Beschluss
612 Qs 67/24
LG Hamburg 12. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0805.612QS67.24.00
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Leitsätze
1. Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei Reparaturkosten in Höhe von mindestens 1.800,00 Euro vor (Fortführung LG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2023 - 612 Qs 75/23).(Rn.13)
2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße der Strafverfolgungsorgane gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 Ws 119/06). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwischen der hochwahrscheinlich begangenen Tat und dem Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als neun Monate vergangen sind und zudem der Beschuldigte seit der ihm vorgeworfenen Tat beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, wodurch neben der langen Verfahrensdauer zusätzlich Vertrauen in den - zumindest vorläufigen - Bestand der Fahrerlaubnis entstanden ist.(Rn.16)
(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.06.2024 (Az.: 246 Gs 67/24) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei Reparaturkosten in Höhe von mindestens 1.800,00 Euro vor (Fortführung LG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2023 - 612 Qs 75/23).(Rn.13) 2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße der Strafverfolgungsorgane gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 Ws 119/06). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwischen der hochwahrscheinlich begangenen Tat und dem Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als neun Monate vergangen sind und zudem der Beschuldigte seit der ihm vorgeworfenen Tat beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, wodurch neben der langen Verfahrensdauer zusätzlich Vertrauen in den - zumindest vorläufigen - Bestand der Fahrerlaubnis entstanden ist.(Rn.16) (Rn.19) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.06.2024 (Az.: 246 Gs 67/24) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Beschuldigten, dem Landgericht am 01.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt, ist begründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 1. Nach § 111a Abs. 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird, wobei dringende Gründe im Sinne eines dringenden Tatverdachts zu verstehen sind (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 111a Rn. 2; Hauschild in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, Rn. 7 m. w. N.). Gemäß § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO muss dabei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Normzwecks und der Eingriffstiefe zu beachten ist. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten durch das Amtsgericht Hamburg stellt sich im vorliegenden Fall mit Blick auf die Verfahrensdauer als nicht mehr verhältnismäßig dar. a) Es besteht indes der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. aa) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 05.09.2023 gegen 11:00 Uhr einen Lkw Volvo (amtliches Kennzeichen: ...)) auf der Straße C. N. Deich in H. steuerte und beim Überholvorgang den Pkw BMW 118 der Zeugin L. (amtliches Kennzeichen ...) schrammte, wodurch ein erheblicher Fremdschaden in Höhe von 5.604,42 Euro (netto) bzw. 6.669,26 Euro (brutto) entstand. Obwohl der Beschuldigte den Zusammenstoß bemerkte und mit einem Fremdschaden in entsprechender Höhe rechnete, fuhr er weiter und beachtete das mehrmalige Hupen der Zeugin L. nicht. Erst nach weiteren Versuchen der Zeugin L., den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen, kam dieser in R. zum Stehen und tauschte mit der Zeugin Personalien aus. bb) Den Zusammenstoß und das weitere Verhalten des Beschuldigten wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L. belegt. Die Zeugin hat angegeben, dass sie ein lautstarkes schrammendes Geräusch beim Überholvorgang des Lkw wahrgenommen habe und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte weitergefahren sei, mehrere Male gehupt habe, woraufhin dieser trotzdem nicht angehalten habe. Weiterhin sei sie ihm gefolgt und sei an verschiedenen Rot zeigenden Lichtzeichenanlagen ausgestiegen und habe gegen seine Fahrertür geklopft, woraufhin der Beschuldigte nicht reagiert habe. Nachdem sie sich mit ihrem Pkw vor den Lkw gesetzt habe, habe er geäußert, er könne nicht einfach anhalten und den Verkehr behindern, er würde nun aber eine passende Parkmöglichkeit suchen. Der Beschuldigte habe jedoch weitere Parkplätze ausgelassen und sei erst nach einer erneuten Ansprache durch die Zeugin L. und der darauffolgenden Weiterfahrt endgültig zum Stehen gekommen. Soweit sich der Beschuldigte auf dem Anhörungsbogen dahingehend eingelassen hat, dass er und die Zeugin L. beschlossen hätten, die Straße frei zu machen, und auf dem nächsten Parkplatz Personalien ausgetauscht hätten, ist diese pauschal gehaltene Einlassung nach vorläufiger Einschätzung nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der sehr detaillierten Angaben der Zeugin L. hervorzurufen. cc) Dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Fahrer des Lkw um den Beschuldigten handelt, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er letztendlich in R. doch noch seine Personalien gegenüber der Zeugin L. angab. dd) Dass der Beschuldigte den Zusammenstoß wahrgenommen hatte, bevor er sich vom Unfallort entfernte, ergibt sich bereits aus dem Schadensbild, das eine taktile Wahrnehmung des Beschuldigten vom Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin L. sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Überdies ist davon auszugehen, dass er auch das unmittelbar auf den Zusammenstoß folgende Hupen der Zeugin L. hörte und seine Aufmerksamkeit dadurch zusätzlich auf das Unfallgeschehen gelenkt wurde. ee) Dass Reparaturkosten an dem im Zuge des Unfallgeschehens von dem Beschuldigten beschädigten Fahrzeug in Gesamthöhe von voraussichtlich mindestens 5.604,42 Euro (netto) bzw. 6.669,26 Euro (brutto) entstanden, ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Schadensgutachten (Bl. 38 ff. d.A.). 3. Der Beschuldigte ist nach vorläufiger Würdigung der Beweislage auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies folgt aus der vorliegend einschlägigen und nicht widerlegten Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 142 StGB. a) Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt nach neuer Rechtsprechung der Kammer bei Reparaturkosten in Höhe von mindestens 1.800,00 Euro vor (s. Kammerbeschluss vom 09.08.2023 – Az. 612 Qs 75/23). Dieser Schadensbetrag wird im vorliegenden Fall deutlich überschritten (siehe oben). b) Die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird hier auch nicht widerlegt. Die Verneinung der Ungeeignetheit in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass entweder die Anlasstat – bezogen auf die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen – Ausnahmecharakter hat oder dass ganz besondere Umstände vorliegen, die nach der Tat die Eignung des Täters günstig beeinflusst haben, sodass ein Eignungsmangel zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht (Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.03.2022 – Az. 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Hamburg genügt jedoch mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2006 – Az. 1 Ws 119/06, Rn. 21, juris). Dies gilt insbesondere für eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens, die den Beschuldigten sodann in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005 – 2 BvR 364/05, NJW 2005, 1767 (1768)). Es sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Darüber hinaus ist grundsätzlich in den Blick zu nehmen, dass wenn der Beschuldigte nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt, sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis wächst, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 08.02.2017 – Az. 3 Ws 39/17, BeckRS 2017, 113772). Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend als nicht mehr verhältnismäßig dar. Dabei ist die erhebliche, gegen das Beschleunigungsgebot verstoßende Verfahrensdauer zwischen der hochwahrscheinlich begangenen Tat und den ersten Maßnahmen der Strafermittlungsbehörden in den Blick zu nehmen. Die Tat wurde seitens der Zeugin L. durch eine E-Mail ihres Rechtsanwaltes J. am 20.09.2023 dem Polizeikommissariat... zur Kenntnis gebracht (Bl. 5 ff. d.A.). Als nächstes Schriftstück befindet sich ein Schreiben des Rechtsanwalts J. vom 13.11.2023 in der Akte, in dem dieser mitteilt, dass die Akte nicht mehr benötigt werde (Bl. 11 d.A.). In der Akte folgt sodann ein Vermerk der Polizeidienststelle VD... vom 09.04.2024, in dem mitgeteilt wird, dass die Sachbearbeitung übernommen wurde. Demzufolge sind fast sieben Monate vergangen, ohne dass ersichtliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erging sodann am 16.06.2024 (Bl. 31 d.A.) und damit mehr als neun Monate nach der hochwahrscheinlich begangenen Tat, was bereits für sich genommen in erheblicher Spannung zum Charakter des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO als Eilmaßnahme steht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zumindest laut der in der Akte befindlichen Auskunft des Kraftfahrbundesamtes vom 07.05.2024 seit der hochwahrscheinlich begangenen Tat am 05.09.2023 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, wodurch neben der langen Verfahrensdauer zusätzlich Vertrauen in den – zumindest vorläufigen – Bestand der Fahrerlaubnis beim Beschuldigten entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.