Urteil
312 O 237/10
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0125.312O237.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und „Gelbe Seiten von Arguscompact" für ein elektronisches oder gedrucktes Telekommunikationsverzeichnisses sind geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Marken „Gelbe Seiten" bzw. „Yellow Pages" herbeizuführen.(Rn.43)
2. Eine bloße Herstellerangabe tritt im Allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, 14. März 1996, I ZB 36/93).(Rn.48)
3. Bei der Übernahme einer fremden Marke in die eigene Produktbezeichnung wird die Grenze zur Markenverletzung deutlich überschritten.(Rn.52)
Tenor
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von elektronischen oder gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" sowie „Gelbe Seiten von Arguscompact" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder solche Verzeichnisse mit diesen Bezeichnungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;
2. dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht;
3. der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" (DE- ...) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen einzuwilligen;
4. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Gelbe Seiten Zeichen-GbR allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
5. der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar insbesondere unter Vorlage einer geordneten Aufstellung über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" getätigten Gesamtumsatz (unter Ausweisung der einzelnen Kostenfaktoren und der Gewinne), über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Marke sowie über den mit der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Markenanmeldung getätigten Werbeaufwand unter Angabe der gesamten Werbeaufwendungen, der Werbeträger, der erzielten Werbeeinnahmen und hierüber entsprechende Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege vorzulegen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
hinsichtlich des Tenors zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00,
hinsichtlich des Tenors zu I. 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00,
hinsichtlich des Tenors zu I. 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und
hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und „Gelbe Seiten von Arguscompact" für ein elektronisches oder gedrucktes Telekommunikationsverzeichnisses sind geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Marken „Gelbe Seiten" bzw. „Yellow Pages" herbeizuführen.(Rn.43) 2. Eine bloße Herstellerangabe tritt im Allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, 14. März 1996, I ZB 36/93).(Rn.48) 3. Bei der Übernahme einer fremden Marke in die eigene Produktbezeichnung wird die Grenze zur Markenverletzung deutlich überschritten.(Rn.52) I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von elektronischen oder gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" sowie „Gelbe Seiten von Arguscompact" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder solche Verzeichnisse mit diesen Bezeichnungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen; 2. dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht; 3. der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" (DE- ...) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen einzuwilligen; 4. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Gelbe Seiten Zeichen-GbR allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 5. der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar insbesondere unter Vorlage einer geordneten Aufstellung über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" getätigten Gesamtumsatz (unter Ausweisung der einzelnen Kostenfaktoren und der Gewinne), über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Marke sowie über den mit der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Markenanmeldung getätigten Werbeaufwand unter Angabe der gesamten Werbeaufwendungen, der Werbeträger, der erzielten Werbeeinnahmen und hierüber entsprechende Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege vorzulegen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Tenors zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00, hinsichtlich des Tenors zu I. 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00, hinsichtlich des Tenors zu I. 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Die von der Klägerin behauptete drohende Gefahr der Markenverletzung konnte sich an jedem Ort und auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg realisieren. Hinsichtlich des Antrags auf Einwilligung in die Löschung ist jedenfalls eine Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet, denn die Rüge der örtlichen Zuständigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht und es wurde stattdessen zur Sache verhandelt. 1. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Insoweit macht sich die Kammer die fortgeltenden Gründe aus dem Urteil vom 26.01.2010 - 312 O 688/09 zu Eigen, mit der sie die vorhergehende Beschlussverfügung vom 05.11.2009 bestätigt hat. a. In der Entscheidung heißt es u.a.: „Es besteht eine Erstbegehungsgefahr (dazu unter 1.) für eine entsprechende Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin (dazu unter 2.). 1. Ein aus § 14 Abs. 5 abgeleiteter Unterlassungsanspruch ist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen die angemeldeten Marken bisher nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt. Denn für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch genügt es, dass die erstmalige Begehung der Kennzeichenverletzung ernstlich droht und unmittelbar zu besorgen ist (h. M., vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor § 14-19 Rn. 59 m. w. N). Die Einreichung einer Markenanmeldung begründet regelmäßig eine solche Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung des angemeldeten Zeichens im geschäftlichen Verkehr für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen (h. M., vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2008, I ZR 151/05, Rz. 30, zitiert nach Juris - Metrosex; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor § 14-19 Rn. 60 m. w. N). Der Antragsgegner hat darüber hinaus zuletzt selbst vorgetragen, dass er den Handel mit der Ware Branchenverzeichnis in der gesamten EU und international, also auch in Deutschland, unter den streitgegenständlichen Zeichen beabsichtige. 2. Die Antragstellerin kann gemäß §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von elektronischen oder gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen verlangen. Das streitgegenständliche Verhalten des Antragsgegners stellt eine Verletzungshandlung i. S. v. §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Verfügungsmarken auszugehen. Die Marken stehen alle in Kraft. Die gegen einzelne Marken eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 - POST I; BGH, Urt. v. 2.4.2009, I ZR 209/06, JURIS, Rz. 15 - POST/RegioPosf). Diese Bindung bezieht sich nur auf die Tatsache der Eintragung und die zu Grunde liegenden Feststellungen zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade). Es ist dem Verletzungsrichter folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH, GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck). b) Soweit der Antragsgegner vortragen lässt, die Kammer sei an die Wortmarken deshalb nicht gebunden, weil eine missbräuchliche Markeneintragung gegeben sei, ist dies nicht erheblich. Zwar ist auch im Verletzungsprozess der auf Rechtsmissbrauch gestützte Einwand der Löschungsreife der Marke (wegen bösgläubiger Anmeldung) grundsätzlich zulässig. Vorliegend fehlt aber ausreichend glaubhaft gemachter Tatsachenvortrag, der die Annahme einer bösgläubigen Anmeldung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Die erkennende Kammer, der der Beschluss vom 15.05.2009 betreffend die Wortmarke Nr. ... ebenfalls bekannt ist, hält im Übrigen auch die Begründung des DPMA nicht für überzeugend. Die dort im Wesentlichen vorgenommene, pauschal gehaltene Argumentation, die Antragstellerin habe mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Markeneintragung aufgrund von Verkehrsdurchsetzung zu dem Zweck zu erzielen versucht, anderen die Verwendung des Begriffs „Gelbe Seiten" untersagen oder erschweren zu können, könnte faktisch jeder Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG entgegenhalten werden. c) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegen vor. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und „Gelbe Seiten von Arguscompact" für ein elektronisches oder gedrucktes Telekommunikationsverzeichnisses sind geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Marken „Gelbe Seiten" bzw. „Yellow Pages" der Antragstellerin herbeizuführen. Unter Berücksichtigung der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit genügt schon eine schwache Kennzeichnungskraft, die hier mindestens gegeben ist. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragstellerin aus denselben Marken vorgegangen ist, in dem Urteil vom 29.10.2008 (Gesch.-Zeichen: 5 U 53/07, Urteilsumdruck S. 11 f.) zur Kennzeichnungskraft Folgendes ausgeführt: „[...] Vom Fehlen jeglicher Kennzeichnungskraft der beiden geschützten Zeichen der Antragstellerin kann nach den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man im Lichte der Ausführungen des DPMA in den Löschungsbeschlüssen unterstellt, dass die Begriffe „Gelbe Seiten" und „Yellow Pages" eine lediglich schwache Kennzeichnungskraft haben - was der Senat keineswegs als gesichert ansieht - , wären sie nicht nur gegen Identverletzungen, sondern auch gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen geschützt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.340). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ebenfalls oben ausgeführt - zumindest mit dem zuletzt vorgelegten demoskopischen Gutachten Anhaltspunkte für eine nicht gänzlich unbeachtliche Kennzeichnungskraft vorgelegt hat; eine zumindest auch markenmäßige Benutzung der Zeichen durch die Antragstellerin selbst ist durch die vorgelegten Verwendungen (Anlagen AS 1-3) belegt. Zudem kommt bereits das demoskopische Gutachten der TNS Infratest vom November 2005 (Anl. AS 7) zu einer Verkehrsdurchsetzung von 78,8% (AS 7, S.9). Hiergegen mögen zwar berechtigterweise Einwendungen erhoben werden können. So kommt dieser hohe Wert vor allem deshalb zustande, weil die Gutachterin die Nennungen der Deutschen Telekom und der Deutschen Post der Antragstellerin zurechnet. Ob das gerechtfertigt ist, mag problematisch sein. Auch ist zumindest diskutabel, ob es bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Zeichen zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre, wenn die Unterstellung zutreffen sollte, dass diese noch immer von der Bekanntheit des Begriffs zu Zeiten des Postmonopols zehrt. Hierzu wird vertreten, dass eine Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze, wenn ihre Bekanntheit wesentlich auf der ausschließlichen Benutzung während eines Staatsmonopols beruhe und nicht auf einer eigenen Leistung im Wettbewerb (HansOLG [3.ZS] GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland). Dem ist der BGH allerdings nicht uneingeschränkt gefolgt; einem Markeninhaber sei die Berufung auf eine Verkehrsdurchsetzung seiner Marke nicht schon deshalb verwehrt, weil ihm in der Vergangenheit eine Monopolstellung zukam, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb anderer Anbieter habe bilden können (BGH GRUR 2006, 760 - Lotto). Nach allem und insbesondere im Lichte der vorgelegten demoskopischen Gutachten ist den Klagezeichen der Antragstellerin jedenfalls eine zumindest schwache Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen." Diese Ausführungen macht sich die Kammer für den vorliegenden Fall zu Eigen. d) Die Zeichen sind einander auch ausreichend ähnlich. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass er den Zeichen „Gelbe Seiten/Yellow Pages" den unterscheidungskräftigen Zusatz „Arguscompact" hinzugefügt habe, führt dies aus der hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen nicht heraus. Denn eine bloße Herstellerangabe tritt im Allgemeinen, und so auch hier, weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Urt. v. 14.03.1996, I ZB 36/93, Rz. 12, zitiert nach Juris - Blendax Pep). Unerheblich ist auch der Einwand, die angegriffenen Zeichen würden in blauer Farbe verwendet, denn die Marken sind als Wortmarken ohne farbliche Beschränkung eingetragen, sodass die Begehungsgefahr für alle zulässigen Benutzungsformen besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob die Benutzung einer anderen Farbe überhaupt aus der Verwechslungsgefahr herausführen könnte. e) Der Antragsgegner kann sich zur Rechtfertigung seiner Handlungen auch nicht auf § 23 MarkenG berufen. Insoweit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in dem Urteil vom 29.10.2008 (Urteilsumdruck S. 13 f.) ausgeführt, „Da diese Vorschrift als rechtshindernde Ausnahme („sofern . . . nicht") formuliert ist, ist der Dritte, der sich auf § 23 MarkenG beruft, für die Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine Schrankenbestimmung und damit Ausnahme vom Markenschutz handelt, während der Kennzeicheninhaber die Unlauterkeit iSd § 23 MarkenG als Schranken-Schranke darlegen und ggf. beweisen muss (Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 23 Rz.75). Der Antragsgegner hat hier jedoch bereits nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ein Freihaltebedürfnis für die mit den zu betrachtenden Klagemarken geschützten Begriffe besteht. Maßgeblich ist das Verständnis des Verkehrs. Dabei ist ein Verständnis als nicht herkunftshinweisende Bezeichnung umso naheliegender, je größer dem Verkehr die Notwendigkeit der Freihaltung für den allgemeinen Gebrauch erscheinen muss (BGH GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; BGH GRUR 1999, 238, 239f - Tour de culture; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 23 Rz.52). Hier indes ist der Verkehr auf eine Freihaltung der geschützten Begriffe keineswegs zwingend angewiesen. Wie bereits ausgeführt, beschreiben diese den Inhalt des Leistungsangebotes ohnehin nicht durch ihren unmittelbaren Wortsinn, sondern -allenfalls - lediglich im Wege eine Bedeutungsübertragung. Der Verwendung der „eigentlich", nämlich unmittelbar den Leistungsinhalt beschreibenden Begriffe stehen die Klagemarken der Antragstellerin indes nicht entgegen. So kann der Antragsgegner den Inhalt der von ihm geplanten Internetangebote wenigstens ebenso präzise und einprägsam durch Begriffe wie „Branchenverzeichnis", „Branchenbuch", „Branchentelefonbuch" oder auch schlicht „Branchen" in Verbindung mit der jeweiligen Ortschaft beschreiben. Die Tatsache, dass die von den Marken der Antragstellerin geschützten Kennzeichen noch griffiger oder plakativer sein mögen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da dies keine Notwendigkeit im oben genannten Sinne bewirkt." Dem schließt sich die erkennende Kammer für den vorliegenden Fall an. Darüberhinaus verstieße die Benutzung der Zeichen „Gelbe Seiten/Yellow Pages" als Bestandteil der angegriffenen Marken des Antragsgegners auch gegen die guten Sitten i. S. des § 23 MarkenG. Der Antragsgegner würde den berechtigten Interessen der Antragstellerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider handeln, wenn er die Zeichen der Antragstellerin identisch als Bestandteil seines Zeichens verwendete. Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urt. v. v. 30.04.2009, I ZR 42/07-DAX, Urteilsumdruck S. 12 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Verhalten des Antragsgegners unlauter. Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers muss eine Bezugnahme sich auf das Maß beschränken, das zur Benutzung des Bezugswerts erforderlich ist (BGH, a. a. O:, DAX, Urteilsumdruck S.14). Bei der Übernahme einer fremden Marke in die eigene Produktbezeichnung wird die Grenze zur Markenverletzung deutlich überschritten." Diese Gründe gelten fort. b. Nachdem das BPatG die Löschungsentscheidung des DPMA hinsichtlich der Wortmarke DE ... „Gelbe Seiten" mit Beschl. v. 15.04.2010 - 29 W (pat) 85/10 (Anlage K 9) aufgehoben hat, ist für das vorliegende Verletzungsverfahren erst recht von der Bestandskraft der Marke auszugehen. c. Das HansOLG hat in dem zitierten Urteil vom 29.10.2008 (Gesch.-Zeichen: 5 U 53/07) u.a. ausgeführt: „Nach allem und insbesondere im Lichte der vorgelegten demoskopischen Gutachten ist den Klagezeichen der Antragstellerin jedenfalls eine zumindest schwache Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen." Auf den vom Beklagten bestrittenen Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten und -umfragen (Anlagen K 11-K 13) kommt es nicht an. Die Kammer hat im Widerspruchsverfahren bereits entschieden, dass unter Berücksichtigung der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit schon eine schwache Kennzeichnungskraft genüge, die hier mindestens gegeben sei. Daran ist festzuhalten. Der BGH hat außerdem in der Entscheidung GRUR 2009, 672, 675 - OSTSEEPOST angenommen, dass eine kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke -dort „POST", hier DE ... „GELBE SEITEN" - regelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Eine Kennzeichnungsschwäche kann danach für derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen. Diese können zwar auch in einer Monopolstellung liegen (BGH aaO Tz. 27). Allerdings hatten die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerinnen unstreitig an gewerblichen Branchentelefonverzeichnissen keine Monopolstellung inne, wie auch die vorgelegten Branchenverzeichnisse im Anlagenkonvolut K 29, z. T. aus den 70er Jahren, zeigen. d. Das BPatG bestätigt in seinem Beschl. v. 15.04.2010 - 29 W (pat) 85/10, Umdruck S. 23 ff. (Anlage K 9) die Auffassung, dass die Markenanmeldung der Wortmarke DE ... „Gelbe Seiten" nicht bösgläubig erfolgt ist. In dieser Entscheidung heißt es u.a. wie folgt: „Ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist ebenfalls zu verneinen. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beruht auf Art. 3 Abs. 2 lit. d MarkenRL. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit der Antragsteller die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat. Nach Art. 4 Abs. 4 lit. g MarkenRL kann jeder Mitgliedstaat ferner vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit die Marke mit einer Marke verwechselt werden kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Ausland benutzt wurde und weiterhin dort benutzt wird, wenn der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Option in Art. 3 Abs. 2 lit. d MarkenRL zunächst in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die bösgläubige Anmeldung in § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. nur als einen auf einen Löschungsantrag zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund geregelt hat. Durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 1 lit. c des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 2004, 390) ist die bösgläubige Anmeldung seit dem 1. Juni 2004 nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ein bereits im patentamtlichen Prüfungsverfahren zu berücksichtigendes absolutes Eintragungshindernis. Damit steht ein markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Markenanmeldungen zu verhindern oder zur Löschung zu bringen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 73, 89 zu § 50 MarkenG). In erster Linie sollen Fälle erfasst werden, bei denen die Anmeldung der Marke nur dem Ziel dient, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Geschmacksmusterreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). Mit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG soll den Fällen begegnet werden, in denen Privat- oder Geschäftsleute bestimmte Bezeichnungen als "Hinterhaltsmarken" schützen lassen, um ihre formelle Rechtsposition zur Geltendmachung ungerechtfertigter Lizenz- oder Abmahnkostenerstattungsansprüche auszunutzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67 unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2000, 160 - Classe E; BGH MarkenR 2009, 312, 313 -Ivadal). Mit dem Begriff der Bösgläubigkeit der Anmeldung hat der deutsche Gesetzgeber den in der Markenrechtsrichtlinie verwendeten Begriff übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 73, 89). Dieser Begriff ist weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert, er ist aber aufgrund des einheitlichen Markenrechtsverständnisses richtlinienkonform auszulegen (Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 664; Grabrucker, Mitt. 2008, 532, 536). Die Rechtsprechung knüpft daher an den außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 1 UWG und § 826 BGB an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Markenanmeldung bösgläubig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGHZ 167, 278 Tz. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elegance, jeweils m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Die Bösgläubigkeit muss, wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sein. Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung ist, da es sich um ein absolutes Eintragungshindernis handelt, der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gemeint (BGHZ 167, 278 Tz. 42 - FUSSBALL WM 2006; BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG, BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Einer Marke ist daher die Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch dann zu versagen, wenn die Anmeldung (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung als bösgläubig zu beurteilen ist. Nach der Eintragung liegende Umstände können dagegen als solche das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht begründen. Sie spielen lediglich insoweit eine Rolle, als sie den Schluss zulassen, dass bereits die Anmeldung bösgläubig war. Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob nach der Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) bereits die Anmeldung bösgläubig war. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es mehrere Fallgruppen der bösgläubigen Anmeldung, nämlich u. a. (1) die Anmeldung sogenannter Sperrmarken, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen, ohne dass ein genereller Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt, (2) die Anmeldung von Marken mit dem Ziel, den erkannten im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers einer gleichen oder verwechselbar ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH MarkenR 2009, 312, 313 - Ivadal), (3) die Anmeldung der Marke mit der Absicht einer zweckfremden Nutzung des Zeichens, um Dritte in wettbewerbswidriger Weise zu behindern, und (4) der Fall der Markenerschleichung, d. h. wenn der Anmelder falsche Angaben macht oder Umstände verschweigt, um die Eintragung der Marke zu erreichen (Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 667 - 678; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 531 m. w. N.; Grabrucker, a. a. O., 536, 537). Bei der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit sind auch die Kriterien zu berücksichtigen, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache C-529/07 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth (GRUR 2009, 763 ff.) aufgestellt hat, welche sich aber von denjenigen des Bundesgerichtshofs nicht wesentlich unterscheiden. Danach ist das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere - die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, - die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie - den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen. Bei Anwendung sämtlicher vorgenannter Grundsätze kann die Markenanmeldung der Deutschen Postreklame GmbH nicht als bösgläubig eingestuft werden. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen angemeldet hat (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 1 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS ; GRUR 2008, 917 Rdnr. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal; BPatG Mitt. 2010, 31 ff. - Käse in Blütenform III). aa) Es fehlt schon an einem Eingriff in einen der Deutschen Postreklame GmbH bekannten, im Inland bestehenden schützwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers. Anhaltspunkte für einen im Inland schutzwürdigen Besitzstand anderer Firmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die Annahme eines im Inland schutzwürdigen Besitzstandes ist in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland erforderlich. Maßgeblich sind hierbei nicht nur allgemeine Feststellungen hinsichtlich Umfang und Dauer der Verwendung, Werbeaufwendungen, eine erreichte Marktposition, bestehende Konkurrenzverhältnisse und damit Absatzchancen und Gewinnerwartungen auf dem jeweiligen Markt etc., ohne dass es auf die absoluten Stückzahlen verkaufter Produkte ankäme. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Bedeutung die Kennzeichnung bei der individuellen geschäftlichen Betätigung des Vorbenutzers erlangt hat (BPatG BeckRS 2007, 13721 - NF IV; BGH Mitt. 2004, 315 - P21S; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 552). Die Feststellung des DPMA im angefochtenen Beschluss, dass die Bezeichnung "Gelbe Seiten" nicht nur von der Deutschen Postreklame GmbH, sondern "bis zur Markenanmeldung bereits lange Zeit bei Dritten, Behörden, Verlagen, der Deutschen Post usw. in Benutzung" gewesen und damit in allgemeinen Verbraucherkreisen zur Benennung von Produkten und Dienstleistungen verwendet worden sei, entbehrt jeder Grundlage, worauf auch die Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Seit der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 (BG 1, Bl. 463 GA), in welcher die Anregung der Deutschen Postreklame GmbH und der Verlagsgesellschaften aufgegriffen wurde, zur Angleichung der Branchen-Fernsprechbücher das Signum "Gelbe Seiten" zu verwenden, bis zur Anmeldung und Eintragung der Wort-/Bildmarke ... mit dem Wortbestandteil "Gelbe Seiten" in den Jahren 1979/82, die auf der ersten Ausgabe des Branchen-Fernsprechbuches 1969/70 abgebildet war (BF 9, Bl. 200 GA), sowie bis zur Anmeldung und Eintragung der hier verfahrensgegenständlichen Wortmarke in den Jahren 1990/91, die erstmals in der Ausgabe des Branchenverzeichnisses 1975/76 (BF 9, Bl. 202 - 204 GA) Verwendung fand, hatte die Deutschen Postreklame GmbH gemeinsam mit ihren Partnerfachverlagen beide Zeichen im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern sowie Werbung darin eingeführt, systematisch aufgebaut und bundeseinheitlich verwendet, was durch Fotokopien der Umschlagseiten der Branchenfernsprechbücher (BF 9, Bl. 200 GA; BG 2, Bl. 465 GA; BG 3, Bl. 466 GA; BF 9, Bl. 202 GA; BF 7, Bl. 187 GA; BG 5, Bl. 468 GA; BF 9, Bl. 204 GA), durch Fotos von Werbemittelaufdrucken (BF 10a, Bl. 210, 220, 226; BF 10b, Bl. 229 - 234 GA), Fotos von verschiedenen Sponsoringaktivitäten (BF 10d, Bl. 264 GA) sowie Fotos von Hausfassadenwerbung (BF 10a, Bl. 270, 272 u. 273 GA) aus dem Zeitraum vor der Anmeldung belegt worden ist. Soweit insbesondere die Antragstellerin zu 1.) diesen Sachverhalt bestreitet, hat sie Gegenteiliges weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Ihr Vorbringen, bis 1988 sei der Begriff "Gelbe Seiten" für die beanspruchten Dienstleistungen von der Deutschen Postreklame GmbH nicht benutzt worden, lässt sich weder den von ihr vorgelegten Umschlagseiten von Branchenfernsprechbüchern aus dieser Zeit noch den übrigen dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen. Es trifft zwar zu, dass entsprechend der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 (BG 1, Bl. 463 GA) das Branchenverzeichnis 1969 bis 1971 nicht mit "Gelbe Seiten", sondern nur als Branchen-Fernsprechbuch mit einer Nummer und mit der Wort-/Bildmarke ... (BG 2, Bl. 464 GA; BG 2, Bl. 465 GA) gekennzeichnet wurde. Allerdings wurde auf diesen Umschlagseiten die Wort-/Bildmarke ... mit dem ausschließlichen Wortbestandteil "Gelbe Seiten" neben der Bezeichnung Branchen-Fernsprechbuch in gleicher Größe abgebildet, so dass der Begriff "Gelbe Seiten" überdeutlich in den Mittelpunkt gerückt wurde. Bereits beim Branchen-Fernsprechbuch aus den Jahren 1975/76 (BF 7, Bl. 186 GA) bildete der Begriff "Gelbe Seiten" die zentrale Kennzeichnung des Branchen-Fernsprechbuches, weil er als fett gedruckte Überschrift und in noch größerer Schrift im unteren Drittel der Seite des Einbandes verwendet wurde, während die wesentlich kleiner gedruckte Wort-/Bildmarke ... in den Hintergrund trat. Das Gleiche gilt für 1978/79 (BG 3, Bl. 466 GA) mit der Ausnahme, dass der Begriff "Gelbe Seiten" außerhalb der kleiner gedruckten Wort-/Bildmarke ... nur einmal, aber im Großdruck im unteren Drittel des Einbanddeckels erscheint. In den Jahren 1981 (BF 9, Bl. 203 GA) bis 1984 (BG 5, Bl. 468 GA) und 1987/88 (BF 9, Bl. 204 GA) erscheint der Begriff der "Gelbe Seiten" wieder als fett gedruckte Überschrift über der Bezeichnung "Branchen-Fernsprechbuch" und mit einer wesentlich kleineren Abbildung der Wort-/Bildmarke .... Auf der Umschlagseite des Branchen-Fernsprechbuches für den Bereich Heidelberg 1980/81 (BF 9, Bl. 202 GA) fehlt zwar diese Überschrift, aber auch hier wird das untere Drittel von dem in Großbuchstaben und im Umrissdruck abgebildeten Begriff "Gelbe Seiten" beherrscht. Da stets auch der Begriff "Branchen-Fernsprechbuch" benutzt wurde, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1.) nicht davon ausgegangen werden, dass der zusätzlich verwandte Begriff "Gelbe Seiten" nur ein Synonym für "Branchen-Fernsprechbuch" sein sollte. Soweit zumindest nachgewiesen ist, dass beim Branchen-Fernsprechbuch 1980/81 für das Ortsnetz Frankfurt am Main (BG 4, Bl. 467 GA) der Begriff "Gelbe Seiten" nur in der Wort-/Bildmarke ... auftaucht, genügt dies angesichts der Vielzahl der gegenteiligen Belege nicht als Nachweis dafür, dass der Begriff "Gelbe Seiten" nicht markenmäßig verwandt worden sei. Soweit die Antragstellerin zu 2.) darauf hingewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens beim Deutschen Patentamt drei ähnliche Bezeichnungen für vergleichbare Verzeichnisse eingetragen waren, nämlich die Wort/Bildmarke "The International Yellow Pages" der amerikanischen Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Purchase N. Y., für Telefonverzeichnisse in internationalem Umfang und Adressbücher seit dem 9. Oktober 1963 (Anlage 11 BA), die Wort-/Bildmarke " Les Pages Jaunes Internationales " der gleichen Firma für die gleichen Waren seit dem 10. Oktober 1963 (Anlage 12 BA) und die Wort-/Bildmarke "Golden Pages" der amerikanischen Firma ITT World Directories, Inc., New York, für Telefonadressbücher seit dem 14. Mai 1970 (Anlage 13 BA), ist zum einen anzuführen, dass sich die verfahrensgegenständliche Marke auf Dienstleistungen der Klasse 35 bezieht, während die drei vorgenannten Marken für Waren der Klasse 16 eingetragen wurden. Zum anderen handelt es sich nicht um gleiche oder verwechselbar ähnliche Marken. Denn abgesehen davon, dass es keine reinen Wortmarken sind wie das verfahrensgegenständliche Zeichen, schließen sowohl der Zusatz "international(es)" als auch die fremdsprachigen Begriffe, auch wenn es sich dabei nur um die englische oder französische Übersetzung der Worte "Gelbe Seiten" handelt, sowie die Bildelemente eine Verwechslungsmöglichkeit aus. Dass der Begriff der "Gelben Seiten" als "Yellow Pages" für Branchentelefonbücher bereits Ende des 19. Jahrhunderts in den USA verwendet wurde und von dort ursprünglich stammt (Wikipedia Stichwort "Yellow Pages"; Zeitungsartikel "Nürnberger Nachrichten" vom 24. Mai 1975, Anlage 26 BA) und dass er auch in vielen europäischen Ländern und in Japan in der entsprechenden Übersetzung Verwendung fand, bildet grundsätzlich kein Hindernis, den deutschen Begriff für bestimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eintragen zu lassen, weil das Markenrecht weder qualitative Anforderungen an die Marke im Sinne einer schöpferischen Tätigkeit stellt (BGH GRUR 2001, 334, 336 f. - Gabelstapler), noch kennt es ein Vorbenutzungsrecht (BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24). bb) Aber selbst wenn ein schutzwürdiger Besitzstand der beiden amerikanischen Markeninhaber bestanden hätte, hätte es sich nur um einen solchen im Ausland gehandelt, denn Anhaltspunkte dafür, dass die in Deutschland registrierten Marken auch hier benutzt worden sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil: Sie sind mangels Benutzung im Inland schließlich wegen Verfalls gelöscht worden (§ 49 MarkenG). Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (vgl. auch Art. 6 PVÜ) ist es grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (BGHZ 173, 230 Tz. 19 -CORDARONE m. w. N., MarkenR 2009, 313 -Ivadal). Als besondere Umstände, die zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland hinzutreten und das Verhalten des Anmelders als bösgläubig erscheinen lassen können, kommen wegen des markenrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes nur solche Sachverhalte in Betracht, die einen hinreichenden Inlandsbezug haben. Über einen inländischen Besitzstand haben die amerikanischen Firmen mangels Benutzung im Inland jedoch nicht verfügt. Aber auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenutzers kann die Anmeldung einer Marke als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will (BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m. w. N.; MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Da die amerikanischen Firmen ihre seit Oktober 1963 bzw. Mai 1970 in Deutschland eingetragenen Marken bis 1990/91 nicht eingesetzt, sondern der Deutschen Postreklame GmbH das inländische Feld seit ca. 28 bzw. 21 Jahren überlassen hatten, scheidet bereits eine ernsthafte inländische Benutzungsabsicht der Vorbenutzer aus. cc) Aber selbst wenn ein der Deutschen Postreklame GmbH bekannter schutzwürdiger inländischer Besitzstand der amerikanischen Firmen bestanden hätte, hätte die damalige Markenanmelderin weder ohne sachlichen Grund noch mit Störungs- oder Behinderungsabsicht in diesen eingegriffen. aaa) Die Anmeldung einer Marke ohne sachlichen Grund liegt vor, wenn der Markenanmelder kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke hat. Ein solches Interesse besteht jedoch, wenn der Anmelder die Kennzeichnung in beachtlichem Umfang selbst benutzt hat und deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (Fezer, a. a. O., § 8 Rn. 667; Ströbele, a. a. O, § 8 Rn. 556). Aufgrund der bereits eingehend erörterten Tatsache, dass die Deutsche Postreklame GmbH das verfahrensgegenständliche Wortzeichen für ihre Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern sowie Werbung darin seit 1975/76, also etwa 14 Jahre vor der Anmeldung, eingeführt, systematisch aufgebaut und bundeseinheitlich benutzt und damit einen erheblichen Bekanntheitsgrad erreicht hatte (vgl. EuGH, a. a. O., 765 Rdnr. 51), kann ihr ein berechtigtes Interesse an der Eintragung der Marke nicht abgesprochen werden. Die Anmeldung diente ausschließlich der markenrechtlichen Absicherung der Verwendung einer bereits bekannten Kennzeichnung. Nachdem die Deutsche Postreklame GmbH mit der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke ... den Zeichenschutz für die Kombination des Begriffs "Gelbe Seiten" mit einem Bildelement erworben hatte, entsprach es sachgerechter Markenstrategie, auch für den diese Kombination dominierenden Wortbestandteil "Gelbe Seiten" einen eigenständigen Registermarkenschutz anzustreben. bbb) Da die Markenanmeldung der Deutschen Postreklame GmbH somit ausschließlich auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs ausgerichtet war, fehlte es auch an einer Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2008, 917, 919 - Eros). Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin das Zeichen als Marke hat eintragen lassen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Hierzu fehlen jegliche Handlungen, die dies belegen könnten. Die Marke sollte hier vielmehr ihre Hauptfunktion erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der betreffenden Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH, a. a. O., 765 Rdnr. 45). (1) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2.) belegt das Protokoll des Aufsichtsrats der Deutschen Postreklame GmbH vom 25./26. November 1968 (Anlage 17 BA) nicht, dass letztere bereits 1968 den Vorsatz gefasst habe, alle privaten freien Branchenbuchverleger und die eigenen Vertragsverleger mit dem beschreibenden Begriff "Gelbe Seiten" behindern zu wollen. Ihm lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie mit dem Ziel der Umsatzsteigerung für ihre Dienstleistungen ein Markenzeichen schaffen und durchsetzen, eine sachliche und psychologische Werbebotschaft vermitteln und die Barriere "Desinteresse" überwinden wollte. Dieses Protokoll dokumentiert daher nur den Startschuss für die Einführung und Benutzung des Begriffs "Gelbe Seiten" für das herausgegebene Branchen-Fernsprechbuch. (2) Der Antragstellerin zu 2.) kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Schreiben der Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Purchase, N. Y., vom 27. August 1962 (Anlage 14 BA) zeige, dass das Verhalten der Deutschen Postreklame GmbH in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung ihrer Mitbewerber und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet gewesen sei. In diesem an das ehemalige Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen gerichteten Schreiben bedankt sich der Marketingdirektor der Firma The Reuben H. Donnelley Corporation bei dem Oberpostrat Dr. Kohl für das mit ihm am 13. April 1962 geführte kooperative Gespräch über Werbung in Branchen-Fernsprechbüchern, das Grundlage für die Entscheidung darüber sein sollte, ob die amerikanische Firma ihre Dienstleistungen auf Westdeutschland ausweiten solle. Dieses Gespräch fand ca. sechs Jahre vor der Entscheidung über die Einführung und Benutzung des Begriffs "Gelbe Seiten" und ca. 28 Jahre vor der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Wortzeichens statt. Eine noch bei der Anmeldung bestehende Behinderungsabsicht lässt sich daraus nicht ableiten. ccc) Auch aus dem Umstand, dass nach der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Wortmarke eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil "Gelbe Seiten" angemeldet worden ist, kann nicht auf eine Behinderungsabsicht schon zum Anmeldezeitpunkt geschlossen werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht des Markenanmelders grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit der Anmeldung - wie hier - seine "Markenfamilie" fortgeschrieben wird. Bei einer Pflege des eigenen Markenbestandes steht die Tendenz im Vordergrund, einen Einbruch fremder Bezeichnungen in den eigenen Markenbestand zu verhindern (BGH GRUR 2005, 581, 582 -The Colour of Elegance). ddd) Abgesehen davon, dass die Antragstellerin zu 1.) nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass nach der Eintragung im Jahre 1991 die Wortmarke "Gelbe Seiten" nicht mehr benutzt worden sei, würde auch dieser Umstand nicht zur Annahme bösgläubigen Verhaltens der Deutschen Postreklame GmbH führen. Zum Nachweis hat die Antragstellerin zu 1.) die Umschlagseiten von Branchen-Fernsprechbüchern 1999/2000 (BG 6, Bl. 469 GA) und 2000/2001 (BG 7, Bl. 470 GA) vorgelegt, bei denen die Wort-/Bildmarke 2 908 628 und die Wort-/Bildmarke 300 672 438 benutzt worden sind. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht nur Umschlagseiten von 1996/97 (BF 7, Bl. 188 GA), 1998/1999 (BF 9, Bl. 207 GA) und 2009 (BF 7, Bl. 189 GA) vorgelegt, wo zumindest auch die Wortmarke "Gelbe Seiten" aufgedruckt war, sondern auch eine Vielzahl von Belegen für die Verwendung seit 1990 bei Sponsoringaktivitäten (BF 7, Bl. 193 GA), in der Werbung (BF 10a, Bl. 215, 226 GA), auf Werbemitteln (BF 10b, Bl. 232 - 234 GA), auf einer Hauswand (BF 10a, Bl. 273 GA), auf Bussen (BF 10e, Bl. 278 GA), auf einer Plakattafel (BF 10e, Bl. 289 GA) und auf einer Litfasssäule (BF 10e, Bl. 298 GA). Aber selbst wenn die Deutsche Postreklame GmbH das Wortzeichen "Gelbe Seiten" in dieser Form nach der Eintragung ins Markenregister 1991 nicht mehr benutzt hätte, könnte dies allein noch nicht die Annahme einer bösgläubigen Anmeldung rechtfertigen. Denn dem Markeninhaber bleibt es unbenommen, von seinem Markenrecht keinen Gebrauch mehr zu machen. Daher kommt als Sanktion für unterbliebene Nutzung nur der Verfall in Betracht. eee) Der von der Antragstellerin zu 2.) pauschal behauptete Umstand, dass Leiter und Mitarbeiter der Markeninhaberin sich ungerechtfertigt auf Kosten des Staates bereichert hätten, indem sie teilweise eigene Verlage gegründet hätten, mit denen bevorzugt zusammengearbeitet worden sei, ist für die Frage der bösgläubigen Markenanmeldung unerheblich. fff) Eine bösgläubige Behinderungsabsicht der Deutschen Postreklame GmbH lässt sich auch nicht mit der Anmeldung der hier angegriffenen Marke als internationale Marke für die Länder Tschechien, Ungarn, Italien, Liechtenstein und Slowakei im Jahre 1991 (BG 8, Bl. 471 f. GA) begründen. Selbst wenn es sich bei dem Begriff "Gelbe Seiten" um einen weltweit bekannten Gattungsbegriff gehandelt hätte, ist es niemandem verboten zu versuchen, diesen als Marke eintragen zu lassen. Die Ausnutzung rechtlicher Möglichkeiten kann nicht als bösgläubiges Verhalten beurteilt werden. ggg) Die Auseinandersetzungen mit dem 1993 am Markt angetretenen Anbieter "Yellow Phone" (BGH GRUR 1997, 311, 312), dem Anbieter des Branchenverzeichnisses "Das Blaue" (OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1519), dem Anbieter der "Blauen Seiten" (OLG Frankfurt/Main, WRP 1996, 1045, 1046) sowie die Verfahren gegen die Branchenklick GmbH (LG Braunschweig, Urt. v. 29. April 2009, BG 9, Bl. 475 ff. GA) und den Inhaber der Internet-Domains gelbevideos.de, gelbevideos.net etc. (LG Hamburg, Urt. v. 31. Juli 2007, BG 10, Bl. 492 ff. GA) können entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1.) nicht als Indizien für eine Verdrängungsabsicht der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Eintragung gewertet werden. Ein Markeninhaber ist jederzeit berechtigt, sein Markenrecht gegen Dritte zu verteidigen. Die Eintragung einer Marke dient grundsätzlich gerade dem Zweck, sich das Alleinbenutzungsrecht zu sichern und sich gegen die Benutzung durch andere zur Wehr setzen zu können. hhh) Abgesehen davon, dass ein - von der Antragstellerin zu 2.) geäußerter - Verdacht, von Seiten der Beschwerdeführerin sei mit unlauteren Mitteln in den Markt eingegriffen worden, allein nicht ausreicht, um Rückschlüsse auf ein bösgläubiges Verhalten bei der Markenanmeldung zuzulassen, genügen auch ihre konkreten Vorwürfe in Bezug auf den Ablauf einiger bisheriger Löschungsverfahren nicht, die Bösgläubigkeit der Anmelderin im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.10 MarkenG darzulegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie, wie die Antragstellerin zu 2.) vorgetragen hat, nachdem die Schweizer Firma Internet Business Research Institute AG am 11. Juli 2001 einen Löschungsantrag zur verfahrensgegenständlichen Marke gestellt und diesen am 20. Oktober 2005 zurückgenommen (S. 166/01) hatte, anschließend von dieser Firma mehrere "Yellow"-Marken gekauft habe. Sie hat auch nicht bestritten, dass die GoYellow GmbH ihren Löschungsantrag vom 26. August 2005 am 22. November 2006 zurückgenommen (S. 167/05) hat, weil man sich bei einer Unterfirma mit ... Euro eingekauft habe und bei der GoYellow GmbH mit ... Euro eingestiegen sei, welche den Alleinvertrieb von Branchenbuchanzeigen übernommen habe. Ferner ist unstreitig, dass der Windhager Verlag Stuttgart, der den Begriff "Gelbe Seiten" alleine nutzen wollte, gegen die ablehnende Gerichtsentscheidung nicht vorgegangen ist, obwohl Inhaber dieses Verlages der Müller Verlag aus Nürnberg, der größte und finanzstärkste aller Branchenbuch-Verlage, ist und im Ausland die "Yellow Pages" sehr aktiv betreibt und im Besitz einer so wertvollen Domain wie www.yellowpages.de ist. Selbst wenn es nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 2.) zuträfe, dass die Markeninhaberin die Firma Yellow Phone GmbH bzw. dessen Geschäftsführer Keil beauftragt habe, gegen die Firma GoYellow im laufenden Löschungsverfahren der "Gelbe Seiten"-Marken vorzugehen, und dass sie die Antragstellerin zu 2.) durch das Angebot einer Ratenzahlung zur Rücknahme ihres Löschungsantrages gegen die "Gelbe Seiten"-Marken habe bewegen wollen, könnten sämtliche vorgenannten Umstände nicht als Indizien für eine Verdrängungsabsicht der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Eintragung gewertet werden. (1) Denn ein Markeninhaber ist jederzeit berechtigt, sein Markenrecht gegen Dritte zu verteidigen. Die Eintragung einer Marke dient grundsätzlich gerade dem Zweck, sich das Alleinbenutzungsrecht zu sichern und sich gegen die Benutzung durch andere zur Wehr setzen zu können. Zu diesem Zweck können alle legalen Mittel eingesetzt werden. (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn versucht wird, Löschungsverfahren auf dem Vergleichswege zu beenden. Dies wird durch die im zweiseitigen Beschwerdeverfahren geltende Dispositionsmaxime ermöglicht, wonach die Beteiligten das Verfahren durch entsprechende Erklärungen beenden können. (3) Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überhaupt oder in unlauterer Weise auf den Windhager Verlag Stuttgart eingewirkt hat, damit er von einer weiteren Rechtsverfolgung absieht. Ferner bleibt es ihr überlassen, gegen wen sie rechtlich vorgeht. iii) Soweit die Antragstellerin zu 2.) der Beschwerdeführerin vorwirft, letztere agiere betrügerisch, weil sie unter dem Begriff "Yellow Pages" im Internet auch internationale Inhalte hinterlege, aber durch einen versteckten Link dafür sorge, dass die Kunden immer zu ihrer Firmenseite gelangen, sowie, dass letztere, um den Löschungsantragsteller GoYellow im Wettbewerb und im Löschungsverfahren zu behindern, selbst Internetdomains mit dem Wortbestandteil GoYellow registriert und auf ihre eigene Website gelenkt habe, ist dies unerheblich, weil die vorgenannten Vorgänge keinen Bezug zur hier entscheidenden Frage einer angeblich bösgläubigen Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" im Jahr 1990/91 aufweisen. b) Der Tatbestand der Erschleichung einer Marke liegt ebenfalls nicht vor. aa) Selbst wenn die verfahrensgegenständliche Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig wäre und dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlte, wie die Beschwerdegegnerinnen behaupten, rechtfertigte dies noch nicht die Annahme einer Markenerschleichung. bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die damalige Anmelderin falsche Angaben zu ihrer Markenberechtigung oder zur Verkehrsdurchsetzung der verfahrensgegenständlichen Marke gemacht oder Unterlagen bei der Anmeldung der älteren Wort-/Bildmarke ... manipuliert hat. aaa) Die Deutsche Postreklame GmbH ist materiell berechtigt gewesen, beide Marken anzumelden. (1) Denn ihr stand ein originäres und nicht von der Deutschen Bundespost abgeleitetes Recht zur Markenanmeldung zu. Ausweislich des von der Antragstellerin zu 2.) im beigezogenen Verfahren vorgelegten Auszuges aus dem in der Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen vom 10. Juli 1956 veröffentlichten Beitrag von Herrn Staatssekretär Dr. Steinmetz "10 Jahre Deutsche Postreklame GmbH" sowie des für Herrn Staatssekretär Gescheidle im Jahre 1974 aufbereiteten Skripts (Anlage 6 BA) war der am 9. Juli 1946 errichteten Deutschen Postreklame GmbH wie ihrer 1924 gegründeten Vorgängerin durch einen Pachtvertrag von der Deutschen Post das alleinige und ausschließliche Recht übertragen worden, die für die Fremdwerbung freigegebenen Einrichtungen der Post für Werbezwecke auszunutzen. Dazu gehörte die ihr allein eingeräumte Verfügungsbefugnis über die amtlichen Unterlagen betreffend die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fernsprechanschlüssen, also die Daten der Fernsprechteilnehmer. Gleichzeitig war sie neben der Zahlung einer Pachtsumme verpflichtet worden, bei ihrer Tätigkeit die Interessen und Bedürfnisse des Post- und Fernmeldewesens und das Bild der Verwaltung in der Öffentlichkeit zu beachten. Alleiniger Gesellschafter bzw. ab 1949 Mehrheitsgesellschafter war die Deutsche Post, später Deutsche Bundespost. Die Deutsche Postreklame GmbH war daher ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen im Kapitalbesitz der Deutschen Bundespost. Die Gesellschaft unterlag deren ständiger Aufsicht. Zur Ausübung der Aufsicht über das Unternehmen und zur Überwachung der Geschäftsführung wurde ein Aufsichtsrat bestellt, dem leitende Beamte des Bundespostministeriums angehörten. Die Schwerpunkte der Postreklametätigkeit lagen im Buchgeschäft, d. h. Werbung in amtlichen Fernsprechbüchern und anderen amtlichen Druckwerken sowie Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern und örtlichen Fernsprechbüchern zusammen mit privaten Verlegern. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte die Deutsche Postreklame GmbH das Wort-/Bildzeichen ... ab 1968/1969 im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern sowie Werbung darin mit Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 (Bl. 25 VA) aufgrund dessen Verfügung vom selben Tage eingeführt, systematisch aufgebaut und als einziges Unternehmen in Deutschland verwendet und bekannt gemacht. Das Gleiche gilt für das verfahrensgegenständliche, ab 1975/76 eingeführte Wortzeichen. Die Deutsche Postreklame GmbH hat also auf der Grundlage der ihr von der Deutschen Post bzw. Deutschen Bundespost übertragenen Rechte bzw. Verfügungsbefugnisse Kennzeichen für ihre Dienstleistungen entwickelt, für die sie 1979 und 1990 Markenschutz beantragt hat. Sie war als Herausgeberin und Verlegerin von Branchenverzeichnissen in Zusammenarbeit mit ihren Partnerverlagen die alleinige Vorbenutzerin dieser Zeichen und somit auch materiell berechtigt, die in ihrem Geschäftsbetrieb entwickelten Kennzeichen markenrechtlich schützen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2.) hat sie dafür nicht jeweils einer (weiteren) "staatlichen Genehmigung" der Deutschen Bundespost bedurft. Denn nicht die Deutsche Bundespost hatte diese Zeichen geschaffen und vorbenutzt, sondern die Deutsche Postreklame GmbH als juristische Person des Privatrechts auf der Grundlage der von der Deutschen Bundespost im Wege des Pachtvertrages übertragenen Befugnisse. Da die Deutsche Postreklame GmbH erst seit 1946 existierte und keine Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichspostreklame GmbH war, wie die Antragstellerin zu 2.) selbst vorgetragen hat, und zu keinem Zeitpunkt staatliche Branchenfernsprechbücher herausgegeben hat, fehlt ihrem Vortrag zu der Verzichtsvereinbarung von 1936 jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren. (2) Die unter den Parteien streitige Frage, ob die Beschwerdeführerin die Markenrechte im Innenverhältnis zu ihren Partnerfachverlagen treuhänderisch gehalten hat, ist unerheblich, weil sie im Außenverhältnis, auf das es hier allein ankommt, uneingeschränkte Inhaberin der Markenrechte ist. bbb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Postreklame GmbH im Verkehrsdurchsetzungsverfahren bei der Anmeldung der Wort-/Bildmarke ... Aussagen zu ihren Gunsten manipuliert hat. (1) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2.) ist das Schreiben der Deutschen Postreklame GmbH vom 17. Oktober 1980 (Anlage 2) an Verbände in Deutschland weder dem DPA vorenthalten worden, noch ist es "manipulativ und suggestiv" formuliert, noch enthält es falsche Angaben. Dieses Schreiben hat dem DPA vorgelegen. Denn es befindet sich in der rechten Umschlagtasche der Anmeldeakte der Beiakte in einer Klarsichthülle. Es handelt sich auch nicht um einen Text, der den Verbänden nur zur Unterschrift vorgelegt worden ist, wie die ebenfalls in der rechten Umschlagtasche der Anmeldeakte in einer Klarsichthülle enthaltenen Antwortschreiben zeigen. Im Anschreiben selbst werden vielmehr die von der Deutschen Postreklame in Zusammenarbeit mit privaten Verlegern herausgegebenen Branchen-Fernsprechbücher mit dem Wort-/Bildzeichen "Gelbe Seiten" beschrieben sowie deren Historie dargestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bisher eine markenrechtliche Eintragung nicht erreicht worden sei und die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung noch ausstehe, weshalb zur Vorlage beim Deutschen Patentamt um eine Bestätigung gebeten werde, dass ihnen dieses Zeichen bekannt sei. Den Verbänden war also völlig freigestellt, ob sie die erbetene Bestätigung abgeben oder nicht. (2) Der Umstand, dass, wie sich aus Ziffer 8 des an das DPA gerichteten Schreibens der Bevollmächtigten der Deutschen Postreklame GmbH vom 29. Dezember 1980 (Bl. 25 ff., 30 d. Anmeldeakte BA) ergibt, von der damaligen Anmelderin auf Anforderung des DPA 178 Bestätigungen von Abnehmern vorgelegt worden sind, welche aus einem einheitlichen Text bestanden, dessen Unterzeichnung den Befragten freigestellt wurde, ist entgegen der Ansicht des DPMA nicht geeignet, der damaligen Anmelderin suggestives oder manipulatives Verhalten nachzuweisen. Zum einen hat sie gegenüber dem DPA selbst im vorgenannten Schreiben unter Ziffer 8 offengelegt, dass es sich um vorgegebene Texte handelt mit der Erläuterung, dass es unsinnig wäre, jedem Befragten eine eigene Erklärung zuzumuten. Zum anderen bildeten diese 178 Erklärungen nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage des DPA. Es hatte, wie das vorgenannte Schreiben belegt, zahlreiche weitere Unterlagen angefordert und erhalten, nämlich u. a. die Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 nebst der damals gültigen Dienstanweisung für den Fernmeldebuchdienst der Deutschen Bundespost zur Verwendung des Zeichens "Gelbe Seiten", eine Auflistung der Auflagenhöhe von "Gelbe Seiten" von 1969 bis 1979, eine Auflistung der Auflagenhöhe für die einzelnen Regionen, Kopien von Titelseiten der Branchen-Fernsprechbücher seit 1969, eine Auflistung verschiedener Werbeaufwendungen (für TV-Spots) für die Jahre 1977 bis 1980 sowie 2.000 Darstellungen des Zeichens. Hinzu kommt, dass das DPA selbst den Deutschen Industrie- und Handelstag um eine (neutrale) Auskunft gebeten hat, ob sich die angemeldete Marke als Merkmal für die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb im Verkehr durchgesetzt habe. Dies hat der DIHT im Schreiben vom 3. Dezember 1981 (Bl. 38 d. Anmeldeakte BA) als Ergebnis einer Befragung der Industrie- und Handelskammern bestätigt und die Auskünfte der einzelnen Kammern beigefügt. Den Umstand, dass die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1981 (Bl. 47 d. Anmeldeakte BA) dem DIHT als einzige mitgeteilt hat, dass die Auswertung ihrer Umfrage nur in Verlagskreisen deutliche Ansätze einer Verkehrsdurchsetzung erkennen lasse, während in den übrigen Geschäftskreisen das Zeichen weniger als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werde, hat das DPA zu Recht nicht zum Anlass genommen, das vom DIHT mitgeteilte Gesamtergebnis in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin zu 2.) beanstandet, dass die Industrie- und Handelskammern nicht den relevanten Markt befragt hätten, so dass das DPA die Verkehrsdurchsetzung aufgrund einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage getroffen habe, kann dies der Markenanmelderin selbst nicht vorgeworfen werden. Denn der Markenanmelder kann sich grundsätzlich auf die - für ihn positive - Beurteilung seiner Marke durch die Eintragungsbehörde verlassen (BGH GRUR 2006, 432, 433). ccc) Die Deutsche Postreklame GmbH hat auch bei der Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" keine falschen Angaben gemacht. Nachdem im Anmeldeverfahren der Wort-/Bildmarke ..., deren wesentlicher Bestandteil von den Worten "Gelbe Seiten" gebildet wird, das DPA nach Anforderung einer Vielzahl von Unterlagen und Befragung des DIHT die Verkehrsdurchsetzung festgestellt und das Zeichen als verkehrsdurchgesetzt eingetragen hatte, stand es der Deutschen Postreklame GmbH frei, auch das Wortzeichen "Gelbe Seiten" als ihrer Ansicht nach verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter Bezugnahme auf die Glaubhaftmachungsunterlagen im Verfahren der Wort-/Bildmarke ... und unter Hinweis auf die Amtsbekanntheit anzumelden. Denn im vorgenannten Verfahren waren als Anlage 12 (in der rechten Umschlagtasche der Anmeldeakte der Beiakte in einer Klarsichthülle) zum Schreiben der Bevollmächtigten der Deutschen Postreklame GmbH vom 29. Dezember 1980 (Bl. 25 ff., 29 d. Anmeldeakte BA) eine Umfrage der Gfk-Nürnberg von Oktober 1979 und eine weitere Umfrage des Sample Instituts Hamburg von April 1980 vorgelegt worden, in welchen der Bekanntheitsgrad des Begriffs "Gelbe Seiten" ermittelt worden war. Das DPA hätte weitere, aktuellere Unterlagen anfordern können. Dass ihm die alten Unterlagen ausgereicht haben, um die Eintragung vorzunehmen, kann nicht der Anmelderin zum Vorwurf gemacht werden, die selbst davon ausging, dass dieses Zeichen dem Amt auch schon ohne weitere Unterlagen ausreichend bekannt war, und es keine Anhaltspunkte dafür gab, zum Eintragungszeitpunkt im Juni 1991 anzunehmen, dass sich die Durchsetzungswerte verschlechtert hätten. ddd) Die Bösgläubigkeit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass der Deutschen Postreklame GmbH bekannt gewesen sei, dass der Begriff "Gelbe Seiten" nicht schutzfähig gewesen, das patentamtliche Verfahren sowohl bei der Wort-/Bildmarke ... als auch bei dem verfahrensgegenständlichen Wortzeichen fehlerhaft durchgeführt und die beiden Zeichen fälschlicherweise als im Verkehr durchgesetzt eingetragen worden seien. Wie bereits eingehend erörtert, hat das Amt vor der Eintragung der Wort-/Bildmarke ... eine umfangreiche Prüfung der Verkehrsdurchsetzung vorgenommen, so dass die Anmelderin auf die Richtigkeit des anschließend vom DPA getroffenen Urteils der Verkehrsdurchsetzung vertrauen durfte. Bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Wortmarke konnte sie aufgrund der jahrelangen Benutzung und aufgrund von ihr 1982 (BF 11, Bl. 370 ff. GA), 1984 (BF 11, Bl. 357 ff. GA), 1986 (BF 11, Bl. 346 ff. u. 350 ff. GA), 1987 (BF 11, Bl. 342 ff. GA) und 1990 (BF 11, Bl. 331 ff. GA) eingeholter Marktforschungsgutachten davon ausgehen, dass deren Bekanntheitsgrad hoch und damit amtsbekannt sein müsste, so dass es für sie keine Überraschung darstellte, dass das Amt trotz der Zeitspanne von mehr als 10 Jahren keine neuen Glaubhaftmachungsunterlagen angefordert hat. Anhaltspunkte dafür, dass ihr in beiden Anmeldeverfahren bewusst gewesen sei, dass hier fehlerhafte Entscheidungen getroffen würden, sind nicht ersichtlich. Aber selbst wenn sie bei der rechtlichen Beurteilung ihrer Marke von deren möglicher Schutzunfähigkeit ausgegangen wäre und mit Fehlentscheidungen gerechnet hätte, würde dies noch nicht den Tatbestand einer bösgläubigen Anmeldung erfüllen (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 562 m. w. N.). c) Da die 10-jährige Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG einer erneuten Prüfung der Unterscheidungskraft oder der Verkehrsdurchsetzung der verfahrensgegenständlichen Marke entgegensteht, kann die (angebliche) Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit ihres Schutzes (u. a. auch wegen Verstoßes gegen Art. 28 und 82 EGV) bzw. ihre (angebliche) Sittenwidrigkeit nicht damit begründet werden, dass es sich bei ihr nur um eine Gattungsbezeichnung ohne Verkehrsdurchsetzung handele, wie dies im Gutachten von Prof. Dr. Murswiek von Juli 2006 getan wird." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. 2. Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. 3. Der Löschungsanspruch hinsichtlich der deutschen Marke des Beklagten folgt aus §§ 51 Abs. 1, 55 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. 4. Der Feststellungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Der Beklagte hat schuldhaft, nämlich wenigstens fahrlässig gehandelt. Die Kenntnis von den Marken der Klägerin war vorhanden oder anderenfalls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhanden. Bei zweifelhafter Rechtslage trifft grundsätzlich den Verletzer das Fahrlässigkeitsrisiko (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 14 Rn. 349 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). 5. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht gemäß § 19 MarkenG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO. [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde bereits in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet wie folgt: Beschluss vom 04.04.2011 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 25.01.2011 wird im Tenor zu I.3. insofern berichtigt, als es heißen muss "(DE )" statt "(DE )". 2. Das Urteil wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: - Auf Seite 3 unten des Urteilsumdrucks muss es heißen "Die Klägerin macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Rechte aus eingetragenen deutschen Marken der Gelbe Seiten Zeichen-GbR geltend. Die Gelbe Seiten Zeichen-GbR ist Inhaberin [...]" statt "Die Klägerin ist Inhaberin [...]". - Auf Seite 4, Mitte, muss es heißen "Die Marken der Gelbe Seiten Zeichen-GbR stehen in Kraft" statt "Die Marken der Klägerin stehen in Kraft". - Auf Seite 5, unten, muss es heißen "Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung der "Gelbe Seiten" bzw. "Yellow Pages" Marken [...]" statt "Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihrer "Gelbe Seiten" bzw. "Yellow Pages" Marken [...]". 3. Das Urteil wird im Tatbestand weiter wie folgt berichtigt: Auf Seite 5 des Urteils, dritter Absatz, muss es heißen "Die deutsche Marke des Beklagten wurde am 30.10.2009 veröffentlicht[...]" statt "Die deutsche Marke des Klägers wurde am 30.10.2009 veröffentlicht..]". Gründe Den zulässigen Anträgen auf Tenor- bzw. Tatbestandsberichtigung war stattzugeben, §§ 319, 320 ZPO. 1. Der Tenors zu I.3. war wegen eines offensichtlichen Schreibversehens zu berichtigen, § 319 ZPO. Das Urteil ist insofern unrichtig, als die Registernummer der deutschen Marke DE des Beklagten falsch angegeben war. Es handelte sich um einen Fehler, der sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlage K 14 unmittelbar ergibt, da in der dort vorgelegten Registerauskunft des DPMA die richtige Nummer angegeben ist. Es spielt auch keine Rolle, dass im von der Klägerin gestellten Antrag selbst die falsche Nummer enthalten war, vgl. Klagschrift vom 27.04.2010, S. 2, da es unerheblich ist, wer die offenbare Unrichtigkeit verursacht hat (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 5, 8 mit weiteren Nachweisen). Soweit der Beklagte sich gegen den Berichtigungsantrag wendet, weil er das Urteil insgesamt für falsch hält, ist dies bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht zu berücksichtigen. Insbesondere kann dem Antrag nicht entgegengehalten werden, dass eine Korrektur dem Berufungsgericht obliegen müsse. In der ZPO ist ausdrücklich in den hier einschlägigen §§ 319 und 320 geregelt, dass und wie die Korrektur von Schreibfehlern u.ä. zu geschehen hat. Die Ausführungen des Beklagten zu einer Begünstigung, einem möglichen Prozessbetrug und zum rechtlichen Gehör liegen insofern weit neben der Sache. Eine weitere Befassung hiermit erübrigt sich insoweit. 2. Dem fristgemäß gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung war zu entsprechen, § 320 ZPO. Der Tatbestand des Urteils enthielt Unrichtigkeiten, da die Klägerin bereits in der Klagschrift geltend gemacht hat, dass nicht sie, sondern die Gelbe Seiten Zeichen-GbR Inhaberin der Klagemarken ist, vgl. S. 7 f., und dass die Klägerin die Zeichenrechte in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, vgl. Klagschrift S. 8. 3. Entsprechendes gilt für den Tatbestandsberichtigungsantrag hinsichtlich der Marke des Beklagten, nicht der Klägerin, die am 30.10.2009 veröffentlicht worden ist.] Die Parteien streiten nunmehr im Hauptsacheverfahren um die Marken „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und „Gelbe Seiten von Arguscompact" des Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin a) der am 02.08.1990 angemeldeten und am 05.06.1991 für die Waren/Dienstleistungen „Werbung in Branchen-Fernsprechbüchern; Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern" kraft Verkehrsgeltung eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. ... „Gelbe Seiten" (Anlage K 6) sowie b) der am 15.10.1996 angemeldeten und am 21.10.1998 für die Waren/Dienstleistungen „opto-elektronische Verzeichnisse, nämlich Branchenfernsprechbücher auf CD-ROM; Druckereierzeugnisse, nämlich Branchenfernsprechbücher; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Branchenfernsprechverzeichnissen" kraft Verkehrsgeltung eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. ... „GELBE SEITEN" (Anlage K 6) sowie c) der am 10.05.1996 angemeldeten und am 09.09.1996 für die Waren/Dienstleistungen „Werbung in elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen" eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke Nr. ... „Yellow Pages" (Anlage K 7). Die Marken der Klägerin stehen in Kraft. Nachdem die deutschen Wortmarken Nr. ... und ... „Gelbe Seiten" zunächst durch das Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) mit Beschlüssen vom 15.05.2009 gelöscht wurden, hat das Bundespatentgericht die entsprechenden Löschungsbeschlüsse mit Beschlüssen vom 09.03.2010 und 15.04.2010 aufgehoben (vgl. Anlagen K 8 und K 9). Der Beklagte meldete die folgenden Marken an (vgl. Anlage K 14): - Die Gemeinschaftwortmarke „Gelbe Seiten von Arguscompact" für die Waren/Dienstleistungen „[...] Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen [...]" (Priorität: 28.08.2009) - Die deutsche Wortmarke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" für die Waren/Dienstleistungen „[.] Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen [...]" (Priorität: 31.08.2009). Mit Schreiben vom 27.10.2009, welches im Briefkopf die Zeichen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" enthält (vgl. Anl. K 21), wandte sich der Beklagte im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt persönlich an die Klägerin und forderte sie auf, die Markenrechte des Beklagten anzuerkennen und deren Benutzung nicht zu widersprechen. Die deutsche Marke des Klägers wurde am 30.10.2009 veröffentlicht, die Gemeinschaftwortmarke befindet sich noch im Amtsprüfungsverfahren. Auf Antrag der Klägerin ist dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 5.11.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von elektronischen oder gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen die nachfolgenden Bezeichnungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder solche Verzeichnisse mit diesen Bezeichnungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact Gelbe Seiten von Arguscompact. Die Kammer hat mit Urteil vom 26.01.2010 - 312 O 688/09 diese Beschlussverfügung bestätigt. Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihrer „Gelbe Seiten" bzw. „Yellow Pages" Marken und verlangt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG Unterlassung. Die Verwechslungsgefahr liege angesichts der zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen und der Dienstleistungen sowie der durch intensive Nutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken vor. Hinsichtlich der gesteigerten Kennzeichnungskraft verweist die Klägerin auf die Ergebnisse der als Anl. K 11, K 12 und K 13 vorgelegten Verkehrsgutachten und -umfragen. Die Hinzufügung des Unternehmenszeichens „Arguscompact" schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus. Die Anmeldung der Marken begründe zumindest eine Erstbegehungsgefahr. Der Beklagte habe zudem mehrfach dargelegt, die Zeichen im geschäftlichen Verkehr nutzen zu wollen und sie auch bereits auf dem Briefkopf verwendet. Die Klägerin ist der Ansicht, auf die Schutzschranke des § 23 MarkenG könne sich der Beklagte nicht berufen. Diese Schrankenbestimmungen könnten nur bei Vorliegen außergewöhnlicher - hier nicht gegebener - Umstände eine Markenverletzung rechtfertigen. Der Beklagte sei auf die Verfügungszeichen nicht angewiesen und könne auf rein generische Begriffe zurückgreifen. Die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG seien auch nicht erfüllt, da es hier nicht um die Verwendung als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften gehe, sondern der Beklagte eine kennzeichnende Benutzung beabsichtige. Im Übrigen sei die Verwendung der Verfügungszeichen in jedem Fall unlauter. Die Klägerin beantragt: 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von elektronischen oder gedruckten Telekommunikationsverzeichnissen die Bezeichnungen „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" sowie „Gelbe Seiten von Arguscompact" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder solche Verzeichnisse mit diesen Bezeichnungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen; 2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen; 3. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Wortmarke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" (DE- ...) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen einzuwilligen; 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Gelbe Seiten Zeichen-GbR allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; h i l f s w e i s e festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Gelbe Seiten Zeichen-GbR die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, die er durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen erlangt hat; 5. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin schriftlich vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar insbesondere unter Vorlage einer geordneten Aufstellung über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" getätigten Gesamtumsatz (unter Ausweisung der einzelnen Kostenfaktoren und der Gewinne), über den mit der Marke „Yellow Pages Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Marke sowie über den mit der Markenanmeldung „Gelbe Seiten von Arguscompact" und für diese Markenanmeldung getätigten Werbeaufwand unter Angabe der gesamten Werbeaufwendungen, der Werbeträger, der erzielten Werbeeinnahmen und hierüber entsprechende Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege vorzulegen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Er hat zunächst schriftsätzlich die örtliche Zuständigkeit gerügt, hierzu aber in der mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht. Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Klägerin die Fachbegriffe „Gelbe Seiten/Yellow Pages" missbräuchlich zur Behinderung einsetze und die Markenanmeldungen bösgläubig gewesen seien, was auch zur Löschung der „Gelbe Seiten" Marke Nr. ... geführt habe. Er, der Beklagte, sei zudem eine Privatperson und kein Unternehmer; das Online-Branchenbuch betreibe seine Frau. Eine Begehungsgefahr bestehe nicht, denn es liege schon keine Markenverletzung vor. Er, der Beklagte, berufe sich auch auf das Freihaltebedürfnis gem. § 23 Nr. 2 MarkenG, denn es handele sich bei den Fachbegriffen „Gelbe Seiten/Yellow Pages" um beschreibende Angaben. Er wolle Handel mit der Ware Branchenverzeichnis in der gesamten EU und international betreiben, daher benötige er die gebräuchlichen und unverwechselbaren Fachbegriffe für Branchenverzeichnisse. Er benutze zudem mit „Arguscompact" einen unterscheidungskräftigen Zusatz und die Farbe Blau. Das Wort „Arguscompact" sei unverwechselbar, während der Eintragung der Fachbegriffe „Yellow Pages/Gelbe Seiten" nach richtiger Auffassung des HABM absolute Eintragungshindernisse entgegenstünden. Das Urteil des EuGH zu „Weisse Seiten" belege für die streitgegenständlichen Begriffe klar, dass es sich um beschreibende Fachbezeichnungen handele. Die Klägerin könne sich auch nicht gegen die legalen Markeneintragungen wenden und sie missbrauche ihr Monopol. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 Bezug genommen.