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Urteil

411 HKO 9/17

LG Hamburg 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0717.411HKO9.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Das Gericht vermag unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht festzustellen, dass der HAM-Vertrag gegenüber der Klägerin unwirksam ist. a) Zwar benötigten die Geschäftsführer der Klägerin für den Abschluss des HAM-Vertrages nach der Satzung der Klägerin (Anlage K2) gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 ggf. i.V.m. § 6 Abs. 9 lit. f) und i) die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, da es sich ohne Zweifel um ein über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin hinausgehendes Geschäft handelte. Dies wird von der Beklagten nicht anders beurteilt. Die Geschäftsführer waren aber durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.01.2011 (Anlage K20) zum Abschluss des Vertrages ermächtigt. Der Beschluss wurde durch die anwesenden Gesellschafter C. GmbH und H., die 90% des Stammkapital repräsentierten, mit der nach der Satzung (§ 6 Abs.7) erforderlichen Mehrheit gefasst. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut: „Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gegen H. B. Darlehensverträge im Sinne des § 6 Abs.9 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen als Darlehensgeber zu schließen. Dabei hat sie sich an den Bedingungen zu orientieren, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde.“ Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 05.01.2011 wurde den Gesellschaftern mit Schreiben vom 13.01.2011 übersandt. Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklagen wurden gegen den Beschluss vom 05.01.2011 nicht erhoben. Gründe, die – unabhängig von der fehlenden Anfechtung – analog § 241 AktG zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, liegen nicht vor. aa) Die Versammlung war beschlussfähig. Zwar erforderte dies gemäß § 6 Abs.6 der Satzung grundsätzlich die Anwesenheit des vollständigen Stammkapitals. Unstreitig war die Gesellschafterin H2 der Versammlung ferngeblieben. Die Einladung vom 08.12.2008 (Anlage K21) enthielt aber gemäß Ziff. I.3 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.06.2009 den Hinweis, dass die Versammlung unabhängig davon, welcher Teil des Stammkapitals vertreten ist, beschlussfähig ist. Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass die darin liegende Satzungsänderung nach Auffassung der Klägerin nicht wirksam beschlossen wurde. Jedenfalls wäre ein darin liegender Satzungsverstoß jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit führte, zumal die bestehende Satzung bereits in § 6 Abs.6 die Möglichkeit eines solchen Hinweises im Falle einer Wiederholungsversammlung vorsah. bb) Ein zur Nichtigkeit führender Einladungsmangel liegt auch nicht darin, dass die H2 und nicht die Fa. S. and N. GmbH (S.) förmlich eingeladen wurde. Zwar mag es sein, dass die S. zum Zeitpunkt der Einladung bei dem Handelsregister anstelle der H2 in die Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) aufgenommen war. Durch Eintragung in die Gesellschafterliste wird ein unwirksamer Erwerb von Geschäftsanteilen aber nicht wirksam. Der Inhalt der Gesellschafterliste hat keine materiellrechtliche Wirkung (vgl. Baumbach-Hueck GmbHG, 19. Aufl. § 16 Rn.2). In materiellrechtlicher Hinsicht ist die S. zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin geworden, weil die Übertragung der Gesellschaftsanteile an sie mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter unwirksam war, wie das Landgericht Hamburg (409 HKO 127/10) mit Teilurteil vom 18.08.2011 festgestellt hat. Dies ist unstreitig. Gesellschafterrechte der S. können durch die Nichteinladung mithin nicht verletzt sein. Im Übrigen musste die S. die Kenntnis ihres Geschäftsführers L. (der zugleich Geschäftsführer der eingeladenen H2 war) von der Einladung gegen sich gelten lassen. Einen zur Nichtigkeit führenden Einladungsmangel wegen Behinderung von Teilnahmerechten vermag die Kammer insoweit jedenfalls nicht festzustellen, zumal der Geschäftsführung der Klägerin damals noch nicht bekannt war, dass eine geänderte Gesellschafterliste mit der S. als Gesellschafterin beim Handelsregister eingereicht worden war. cc) Auch die Vertretung der H. in der Gesellschafterversammlung durch Rechtsanwalt G. stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt G. aufgrund der ihm erteilten Vollmacht vom 23.12.2010 (Anlage K43) zur Einzelvertretung berechtigt war. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre seine Stimmabgabe lediglich schwebend unwirksam und durch die H. formfrei und konkludent durch Bekanntgabe und Hinnahme des Beschlusses genehmigt worden. Darüber hinaus wäre das Fehlen der Vertretungsmacht lediglich ein Anfechtungsgrund, so dass ein abweichendes Beschlussergebnis durch Anfechtungsklage kombiniert mit positiver Beschlussfeststellungsklage hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl. § 47 Rn.55 m.w.N.). dd) Der Beschluss ist auch nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterin C. GmbH etwa einem Stimmverbot gemäß § 6 Abs.8 der Satzung i.V.m. § 47 Abs.4 GmbHG unterlag. Gemäß § 47 Abs.4 hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft. Dies greift aber nicht ein, wenn vom selben Ausschlusstatbestand alle Gesellschafter gleichermaßen betroffen sind (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl. § 47 Rn. 94 m.w.N.), wie es hier der Fall ist. Die Ermächtigung der Geschäftsführung der Klägerin zum Abschluss eines Vertrages zur Finanzierung des Schiedsverfahrens wurde in Bezug auf alle Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen erteilt. Im Übrigen würde auch dieser von der Klägerin behauptete Beschlussmangel lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. ee) Es liegen auch keine zur Nichtigkeit des Beschlusses führenden inhaltlichen Mängel vor. Die Ermächtigung der Geschäftsführung zum Abschluss eines Finanzierungsvertrages für das Schiedsgerichtsverfahren verstößt für sich genommen weder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) noch gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Damit muss die Klägerin den Gesellschafterbeschluss vom 05.01.2011 gegen sich gelten lassen. b) Der Abschluss des HAM-Vertrages ist auch inhaltlich von der im Beschluss vom 05.01.2011 erteilten Ermächtigung gedeckt. Dort ist zwar ausdrücklich von der Ermächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages die Rede. Dieser Begriff ist aber nicht wörtlich bzw. im streng juristischen Sinne zu verstehen. Die Gesellschafter haben durch die Weisung, dass sich der Vertrag an den Bedingungen zu orientieren habe, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde, zum Ausdruck gebracht, dass sich die Ermächtigung auf einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der vorstehenden Maßgabe bezog. Diese Weisung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsführung zuvor bereits Angebote der F. AG und der A. P. GmbH zur Prozessfinanzierung eingeholt hatte, die Gegenstand der Diskussion unter den Gesellschaftern waren. Den Gesellschaftern war danach bekannt, dass professionelle Prozessfinanzierer einen Rechtsstreit nicht im Wege der Darlehensgewährung gegen feste Zinsen, sondern nur gegen eine erhebliche Erlösbeteiligung finanzierten. Der von der Klägerin abgeschlossene HAM-Vertrag vom 21./22.02.2011 (Anlage K31) orientierte sich auch an den Bedingungen, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Klägerin gewährt hätte. Zum Vergleich kann das vor Abschluss des HAM-Vertrages von der Geschäftsführung eingeholte Angebot der F. AG aus Januar 2011 (Anlage K33) herangezogen werden, das sich im Wesentlichen mit dem HAM-Vertrag deckt. Allerdings bestand eine wesentliche Abweichung des F.-Angebotes zuungunsten der Klägerin darin, dass die Erlösbeteiligung 35% betragen sollte. Soweit die Klägerin behauptet, das Angebot sei noch nicht endverhandelt gewesen und es wäre möglich gewesen, die Erlösbeteiligung zu verhandeln sowie bei einem höheren Streitwert eine Kappungsgrenze zu vereinbaren, ist dies rein spekulativ und nicht durch Anknüpfungstatsachen belegt. Die Klägerin meint weiter, der wesentliche Unterschied zwischen dem Angebot der F. AG und dem HAM-Vertrag liege in der unterschiedlichen Bemessungsgrenze für die Erfolgsbeteiligung. Während nach dem HAM-Vertrag 30% der mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungsansprüche von € 3,95 Mio. und 30% der seit September 2019 nicht mehr bezahlten Kaufpreisraten sowie 30% sämtlicher auf der Grundlage des Kaufvertrages oder eines Vergleichs zu leistenden Zahlungen (einschließlich der Zahlungen an die übrigen Verkäufer) an die HAM fließen sollten, habe die F. AG lediglich eine Beteiligung von 35% der Erlöse der Klägerin beansprucht. Damit habe die F. AG lediglich einen Bruchteil des Erlöses, den die Beklagte erhalten sollte, beansprucht. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Auch die F. AG verlangte eine Erlösbeteiligung – neben den mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüchen - an den Gesamtzahlungen der Anspruchsgegner. Das Angebot der F. AG lautet diesbezüglich wie folgt (Anlage B21, Seite 5 Ziff.4): „Die Erlösbeteiligung der F. AG gemäß Ziff. 4.2 dieses Prozessfinanzierungsvertrages bezieht sich neben dem klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch auf sämtliche auf der Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom 18. Dezember 1999 von den Anspruchsgegnern zu leistenden Zahlungen, einschließlich solcher aufgrund der Regelung gemäß Ziffer 2.8 des Unternehmenskaufvertrages vom 18. Dezember 1999.“ Das frühere F.-Angebot von 2009 war in diesem Punkt bereits im Wesentlichen gleichlautend, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die F. AG bei weiteren Verhandlungen hiervon abgerückt wäre. Auch die A. P. GmbH hatte in ihrem Angebot an die Klägerin bereits darauf bestanden, dass alle Verkäufer des Unternehmenskaufvertrages der Erlösbeteiligung unterliegen, wobei diese für die Erlösanteile der Schiedskläger 40% und für die Erlösanteile der übrigen Verkäufer 20% betragen sollte (vgl. Schreiben der A. vom 28.07.2009, Anlage K32). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass andere Prozessfinanzierer die Schiedsklage zu günstigeren Bedingungen finanziert hätten als die F. AG (vgl. Anlagenkonvolut K75). c) Der HAM-Vertrag wurde auch nicht zur Unzeit abgeschlossen, denn das Schiedsgerichtsverfahren hatte bereits begonnen und löste einen unstreitigen Finanzierungsbedarf hinsichtlich der anfallenden Rechtsverfolgungskosten aus. Noch mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K28) gab die Geschäftsführung der Klägerin sämtlichen Gesellschaftern Gelegenheit, entsprechende Finanzierungsangebote abzugeben. Andere Finanzierungsangebote als das der HAM wurden jedoch nicht abgegeben. Der Vorwurf der Klägerin, die Prozessfinanzierung wäre bei rechtzeitigem Ansparen von Liquidität bei der Klägerin auch ohne einen Prozessfinanzierungsvertrag möglich gewesen, geht vor dem Hintergrund, dass der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages durch die Gesellschafter genehmigt wurde, ins Leere. d) Der HAM-Vertrag ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Ein auffälliges oder gar grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung des Vertrages – für das die Klägerin nachweispflichtig war - ist vorliegend nicht festzustellen. Die Leistung der Beklagten bestand nach dem Vertrag in der Zurverfügungstellung der Kosten der Anspruchstellerseite für die Prozessfinanzierung (Schiedsklage) bis zur Höhe von € 700.000,00 zuzüglich Kosten von max. € 50.000,00 für ein ggf. einzuholendes Sachverständigengutachten. Weiterhin wurden die Kosten für die bereits erfolgte Vorbereitung und Erstellung der Schiedsklage übernommen. Das Risiko der Beklagten bestand in dem Totalverlust der o.a. Kosten bei Erfolglosigkeit der Schiedsklage. Die Chance im Erfolgsfalle bestand demgegenüber in einer Erlösbeteiligung je nach Höhe des durchgesetzten Gesamtanspruchs bis zu einer zweistelligen Millionenhöhe. Tatsächlich verpflichtete sich H. B. im Ergebnis des geschlossenen Vergleichs zu einer Gesamtzahlung von ca. € 96 Mio. Die Erfolgsbeteiligung ist Wesensmerkmal eines Prozessfinanzierungsvertrages. Anspruchsinhaber, die nicht bereit oder in der Lage sind, einen Prozess mit eigenen Mitteln zu führen, können sich dadurch die Kosten der Rechtsverfolgung finanzieren lassen, müssen als Gegenleistung den Finanzierer aber an der erstrittenen Summe beteiligen (Grundlegend z.B. Dethloff, Verträge zur Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, NJW 2000, 2225). (Der gesetzlich nicht näher geregelte Prozessfinanzierungsvertrag wird als typengemischter Vertrag angesehen, welcher der Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) nahe steht (dazu eingehend Homberg, Erfolgsorientierte Prozessfinanzierung, 2006, § 4, Seite 137 ff.; dagegen Gleußner, a.a.O., S. 38 ff.)). Der Umstand, dass der Gewinn des Finanzierers im Erfolgsfalle um ein vielfaches höher ist als der Verlust der Prozesskosten im Misserfolgsfall liegt im Wesen derartiger Verträge, weil die Prozesskosten in der Regel nur einen Bruchteil des Streitwertes ausmachen. Ähnlich einer Wette auf einen günstigen Prozessausgang kalkuliert der Finanzierer sein Verlustrisiko und bietet seinen Einsatz entsprechend dieser Einschätzung an. Das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte gilt zwar grundsätzlich auch für Prozessfinanzierungsverträge. Äquivalenzstörungen können hier aber nicht in gleicher Weise wie bei anderen Verträgen zur Sittenwidrigkeit führen. Entscheidend kommt es dabei auf das Risiko im Einzelfall an. Eine Sittenwidrigkeit wegen der Höhe der Erfolgsbeteiligung wird daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Missverhältnis extrem ist. Je höher der Streitwert ist, umso eher wird dies der Fall sein können, weil das Prozesskostenrisiko mit der Höhe der Streitwerte abnimmt. Selbst sehr hohe Erfolgsbeteiligungen können aber im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn das Kostenrisiko außergewöhnlich groß ist (vgl. Dethloff, NJW 2000, 2225 [2229]). Im Zweifel wird dabei der Vertragsautonomie der Vorrang einzuräumen sein. Allgemein gültige Maßstäbe zur Beurteilung solcher Erfolgsbeteiligungen fehlen bislang (KG MDR 2003, 599/600; Homberg, a.a.O., S. 171; Gleußner, a.a.O., S. 43 f.). Nach der von der Klägerin vorgelegten "Marktübersicht Prozessfinanzierer" vom 19.07.2008 (Anlage K75) war ein Erfolgsanteil von 30 % bei einer Forderung von bis zu 500.000 € marktüblich (Allianz, Roland, Aurelio, DAS). Teilweise werden aber auch niedrigere Quoten genannt, teilweise wird dort auf individuelle Vereinbarungen hingewiesen. In der Literatur wurden Zweifel an der Wirksamkeit von einer 50%igen Beteiligungsquote geäußert (Bruns, JZ 2000, 232, 236), andere Stimmen halten aber auch höhere Erfolgsquoten für denkbar (Grunewald, AnwBl. 2007, 472, allerdings zum Erfolgshonorar des Rechtsanwalts); das OLG München hielt eine Beteiligung von 67 % für bedenklich (NJW 2005, 832/833) (vgl. OLG München, Urteil vom 31.3.2015 - 15 U 2227/14, Rz. 42, das auf dieser Grundlage selbst eine vereinbarte Erfolgsquote zu Gunsten des Prozessfinanzierers von 50 % noch nicht für sittenwidrig gehalten hat; vgl. auch OLG München vom 04.12.2017, Az. 19 U 1807/17). Ausgehend davon, dass eine Erfolgsbeteiligung von 30% per se noch kein Anzeichen für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellt, müssten auch bei der hier weit über € 500.000,00 liegenden Forderungshöhe zusätzliche Umstände vorliegen, die ein solches begründen. Diese wären u.U. gegeben, wenn sich die Rechtsverfolgung als kaum risikobehaftet darstellte, so dass mit einem Verlust des „Einsatzes“ des Prozessfinanzierers vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Davon ist hier aber nicht auszugehen. Das von der Klägerin vorgelegte „Äquivalenzgutachten Dr. H.“ (Anlage K35) nimmt eine Risikoeinschätzung nicht vor. Das Gericht kann - auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin zu den angeblich unsubstantiierten Einwänden der Anspruchsgegnerseite (H. B.) - im Nachhinein nicht die Feststellung treffen, dass die Schiedsklage von vornherein keine wesentlichen Prozessrisiken barg. Dagegen spricht schon der Verfahrensablauf: Zunächst war die Beklagte als einzige unter den Gesellschaftern bzw. den ihnen nahestehenden Personen bereit, in das Finanzierungsangebot der F. AG „einzusteigen“. Bereits dies spricht gegen die Risikolosigkeit des Unterfangens, da die Gesellschafter aufgrund ihrer genauen Kenntnis des Vertragsverhältnisses mit H. B. eine eigene Risikoabwägung vornehmen konnten. Es kann weiter unterstellt werden, dass bereits die F. AG als professioneller Prozessfinanzierer die Schiedsklage und die damit gegen H. B. gerichteten Ansprüche einer umfassenden internen Risikoprüfung unterzogen hat und auf dieser Basis das von der Beklagten inhaltlich übernommene Angebot unterbreitet hat. H. B. hatte unstreitig die Zahlungen aus dem Unternehmenskaufvertrag unter Berufung auf eine Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine außerordentliche Kündigung eingestellt. Weiterhin hatte H. B. den Einwand der Kartellrechtswidrigkeit der sog. Earn-Out-Verpflichtung im Kaufvertrag erhoben. Die Klägerin räumt selbst ein, dass auf Klägerseite (Rechtsanwalt Dr. S.) die Dauer des Schiedsverfahrens auf zwei bis drei Jahre geschätzt wurde. Dies wurde zeitlich noch übertroffen. Nach der Klageerhebung vom 29.12.2010 kam es am 05.11.2013 nach Vernehmung von Zeugen zu Fragen der Vertragsauslegung zu einem Teilschiedsspruch. Am 29.04.2015 kam es zu einer weiteren Verhandlung vor dem Schiedsgericht, in welcher die „Risiken der jeweiligen Sach- und Rechtsmeinung“ erörtert wurden und das Schiedsgericht „jeweils wichtige Risiken“ erläuterte, bevor es einen Vergleichsvorschlag unterbreitete (Protokoll = Anlage K13). Die weiteren Verhandlungen der Parteien mündeten dann im Vergleichswege in den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 24.06.2016 (Anlage K14). Vor dem Hintergrund der geschilderten Abläufe vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Schiedsklage aus dem Blickwinkel vor Abschluss des HAM-Vertrages eine reibungslose Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gewährleistete und damit ein nahezu risikoloses Unterfangen war. Allein aus dem positiven Ergebnis des Rechtsstreits gegen H. B. lässt sich ex post kein Rückschluss auf die ex ante angeblich nicht bestehenden Prozessrisiken ziehen. Weiterhin fehlt es auch an einem für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erforderlichen subjektiven Moment. Eine geschäftliche Unerfahrenheit oder besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht nicht in Rede. Auch eine von der Beklagten bzw. dem für sie handelnden Herrn R3 zu verantwortende unzumutbare Drucksituation, über die Prozessfinanzierung zu entscheiden, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht dafür das Schreiben der Geschäftsführung vom 01.02.2011 (Anlage K28) an die Gesellschafter nicht aus. Dass die Gesellschaft auf eine Finanzierung des Schiedsverfahrens angewiesen war, war eine objektiv zutreffende Information, da Liquidität der Klägerin hierfür aktuell nicht vorhanden war. Die Ermächtigung der Gesellschafter vom 05.01.2011 zum Abschluss eines Finanzierungsvertrages mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen lag zu dieser Zeit bereits vor. Sie beruhte auf einer freien Entschließung der Gesellschafter, die sich auch nur für einen Vertrag mit einem professionellen Finanzierer hätten entscheiden können. Im Schreiben vom 01.02.2011 wurden die Gesellschafter nochmals aufgefordert, bis zum 18.02.2011 entsprechende Finanzierungsangebote an die Klägerin zu unterbreiten. Diese blieben unstreitig in der Folgezeit aus. Indem die Geschäftsführung danach von der Ermächtigung zugunsten der Beklagten Gebrauch machte, vermag das Gericht das Merkmal der Ausbeutung einer Zwangslage nicht zu erkennen. e) Danach sind auch tragende Gesichtspunkte für die Annahme einer Nichtigkeit des HAM-Vertrages gemäß §§ 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nicht zu erkennen. Demgemäß hat auch die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren am 07.07.2016 wegen des Verdachts der Untreue gegen die Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die dagegen bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg erhobene Beschwerde des Herrn P. W. blieb erfolglos. f) Der HAM-Vertrag ist auch kein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter, weil daraus nur Zahlungsverpflichtungen der Klägerin und keine unmittelbaren Rechtswirkungen zu Lasten nicht am Vertrag Beteiligter entstehen. II. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 91 Abs.1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst (§ 101 Abs.1 ZPO). III. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß § 709 ZPO. IV. Streitwertfestsetzung: Der Gegenstandswert der Klage wird – dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin folgend - auf € 14.405.385,10 festgesetzt: Die Klägerin macht im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit eines mit der Beklagten geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages geltend. Im Einzelnen: Gesellschafter der Klägerin sind: - die C. GmbH (alleiniger Gesellschafter = R.- R1 R2 R3) mit einem Anteil von 50% - die H. H1 B. I. S. mbH (insolvent, alleiniger Gesellschafter = P. W.) mit einem Anteil von 40% (nachfolgend: H.), - die H2 H1 I.- und P.gesellschaft mbH (insolvent, Gesellschafter = H.- D. L., J. L., T. L.) mit einem Anteil von 10%) (nachfolgend: H.). Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 23.12.2008 Herr P. W.. Ab dem 23.12.2008 wurde R.- R1 R2 R3 Mitgeschäftsführer der Klägerin. Mit Niederlegung der Geschäftsführung durch P. W. am 19.06.2009 wurde Herr R3 Alleingeschäftsführer. Ab 30.08.2010 wurde Herr P. M. R5 Mitgeschäftsführer der Klägerin. Streitgegenständlich ist der folgende Sachverhaltskomplex: Herr R3, Herr P. W. und Herr H.- D. L. waren Gesellschafter der I. S. R3 und W. I. KG (nachfolgend: I. KG) deren Gesellschaftszweck in der Entwicklung von Navigationssystemen für Straßenverkehrsfahrzeuge bestand. Am 15.01.1996 wurde die Liquidation der I. KG beschlossen. Herr P. W. wurde zum alleinigen Liquidator bestellt. Zur Fortführung der Geschäfte im Bereich Navigationssysteme übernahmen Herr R3 und die Herren W. und L. bzw. dessen H1 Anfang 1996 eine Vorrats-GmbH, die in i. s. R3 & W. GmbH Navigation – Multimedia (nachfolgend: I. GmbH) umbenannt wurde. Die Vermögensgegenstände der I. KG wurden auf die I. GmbH übertragen. In den Jahren 1996 bis 1998 begann die I. GmbH eine Kooperation mit der H. B. A. S. GmbH (nachfolgend: H. B.). Mit Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 veräußerten die vorgenannten Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der I. S. GmbH an die H. B. A. S. GmbH (nachfolgend: H. B.) veräußert. In dem Vertrag war geregelt, dass neben einem festen Kaufpreis ein monatlicher und zeitlich unbegrenzter, sich an den Verkaufszahlen orientierender „variabler“ Kaufpreis (Variable Purchase Price) zu zahlen war. Im März 2009 stellte H. B. gegenüber den Anteilsverkäufern die Zahlung des variablen Kaufpreises ein, da sie der Auffassung war, wegen Störung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr zur Zahlung verpflichtet zu sein. Mit Schreiben vom 26.03.2009 trat H. B. von der vertraglichen Vereinbarung über die Bezahlung des variablen Kaufpreises zurück. Es zeichnete sich daraufhin ab, dass ein vereinbartes Schiedsverfahren gegen H. B. durchzuführen war. Die Klägerin holte in diesem Zusammenhang im Juli 2009 Angebote führender Prozessfinanzierer, nämlich der F. AG und der A. P. GmbH ein. Aufgrund von Verhandlungen im Herbst 2009 wurde eine vorübergehende Wiederaufnahme der Zahlungen von H. B. erreicht. Die H1 schloss aufgrund von Verhandlungen ihres Geschäftsführers L. ein gesondertes Stillhalteabkommen mit H. B.. Im Herbst 2010 scheiterten die Verhandlungen der Klägerin mit H. B. endgültig und Ende Oktober 2010 stellte H. B. gegenüber dauerhaft die Zahlung des variablen Kaufpreises ein. Unter dem 29.12.2010 erhoben die Klägerin, Herr R3 und die P. W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (diese aus abgetretenem Recht des P. W.) vor dem nach den Regelungen des Unternehmenskaufvertrages zuständigen Schiedsgericht die als Anlage K11 vorliegende Schiedsklage gegen zwei H. B.-Gesellschaften auf Zahlung von Kaufpreisraten in Höhe von 4 Mio. €. Die Gesellschafter der Klägerin wurden auf der Gesellschafterversammlung vom 05.01.2011 (in Abwesenheit der Gesellschafterin H2) über die Einreichung der Schiedsklage informiert (Protokoll der Versammlung = Anlage K20). Es wurde der Beschluss gefasst, die Einreichung der Schiedsklage zu genehmigen. Weiterhin wurde mit den Stimmen der anwesenden Gesellschafter die Geschäftsführung ermächtigt, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens Darlehensverträge im Sinne von § 6 Abs.9 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen als Darlehensgeber zu schließen. Dabei sollte sich die Geschäftsführung an den Bedingungen orientieren, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde. In der Folgezeit verhandelte die Klägerin mit der F. AG über den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages auf der Grundlage des als Anlage K29 vorliegenden Entwurfs, der eine Erlösbeteiligung der F. AG in Höhe von 35% vorsah. Den aktuellen F.-Vertragsentwurf von Januar 2011 (Anlage K33) gab die Geschäftsführung der Klägerin den Gesellschaftern mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K28) zur Kenntnis. Unter dem 21.02.2011 schlossen die Klägerin, vertreten durch Herrn R3 und Herrn R5 und die Beklagte, diese wiederum vertreten von Herrn R3, den als Anlage K31 vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrag (nachfolgend: HAM-Vertrag) ab. Gesellschafterin der Beklagten war die Herrn R3 wirtschaftlich gehörende L. F. GmbH. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, die Kosten des Schiedsverfahrens von bis zu brutto € 0,7 Mio. sowie die bisherigen Anwaltskosten für die Vorbereitung und Erstellung der Schiedsklage und außerdem Sachverständigenkosten bis zu brutto € 59.500,00 zu übernehmen. Im Gegenzug sollte die Beklagte gemäß Ziff.4 des Vertrages eine Erlösbeteiligung von 30% erhalten. Am 05.11.2013 erging in dem Schiedsgerichtsverfahren ein Teil-Schiedsspruch (Auszug = Anlage K12), durch den die H. B. Gesellschaften gemäß den damaligen Anträgen der Schiedskläger zu einer Zahlung von insgesamt € 16.336.303,43, davon € 9.093.875,63 an die Klägerin verurteilt wurden. Nach dem Teil-Schiedsspruch traten die Schiedsparteien in Vergleichsverhandlungen ein, die später in einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 24.06.2016 (Anlage K14) mündeten. Demgemäß verpflichtete sich H. B., ratierlich an die Klägerin ca. € 48 Mio., an Herrn R3 ca. € 19 Mio. und an die H2 ca. € 9,7 Mio. zu zahlen. Die weitere Prozessbeteiligte P. W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH verweigerte eine Beteiligung an dem Vergleich. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag (nachfolgend: HAM-Vertrag) unwirksam sei. Die Klägerin trägt vor, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und nichtig. Die Geschäftsführer der Klägerin seien mangels wirksamen Ermächtigungsbeschlusses der Gesellschafter vom 05.01.2011 (Anlage K40) nicht zum Abschluss des HAM-Vertrages befugt gewesen. Rechtsanwalt G. habe die Vertretungsmacht der H. in der Gesellschafterversammlung missbraucht und kollusiv mit der C. GmbH und Herrn R3 zum Abschluss des HAM-Vertrages zusammengewirkt. Der HAM-Vertrag sei auch inhaltlich nicht von dem Gesellschafterbeschluss gedeckt, da es sich weder um einen Darlehensvertrag handele, noch sich der Vertrag an den Bedingungen eines professionellen Prozessfinanzierers orientiere. Weiterhin sie der HAM-Vertrag gemäß §§ 134, 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Es liege ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vor, da der HAM-Vertrag vorsehe, dass die Beklagte ohne Deckelung mit 30% an sämtlichen von H. B. auch an die weiteren Verkäufer zu leistenden Beträgen beteiligt sei. Auf Klägerseite habe bei Abschluss des Vertrages eine Zwangslage bestanden, die seitens der HAM ausgebeutet worden sei. Tatsächlich wäre allerdings – insbesondere bei Schonung der Liquidität und Durchsetzung offener Forderungen – bei der Klägerin auch ohne den HAM-Vertrag ausreichend Liquidität zur Finanzierung der Schiedsklage gegen H. B. vorhanden gewesen. Profiteur des HAM-Vertrages sei lediglich Herr R3 als wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagten. Der HAM-Vertrag sei auch deshalb unwirksam, weil er einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der weiteren Verkäufer des Unternehmenskaufvertrages vom 18.12.1999 darstelle. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21.02.2011/22.02.2011 gegenüber der Klägerin unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 05.01.2011 sei dem Abschluss des HAM-Vertrages auf der Grundlage der Satzungsregelung in § 6 Abs.9 lit. f) wirksam zugestimmt worden. Die Gesellschafterin H. sei dort auch wirksam durch den Rechtsanwalt G. vertreten worden. Der HAM-Vertrag sei auch von dem Beschlussinhalt gedeckt, da er sich an den Bedingungen der professionellen Prozessfinanzierer orientiere und nicht nachteiliger, sondern für die Klägerin sogar günstiger sei als das vorliegende Angebot der F. AG. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Schiedsklage gegen H. B. hätten nicht zur Verfügung gestanden. Es sei auch keiner der Gesellschafter dazu bereit gewesen. Der HAM-Vertrag sei auch weder sittenwidrig noch nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei unter Berücksichtigung der Prozessrisiken der Schiedsklage nicht festzustellen. Der HAM-Vertrag sei auch kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern habe im Hinblick auf die weiteren Verkäufer allenfalls Reflexwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.