen, soweit darunter die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter beworben wird.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
V. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. I bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) Auflage, Lieferzeitpunkt und Liefermenge der mit „a. k." gekennzeichneten Zeitschriften;
b) die erzielten Einnahmen aus Anzeigen für jede dieser Zeitschriften;
c) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote für potentielle und tatsächliche Inserenten dieser Zeitschriften, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; Veranstaltungszeit und -ort der Informationsmessen;
d) die erzielten Einnahmen aus jeder dieser Informationsmessen;
e) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote, mit der gewerbliche Unternehmen zur Teilnahme an derartigen Informationsmessen eingeladen wurden;
f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu erhärten ist.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 76 % auferlegt. Die darüber hinausgehenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zu 7 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu jeweils 10 %, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist bezüglich Ziffer I.1. und I.2 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von jeweils € 100.000,--, hinsichtlich des Tenors zu III. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schwächung des Klagzeichens durch Benutzung von Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der nur vorliegt, wenn in erheblichem Umfang dem Klagzeichen ähnlich nahe kommende dritte Zeichen benutzt worden sind, die zu einer Gewöhnung des Verkehrs geführt haben können. Dritte Zeichen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen halten, wie/als die angegriffene Kennzeichnung, sollen keine Schwächung bewirken können (vgl. BGH, 2. April 1971, I ZB 3/70). Als schwächend kommen nur Drittzeichen in Betracht für gleiche oder eng benachbarte Waren, Dienstleistungen oder Branchen (vgl. BGH, 19. Februar 2009, I ZR 135/06).(Rn.50) 2. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (vgl. BGH, 19. Februar 2009, I ZR 135/06). Ein einziges Drittzeichen in der gleichen Branche genügt für die Annahme von Verwässerung nicht.(Rn.51) (Rn.52) I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, in der Bundesrepublik Deutschland 1. kostenlose und stellenanzeigenfinanzierte Zeitschriften und andere Druckereierzeugnisse mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich unter dem Titel „a. k." herauszugeben und/oder zu vertreiben; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Informationsmessen zu Karriere- und Berufsberatung unter der Firma der Beklagten zu 1) zu veranstalten. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht München in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen, soweit sich das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1) auf die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter sowie alle damit verbundenen Geschäfte bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. III. Dem Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), untersagt, die Domain a.-k..de zu nutzen, soweit darunter die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter beworben wird. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen wird. V. Die Beklagten haben der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. I bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) Auflage, Lieferzeitpunkt und Liefermenge der mit „a. k." gekennzeichneten Zeitschriften; b) die erzielten Einnahmen aus Anzeigen für jede dieser Zeitschriften; c) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote für potentielle und tatsächliche Inserenten dieser Zeitschriften, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; Veranstaltungszeit und -ort der Informationsmessen; d) die erzielten Einnahmen aus jeder dieser Informationsmessen; e) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote, mit der gewerbliche Unternehmen zur Teilnahme an derartigen Informationsmessen eingeladen wurden; f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu erhärten ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 76 % auferlegt. Die darüber hinausgehenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zu 7 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu jeweils 10 %, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist bezüglich Ziffer I.1. und I.2 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von jeweils € 100.000,--, hinsichtlich des Tenors zu III. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten aus §§ 15 II, IV MarkenG zu. 1. Die Beklagten haben es zu unterlassen, kostenlose und stellenanzeigenfinanzierte Zeitschriften und andere Druckereierzeugnisse unter dem Titel „a. k." herauszugeben und/oder zu vertreiben Es besteht jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen A. P. GmbH der Klägerin und dem von der Beklagten benutzten Werktitel a. k.. a. Zeichenähnlichkeit Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin A. P. GmbH und der von den Beklagten genutzte Werktitel a. k. sind einander ähnlich. Aus der Firma der Klägerin ist bei der Verwechslungsprüfung auf das Schlagwort Absolut abzustellen. Denn dieser Bestandteil erscheint als der eigentlich kennzeichnende Teil der Firma. Der Bestandteil Personalmanagement dagegen ist beschreibend für die Tätigkeit der Klägerin und der Bestandteil GmbH ist gesellschaftsrechtlich beschreibend. Wegen der grundsätzlichen Neigung des Verkehrs, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile oder auch Buchstaben-Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden, lässt die Rechtsprechung auch ohne isolierte Verwendung einem unterscheidungskräftigen Bestandteil oder der Abkürzung eines Unternehmenskennzeichens den Schutz des vollständigen Zeichens zukommen, wenn der Bestandteil namensmäßige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen und geeignet ist, sich im Verkehr als Schlagwort-Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 56 ff. m.w.N.). Der Bestandteil Absolut und das Zeichen a. k. sind einander ähnlich. Der Zusatz k. in dem Zeichen der Beklagten führt aus der Ähnlichkeit nicht heraus. Denn die beiden Worte a. und k. stehen beziehungslos und getrennt durch das graphische Zeichen ° nebeneinander. Zwischen den beiden Worten besteht auch keine grammatikalische Beziehung, da absolut ein Adverb ist, das sich in Genus und Deklination dem Substantiv Karriere nicht angleichen kann. Die deklinierte Form „absolute Karriere“ wird von den Beklagten gerade nicht als Titel benutzt. Der Bestandteil k. hat in dem Titel des Magazins der Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem Untertitel Das Karriere-Magazin für die Klassen 11, 12 + 13 den Anklang eines sprechenden Zeichens und tritt vor diesem beschreibenden Untertitel neben dem kennzeichnungskräftigen absolut in den Hintergrund. Auch bei der Gegenüberstellung des vollständigen Unternehmenskennzeichens A. P. GmbH und des Werktitels a. k. ist aus den dargelegten Gründen Ähnlichkeit festzustellen. Denn die weiteren Bestandteile im Zeichen der Klägerin sind beschreibend bzw. bezeichnen nur die Gesellschaftsform. Der zweite Bestandteil im Zeichen der Beklagten hat den Anklang eines sprechenden Zeichens. Das Zeichen der Klägerin ist auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Die Beklagten berufen sich hinsichtlich der Priorität auf eine Titelschutzanzeige im Oktober 2004, die Klägerin firmiert unter A. P. GmbH seit 2003. Dies hat zum einen die Aussage der Zeugin L. ergeben, die von der Neugründung der Klägerin nach der Insolvenz des Vorgängerunternehmens berichtet hat und sich erinnert, dass der Name auch seit 2003 geführt wird. Diese Erinnerung wird bestätigt durch den Auszug aus dem deutschen Markenregister (Anlage K 4), aus dem sich ergibt, dass die Wortmarke „Absolut“, die 1996 angemeldet und im Jahr 2000 eingetragen worden ist, im Jahr 2003 auf die A. P. GmbH umgeschrieben wurde. Im Anlagenkonvolut K 18 befindet sich zudem eine Rechnung der Klägerin vom 6.6.2005, die sie unter dem Unternehmenskennzeichen A. P. GmbH ausgestellt hat. Dass auch die Vorgängergesellschaft in der Firma Absolut Zeitarbeit GmbH das Wort Absolut im Unternehmenskennzeichen führte, ist vorliegend daher nicht weiter von Belang. b. Kennzeichnungskraft Die Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin ist jedenfalls als durchschnittlich anzusehen. Das Adverb absolut hatte zunächst - sowohl allein als auch als Teil der vollständigen Firma A. P. GmbH - originäre Kennzeichnungskraft, denn absolut ist nicht beschreibend für die Dienstleistungen einer Arbeitnehmer-Überlassung, einer Personalberatung oder einer Personalvermittlung. Das Zeichen ist damit geeignet, aufgrund seiner Eigenart sich dem Verkehr als Name eines Unternehmensträgers oder als namensmäßige Bezeichnung des Unternehmens einzuprägen und wieder erkannt zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestandteil Absolut zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme des Zeichens durch die Klägerin im geschäftlichen Verkehr so verbreitet gewesen wäre, dass dem Zeichen keinerlei Kennzeichnungskraft mehr zuzugestehen gewesen wäre. Dass das Adverb absolut in der Umgangssprache als verstärkendes Wort vor einem weiteren Adverb benutzt werden mag, wie die Beklagten vortragen, schränkt seine Kennzeichnungskraft im konkret streitgegenständlichen Zeichen der Klägerin und für die von ihr unter dem Zeichen angebotenen Leistungen nicht ein. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Zeichen Absolut mittlerweile keine Kennzeichnungskraft mehr hätte, weil es im geschäftlichen Verkehr in einer solchen Häufigkeit benutzt worden wäre, dass es jegliche Unterscheidungskraft verloren hätte. Dies ergibt sich weder aus der von den Beklagten vorgelegten Google-Trefferliste (Anlage B 5) zum Suchwort Absolut noch aus der Ergebnisliste der Registerrecherche beim DPMA zum Markenwort „Absolut“ (Anlage B 6). Die Schwächung des Klagzeichens durch Benutzung von Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der nur vorliegt, wenn in erheblichem Umfang dem Klagzeichen ähnlich nahe kommende dritte Zeichen benutzt worden sind, die zu einer Gewöhnung des Verkehrs geführt haben können (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 14 Rz. 652 m.w.N.). Dritte Zeichen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen halten, wie/als die angegriffene Kennzeichnung, sollen keine Schwächung bewirken können (vgl. BGH, GRUR 1971, 577, 579 - Raupentin). Als schwächend kommen nur Drittzeichen in Betracht für gleiche oder eng benachbarte Waren, Dienstleistungen oder Branchen (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, Tz 25 – ahd.de). Dass gleiche oder ähnliche Drittzeichen in größerem Umfang für die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen auf dem Markt verwendet würden, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen worden. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, Tz 25 – ahd.de). Der Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht dargelegt worden. Diese Umstände lassen sich auch nicht den vorgelegten Internet-Ausdrucken B 5 und B 6 entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die in diesen Ausdrucken angeführten Unternehmen im Tätigkeitsbereich der Klägerin oder zumindest in einer eng benachbarten Branche tätig sind. Die von den Beklagten benannten a. a. G. f. K. u. M. (Anlage B 9), die A. A. GmbH (Anlage B 10) und die A. M. GmbH (Anlage B 11) sowie die E. H. A. E. GmbH (Anlage B 12) sind nach dem Vortrag der Beklagten im Bereich der Werbung tätig, nicht im Bereich der Personalvermittlung und -beratung. Es ist nur ein Drittzeichen erkennbar, welches für die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen benutzt zu werden scheint: Die Internetseite unter der Domain a..de aus dem Anlagenkonvolut B 13 scheint sich mit Berufsberatung zu beschäftigen – die Seite trägt die Unter-Überschrift „Praktika Stellenmarkt“ und zeigt Rubriken wie „Berufsfindung“, „Praktika“, „Bewerbungstipps“ oder „Einstellungstests“. Ein einziges Drittzeichen in der gleichen Branche genügt für die Annahme von Verwässerung aber nicht. Die Kammer geht damit von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagzeichens aus. c. Branchenähnlichkeit Es besteht auch Branchenähnlichkeit. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschäftigen sich mit Berufs-/ Karriere- bzw. Personalberatung. Die Klägerin führt Beratungen durch und vermittelt Stellen/Beschäftigte, die Beklagte gibt ein Berufsberatungsmagazin heraus und führt Informations- und Beratungsmessen für Abiturienten durch. aa. Die Beklagte zu 1) betätigt sich im Bereich der Ausbildungs-, Karriere- und Berufsberatung für Abiturienten. Sie gibt die Zeitschrift a. k. heraus, die den Untertitel „Das Karriere-Magazin für die Klassen 11, 12 + 13“ trägt. In dem Magazin inserieren Unternehmen, die Auszubildende oder Mitarbeiter suchen. Ausweislich der Anlage K 7 beschreibt die Beklagte zu 1) selbst das Magazin mit dem Text: „a. k. ist das bundesweite Karriere-Ratgebermagazin für angehende Abiturienten. Es zeigt motivierten Schülerinnen und Schülern der Klassen 11, 12 + 13 die spannendsten Ausbildungs-und (dualen) Studienmöglichkeiten in den Bereichen Wirtschaft und Technik auf“. Im redaktionellen Teil der Zeitschrift werden Berufe, Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten vorgestellt, es wird auf Ausbildungs-Messen verwiesen oder es werden Universitäten vorgestellt. Dem Vortrag der Beklagten, sie veröffentlichten nur Anzeigen und verkauften lediglich Anzeigenraum, kann daher nicht gefolgt werden. Außerdem veranstaltet die Beklagte zu 1) unter a. k. Schülermessen, auf denen ebenfalls über Ausbildungs-, Studien- und Berufsmöglichkeiten informiert und gezielt beraten wird. Dies ergibt sich aus den Informationsmaterialien der Beklagten zu 1). Ausweislich der Anlage K 11 heißt es zum Beispiel in der Information der Beklagten zu 1) zur Schülermesse am 1.10.2010 in Köln: „Dann ist die Abimesse „Wege in den Traumberuf Medien“ von a. k. (Das Karriere-Magazin für die Klassen 11, 12 + 13) genau das richtige für Dich. Am Freitag, 1. Oktober 2010 in Köln erfährt Du von Profis aus der Praxis, welche unterschiedlichen Karrierechancen es für Dich nach dem Abi in den Medien gibt.“ In der Programm-Beschreibung der Infomesse am 30.4.2010 in Hamburg (Anlage K 12) heißt es: „Auf der großen Info-Messe im Theater N. F. in H. kannst du herausfinden, welche Ausbildung unter welcher Studiengang im Bereich Medien zu Dir passt (Journalismus, Grafik & Design, Medienmanagement und viele mehr). Renommierte Universitäten, Fachhochschulen und Medien-Akademien stellen sich Dir vor. Hier hast Du die Chance, Dich ganz persönlich von Professoren und Ausbildern aus dem Medienbereich beraten zu lassen, damit dein Weg in den Traumberuf Medien erfolgreich wird.“ bb. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das zum einen im Bereich der Arbeitsnehmerüberlassung tätig ist, das zum anderen aber auch seit 2003 Personal berät und vermittelt. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.5.2012 durch Vernehmung der Zeugen L. und P.. Der Zeuge P. hat nachvollziehbar und überzeugend sowie persönlich glaubwürdig erklärt, dass die Klägerin in den Bereichen „medizinisch“, „kaufmännisch“, „Automotiv“ und „Energie“ Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalvermittlung und -beratung betreibt. Er hat dies aus eigener Kenntnis berichtet, da er seit dem Jahr 1999 im Unternehmen der Klägerin, bzw. dem Vorgängerunternehmen, tätig ist und war. Die Tätigkeit hat er so beschrieben, dass die Klägerin durch einen der 30 Personalberater, zu denen er selbst - neben seiner Tätigkeit als Prokurist - gehört, auf Anfrage entweder von Arbeitgeberseite oder von einem Arbeitnehmer, der sich verändern will, gezielt tätig wird, gezielt Anzeigen im Internet oder in der Presse schaltet und Gespräche mit den Arbeitssuchenden und den Arbeitgebern führt. Er hat glaubhaft erläutert, dass die Klägerin teilweise auch junge Leute direkt nach dem Abitur berät, indem sie mit ihnen erörtert, in welchem Bereich sie tätig werden könnten und was sich als nächster Ausbildungsschritt anbieten würde. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben der Zeugin L., die seit 12 Jahren bei der Klägerin - zunächst bei der Vorgängerfirma, die insolvent wurde, dann seit 2003 bei der neu gegründeten Klägerin – in der Finanzbuchhaltung tätig ist. Sie hat ausgesagt, dass sie die Verwaltung für die Personalberatung einschließlich der Rechnungsstellung bei der Klägerin macht. Aus dieser Tätigkeit wisse sie, dass Vermittlungsgespräche durchgeführt würden. Aus dieser Tätigkeit wisse sie auch, dass es im Automotiv-Bereich praktisch keine Zeitarbeit gebe. Lediglich im medizinischen und kaufmännischen Bereich gebe es sowohl Zeitarbeit als auch Personalvermittlung. Im Unternehmen der Klägerin sei die Personalvermittlung seit Gründung der Klägerin durchgeführt worden. Die Aussage der Zeugin war in sich schlüssig, die Zeugin machte einen ruhigen, überlegten und glaubwürdigen Eindruck. Dass die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, vorwiegend für Arbeitgeber tätig wird und diesen die Beratung in Rechnung stellt, steht der Annahme, dass sie im Personalberatungs- und -vermittlungsbereich tätig ist, nicht entgegen. Insoweit hat der Zeuge P. erläutert, dass der Arbeitnehmer, der sich verändern will, zunächst zu einem Gespräch zu der Klägerin eingeladen wird. Ziel des Gespräches sei, „mit ihm zu erörtern, wie genau es beruflich weitergehen soll“. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin auch wenn sie im Auftrag eines Arbeitgebers tätig wird, dennoch das in Frage kommende Personal berät. Dass nur einer der beiden Zeugen aufgrund eigener Teilnahme an den Beratungsgesprächen der Klägerin von diesen berichten konnte, stellt das Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer nicht in Frage. Die Aussage des Zeugen wird gestützt von der Aussage der Zeugin über korrespondierende Verwaltungsvorgänge. cc. Die Branchenähnlichkeit ist bei Teilidentität und im Übrigen Branchennähe hoch. Überschneidungen in den Zielgruppen der Parteien gibt es im Bereich der Abiturienten, die Beratungsbedarf haben, insoweit besteht Branchenidentität. Im Übrigen besteht Branchennähe im Bereich der Arbeitnehmervermittlung und -beratung. Das Tätigkeitsfeld der Klägerin ist daher insofern weiter gefasst, als sie auch ältere Arbeitnehmer berät, insofern aber enger als sie – jedenfalls bisher - auf die Bereiche „medizinisch“, „kaufmännisch“, „Automotiv“ und „Energie“ beschränkt bleibt, während die Beklagte soweit ersichtlich für alle denkbaren Berufen und Studiengänge Beratungen und Informationen anbietet. d. Verwechslungsgefahr Der in seiner konkreten Verwendungsform beanstandete Titel a. k. wird auch kennzeichenmäßig gebraucht. a. k. ist der „Name” der Zeitschrift; der titelmäßigen Verwendung steht nicht entgegen, dass die Worte des Titels der Umgangssprache entstammen und mit dem Wort k. ein Wort mit beschreibendem Anklang im Hinblick auf den Inhalt des Magazins im Sinne eines sprechenden Zeichens enthalten. Zwischen dem Klagzeichen A. P. GmbH und dem Werktitel a. k. besteht mittelbare Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den Bestandteil „absolut“ in beiden Zeichen. Wegen dieser Übereinstimmung und wegen der Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen besteht die Gefahr, dass der Verkehr jedenfalls auf organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien schließt. Dabei ergibt die Abwägung, nach den Prinzipien der Wechselwirkung: Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, bei Branchennähe mit Teilüberschneidungen, d.h. teilweiser Branchenidentität und bei Ähnlichkeit der Zeichen ist jedenfalls von mittelbarer Verwechslungsgefahr auszugehen. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr bei diesen Zeichen und der Nutzung des Zeichens a. k. für ein Karrieremagazin für zukünftige Schulabgänger der gymnasialen Oberstufe und Abiturienten jedenfalls auf organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhänge der Parteien schließt, die tatsächlich nicht bestehen. e. Der Antrag war teilweise abzuweisen, weil mit der Formulierung „stellenanzeigenfinanziert“ nicht ausreichend deutlich wurde, dass den Beklagten zu verbieten ist, unter dem Titel ein Magazin auf dem Feld der Berufsberatung herausgeben. Nur insoweit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Magazin für Oberstufenschüler mit einem gänzlich anderen Gegenstand unter dem streitgegenständlichen Titel unzulässig wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, die Parteien seien beide auf dem Gebiet der Werbung tätig, folgt die Kammer dem nicht. Zwar schaltet die Klägerin Stellenanzeigen in Presse und Internet und zwar veröffentlicht die Beklagte zu 1) Stellenanzeigen bzw. Anzeigen von Unternehmen, die Auszubildende oder Mitarbeiter suchen, dies sind nach Auffassung der Kammer aber nicht primär Tätigkeiten auf dem Gebiet der Werbung. Zwar mag die Herausgabe eines stellenanzeigenfinanzierten Magazins auch als Veröffentlichung von Werbung der jeweiligen Unternehmen angesehen werden können. Dies ist aber nicht der primäre Zweck des Karriere-Magazins der Beklagten, das vielmehr berufsberatende Informationen auch im redaktionellen Teil gibt. Dass Stellenanzeigen auch werbenden Charakter haben können, ist nur ein Nebeneffekt. Gleiches gilt für die von der Klägerin geschalteten Anzeigen, mit denen sie Personal sucht. Diese mögen einen werbenden Nebeneffekt für das Unternehmen der Klägerin oder das Unternehmen, für das gesucht wird, haben. Sie sind aber für sich genommen keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Werbung. 2. Die Beklagten haben es auch zu unterlassen, Informationsmessen zu Karriere- und Berufsberatung unter der Firma der Beklagten zu 1) zu veranstalten. Auch insoweit besteht jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr. Wegen der Übereinstimmung zwischen dem Klagzeichen A. P. GmbH und dem Zeichen a. k., unter dem – wie oben beschrieben – Informationsmessen zu Berufs-, Studien-, Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten veranstaltet werden, und wegen der Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen besteht die Gefahr, dass der Verkehr jedenfalls auf organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien schließt. Zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und der Veranstaltung einer Informationsmesse, auf der auch Beratungen zu Berufs-, Studien-, Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten gegeben werden, besteht Dienstleistungsähnlichkeit. Da auf den Messen ausweislich der Anlagen K 11 und K 12 auch individuelle Beratungen erteilt werden, liegt hier in Bezug auf die Beratung von Schulabgängern eine hohe Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen vor. So heißt es z.B. auf der Internetseite der Klägerin zu der Messe am 26.11.2010 in Stuttgart und zu der Messe am 30.4.2010 in Hamburg jeweils (Anlage K 11): „Hier hast Du die Chance, Dich ganz persönlich von Professoren und Ausbildern aus dem Medienbereich beraten zu lassen, damit Dein Weg in den Traumberuf Medien erfolgreich wird“. Eine Teilidentität der Dienstleistungen ist insofern nicht gegeben, als bei den Messen der Beklagten unstreitig Vertreter von Hochschulen, nämlich Universitäten, Fachhochschulen und Akademien, die Beratungen erteilen (vgl. Anlagen K 11 und K 12). Dabei ergibt auch hier die Abwägung nach den Prinzipien der Wechselwirkung, dass bei überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, bei Branchennähe mit teilweise hoher Dienstleistungsähnlichkeit und bei Ähnlichkeit der Zeichen jedenfalls von mittelbarer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr bei diesen Zeichen und der Nutzung des Zeichens a. k. für eine Beratungsmesse für zukünftige Schulabgänger der gymnasialen Oberstufe und Abiturienten jedenfalls auf organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhänge der Parteien schließt, die tatsächlich nicht bestehen. 3. Ob der Klägerin darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus §§ 14 II Nr. 2, V MarkenG aus ihrer deutschen Wortmarke 3...5 A. zustehen, kann dahinstehen. II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Firma der Beklagten a. k. GmbH & Co. KG im tenorierten Umfang aus §§ 15 II, IV i.V.m. § 18 III MarkenG zu. Insoweit ist der Hauptantrag unbegründet, wohingegen die Klägerin mit dem Hilfsantrag zum überwiegenden Teil durchdringt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein über die Einwilligung in die Löschung bezüglich der Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter wie beispielhaft aus der Anlage B 1 ersichtlich, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe mit berufsberatendem Charakter sowie alle damit verbundenen Geschäfte hinausgehender Anspruch aus ihrem Unternehmenskennzeichen oder ihrer Marke zustehen könnte. III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain der Beklagten a.-k..de im tenorierten Umfang aus §§ 15 II, IV MarkenG zu. Insoweit ist der Hauptantrag unbegründet, wohingegen die Klägerin mit dem Hilfsantrag zum überwiegenden Teil durchdringt. Insoweit wird auf die Erwägungen oben unter I. Bezug genommen. Der Hauptantrag hingegen ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass das bloße Halten der Domain a.-k..de das Unternehmenskennzeichen oder die Marke der Klägerin verletzen könnte. Ein umfassender Anspruch auf Einwilligung in die Löschung kommt nur dann in Betracht, wenn praktisch jede Verwendung der Domain für eine aktive Website zugleich einen der Verletzungstatbestände der §§ 14, 15 erfüllen würde (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, Nach § 15 Rz. 208 ff. m.w.N.). Dies ist vorliegend, da die Klägerin lediglich über ein Unternehmenskennzeichen und eine Marke verfügt, nicht vorstellbar. IV. Der Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus § 15 II, V MarkenG zu. Das Handeln der Beklagten war zumindest fahrlässig, da sie sich jedenfalls nicht ausreichend über fremde Kennzeichen-Markenrechte informiert haben. V. Der Auskunftsanspruch beruht auf § 19 MarkenG, § 242 BGB. VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist seit dem Jahre 2003 auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig. Zu ihren Kunden gehören mittelständische Firmen im medizinischen und kaufmännischen Bereich sowie Unternehmen der Halbleiterindustrie, der Fertigungstechnik und der Energieversorgung. Die Klägerin ist Inhaberin der am 17.6.1996 angemeldeten und am 14.11.2000 für Dienstleistungen der Werbung, der Personalberatung, der Unternehmensberatung sowie der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit eingetragenen deutschen Wortmarke 3...5 „A." sowie der am 3.9.2008 angemeldeten und am 22.10.2009 eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke 7 209 331 „A.. Die Beklagte zu 1) ist ein Zeitschriftenverlag. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagten geben seit 2005 eine bundesweit und kostenlos vertriebene Zeitschrift unter dem Titel a. k. für Gymnasiasten der Oberstufe heraus. Der Untertitel der Zeitschrift lautet: Das Karriere-Magazin für die Klassen 11, 12 + 13. Die Zeitschrift wird durch Werbeanzeigen von Unternehmen finanziert. So inserieren zum Beispiel die Versicherungsunternehmen H. G., S. I., A. und P. oder der Lebensmitteldiscounter L. auf der Suche nach Auszubildenden in a. k.. Im Oktober 2004 war eine Titelschutzanzeige geschaltet worden (K 16). Das Magazin a. k. wird an Schulen geliefert, deren Lehrer Interesse an ihm bekunden, und wird durch die Lehrer an die Schüler weitergegeben. In der Werbung für a. k. heißt es: a. k. ist das bundesweite Karriere-Ratgebermagazin für angehende Abiturienten. Es zeigt motivierten Schülerinnen und Schülern der Klassen 11, 12 + 13 die spannendsten Ausbildungs- und (dualen) Studienmöglichkeiten in den Bereichen Wirtschaft und Technik auf (Anlage K7). Die Zeitschrift erscheint mindestens zweimal im Jahr. Zu den Themenschwerpunkten des Jahres 2010 gehörten Technik und Bankwesen (Anlage K 8, K 9). Die Zeitschrift enthält neben redaktionellen Beiträgen z.B. über Berufe, Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten die Unternehmensinserate, über die sie sich finanziert. Die Klägerin behauptet, dass sie, die Klägerin, auch in der Personalberatung und Personalvermittlung tätig sei. Sie rekrutiere ihre Mitarbeiter sowohl unter Arbeitssuchenden mit Berufserfahrung als auch unter Schulabgängern und Berufsanfängern. Die Klägerin meint, dass die Beklagte zu 1) mit der Zeitschrift „a. k.“ Dienstleistungen der Werbung bzw. der Personalvermittlung zugunsten der bei ihr werbenden Unternehmen mit dem Ziel erbringe, den werbenden Unternehmen junge Schulabgänger zur Aufnahme und Einstellung zuzuführen. Auch mit den Informations- und Schülermessen sowie der Internetseite a.-k..de (K 13, 14) werbe sie letztlich für die sie finanzierenden Unternehmen, die sie mit zukünftigen Schulabgängern zusammenbringe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Unterlassungsansprüche vorrangig aus § 15 II, IV MarkenG und an zweiter Stelle aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zustehen. Es bestehe Verwechslungsgefahr, denn die Nutzung des Titels a. k. durch die Beklagte zu 1) löse Herkunftsvorstellungen aus. Ein Teil des Verkehrs werde den Titel auf „a.“ verkürzen, da „k.“ beschreibender Natur sei. Die Beklagten haben auf die Abmahnung der Klägerin keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Klägerin beantragt, I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten in der Bundesrepublik Deutschland 1. kostenlose und stellenanzeigenfinanzierte Zeitschriften und andere Druckereierzeugnisse unter dem Titel „a. k." herauszugeben und/oder zu vertreiben; 2. Informationsmessen zu Karriere- und Berufsberatung unter der Firma der Beklagten zu 1) zu veranstalten; II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht München in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen; hilfsweise: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht München in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen, soweit sich das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1) auf die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe sowie alle damit verbundenen Geschäfte bezieht; III. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gegenüber der zentralen Registrierungsstelle DENIC eG in die Löschung der Domain a.-k..de einzuwilligen; hilfsweise: dem Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Beklagten zu 2), zu untersagen, die Domain a.-k..de zu nutzen, soweit darunter die Herausgabe von Zeitschriften für Gymnasiasten der Oberstufe, Durchführung von Veranstaltungen für Gymnasiasten der Oberstufe beworben wird; IV. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen wird; V. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. I bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) Auflage, Lieferzeitpunkt und Liefermenge der mit „a. k." gekennzeichneten Zeitschriften; b) die erzielten Einnahmen aus Anzeigen für jede dieser Zeitschriften; c) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote für potentielle und tatsächliche Inserenten dieser Zeitschriften, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) Veranstaltungszeit und -ort der Informationsmessen; e) die erzielten Einnahmen aus jeder dieser Informationsmessen; f) alle Werbemaßnahmen unter Einschluss der einzelnen Werbeangebote, mit der gewerbliche Unternehmen zur Teilnahme an derartigen Informationsmessen eingeladen wurden; g) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu erhärten ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin beschäftige sich nur mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit und nicht mit Personalberatung oder Personalvermittlung. Sie erheben zudem die Einrede der Nichtbenutzung der deutschen Marke „Absolut“ für Personalberatung, Unternehmensberatung, Werbung. Auch die Firma der Klägerin sei nur für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit genutzt worden. Die Beklagten meinen, es bestehe keine Waren- und Dienstleistungsnähe, außerdem verwendeten sie den Titel „a. k.“ nicht markenmäßig. Im vorliegenden Fall gebe es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Herkunftshinweis aus der Bekanntheit des Titels folge, zumal der Titel inhaltsbeschreibend sei. Ein Personalberater besetzt nach Auffassung der Beklagten eine konkrete Position, woraus folge, dass er Personen mit einem bestimmten Anforderungsprofil suche, interviewe und bewerte und dann eine Vorschlagsliste mit ausgewählten Kandidaten seinem Kunden vorlege. Diese anspruchsvolle Dienstleistung werde erfolgsbezogen vergütet. Solche Personalberater würden aber nicht für Berufsanfänger eingesetzt und auch nicht dort, wo eine größere Zahl ähnlich strukturierter Stellen zu besetzen sei. Das typische Mittel der Rekrutierung für einen Berufsanfänger sei die Stellenanzeige in Zeitungen, in Zeitschriften oder im Internet. Die Arbeitnehmerüberlassung sei ein gänzlich anderes Feld. Hier finde keine Suche für Dritte statt, sondern das Zeitarbeitsunternehmen stelle selbst Mitarbeiter ein und überlasse diese gegen Entgelt dem Kundenunternehmen. Arbeitnehmerüberlassung habe daher mit Personalberatung und -suche nichts zu tun. Die Klägerin suche Berufsanfänger nur für ihre eigene Zeitarbeitsabteilung. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin im Bereich der Personalberatung für Dritte tätig ist. Die Beklagten meinen, dass im Übrigen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Klagzeichen sei extrem kennzeichnungsschwach und es gebe zahlreiche Unternehmenskennzeichen und Produktnamen mit diesem Bestandteil. Die Zeichen Absolut und a. k. seien einander nicht ähnlich. Der Verkehr habe keinerlei Anlass, den Titel auf „a.“ zu verkürzen. Bei a. handele es sich um einen beschreibenden Superlativ, der erst durch das nachfolgende Substantiv konkretisiert werde. Erst durch das Hinzufügen des Wortes „k.“ bekomme der Titel einen verständlichen Gehalt. Schließlich bestehe keine Dienstleistungsähnlichkeit, weil sich Arbeitnehmerüberlassung auf der einen Seite und die Herausgabe einer Zeitschrift auf der anderen Seite gegenüberstünden. Die von der Beklagten zu 1) veranstalteten Messen wendeten sich ausschließlich an Hochschulen als Aussteller, es gehe nur darum, Abiturienten Informationen über die verschiedenen Alternativen des Studiums zu geben. Mögliche Arbeitgeber seien auf den Messen gar nicht vertreten. Auch das Unternehmenskennzeichen der Klägerin werde nicht verletzt. Es gebe so viele Firmen mit dem Bestandteil „a.“, dass schon „Personalmanagement“ mitgelesen werden müsse, um die Klägerin im geschäftlichen Verkehr identifizieren zu können. Im Segment der Werbung gebe es die a. a. G. f. K. u. M. (Anlage B 9), die A. A. GmbH (Anlage B 10) und die A. M. GmbH (Anlage B 11) sowie die E. H. A. E. GmbH (Anlage B 12). Die Beklagten meinen außerdem, dass die Anträge zu weit gefasst seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und P.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.4.2011 und vom 22.5.2012 verwiesen.