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Beschluss

311 S 5/24

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0506.311S5.24.00
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Leitsätze
1. Die Erhöhung des monatlichen Heimentgelts ist gerechtfertigt, wenn neben der vertraglich geschuldeten Überlassung von Wohnraum nicht ausschließlich lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG (Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste) Vertragsgegenstand sind. Dies ist bei Pflegeleistungen (wie z.B. Hilfen bei der Körperpflege oder der Einnahme von Mahlzeiten, Hilfen beim Aufstehen, An- und Ausziehen, Betten machen) und Behandlungspflege nach dem SGB V (wie z.B. die Gabe von Medikamenten, Blutdruck- und Blutzuckermessung, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Verbandswechsel) und Betreuungsleistungen bzw. Hilfeleistungen bei der Gestaltung des Alltags und Unterstützung bei Aktivitäten (wie z.B. Maßnahmen zur Tagesstrukturierung, Angebote zur bedürfnisgerechten Beschäftigung oder auch die Begleitung bei Spaziergängen und die Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte) der Fall.(Rn.5) 2. Aus der Anwendbarkeit des WBVG folgt zugleich, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts des BGB, insbesondere die §§ 557 ff. BGB auf Verträge, die auf Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen gerichtet sind, keine Anwendung finden.(Rn.9)
Tenor
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. November 2023, Aktenzeichen 318a C 41/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Der Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhöhung des monatlichen Heimentgelts ist gerechtfertigt, wenn neben der vertraglich geschuldeten Überlassung von Wohnraum nicht ausschließlich lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG (Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste) Vertragsgegenstand sind. Dies ist bei Pflegeleistungen (wie z.B. Hilfen bei der Körperpflege oder der Einnahme von Mahlzeiten, Hilfen beim Aufstehen, An- und Ausziehen, Betten machen) und Behandlungspflege nach dem SGB V (wie z.B. die Gabe von Medikamenten, Blutdruck- und Blutzuckermessung, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Verbandswechsel) und Betreuungsleistungen bzw. Hilfeleistungen bei der Gestaltung des Alltags und Unterstützung bei Aktivitäten (wie z.B. Maßnahmen zur Tagesstrukturierung, Angebote zur bedürfnisgerechten Beschäftigung oder auch die Begleitung bei Spaziergängen und die Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte) der Fall.(Rn.5) 2. Aus der Anwendbarkeit des WBVG folgt zugleich, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts des BGB, insbesondere die §§ 557 ff. BGB auf Verträge, die auf Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen gerichtet sind, keine Anwendung finden.(Rn.9) 2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. November 2023, Aktenzeichen 318a C 41/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Der Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zustimmung zu der Erhöhung des monatlichen Heimentgelts für das von ihm genutzte Apartment in der Residenz der Klägerin in der R. Straße... von bisher 1.803,09 € auf 1.818,09 € verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Sie bietet allein noch Anlass zu folgenden Anmerkungen: 1. Soweit sich der Beklagte mit der Berufung nunmehr erstmalig gegen die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) auf den vorliegenden Vertrag wendet, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Gemäß § 1 Abs. 1 WBVG findet das Gesetz Anwendung auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Dabei ist unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, § 1 Abs. 1 S. 2 WBVG. Das ist hier der Fall, entgegen der Auffassung des Beklagten hat der streitgegenständliche Vertrag neben der vertraglich geschuldeten Überlassung von Wohnraum nicht ausschließlich lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG (Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste) zum Gegenstand. Pflegeleistungen sind insbesondere personenbezogene Pflegesachleistungen nach dem SGB XI, wie zB Hilfen bei der Körperpflege oder der Einnahme von Mahlzeiten, Hilfen beim Aufstehen, An- und Ausziehen, Betten machen, sowie die Behandlungspflege nach dem SGB V, wie zB die Gabe von Medikamenten, Blutdruck- und Blutzuckermessung, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Verbandswechsel. Betreuungsleistungen umfassen in erster Linie Hilfeleistungen bei der Gestaltung des Alltags und die Unterstützung bei Aktivitäten, wie zB Maßnahmen zur Tagesstrukturierung, Angebote zur bedürfnisgerechten Beschäftigung oder auch die Begleitung bei Spaziergängen und die Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte (HK-WBVG/Schwedler/Glaab, 1. Aufl. 2024, WBVG § 1 Rn. 14). Vorliegend ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die Klägerin sich zur Erbringung von Betreuungsleistungen in diesem Sinne verpflichtet hat. So stehen gemäß § 7 Nr. 2 des Vertrages (Anlage K1) dem Beklagten als Bewohner als Inklusivleistungen eine persönliche und therapeutische Beratung sowie Einkaufs- und Botendienste zur Verfügung, gemäß § 7 Nr. 3 des Vertrages fördert die Klägerin die Integration des Beklagten durch ein Angebot an kulturellen und geselligen Veranstaltungen und Ausfahrten. Insoweit liegen unzweifelhaft Betreuungsleistungen im Sinne des Gesetzes vor. Die Klägerin hat sich darüber hinaus auch zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 WBVG müssen die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unmittelbar mit Beginn des Vertragsverhältnisses erbracht werden, sie können auch vorerst nur vorgehalten werden, bis ein konkreter Pflege- und Betreuungsbedarf entsteht. Soweit gefordert wird, dass die vereinbarten Leistungen in einem solchen Fall jederzeit vom Verbraucher abgerufen werden können (BeckOK/Drasdo, Stand 01.04.2024, WBVG § 1 Rn. 100 m.w.N.), erfüllt die vertragliche Vereinbarung diese Voraussetzung. Denn gemäß § 7 Nr. 1 des streitgegenständlichen Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten bei einer erheblichen Veränderung seines Gesundheitszustandes eine Verlegung in den eigenen Pflegebereich anzubieten, zudem hat der Beklagte nach § 1 Nr. 1 des Vertrages das Recht, auf Lebenszeit in der Residenz der Klägerin zu wohnen. Bereits mit dem Vorhalten der Pflegeleistungen treten die Wirkungen des WBVG unmittelbar im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein. Auch wenn bei Vertragsunterzeichnung noch keine Pflege- und Betreuungsleistungen benötigt werden, trifft der Verbraucher in diesem Moment bereits weitreichende, teils bindende Entscheidungen, wie zB die Aufgabe der eigenen Wohnung. Die besonderen Vorschriften des WBVG müssen daher bereits ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, um einen wirksamen Verbraucherschutz sicherstellen zu können (HK-WBVG/ Schwedler/Glaab, a.a.O. Rn. 17, 18, Dickmann, Heimrecht, WBVG § 1 Rn. 8). Auf die Frage, ob sich die konkrete Leistung der Klägerin derzeit bzw. im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens primär auf die Zurverfügungsstellung von Wohnraum beschränkt hat, kommt es daher nicht an. Aus der Anwendbarkeit des WBVG folgt zugleich, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts des BGB, insbesondere die §§ 557ff BGB auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung finden, so dass es insoweit auch keiner weiteren Ausführungen, insbesondere zum Umfang eines etwaigen Belegeinsichtsrechts bedarf. 2. Das Amtsgericht hat zudem zutreffend darauf abgestellt, dass dem Einsichtnahmerecht des Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 S. 5 WBVG Genüge getan worden ist, insbesondere hat es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Sinn und Zweck des Gesetzes als Kontrollrecht des Verbrauchers verkannt. Zur Ermöglichung des Überprüfbarkeit der ausgeführten Kostensteigerungen ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, Vertragsunterlagen oder Rechnungen vorzulegen. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 5 WBVG muss der Unternehmer dem Verbraucher zwar Gelegenheit geben, die von ihm getätigten Angaben durch Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen - nicht Kalkulationsunterlagen - zu überprüfen. Kalkulationsgrundlage sind vorliegend ausweislich des Erhöhungsverlangens die tatsächlichen Kosten für u.a. Wasser, Heizkosten, Grundsteuer, Versicherung etc.. Grundlage dieser Kosten bilden die tatsächlichen Ausgaben, die die Klägerin buchhalterisch mittels Auszügen aus ihrem SAP-Buchungssystem dargestellt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Dem Beklagten ist es möglich, ggfls. auch mit externer Hilfe, anhand dieser Auszüge aus dem Buchungssystem zu prüfen, ob die von der Klägerin der Entgeltanpassung zugrunde gelegten Kosten zutreffend ermittelt worden sind. Dies genügt. § 9 WBVG verlangt nur eine Gegenüberstellung der Einzelpositionen, jedoch keine Darstellung, die dem Heimbewohner, der hierzu auch vielfach nicht in der Lage sein dürfte, eine Plausibilitätskontrolle oder gar eine inhaltliche Überprüfung ermöglichen würde (OLG Dresden, Urteil vom 2. August 2022 - 4 U 143/22, beck-online). Im Übrigen führt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, ein Verstoß gegen das Überprüfungsrecht des Verbrauchers nicht zur Unwirksamkeit der Erhöhung (BeckOGK/Drasdo, a.a.O., § 9 Rn. 45). Konkrete Einwände gegen die materielle Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens hat der Beklagte indes nicht dargetan. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.