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Urteil

311 O 35/25

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0210.311O35.25.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den in der Pflegeeinrichtung P. und W.Ö., D..., ...H., belegenen Pflegeplatz Nr. ..., Einzelzimmer, 1. OG unter Zurücklassung, von Pflegebett, Kleiderschrank, Nachttisch, 1 Tisch, 1 Stuhl, 2 Stühle, 1 Sessel, Kommode zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den in der Pflegeeinrichtung P. und W.Ö., D..., ...H., belegenen Pflegeplatz Nr. ..., Einzelzimmer, 1. OG unter Zurücklassung, von Pflegebett, Kleiderschrank, Nachttisch, 1 Tisch, 1 Stuhl, 2 Stühle, 1 Sessel, Kommode zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 940a Abs. 1 ZPO darf im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung von Wohnraum (nur) bei verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Die Vorschrift behandelt die Räumung von Wohnungen jeder Art (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940a Rn. 4; Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 9, beck-online), sie ist mithin auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis, welches neben der tatsächlichen Nutzung zum Wohnen auch weitere Elemente beinhaltet, anwendbar. Durch die Einschränkung auf die Verfügungsgründe der verbotenen Eigenmacht sowie der konkreten Gefahr für Leib oder Leben hat der Gesetzgeber der existenziellen Bedeutung des Wohnraums für dessen Benutzer Rechnung getragen (Anders/ Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940a Rn. 1, beck-online). 2. Der Antrag ist auch begründet. Es liegen sowohl der erforderliche Verfügunganspruch als auch der notwendige Verfügungsgrund vor. a) Verfügungsanspruch ist jeder Anspruch, der vor konkret zu befürchtenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder vor Lebensgefahr schützen soll. Dabei kommen nur Ansprüche wegen solcher Gefährdungen in Betracht, denen gerade durch die Räumung begegnet werden kann. Für den Vermieter ist ein Verfügungsanspruch insbesondere der Räumungsanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB nach (fristloser) Kündigung. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Gefahr innerhalb der zu räumenden Wohnung zu verwirklichen droht oder außerhalb, etwa in Gemeinschaftsräumen. Der Verfügungsschuldner muss nur Bewohner der Wohnräume und Verursacher der Gefahr sein, der Verfügungsgläubiger muss durch eine fortdauernde Wohnnutzung gefährdet sein. Der Vermieter kann die Räumungsverfügung nicht nur zur Abwehr einer eigenen Gefährdung, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für die Hausbewohner oder sonstige Beauftragte, wie hier die Mitarbeiter der Antragstellerin, beantragen (Schmidt-Futterer/ Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14, beck-online). Den von dem Antragsgegner ausgehenden Beeinträchtigungen kann vorliegend durch die Räumung begegnet werden, die beantragte einstweilige Verfügung stellt sich somit als zulässiges Mittel dar. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner auch ein Anspruch auf Räumung des von ihm bewohnten Zimmers zu. Denn der auch die Wohnnutzung umfassende Wohn- und Betreuungsvertrag ist wirksam durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gekündigt worden. Gemäß § 21 des Wohn- und Betreuungsvertrages kann dieser durch die Pflegeeinrichtung, hier die Antragstellerin, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages, der der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG entspricht, liegt ein wichtiger Grund u.a. dann vor, wenn der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn objektive Umstände festzustellen sind, die der Pflichtverletzung besonderes Gewicht verleihen (Dickmann/Dickmann, 11. Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 11, beck-online), als Fallgruppen sind hierbei beispielsweise die Verletzung der Rechte anderer Bewohner derselben Einrichtung wie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens oder tätliche Angriffe auf andere Bewohner, die Verletzung der Rechte von Arbeitnehmern der Einrichtung wie die Verbreitung unwahrer oder rufschädigender Äußerungen, verbale Entgleisungen, körperliche Übergriffe auf Arbeitnehmer oder Verstöße gegen Verhaltensweisen, die im Vertrag bzw. in der Hausordnung geregelt sind, anerkannt (aaO Rn. 12 - 14). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die von dem Antragsgegner selbst unterzeichnete vorvertragliche Information (Anlage K3) überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist und mit Blick auf die eingerichtete Betreuung rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Denn auch im Übrigen sind dem Antragsgegner Pflichtverletzungen in einem Ausmaß zur Last zu legen, die es gerechtfertigt haben, das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 fristlos zu kündigen. So ist der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen und seit Beginn seines Aufenthalts in der Einrichtung der Antragstellerin in einer Art beleidigend gegenüber den Mitarbeiterinnen der Antragstellerin aufgetreten, die von diesen nicht hingenommen werden müssen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass etwaige Entgleisungen von den Pflegenden bis zu einem gewissen Grad mit professioneller Distanz gewertet und hingenommen werden müssen, wobei auch eine Rolle spielen kann, ob die Entgleisungen mit einer Erkrankung des Bewohners zusammenhängen und ferner, dass die Bewertung nicht losgelöst von der konkreten Situation erfolgen darf (OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 5 W 25/12; Dickmann/Dickmann, aaO, § 12 Rn. 13, beck-online). Die Äußerungen des Antragsgegners, insbesondere gegenüber dem weiblichen Personal und mit sexualisiertem Kontext, überschreiten dieses Maß indes deutlich. Die Zeugin E. hat bekundet, dass der Antragsgegner ihr gegenüber wiederholt geäußert habe, dass sie eine Hure, eine Schlampe und eine "Arschverräterin" sei, dieses habe er auch im Beisein der herbeigerufenen Polizei wiederholt. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass der Antragsgegner ihr gesagt habe, dass er mit ihr auf den Kiez gehen wolle, damit sie dort "die Beine breit" mache, damit er 100,- € verdienen könne. Zu Beginn habe sie hierüber noch hinweg gehört, es sei jedoch immer mehr geworden. Der Antragsgegner habe ihr gegenüber zudem geäußert, dass er ihr "an den Nippeln drehen oder lutschen" sowie ihr "in die Fotze" greifen wolle. Die Zeugin W1 hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner sie wiederholt als "Schlampe" und "Hure" betitelt habe. Die Beleidigungen gingen harmlos von "blöde Kuh" und hätten nach hinten keine Grenzen. Das Gericht hat den Angaben der Zeuginnen entnommen, dass diese in der Lage sind, die Äußerungen des Antragsgegners mit professioneller Distanz zu werten und bis zu einem gewissen Grad auch hinzunehmen. Beide Zeuginnen haben auf das Gericht einen ruhigen und besonnenen Eindruck, ohne jegliche Belastungstendenz zum Nachteil des Antragsgegners gemacht. So hat die Zeugin E. ausdrücklich bekundet, dass sie über die Äußerungen zunächst weggehört habe. Die Zeugin W1 hat die Beleidigungen als alltäglich bezeichnet und zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Tage, an denen der Antragsgegner "nur" verbal beleidigend sei, die "ruhigen" Tage seien. Die Zeuginnen haben zudem übereinstimmend bekundet, dass die Beleidigungen anlasslos erfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beleidigungen mit der Alkoholsucht des Antragsgegners zusammenhängen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich oder dem Gericht aus anderen Komplexen bekannt. Der Antragsgegner ist zudem wiederholt bedrohlich gegenüber Mitarbeitern der Antragstellerin aufgetreten. So hat er am 8. August 2024 bedrohlich gegenüber einer Mitarbeiterin die Faust gehoben und sich auf diese zubewegt, so dass diese ausweichen musste. Am 9. August 2024 hat er einer Mitarbeiterin gedroht, dass sie etwas "in die Fresse haben" könne und am 9. September 2024 gedroht, zwei Mitarbeiterinnen mit der Armbrust zu erschießen. Nur zwei Tage später hat der Antragsgegner sodann gedroht, alle Mitarbeiter "abzustechen". Am 11. Dezember 2024 hat der Antragsgegner sodann, was die Zeugin W1 bestätigt hat, den Mitarbeitern der Antragstellerin mit der Beschädigung ihrer Fahrzeuge gedroht. So hat die Zeugin W1 bekundet, dass der Antragsgegner bekundet habe, dass die Mitarbeiter bald ihre Autos nicht wieder erkennen würden, weil er die Ventile von den Reifen aufdrehen und diese wegwerfen werde. Die Zeugin E. hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner ihr gegenüber geäußert habe, dass er sie töten werde. Zuletzt hat auch der Zeuge M. bekundet, dass der Antragsgegner herumschreie und mit Gewalt drohe, wobei er allerdings nicht einschätzen könne, ob der Antragsgegner wirklich Gewalt anwenden würde. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Beleidigungen und Bedrohungen nicht entgegengetreten. Soweit auch in diesem Zusammenhang in einem gewissen Maß eine professionelle Toleranz der Mitarbeiter der Antragstellerin zu erwarten sein kann, stellt sich das Verhalten des Antragsgegners jedoch gleichwohl in einem Maß dar, das nicht mehr zu tolerieren ist. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil der Antragsgegner mit seinen Drohungen auch eine Ernsthaftigkeit zum Ausdruck gebracht und im Ergebnis hierdurch das Verhalten der Mitarbeiter der Antragstellerin beeinflusst hat. So hat die Zeugin E. bekundet, dass sie die Drohungen des Antragsgegners ernst nehme. Die Zeugin W1 hat bekundet, dass die Mitarbeiter seit den auf die Autos bezogenen Drohungen woanders parken und die Fahrzeuge verstecken würden. Wenn sie an dem Antragsgegner vorbeigehe, drehe sie sich immer noch einmal um, um zu sehen, ob er hinter ihr her komme. Die Verfolgung mit dem Rollstuhl durch den Antragsgegner hat die Zeugin E. ebenfalls bestätigt. Mit Blick auf die Art der Drohungen mit erheblichen körperlichen Übergriffen kann die diesbezügliche Empfindung der Zeuginnen auch nicht als übertriebene oder besonders empfindliche Reaktion angesehen werden, zumal der Antragsgegner bereits eine leere Flasche aus dem Fenster in Richtung des Parkplatzes geworfen hat, was mit erheblichen Gefahren für Sachen und Menschen verbunden ist. Bei dem Vorfall vom 10. September 2024 hat der Antragsgegner zudem durch Fuchteln sowie Wurf mit einem Messer der von ihm ausgesprochenen Drohung Nachdruck verliehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung zur Überzeugung des Gerichts in der Lage ist, sich in bedrohlicher Art und Weise auf das Personal der Antragstellerin zuzubewegen. So hat der Zeuge M. bekundet, dass der Antragsgegner aus seinem Rollstuhl springe und auf einen zuspringe, wenn ihm etwas nicht passe. Er hebe dabei auch gerne die Hand und werde laut. Er selbst habe aufgrund seiner Biographie zwar keine Angst, könne sich aber gut vorstellen, dass andere Menschen, die nicht so resistent seien wie er, Angst vor dem Antragsgegner hätten Die Zeugin E. hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner zwar im Rollstuhl sitze, aber sehr schnell aufspringen und auf einen zurennen könne. Er sei auch in der Lage, den Rollstuhl auf der Treppe zu tragen. Auch die Zeugin W1 hat bestätigt, dass der Antragsgegner in der Lage ist, aus seinem Rollstuhl aufzuspringen und zu laufen. Diese Bekundungen sind auch deshalb nachvollziehbar, weil die Betreuerin des Beklagten ausgeführt hat, dass dieser anlässlich einer Schlägerei Frakturen erlitten habe und deshalb auf den Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Soweit die Frakturen zwischenzeitlich (folgenlos) ausgeheilt sind, ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den Rollstuhl nunmehr tatsächlich zur Fortbewegung nicht mehr benötigt. Schließlich ist es auch bereits zu körperlichen Übergriffen auf die Mitarbeiter der Antragstellerin gekommen. Körperliche Übergriffe sind für sich genommen bereits in der Regel geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Soweit hiervon andere Bewohner betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch diesen gegenüber zum Schutz verpflichtet ist So hat der Antragsgegner am 22. August 2024 versucht, den Mitarbeiter N. mit einem Wäschekorb zu schlagen und hat am 27. August 2024 Mitarbeitern der Antragstellerin bei dem Versuch, ihn von der weiteren, anlasslosen Betätigung des Notrufs abzuhalten, auf die Finger geschlagen. Am 18. September 2024 ist es nach einer erneuten Lärmstörung durch den Antragsgegner letztlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner gekommen, in dessen Verlauf dieser zu Boden gefallen ist, wobei die Zeugin E. bekundet hat, dass der Antragsgegner den Angriff begonnen hat. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die Zeugin W1 am Arm gepackt und sodann bespuckt und auch getroffen hat. Die Zeugin W1 hat hierzu ergänzend bekundet, dass der Antragsgegner die übrigen Bewohner bei der Alkoholausgabe gegen sie aufgehetzt habe. Er selbst habe an dem Tag keine Einteilung gehabt, so dass sie ihn gebeten habe, zu gehen, nachdem Unruhe zwischen den Bewohnern eingetreten sei. Der Antragsgegner sei sodann aufgesprungen und habe sie am Arm gepackt. Andere Bewohner seien dazwischengegangen. Dann habe der Antragsgegner sie angespuckt. Die Zeugin hat auch dieses Geschehen ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert, was insbesondere daraus erkennbar wird, dass sie noch zugunsten des Antragsgegners ausgeführt hat, dass sie davon ausgehe, dass dieser sich in der Situation nicht anders zu helfen gewusst habe. Die Spucke habe sie am Oberkörper getroffen. Sie habe die Situation als demütigend und schlimm empfunden, so etwas habe sie noch nie erlebt, sie habe sich in einer Schockstarre befunden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie in dem Moment überlegt habe, welche Krankheiten der Antragsgegner haben könne. Die Zeugin W1 hat zudem bekundet, dass der Antragsgegner den Mitarbeitern der Antragstellerin mit seinem Rollstuhl über die Füße oder in die Kniekehle fahre oder mit dem Essenswagen rangiere und versuche, damit über die Füße der Mitarbeiter zu fahren. Auch insoweit liegen körperliche Übergriffe vor, die auch unter Berücksichtigung der besonderen Art der Einrichtung der Antragstellerin und dem Krankheitsbild des Antragsgegners nicht zu tolerieren sind, sondern eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch seine wiederholten Lärmstörungen, insbesondere das Abspielen lauter Musik zur Nachtzeit und bei geöffneter Zimmertür, den Hausfrieden sowie die Abläufe bei der Antragstellerin erheblich stört. So hat die Zeugin E. bekundet, dass andere Bewohner von dem Verhalten des Antragsgegners schon so genervt seien, dass sie ihm Gewalt androhen würden. Manchmal würden die anderen Bewohner mit ihrem Essen in ihre Zimmer gebracht, damit es ruhiger sei und weil der Antragsgegner sich in diesen Fällen nicht weg bewege. Die Kammer erachtet bereits die dargelegten körperlichen Übergriffe an sich, jedenfalls aber in der Gesamtschau mit den genannten weiteren Pflichtverletzungen als so erheblich, dass es der Antragstellerin nicht mehr zumutbar ist, weiter an dem Vertragsverhältnis festzuhalten und die fristlose Kündigung somit gerechtfertigt ist. Das Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2024 genügt den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen, es ist schriftlich verfasst und verweist zur Begründung auf konkrete Vorfälle, die zuvor zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht worden sind. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die gröblichen Pflichtverletzungen des Antragsgegners schuldhaft sind. Zugrundezulegen ist dabei der Maßstab des § 276 BGB, nach dem der Antragsgegner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ergänzend muss er gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 827 BGB zurechnungsfähig sein. Zu prüfen ist dabei, ob der Antragsgegner in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß einsichtsfähig ist, auf eine allgemein bestehende Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in einer § 21 StGB erreichenden Weise kommt es nicht an, soweit er dennoch den ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß erkennt (Dickmann/Dickmann, 11. Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 17, beck-online). Auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Antragsgegner über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt. So ist der Antragsgegner in der Lage, die ihm gemachten Vorwürfe in Abrede zu nehmen und als Lüge zu qualifizieren, was zeigt, dass er sich des Unrechtsgehalts seines Verhaltens im Grundsatz bewusst ist. Hinzu tritt, dass der Antragsgegner nach Erhalt der zweiten Abmahnung - nach dem Vorfall vom 10. September 2024 - über einen Zeitraum von mehreren Wochen offenbar in der Lage war, sein Verhalten soweit zu verändern, dass dieses jedenfalls keinen Anlass zu einer Protokollierung geboten hat. Auch dies zeigt, dass der Antragsgegner grundsätzlich in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erkennen und auch danach auszurichten. Der Antragsgegner ist zudem nach den Bekundungen des Zeugen M. in der Lage, sein Gegenüber einzuschätzen und sein Verhalten nach der jeweiligen Person auszurichten. So hat der Zeuge M. bekundet, dass er dem Antragsgegner angeboten hat, sein Messer bei ihm abzuholen, was dieser jedoch nicht getan habe, was er auf seine Person zurückführe, wobei der Zeuge M. sich aufgrund seiner Biographie selbst als robuste Person beschrieben hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner sein verbal und körperlich übergriffiges Verhalten schwerpunktmäßig gegenüber weiblichem Personal zeigt, demgegenüber er auch bekundet - wie die Zeugin E. ausgeführt hat -, dass er vor diesem keinen Respekt zu haben brauche und mit diesen machen könne, was er wolle. Für das Vorliegen der erforderlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragsgegners spricht auch seine Fähigkeit, sein Verhalten situativ anzupassen und sich dabei insbesondere auch entsprechende Erfahrung aufgrund passender Berufe z.B. in der Pflege, bei der Polizei oder der Feuerwehr anzumaßen. So hat die Zeugin E. ebenso wie die Zeugin W1 bekundet, dass die Polizei einmal kurz davor gewesen sei, den Antragsgegner mitzunehmen. Hierauf habe dieser sich jedoch beruhigt und erklärt, dass er selbst ja einmal bei der Polizei gewesen sei, woraufhin auch die Polizisten sich beruhigt und davon abgesehen hätten, ihn mitzunehmen. Schließlich spricht für eine Steuerbarkeit des Verhaltens des Antragsgegners auch, dass dieser offenbar gezielt suggeriert hat, zum Ablauf des Jahres 2024 sein Zimmer zu räumen, indem er - wie die Direktorin S1 der Einrichtung der Antragstellerin bekundet hat - zunächst seine Sachen gepackt und sich in die F.str zur dortigen Notunterkunft hat fahren lassen, wo er sich sodann jedoch geweigert hat, aus dem Auto auszusteigen. Nach Rückkehr in die Einrichtung der Antragstellerin hat der Antragsgegner nach den Ausführungen der Direktorin S1 sodann mit den Bewohnern eine Art und Konferenz abgehalten und mitgeteilt, dass man ihm nichts könne, auch dies spricht für ein gezieltes und gesteuertes Verhalten, so dass die erforderliche Schuldfähigkeit vorliegt. b) Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Verfügungsgrund ist die Gefahr für Leib oder Leben des Verfügungsgläubigers bzw. von ihm zu schützender Personen, d.h. des Vermieters zu seinem eigenen Schutz oder dem Schutz seiner Angehörigen, hier der Mitarbeiter, und der Bewohner des Hauses. Zur Begründung ist eine konkrete Gefahr erforderlich, bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichen nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten vorliegen (Schmidt- Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940a Rn. 9, MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 940a Rn. 6, BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 940a Rn. 5, beck-online). Die Anforderungen an die Bejahung des Verfügungsgrundes sind hoch anzusetzen, weil ansonsten der (sofortige) Entzug der Wohnung nicht gerechtfertigt werden kann. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers oder Dritte dadurch besteht, dass der Antragsgegner die Räume bewohnt oder sich darin aufhält, auch wenn sich die Gefahr außerhalb der bewohnten Räume, etwa in gemeinsam genutzten Räumen oder außerhalb des Gebäudes, verwirklicht. Die Gefahr muss vom Antragsgegner ausgehen, etwa durch zu befürchtende Gewalttätigkeit, wobei ein schuldhaftes Handeln nicht erforderlich ist (BeckOK ZPO aaO). Eine konkrete Gefahr kann etwa auf Grund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen angenommen werden. Ein Verfügungsgrund ist beispielsweise bejaht worden bei ständigen Beleidigungen, Bedrohungen und Angriffen seitens des Mieters auf den Vermieter, dessen Beauftragte sowie Mitmieter und deren Besucher (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14, beck-online). Die Gefahr darf nicht ganz unerheblich sein; sie braucht aber auch keine Lebensgefahr zu sein (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 940a Rn. 3, beck-online). Zur Bestimmung der konkreten Gefahr kann auf die zu den Vorschriften der §§ 315b, 315c StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach eine Gefahr dann konkret ist, wenn "das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt,... dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt" (AG Brandenburg Urteil vom 21. April .2017 – 31 C 37/17, beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben liegt zur Überzeugung des Gerichts die erforderliche konkrete Gefahr für Leib und Leben vor. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen der Antragstellerin vom 26. Januar (Anlage K8) und 31. Januar 2025 (Anlage K9) die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung erfüllen. Denn der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin bereits nicht, jedenfalls nicht hinreichend entgegengetreten. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2024 anwesende Betreuerin des Antragsgegners hat sich für diesen zu den Vorwürfen ab dem Jahreswechsel mit Nichtwissen erklärt. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Der Antragsgegner kann mithin die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie sich in seinem eigenen Lebens- und Handlungsbereich zugetragen haben. Entsprechendes gilt für seine Betreuerin als seine gesetzliche Vertreterin. Im Übrigen hätte jedenfalls die Pflicht der Betreuerin des Antragsgegners bestanden, bei diesem Erkundigungen einzuholen, damit entsprechende Erklärungen in dessen Namen abgegeben werden können. Dies ist indes unterblieben, vielmehr hat die Betreuerin des Antragsgegners erklärt, dass sie zuletzt im Sommer 2024 persönlich mit ihm gesprochen habe, mithin vor den hier maßgeblichen Vorfällen. Soweit Vorfälle vor dem Jahreswechsel 2024/2025 betroffen sind, fehlt es bereits an einem Bestreiten mit Ausnahme der Erklärung, dass der Antragsgegner körperlich nicht in der Lage sei, von sich aus andere Personen anzugreifen. Dieser Umstand ist indes die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Rechtsfolge ist, dass die von der Antragstellerin behaupteten Tatsachen als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO. Das Gericht erachtet insbesondere bereits aufgrund des Vorfalls vom 21. Januar 2025 die erforderliche konkrete Gefahr als gegeben an. An diesem Morgen, gegen 5:15 Uhr, hat der Antragsgegner auf eine Ansprache der Zeugin E. nach einer neuerlichen Lärmstörung dergestalt reagiert, dass er sich mit geballter Faust auf die Zeugin zubewegt und gedroht hat, diese umzubringen. Die Zeugin hat eindrücklich, jedoch zugleich ohne Belastungstendenz zu Lasten des Antragsgegners bekundet, dass dieser ihr gegenüber angegeben habe, sie töten zu wollen. Sie habe diese Drohung ernst genommen, auch weil sie wisse, wie schnell der Antragsgegner sei. Die Zeugin hat sich hierauf in das Dienstzimmer begeben, wo sie die Tür verschlossen und die Polizei gerufen hat. Die Zeugin hat indes weiter bekundet, dass der Antragsgegner draußen mit der Faust gegen die Scheibe geschlagen und gerufen habe, dass sie die Polizei nicht rufen solle, weil sie sonst tot wäre. Die Zeugin hat weiter geschildert, dass die Angriffe auf die Scheibe des Dienstzimmers so wie die verbalen Attacken des Antragsgegners so eindrücklich gewesen seien, dass die Polizei dies am Telefon habe vernehmen können und angekündigt habe, sofort einen Wagen zu schicken, was dann auch geschehen ist. Der Antragsgegner hat sodann auch gegenüber der Polizei die gegenüber der Zeugin E. getätigten Aussagen wiederholt. Dies zeigt, dass der Antragsgegner sich trotz der zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizei noch nicht beruhigt hatte und sein Verhalten offenbar unbeeindruckt fortgesetzt hat. Soweit feststeht, dass der Antragsgegner mit der Faust gegen die Scheibe des Dienstzimmers geschlagen hat, um seinem Verhalten Nachdruck zu verleihen und trotz der Flucht der Zeugin E. in das Dienstzimmer nicht von dessen Verfolgung abgesehen hat, ist die erforderliche Schwelle eines lediglich noch vom Zufall abhängigen Schadenseintritts überschritten. Es liegt auf der Hand, dass eine Glasscheibe durch Faustschläge zu Bruch gehen kann, was mit erheblichen Verletzungsgefahren für die dahinterstehende Person verbunden ist. Dieser Gefahr hat die Zeugin E. in diesem Zeitpunkt auch nicht mehr begegnen können, um diese abzuwenden. Denkbar wäre lediglich gewesen, dass die Zeugin E. das Dienstzimmer verlässt, um den Antragsgegner von außen von weiteren Handlungen abzuhalten. Dann wäre sie jedoch noch stärker in den Wirkbereich der schadensträchtigen Handlung geraten als zuvor. Zudem wäre aufgrund des emotional aufgeheizten Zustands des Antragsgegners, der selbst bei Eintreffen der Polizei noch angedauert hat, auch zu gewärtigen gewesen, dass er nunmehr die Zeugin E. unmittelbar angreift. Erschwerend ist im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner immer wieder im Zusammenhang mit Messern auffällig geworden ist und auch wiederholt bekundet hat, im Besitz von Messern zu sein. Gleichzeitig hat er den Mitarbeitern der Antragstellerin verwehrt, diese Behauptung zu überprüfen, indem er eine Reinigung seines Zimmers sowie auch sonstige pflegerische Leistungen nicht zulässt. Gleichwohl hat die Zeugin E. sehen können, dass der Antragsgegner über ein Messer, wenn auch in einer verschlossenen Vitrine verfügt hat. Die Zeugin W1 hat ebenfalls bekundet, Messer im Zimmer des Antragsgegners gesehen zu haben, in Einkaufskörben eines Supermarktes. Unstreitig ist auch einmal ein Messer unter dem Rollstuhlkissen des Antragsgegners gefunden worden. Zudem hat die Zeugin Winter W1 bekundet, dass bei dem Antragsgegner anlässlich einer Durchsuchung durch die Polizei nach einem Vorfall in an seinem Rollstuhl befindlichen Taschen ebenfalls Messer aufgefunden worden seien. Dieser Umstand in Verbindung mit dem von allen vernommenen Zeugen als unberechenbar und in seiner Stimmung äußerst wechselhaft beschriebenen Antragsgegner, der zudem zu schnellen Bewegungen außerhalb des Rollstuhls in der Lage ist, ist ebenfalls geeignet, die Prognose einer konkreten Gefahr zu begründen. Darauf, dass der Antragsgegner bislang kein Messer gegenüber einem anderen Bewohner oder einem Mitarbeiter zum Einsatz gebracht hat, kommt es nicht an. Es ist weder gefordert noch der Antragstellerin zuzumuten, eine Körperverletzung einer unter ihrem Schutz stehenden Person abzuwarten. Für die erforderliche konkrete Gefahr durch den Antragsgegner streitet zudem der Vorfall vom 31. Dezember 2024. An diesem Morgen hatte der Antragsgegner seine Asche in einen auf der Station aufgestellten Tannenbaum abgestreift. Es liegt auf der Hand, dass ein Tannenbaum, der in einem Innenraum aufgestellt ist, aufgrund der seit Beginn der Weihnachtszeit verstrichenen Zeit ausgetrocknet ist. Soweit der Antragsgegner sodann sein Verhalten nach Aufforderung, dies zu unterlassen, wiederholt hat, zeigt dies erneut, dass der Antragsgegner auch bewusst handelt. Dass der Antragsgegner sich den von seinem Verhalten ausgehenden Gefahren bewusst ist, zeigt zudem der von der Zeugin E. geschilderte Vorfall, der unmittelbar hiermit in Zusammenhang steht. Die Zeugin hat bekundet, dass sie den Antragsgegner mit einem eingepackten Feuerlöscher auf dem Schoß angetroffen habe. Auf die Aufforderung, diesen wieder an seinen Platz zu verbringen, habe der Antragsgegner bekundet, dass er früher Feuerwehrmann gewesen sei und allein er löschen würde, wenn es so wäre. Das Personal habe anschließend eine 3/4 Stunde benötigt, um ihm den Feuerlöscher wieder abzunehmen. Sie, die Zeugin E., habe in dem Moment auch wirklich Angst gehabt, dass er wirklich zündeln könne, weil der Weihnachtsbaum vor seinem Zimmer gestanden habe. Sie habe dann einen Moment genutzt, nachdem der Antragsgegner den Rollstuhl verlassen habe, um zu sehen, ob dieser Feuer dabei habe, jedoch keines gefunden. In der Nacht habe sie sodann aus dem gegenüber befindlichen Dienstzimmer heraus darauf geachtet, dass nichts passiert. Mit Blick auf das allgemeine von dem Antragsgegner ausgehende Gefährdungspotential ist schließlich zu berücksichtigen, dass den Vorfällen eine gewisse Steigerung zu entnehmen ist. So hat der Antragsgegner sein Verhalten in den ersten Monaten nach seinem Einzug bei der Antragstellerin überwiegend auf verbale Übergriffe und Drohungen beschränkt, im zunehmenden Verlauf sind sodann, erstmalig im August 2024, auch körperliche Übergriffe hinzugetreten, deren Häufigkeit gerade in den letzten Wochen seit dem 10. Dezember 2024 zugenommen hat, insbesondere seitdem der Antragsgegner zur Kenntnis nehmen konnte, dass die Kündigungen der Antragstellerin bislang für ihn nicht zu Konsequenzen geführt haben. Dass dieser Umstand dem Antragsteller bewusst ist, ergibt sich u.a. aus dem Vorfall vom 31. Dezember 2024, bei dem der Antragsgegner nach seiner Rückkehr von der Notunterkunft, in die er verbracht werden sollte, erklärt hat, dass er es dem Personal "gezeigt" habe. So hat auch die Zeugin W1 bekundet, dass der Antragsgegner im Tagesraum die Tische zusammenstelle und eine Art Konferenz abhalte, in der er bekunde, womit er das Personal der Antragstellerin quälen wolle. Es ist daher zu gewärtigen, dass es zu weiteren Vorfällen, insbesondere auch zu körperlichen Übergriffen kommt, so dass auch insoweit eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der von der Antragstellerin zu schützenden Personen besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die bestehende Dringlichkeit auch nicht durch längeres Zuwarten der Antragstellerin widerlegt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Zuwarten von drei Monaten noch unschädlich ist, oder bereits ein kürzerer oder aber erst ein längerer Zeitraum (BeckOK MietR, Einstweilige Verfügung Rn. 14 mwN, beck-online). Die zur Grundlage der Dringlichkeit herangezogenen Vorfälle beziehen sich hier auf einen Zeitraum von wenigen Wochen vor Beantragung der einstweiligen Verfügung, eine Widerlegung aufgrund Zeitablaufs scheidet daher bereits im Ansatz aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, das Urteil ist kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar (BeckOK ZPO/Ulrici, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 704 Rn. 19, beck-online). Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Pflegeeinrichtung, belegen D ... in H.. Das Konzept der Einrichtung sieht die Betreuung sogenannter "nasser Alkoholiker", ohne Absicht einer Suchtmittelfreiheit, vor. Der Antragsgegner ist diagnostiziert alkoholabhängig, bei ihm besteht ein anerkannter Pflegegrad 2 und er steht unter gesetzlicher Betreuung (Anlage K2). Die Parteien sind bzw. waren verbunden durch den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 3. Juli 2024 (Anlage K1). Dem Vertragsschluss war eine von dem Antragsgegner unterzeichnete vorvertragliche Information (Anlage K3) vorausgegangen, mit der der Antragsgegner bestätigte, dass er darüber informiert worden sei, dass eine Kündigung des Vertrages in schwerwiegenden Fällen auch fristlos erfolgen könne, wenn er sich gegenüber Mitbewohnern oder dem Personal gewalttätig verhalte. Der Antragsgegner hatte vor Einzug bei der Antragstellerin in einer Notunterkunft gelebt, wo er bei einer tätlichen Auseinandersetzung erheblich verletzt wurde und daher jedenfalls zunächst auf einen Rollstuhl angewiesen war. Ob der Antragsgegner auch weiterhin auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Bereits kurze Zeit nach seinem Einzug trat der Antragsgegner gegenüber dem Personal der Antragstellerin mit anzüglichen Beschimpfungen und Beleidigungen in Erscheinung und störte den Ablauf der Einrichtung sowie auch die Mitbewohner durch das Hören überlauter Musik. Auf entsprechenden Hinweis einer Pflegekraft am 8. August 2024 bewegte sich der Antragsgegner mit erhobener Faust auf diese zu, so dass diese zurückweichen musste, er bestand zudem auf seinem Recht, sich so verhalten zu dürfen. Ob der Antragsgegner dabei aus seinem Rollstuhl ausstieg, ist zwischen den Parteien streitig. Die Äußerung wiederholte der Antragsgegner in einem anschließenden Konfliktgespräch. Am 9. August 2024 bot er einer Mitarbeiterin der Antragstellerin auf die Bitte, seine Musik leiser zu stellen, "welche in die Fresse" an. In einem Konfliktgespräch vom 13. August 2024 wies der Antragsgegner die Vorwürfe zurück, zudem provozierte er tagsüber andere Bewohner und bedrohte eine Mitarbeiterin der Antragstellerin mit der Faust. Ebenfalls an diesem Tag fuhr der Antragsgegner der Zeugin E. mit dem Rollstuhl hinterher und machte dieser gegenüber obszöne Bemerkungen. Am 22. August 2024 versuchte der Antragsgegner, den Mitarbeiter N. der Antragstellerin mit einem Wäschekorb zu schlagen und drohte dem Personal, es zu erschießen, er habe Gewehre und Pistolen, sage aber nicht, wo. Bei einem anschließenden Gespräch mit dem Sozialdienst am 23. August 2024 wies der Antragsgegner die Vorwürfe als Lügen zurück. Die Antragstellerin nahm hierauf Kontakt zu der Betreuerin des Antragsgegners auf, die darauf verwies, dass ihr dieses Verhalten bekannt sei und der Antragsgegner aufgrund seines Verhaltens auch schon mehrfach verprügelt worden sei. Eine Änderung seines Verhaltens beabsichtige er jedoch nicht. Am 27. August 2024 warf der Antragsgegner beim Abendbrot mit Lebensmitteln, betätigte den Personalruf sowie auch ohne Anlass den Notruf. Versuche, dies zu unterbinden, wehrte der Antragsgegner ab, in dem er dem Personal auf die Finger schlug. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei äußerte der Antragsgegner, dass er ein Messer einsetzen wolle. Der Antragsgegner verteidigte sein Verhalten damit, dass er kein Abendbrot bekommen habe. Mit Schreiben vom 5. September (Anlage K 4.1) mahnte die Antragstellerin das Verhalten des Antragsgegners, insbesondere gestützt auf den Vorfall vom 27. August 2024 ab. Am 8. September 2024 drohte der Antragsgegner zwei Mitarbeiterinnen der Antragstellerin, sie mit der Armbrust zu erschießen. Am 10. September 2024 fuchtelte der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Antragsgegner mit einem Messer herum, auf Bitten, dieses zur Seite zu legen, warf der Antragsgegner damit und drohte, die Mitarbeiter der Antragstellerin abstechen zu wollen. Die Antragstellerin kontaktierte hierauf erneut die Betreuerin des Antragsgegners (Anlage K 4.3). Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner zudem mit Schreiben vom 13. September 2024 (Anlage K 4.2) eine weitere Abmahnung, gestützt auf den Vorfall vom 10. September 2024. Am 18. September 2024 geriet der Antragsteller nach erneuter Störung durch laute Musik bei geöffneter Zimmertür zunächst in ein Wortgefecht und sodann in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner, der hierbei zu Boden ging. Am 25. September 2024 verweigerte der Antragsgegner die Reinigung seines Zimmers und drohte der Mitarbeiterin der Antragstellerin Schläge an. In der Zeit vom 26. September bis zum 9. Dezember 2024 verhielt sich der Antragsgegner ruhiger, Vorfälle aus dieser Zeit sind nicht protokolliert. Am 10. Dezember 2024 geriet der Antragsgegner in eine Auseinandersetzung mit der Zeugin W1, in deren Verlauf er diese am Arm packte und anschließend anspuckte. Am Nachmittag desselben Tages hatte der Antragsgegner eine leere Flasche aus dem Fenster in Richtung Parkplatz geworfen. Am 11. Dezember 2024 äußerte der Antragsgegner gegenüber der Zeugin W1, dass das Personal bald seine Autos nicht "mehr wiedererkennen" werde und ferner gegenüber einem Mitbewohner, dass er das Personal der Antragstellerin bald erschießen werde. Am 12. Dezember 2024 äußerte der Antragsteller im Vorbeifahren am Stationszimmer gegenüber einer Mitarbeiterin der Antragstellerin, dass er dieser "noch eine reinhauen" wolle. Die Antragstellerin kündigte schließlich mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Anlage K5) das mit dem Antragsgegner bestehende Vertragsverhältnis fristlos, gestützt auf die Vorfälle in der Zeit vom 8. August 2024 bis zum 12. Dezember 2024. Nachdem die Antragstellerin am 30. Dezember 2024 vergeblich versucht hatte, den Antragsgegner in einer Notunterkunft unterzubringen, streifte dieser am Morgen des 31. Dezember seine Asche in einen auf der Station aufgestellten Tannenbaum und wiederholte dieses Verhalten nach Aufforderung, dieses zu unterlassen. Am Morgen des 2. Januar 2025 bezichtigte er gegenüber anderen Bewohnern die Mitarbeiter der Antragstellerin, ihn zu vergiften. In der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2025 störte der Antragsgegner die Bewohner durch laute Musik in ihrer Nachtruhe, in den folgenden Tagen fiel er durch sexuelle Anspielungen und Beleidigungen gegenüber den Mitarbeiterinnen der Antragstellerin auf. Am 17. Januar 2025 drohte der Antragsgegner der Mitarbeiterin V. der Antragstellerin, seine "Leute vom Kiez" zu holen und dann sei sie "tot". Ebenfalls an diesem Tag brachte der Antragsgegner eine metallene Lampe von einer Gemeinschaftsfläche an sich und drohte der Mitarbeiterin, sie damit über den Kopf zu schlagen. Am frühen Morgen des 21. Januar 2025 reagierte der Antragsgegner auf die Ansprache der Zeugin E. nach stattgehabten Lärmstörungen mit sexuellen Beschimpfungen, ferner bewegte er sich mit geballter Faust auf die Zeugin zu und drohte damit, diese umzubringen. Ob er dabei seinen Rollstuhl verließ, ist zwischen den Parteien streitig. Die Zeugin flüchtete in das Dienstzimmer und verschloss die Tür, woraufhin der Antragsgegner gegen die Scheibe des Zimmers schlug und die Zeugin aufforderte, herauszukommen. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten wiederholte der Antragsgegner die Beleidigungen der Zeugin E.. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 (Anlage K 6.1, K 6.2) kündigte die Antragstellerin den mit dem Antragsgegner geschlossenen Vertrag erneut, gestützt auf die Vorfälle in der Zeit vom 31. Dezember 2024 bis zum 21. Januar 2025 und unter Aufrechterhaltung der Gründe aus dem Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2024. Am 22. Januar 2025 erhob die Antragstellerin Klage in der Hauptsache. Am 28. Januar 2025 verweigerte der Antragsgegner die Herausgabe eines Messers, mit dem er zuvor Kartons zerschnitten hatte, nachdem er plötzlich aggressiv wurde. Das Messer konnte dem Antragsgegner schließlich abgenommen werden. Nachdem die Mitarbeiter der Antragstellerin den Antragsgegner mit dem Vorwurf konfrontierten, dass dieser eine Küchenuhr aus dem Fenster geworfen habe, erklärte der Antragsgegner, dass die Uhr draußen "verrotten" solle. Ebenfalls an diesem Tag beschimpfte er einen polnischen Mitarbeiter der Antragstellerin in Gegenwart mehrerer Mitbewohner in rassistischer Weise, dieser solle in Polen "vergast" werden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Verhalten des Antragsgegners die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfülle. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Bewohner sowie des Personals geboten. Die Risiken aus dem Verhalten des Antragsgegners seien unkalkulierbar, was auch den Verfügungsgrund rechtfertige. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, körperlich bereits nicht in der Lage zu sein, von sich aus Personal anzugreifen oder zu verletzen. Er vertritt die Auffassung, dass die bloße Androhung von Gewalt vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung von Wohnraum nicht geeignet sei, die erforderliche konkrete Gefahr zu begründen. Mit Blick auf die teilweise lange zurück liegenden Vorfälle spreche zudem eine Vermutung dafür, dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar sei. Im Übrigen stelle die Beantragung einer geschlossen Unterbringung ein gegenüber der Räumung milderes Mittel dar. Bei einer Räumung drohe dem Antragsgegner die Obdachlosigkeit, da das Konzept der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung einzigartig sei. Hinsichtlich der Vorfälle ab dem Jahreswechsel erklärt sich die Betreuerin des Antragsgegners mit Nichtwissen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., W1 und E.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2024 Bezug genommen.