Beschluss
311 O 305/24
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1004.311O305.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihr Grundstück, belegen S.str. ... / N.str. ... mit einem Kranausleger zu überschwenken oder überschwenken zu lassen. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Grundstücke an eine Baustelle zur Errichtung einer neuen U-Bahn-Linie angrenzen. Die Antragsgegnerin ist die planende und ausführende Projektgesellschaft. Dem Bauvorhaben liegt ein Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2021 (Anlage Ag1) zugrunde. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens fanden die nunmehr streitgegenständlichen Kräne versehentlich keine Berücksichtigung. Die Antragsgegnerin beabsichtigt angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin die Errichtung einer unterirdischen U-Bahn-Haltestelle; die Errichtung des Tunnelbaus erfolgt ausschließlich unterirdisch mittels Tunnelbohrmaschine. Zum Betrieb der Baustelle wird als Baufeld und Baustelleneinrichtungsfläche teilweise, voraussichtlich noch bis zum Jahr 2028, das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch genommen. Die Parteien haben hierüber eine Nachbarschaftsvereinbarung vom 9./15. Dezember 2021 (Anlage Ag4) geschlossen, die Antragstellerin erhält für die Inanspruchnahme eines Teiles ihres Grundstücks u.a. eine Entschädigungszahlung in Höhe von 20,60 € je Quadratmeter und Jahr. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage vor dem Oberverwaltungsgericht nahm die Antragstellerin im Anschluss an die Vereinbarung zurück. Am 3. September 2024 teilte die Antragsgegnerin der Hausverwaltung der Antragstellerin per Email (Anlage Ast 4) mit, dass sie beabsichtige, drei Turmdrehkräne aufzustellen. Es sei möglich, dass die Ausleger sowie die Gegengewichte sich auch im Luftraum über dem Grundstück der Antragsstellerin bewegen würden, Lasten würden allerdings nicht über das Grundstück bewegt, soweit es nicht als Baufläche in Anspruch zu nehmen sei. Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2024 (Anlage Ast 5), in dem sie die Inanspruchnahme des Luftraums über ihrem Grundstück ablehnte und die Stellung einer entsprechenden Sicherheit verlangte. Die Antragsgegnerin konkretisierte hierauf mit Email-Schreiben vom selben Tag (Anlage Ast 6) den Standort sowie den Schwenkradius des ersten Kranes und kündigte dessen Aufstellung voraussichtlich für den 19. September 2024 an. Ferner bot die Antragsgegnerin die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € an (Anlage Ast 7). Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 13. September 2024 (Anlage Ast 8), in dem sie die Gestattung des Überschwenkens des Grundstücks unter gleichzeitigem Verzicht auf die Stellung einer Sicherheit gegen eine pauschale Zahlung in Höhe von 12.000,00 € p.a. sowie Erstattung weiterer Beratungskosten in Höhe von 1.500,00 € anbot. Die Beklagte lehnte dies ab (Anlage Ast 9). Mit weiterem Schreiben vom 18. September 2024 (Anlage Ast 11) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin auffordern, das Überschwenken ihres Grundbesitzes zu unterlassen sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, dies gelte auch für die Baufläche. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab (Anlage Ast 12) und schlug erneut die Stellung einer Sicherheit vor. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Grundstück der Antragstellerin, belegen in der S.str., ... / N.str. ..., ... H. mit einem Kranausleger zu überschwenken oder überschwenken zu lassen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sich ihr Verfügungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebe, eine Duldungspflicht bestehe nicht. Das Recht des Grundstückseigentümers erstrecke sich auch auf den Raum über der Oberfläche. Sie, die Antragstellerin, nehme aufgrund der drei Kranausleger sowie der Länge der Maßnahme bis mindestens 2028 die Auswirkungen des Überschwenkens wahr. Es sei auch zu befürchten, dass nicht lediglich ein lastenfreies Überschwenken, sondern auch ein Überschwenken des Grundstücks mit Lasten beabsichtigt sei. Allerdings stelle auch bereits das Überschwenken ohne Lasten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin dar und überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer effizienten Umsetzung der Baumaßnahme. Eine Duldungspflicht der Antragstellerin bestehe weder aus öffentlichem noch aus Privatrecht. Der Planfeststellungsbeschluss umfasse das Überschwenken durch Kranausleger nicht. § 74 HBauO sei nicht anwendbar, sondern das Personenbeförderungsgesetz. Bei der Antragsgegnerin handele es sich nicht um einen privaten Bauherren, sondern um eine Projektgesellschaft, die eine Infrastrukturmaßnahme zur Beförderung von Personen umsetze. Auch sei die Frist des § 74 Abs. 6 S. 1 HBauO nicht eingehalten worden. Der Antragsgegnerin wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie begehrt die Zurückweisung des Antrags. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Projekt zur Errichtung der neuen U-Bahnlinie ... um ein wegweisendes städtebauliches Großprojekt handele, mit dem die Lebensqualität innerhalb der Stadt und letztlich auch der betroffenen Grundstückseigentümer erhöht werde. Auch würden die betroffenen Grundstücke eine Wertsteigerung erfahren, dies sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Diese falle vorliegend zugunsten des wichtigen städtebaulichen Großprojekts aus. Die Turmdrehkräne würden benötigt, um Aushub sowie Bau- und Bauhilfsmaterialien an- und abzutransportieren sowie für anfallende Arbeiten anzudienen (Anlage Ag3). Ein Überschwenken des Grundstücks der Antragstellerin mit Last erfolge nicht und sei von dieser auch nicht glaubhaft gemacht. Das lastenfreie Überschwenken sei im konkreten Fall aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden und im Rahmen eines wirtschaftlich sinnvollen Baus auch unvermeidbar. Die erforderliche Ankündigungsfrist sei mit der Email vom 3. September 2024 gewahrt. Der Antragstellerin sei auch zumutbar, ihre Rechte im Hauptsacheverfahren zu klären, da es ihr vorrangig darum gehe, weitere Zahlungen zu erhalten. Im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung drohten eine erhebliche Verzögerung sowie Mehrkosten des Bauvorhabens. Der erste der Turmdrehkräne (in der Anlage Ast6 als „SK-1“ bezeichnet) wurde am 27. September 2024 aufgestellt (Anlage Ast 13). Er hat eine Aufbauhöhe von 33m über Geländeoberkante und befindet sich ca. 15m über den Dächern der ca. 13m hohen Mehrfamilien- Häuser S....str. ... und .... Der Kranausleger hat eine Ausladung von 48m, um auch andere Teile des Baufeldes für die U-Bahn-Haltestelle in der N.str. versorgen zu können, wodurch er auch über die Gebäude S... .str. ... und ... schwenken kann (Anlage Ag4). Zur Vermeidung des Überschwenkens von Grundstücksteilen mit Last ist der Kran mit einer Laufkatzen- und Schwenkbegrenzung ausgestattet (Anlage Ag3). Ferner werden die Kranfahrer seitens der Antragsgegnerin entsprechend eingewiesen sowie eine entsprechende Arbeitsanweisung erstellt. Außerhalb der Betriebszeiten wird der Krank „windfrei“ gestellt, um möglichst wenig Angriffsfläche für Wind zu bieten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Antragstellerin bereits kein Verfügungsanspruch zusteht (1.), sie hat zudem auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht (2.). Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Verfügungsanspruch im Sinne der Vorschrift ist dabei ein subjektives Recht, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, üblicherweise sind dies Ansprüche auf Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. 1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Der Antragstellerin steht kein eigentumsrechtlicher Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB dergestalt zu, dass der Ausleger des Krans ihr Grundstück nicht überschwenken darf, denn das Handeln der Antragsgegnerin stellt sich vorliegend aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 Abs. 1, 862 BGB dar. Zwar kann gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird sowie gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dabei erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks gemäß § 905 S. 1 BGB auch auf den Raum über der Erdoberfläche, mithin den Luftraum über dem Grundstück und kann der Eigentümer deshalb nach § 903 S. 1 BGB jeden Dritten von der Einwirkung in diesem Bereich ausschließen. Gemäß § 905 S. 1 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB setzt mithin voraus, dass die Herrschaftsgewalt und deren Ausübung seitens des Besitzers beeinträchtigt werden, und, soweit der Luftraum betroffen ist, ein Ausschlussinteresse i.S des § 905 S. 2 BGB nicht fehlt. Dies ist vorliegend zu verneinen, soweit es allein darum geht, dass der Schwenkarm des nunmehr aufgestellten Turmdrehkrans grundsätzlich in den Luftraum über dem Grundstück der Antragstellerin schweben kann. Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Besitzbeeinträchtigung vorliegt, kommt es auf die konkreten Verhältnisse an, weil bei einem Abstellen auf die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Interessenbeeinträchtigung das Ausschließungsinteresse des Besitzers fast uferlos wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 W 105/06, beck-online). Bei der Abwägung, ob eine Besitzbeeinträchtigung vorliegt, spielen daher auch Gesichtspunkte der allgemeinen Verkehrsanschauung sowie der ortsüblichen Verhältnisse eine Rolle. Insoweit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben ein Überschwenken eines oder mehrerer Kranausleger über Nachbargrundstücke häufig unvermeidbar ist, um überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll bauen zu können, hierauf hat sich auch die Antragsgegnerin berufen. Die durch den Besitz gegebene Möglichkeit des Gebrauchs und der Nutzung des Grundstücks wird durch den Kranausleger hingegen nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem ca. 13 m hohen Gebäude bebaut. Der Ausleger des bislang errichteten Krans hat eine Aufbauhöhe von 33m über Geländeoberkante und befindet sich ca. 15m über den Dächern der Mehrfamilienhäuser S.str. ... und .... Der Schwenkbereich des Auslegers wäre mithin 15m über dem Dach sowie etwa 20m über dem bewohnten Bereich der Mehrfamilienhäuser. Ein Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihres Luftraums in dieser Höhe sowie zugleich Ausschließung der Beklagten daraus ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit für eine Besitzstörung i.S. des § 858 Abs. 1 BGB i.V. mit § 905 S. 2 BGB genügen kann, dass ein Benutzer des Grundstücks sich durch den überschwenkenden Ausleger eines Drehkrans gefährdet oder belästigt fühlen kann (OLG Düsseldorf aaO), auch wenn derartige Befürchtungen und Empfindungen letztlich objektiv und sachlich nicht begründet sein mögen, genügt das bloße, lastfreie Überschwenken nach Auffassung des Gerichts indes nicht. Denn ein Grundstückseigentümer darf das Schwenken über seinem Grundstück nicht generell unterbinden. Vielmehr muss von dem schwenkenden Kran eine konkrete Gefahrensituation für das Grundstück des Besitzers ausgehen. Die Begründetheit der Befürchtung einer Gefahr setzt allgemein voraus, dass diese von einer verständigen Person geteilt wird. Nur wenn das der Fall ist, besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse des Besitzers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 U 163/05, beck-online). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist daher für eine auszuschließende Besitzstörung zu fordern, dass die Antragsgegnerin über dem Grundstück der Antragstellerin Lasten transportiert. Die von einem Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum mit Lasten ausgehenden Gefahren und Belästigungen und die Besorgnis, es könnte Material vom Kran herabfallen, begründen eine vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmende Beeinträchtigung seiner Sachherrschaft (OLG Düsseldorf, aaO; LG München II, Urteil vom 10. September 2020 - 13 O 3296/20, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1991 - 6 U 121/91, jeweils beck-online). Die Antragstellerin hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine derartige Gefahr droht. Vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, dass zu befürchten sei, dass nicht lediglich ein lastenfreies, sondern auch ein Überschwenken des Grundstücks mit Lasten seitens der Antragsgegnerin beabsichtigt sei. Dies genügt nicht. Die Antragsgegnerin ist dieser Befürchtung zudem substantiiert entgegengetreten und hat ausgeführt sowie glaubhaft gemacht (Anlage Ag2), dass der Kran zur Vermeidung des Überschwenkens von Grundstücksteilen mit Last mit einer Laufkatzen- und Schwenkbegrenzung ausgestattet ist und die Kranfahrer entsprechend eingewiesen sowie eine entsprechende Arbeitsanweisung erstellt werden. Außerhalb der Betriebszeiten wird der Kran zudem „windfrei“ gestellt. Vor diesem Hintergrund werden verständige Personen etwaige Befürchtungen, dass dennoch von dem Schwenkarm Gefahren ausgehen, nicht teilen, zumal mit einem einfachen Blick nach oben bemerkt werden kann, dass keine Lasten transportiert werden (OLG Düsseldorf aaO, LG München II aaO). Ein verständiger Nutzer des Grundstücks wird zudem die Empfindung haben, dass von dem Schwenkarm selbst keine größere Gefahr ausgeht als von dem Kran selbst. Die Einwirkung ist daher zu dulden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 U 163/05). Im Übrigen stünde selbst dann, wenn man einen störenden Eingriff in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin annehmen würde, dem Anspruch der Antragstellerin entgegen, dass diese zur Duldung verpflichtet wäre. Hinsichtlich des Grundstücksteils, der Gegenstand der Nachbarschaftsvereinbarung (Anlage Ag4) ist, folgt die Duldungspflicht unmittelbar aus dieser. Denn gemäß § 4 Abs. 7 der Vereinbarung sind die Antragsgegnerin und die von ihr beauftragten Baufirmen berechtigt, vor und während der Bauarbeiten das Grundstück zu betreten und die erforderlichen Arbeiten zur Herstellung des U-Bahnbauwerkes vorzunehmen. Dass der Aushub sowie benötigte Bau- und Bauhilfsmaterialien bei einem Bauwerk dieser Größenordnung nicht per Hand oder bodengebundenen Fahrzeugen an- und abtransportiert werden können, zumal allgemein bekannt auch der Fortgang des fließenden Verkehrs zwischen F., O., B. und S. weiterhin gewährleistet sein muss, sondern mithilfe eines Lastenträgers bewegt werden müssen, liegt auf der Hand. Das Schwenken über dem Teil des Grundstücks, der Bestandteil der Nachbarschaftsvereinbarung ist, unterfällt somit den erforderlichen Arbeiten zur Herstellung des Bauwerks. Im Übrigen folgt die Duldungspflicht aus der Vorschrift des § 74 HBauO (sog. Hammerschlags- und Leitungsrecht), die nach ihrem Sinn und Zweck auf die Nutzung des Luftraums entsprechend anzuwenden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 4 W 43/10, beck-online). Gemäß § 74 Abs. 1 HBauO sind Grundeigentümer verpflichtet, gewisse Einwirkungen auf ihr Grundstück zu dulden, soweit dies zur Errichtung von Anlagen auf dem Nachbargrundstück erforderlich ist. Die erforderliche Ankündigungsfrist gemäß § 74 Abs. 6 HBauO ist - anders als in dem von der Antragstellerin zitierten Fall (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 2022, 4 U 74/22) jedenfalls mit dem Email-Schreiben vom 5. September 2024 (Anlage Ast 6) gewahrt worden, in dem die Aufstellung des ersten, nunmehr auch tatsächlich am 27. September 2024 errichteten Krans, für den 19. September 2024 angekündigt worden ist. Auf die vorherige Leistung einer Sicherheit (§ 74 Abs. 7 S. 2 HBauO) kann die Antragstellerin sich nunmehr nicht mehr berufen, nachdem sie auf deren Gestellung mit Schreiben vom 13. September 2024 (Anlage Ast 8) verzichtet und stattdessen eine - im Vorfeld nicht vorgesehene - pauschale Schadenersatz- zahlung in Höhe von 12.000,00 € gefordert hat. Schließlich ergibt sich eine fehlende Duldungspflicht, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht aus dem Umstand, dass die Turmdrehkräne keinen Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden haben. Denn dieser Umstand lässt die öffentlich-rechtliche Planrechtfertigung unberührt. Die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der erfolgten Planfeststellung, soweit eine solche mit Blick auf die Turmdrehkräne überhaupt erforderlich ist, lässt jedenfalls aufgrund der erheblichen städtebaulichen Bedeutung des U-Bahn-Bauprojekts den Abwägungsvorgang (§ 28 Abs. 1 PBefG) und das Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt unberührt, die Frage der Turmdrehkräne vermag die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Rahmen der Gesamtplanung nicht erneut aufzuwerfen. Nach vorläufiger Würdigung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellung nicht erfolgt wäre, wenn die streitgegenständlichen Kräne Bestandteil des entsprechenden Verfahrens gewesen wären, so dass bei auch bei deren Berücksichtigung eine Duldungspflicht der Antragstellerin entstanden wäre und diese sich nicht mit Erfolg lediglich auf das formelle Fehlen berufen kann. 2. Die Antragstellerin hat zudem auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht, ihm darf ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sein (Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 935 Rn. 6, beck-online). Bei einem Unterlassungsanspruch ist zudem zu fordern, dass konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen (BeckOK ZPO/Mayer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 935 Rn. 14, beck-online). Daran fehlt es hier. Denn bislang steht lediglich fest, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Ausleger des Krans sich im Luftraum über dem Grundstück S... Straße .., ..., ... bewegt. Dass der seit nunmehr 27. September 2024 aufgestellte Kran sich tatsächlich in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin bewegt hat, hat diese nicht dargetan. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar wäre. Wie dargelegt, droht von dem Ausleger keine konkrete Gefahr. Die Antragstellerin hat zudem zu erkennen gegeben, dass sie bereit wäre, ihre Bedenken bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zurückzustellen. Auch dies spricht gegen die Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens, zumal die zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorliegend überschaubar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.