Urteil
311 O 147/22
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0905.311O147.22.00
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Leitsätze
1. Ein Kaufvertrag über 30.000 FFP3-Masken, der die Zahlungspflicht statuiert, kann sich grundsätzlich infolge der Rücktrittserklärung des Käufers in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Dies setzt aber voraus, dass die verkaufte Sache mangelhaft ist und der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Käufer dies schlüssig vorträgt. Daran fehlt es, wenn die bei Annahme der Masken vermeintlich fehlenden Beipackzettel sowie das Vorhandensein einer bestimmten Kennnummer der Maske objektiv feststellbar sind.(Rn.29)
2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12).(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 167.790,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 3.066,50 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kaufvertrag über 30.000 FFP3-Masken, der die Zahlungspflicht statuiert, kann sich grundsätzlich infolge der Rücktrittserklärung des Käufers in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Dies setzt aber voraus, dass die verkaufte Sache mangelhaft ist und der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Käufer dies schlüssig vorträgt. Daran fehlt es, wenn die bei Annahme der Masken vermeintlich fehlenden Beipackzettel sowie das Vorhandensein einer bestimmten Kennnummer der Maske objektiv feststellbar sind.(Rn.29) 2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12).(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 167.790,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 3.066,50 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für 30.000 FFP3-Masken in Höhe von € 167.790,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu. 1. Der Abschluss des Kaufvertrages i. S. d. § 433 BGB, welcher die vorgenannte Zahlungspflicht der Beklagten statuiert, ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der Vertrag hat sich auch nicht infolge der Rücktrittserklärung der Beklagten gem. § 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Denn ein (Teil-)Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB voraus, dass die verkaufte Sache mangelhaft ist, und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (§ 363 BGB) hat dies nicht schlüssig vorgetragen. Das Vorhandensein des Beipackzettels sowie des Aufdrucks einer bestimmten Kennnummer auf der Maske sind objektiv (auch heute noch) feststellbar. Die Beklagte trägt vor, diese Merkmale seien bei den untersuchten Stichproben vorhanden gewesen und der Zeuge D. hat dies ebenfalls bekundet (Prot. v. 07.02.2023, S. 2/3 = Bl. 97/98 d. A.). Dann kann sie nicht zugleich vortragen, dass diese objektiven Merkmale bei sämtlichen Masken gefehlt hätten. Es ist Sache der Beklagten konkret vorzutragen und zu beweisen, bei wie vielen Masken keine Kennnummer aufgedruckt und kein Beipackzettel vorhanden gewesen sein soll. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 23.03.2023 (= Bl. 146 d. A.) hat die Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere, dass das B. L. den Austausch der gesamten Lieferung verlangt hat. Denn für das hier streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihrer Abnehmerin ohne Relevanz. Die Beklagte hat auch keinen tauglichen Beweis für ihre Behauptung angeboten, dass Beipackzettel und Kennnummern auf den Masken fehlen würden. Soweit die Beklagte die Anordnung des Gerichts gem. §§ 430, 428, 424 Nr. 1 - 3, 5 ZPO begehrt, dass dem B. L. für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Frist zur Vorlage der Prüfunterlagen der von der Beklagten am 30.04.2020 an die Annahmestelle in G. gelieferten Masken bestimmt wird, war dem nicht zu entsprechen. Insoweit fehlt es schon an der gem. § 424 Nr. 2 ZPO zum Ausschluss der Ausforschung erforderlichen Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Auch insoweit wäre Vortrag der Beklagten erforderlich gewesen, hinsichtlich wie vieler Masken sich das Fehlen von Aufdruck und Beipackzettel aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergeben soll. Aus denselben Gründen scheidet auch eine gerichtliche Anordnung gem. § 432 Abs. 1 ZPO, bzw. gem. § 142 ZPO aus. 3. Soweit die Beklagte sich - hilfsweise - auf die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB beruft, hat sie damit keinen Erfolg. Denn es lässt sich nach dem zuvor Gesagten bereits nicht feststellen, dass die Klägerin der Beklagten mangelhafte Masken geliefert hätte. Da die Beklagte die Masken angenommen hat, obliegt ihr gem. § 363 BGB der Beweis, dass diese mangelhaft waren. Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit der (unstreitig) gelieferten Ware weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Gegenleistung bereits bewirkt hat i. S. d. § 320 Abs. 1 BGB. Überdies setzt § 320 Abs. 1 BGB voraus, dass derjenige, der sich auf die Einrede beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Dagegen kann sich derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, die Einrede nicht zunutze machen (BGH, NJW-RR 2013, 1458 Rn. 26, beck-online). So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte hat den Rücktritt vom Vertrag erklärt und vorgetragen, dass die Masken für ein Fixgeschäft mit dem bayrischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit während der Covid-19-Pandemie bestimmt gewesen seien. Damit hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie zum nun maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinerlei Interesse mehr an der Vertragsdurchführung hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3 S. 2, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Masken am 29.04.2020 bei der Klägerin abholen lassen, weshalb sie spätestens nach 30 Tagen - mithin ab dem 29.05.2020 - mit ihrer Zahlungspflicht in Verzug geraten ist. Analog § 187 Abs. 1 BGB sind die Verzugszinsen - wie beantragt - ab dem 30.05.2020 zuzusprechen. II. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs schuldet die Beklagte auch gem. §§ 286, 280 BGB den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche der Klägerin durch das anwaltliche Schreiben vom 07.07.2022 (Anlage K 7) entstanden sind (1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von € 167.790,- nebst Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG). Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.07.2022 unter Fristsetzung bis zum 13.07.2022 zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aufgefordert worden ist. Analog § 187 Abs. 1 BGB waren die Zinsen mithin antragsgemäß ab dem 14.07.2022 zuzusprechen. III. Soweit die Klägerin von der Beklagten den Ersatz von Lagerkosten in Höhe von € 1.440,- begehrt, hat die Klage keinen Erfolg und war insoweit abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 304 BGB liegen nicht vor, weil die Beklagte nicht mit der Annahme der Masken in Verzug war. Denn die Beklagte hat die Masken am 29.04.2020 abholen lassen und damit angenommen. Dass die Klägerin die Masken am 04.06.2020 eigenständig in B. abholen ließ, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Abholung durch die Klägerin war deren eigene Entscheidung, nachdem die Beklagte mit der Vernichtung der - nicht bezahlten - Masken gedroht hatte. Nachdem die Masken der Beklagten (unbedingt) übereignet worden waren, wäre sie berechtigt gewesen, diese zu vernichten. Keinesfalls lebt in dieser Situation die Pflicht der Beklagten zur Abnahme der - bereits angenommenen - Leistung wieder auf. Zwar kann gem. § 354 Abs. 1 HGB derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern. Auch diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn die Aufbewahrung erfolgte nicht im Interesse der Beklagten, die erklärt hatte, die Masken vernichten zu wollen. Vielmehr wollte die Klägerin die - bislang unbezahlte - Ware ersichtlich im eigenen Interesse sichern. Überdies fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin zu Anknüpfungstatsachen, anhand derer die Höhe des geltend gemachten ortsüblichen Lagergeldes gem. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden könnte. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 hingewiesen (= Bl. 66 d. A.), ohne dass weiterer Vortrag erfolgt wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte insbesondere auf Zahlung aus einem Kaufvertrag über FFP3-Masken in Anspruch. Die Beklagte bestellte am 15.04.2020 bei der Klägerin 30.000 FFP3-Masken für einen Netto-Kaufpreis von € 141.000,-. Bei der Bestellung lag der Beklagten das D.-Gutachten vom selben Tag (Anlage K 4) vor. Mit Rechnung vom 20.04.2020 stellte die Klägerin der Beklagten den Brutto-Kaufpreis in Höhe von € 167.790,- in Rechnung (Anlage K 2.1). Mit E-Mail vom 23.04.2020 ließ die Beklagte die Klägerin dazu auffordern, ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben der E. W. GmbH zu übersenden. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin das als Anlage K 3.4 vorgelegte und an die Beklagte adressierte Schreiben der E. W. GmbH, in dem diese auf den Prüfbericht der D. verwies. Die Beklagte ließ die Masken am 29.04.2020 bei der Klägerin abholen. Dabei unterzeichnete der Mitarbeiter der Beklagten eine Empfangsbestätigung, wonach die Übergabe „ordnungsgemäß und anstandslos“ erfolgt sei (Anlage K 2.2). Der Zeuge D. nahm zur Überprüfung der Ware eine Stichprobe, die keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit den D.-Papieren ergab. Am 30.04.2020 lieferte die Beklagte 30.000 FFP3-Masken an die Annahmestelle des B. L. für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in G.. Mit E-Mail vom 13.05.2020 teilte das B. L. für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Beklagten mit, dass die Annahme der gelieferten Ware abgelehnt werde, weil die Prüfung der Konformität der „vereinbarten, bzw. gesetzlichen Vorgaben“ nicht möglich sei. Anders als in dem D.-Bericht sei der Aufdruck einer Kennnummer eines „notified body“ nicht vorhanden und der Importeur werde im Beipackzettel nicht genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagte verweigerte in der Folge die Bezahlung der Masken und drohte mit deren Vernichtung, woraufhin die Klägerin die Masken - bis auf 100 fehlende Masken - am 04.06.2020 in B. (G.) abholen ließ. Mit Schreiben vom 07.08.2020 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.08.2020 zur Zahlung des vereinbarten Brutto-Kaufpreises sowie zur Abholung der Masken auffordern (Anlage K 5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2022 ließ die Klägerin die Beklagte (erneut) zur Zahlung des Kaufpreises und zum Ersatz der Lagerkosten auffordern (Anlage K 7). Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin berechnet die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nach einer 1,5-Gebühr und einem Gegenstandswert von € 167.790,- zzgl. TK-Pauschale (= € 3.066,50). Die hiesige Beklagte nahm die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Oldenburg wegen entgangenen Gewinns auf Schadensersatz in Anspruch. Am 28.02.2022 wies das Landgericht Oldenburg die Klage ab (Anlage K 8). Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 ließ die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (= Bl. 28 d. A.). Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten über den Zeugen A. - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - eine Nachbesserung in Form des Austauschs der Masken angeboten, was von der Beklagten abgelehnt worden sei. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte gegenüber dem B. L. für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Qualitätsmerkmale der Masken versprochen habe, die nicht der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen hätten. Die Klägerin behauptet, sie habe die Masken, nachdem sie diese abgeholt habe, in einer Halle in B. eingelagert. Die üblichen Lagerkosten für die Einlagerung der Masken würde € 60,- pro Monat betragen. Sie meint, die Masken hätten von ihr zu Beweiszwecken eingelagert werden müssen, weshalb ihr Lagerkosten für die Zeit von August 2020 bis einschließlich Juli 2022 in Höhe von € 1.440,- (24 x € 60,-) zu ersetzen seien. Mit Nichtwissen erklärt sich die Klägerin dazu, dass der Zeuge D. bei Abholung der Ware einen originalverpackten Karton überprüft habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 169.230,- nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 167.790,- seit dem 30.05.2020 sowie aus weiteren € 1.440,- seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 169.230,- nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 167.790,- seit dem 30.05.2020 sowie aus weiteren € 1.440,- seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der streitgegenständlichen Masken zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte sich spätestens seit dem 10.02.201 in Annahmeverzug befindet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 3.066,50 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei mit der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Masken im Sinne eines Fixgeschäfts (18. Kalenderwoche) für den Freistaat B. bestimmt gewesen seien. Die streitgegenständlichen Masken seien an das B. L. für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geliefert worden und mangelhaft gewesen, weil die - für deren Verkehrsfähigkeit erforderliche - Konformität zwischen dem durch die D. geprüften Muster und den gelieferten Masken nicht verbürgt gewesen sei. Weiter behauptet die Beklagte, der Zeuge D. habe die Klägerin erstmals am 13.05.2020 zur Lieferung konformer Masken bis zum 22.05.2020 aufgefordert. Sie meint, in der Aufforderung an die Klägerin, die Waren abzuholen, liege eine Rücktrittserklärung der Beklagten. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte dazu, dass es sich bei den durch die Klägerin eingelagerten Masken um die streitgegenständliche Ware handelt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., N. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 (= Bl. 96 ff. d. A.).