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Urteil

412 HKO 165/17

LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0719.412HKO165.17.00
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Leitsätze
1. Der Anleger muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17).(Rn.25) 2. Dem Anlageinteressenten kann statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht werden, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16).(Rn.25) 3. Es obliegt dem Anleger, den Prospekt sorgfältig durchzuarbeiten. Entgehen ihm dabei (für den Adressatenkreis) erkennbare entscheidungserhebliche Aspekte, kann er sich nicht mehr auf eine fehlende Aufklärung berufen.(Rn.36) 4. Ein den Anforderungen entsprechender Prospekt ist ein guter Weg, sich im Hinblick auf bestehende Aufklärungspflichten zu entlasten, auch wenn die jeweiligen Anleger den Prospekt in Wahrheit nicht ausreichend verstanden haben. Fehlt es aber an einem solchen Prospekt bzw. erfüllt der Prospekt nicht die Anforderungen, lässt sich gegen eine Haftung nicht einwenden, dass der Anleger ohnehin nicht die richtigen Folgerungen aus dem Prospektinhalt gezogen hätte.(Rn.38) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. September 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers in Höhe von nominal 50.000,00 USD an der H. T. HTG U. GmbH & Co. KG zu erstatten. 2- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Nebenintervenienten haben die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anleger muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17).(Rn.25) 2. Dem Anlageinteressenten kann statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht werden, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16).(Rn.25) 3. Es obliegt dem Anleger, den Prospekt sorgfältig durchzuarbeiten. Entgehen ihm dabei (für den Adressatenkreis) erkennbare entscheidungserhebliche Aspekte, kann er sich nicht mehr auf eine fehlende Aufklärung berufen.(Rn.36) 4. Ein den Anforderungen entsprechender Prospekt ist ein guter Weg, sich im Hinblick auf bestehende Aufklärungspflichten zu entlasten, auch wenn die jeweiligen Anleger den Prospekt in Wahrheit nicht ausreichend verstanden haben. Fehlt es aber an einem solchen Prospekt bzw. erfüllt der Prospekt nicht die Anforderungen, lässt sich gegen eine Haftung nicht einwenden, dass der Anleger ohnehin nicht die richtigen Folgerungen aus dem Prospektinhalt gezogen hätte.(Rn.38) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. September 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers in Höhe von nominal 50.000,00 USD an der H. T. HTG U. GmbH & Co. KG zu erstatten. 2- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Nebenintervenienten haben die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. I Die Klage ist zulässig. Insbesondere durfte der Kläger sein Klagbegehren in der Form eines Feststellungsantrages verfolgen. Der Grundsatz der Vorrang der Leistungsklage greift hier nicht ein. Beide Seiten stimmen darin überein, dass die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen ist, Der Kläger hat differenziert ausgeführt, welche konkreten Anlagen er erworben hätte, wenn er nicht die streitgegenständliche Beteiligung erworben hätte und dass er aufgrund dieser Entscheidung fortlaufend weitere Einkünfte erzielt hätte. Die Beklagten hingegen haben dargelegt, dass die zuletzt von der Fondsgesellschaft gehaltenen Aktien an dem REIT verkauft würden und der Erlös an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ausgeschüttet würde. Beide Aspekte würden die Höhe der klägerischen Schadensersatzansprüche beeinflussen. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Kläger auf die Anspruchsverfolgung im Rahmen einer Feststellungsklage beschränken, ohne zur Erhebung einer Leistungsklage gezwungen zu sein. Darauf, ob dies wegen eines Teils des Anspruch bereits jetzt möglich wäre, kommt es nicht an. Der Kläger ist insbesondere nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14, NJW 2016, 759, RN 6). Dasselbe muss gelten, wenn die bisherige Schadenshöhe aus anderen Gründen nur als vorläufig betrachtet werden kann. II Die Klage ist auch begründet. Die Klägerseite hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Die Beklagten als Gründungsgesellschafter waren dem Kläger gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihm vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird. Der Anleger muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ((BGH, Urteil vom 08. Januar 2019 – II ZR 139/17 –, Rn. 21, juris, BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, juris Rn. 15, jew. mwN). Dies kann auch dadurch geschehen, das dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZinsO 2018, 2822 Rn. 9 mwN). Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem die Fonds FS1 und FS2 betreffenden Urteil vom 31.8.2018 (1 U 37/17) überzeugend festgestellt hat, gehörte zu den Umständen, über die ein Anlageinteressent hätte aufgeklärt werden müssen, dass Herr B. als CEO der P. gleichzeitig Alleingesellschafter der HTH H. T. H. GmbH war, die ihrerseits einen beherrschenden Einfluss auf die H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH als Muttergesellschaft sämtlicher in die Fondskonstruktion eingebundener Gesellschaften der H. T. Gruppe ausüben konnte. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Einflussnahmemöglichkeiten seitens Herrn B.s auf die H. T. A. M. HTAM GmbH. Das Gesamtbild, welches der Prospekt insoweit vermittelt, erzeugt den Eindruck, die HTAM solle den Anlegern gegenüber über das geschäftliche Handeln des General Partners objektiv berichten und es konstruktiv durch eigene Anregungen und Impulse begleiten. Dass es sich insoweit um eine im Gesamtkonstrukt wichtige Rolle handelte, die geeignet war, das Vertrauen eines kritischen Anlegers in das Investment deutlich zu erhöhen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht herausgearbeitet, wenn es auf Seite 22 des zitierten Urteils ausführt, „dass die HTAM GmbH neben den von ihnen herausgestellten Aufgaben auch die Aufgabe der „Beratung der Fonds KG in allen Bereichen, welche die immobilienwirtschaftlichen Aspekte der Investition beeinflussen“ (Seite … 125 der Prospekte) wahrzunehmen hatte. Diese Beratung stand im Zusammenhang mit der „unabhängigen Aufsicht und Qualitätskontrolle“ (ebd.). … In einer Gesamtschau des … Prospekts lässt sich die Aufgabe der HTAM GmbH als eine im Interesse der Anleger erfolgende Berichterstattungs-, Evaluierungs- und Beratungstätigkeit erfassen. Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der HTAM GmbH von den Beteiligungsgesellschaften, ihren Organen und deren Gesellschaftern war hierfür unverzichtbar. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit nicht um eine dirigistische Kontrolle in dem Sinne, dass lenkend in Investitionsentscheidungen eingegriffen werden könnte, denn die Investitionsentscheidungen waren allein dem Exekutivausschuss vorbehalten. Die Aufgaben der HTAM GmbH waren aber im Gesamtgefüge des jeweiligen Anlagemodells ein wichtiger Baustein, denn erst die Überwachung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft versetzte die Anleger in die Lage, die ihnen und den Gesellschaften der H. T. Gruppe verbliebenen Rechte gegenüber der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wahrzunehmen. Dass die HTAM GmbH die Tätigkeit der General Partner und des Exekutivausschusses zu beobachten hatte, folgt aus ihrer Aufgabe, die Fondsgesellschaften unabhängig zu beraten, denn die Planungen und Entscheidungen der General Partner und des Exekutivausschusses machen den Kern des immobilienwirtschaftlichen Handelns der Fonds aus. Erst die Tätigkeit der HTAM GmbH ermöglichte es den Anlegern, ihr Engagement zu beurteilen und sich im Investorenkomitee, einem unter anderem mit Vertretern der Anleger besetzten Gremium, Gehör zu verschaffen. Dabei ist nicht von Belang, dass das Investorenkomitee nur eine die General Partner beratende und keine steuernde Funktion hatte, denn auch die Möglichkeit, seine Interessen zu Gehör zu bringen, ist beim Umgang mit Interessenkollisionen von Bedeutung. Das haben auch die Initiatoren der streitgegenständlichen Anlagen so gesehen und dem Investorenkomitee ausdrücklich die Aufgabe der Prüfung von Interessenkollisionen zugewiesen: „Der General Partner benennt ein Investorenkomitee („Investor Advisory Committee“) zu seiner Beratung und zur Prüfung möglicher Interessenkonflikte zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem General Partner oder Mitarbeitern oder verbundenen Unternehmen des General Partners“ (Seite 103 bzw. Seite 119 der Prospekte). Hinzu kommt, dass schon die bloße Existenz einer unabhängigen Kontrollinstanz einem Interessenmissbrauch aufgrund der mit der Kontrolle verbundenen Publizität wirksam entgegenwirken kann. Schließlich war es den Fondsgesellschaften jedenfalls möglich, ihren General Partner abzuberufen oder ihre Beteiligungsgesellschaft zu liquidieren: „Die Limited Partner [gemeint: die Fondsgesellschaft] können den General Partner jederzeit mit einer Mehrheit von 75 % aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen General Partner bestellen. Alternativ zu der Abberufung kann dieselbe Mehrheit von Limited Partnern die Beteiligungsgesellschaft nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren“ (Seite 104 bzw. 120 der Prospekte). Dieser äußersten Form der Einwirkung können die Beklagten nicht entgegengehalten, dass ein wichtiger Grund nur bei Vertragsverletzungen entstehen könne und die Möglichkeit von Vertragsverletzungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig sei. Die Beklagten übersehen dabei, dass die Überwachung der anderen in die Fondsstrukturen eingebundenen Gesellschaften zu den Kernaufgaben der HTAM GmbH gehört. Wird diese Funktion – wie hier durch die Beteiligung Herrn B.s an der HTH GmbH – entwertet, wird ein wichtiger Teil der Fondskonstruktionen obsolet. Hierüber ist aufzuklären.“ Wenn sich dieses Gericht den vorstehenden Ausführungen anschließt, verkennt es nicht, dass die beteiligten H.- T.-Gesellschaften, insbesondere die HTAM, keine unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten hatten und dass dies auch so im Prospekt dargestellt war. Durchaus effektive Kontrolle kann aber bereits durch akkurate Beobachtung und Berichterstattung ausgeübt werden. Die im Prospekt dargestellte Option, den General Partner zu entlassen, ließe sich nicht ausüben, wenn sein Handeln nicht beobachtet wird oder wenn den Gesellschafter der Fondsgesellschaft nicht möglichst zeitnah Informationen darüber erteilt werden. Mit einer Struktur, die diese wichtige Kontrollebene nach dem Willen des Kontrollierten ausschalten kann, mussten die Anleger nicht rechnen. Ob der zu Kontrollierende tatsächlich aktiven Einfluss auf die Kontrollstellen ausgeübt hat, ist dabei unerheblich. Im Zweifel wirkt sich auf die Tätigkeit der Kontrolleure schon die Tatsache aus, dass er als beherrschender (mittelbarer) Gesellschafter die Möglichkeit hat, einzugreifen und z.B. die Entlassung bestimmter Personen zu veranlassen. III In diesem Rechtsstreit haben die Beklagten weder vorgetragen, dass die von ihnen geschuldete Aufklärung, die sich aus dem Prospekt nicht ergibt, anderweitig erfolgt sei, noch, dass die Klägerseite auf eine diesbezügliche Aufklärung verzichtet habe. Ein Verschulden an ihrer Pflichtverletzung wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Nach allem kommt es für den erhobenen Feststellunganspruch nur noch darauf an, ob die Pflichtverletzung (nicht) ursächlich für die Anlageentscheidung war. Hierfür sind die Beklagten nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der sich diese Kammer anschließt, beweisbelastet. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.8.2018 (1 U 37/17) zu Recht ausführt, handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende, widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 11.02.2014, II ZR 273/12; Rn. 10, Urteil vom 26.2.2013, juris RN 17 jeweils mwN). Der erforderliche Gegenbeweis kann dadurch geführt werden, dass behauptet und bewiesen wird, dass der Anleger bei vollständiger und richtiger Aufklärung die streitgegenständliche Beteiligung ebenfalls erworben hätte. IV Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Unter dem Eindruck einer größeren Anzahl von Parteivernehmungen in diversen Parallelsachen hat sich das Gericht gefragt, welche Anforderungen an einen von den Beklagten erbringenden Beweis zu stellen sind. Wie gesagt haben die Gründungsgesellschafter Anlageinteressenten über alle wesentlichen Aspekte der Beteiligung aufzuklären. Sie können dieser Verpflichtung durch die Übergabe eines Prospektes nachkommen, der alle entscheidenden Punkte ausreichend verständlich darstellt. Danach obliegt es dem Anleger, den Prospekt sorgfältig durchzuarbeiten. Entgehen ihm dabei (für den Adressatenkreis) erkennbare entscheidungserhebliche Aspekte, kann er sich nicht mehr auf eine fehlende Aufklärung berufen. Bei der vorliegenden Fondsbeteiligung hat das Gericht ganz unterschiedliche Anleger kennengelernt: Einige widmeten sich dem Prospekt mit großer Akribie und haben weite Teile davon zur Kenntnis genommen, insbesondere auch die Risikohinweise und die Hinweise auf Verflechtungen. Andere waren damit zufrieden, die grundlegende Geschäftsidee erfasst zu haben, nämlich die Investition in günstige US-Immobilien, die nach einigen Jahren teurer weiterverkauft werden sollten. Sie empfanden es als Erfolgsgarantie, dass die Anlagen im Gefolge der renommierten Unternehmerfamilie O. getätigt wurden, welche sich wiederum auf erstklassige Experten stützen konnte. Bei Anlegern mit dieser Einstellung lässt sich möglicherweise bezweifeln, ob sie Hinweise in einem Prospekt auf die Doppelfunktion von Herrn B. zur Kenntnis genommen hätten. Zwar ist diese Kammer der Auffassung, dass derartige Hinweise in der vorliegenden Konstellation deutlich und herausgehoben hätten erfolgen müssen, weil eine solche Verflechtung der Handelnden mit dem Kontrollgremium sehr ungewöhnlich ist, aber dennoch mag es sein, dass einzelnen Anlegern die entsprechenden Hinweise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entgangen wären. Das Gericht hat sich gefragt, ob der Erfolg der jeweiligen Klage von der Einschätzung des Gerichts abhängen würde, ob der jeweilige Anleger zu denen gehört, die das Problem erkannt hätten, oder zu denen, die die Fondskonstruktion ohnehin nicht nachvollziehen konnten und die entsprechenden, ggf. gerade noch ausreichenden Hinweise überlesen hätten bzw. sie nicht hätten bewerten können. Im Ergebnis hält die Kammer diese Überlegung nicht für entscheidungserheblich. Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer allein, ob die betreffenden Anleger in voller Kenntnis der Doppelrolle des CEO der P. als wichtigster Entscheider über die Investitionen und als beherrschender Gesellschafter der Kontrollstruktur trotzdem die Fondsbeteiligung gewählt hätten. Ein den Anforderungen entsprechender Prospekt ist ein guter Weg, sich im Hinblick auf bestehende Aufklärungspflichten zu entlasten, auch wenn die jeweiligen Anleger den Prospekt in Wahrheit nicht ausreichend verstanden haben. Fehlt es aber an einem solchen Prospekt bzw. erfüllt der Prospekt nicht die Anforderungen, lässt sich gegen eine Haftung nicht einwenden, dass der Anleger ohnehin nicht die richtigen Folgerungen aus dem Prospektinhalt gezogen hätte. Zwar heben die Beklagten zu Recht hervor, dass es darauf ankommt, ob sich die Gründungsgesellschafter pflichtgemäß verhalten haben, und dass es an der Kausalität einer Pflichtverletzung fehlt, wenn sie hinweggedacht werden kann, und der Geschädigte dem Fonds trotzdem beigetreten wäre. Die Pflicht der Gründungsgesellschafter besteht aber nicht in der Herausgabe eines fehlerfreien Prospekts, sondern in der umfassenden Aufklärung der Anlageinteressenten. Etwas anderes lässt sich auch aus der durch die Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 7.12.2009 (II ZR 15/08, NZG 2010, 352, 355) nicht herleiten. Soweit der BGH darin ausführt, ein Prospektfehler sei nicht ursächlich für eine Anlageentscheidung, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden habe (RN 23), was sich vielleicht auch auf Fälle übertragen lässt, in denen der Prospekt nicht (gründlich) gelesen wurde, wird doch unmissverständlich klargestellt, dass es für die Erfüllung der Aufklärungspflicht auf den Inhalt der Information ankommt, die dem Anlageinteressenten vorenthalten wurde, im Fall des BGH der Aufbau der Vertriebsorganisation. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren durch die Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.8.2017, 23 U 176/16, BKR 2018, 75) Soweit das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 26.4.2018 (8 U 148/17) der Frage nachgeht, ob „fehlerhafte Prospektangaben“ für die Anlageentscheidung ursächlich waren, lässt sich daraus für diesen Fall ebenfalls nichts herleiten. In jenem Fall ging es nicht um unterlassene Aufklärung, sondern um falsche Behauptungen zu erwarteten Renditen. Die Testfrage kann hier also nur lauten: Hätte sich der Anleger genauso an dem Fonds beteiligt, wenn er gewusst hätte, dass die vorhandene Struktur nicht einmal eine rein beobachtende Kontrolle des General Partners effektiv absicherte? Den entsprechenden Beweis haben die Beklagten in keinem der parallel zur Entscheidung anstehenden Fälle geführt. Auch die Anleger, von denen das Gericht der Auffassung war, dass sie die Risikohinweise im Prospekt wahrscheinlich nicht gelesen haben, dass sie sich nicht damit auseinandergesetzt haben, wer den General Partner ggf. auf welche Weise kontrolliert und die das größte Vertrauen in das erfahrene Management der P. mitbrachten, standen unter der Annahme, dass eine gewisse Beobachtung und Kontrolle der Aktivitäten des General Partners durch Gesellschaften der H. T. Gruppe ausgeübt würde. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass das Fehlen einer solchen Kontrolle bzw. die Kenntnis davon die Entscheidung über den Erwerb der Beteiligung nicht beeinflusst hätte. Allerdings ist die Ausgangslage in diesem Fall für die aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafter auch wesentlich schlechter als bei anderen denkbaren Prospektfehlern. Werden beispielsweise Rückvergütungen oder Innenprovisionen nicht mitgeteilt, ließe sich zeigen, dass derartige Zahlungen den jeweiligen Anleger in anderen Fällen, in denen sie offengelegt wurden, auch dann nicht von der Zeichnung abgehalten hatten. Das gleiche gilt für andere typische Kosten, Risiken oder sonstige Nachteile, die der jeweilige Anleger in anderen Fällen nachweislich nicht als Grund betrachtet hat, von einem Erwerb der Anlage Abstand zu nehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2014, 16 U 19/14, BeckS 2014, 22902, RN 46, BGH, Urteil vom 26.2.2013, XI ZR 183/11, RN 24). Jedoch dürften Finanzprodukte, bei denen vorher offengelegt wird, dass die Handelnden selbst erheblichen Einfluss auf die Kontrollgremien ausüben können, bzw. dass eine effektive Kontrolle der Handelnden in der Struktur letztlich nicht vorgesehen ist, extrem selten sein, sofern sie überhaupt zulässig wären. Es kommt zwar sicher vor, dass Investoren bestimmten Unternehmern, zu denen sie besonderes Vertrauen haben, Geld überlassen, damit diese es vermehren, ohne dass dabei Kontrollstrukturen geschaffen werden. Dies passt aber nicht zu Publikumsgesellschaften, die in Immobilien investieren. Derartige Gesellschaften, die sich ihrer Natur nach an Anleger mit einem gewissen Sicherheitsbedürfnis wenden, sind ohne tragfähige Kontrollstruktur nur schwer vorstellbar. V Im Hinblick auf den Kläger dieses Rechtsstreits hat die Beweisaufnahme die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erschüttert. Weder die konkreten Äußerungen des Klägers in seiner Parteivernehmung, noch die Zeugenaussage haben Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger sich an der Fonds KG auch dann beteiligt hätte, wenn die mittelbare Beteiligung von Herrn B. an der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH vor dem Beitritt offengelegt worden wäre. Bei der Vernehmung des Klägers hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass er zwar die Geschäftsidee, nicht aber die Struktur der Anlage verstanden hatte. Dafür spricht seine Aussage zur Fondsstruktur im Prospekt: „Das ist für mich schwer durchzulesen und schwer zu verstehen“ (Prot. S. 6, Blatt 276 der Akte). Es wurde sehr deutlich, dass er die Beteiligung aufgrund des dringenden Zuratens seines Beraters, des Zeugen S., abgeschlossen hatte, welcher den Kläger als „sehr skeptisch“ schilderte (Prot. S. 8, Blatt 278 der Akte). Der Kläger, Holzhändler in einer Kleinstadt in Ostwürttemberg, hatte nach seiner eigenen glaubhaften Bekundung schon Bedenken dagegen, in den USA zu investieren, ließ sich aber vom Zeugen S., einem Vermögensberater, dem er aufgrund persönlicher Bekanntschaft vertraute, überzeugen. Möglicherweise war er mit den verschachtelten Formulierungen des Prospekts teilweise überfordert. So äußerte er auf den durch die Beklagtenseite vorgenommenen Vorhalt des Prospekts, Seite 126, linke Spalte, erster Absatz, letzter Satz: „Was ist das denn für ein Blubbersatz“. (Prot. S. 6, Blatt 276 der Akte). Andererseits zeigt sich deutlich, dass er zwischen der P.-Gruppe, deren Experten die Investitionsentscheidungen zu treffen hatten, und H. T. als Fondsverwaltung unterschied. Das ergibt sich aus seiner Darstellung auf Seite 4 des Protokolls (Blatt 277 der Akten), und der dort vorgenommenen Trennung zwischen dem Management in Amerika und dem Fondsmanagement in H. und seiner Erwartung, dass das Unternehmen in H. das Geld nicht nur an P. weiterleite, sondern auch kontrolliert, „ob die Dinge auch so eintreten (Seite 4 des Protokolls, Blatt 277 der Akten)“. Dafür spricht auch seine Äußerung „Wenn man mir gesagt hätte, dass der Chef, der ja Amerikaner sein könnte, gleichzeitig der ist, der den Fonds verwaltet, hätte das nicht zu einer Kaufentscheidung geführt.“ Seine Antwort auf die Frage der Beklagtenseite, ob er auch geklagt hätte, wenn es keine REIT-Einbringung und keine 40% Verluste gegeben hätte, widerlegt dies nicht. Er hatte geantwortet: „Wenn der Fonds normal weitergelaufen wäre, hätte ich keinen Grund zum Klagen gehabt“. Das kann zwar dafür sprechen, dass er den Gegenstand der Aufklärungspflichtverletzung, welcher unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds ist, nicht richtig erfasst hat, das ist aber nicht zwingend der Fall. Wäre der Fonds „normal weitergelaufen“ kann das auch ein Hinweis darauf sein, dass sich der General Partner rückwirkend als zuverlässig erwiesen hat. Die Entscheidung, in einer solchen Situation auf eine Klage zu verzichten, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Anlage auch dann erworben worden wäre, wenn dieser Schwachpunkt ihrer Konstruktion vor dem Kauf offengelegt worden wäre. Mit der Aussage des Zeugen S. lässt sich ebenfalls nicht der Beweis führen, dass der Kläger die Anlage auch dann erworben hätte, wenn die Doppelrolle von Herrn B. als CEO der P. und (mittelbarer) Mehrheitsgesellschafter der H.- T.-Gruppe vor dem Erwerb offengelegt worden wäre. Herr S. hat bekundet, dass es bei ihm zumindest Fragen aufgeworfen hätte, „wenn er gehört hätte, dass der CEO von P. 60% an H. T. hält. Es hätte ja sein können, dass dadurch Interessenkonflikte entstehen. Ich gehe davon aus, dass ich dann diesen Fonds nicht Herrn H. [Anm. dem Kläger] angeboten hätte.“ Diese Aussage wird nicht dadurch widerlegt, dass der Zeuge mit dem Kläger wahrscheinlich nicht über Verflechtungen gesprochen und dass er über die im Prospekt aufgeführten Verflechtungen auch keine Rücksprache mit seinem eigenen Ansprechpartner bei H. T., Herrn Breitenbach, gehalten hatte. Die im Prospekt aufgeführten Verflechtungen, nämlich die Beteiligungen von Managern der H.- T.-Gruppe an deren Muttergesellschaft, waren unverdächtig und gaben keinen Anlass zu weiteren Rückfragen. Dies führt aber nicht zu der Folgerung, dass der Zeuge eine (über mehrere Ebene vermittelte) beherrschende Gesellschafterstellung des P.-CEOs in der H.- T.-Gruppe als genauso unverdächtig angesehen hätte. Die hier bestehende Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten. Auf die Frage, ob der Kläger das Problem erkannt hätte, wenn der Prospekt von Anfang an hinreichend über die Verflechtung bezüglich des Herrn B. aufgeklärt hätte und keine weiteren Erklärungen seitens eines Beraters erfolgt wären, kommt es nicht an. Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger die Anlage lediglich aufgrund des Prospektes, ohne diesbezügliches Beratungsgespräch, erworben hätte. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine Offenlegung der Doppelrolle im Prospekt in einem Beratungsgespräch keine Erwähnung gefunden hätte. VI Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist unwirksam (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 31.8.2018, 1 U 37/17, Seite 31, BGH, Urteil vom 22.9.2015, II RR 341/14). Maßgeblich ist hier eine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährung, d. h. für die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, trägt die Beklagte, da sie sich auf die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs beruft (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2.2017, 3 U 167/15 RN 75, BGH, Urteil vom 28.02. 2012, NJW 2012, S. 1645 ff.; Urteil vom 23.01. 2007, NJW 2007, S. 1584 ff). Im vorliegenden Fall hat der Kläger frühestens im Jahr 2014 von der Beteiligung Herrn B.s an den H. T. Gesellschaften erfahren, sodass die Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2017, innerhalb dessen der Kläger Klage erhoben hat, abgelaufen ist. VII Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 19. September 2019 Tenor: I. In dem am 19. Juli 2019 verkündeten Urteil wird gemäß § 319 I ZPO folgender Schreibfehler berichtigt: Auf Seite 3 im ersten Absatz des Tatbestandes lautet das Datum in dem Satz: „Die H. H1 T. H. GmbH, B., hatte diese Anteile am 9. Juni 2009 erworben...“ richtig: „9. Juli 2009“ II.: Der weitergehende Tatbestandberichtigungsantrag der Beklagtenseite, mit dem Ziel, als Datum den 8. Juli 2009 aufzunehmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Zu I. Es handelt sich bei dem Datum „9. Juni 2009“ um ein offensichtliches Schreibversehen. Der erkennende Richter wollte das Datum „9. Juli 2009“ in den Tatbestand aufnehmen, weil die im Handelsregister veröffentlichte Gesellschafterliste der Beklagten entsprechend datiert ist. Bei der Wiedergabe des Datums im Urteil wurde versehentlich „Juni“ statt „Juli“ geschrieben. Das Versehen ist auch offensichtlich, weil die Kenntnis des Inhalts dieser zum Handelsregister eingereichten, allgemein zugänglichen Unterlage in dieser zentralen Frage bei allen Beteiligten als bekannt vorausgesetzt werden muss und keine Seite in Abweichung von dem aus den Registerurkunden ersichtlichen Datum das Datum „9. Juni 2009“ vorgetragen hat. Soweit sich in Schriftsätzen der Klägerseite wörtlich oder sinngemäß der Vortrag findet, Herr B. habe die Anteile mit seiner H. T. H. GmbH spätestens im Juni 2009 erworben, hat das Gericht dies (ob zu Recht oder zu Unrecht) bei der Urteilsabfassung hinsichtlich des genauen Zeitpunkts als überholt angesehen. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ändert das nichts am Vorliegen eines offensichtlichen Schreibversehens, welches jederzeit berichtigt werden kann. Zu II. Das Datum „8. Juli“ wurde von keiner Seite vorgetragen. Soweit die Gesellschafterliste auf die Urkunde vom 8. Juli 2009 Bezug nimmt, führt dies nicht zur Vorverlegung des Erwerbsdatums, weil jene ebenfalls zum Handelsregister eingereichte Urkunde eine aufschiebende Bedingung enthält, die erst am 9. Juli 2009, dem Tag der Erstellung der Gesellschafterliste, eingetreten ist. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne. Der Kläger beteiligte sich mit dem im Klagantrag zu 1. genannten Betrag an einer Publikums-KG, firmierend unter H. T. HTG U. GmbH & Co. KG, im Sprachgebrauch der Parteien „Finest Selection 2“ bzw „FS2“ oder „Fonds-KG“. Die beklagten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Gründungsgesellschafter der Fonds-KG die Beklagte zu 1) als geschäftsführende Kommanditistin, die Beklagte zu 2) als Komplementärin ohne Einlage. Beide Gesellschaften sind (und waren) Tochtergesellschaften der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH, welche wiederum nach dem Prospekt in der Fassung des Nachtrags (Anlage K 3) zu 60% von einer HTH H. T. H. GmbH, B., und zu weiteren 40% von verschiedenen Managern der H. T. bzw. deren Gesellschaften gehalten wurde. Die HTH H. T. H. GmbH, B., hatte diese Anteile am 9. Juni 2009 erworben, nachdem der Prospekt in der ursprünglichen Fassung erstellt und genehmigt worden war. Dies wurde im Rahmen des erwähnten Nachtrags zum Prospekt dargestellt. Im Abschnitt „Kapitalmäßige und personelle Verflechtung“ auf Seite 126 des Prospekts wird überdies darauf hingewiesen, dass die „H. T. A. M. HTAM GmbH, die die für die Fonds KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle übernommen hat, …. ebenfalls 100%tige Tochtergesellschaft der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH“ sei. Das Fondsmodell sah vor, dass insgesamt eine Milliarde USD in chancenreiche Immobilien in Ballungszentren, vornehmlich in den USA, angelegt werden sollte. Von den Gesellschaftern des Fonds „Finest Selection 2“ sollten dazu 100 Millionen USD bzw. 20% des Eigenkapitals aufgebracht werden. Weitere 400 Millionen sollten im Rahmen eines Joint Ventures durch eine in den USA ansässige „Parallelgesellschaft“ beigesteuert werden und 500 Millionen USD sollten fremdfinanziert werden (Prospekt Seite 11). Bei der Parallelgesellschaft, mit der alle Investitionen gemeinsam vorgenommen werden sollten, sollte es sich um eine zur „P.“ - Gruppe gehörende US Limited Partnership handeln. Die P. Group wird in einer Kurzinformation zu der Beteiligung (Anlage K 2) als erfahrenes, im Jahr 1968 durch den deutschen W. O. gegründetes und im Eigentum der O.-Familie stehendes Immobilien-Unternehmen geschildert. Sie wird in der Kurzinformation als „Der Manager“ bezeichnet (Seite 4). Den dort tätigen Experten sollten die Anlageentscheidungen obliegen. Die Anlagespezialisten werden im Prospekt auf Seite 39 namentlich vorgestellt, an erster Stelle Herr A. P. B., „President and CEO“. Herr B. war auch Alleingesellschafter der HTH H. T. H. GmbH, B.. Dieser Umstand wurde im Prospekt bzw. dem dazugehörigen Nachtrag nicht erwähnt. Der Gleichlauf der Investitionen sollte dadurch erreicht werden, dass sich die deutsche Fondsgesellschaft als Limited Partner an einer auf den Cayman Islands registrierten Limited Partnership beteiligte, welche im Prospekt als „Beteiligungsgesellschaft“ bezeichnet wird. Als für diese handelnder General Partner sollte eine zur P. Group gehörende Kapitalgesellschaft dienen (die P. G. V.L.L.V. US Limited Liability Company), welche zugleich auch General Partner der Parallelgesellschaft war. Diese Personalunion sollte die gemeinsame Durchführung der jeweiligen Investitionen gewährleisten. Sämtliche Investitionsentscheidungen sollten nach dem Prospekt allein durch den General Partner erfolgen, ohne dass Anleger hier ein Mitspracherecht haben sollten. Unter Durchführung des Beteiligungsmodells erwarb die Beteiligungsgesellschaft gemeinsam mit der Parallelgesellschaft in den folgenden Jahren Anteile an verschiedenen US Immobilien. Im Jahr 2014 entschloss sich die P. Group unter ihrem CEO A. B. zu größeren Umstrukturierungen, die zur Gründung eines REITs führten. In diesem wurden zahlreiche Immobilien, insbesondere sämtliche Immobilien, an denen die Beteiligungsgesellschaft beteiligt war, eingebracht. Die Beteiligungsgesellschaft erhielt als Ersatz für ihre Immobilienbeteiligungen im Ergebnis Anteile an dem REIT. Deren Kurswert lag deutlich unter dem Wert, der für die ursprünglich erworbenen Immobilienbeteiligungen angesetzt worden war. Daraufhin rügten verschiedene Anleger von ihnen angenommene Prospektfehler und verlangten die Rückabwicklung ihrer Beteiligung. In einer Reihe bislang nicht rechtskräftiger Entscheidungen vom 31. August 2018, u.a. in der Sache 1 U 36/17 (412 HKO 15/16), vertrat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung, die betroffenen Anleger seien nicht im erforderlichen Maße aufgeklärt worden, da der Prospekt nicht erwähne, dass Herr B. als CEO der P. Group gleichzeitig über die HTH H. T. H. GmbH mittelbar die Mehrheit der Anteile an der H. T. Grundbesitz und Anlage GmbH halte, der Muttergesellschaft aller in die Konstruktion eingebundenen H. T. Gesellschaften. Soweit dieser Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei, könnten die betroffenen Anleger die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen. Mittlerweile haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft beschlossen, die der Fondsgesellschaft bereits überlassenen Anteile an dem REIT zu verkaufen und den Erlös an die Anleger auszuschütten. Die Parteien stimmen darin überein, dass dies die Höhe des Schadens beeinflusst. Der Kläger behauptet, er hätte sich nicht an der Fonds-KG beteiligt, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass der CEO der P. Group gleichzeitig die in das Projekt eingebundenen H.- T.-Gesellschaften beherrschte. Dadurch sei eine wirksame Kontrolle der P. Group ausgeschlossen gewesen, was sich letztlich auch in dem Umtausch der Fonds-Immobilienbeteiligungen in Anteile an dem REIT niedergeschlagen habe. Dieser Umtausch habe ausschließlich den Eigentümern von P. genützt, nicht jedoch den Anlegern der Fonds KG bzw. der Beteiligungsgesellschaft. Die mittelbare Beteiligung von Herrn B. an der H. T. Gruppe sei auch keineswegs rein kapitalistischer Natur gewesen, wie sich schon daraus zeige, dass er in einer Gesellschafterversammlung der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH vom 6. Juni 2011 für die Entlassung verschiedener Geschäftsführer gesorgt habe (Protokoll Anlage K 5). Ferner rügt der Kläger weitere von ihm angenommene Prospektfehler bzw. Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten, für die auf die Klage und die weiteren Schriftsätze der Klägerseite verwiesen wird. Der Kläger behauptet weiter, die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen, weil er von ihm näher bezeichnete ‚Alternativanlagen erworben hätte, wenn er sich nicht an der Fonds-KG beteiligt hätte. Der Schadensverlauf in Form entgangener Einnahmen setzte sich damit stetig fort und können noch nicht abschließend beziffert werden. Der diesbezügliche Hilfsantrag zu 1), der insbesondere für den Fall gestellt werde, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des als Feststellungsantrag formulierten Hauptantrages beständen, beschränke sich insoweit auf einen bislang bezifferbaren Teilbetrag. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die im Gesellschaft enthaltene Klausel, wonach Ansprüche zwischen den Gesellschaftern innerhalb eines Jahres verjähren, unwirksam sei, wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 22.9.2015 (II ZR 341/14) ergäbe. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) dem Kläger gesamtschuldnerisch den Schaden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers in Höhe von nominal 50.000,00 USD an der H. T. HTG U. GmbH & Co. KG erstatten müssen. sowie hilfsweise 2. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 51.000.00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug- um-Zug gegen die Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung des Klägers in Höhe von nominal 50.000,00 USD an der H. T. HTG U. GmbH & Co. KG. 3. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung des Klägers in Höhe von nominal 50.000,00 USD an der H. T. HTG U. GmbH & Co. KG im Verzug befinden. 4. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 618,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu zahlen. Die Beklagten und die Nebenintervenientinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten halten die in diesem Rechtsstreit erhoben Prospektrügen für unzutreffend und die diesbezüglichen Entscheidungen des 1. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.8.2018 für falsch. Ihrer Auffassung nach seien die Anleger durch den Prospekt in einem ausreichenden Maße über alle für die Investitionsentscheidung maßgeblichen Umstände informiert worden, insbesondere sei ihnen ausreichend vermittelt worden, dass für den General Partner große Freiheiten bei seinen Anlageentscheidungen bestand, in die seitens der Anleger nicht eingegriffen werden konnte. Daran habe das Fondskonzept gerade bestanden. Er sollte praktisch freie Hand für weitreichende Investitions- und Strukturentscheidungen haben. Hierzu verweist die Beklagtenseite auf einen Hinweisbeschluss des 5. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.3.2018, der in einem Parallelverfahren erging (5 U 34/17), das den strukturgleichen Fonds FS 1 betraf. Ein Interessengegensatz zwischen General Partner und den Anleger der Fondsgesellschaft habe nicht bestanden, sondern ein vollständiger Interessengleichlauf. Aufgrund der Joint-Venture-Struktur zwischen Parallelgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft hätte der General Partner gar keine Möglichkeit gehabt, nachteilige Entscheidungen nur zu Lasten einer Seite, nicht aber auch der anderen Seite zu treffen. Eine Interessenkollision sei daher bereits strukturell ausgeschlossen. Das gelte umso mehr, als bereits sämtliche Verträge, insbesondere der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen gewesen seien, als Herr B., mehr als ein Jahr später, über die HTH H. Anteile an der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH (der H. T. Muttergesellschaft) erwarb. In Anbetracht der großen Befugnisse, die dem General Partner bzw. Herrn B. mit voller Absicht eingeräumt wurden, sei ein zusätzliches Risiko durch seine gleichzeitige Beteiligung an der H. T. Gruppe nicht entstanden. Die über mehrere Gesellschaftsebenen vermittelte rein kapitalistische Beteiligung von Herrn B. sei ohnehin nicht offenbarungspflichtig gewesen. Im Prospekt werde auch deutlich auf die fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten der H. T. Gesellschaften hingewiesen, sodass den Anlegern bewusst sein musste, dass von diesen gerade keine Kontrolle ausgeübt werden könne. Unabhängig davon wären etwaige Prospektfehler / Aufklärungsversäumnisse nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden. Insbesondere hätte die Kenntnis über die Gesellschafterstellung von Herrn B. bei der HTH H. keine Auswirkungen auf die Anlageentscheidung gehabt. Der Kläger hätte die Anlage auch dann erworben, wenn ihm die mittelbare Beteiligung von Herrn B. an der H. T. Grundvermögen und Anlage GmbH bekannt gewesen wäre. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf Verjährung und weisen darauf hin, dass nach § 21 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander in einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs verjährten. Die Nebenintervenienten bestreiten ebenfalls das Vorliegen von Prospektfehlern sowie die Ursächlichkeit etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung. Die Nebenintervenientin zu 1) hebt dabei hervor, dass es für die Beteiligung von Herrn B. schon gar keine Prospektpflicht gegeben habe, wie sich aus § 8 f Abs 1 VerkProspG (in der Fassung ab 1.11.2007) ergäbe. Da sich das Beteiligungsangebot an sehr vermögende Anleger gerichtet habe, habe schon keine Prospektpflicht bestanden. Auch seien die H. T. Gesellschaften von vornherein nicht als Kontrollinstanz in die Fondsstruktur eingebunden gewesen, sodass ihre (angebliche) Beherrschung durch Herrn B. auch keine Bedeutung für die Kontrolle gehabt habe. Den Anlegern sei es gerade nicht um eine Aufsicht und Kontrolle des General Partners gegangen, sondern um die Teilhabe an seinen freien, gerade nicht kontrollierten Investitionsentscheidungen. Dies wird anhand einer Reihe von Zitaten aus dem Prospekt verdeutlicht. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei sowie des Zeugen S.. Für die entsprechende Aussage wird auf das Protokoll Bezug genommen.