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Urteil

411 HKO 117/17

LG Hamburg 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Werbung für Tee mit der Aussage "Detox Deine Seele" ist unlauter und verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO (sog. Health Claims Verordnung), da es sich bei dem beworbenen Kräutertee um ein Lebensmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LGVO handelt.(Rn.18) 2. Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO dar. Der Durchschnittsverbraucher verbindet mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff "Detox" - im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung - eine "Entgiftung" des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe ist im Sinne des Art. 10 Abs. 1 LGVO ist verboten (Anschluss OLG Düsseldorf, 15. März 2016, 20 U 75/15, Magazindienst 2016, 641).(Rn.18) 3. Es ist auch offensichtlich, dass der Werbende gerade auf die Assoziation einer entgiftenden Wirkung spekuliert, denn wenn er angeblich nur Ausdruck bringen wollte, dass der Konsument sich auf den Genuss des Tees einlassen, zur Ruhe kommen und seine Seele pflegen solle, könnte auf das Wort "Detox" zugunsten anderer, weniger missverständlicher Begriffe ohne weiteres verzichtet werden.(Rn.22) 4. Das danach bestehende Werbeverbot stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Weltanschauungs- oder Religionsfreiheit des Werbenden dar. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass die Verwendung des Wortes "Detox" für die Yogische Weltanschauung und die damit ggf. verbundene Religionsausübung irgendeine Bedeutung hat. Es kann auch dahin stehen, ob die Aufforderung "Detox Deine Seele" einen geschützten weltanschaulichen Charakter haben kann, wenn sie für sich allein oder in einem spirituellen Kontext stünde. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr steht hier der gewerbliche Zweck der Verwendung dieser Worte zur Verkaufsförderung für ein Teegetränk offensichtlich im Vordergrund.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräutermischungen Detox D. S. mit der Angabe „Detox" in den Verkehr zu bringen und / oder zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K3 der Klageschrift vom 19.10.2017 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von EUR 75.000,00 zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung für Tee mit der Aussage "Detox Deine Seele" ist unlauter und verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO (sog. Health Claims Verordnung), da es sich bei dem beworbenen Kräutertee um ein Lebensmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LGVO handelt.(Rn.18) 2. Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO dar. Der Durchschnittsverbraucher verbindet mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff "Detox" - im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung - eine "Entgiftung" des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe ist im Sinne des Art. 10 Abs. 1 LGVO ist verboten (Anschluss OLG Düsseldorf, 15. März 2016, 20 U 75/15, Magazindienst 2016, 641).(Rn.18) 3. Es ist auch offensichtlich, dass der Werbende gerade auf die Assoziation einer entgiftenden Wirkung spekuliert, denn wenn er angeblich nur Ausdruck bringen wollte, dass der Konsument sich auf den Genuss des Tees einlassen, zur Ruhe kommen und seine Seele pflegen solle, könnte auf das Wort "Detox" zugunsten anderer, weniger missverständlicher Begriffe ohne weiteres verzichtet werden.(Rn.22) 4. Das danach bestehende Werbeverbot stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Weltanschauungs- oder Religionsfreiheit des Werbenden dar. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass die Verwendung des Wortes "Detox" für die Yogische Weltanschauung und die damit ggf. verbundene Religionsausübung irgendeine Bedeutung hat. Es kann auch dahin stehen, ob die Aufforderung "Detox Deine Seele" einen geschützten weltanschaulichen Charakter haben kann, wenn sie für sich allein oder in einem spirituellen Kontext stünde. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr steht hier der gewerbliche Zweck der Verwendung dieser Worte zur Verkaufsförderung für ein Teegetränk offensichtlich im Vordergrund.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräutermischungen Detox D. S. mit der Angabe „Detox" in den Verkehr zu bringen und / oder zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K3 der Klageschrift vom 19.10.2017 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von EUR 75.000,00 zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Der Kläger ist als Verband i.S.v. § 8 Abs.3 Nr.2 UWG unstreitig aktivlegitimiert. 2. Die angegriffene Werbung der Beklagten mit „Detox D. S.“ verstößt gegen §§ 3 Abs.1, 5 Abs.1 Nr.1, 3a UWG i.V. m. Art. 10 Abs.1 LGVO (Verordnung EG Nr.1924/2006) und § 11 Abs.1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 lit. b) LMIV (Verordnung EU Nr. 1169/2011). a) Art. 10 Abs.1 LGVO und § 11 Abs.1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 lit. b) LMIV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. OLG Düss. vom 15.03.2016, Az. 20 U 75/15, I-20 U 75/15, juris, m.w.N.). b) Durch die Verwendung des Begriffs "Detox" verstößt die Verfügungsbeklagte gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO. Der Anwendungsbereich der LGVO ist eröffnet, da es sich bei dem beworbenen Kräutertee um ein Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit a LGVO handelt. Die Bezeichnung „Detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO dar. Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" meint jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels - sei es unmittelbar oder mittelbar - impliziert. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Unabhängig von speziellen Fremdwortkenntnissen ist zumindest einem großen Teil der Durchschnittsverbraucher (zu dem auch die Mitglieder des Gerichts gehören) die vorangestellte Silbe "de" im Sinne einer Verneinung oder Aufhebung und "tox" als Hinweis auf giftig ("toxisch" oder "toxikologisch") bekannt, so dass das Wort "Detox" ohne weiteres im Sinne von "Entgiftung" verstanden wird. Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff "Detox" - im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung - eine "Entgiftung" des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 21). Eine solche gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 LGVO ist verboten, sofern sie nicht den allgemein Angaben in Kap. II LGVO und den speziellen Anforderungen in Kap. IV LGVO entspricht, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 LGVO aufgenommen ist. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO vor (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 30). Die o.a. angenommene Verbrauchererwartung bezüglich der "Entgiftung" des Körpers und der darauf folgenden Verbesserung des Gesundheitszustandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wort „Detox“ in der angegriffenen Werbung nicht isoliert, sondern im Kontext „Detox D. S.“ verwendet wird. Es mag sein, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise sich mit der hinter dem Teegetränk stehenden Firmenphilosophie der Beklagten befasst hat und sich des Getränkes ausschließlich zur geistigen Entspannung und Entfaltung einer „spirituellen Sphäre bis in den Bereich der Religion im Sinne yogischen Denkens“ bedient und eine Verbesserung des körperlichen Gesundheitszustandes durch das Getränk nicht in Betracht zieht. Das streitgegenständliche Produkt wird indes nicht ausschließlich in Kreisen beworben und vertrieben, die an spiritueller Erfahrung mit fernöstlichen Lebensphilosophien und Religionen interessiert sind. Vielmehr wird sie als Kräutertee-Mischung in Supermärkten und über das Internet der Plattform www. y..com in den Verkehr gebracht und spricht damit breite Verbraucherkreise an. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher dürfte weniger am „Yogischen Denken“ als ausschließlich an einem gesunden Kräutertee interessiert sein. Die Werbung ist daher geeignet, auch bei Verwendung der Worte „Detox D. S.“ einem Teil der Verbraucher durchaus eine entgiftende und gesundheitsfördernde Wirkung des Tees zu suggerieren, denn - wie ausgeführt - assoziiert der Verbraucher mit dem Wort „Detox“ eine entgiftende, gesundheitsfördernde Wirkung. Es ist auch offensichtlich, dass die Beklagte gerade auf die Assoziation einer entgiftenden Wirkung spekuliert, denn wenn sie angeblich nur Ausdruck bringen wollte, dass der Konsument sich auf den Genuss des Tees einlassen, zur Ruhe kommen und seine Seele pflegen solle, könnte auf das Wort „Detox“ zugunsten anderer, weniger missverständlicher Begriffe ohne weiteres verzichtet werden. c) Die angegriffene Werbung verstößt auch gegen § 11 Abs.1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 lit. b) LMIV (Verordnung EU Nr. 1169/2011). Danach ist es Lebensmittelunternehmern u.a. verboten, mit Informationen über Lebensmittel zu werben, die dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zusprechen, die es nicht besitzt. Wie ausgeführt, ist die Werbung geeignet, bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verbraucher die Erwartung zu wecken, der beworbene Tee besitze eine entgiftende, gesundheitsfördernde Wirkung. Dies ist unstreitig nicht der Fall, so dass der Verbotstatbestand eingreift. d) Wegen der darin liegenden Irreführung über die Wirkung des Tees ist zugleich der Tatbestand der verbotenen irreführenden Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG verwirklicht. 3. Das danach bestehende Werbeverbot stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Weltanschauungs- oder Religionsfreiheit der Beklagten dar. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass die Verwendung des Wortes „Detox" für die Yogische Weltanschauung und die damit ggf. verbundene Religionsausübung irgendeine Bedeutung hat. Es kann auch dahin stehen, ob die Aufforderung „Detox D. S." einen geschützten weltanschaulichen Charakter haben kann, wenn sie für sich allein oder in einem spirituellen Kontext stünde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr steht hier der gewerbliche Zweck der Verwendung dieser Worte zur Verkaufsförderung für ein Teegetränk offensichtlich im Vordergrund. 4. Die Beklagte hat die beanstandete Handlung gemäß § 8 Abs.1 UWG zu unterlassen. Die gemäß § 8 Abs.1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Da die Beklagte sich der Abmahnung der Klägerin nicht unterworfen hat, und weiterhin darauf beharrt, in der beanstandeten Weise werben zu dürfen, ist zu besorgen, dass erneute Verstöße der beanstandeten Art vorkommen werden. 5. Aufgrund der berechtigten Abmahnung stehen dem Kläger die entstandenen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs.1 UWG in der geltend gemachten Höhe zu. Gegen die Berechnung der geltend gemachten Abmahngebühren nach RVG sind substantiierte Einwendungen von der Beklagten nicht erhoben worden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollsteckbarkeit aus § 709 ZPO. 7. Die Streitwertfestsetzung folgt der unwidersprochenen Angabe in der Klageschrift. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt den Handel mit Kräuter- und Gewürztee unter der Marke Y. T.. Zu den von der Beklagten - auch über Supermärkte - vertriebenen Produkten gehört eine Kräuterteemischung „Detox D. S.", die von ihr im Internet auf ihrer Homepage www. y..com gemäß der Klaganlage K3 wie folgt beworben wird: Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb unter dem 27.09.2017 (Anlage K7) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger trägt vor, die beanstandete Werbung suggeriere dem Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs „Detox", er könne durch den Verzehr der Tees Gifte und andere unerwünschte Stoffe aus dem menschlichen Körper entfernen und/oder diese neutralisieren. Die Angabe „Detox" werde mit einer entgiftenden Wirkung gleichgesetzt. Unstreitig habe der beworbene Tee jedoch keine entgiftende Wirkung, so dass die Werbung wegen der darin liegenden Irreführung gegen §§ 3, 5 UWG verstoße. Zudem liege ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 11 Abs.1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 lit. b) LMIV (Verordnung EU Nr. 1169/2011) und § 3a UWG vor. Danach sei es verboten, Lebensmittel mit Informationen zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, die irreführend sind, insbesondere dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht hat. Weiterhin verstoße die Werbung als gesundheitsbezogene Angabe zu Lebensmitteln gegen Art. 10 Abs.1 LGVO (Verordnung EG Nr.1924/2006), da die Angabe „Detox" weder in der gemäß Art. 13 Abs.1, Abs.3 LGVO maßgeblichen Liste der zulässigen Angaben enthalten, noch eine physiologische Wirkung anhand allgemeiner wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sei (Art. 5 Abs.1 lit. a LGVO). Nach allem sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet und habe dem Kläger auch die entstandenen Abmahnkosten zu ersetzen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die angegriffene Werbung sei nicht zu beanstanden. Die Worte „Detox D. S." hätten auf die angesprochenen Verbraucher nicht die gleiche Wirkung wie die isolierte Verwendung des Begriffs „Detox". Die Worte seien vielmehr zu verstehen als Aufforderung, sich auf den Genuss des Tees einzulassen, zur Ruhe zu kommen, zu sich zurückzufinden und seine Seele zu pflegen. Niemand, der auf einer Y.- T.-Packung „Detox D. S." lese, werde die Vorstellung haben, dass der Genuss des Tees eine Entgiftung des Körpers und seiner Gewebe bewirke. Die angegriffene Werbung beziehe sich für das Publikum unmissverständlich auf die Spiritualität des menschlichen Lebens. Die Aufforderung „Detox D. S." führe das Publikum aus ihrem Alltag hinaus in eine spirituelle Sphäre bis in den Bereich der Religion im Sinne yogischen Denkens, das die Beklagte in den Mittelpunkt ihres Handelns und ihrer Arbeit stelle. Das Publikum sei mit dieser religiösen, spirituellen Seite der Konzeption der Produkte der Beklagten seit Jahrzehnten vertraut. Die Beklagte diene weltanschaulichen Zwecken und sei in der Verwendung der Worte „Detox D. S." durch die grundgesetzliche Religionsfreiheit geschützt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.