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Urteil

311 O 208/12

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0913.311O208.12.0A
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Leitsätze
1. Die fehlende Prüfbarkeit von Preishauptabreden resultiert daraus, dass die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Zu solchen Preisbestimmungen zählen auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das einzuhaltende Verfahren festlegen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08).(Rn.43) 2. Bei einer Preisregelungsklausel in einem Rahmenvertrag, die die Abrede über die Höhe des maßgeblichen Leistungs- und Arbeitspreises enthält, weil sie den Preis sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns als auch zu den dort genannten Änderungszeitpunkten bestimmen soll, handelt es sich um eine Preishauptabrede, die von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen ist.(Rn.43) (Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Prüfbarkeit von Preishauptabreden resultiert daraus, dass die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Zu solchen Preisbestimmungen zählen auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das einzuhaltende Verfahren festlegen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08).(Rn.43) 2. Bei einer Preisregelungsklausel in einem Rahmenvertrag, die die Abrede über die Höhe des maßgeblichen Leistungs- und Arbeitspreises enthält, weil sie den Preis sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns als auch zu den dort genannten Änderungszeitpunkten bestimmen soll, handelt es sich um eine Preishauptabrede, die von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen ist.(Rn.43) (Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet. 1. Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aufgrund der erfolgten Preiserhöhungen zusteht. Die Klägerin hat die gezahlten Entgelte nicht ohne Rechtsgrund gezahlt, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Preisregelung wirksam ist. a) Auf die Frage, ob die Preisregelungsklauseln in § 4 des Rahmenvertrags unangemessen und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind, kommt es nicht an, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Daher spielt auch die Entscheidung des BGH keine Rolle, nach der Preisänderungsklauseln nach dieser Vorschrift unwirksam sind, die eine Preisanpassung für Gaslieferung in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl vorsehen und Kostenentwicklungen in anderen Bereichen nicht berücksichtigen (BGH Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789, 2793). Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich nämlich um eine Preishauptabrede, die von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 17.07.2013, 4 U 38/13, Anlage K22, für eine identische Klausel). Die fehlende Prüfbarkeit von Preishauptabreden resultiert daraus, dass die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, zumal es vielfach keine gesetzlichen Preisregelungen gibt, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an ihre Stelle treten können (BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789, 2790). Zu solchen Preisbestimmungen zählen auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das einzuhaltende Verfahren festlegen (BGH a.a.O. m. w. N.). Abzugrenzen ist zu kontrollfähigen Preisnebenabreden, welche zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Da sie von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz abweichen, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, sind sie einer Inhaltskontrolle unterworfen (BGH a.a.O.). Vorliegend enthalten die Absätze 2 bis 5 des § 4 keine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu verstehen wäre, sondern die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Leistungs- und Arbeitspreises, weil sie den Preis sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns, welcher nach der schriftlichen Vereinbarung der 01.01.2005 sein sollte, als auch zu den dort genannten Änderungszeitpunkten bestimmen sollte. Vereinbart sind nach § 4 [1] ein Jahresleistungspreis, der in [2] als LP1 definiert ist, und ein Arbeitspreis, der in [3] als AP1 definiert ist. Der konkret vereinbarte Basis-Arbeitspreis AP0 und der "Ausgangswert Jahres-Leistungspreis" LP0 stellen jeweils nur einzelne Berechnungsfaktoren innerhalb der Formeln dar, die zu jedem Zeitpunkt (also sowohl bei Vertragsbeginn als auch zu den Zeitpunkten der Preisänderung) den geschuldeten Preis beeinflussen sollen. AP0 und LP0 sind dementsprechend keine Ausgangspreise, die nachträglich geändert werden. Das ergibt sich für den Jahresleistungspreis daraus, dass auch der für den Vertragsbeginn zu ermittelnde Preis sich aus einer Multiplikation des Wertes LP0 mit dem Verhältnis von I1 und I0 ergibt und damit an die Veränderung des in § 4 [2] näher bezeichneten Indexes gekoppelt ist. Für den Arbeitspreis ergibt sich dies daraus, dass der Wert AP0 jeweils immer (also auch für den Anfangspreis) zu korrigieren ist durch einen Zuschlag, der Veränderungen der Preise für leichtes Heizöl berücksichtigt, und durch zunächst feste Werte für Erdgassteuer und einen festgelegten Preisabschlag, der nur bei Veränderungen des Steuersatzes für Erdgas geändert werden kann. Weder die Werte AP0 noch LP0 können deshalb als vertraglich vereinbarte Anfangspreise aufgefasst werden. Auch der Anfangspreis war vielmehr ein variabler Preis. Sofern die Klägerin meint, zwischen dem Geschäftsführer der Verwalterin und der Beklagten sei eine hiervon abweichende mündliche Vereinbarung zu den Anfangspreisen getroffen worden, ist der Tatsachenvortrag hierzu unsubstantiiert, sodass von einer solchen Vereinbarung nicht ausgegangen werden kann. Weder hat die Klägerin darlegen können, welcher Gaspreis (Arbeits- und Leistungspreis?) denn konkret vereinbart worden sein soll, noch ist dargelegt, dass eine solche Vereinbarung mündlich bereits getroffen werden sollte. Hierfür bedürfte es nämlich eines entsprechenden Rechtsbindungswillens sowohl der Beklagten als auch der Klägerin. Aus der Mitteilung eines bestimmten aktuellen Gaspreises kann ein solcher Rechtsbindungswille noch nicht geschlossen werden, denn eine solche Mitteilung dient in der Regel dem Informationsinteresse des Kunden und kann noch nicht als Angebot zum Abschluss eines Vertrags angesehen werden. Gerade bei der Vereinbarung eines Sondervertrags ist nicht davon auszugehen, dass nur der Anfangspreis einer Vereinbarung bedarf, sondern es Bestimmungen zur Laufzeit, Preisanpassung und weiteren zu regelnden Details gibt, die bei fehlenden Sondervertragsverhältnissen durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden. Es fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der mündlichen Vertragsverhandlungen irgendeine der Parteien bereits davon ausgegangen ist, dass alle regelungsbedürftigen Punkte geklärt waren und damit schon mündlich ein Vertrag geschlossen werden sollte, dem ein bestimmter Preis zugrunde lag. Aus dem Umstand, dass die Klausel, soweit sie als Preisänderungsklausel vereinbart worden wäre, wegen ihrer Bindung an die Preisentwicklung bei leichtem Heizöl unwirksam wäre, kann die Klägerin auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin hierzu ins Feld geführten Urteilen des BGH vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) und des EuGH vom 21.03.2013 (C-92/11) nichts herleiten. Die genannten Entscheidungen betreffen die Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen sein kann, wenn eine AGB-Klausel gleichlautend mit einer Preisanpassungsregelung in einer Rechtsverordnung (AVBGasV/GasGVV) ist. Darum geht es hier indes nicht. Beide Entscheidungen setzten voraus, dass es sich um eine Preisänderungsklausel handelt, befassen sich also (auch in den Entscheidungsgründen) mit der Problematik bei Preishauptabreden nicht. Denkbar wäre eine im Sinne der Klägerin liegende Entscheidung nur dann, wenn man ein und dieselbe Klausel als preisbestimmende Hauptabrede für den Anfangspreis als wirksam erachten würde, ihr diese Wirksamkeit aber für Zeiträume danach als Preisnebenabrede versagen würde. Eine solche Aufspaltung ein und derselben Klausel wäre dogmatisch jedoch nicht begründbar. Sie ist auch nicht geboten, denn die Unterscheidung zwischen Preisbestimmungsklauseln, welche nicht nur den Anfangspreis, sondern den Preis zu jedem beliebigen Zeitpunkt regeln können, und Preisänderungsklauseln, welche den vertraglich festgelegten Preis ändern, knüpfen auch sachlich unterschiedlich an. Während im einen Fall der Kunde weiß, dass die Gegenleistung sich zu jedem Zeitpunkt nach abstrakten Berechnungen bestimmt, kann er im anderen Fall von einem fest vereinbarten Anfangspreis ausgehen. Der erste Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit generell im Rahmen der §§ 134, 138 BGB nur eingeschränkt prüfbar, weil die vertraglichen Rechte und Pflichten erst festgelegt werden, während der zweitgenannte Fall unter den Gesichtspunkten des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB strenger prüfbar ist, weil die vertraglich festgelegten Rechte und Pflichten nachträglich geändert werden. Für eine europarechtlich gebotenen strengere Gesetzesauslegung vermag das Gericht keine Anknüpfungspunkte zu erkennen. b) Die getroffene Preishauptabrede ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Umgehungsverbot in § 306a BGB unwirksam. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 bestanden nach der Rechtsprechung noch keine Zweifel an der Wirksamkeit von Erhöhungen der Gaspreise aufgrund einer Anbindung an die Preise für leichtes Heizöl, sodass gar keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte die gewählte Klausel so gefasst hat, um eine inhaltliche Prüfbarkeit der Preisklausel zu umgehen. Da die Klausel vielmehr allgemein den Zweck verfolgt, zu jedem beliebigen Zeitraum den Preis bestimmbar zu machen, ist auch objektiv ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Klausel nur den Sinn haben sollte, eine Inhaltskontrolle zu umgehen. c) Schließlich sind die Preisklauseln in § 4 Abs. 2-5 des Vertrags nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Zwar ist das Transparenzgebot auch auf Preisvereinbarungen anwendbar (BGH, Urteil v. 12.10.2007, V ZR 283/06, Rn. 13, zit. nach juris). Allerdings ist die hier vorliegende Klausel ausreichend klar und verständlich (so auch OLG Hamburg, Urteil v. 17.07.2013, 4 U 38/13, Anlage K22). Die gewählten Formeln sind jeweils vorweg in § 4 [2] und [3] genannt und danach sind jeweils die einzelnen Bestandteile der Formeln im Einzelnen erläutert. Klar ersichtlich ist, dass für die Preisanpassung beim Leistungspreis der Index Investionsgüterproduzenten und beim Arbeitspreis die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl die variierenden Faktoren sind. Der Umstand, dass die Berechnungsformel auf Preise und Indizes Bezug nimmt, die für den Kunden nicht unmittelbar einsehbar sind, ändert nichts an der fehlenden Klarheit und Verständlichkeit. Die Bestimmbarkeit des Preises ist gegeben und ausreichend. Es ist hinzunehmen, dass der Preisanpassungsfaktor, der im Gaslieferungsgewerbe am ehesten passend erscheint, in einem speziellen Marktsegment liegt und deshalb nicht zwingend ohne weiteres durch einen Blick ins Internet sofort und kostenfrei ermittelbar ist. Der Auffassung der Klägerin, dass aufgrund der bereits genannten Urteile des BGH vom 31.07.2013 und des EuGH vom 21.03.2013 nunmehr ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Transparenzanforderungen anzuwenden ist, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die genannten Urteile befassen sich jeweils nur mit Klauseln, die in ihrer Bestimmtheit wesentlich von der hier zugrunde liegenden Klausel abweichen. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, und zwar auf beiden Stufen. Insoweit kann dahinstehen, ob der gestellte Antrag überhaupt ausreichend bestimmt ist. Die Klägerin hat zu erkennen gegeben, dass sie eine Abrechnung auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung in Anlage K1 verlangt. Die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch nicht besteht. a) Soweit es die Abrechnungszeiträume ab dem 05.01.2006 (B. H.weg) bzw. 15.12.2005 (E.) betrifft, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte auf Basis der getroffenen Vereinbarung in Anlage K1 unter Berücksichtigung der Preiserhöhungen abgerechnet hat, sodass der Abrechnungsanspruch erfüllt ist und dementsprechend auch ein weitergehender Zahlungsanspruch auf zweiter Stufe nicht bestehen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die Preiserhöhungen seien bei einer „richtigen“ Abrechnung nicht zu berücksichtigen, trifft diese Ansicht wie unter Ziffer 1 dargelegt nicht zu. b) Soweit es die Abrechnungszeiträume vom 01.01.2005 bis zum 14.12.2005 (E.) bzw. bis zum 04.01.2006 (B. H.weg) betrifft, ist der Abrechnungsanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt, sodass dahinstehen kann, ob auch bereits für diese Zeiträume eine Abrechnung nach dem neuen Vertrag geschuldet war. Der Anspruch auf Abrechnung entstand jeweils spätestens mit Ablauf des Abrechnungszeitraums, also jeweils spätestens im Jahr 2006, sodass der Abrechnungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2009 gemäß § 195 BGB verjährt war. § 8 [1] des Vertrags bestimmt, dass die Abrechnung in Abhängigkeit vom Ablesezeitraum erfolgt, zurzeit jährlich. Da weitergehende Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, ist davon auszugehen, dass der Abrechnungsanspruch unmittelbar nach Ablauf des Ablesezeitraums entstanden ist. Soweit die Klägerin einwendet, die Verjährungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil sie und ihre Verwalterin keine Kenntnis davon hatten, dass die Beklagte noch nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte, ist dies nicht relevant. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, also der Abrechnungspflicht, und der Person des Schuldners, also der Beklagten. Da der Klägerin diese Umstände bekannt waren, fing die Verjährungsfrist an zu laufen. Die Erfüllung des Abrechnungsanspruchs kann allenfalls als Anerkenntnis zu berücksichtigen sein und so einen Neubeginn der Verjährung herbeiführen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die Abrechnungen 2006 erfolgt sind, würde sich dadurch hier die Verjährungsfrist aber nicht verlängern. Auch der auf zweiter Stufe hinsichtlich dieser Abrechnungszeiträume gestellte Hilfsantrag ist unbegründet, sodass die Hilfsstufenklage insgesamt abzuweisen war. Soweit der Klägerin ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht für das Jahr 2005 geleisteter Vorauszahlungen oder aufgrund zu Unrecht geleisteter Nachzahlungen aus den Abrechnungen vom 12.01. (Anlage K10) und 03.02.2006 (Anlage B1) zustand, sind die Ansprüche ebenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist begann ebenfalls bereits im Jahr 2006 zu laufen, weil die Klägerin schon in jenem Zeitraum von den anspruchsbegründenden Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Jeweils auf Seite 2 der Abrechnungen wird zentriert über den abgerechneten Beträgen jeweils deutlich darauf hingewiesen, dass nach den jeweiligen Altverträgen abgerechnet worden ist. Wenn die Klägerin bzw. ihre Vertreterin (§ 166 Abs. 1 BGB) ihre Rechnungen zwei Monate nach Unterzeichnung des neuen Vertrages nicht einmal grob danach durchsieht, ob auf der „richtigen“ vertraglichen Grundlage abgerechnet wurde, stellt dieses einen schweren Obliegenheitenverstoß in eigenen Angelegenheiten dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Entgelte für Gaslieferungen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine aus 269 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, welche die getrennt abgerechneten Grundstücke E. (259 Wohneinheiten) und B. H.weg (10 Wohneinheiten) umfasst. Vertreten wird sie von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH. Die A. Verwaltungsgesellschaft mbH – als Kunde bezeichnet – schloss „als Verwalter in Vollmacht für die Eigentümer“ unter anderem für die oben genannten Objekte unter dem Datum vom 06.12.2004 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (E. H. AG) einen Rahmenvertrag über die Belieferung von Erdgas. Unterschrieben wurde der Vertrag jeweils erst im November und Dezember 2005. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf Anlage K1 verwiesen. Auf S. 1 des Rahmenvertrags sind Vertragsdaten genannt. Dort ist als Gaslieferungsbeginn der 01.01.2005 genannt. Außerdem ist dort als Basis-Arbeitspreis (AP0) 1,5339 Cent/kWh vereinbart. Die weiteren vertraglichen Formularbestimmungen befinden sich in den dort als Anlage beigefügten §§ 1-15 des Vertrags. § 4 des Vertrags enthält unter der Überschrift „Preise und Preisänderungen“ folgende Regelungen: [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. [2] Der Jahresleistungspreis (LP1) richtet sich nach der bereitzuhaltenden Stundenmenge gemäß Anlage 1 bzw. Einzelverträge und ändert sich zum 1.10. eines Jahres wie folgt: LP1 = LP0 I1 ____ I0 In dieser Formel bedeuten: LP0 = Ausgangswert Jahres-Leistungspreis: 3,07 €/kWh/h I1 = Folgewert Index Investitionsgüterproduzenten, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 1 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), lfd. Nr. 5 Investitionsgüterproduzenten. Durchschnitt 2. Halbjahr des Vorjahres und 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. I0 = Index Investionsgüterproduzenten, Basiswert: 94,8 Index (2000 = 100) Der Jahresleistungspreis schließt die Bereitstellung der notwendigen Messeinrichtung/en in der erforderlichen Größe ein. [3] Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt: AP1 = AP0 + 0,09133 (HL1 – 17,60 €/hl) + EST – PA In der Änderungsklausel bedeuten: AP0 = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1 HL1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40 – 50 hl pro Auftrag (einschl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. H. behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL1 werden zugrunde gelegt: bei Preisänderung zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderung zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. [5] Sollten die Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für I und/oder HL in ihrem materiellen Gehalt und damit in ihrer Aussagefähigkeit geändert werden, so treten an deren Stelle neue Werte, die den bisherigen Voraussetzungen möglichst nahe kommen. [6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden Preisüberprüfung. [7] Sofern sich aus der Ermittlung des Arbeitspreises gemäß § 4 [3] ohne Erdgassteuer und Preisabschlag ein Preis errechnet, der kleiner als 1,3805 Cent/kWh ist, so wird 1,3805 Cent/kWh in die Preisberechnung übernommen. [8] Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzliche geltenden Mehrwertsteuer. Nachdem die Beklagte eine Preiserhöhung zum 01.08.2005 angekündigt hatte, erklärte die A. Verwaltungsgesellschaft mbH für die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2005 (Anlage K2), dass sämtliche Zahlungen zum Gasbezug unter Vorbehalt erfolgen, weil die Klägerin die einseitige Gaspreiserhöhung für unbillig i.S.d. § 315 BGB halte. Mit weiteren Schreiben vom 15.09.2005 (Anlage K4) und vom 18.07.2008 (Anlage K19a) widersprach die A. Verwaltungsgesellschaft mbH als Verwalterin von Wohnungseigentümergemeinschaften, hinsichtlich derer auf eine jeweils beigefügte Anlage verwiesen wurde, erneut den jeweils aktuellen Gaspreiserhöhungen und erklärte die Zahlung unter Vorbehalt. Mit Abrechnung vom 12.01.2006 (Anlage K10 = B2 auf die verwiesen wird), rechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 15.12.2004 bis zum 14.12.2005 für die Verbrauchsstelle E. ab und legte darin noch den Tarif „Gas Sondervertrag WU94 (mit Zusatzvereinbarung)“ zugrunde. Gleichermaßen rechnete sie mit Abrechnung vom 03.02.2006 (Anlage B1, auf die verwiesen wird) für den Zeitraum vom 05.01.2005 bis 04.01.2006 für die Verbrauchsstelle B. H.weg aufgrund des Tarifs „KlassikGAS Region 1“ ab. Für spätere Zeiträume rechnete die Beklagte dann auf Basis des Vertrags auf den 06.12.2004 (Anlage K1) datierten Vertrags unter Berücksichtigung von Preiserhöhungen ab. Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde zum 31.03.2009 beendet. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2011 (Anlage K6) zur Rückzahlung von 294.707,44 € für Abrechnungszeiträume ab dem 12.12.2006 auf. Seit dem Mahnverfahren, welches durch Zustellung des am 29.12.2011 beantragten und am 03.01.2012 zugestellten Mahnbescheids eingeleitet worden ist, fordert die Klägerin nunmehr eine Erstattung von 204.241,63 € auf der Basis eines Arbeitspreises in Höhe von 3,0214 Cent/kWh netto und eines Leistungspreises von 3,25 €/kW/Jahr netto. Dies entspricht den in der Abrechnung vom 12.01.2006 (Anlage K10 = B2) von der Beklagten für Anfang 2005 angenommenen Preisen. Die Einzelheiten der Berechnung legt die Klägerin in Anlage K14 auf Basis der handschriftlich korrigierten Jahresabrechnungen für die streitgegenständlichen Häuser aus den Jahren 2008 und 2009 für die Zeiträume ab dem 12.12.2006 dar (Anlagen K11a bis K13b, auf die verwiesen wird). Die Klägerin behauptet, dass der Vertrag wie schriftlich festgelegt ab dem 01.01.2005 beginnen sollte und die Rückwirkung vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an gewollt war. Aus dem Vertrag ergebe sich deutlich, dass der Vertrag zum 01.01.2005 beginnen sollte. Soweit die Beklagte daher für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 noch nach alten Verträgen abgerechnet habe, sei hierin eine Vertragsverletzung zu sehen, die nichts an der Berechtigung der hier geltend gemachten Ansprüche ändere. Die Klägerin legt (obwohl sie diese Werte für zu hoch hält) für die Berechnung der Klageforderung die von der Beklagten angesetzten Abrechnungswerte zum 01.01.2005 als richtig zugrunde und nur stellt für den Fall, dass sie mit der Klageforderung nicht durchdringt, die Hilfsanträge, weil sie der Meinung ist, die Beklagte hätte eigentlich schon für das Jahr 2005 nach dem neuen Vertrag abrechnen müssen. Die falsche Abrechnung habe die Klägerin und ihre Verwalterin bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2013 nicht bemerkt. Die Klägerin behauptet weiter, den Widerspruchsschreiben vom 15.09.2005 und 18.07.2008 hätte jeweils als Anlage eine Liste der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften unter Einschluss der Klägerin beigelegen. Sie behauptet außerdem, die Verwalterin habe auf Veranlassung der Klägerin im Jahr 2004 Kontakt mit E. H. aufgenommen, worauf das Unternehmen der Klägerin einen neuen und für die Klägerin günstigeren Vertrag angeboten habe, der am 01.01.2005 in Kraft habe treten sollen. Im Rahmen dieser Verhandlungen seien dem Geschäftsführer der Verwalterin M. R. Gaspreise per 01.01.2005 genannt worden, die zwar nicht mehr genau benannt werden könnten, aber tatsächlich unter den zuvor geforderten Gaspreisen gelegen hätten, weshalb der Geschäftsführer nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat in diese Preise eingewilligt und um Herausgabe des neuen Vertrags gebeten habe. Die Klägerin ist der Meinung, jedenfalls diese abgestimmten Preise stellten eine Preishauptabrede dar. Die Klägerin ist der Meinung, sie sei als Verbraucherin anzusehen. Durch Festlegung der Werte AP0 und LP0 hätten die Parteien bereits eine konkrete Preisabrede für den Anfangspreis getroffen. § 4 des Vertrags stelle deshalb nur eine Preisänderungsregelung dar, die AGB-rechtlich vollständig überprüfbar sei. Sie meint, ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zu, weil die Preisänderungsklausel im abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag unwirksam sei. Die Klausel sei für den Kunden unverständlich und deshalb mangels Transparenz unwirksam, weil die Regelungen nicht klar und durchschaubar seien, zumal die genannten Indizes im Internet nicht kostenfrei einsehbar seien. Sie dienten vielmehr nur der Umgehung einer Überprüfbarkeit von Preisänderungsklauseln. Der Kunde habe keine Möglichkeit, den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen zu erkennen und zu bemessen. Der im Vertrag vorgesehene Kostenabschlag enthalte nur das Recht, nicht aber die Pflicht zu einer Anpassung, der Leistungspreis sei starr an der Entwicklung des Indexes für Investitionsgüter festgemacht und § 4 [5] des Vertrags sei unklar, weil nicht verständlich sei, wer bestimmen solle, welche Werte an die Stelle der alten treten sollen. Im Übrigen sei die Klausel inhaltlich unangemessen, weil die Klausel die Preiserhöhung an das leichte Heizöl (HEL) koppele und damit der Beklagten nicht nur die Überwälzung von Kostensteigerungen, sondern auch unzulässige Gewinnsteigerungen eröffne und etwaige Kostensenkungen in anderen Bereichen unberücksichtigt blieben. Die Annahme des Steigungsgliedes von 0,09133 sei übersetzt. Im Übrigen enthalte § 4 Abs. 7 des Sondervertrags eine unbegrenzte Preissteigerung, ohne gleichzeitig eine unbegrenzte Preissenkung festzulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 204.241,63 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 59.992,65 € ab dem 28. Februar 2008, auf 1.452,16 € ab dem 24. Februar 2008, auf 90.335,33 € ab dem 04. April 2009, auf 1.932,38 € ab dem 03. März 2009, auf 49.345,48 € ab dem 07. November 2009 und auf 1.183,63 € ab dem 31. Juli 2009 an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu bezahlen. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin in prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, welchen Arbeitspreis und welchen Jahres-Leistungspreis die Klägerin der Beklagten bei richtiger Anwendung des „Rahmenvertrages“ gem. Anlage K1 am 01. Januar 2005 geschuldet hat; 2. für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2009 eine Gaspreis-Rückzahlung an die Klägerin zu leisten, welche die Klägerin beziffern wird, sobald die Beklagte die Auskunft gem. Nr. 1 geleistet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Vertrag vom 06.12.2004 sei nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 01.01.2005, sondern für den B. H.weg erst ab dem 01.01.2006 und für die E. ab dem 15.12.2005 jeweils mit einem anfänglichen Arbeitspreis von 3,85760 Ct/kWh und einer Abrechnungsleistung von 3,320 €/kW/a durchgeführt worden. Bis dahin sei zu Recht nach den bis dahin gültigen Sonderverträgen abgerechnet worden. Im Vertrag in Anlage K1 sei nur versehentlich das Datum des Beginns der Belieferung nicht geändert worden. Die Widersprüche der A. Verwaltungsgesellschaft mbH aus dem Jahr 2005 hätten sich gegen die alten Gasversorgungsverträge gerichtet und wiesen gar keinen Zusammenhang zu den neuen Verträgen auf, außerdem seien die weiteren Widersprüche aus dem Jahr 2005 und 2008 zu unklar, da nicht einmal erkennbar sei, welche Wohnungseigentümergemeinschaften und Verbrauchsstellen gemeint seien. Die Beklagte ist der Meinung, dass es sich nicht um eine Preisanpassungsklausel, sondern um eine Preisberechnungsklausel handele. Eine Inhaltskontrolle sei deswegen auch nicht möglich, es handele sich um eine Preishauptabrede. Die Preisabrede beinhalte, dass der Arbeits- und Jahres-Leistungspreis variabel seien und sich auf der Basis bestimmter Ausgangswerte ergebe. Im Fall des BGH vom 24.03.2010 sei ein geltender Arbeitspreis vereinbart worden, sodass die Preisänderungsklausel eine Nebenabrede gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Behauptung der Klägerin zur mündlichen Vereinbarung eines Preises sei unsubstantiiert. Die Beklagte ist der Meinung, der Hilfsantrag sei mangels Vollstreckungsfähigkeit bereits zu unbestimmt, weil unklar sei, was die „richtige“ Anwendung sein soll. Sie wendet im Übrigen Verjährung ein. Der Mahnantrag sei nicht hinreichend individualisiert gewesen, um die Verjährung hemmen zu können. Hinsichtlich der Abrechnungen für das Jahr 2005 sei deutlich erkennbar gewesen, dass noch nach den alten Verträgen abgerechnet worden sei. Die vorbehaltslose Zahlung der diesbezüglichen Rechnungen (Anlage K10) stelle zudem ein Anerkenntnis dar, dass nicht nach dem neuen Rahmenvertrag abzurechnen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.