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Urteil

412 HKO 44/15

LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0226.412HKO44.15.0A
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Leitsätze
1. Die Verwendung einer Klausel über „Bearbeitungsprovisionen“ in den AGB eines Kreditvertrages gegenüber einem Unternehmer führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 BGB.(Rn.14) 2. Die in Bezug auf Verbraucherverträge getroffenen Entscheidungen des BGH (BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 170/13, BGH, 28. Oktober 2014, XI ZR 17/14) sind auf Kreditverträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar.(Rn.16) (Rn.17) 3. Ein Bearbeitungsentgelt in Unternehmenskreditverträgen ist Teil einer nicht der AGB-Kontrolle unterliegenden Preisvereinbarung.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung einer Klausel über „Bearbeitungsprovisionen“ in den AGB eines Kreditvertrages gegenüber einem Unternehmer führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 BGB.(Rn.14) 2. Die in Bezug auf Verbraucherverträge getroffenen Entscheidungen des BGH (BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 170/13, BGH, 28. Oktober 2014, XI ZR 17/14) sind auf Kreditverträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar.(Rn.16) (Rn.17) 3. Ein Bearbeitungsentgelt in Unternehmenskreditverträgen ist Teil einer nicht der AGB-Kontrolle unterliegenden Preisvereinbarung.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der in den Kreditverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte, insbesondere nicht aus § 812 I BGB, der eine rechtsgrundlose Leistung voraussetzt. Die in den Kreditverträgen vorgesehenen „Bearbeitungsprovisionen“ sind wirksam vereinbart. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die „Bearbeitungsprovisionen“ nicht individuell ausgehandelt wurden und an dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstab zu messen sind, führt dies bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 BGB. Die Klägerin ist als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen. Dafür spricht bereits ihrer Struktur als GmbH & Co. KG. Der Form nach ist die Klägerin ein Handelsunternehmen. Die Mehrstufigkeit unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin sowie der aus dem aufgenommen Darlehen von 15 Millionen Euro ersichtliche Umfang der Tätigkeit erwecken den Eindruck eines planmäßigen Geschäftsbetriebes, der es rechtfertigt sie als Unternehmer zu qualifizieren (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB. 75. Auflage 2016, RN 2). Selbst wenn ihre internen Strukturen und die Verlagerung sämtlicher werbender Tätigkeiten auf außenstehende Vertragspartner ergeben sollten, dass sie sich im Kern lediglich mit der Verwaltung des Vermögens ihrer Gesellschafter als Privatpersonen befasst, kann dies an ihrer Einstufung als Unternehmer nichts ändern, da ihr Außenauftritt, auf den sich der Rechtsverkehr und insbesondere die Beklagte einstellen muss, unternehmergleich ist. Nach den den Entscheidungen des BGH vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) und vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14) zugrunde liegenden Grundsätzen ist ein in Kreditverträgen vorgesehenes Bearbeitungsentgelt in Verbraucherverträgen als eine der AGB-Kontrolle unterliegende Nebenabrede anzusehen, welche in zweifacher Hinsicht von gesetzlichen Leitbildern abweicht: Zum einen ist die Vergütung für die Hingabe von Darlehen nicht laufzeitabhängig ausgestaltet, wie es § 488 BGB vorsieht, zum anderen berechnet die Beklagte ein Entgelt für Tätigkeiten, die sie in ihrem eigenen Interesse, nicht im Interesse des Kunden erbringt. Hier lässt sich die jeder Leistungsbeziehung innewohnende Grundvorstellung anführen, dass der Aufwand, den der Leistende zur Wahrung seiner eigenen Interessen erzeugt, mit seinem Entgelt, also bei einem Kreditvertrag der laufenden Zinszahlung, abgegolten ist und nicht gesondert wie eine Zusatzleistung gegenüber dem Vertragspartner abgerechnet wird. Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild führen nach der Auffassung des BGH dazu, dass Verbraucher durch in AGB vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen als entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt anzusehen sind. Die in Bezug auf Verbraucherverträge getroffenen Entscheidungen des BGH sind auf Kreditverträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar. Es ist schon fraglich, ob die „Bearbeitungsprovision“ bei einem Kreditvertrag, welcher ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt, nicht als kontrollfreie Hauptpreisabrede zu werten ist, weil jedes Kredit benötigende kaufmännisch geführtes Unternehmen derartige Kosten selbstverständlich als Teil des zu entrichtenden Entgelts für die Kreditaufnahme betrachtet und von vornherein mit einkalkuliert. Entsprechende Kalkulationen finden -anders vielleicht als bei Kreditverträgen mit durchschnittlichen Verbrauchern- hier nicht nur einseitig auf Seiten des Kreditgebers, sondern auch auf Seiten des Kreditnehmers statt. Im Urteil vom 13.5.2014 (juris, RN 34) hat der BGH überzeugend ausgeführt, dass es durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält. Die Auslegung habe sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Wenn es für diese Einordnung auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden aus den regelmäßig beteiligten Verkehrskreisen ankommen soll, folgt daraus, dass das Ergebnis davon abhängt, welche Verkehrskreise regelmäßig beteiligt sind. Dass es einen erheblichen Unterschied bedeutet, ob Unternehmen oder Verbraucher an einem Vertrag beteiligt sind, bedarf keiner Begründung. Dieser offensichtliche Unterschied ist auch gesetzlich und durch EU-Richtlinien vielfach berücksichtigt, denn gäbe es ihn nicht, würden für Unternehmen und Verbraucher die gleichen Maßstäbe gelten. Dann wäre die gesamte umfangreiche verbraucherschützende Normsetzung überflüssig. Nach Auffassung der Kammer ist ein Bearbeitungsentgelt in Unternehmenskreditverträgen schlicht Teil einer nicht der AGB-Kontrolle unterliegenden Preisvereinbarung. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass in AGB geregelte Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen auch im kaufmännischen Verkehr der Inhaltskontrolle unterliegen. Bei einer Verwendung derartiger Klauseln gegenüber Unternehmern vermag die Kammer eine solche gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung nicht zu erkennen (ebenso: Landgericht Hamburg, 413 HKO 109/14, Urteil vom 20.8.2015, juris RN 24; Landgericht Nürnberg, Urt. v. 26.05.2015, Az.: 10 O 9729/14, juris RN 42; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 27 U 1088/14 –, juris RN 6). Dies gilt insbesondere für die im vorliegenden Fall verwendeten Formularverträge, in welchen der Zinssatz, die „Bearbeitungsprovision“ und andere die Vertragsleistung prägenden Elemente gut erkennbar auf der ersten Seite ausgewiesen sind. Es besteht kein Zweifel daran, dass für den Kunden transparent ausgewiesen ist, wie sich die von ihm zu erbringende Vergütung für die Gewährung des Kredits berechnet. Erkennbar für den unternehmerischen Kunden ist auch die „Zumutung“, dass er abweichend vom gesetzlichen Leitbild Aufwand übernehmen soll, den sein Vertragspartner in seinem eigenen Interessen erzeugt bzw. der eigentlich mit der Hauptleistung abgegolten sein sollte. Man mag dies aus unternehmerischer Sicht als „unverschämt“ ansehen, „treuwidrig“ ist es aber nicht, weil das Ansinnen als solches -trotz seiner Einbindung in Allgemeine Geschäftsbedingungen- in aller Klarheit an den informierten Kunden herangetragen wird. Der das Privatrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit bringt es mit sich, dass in Verträgen von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf. Die bei der Verwendung von AGB bestehenden Einschränkungen rechtfertigen sich daraus, dass der Adressat vor Nachteilen geschützt werden soll, die er aufgrund des gesetzlichen Leitbildes nicht erwartet (Transparenzgebot) oder die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (BGH, Urt. vom 13..5.14, juris, RZ 68). Dass die Bearbeitungsprovision den Adressaten nicht unerwartet trifft, wie es etwa der Fall wäre, wenn die beiden Seiten schützenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im Kleingedruckten einseitig im erheblichen Maße zu Lasten des Kunden abgewandelt würden, ist hier offensichtlich: Die „Provision“ wird - wie gesagt- auf Seite 1 des Vertrages deutlich ausgewiesen und sie wird bei der Auszahlung des Betrages verrechnet. Es besteht hier kein Zweifel, dass jedes ordentliche kaufmännische Unternehmen, das einen derartigen Vertrag zur Finanzierung eines Projekts abschließt, die durch die „Provision“ zu erwartende Belastung erkennt und sowohl bei der Beurteilung des dem Vertrag zugrundeliegenden Angebots, als auch bei seiner Finanzplanung berücksichtigt. Der in der Provision bestehende Nachteil ist damit für ihn nicht nur nicht unerwartet, er ist -bezogen auf den gewerblichen Adressatenkreis- von den Adressaten der Bedingungen auch bewusst einkalkuliert. Das Unternehmen wird diesen Nachteil überhaupt nur deswegen hinnehmen, weil die Gesamtkosten, bestehend aus Zins und Bearbeitungsprovision (auch soweit die Provision selbst zu finanzieren ist) immer noch günstiger sind als die Kosten, die bei der Wahl eines anderen Anbieters entstehen. Betriebswirtschaftlich ist es grundsätzlich gleichgültig, wie die ergebnisrelevanten Kosten bezeichnet werden, ob als „Zins“ oder „Provision“, entscheidend ist der Gesamtbetrag. Die Aufteilung der Vergütung hat allerdings insofern Auswirkungen, dass durch die „Provision“ ein steuerlich sofort absetzbarer Betrag generiert wird, der bei einem Zinsaufschlag erst gestaffelt zu späteren Zeitpunkten wirksam würde (vgl. dazu LG Itzehoe, Urteil vom 17.11.2015, 7 O 37/15, juris 27, 28). Im Zweifel bedeutet dies einen Vorteil für das betroffene Unternehmen (sofern dem Abzug keine ausreichenden Einnahmen gegenüberstehen sollten, würde dieser vorgetragen werden, ginge also in keinem Fall verloren). Ein Nachteil dieser Gestaltung besteht allenfalls darin, dass die „Provision“ im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren wäre und in eine Rückabwicklung im Zweifel nicht einbezogen würde. In Anbetracht des Umstands, dass die vorliegenden Verträge bankseitig nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Kundenseite vorzeitig gekündigt werden können und dass der Betrag der „Bearbeitungsprovision“ von einmalig 1% der Darlehenssumme gegenüber der Summe der zu leistenden Zinsen von 4,45% p.a. (bezogen auf den jeweils offenen Betrag) relativ gering ist, kann diesem hypothetischen Nachteil, hinsichtlich dessen etwaigen Eintritt erhebliche Unsicherheit besteht, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Wie sich aus der BGH Entscheidung vom 13.5.2014 (a.a.O.) ergibt, wird durch die Vereinbarung der Bearbeitungsprovision auch kein für Verbraucherverträge geltendes Klauselverbot nach den §§ 308 oder 309 BGB verletzt. Diese Regelungen sind zwar auf Verträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar, ihre Verletzung könnte aber einen Verstoß gegen § 307 BGB indizieren. An einem derartigen Indiz fehlt es aber im vorliegenden Fall. Nicht erkennbar ist auch, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsprovision Fallgruppen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben berührt, wonach im konkreten Fall eine treuwidrige Benachteiligung durch die Verwendung dieser Klausel erkannt werden könnte. Soweit das Angebot der Beklagten aufgrund des etwas niedrigeren Zinssatzes, der sich darstellen lässt, wenn der Bearbeitungsaufwand vorab aus dem Zinssatz herausgerechnet wird, auf den ersten Blick als „aufgehübscht“ erscheint, ist dies bei einem gründlich analysierenden kaufmännischen Adressaten der AGB unerheblich. Es ist nicht erkennbar, dass durch diese Aufteilung Schutzpflichten, Mitwirkungspflichten, Aufklärungspflichten, Leistungstreuepflichten verletzt würden oder dass sich die Verwenderin einer solchen Klausel als widersprüchlich oder sonstwie rechtsmissbräuchlich verhielte, weil sie neben der Vergütung durch Zinsen auch Provision fordert. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Aufteilung die Annahme rechtfertigt, die Beklagte habe ihre eigene Rechtsstellung als „Provisionsgläubigerin“ auf unredliche Weise gewonnen, dass sie mit einer solchen Vereinbarung eigene Pflichten verletzte oder dass es ihr für diese Forderung an schutzwürdigen Eigeninteressen fehle (etwa weil sie die Leistung auf diesem Weg fordert und nicht auf leitbildkonforme Weise). Soweit es also allein dabei bleibt, dass die Abspaltung einer Bearbeitungsprovision vom ansonsten laufzeitabhängigen Entgelt für die Kreditvergabe nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Kreditvertrages entspricht, liegt im unternehmerischen Verkehr einer der Fälle vor, in denen eine solche Abweichung nicht die nach § § 307 II BGB (nur) im Zweifel zu treffende Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden rechtfertigt, weil Gebote von Treu und Glauben hier nicht verletzt werden. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, welche Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien erzielt. Die Beklagte ist eine Bank. Unter dem 19.09.2015 schlossen die Parteien zwei Kreditverträge über insgesamt 15,3, Millionen Euro ab zu einem jährlichen Zinssatz von 4,45 %. In den entsprechenden Formularverträgen (Anlage K 1 und Anlage K 2) wurde der Klägerin jeweils eine einmalige „Bearbeitungsprovision“ von „1,00 v.H“. des Darlehensnennbetrages auferlegt (Zahl in die vorgesehene Formularlücke eingesetzt). Die Beklagte entrichtete die „Bearbeitungsprovision“ in Raten, und zwar 75.000,00 Euro am 24.10.2011, 37.500,00 Euro am 24.11.2011, weitere 37.500,00 Euro am 24.12.2011 sowie 3.000,00 Euro am 17.12.2014. Die Klägerin verlangt die geleistete „Bearbeitungsprovision“ zurück. Diese sei nicht wirksam vereinbart und daher rechtsgrundlos geleistet worden. Das Bearbeitungsentgelt sei nicht individualvertraglich verhandelt worden, sondern der Darlehensnehmerin im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen auferlegt worden. Dies widerspräche § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wie sich aus der zwar zu einem Verbrauchervertrag ergangenen, aber auf gewerbliche Verträge übertragbaren Entscheidung des BGH vom 13.05.2014, NJW 2014, 2420, ergäbe. Danach seien Entgeltklauseln in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Es gehöre nämlich zu den wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Im Fall der Kapitalnutzung entspräche es dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Entgelt laufzeitabhängig ausgestaltet sei. § 307 BGB läge die Vorstellung zugrunde, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthalte, weswegen die maßgeblichen Vorschriften in ihrem Kern der Disposition des Verwenders allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen seien. Die Argumentation des BGH sei auch auf den gewerblichen Bereich zu übertragen und beschränke sich nicht nur auf Verbraucherdarlehen. Hierzu verweist die Klägerin auf eine Reihe eine Reihe amts- und landgerichtlicher Urteile sowie von wissenschaftlichen Diskussionsbeiträgen, denen zu Folge die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in AGB im Rahmen der Kreditvergabe eine unangemessene Benachteiligung des Adressaten der AGB bedeute (z.B. AG Nürnberg, Urt. v 15.11.2013, 18 C 3194/13). Schließlich sei die Klägerin nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu betrachten, da sie sich als Zusammenschluss natürlich Personen nur mit der Verwaltung und der Anlage eigenen Vermögens befasse und keine gewerblichen Einkünfte erziele. Für die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung der Immobilien bediene sie sich professioneller Hilfe. Sie sei daher wie ein Verbraucher schutzwürdig. Ausgehandelt seien die Bearbeitungsgebühren im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 153.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a- auf 75.000,00 Euro am24.10.2011, auf 37.500,00 am24.11.2011, auf weitere 37.500,00 Euro am24.12.2011 sowie auf 3.000,00 Euro am17.12.2014 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Vereinbarung der Bearbeitungsprovision für wirksam und behauptet, unter vertiefter Darlegung des im Einzelnen streitigen Geschehens, dass die Provision zwischen den Parteien frei ausgehandelt worden sei. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.