Urteil
611 KLs 12/17
LG Hamburg 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0507.611KLS12.17.00
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Leitsätze
Von einer gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Betrug im besonders schweren Fall ist dann auszugehen, wenn sowohl die Brandstiftung, als auch der Versicherungsbetrug in einer Form zusammenhängen, die – auch nach deren Art und Schwere – eine Mittäterschaft begründen, die Tatbeiträge mithin ein einheitliches Geschehen darstellen. Von einem Einheitlichkeit ist auszugehen, wenn ohne die Brandstiftung durch den einen Täter, der andere die Versicherung nicht zur Zahlung hätte auffordern können und ohne die Schadensanzeige die Brandstiftung nicht zu einer Auszahlung der Versicherungssumme hätte führen können. Es muss eine genaue Absprache zwischen den Tätern (Familienangehörigen zur Inbrandsetzung einer Betriebsstätte für einen Gastronomiebetrieb und anschließender Inanspruchnahme einer Inhaltsversicherung) festgestellt werden können.(Rn.279)
Tenor
Der Angeklagte M. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Angeklagte F. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte E. K. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Einziehung des Asservats Nr. ... (Zange) wird angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 263 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 Nr. 5, § 306 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 49, 53, 74 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Betrug im besonders schweren Fall ist dann auszugehen, wenn sowohl die Brandstiftung, als auch der Versicherungsbetrug in einer Form zusammenhängen, die – auch nach deren Art und Schwere – eine Mittäterschaft begründen, die Tatbeiträge mithin ein einheitliches Geschehen darstellen. Von einem Einheitlichkeit ist auszugehen, wenn ohne die Brandstiftung durch den einen Täter, der andere die Versicherung nicht zur Zahlung hätte auffordern können und ohne die Schadensanzeige die Brandstiftung nicht zu einer Auszahlung der Versicherungssumme hätte führen können. Es muss eine genaue Absprache zwischen den Tätern (Familienangehörigen zur Inbrandsetzung einer Betriebsstätte für einen Gastronomiebetrieb und anschließender Inanspruchnahme einer Inhaltsversicherung) festgestellt werden können.(Rn.279) Der Angeklagte M. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagte F. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Angeklagte E. K. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Einziehung des Asservats Nr. ... (Zange) wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 Nr. 5, § 306 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 49, 53, 74 Abs. 1 StGB I. Zur Person der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter M. T. Der Angeklagte T. wurde ... 1952 in G. in der T. geboren und ist t. Staatsangehöriger. Er ist mit der Angeklagten F. T. verheiratet und hat mit dieser zwei Töchter und einen Sohn. Der gemeinsame Sohn ist seit seiner Geburt schwer behindert und bedarf einer ständigen Betreuung. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 11.02.2003, rechtskräftig seit dem 27.11.2003, verurteilte das Amtsgericht H. (Az: ... ) den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.12.2007 erlassen. Am 17.09.2008, rechtskräftig seit dem 25.09.2008, verurteilte das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... ) den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 30.07.2010 erledigt. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M. T. beruhen auf den Angaben der Zeugin E. T. und der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.12.2019. 2. Angeklagte F. T. Die Angeklagte T. wurde ... 1959 in O. in der T. geboren und ist t. Staatsangehörige. Sie ist mit dem Angeklagten M. T. verheiratet und hat mit diesem zwei Töchter und einen Sohn.Der gemeinsame Sohn ist seit seiner Geburt schwer behindert und bedarf einer ständigen Betreuung. Die Angeklagte T. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten F. T. beruhen auf den Angaben der Zeugin E. T. sowie der sie betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.09.2019. 3. Angeklagter K. Der Angeklagte K. wurde am 28.06.1972 in O. in der T. geboren und ist t. Staatsangehöriger. Er ist mit der Tochter der Angeklagten T. – N. K. – verheiratet und hat gemeinsam mit dieser drei Kinder. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 01.08.2017, rechtskräftig seit dem 12.08.2017, verurteilte das Amtsgericht H. (Az: ... ) den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen Führens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlicher Steuerhinterziehung sowie Verstoßes gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin N. K. sowie der den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.09.2019. II. Der Verurteilung der Angeklagten liegt folgender, von der Kammer festgestellter Sachverhalt zugrunde: Zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 fassten die Angeklagten M. und F. T. zusammen mit dem Angeklagten E. K. – ihrem Schwiegersohn – den Entschluss, das B. F-haus in der V.- H.-Straße ... in H.- B., welches sie seit 2013 gepachtet hatten, in Brand zu setzen und im Anschluss daran einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Ziel war es, die mit Wirkung zum 10.01.2015 bei der A. R.-Versicherungs-AG (im Folgenden A.) abgeschlossene Inhaltsversicherung in Höhe von 900.000 € in Anspruch zu nehmen und das Geld nach Auszahlung durch die Versicherung zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen, obwohl die Angeklagten wussten, dass sie darauf keinen Anspruch hatten. Dazu sollte der Angeklagte K. das B. F-haus in Brand setzen und den Anschein erwecken, dass es sich um Brandstiftung durch unbekannte Täter handelt. Die Angeklagten M. und F. T. sollten zum einen dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen und zum anderen im Anschluss an den Brand den Schaden mit dem Hinweis, dass es sich insoweit um eine fremdverantwortete Brandstiftung durch unbekannte Personen handele, bei der A. melden und die Versicherungssumme einfordern. Zwar setzten die Angeklagten den Tatplan um, zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es jedoch nicht, weil die A. dies wegen einer Obliegenheitsverletzung der Angeklagten T. ablehnte. Im Einzelnen: Vortatgeschehen: Das B. F-haus in der V.- H.-Straße ... in H.- B. war lange Zeit ein Traditionslokal und bekanntes Ausflugsziel. Zudem stand es unter Denkmalschutz. Im Jahr 2006 erwarben die Eheleute und Zeugen U. und F. S. das Grundstück in der V.- H.-Straße ... , auf dem sich das B. F-haus befand, und betrieben dieses bis 2010 als Gasthof unter der „ S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH“. Den Kaufpreis in Höhe von 2,9 Mio. € plus Nebenkosten finanzierten sie überwiegend durch ein Darlehen bei der H. Sparkasse in Höhe von 2,7 Mio. €. Bereits im Jahr 2009 bekundete die B. I.- und P-gesellschaft, die 2011 in die K. & v. B. P. GmbH (im Folgenden K&B) umfirmierte, Interesse an dem Erwerb des Grundstücks. Da die S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH mit dem Betrieb des Gasthofs keine ausreichenden Erlöse erzielte und im Jahr 2010 Insolvenz anmelden musste, trat sie im Jahr 2009 mit der Gesellschaft K&B in Verkaufsverhandlungen ein. Die K&B wollte das Grundstück erwerben und mit Wohnungen bebauen, was zum Zeitpunkt des Beginns der Verkaufsgespräche aufgrund der Vorgaben in dem für das Grundstück V.- H.-Straße ... geltenden Bebauungsplan indes nicht möglich war. Daher vereinbarten die Zeugen S. und die K&B in dem schließlich am 08.07.2009 geschlossenen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück V.- H.-Straße ... ein gegenseitiges Rücktrittsrecht für den Fall, dass in einem halben Jahr nach Vertragsabschluss (bis spätestens 31.01.2010) ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung des Grundstücks nicht erteilt wird. Von diesen Rücktrittsrechten wurde in den kommenden Jahren zunächst kein Gebrauch gemacht und die vereinbarte Frist regelmäßig um ein halbes Jahr verlängert. Die H. Sparkasse war in diese Vereinbarung zwischen den Zeugen S. und der K&B derart eingebunden, dass sie über die Vertragsverhandlungen und hinsichtlich der Fortschritte bei der Baubehörde informiert wurde, ohne rechtlichen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zeugen S. und der K&B zu haben. Betreffend die Darlehensverbindlichkeit hatte die H. Sparkasse mit den Zeugen S. eine sogenannte Stillhaltevereinbarung geschlossen. Danach mussten die Zeugen S. lediglich die anfallenden Zinsen tilgen, während die H. Sparkasse für die Zeit der Verkaufsverhandlungen beziehungsweise bis zu einer Entscheidung der Baubehörde keine Rückzahlungsansprüche erheben sollte, was sie tatsächlich auch nicht tat. Die K&B stellte bei der Baubehörde am 22.11.2009 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Wohnbebauung auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... . Im März 2010 wurde der Antrag in der Baukommission ablehnend beschieden, so dass die K&B diesen zunächst zurücknahm. In der Folgezeit bis zum Jahr 2014 veränderte sich an der dargestellten baurechtsbezogenen Situation nichts, insbesondere stellte die K&B keine weiteren Anträge. Zwischenzeitlich verpachteten die Zeugen S. das B. F-haus nach Anmeldung der Insolvenz der S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH zunächst an M. W., um durch die Pachteinnahmen jedenfalls die Zinsen für den Darlehensvertrag bei der H. Sparkasse weiter tilgen zu können. Nachdem die Pächterin W. im Jahr 2013 nicht mehr in der Lage war, die Pacht zu zahlen, betrieben ab Mitte 2013 die Angeklagten T. das B. F-haus weiter. Dies geschah zunächst ohne das Wissen der Zeugen S., da M. W. ihre Rolle im Rahmen des Pachtverhältnisses auf eigene Initiative und ohne Rücksprache mit den Zeugen S. faktisch auf die Angeklagten T. übertragen und sich selbst zurückgezogen hatte. Im August 2013 schlossen die Angeklagten T. unter der Firma F. B. F. GmbH und die Zeugen S. nachträglich einen Pachtvertrag ab. Wegen der schwebenden Kaufvereinbarung mit der K&B wurde in dem Pachtvertrag ein beiderseitiges ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sieben Monaten vereinbart. Zudem wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der F. B. F. GmbH vereinbart, das für die Dauer des Pachtvertrags und für den Fall bestehen sollte, dass die Zeugen S. das Grundstück an einen Dritten – mit Ausnahme der K&B – verkaufen sollte. Die Angeklagten T. betrieben den Gasthof sodann unter der Firma F. B. F. GmbH, als deren Alleingeschäftsführerin die Angeklagte F. T. eingetragen war, weiter. Die Angeklagten F. T. und M. T. führten die Geschäfte des B. F-hauses – unabhängig von der Eintragung der Angeklagten F. T. als alleinige Geschäftsführerin – jedoch gleichberechtigt nebeneinander. So war der Angeklagte M. T. unter anderem als Verfügungsberechtigter hinsichtlich eines für die F. B. F. GmbH eingerichteten Geschäftskontos bei der H. Sparkasse eingetragen und trat gegenüber Gästen des Gasthofs und Behörden als Betreiber des B. F-haus auf. Er handelte insoweit als faktischer Geschäftsführer. Der Angeklagte K. war in dem B. F-haus als Angestellter in der Küche tätig. Genauso halfen die beiden Töchter der Angeklagten T. – die Zeuginnen E. T. und N. K. – in dem Restaurant aus, wobei insbesondere die Zeugin E. T. sich um den Schriftverkehr und die Buchhaltung kümmerte. Bis Mitte Juni 2014 bauten die Angeklagten T. mit Zustimmung der Zeugen S. als Eigentümer einen Teil der Kegelbahnen um. Nach dem Umbau betrieb der Angeklagte M. T. hier eine Art Bäckerei, in der insbesondere Baklava hergestellt und von dem Angeklagten M. T. vertrieben wurde. Die Angeklagten T. planten zunächst, noch weitere Investitionen durchzuführen – so stellten sie sich vor, weitere Kegelbahnen zu einem Tanzsaal umzubauen, um große Hochzeitsfeiern stattfinden zu lassen und Übernachtungsmöglichkeiten im B. F-haus zu schaffen. Hierfür hatten die Angeklagten T. aber weder ausreichende Rücklagen noch erwirtschaftete der Betrieb des B. F-hauses große Gewinne. Vielmehr war die wirtschaftliche Lage des Betriebs durch die Angeklagten T. zu keinem Zeitpunkt solide – im Jahr 2014 erwirtschaftete der Betrieb einen Verlust in Höhe von 59.000 € – und insbesondere Ende 2014/Anfang 2015 angespannt. So wurden die Gehälter der Mitarbeiter unregelmäßig gezahlt und Rechnungen regelmäßig nicht rechtzeitig und vollständig beglichen. Vermehrt baten die Angeklagten T. ihre Gläubiger um Stundungen. Schließlich wurde eines der Konten der F. B. F. GmbH Anfang 2015 gepfändet. Am 27.11.2014 machte der Angeklagte M. T. gegenüber dem Zeugen Dr. S7, der den Verkauf des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... und des B. F-hauses als Rechtsanwalt der Zeugen S. begleitete, ein Kaufangebot für den Erwerb des Grundstücks mitsamt dem B. F-haus in Höhe von 1,5 Mio. €. Hierzu hatten sich die Angeklagten T. einen Finanzier gesucht, mit dem sie den Umbau des B. F-hauses in einen Hotelbetrieb planten. Zu konkreten Verhandlungen kam es jedoch nicht, da das Angebot unter 2 Mio. € lag und daher aus Sicht der Zeugen S. zu niedrig war. Diese wollten mit dem Kaufpreis jedenfalls das Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen können. Anfang Dezember 2014 leitete die K&B erneut ein Bauvorbescheidsverfahren ein. Bereits Anfang 2015 schloss die Angeklagte T. als Geschäftsführerin der F. B. F. GmbH – vermittelt über den Versicherungsmakler und Zeugen D. – bei der A. eine Geschäftsinhaltsversicherung im Tarif „ A. Business Aktiv“ in Höhe von 900.000 € mit Versicherungsbeginn zum 10.01.2015 ab. Versichert war damit das gesamte Inventar des B. F-hauses. Dieses stand zwar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht im Eigentum der Angeklagten T., diese hatten jedoch bereits mit der Zahlung von Raten gegenüber der Eigentümerin I. GmbH begonnen, da nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum an dem Inventar auf die Angeklagten T. übergehen sollte. Nach Abschluss der Geschäftsinhaltsversicherung mit der A. zahlten die Angeklagten T. die Erstprämie für die Versicherung trotz Fälligkeit zunächst nicht. Erst nachdem der Zeuge D. den Angeklagten T. zwischen dem 12.01.2015 und 22.01.2015 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ohne Leistung der Prämie kein Versicherungsschutz bestehe, beglichen die Angeklagten T. am 22.01.2015 die Erstprämie für die Inhaltsversicherung in Höhe von 773,05 € per Überweisung von dem bei der A. als Bezugskonto angegebenen Geschäftskonto der F. B. F. GmbH. All diese Schritte unternahmen die Angeklagten T. zu diesem Zeitpunkt noch in der Erwartung, das B. F-haus als Pächter weiter betreiben zu können. Am selben Tag – dem 22.01.2015 – kündigten die Zeugen S. jedoch ohne vorherige Ankündigung den Pachtvertrag mit den Angeklagten T. zu Ende August 2015, da zum einen ihres Erachtens die Angeklagten T. ihren Pflichten zur Gewährung des Brandschutzes im F-haus nicht nachgekommen waren und zum anderen ein Verkauf des Grundstücks nun zeitnah erfolgen sollte. Aufgrund eines politischen Stimmungswechsels erschien zu diesem Zeitpunkt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids an die K&B, welche einen entsprechenden Antrag am 09.12.2014 erneut gestellt hatte, in absehbarer Zeit als möglich. Die Angeklagten T. waren über die Kündigung des Pachtvertrags empört und versuchten, die Zeugen S. umzustimmen. Diese blieben jedoch bei ihrer Entscheidung. In der Bezirksversammlung vom 24.02.2015, welche medial übertragen wurde, fasste die Bezirksversammlung dann auch einen Beschluss, wonach das Bezirksamt H.- A. aufgefordert wurde, dem Antrag der K&B betreffend Wohnbebauung in der V.- H.-Straße ... zuzustimmen. Zwar beanstandete die Zeugin Dr. M., welche zu diesem Zeitpunkt als Bezirksamtsleiterin tätig war, diesen Beschluss zum Ende der Sitzung, Einfluss auf den gefassten Beschluss hatte diese Beanstandung jedoch zunächst nicht. Insbesondere war damit noch keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Bauantrags der K&B getroffen. Die Zeugin Dr. M. begründete ihre mündliche Beanstandung mit Schreiben vom 12.03.2015 zunächst schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung vor allem damit, dass das geplante Vorhaben der K&B gegen den Bebauungsplan verstoße. Diese Auffassung teilte der Oberbaudirektor der F. und H. H. und vermittelte dies entsprechend in einer Stellungnahme vom 13.03.2015. Die Bezirksversammlung hielt dennoch an ihrem Beschluss zugunsten der Wohnbebauung fest, sodass aufgrund der ablehnenden Haltung der Oberbaudirektion und des Bezirksamts H.- A. das Anliegen im nächsten Schritt dem H. Senat als Senatsdrucksache zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen. Eine solche Vorlage geschah jedoch nicht. Auch wurde in dieser Sache keine förmliche Entscheidung mehr getroffen, da die K&B ihren Antrag im Mai 2015 schließlich zurücknahm. Tatgeschehen: In dieser Situation – erfolgte Kündigung des Pachtvertrags sowie schwebendes Bauvorbescheidsverfahren – war den Angeklagten T. klar, dass sie das B. F-haus nach August 2015 nicht weiter würden betreiben können, zumal sie mangels finanzieller Mittel auch kein ausreichend hohes Kaufangebot für das Grundstück abgeben konnten. Um den Betrieb des B. F-hauses ohne Verluste abzuschließen und genügend Kapital für den Aufbau eines neuen Gastronomiegewerbes zu erhalten, beschlossen die Angeklagten T. zusammen mit dem Angeklagten K. zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015, das B. F-haus in Brand zu setzen und dadurch weitestgehend zu zerstören, um anschließend gegenüber der A. den Schaden unter Vortäuschung einer fremdverursachten Brandstiftung geltend zu machen und die Auszahlung der höchstmöglichen Versicherungssumme zu erreichen, welche gleichberechtigt unter ihnen aufgeteilt werden sollte, obwohl ihnen bekannt war, dass sie darauf keinen Anspruch hatten. Sie einigten sich darauf, dass der Angeklagte K. das B. F-haus in Brand setzt und es so aussehen lässt, als wenn sich jemand unbefugt Zutritt verschafft hat. Die Angeklagten T. sollten dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz eingehalten sind und im Anschluss die notwendigen Erklärungen bei der Versicherung abgeben. Bei Anzeige des Schadens sollten sie wahrheitswidrig angeben, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung gehandelt habe. Zugleich sahen die Angeklagten T. sich nach möglichen neuen Grundstücken und Immobilien zum Betrieb eines Gastronomiegewerbes – finanziert durch die von der Versicherung nach dem Tatplan der Angeklagten auszuzahlende Summe – um und bekundeten Interesse hinsichtlich des Restaurants auf dem Grundstück Z. ... in H., bezüglich dessen sie für den 21.03.2015 zu einem Besichtigungstermin eingeladen wurden. Der Tatplan wurde wie folgt umgesetzt: Der Angeklagte K. suchte im Februar 2015 absprachegemäß die Zeugin G. auf und bat sie, für ihn Rauchbomben zu bestellen, welche er dazu nutzen wollte, im Rahmen der Brandlegung dichten Rauch zu erzeugen, damit die im B. F-haus installierten Kameras die Szenerie nicht aufnehmen können. So wollten die Angeklagten sichergehen, dass der Angeklagte K. auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen ist und die Brandstiftung ohne weiteres einem unbekannten Dritten zugerechnet werden kann. Die Zeugin G. informierte sich zwar im Internet über die Möglichkeit des Erwerbs von Rauchbomben und schickte dem Angeklagten K. über das Handy jedenfalls ein Beispiel für eine Rauchbombe, weigerte sich aus Misstrauen dann jedoch, die Rauchbomben zu bestellen. Die Angeklagte F. T. bemühte sich in Abstimmung mit dem Angeklagten M. T. absprachegemäß ab Anfang März 2015 darum, von der I. GmbH das gesamte Eigentum an dem Inventar des B. F-haus zu erwerben und darüber eine Bescheinigung zu erhalten. Denn die Angeklagten T. gingen irrig davon aus, dass das Inventar von der Inhaltsversicherung der A. nur dann erfasst sein und eine Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 900.000 € nur dann erfolgen würde, wenn das gesamte Inventar in ihrem Eigentum steht; tatsächlich war dies für den Versicherungsschutz unerheblich. Die Angeklagte T. informierte sich zunächst telefonisch bei der I. GmbH darüber, was für einen Eigentumserwerb erforderlich ist. Nach der schriftlichen Erklärung durch die I. GmbH vom 03.03.2015, dass das Eigentum nach Zahlung von 1.221 € bis zum 30.03.2015 auf die F. B. F. GmbH übergehe, überwies die Angeklagte T. diesen Betrag am 09.03.2015 von dem Girokonto der F. B. F. GmbH bei der H. Sparkasse. Gleichzeitig forderte sie die I. GmbH auf, der B. F. GmbH den Eigentumsübergang zu bestätigen, was am 09.03.2015 in Form einer schriftlichen Bestätigung erfolgte. Am 11.03.2015 teilte die A. den Angeklagten T. schriftlich mit, dass eine Abbuchung der Beiträge zur Versicherung über das vereinbarte Lastschriftverfahren nicht möglich gewesen sei, der Vertrag nunmehr auf Rechnungszahlung umgestellt worden sei und die Versicherungsnehmerin den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 1.116,26 € „schnellstmöglich“ mit dem vorbereiteten Überweisungsauftrag überweisen solle. Da die Angeklagten Sonntag, den 22.03.2015 als Tag für die Brandlegung vorgesehen hatten, überwies die Angeklagte F. T. nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. T. und dem Angeklagten K. von ihrem eigenen Konto bei der H. Sparkasse – welches sie auch für die Geschäfte der GmbH nutzte – noch am 20.03.2015 den ausstehenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.116,26 €. Dazu nutzte sie nicht den von der A. vorbereiteten Überweisungsauftrag, sondern das – von den Angeklagten T. im Übrigen vorher nie verwendete – SEPA-Eilüberweisungsverfahren, damit der Betrag noch am selben Tag bei der A. eingehen würde. Hintergrund dessen war, dass die Angeklagten irrig davon ausgingen, dass der Versicherungsschutz insgesamt – trotz Leistung der Erstprämie – nicht bestehe, wenn Folgeprämien nicht geleistet werden. Tatsächlich sahen die Versicherungsbedingungen für diesen Fall lediglich ein Kündigungsrecht der Versicherung vor; für das Bestehen des Versicherungsschutzes war lediglich die Zahlung der Erstprämie erforderlich. Zu ihrer irrigen Annahme waren die Angeklagten T. aufgrund einer früheren Auskunft des Versicherungsvermittlers und Zeugen D. veranlasst worden, welcher die Angeklagten T. dringend darauf hingewiesen hatte, dass ohne Leistung der Prämie kein Versicherungsschutz bestehe. Dass er sich damit lediglich auf die erste Prämie bezogen hatte, erkannten die Angeklagten T. nicht und gingen in Konsequenz nach der Zahlungsaufforderung der A. vom 11.03.2015 davon aus, dass bis zur Leistung der ausstehenden Prämie kein Versicherungsschutz bestehen und im Brandfall entsprechend eine Auskehrung der Versicherungssumme nicht erfolgen würde. Nach der Vorstellung der Angeklagten T. war mit der SEPA-Eilüberweisung der Zahlungseingang bei der A. noch am 20.03.2015 gewährleistet und folglich der Versicherungsschutz für den Zeitpunkt der Brandlegung am 22.03.2015 gegeben. Am Sonntag, dem 22.03.2015, verließen die Angeklagten T. das B. F-haus absprachegemäß gegen 19:45 Uhr. Der Angeklagte K. war bereits früher gegangen. Die Mitarbeiter und Zeugen O. und S1 beendeten ihre Schicht etwa eine halbe Stunde später und schlossen bei einem Rundgang durch das B. F-haus sämtliche Türen und Fenster. Kurze Zeit später traf der Angeklagte K. bei dem B. F-haus ein und öffnete mit einem Schlüssel, welcher ihm zuvor von den Angeklagten T. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden war, die Seitentür zu den Geschäftsräumen des B. F-hauses. Anschließend setzte er am Türblatt der geöffneten Tür mithilfe einer roten Rohrzange mehrere Hebelmarken und brach den mittleren Verschlussriegel der Tür ab, um absprachegemäß den Anschein zu erwecken, jemand habe sich unbefugt Zutritt zum Gebäude verschafft. Im Anschluss daran brachte er innerhalb des Gebäudes an mindestens vier Stellen Ottokraftstoff aus und entzündete diese Brandherde gegen 22:00 Uhr, um so das Gebäude in Brand zu setzen und samt Inventar vollständig zu zerstören. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte K. – wie ursprünglich von den Angeklagten gemeinsam geplant – Rauchbomben zur Verdeckung des Aufnahmebereichs der Kamera und Verschleierung der Tat einsetzte. Aufgrund der hohen Gasentwicklung nach der Entzündung kam es nach kurzer Zeit zu einer Durchzündung, bei der sich die Gase des Brandbeschleunigers entzünden und so zu einer schlagartigen Ausbreitung des Feuers führten. Hierdurch fing das komplette Inventar Feuer und das Gebäude brannte gleichmäßig nieder. Lediglich der Teil des Gebäudes, in dem der Angeklagte M. T. seine Backstube eingerichtet hatte, blieb weitestgehend unversehrt. Gegen kurz nach 22:00 Uhr wurde der Brand – der wegen der beträchtlichen Ausmaße des Gebäudes in größerem Umkreis bereits zu riechen und hinsichtlich der Dampfentwicklung auch schon zu sehen war – von einer Passantin entdeckt und der Polizei und Feuerwehr gemeldet. Aufgrund der erheblichen Größe des Brandes mit ausgeprägter Rauch- und Hitzeentwicklung und wegen zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen der Feuerwehr aufgrund der unterirdisch am B. F-haus verlaufenden Gasleitung kamen die Löscharbeiten nur langsam voran, weshalb der Brand erst gegen 02:30 Uhr vollständig gelöscht war. Das B. F-haus wurde aufgrund der Brandstiftung nahezu vollständig zerstört, wobei ein geschätzter Sachschaden in Höhe von 1,2 bis 1,3 Mio. € herbeigeführt wurde. Am 31.03.2015 zeigte die Angeklagte F. T. absprachegemäß und nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. T. im Namen der F. B. F. GmbH den Schaden zunächst mündlich bei dem Zeugen D. und dann schriftlich bei der A. an. Als Schadensursache gab sie eine fremdverschuldete Brandstiftung an, obwohl ihr bekannt war, dass der Angeklagte K. in Verwirklichung des Tatplans der Angeklagten das Feuer gelegt hatte. Ihr ging es darum, der Versicherung gegenüber vorzuspiegeln, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung handelte, damit diese einen Versicherungsfall annehmen und der F. B. F. GmbH die größtmögliche Summe auszahlen würde. Diese Summe sollte sodann zu gleichen Teilen unter den drei Angeklagten aufgeteilt werden. Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es jedoch nicht. Die Versicherung wies mit Schreiben vom 11.11.2015 jegliche Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung – die A. hatte zuvor mit Schreiben vom 30.09.2015 erfolglos weitere Informationen betreffend den Brandschaden angefordert – der Versicherungsnehmerin zurück. In der Folge machten die Angeklagten T. den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme daher mittels Teilklage der F. B. F. GmbH als Versicherungsnehmerin auf Auszahlung der Versicherungssumme vor dem Landgericht D. geltend. Das dortige Zivilverfahren ist derzeit in Hinblick auf das hiesige Strafverfahren ausgesetzt. III. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten K., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugen H., S2, S3, L., B., H1, S4, B1, G1, G2, K1, T1, E. T., Dr. v. D.- G., G., Dr. S5, S6, Dr. M., C., J., T2, D., U. S., F. S., Dr. S7, M1, O., S1, N., D1 und K2, den eingeführten Urkunden und Lichtbildern sowie den Gutachten der Sachverständigen Dr. S8 und G3. 1. Die Angeklagten M. und F. T. haben sich weder zu den Tatvorwürfen noch zu ihrer Person eingelassen. Der Angeklagte K. hat ebenfalls keine Angaben zur Person gemacht und die Tatvorwürfe bestritten. a) Der Angeklagte K. hat sich zunächst nicht eingelassen. Erst zum Ende der Beweisaufnahme hat er die Tatvorwürfe lediglich pauschal bestritten und angegeben, er habe am 22.03.2015 den Tatort um 17:30 Uhr verlassen und sei nach Hause gefahren. Dort habe er mit der Familie zu Abend gegessen und sei dann ins Bett gegangen. Erst am nächsten Morgen habe er durch einen Freund von dem Brand erfahren. Er sei dann zusammen mit seiner Frau, der Zeugin N. K., zum F-haus gefahren und habe aus der zum Gasthof gehörenden Garage noch sein von ihm dort zuvor abgestelltes Auto herausgefahren. Zwei bis drei Monate nach dem Brand, nachdem der Tatort wieder freigegeben worden sei, hätten drei Frauen in der Ruine aufgeräumt und geputzt. Dabei hätten sie Teller, Geschirr und alles Weitere, was sie finden konnten, zusammengesammelt, gereinigt und in Kisten verpackt. Diese Kisten seien zunächst im vom Brand unversehrten Gebäudeteil gelagert worden, in dem die von dem Angeklagten M. T. betriebene Backstube eingerichtet war. Im September 2015 sei er dann noch einmal mit zwei Flüchtlingen, von denen einer der Zeuge S. gewesen sei, zum F-haus gefahren, habe gemeinsam mit diesen alle Kisten auf drei Fahrzeuge verteilt und die Kisten sodann auf den Keller der Wohnung der Angeklagten T., den Keller der Wohnung einer bekannten Familie sowie den Keller seiner eigenen Wohnung aufgeteilt. In seinem Keller seien dabei insbesondere die Kisten mit Werkzeug aus dem B. F-haus untergebracht worden, da er derjenige in der Familie sei, der sich mit Maschinen auskenne. Nach 12-14 Monaten sei dann die Polizei gekommen, um seine Wohnung zu durchsuchen und habe dabei auf dem Balkon eine Zange gefunden. Es habe sich dabei um eine Rohrzange gehandelt, die zu den Sachen aus dem B. F-haus gehört habe, und welche er nur einen Tag vor der Durchsuchung zusammen mit einem Grill aus dem Keller geholt und auf den Balkon verbracht habe. Er besitze auch eigenes Werkzeug, welches ebenfalls im Keller der Wohnung gelagert und nur bei Bedarf nach oben geholt werde. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er an diesem Tag gerade diese Rohrzange mit nach oben genommen habe. Er habe die Zange zum Bedienen des Grills – konkret der Justierung des heißen Grilldeckels – auf dem Balkon benötigt. Betreffend die Zeugin G. hat der Angeklagte K. angegeben, er habe diese nie angesprochen. Die Zeugin habe aber alles Mögliche über ihn erzählt. Sie habe sich Fantasien erschaffen und dann irgendwann etwas von Nebelbomben erzählt. Er – der Angeklagte – habe dazu nichts gesagt. Einmal habe die Zeugin ihm ein Bild mit einer Rauchbombe geschickt, er habe das aber nicht beachtet. Dabei habe es sich um eines der Bilder von dem Handy der Zeugin gehandelt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. b) Die Angeklagten M. und F. T. haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. 2. Die Angeklagten werden hinsichtlich der von der Kammer festgestellten Taten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Im Einzelnen: a) Zum Vortatgeschehen aa) Entwicklungen rund um das B. F-hause bis zu dessen Pacht durch die Angeklagten T. (1) Erwerb, Finanzierung und Betrieb des B. F-hauses durch die Zeugen S. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum Erwerb und Betrieb des B. F-hauses durch die Zeugen S. insbesondere auf deren glaubhafte Aussagen, welche von den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Dr. S7 und M1 bestätigt werden. So haben die Zeugen S. übereinstimmend berichtet, dass sie das Grundstück in der V.- H.-Straße ... mit dem Gasthof am 01.08.2006 erworben und diesen bis Anfang 2010 selbst betrieben hätten. Dies sei, so die Zeugen U. S. und Dr. S7, welcher seit 2010 als Rechtsanwalt der Zeugen S. mit den Belangen rund um das Grundstück betraut war, unter der Firma „ S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH“ erfolgt, welche aufgrund geringer Umsätze des gastronomischen Betriebs Anfang 2010 habe Insolvenz anmelden müssen. Dies wird bestätigt durch den eingeführten Handelsregisterauszug vom 24.03.2015, welcher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die genannte Gesellschaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.2010 ausweist. Die Zeugen U. S. und Dr. S7 haben ferner übereinstimmend berichtet, dass der Kauf des Grundstücks zu einem Preis von etwa 3,2 Mio. €, konkret 2,9 Mio. € plus Nebenkosten, erfolgt sei. Hierzu sei ein Darlehen bei der H. Sparkasse in Höhe von 2,7 Mio. € aufgenommen worden, den übrigen Betrag hätten die Zeugen S. aus Eigenkapital aufgebracht. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen M1, der zu dieser Zeit als Angestellter der H. Sparkasse an der Verhandlung und dem Abschluss des Darlehensvertrags beteiligt war und auch in den Folgejahren die Geschäftsbeziehung zwischen den Zeugen S. und der H. Sparkasse als deren Vertreter begleitet hat. (2) Kaufvertrag zwischen den Zeugen S. und der K&B Die Feststellungen der Kammer zu dem geplanten Erwerb des Grundstücks V.- H.-Straße ... in H. durch die K&B unter ihrer damaligen Firma „ B. I.- und P-gesellschaft mbH“ beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen U. S., Dr. S7 und M1. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass 2009 der Kaufvertrag über das Grundstück V.- H.-Straße ... zu einem Kaufpreis von 2,9 Mio. € mit der K&B, welche auf dem Grundstück Wohnbebauung habe errichten wollen, geschlossen worden sei, was durch die eingeführte 2. Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 08.07.2009 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2009) bestätigt wird. Der Ausfertigung lässt sich, korrespondierend mit den Angaben der Zeugen U. S. und Dr. S7, auch das von der Kammer festgestellte beiderseitige Rücktrittsrecht der Vertragsparteien im Falle der nicht gestatteten Wohnbebauung zum Zeitpunkt des 31.01.2010 entnehmen. Dass dieses Rücktrittsrecht über die Folgejahre immer wieder unter notarieller Beurkundung verlängert wurde, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Zeugen U. S. und Dr. S7 und wird belegt durch die eingeführte 2. Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 12.02.2010 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2010), wonach beiden Parteien des Kaufvertrags das Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Bezirksamt Hamburg- A. einen Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über das Grundstück V.- H.-Straße ... nicht bis zum 31.12.2010 fasst, zugestanden wird. (3) Stillhaltevereinbarung der Zeugen S. mit der H. Sparkasse Die Feststellungen der Kammer zur sogenannte Stillhaltevereinbarung der Zeugen S. mit der H. Sparkasse betreffend die Darlehensvereinbarung beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M1, U. S. und Dr. S7. Der Zeuge M1 als mit dem Vorgang befasster Angestellter der H. Sparkasse hat bekundet, dass die Beziehung der H. Sparkasse zu den Zeugen S. als Darlehensnehmer eine „besondere“ gewesen sei. Es habe eine Stillhaltevereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsforderungen der H. Sparkasse gegeben, da der in dem schwebenden Kaufvertrag zwischen den Zeugen S. und der K&B vereinbarte Kaufpreis für das B. F-haus fast ausreichend gewesen sei, um das gesamte Darlehen samt Zinsen zu tilgen. Bis zum Verkauf des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... hätten die Erlöse aus der Verpachtung des Gasthofs an die H. Sparkasse abgeführt werden sollen, um die Zinslast zu reduzieren, was so auch erfolgt sei. Weitere Rückzahlungsforderungen habe die H. Sparkasse nicht geltend machen wollen. Eine mögliche Zwangsverwaltung und -versteigerung im Falle des Nichtverkaufs sei zwar immer mal als hypothetisches Szenario thematisiert worden, letztlich habe die H. Sparkasse aber zu keinem Zeitpunkt Schritte in diese Richtung unternommen. Er könne sich nicht erinnern, dass es überhaupt einmal konkrete Gespräche zur Auflösung der Stillhaltevereinbarung gegeben hat. Der Umgang mit den Zeugen S. sei stets ein guter gewesen, sodass auch seitens der H. Sparkasse nie Druck hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehens aufgebaut worden sei. So sei zwar mitunter erwähnt worden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft zu der Verwertung des Grundstücks übergegangen werden müsse, eine konkrete Fristsetzung habe es indes nicht gegeben. Der Zeuge M1 hat hierzu ergänzt, dass ein derartiges Vorgehen seitens der Bank eher unüblich und der Abwicklungshorizont für ein solches Objekt normalerweise kürzer bemessen sei. Er habe aber in diesem Fall sparkassenintern die Weisung bekommen, den schwebenden Kaufvertrag zum Tragen kommen zu lassen und Geduld walten zu lassen, zumal die H. Sparkasse das Darlehen ihrerseits durch Bürgschaften der KfW und der Wirtschaftsbank abgesichert habe. Die Angaben des Zeugen M1 korrespondieren mit den Schilderungen der Zeugen U. S. und Dr. S7, welche übereinstimmend berichtet haben, dass die H. Sparkasse betreffend die Rückforderungszahlungen aus dem Darlehen stets sehr zurückhaltend gewesen sei. Der Zeuge S. hat ausgeführt, dass die Bank „ganz lieb“ gewesen sei und habe warten können, da sie gewusst habe, was das Grundstück wert sei. Demnach habe sie auch die zwangsweise Verwertung zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt oder eine entsprechende Frist gesetzt. Der endgültige Nichtverkauf sei als problematisches Szenario zwar thematisiert worden, man habe aber stets versucht, gemeinsame Lösungen zu finden. Insoweit habe „da […] niemand auf den Tisch gehauen“. Der Zeuge Dr. S7 als mit der Darlehensvereinbarung befasster Rechtsanwalt der Zeugen S. hat dazu ergänzend angegeben, dass die H. Sparkasse stillgehalten habe, „bis die S.s die Immobilie freihändig verkaufen konnten.“ Laufende Zinsen seien teils durch die Pachteinnahmen begleichen, teils aufgrund eines Moratoriums sogar gestundet worden. Die H. Sparkasse habe zu jeder Zeit „extrem stillgehalten“, „nie angedroht, zu versteigern“, es habe „keinerlei Druck“ und „kein Ultimatum von Herrn M1“ gegeben. Es sei auch der Bank stets darum gegangen, dass das Grundstück verkauft werde und sie habe – genau wie die Zeugen S. und Dr. S7 – auch daran geglaubt, dass es zur freihändigen Veräußerung kommen würde, wodurch eine hundertprozentige Tilgung des Kredits zu erreichen gewesen wäre. Nur aufgrund dieses Verhaltens der H. Sparkasse habe der Verkauf des Grundstücks immer weiter hinausgeschoben werden können Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die H. Sparkasse sich im gesamten Zeitraum vom Abschluss des Kaufvertrags mit der K&B jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt am 22.03.2015 vor dem Hintergrund der schwebenden Kaufvereinbarung an die geschlossene Stillhaltevereinbarung gehalten und keinen Druck bezüglich der Rückzahlung des Darlehens auf die Zeugen S. als Darlehensnehmer ausgeübt hat. Dem stehen entgegen der Auffassung der Verteidigung der Angeklagten F. T. auch nicht zwei Aussagen des Zeugen U. S. entgegen, welche er in seiner förmlichen Vernehmung am 21.04.2015 gegenüber dem Ermittlungsführer und Zeugen S2 nach dessen Zeugenaussage getätigt und an welche er sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnert hat. Zum einen habe der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2, welcher den Zeugen S. nach dem Brand vernommen hatte, nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgesagt, dass die H. Sparkasse im Januar 2015 signalisiert habe, dass sie „einen Schlussstrich unter die Sache ziehen“ wolle. In welchem Zusammenhang vor welchem Hintergrund der Zeuge S. diese Angabe gemacht habe, hat der Zeuge S2 nicht mehr erinnern können. Diese Aussage bestätigt nach Überzeugung der Kammer lediglich, dass der Zeuge U. S. im Januar 2015 unter dem Eindruck stand, dass die H. Sparkasse – ohne Druck aufzubauen oder eine konkrete Frist zu setzen – abstrakt auf die Notwendigkeit des Verkaufs in naher Zukunft hingewiesen hatte, was sich für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Bauantrag der K&B bei dem Bezirksamt A. anhängig war und eine positive politische Entscheidung hinsichtlich der Gestattung der Wohnbebauung im Bereich des Möglichen schien (hierzu unter bb)). Zum anderen habe der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2 nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgesagt, dass eine Verlängerung des im Kaufvertrag festgeschriebenen Rücktrittsrechts im Januar 2015 letztmalig bis zum 30.03.2015 mit dem Zeugen M1 vereinbart worden sei. Auch insoweit hat sich der Zeuge S2 nicht mehr erinnern können, in welchem Zusammenhang diese Aussage getätigt worden sei oder welchen Hintergrund sie gehabt habe. Jedoch lässt sich auch hieraus – entgegen der Annahme der Verteidigung der Angeklagten F. T. – nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Stillhaltevereinbarung in Frage gestanden hätte. Denn der Zeuge U. S. bezog sich in dieser Aussage ausdrücklich auf das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht, nicht auf die davon unabhängige Darlehensvereinbarung zwischen den Zeugen S. und der H. Sparkasse. Dieser Kaufvertrag war – was sich aus den oben dargestellten Zeugenaussagen und der eingeführten 2. Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 08.07.2009 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2009) ergibt – zwischen den Zeugen S. und der K&B ohne rechtliche Beteiligung der H. Sparkasse geschlossen worden. Dass das kaufvertragliche Rücktrittsrecht hier „letztmalig“ verlängert werden sollte, lässt das Bestehen der Stillhaltevereinbarung hinsichtlich des Darlehensvertrags vollkommen unberührt und entsprechend auch keinen Rückschluss auf die diesbezüglichen Vorstellungen der Beteiligten zu. Dies gilt auch insoweit, als der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2 nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgeführt habe, der bei der H. Sparkasse angestellte Zeuge M1 sei an der Verlängerung der Rücktrittsvereinbarung beteiligt gewesen. Diese Ungenauigkeit in der Formulierung – denn die H. Sparkasse konnte als Nichtvertragspartnerin gar keine Verlängerung der Rücktrittsvereinbarung herbeiführen – ist neben der fehlenden juristischen Fachkenntnis des Zeugen U. S. nach Überzeugung der Kammer insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Zeugen S., vertreten durch ihren Rechtsanwalt, den Zeugen Dr. S7, nach dessen glaubhafter Aussage die Verlängerung des Rücktrittsrechts im Kaufvertrag jeweils erst nach Rückversicherung mit der H. Sparkasse, dass das Darlehen weiterhin in der bisherigen Form gewährt werde, vorgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge U. S., welcher in diesen Angelegenheiten stets durch den Zeugen Dr. S7 vertreten wurde, in der Rückschau nicht genau auseinanderhalten konnte, mit welchen natürlichen und juristischen Personen welche konkreten Vereinbarungen geschlossen wurden. Die Überzeugung der Kammer wird insoweit sowohl gestützt durch die Angaben des unmittelbar an der Darlehensvereinbarung beteiligten Zeugen M1, der nachvollziehbar und authentisch die Darlehensbeziehung zwischen dem Zeugen S. und der H. Sparkasse geschildert hat, als auch durch die dazu in Übereinstimmung stehenden Angaben des Zeugen Dr. S7, der – anders als der Zeuge U. S. – die Darlehensbeziehung auch rechtlich hat einordnen können. bb) Baurechtliche Situation betreffend das Grundstück in den Jahren 2009-2015 Die Feststellungen der Kammer zur baurechtlichen Situation betreffend das Grundstück in der V.- H.-Straße ... zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Zeugen S. im Jahr 2009, während der Kaufvertragsverhandlungen zwischen diesen und der K&B sowie in der Folgezeit bis 2015 beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C. und Dr. M. Der Zeuge C., welcher als Leiter des Fachausschusses Stadt- und Landschaftsplanung im Bezirksamt H.- A. tätig und dort unter anderem für die Landschaftsplanung und Beurteilung von Einzelbauanfragen sowie integrierte Stadtteilentwicklung zuständig ist, hat nachvollziehbar geschildert, dass der Bebauungsplan B. vom 01.07.1968 zum gegenständlich relevanten Zeitraum von 2009 bis zum Tattag, dem 22.03.2015, für das hier betroffene Grundstück in der V.- H.-Straße ... in H. das Sondergebiet „Ausflugslokal mit einer zwingenden eingeschossigen Festsetzung“ und die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft vorgesehen habe. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin Dr. M., welche im gegenständlich relevanten Zeitraum die Leitung des Bezirksamts H.- A. innehatte und angegeben hat, dass nach ihrer Erinnerung im Bebauungsplan die Nutzung des Grundstücks als Gaststätte festgelegt gewesen sei. Der Zeuge C. hat ferner berichtet, dass das Unternehmen K&B erstmals am 22.11.2009 – damals unter seiner alten Firma „ B. I.- und P-gesellschaft mbH“ – ein Vorbescheidsverfahren hinsichtlich der Gestattung von Wohnbebauung auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... beantragt und diesen Antrag Ende März 2010 wieder zurückgenommen habe. Ein weiteres Vorbescheidsverfahren sei auf Antrag der K&B vom 09.12.2014 eingeleitet worden. Inhalt dieses Antrags sei – wie auch im vorherigen Antrag – die Genehmigung des Neubaus von sieben Wohngebäuden mit mehreren Wohnungen gewesen. In der Sitzung vom 24.02.2015 habe die Bezirksversammlung einen Beschluss gefasst, wonach das Bezirksamt H.- A. angewiesen wurde, dem Bauantrag der K&B zuzustimmen. Am 13.03.2015 habe daraufhin der Oberbaudirektor der F. und H. H. dergestalt Stellung genommen, dass das Bauvorhaben abzulehnen sei, da es dem Landschaftsprogramm, dem Flächennutzungsplan und auch dem Bebauungsplan widerspreche. Die Bezirksversammlung habe sich – so der Zeuge C. – vor diesem Hintergrund im April 2015 erneut zur Sache positioniert und den gefassten Beschluss zugunsten der Wohnbebauung gleichwohl aufrechterhalten. Das Bezirksamt H.- A. habe in der Folge allerdings zu bedenken gegeben, dass auf der Grundlage geltenden Rechts eine Genehmigung wegen des entgegenstehenden Bebauungsplans nicht erfolgen könne. Schließlich habe die K&B – noch bevor das Anliegen als Senatsdrucksache dem H. Senat vorgelegt werden konnte, was aus Sicht der Antragstellerin als nächster Schritt auf dem Weg zur Genehmigung notwendig gewesen wäre – den Antrag am 15.05.2015 zurückgenommen. Die Schilderungen des Zeugen C. werden bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin Dr. M., welche ausgeführt hat, dass sie am Ende der Bezirksversammlung vom 24.02.2015 den vorgenannten Beschluss mündlich und im weiteren Verlauf auch schriftlich beanstandet habe, weil er ihrer Auffassung nach gegen den bestehenden Bebauungsplan, welcher eindeutig den Betrieb einer Gaststätte vorsah, verstoßen habe. Da die Bezirksversammlung ihren Beschluss nicht zurückgenommen habe, sei die Vorlage der Sache an den Senat zur abschließenden Entscheidung erforderlich gewesen. Hierzu sei es aber nicht gekommen, da die Antragstellerin den Antrag zuvor zurückgenommen habe. cc) Pacht und Betrieb des B. F-hauses ab 2010 (1) Verpachtung des B. F-hauses von 2010 bis 2015 Die Feststellungen der Kammer betreffend die Pacht des B. F-hauses durch M. W. ab 2010 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. S7, U. und F. S. sowie E. T.. Die Zeugen Dr. S7 sowie U. und F. S. haben übereinstimmend ausgeführt, dass das Grundstück V.- H.-Straße ... im Frühsommer 2010 an M. W. verpachtet worden sei, welche das B. F-haus in der Folge unter großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten betrieben habe. Sie habe weniger Pacht als vereinbart geleistet und die Zeugen S. seien froh gewesen, dass überhaupt Zahlungen erfolgt sind. Schließlich sei M. W. insolvent gewesen und habe den Betrieb des F-hauses an die Angeklagten T. übertragen. Die Zeugin E. T., welche die Tochter der Angeklagten T. ist und diesen bei dem Betrieb des B. F-hauses regelmäßig in der Buchhaltung aushalf, hat insoweit berichtet, dass M. W. den Betrieb habe loswerden wollen und im August 2013 an die Angeklagten T. übergeben habe, welche auch alle Mitarbeiter übernommen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei „der Laden“ „insolvent“ gewesen. Die Zeugen S. seien den Angeklagten T. zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und der Betrieb durch die Angeklagten T. sei – so die Zeugen U. S. und E. T. übereinstimmend – zunächst ohne Kenntnis der Zeugen S. erfolgt. Der Zeuge U. S. hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass daraufhin M. W. ihn angesprochen und ihm die faktische Übertragung des Betriebs an die Angeklagten T. mitgeteilt habe. In der Folge habe – so der Zeuge U. S. – der Zeuge Dr. S7 als Rechtsanwalt der Zeugen S. einen neuen Pachtvertrag entworfen, welcher schließlich von den Angeklagten T. unterschrieben worden sei. Dies wird bestätigt durch die entsprechenden Angaben des Zeugen Dr. S7 und den eingeführten Pachtvertrag vom 28.08.2013 zwischen F. und U. S. sowie der F. B. F. GmbH als Pächterin, in welchem der Beginn des Pachtverhältnisses rückwirkend auf den 01.08.2013 datiert wurde. Zudem ist in § 13 des Pachtvertrags das von der Kammer festgestellte Vorkaufsrecht zugunsten der Pächterin geregelt. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte K. zeitweise in der Küche des B. F-hauses als Aushilfe arbeitete, beruht auf der diesbezüglichen Aussage der Angestellten und Zeugin N.. Die Feststellungen der Kammer zur Tätigkeit der Zeugin E. T. im Gasthof gehen auf deren glaubhafte Ausführungen zurück, wonach sie diverse Aufgaben („egal, was anfiel“) übernommen habe, unter anderem „vorbereitende Buchhaltung für Steuerberater“ und die Überprüfung der Stundenaufzeichnung der Mitarbeiter. (2) Geschäftsführung der F. B. F-haus GmbH Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte F. T. als Alleingeschäftsführerin der F. B. F. GmbH eingetragen war, beruht insbesondere auf dem eingeführten Auszug aus dem Handelsregister vom 23.03.2015. Dort findet sich mit Datum des 29.07.2013 die Eintragung der F. S. GmbH, mit Datum des 20.08.2013 die Eintragung von F. T. als alleinige Geschäftsführerin der F. S. GmbH und mit Datum des 06.09.2013 die Umfirmierung der F. S. GmbH zur F. B. F. GmbH. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte M. T. die Geschäfte des B. F-hauses gleichberechtigt zusammen mit der Angeklagten F. T. geführt hat und insoweit als faktischer Geschäftsführer der F. B. F. GmbH einzustufen ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Die ehemaligen Angestellten des Betriebs und Zeuginnen N. und D2 haben auf die Nachfrage, was die Aufgabe von Herrn T. war, angegeben, „Er war mein Chef“ beziehungsweise auf die Nachfrage, wer der Chef gewesen sei „Herr und Frau T.“ geantwortet. Die mit der Buchhaltung im Betrieb befasste Zeugin und Tochter der Angeklagten T., E. T., hat auf die Frage, wer das B. F-haus geführt habe, geantwortet „Beide zusammen“, „die haben das alles zusammen gemanagt“ und „es ist ein Familienbetrieb“. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihre Mutter, die Angeklagte F. T., als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, hat die Zeugin E. T. entgegnet „Keine Ahnung, das haben die so besprochen.“ Es habe – so die Zeugin E. T. – eine Aufgabenverteilung insofern gegeben, als der Angeklagte M. T. sich insbesondere auf die gastronomische Führung des Betriebs konzentriert habe, während die Angeklagte F. T. eher für die Administration zuständig gewesen sei. Auch in den Fällen, in denen es um die Belange des B. F-haus ging und gerade noch keine wirksame Willenserklärung abgegeben werden musste, insbesondere, wenn die Zukunft des B. F-hauses oder Investitionen in Rede standen, traten die Angeklagte F. T. und M. T. gemeinsam auf. So hat der Zeuge U. S. angegeben, hinsichtlich Fragen betreffend die Pacht und den Betrieb des F-hauses regelmäßig sowohl mit der Angeklagten F. T. als auch mit dem Angeklagten M. T. in Kontakt gestanden zu haben. Jedoch wurde der Angeklagte M. T. häufig auch allein als Betreiber des B. F-hauses nach außen tätig. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. S7, M1, T2 und J.. Der Zeuge Dr. S7 hat angegeben, der Angeklagte M. T. sei im November 2014 zu ihm gekommen und habe ein Angebot für den Kauf des B. F-hauses gemacht (hierzu unter ee)). Obwohl er diesem – dem Angeklagten M. T. – mitgeteilt habe, dass der angebotene Preis in Höhe von 1,5 Mio. € zu niedrig sei, sei der Angeklagte M. T. immer wieder auf ihn zugekommen und habe sein Bedauern geäußert, dass die Eigentümer und Zeugen S. sich mit seinem Angebot nicht ernsthaft auseinandergesetzt hätten. Der Angeklagte M. T. sei zudem im B. F-haus stets „herumgelaufen, als sei es seins“ und habe sich weniger als Pächter, denn als Eigentümer verstanden. Auch der Zeuge M1 als Angestellter der H. Sparkasse hat glaubhaft angegeben, dass er im Rahmen des Kaufinteresses der Angeklagten T. Ende des Jahres 2014 ein bis zwei Mal mit dem Angeklagten M. T. bezüglich möglicher Kaufmodalitäten telefoniert habe. Der Zeuge J. hat darüber hinaus berichtet, dass der Angeklagte M. T. die Geschäftsstelle seiner Fraktion – der Zeuge J. ist Abgeordneter der ... in H.- A. – aufgesucht habe, um Informationen darüber einzuholen, wie es um die Frage der Wohnbebauung auf dem Grundstück in der V.- H.-Straße ... stehe. Schließlich hat auch der Zeuge T2, welcher zum Tatzeitpunkt bei der Handelskammer Hamburg tätig war, von einer Kontaktaufnahme durch den Angeklagten M. T. bezüglich baulicher Änderungen am B. F-haus berichtet. Dass die Handelskammer davon ausging, dass der Angeklagte M. T. als verantwortlicher Ansprechpartner des B. F-hauses anzusehen ist, wird belegt durch die E-Mail der Handelskammer an den Polizeibeamten und Zeugen T1 vom 24.03.2015, in welcher es heißt: „hatten wir den jetzigen Pächter, Herrn T., am gleichen Tag angerufen“. Dass die Angeklagten T. die Geschäftsführung in allen Bereichen des B. F-hauses gemeinsam innehatten, wird zur Überzeugung der Kammer auch dadurch belegt, dass die Angeklagte F. T. ausweislich des eingeführten Anmeldeformulars die Gewerbeanmeldung für die Herstellung und den Vertrieb von Baklava als Handwerk und Handel an der Anschrift V.- H.-Straße ... , ... H. am 19.03.2015 in die Wege leitete, obwohl dieser Geschäftsbereich ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen E. T. und S1 ausschließlich von dem Angeklagten M. T. betrieben wurde. In der Gesamtschau verdeutlichen die dargestellten Zeugenaussagen, dass der Angeklagte M. T. sich – ungeachtet der Eintragung lediglich der Angeklagten F. T. als Geschäftsführerin im Handelsregister – nicht nur nach außen als vollumfänglich berechtigter Repräsentant des Betriebs dargestellte, sondern tatsächlich auch entsprechende Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnahm. (3) Investitionen der Angeklagten T. in das B. F-haus Die Feststellungen der Kammer zu den Investitionen der Angeklagten T. im Rahmen des Pachtzeitraums beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin E. T., welche ausgeführt hat, dass zwei bis drei Kegelbahnen entfernt worden seien, um eine Backstube im Seitenanbau des B. F-hauses unterzubringen. Dies wird bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F. und U. S., wonach die Angeklagten T. sie im Vorfeld dieser teilweisen Nutzungsänderungen um Erlaubnis gefragt hätten. Entsprechend hat der Zeuge C., welcher als Leiter des Fachausschusses Stadt- und Landschaftsplanung im Bezirksamt A. tätig ist, berichtet, dass am 29.08.2014 ein Antrag auf Umbau einer Kegelbahn zu einer Erweiterung der Restaurantküche gestellt und die Baugenehmigung in der Folge erteilt worden sei. Hinsichtlich des Backbetriebs haben die Zeugen E. T., U. S., Dr. S7 und S1 – letzterer als ehemaliger Angestellter des B. F-hauses – übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte M. T. nach Genehmigung und Umbau in der erweiterten Küche Baklava hergestellt und vertrieben habe. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten T. über weitere geplante Investitionen, wie die Errichtung eines Tanzsaals sprachen, beruht dies auf den Angaben der Zeugen E. T. und K2. Erstere hat angegeben, dass die Familie weitere Veranstaltungsflächen im Gebäude habe schaffen wollen, dann habe es aber gebrannt. Der Zeuge K2 als von den Angeklagten T. beauftragter Handwerker hat insofern konkretisierend ausgesagt, dass er – vermittelt durch einen Architekten – mit den Angeklagten T. in Kontakt getreten sei, da diese bestehende Kegelbahnen in einen großen Hochzeitssaal hätten umbauen wollen. Zudem seien weitere handwerkliche Arbeiten, insbesondere Ausbesserungen notwendig gewesen, die er nach Beauftragung durch die Angeklagten nach und nach durchgeführt habe. Der Hauptauftrag habe indes ein geplanter Anbau mit Übernachtungsmöglichkeiten über ein Volumen von etwa einer Million Euro sein sollen. Dass es insoweit bereits Absprachen mit den Zeugen S. als Eigentümer des Grundstücks und der Immobilie oder den Baubehörden gegeben oder auch nur eine konkrete Finanzierung mit Darlehensgebern vereinbart worden ist, hat die Kammer indes nicht feststellen können. (4) Kaufangebot der Angeklagten T. an die Zeugen S. Die Feststellungen der Kammer zu dem Kaufangebot der Angeklagten T. am 27.11.2014 betreffend das Grundstück V.- H. Straße ... beruhen auf den insofern übereinstimmenden Angaben der Zeugen E. T., U. und F. S., Dr. S7 und M1, welche sämtlich bei dem Verkaufsgespräch zugegen waren. Die Zeugin E. T. hat bekundet, dass die Angeklagten T. den Gasthof im November 2014 unbedingt hätten haben wollen. Zur Finanzierung hätten die Angeklagten T. – so der Zeuge U. S. – das Investment eines israelischen Investors ins Spiel gebracht und eine mögliche Nutzungserweiterung des Gasthofs als Hotel erwähnt. Letztlich seien die Kaufbemühungen nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen U. und F. S. sowie Dr. S7 aber an der zu geringen Höhe des Angebots – nach Aussage des Zeugen Dr. S7 habe sich das Angebot bei 1,5 Mio. € bewegt – gescheitert, zumal die Zeugen U. und F. S. zumindest den von ihnen im Rahmen des Kaufs im Jahr 2006 geleisteten Kaufpreis hätten erwirtschaften wollen, um das diesbezügliche Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen zu können. Der Zeuge Dr. S7 hat ergänzend ausgeführt, dass man auf Verkäuferseite die Angeklagten T. als Interessenten – insbesondere vor dem Hintergrund der unregelmäßigen Pachtzahlungen – nicht für ernstzunehmende, verlässliche und solvente Partner eines möglichen Kaufvertrags gehalten habe. (5) Anbahnung und Abschluss des Versicherungsvertrags mit der A. Die Feststellungen der Kammer zum Abschluss des Versicherungsvertrags zwischen der F. B. F. GmbH und der A. beruhen insbesondere auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen E. T. und S. D., welcher den Vertragsabschluss als Versicherungsmakler vermittelt hat. Die Zeugen E. T. und D. haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass der Zeuge D. das B. F-haus auf Anfrage der Zeugin E. T. – nach der Aussage des Zeugen D. am 09.01.2015 – aufgesucht habe, um für deren neugeborenes Kind eine „Kinderversicherung“ abzuschließen. Im Zuge der Vertragsgespräche habe er die ebenfalls anwesende Angeklagte F. T. gefragt, ob für den Gasthof bereits eine Gewerbeversicherung bestehe, was diese verneint habe. Daraufhin habe der Zeuge D. nach Inspektion des Inventars im gesamten Gebäude eine Inhalts- und Betriebshaftpflichtversicherung über – so der Zeuge D. – einen Betrag von 900.000 € vorgeschlagen und der Angeklagten F. T. im Einzelnen dargelegt, was alles durch die Versicherung abgedeckt sein würde. Die Höhe der Versicherungssumme habe der Zeuge D. anhand einer Inventarliste ermittelt, die ihm die Familie T. zur Verfügung gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass die Familie T. das Inventar im Sinne eines Eigentumsübergangs „komplett mit übernommen habe“ und vor diesem Hintergrund auch das Risiko eines potentiellen Schadenfalls getragen habe. Die Angaben des Zeugen D. zur Anbahnung des Versicherungsvertrags werden bestätigt durch den eingeführten E-Mailverkehr zwischen F. L1 als zuständige Sachbearbeiterin für die Schadensabwicklung bei der A. und dem Zeugen D. vom 03.07.2015. In seiner E-Mail vom 03.07.2015 teilt der Zeuge D. auf Nachfrage zur Entstehung des Vertrags mit, dass er eigentlich mit der Tochter der Besitzer des B. F-hauses verabredet gewesen sei. Bei dem Treffen habe dann die Besitzerin gefragt, ob er kurz Zeit habe, über die Versicherung des F-hauses zu sprechen. Nach Durchgucken der entsprechenden Unterlagen habe er sodann festgestellt, dass keine Inhaltsversicherung bestehe, woraufhin der Vertrag gemeinsam aufgenommen worden sei. Soweit die Angaben in der E-Mail hinsichtlich der Anbahnung des konkreten Vertragsgesprächs von denen des Zeugen D. in der Hauptverhandlung abweichen, ist die Kammer überzeugt, dass dies auf die erhebliche zeitliche Differenz zwischen den Aussagen und die vor diesem Hintergrund naturgemäß abnehmende Erinnerungsfähigkeit des Zeugen zurückzuführen ist. Jedenfalls hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Gespräch über den Versicherungsabschluss in diesem Rahmen unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen stattgefunden hat. Der Zeuge D. hat ferner berichtet, dass es aufgrund dieses Gesprächs am selben Tag zum Vertragsabschluss mit der A. mit dem Ziel des Versicherungsbeginns zum 10.01.2015, also zum Folgetag, gekommen sei. Insoweit hat der Zeuge D. ergänzend angegeben, dass für den tatsächlichen Versicherungsbeginn der Eingang der Erstprämie bei der Versicherung maßgeblich sei, wobei bei einem verspäteten Eingang auch rückwirkender Schutz zum vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bestehe. Zum konkreten Versicherungsinhalt hat der Zeuge D. ausgeführt, dass die Police Inventarschäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Diebstahl sowie Folgen einer daraus folgenden Betriebsunterbrechung bis zu einem Betrag von 900.000 € abgedeckt habe. Die Angaben des Zeugen D. zum Versicherungsbeginn und -inhalt werden bestätigt durch den eingeführten, an die F. B. F. GmbH adressierten Versicherungsschein der A. über den Tarif „ A. Business Aktiv“ mit Ausfertigungsdatum 12.01.2015. Darin sind als Versicherungsbeginn der 10.01.2015 und eine monatliche Zahlungsweise durch die Kennzeichnung „1/12 jährlich“ festgelegt. Als „Versichertes Risiko“ ist „ ... H. V.- H.-Str. ... “ genannt und als „Versicherte Betriebsart“ „Beherbergungsbetrieb“, konkret „die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, die gesamten betriebsüblichen Waren/Vorräte sowie eine eventuelle Vorsorge für den etwaigen Ausgleich einer Unterversicherung in Summe von 900.000 € gegen Schäden durch Feuer gemäß AFB 2014 […] Einbruchdiebstahl gemäß AERB 2014 […] Leitungswasser gemäß AWB 2014 […] Sturm/Hagel gemäß AStB 2014“. Zudem ist eine „Glasversicherung gemäß AGlB 2014“ Bestandteil. In dem Versicherungsschein heißt es ferner: „Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen.“ Die dem Versicherungsschein beiliegende Beitragsabrechnung vom 12.01.2015 weist als zu zahlenden Gesamtbetrag für die Erstprämie 773,05 € aus und kündigt den Einzug dieses Betrags zum 12.01.2015 mittels SEPA-Lastschriftverfahren an. Die Feststellungen der Kammer zur weiteren Entwicklung des Versicherungsverhältnisses beruhen ebenfalls insbesondere auf den Angaben des Zeugen D.. Dieser hat ausgesagt, dass die Versicherungsnehmer in der Folge die Erstprämie zunächst nicht bezahlt hätten, worauf ihn die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit genutzte Software hingewiesen habe. Daraufhin habe er die Angeklagte F. T. angerufen und diese darauf hingewiesen, dass die Erstprämie noch offen sei und ein Versicherungsschutz erst bestehe, wenn die Zahlung der Erstprämie erfolgt ist. Ferner habe er die Angeklagte F. T. vor diesem Hintergrund zur Überweisung der Erstprämie aufgefordert. Über die Folgen der Nichtzahlung einer Folgeprämie habe er mit der Angeklagten nicht gesprochen. Ihn habe lediglich die Erstprämie interessiert, da er erst nach dieser Zahlung seine Provision erhalte. Diese Angaben hält die Kammer insbesondere deswegen für glaubhaft, da der Zeuge D. sich in der Hauptverhandlung offenkundig noch gut an die Umstände des Gesprächs hat erinnern können, zumal er nach eigener Aussage in dieser Sache Gefahr gelaufen sei, die Maklerprovision von der A. – welche, wie dargelegt, grundsätzlich erst mit Eingang der Erstprämie bei der Versicherung an den Makler ausgeschüttet werde – nicht zu erhalten. Ferner belegt auch der Umstand, dass die Erstprämie in Höhe von 773,05 € ausweislich der eingeführten Auszüge zu dem Konto des Inhabers „ F. B. F. GmbH“ mit der Nummer ... bei der H. Sparkasse schließlich am 22.01.2015 von der F. B. F. GmbH an die A. geleistet wurde, den dargestellten Gesprächsinhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das Telefongespräch mit der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie zwischen dem Zeugen D. und der Angeklagten F. T. zwischen dem 12.01.2015 und dem 22.01.2012 stattfand, da der ausweislich der Beitragsabrechnung für den 12.01.2015 vorgesehene Bankeinzug offenkundig fehlschlug, der Zeuge D. in der Folge von seiner Software darüber informiert wurde und sodann die am 22.01.2015 schließlich durchgeführte Zahlung anstieß. Entgegen der Anklageschrift vom 20.07.2017 hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Angeklagten T. die Versicherung nur deshalb abgeschlossen haben, um später einen Versicherungsbetrug zu unternehmen. (6) Kündigung des Pachtverhältnisses Die Feststellungen der Kammer zur Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Zeugen U. und F. S. am 22.01.2015 beruhen insbesondere auf deren übereinstimmenden, die Kündigung bestätigenden Angaben, welche gestützt werden durch die Angaben des Zeugen Dr. S7 und das eingeführte Schreiben der Zeugen S. an die F. B. F. GmbH vom 22.01.2015 mit dem Inhalt der Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses „zum Ablauf des 31. August 2015“. Zum Hintergrund der Kündigung haben die Zeuge U. und F. S. übereinstimmend angegeben, dass ein Grund für die Kündigung der angestrebte Verkauf des Grundstücks V.- H.-Straße ... gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund der positiven Signale aus der Politik hinsichtlich des Bauvorhabens der K&B (hierzu unter bb)). Ein weiterer Grund sei gewesen – so die Zeugen U. S. und Dr. S7 –, dass die Angeklagten T. von dem Bezirksamt H.- A. beanstandete Mängel betreffend den Brandschutz im B. F-haus nicht behoben hätten. Dieser Grund findet sich auch in dem eingeführten Kündigungsschreiben der Zeugen S. vom 22.01.2015, in welchen es heißt: „die Bauprüfabteilung des Bezirksamts A. hat uns das an Sie gerichtete Schreiben vom 6. Januar 2015 übersandt, in dem Sie unter Androhung von Zwangsgeld aufgefordert werden, die bereits bei der Brandverhütungsschau am 16. Juli 2014 festgestellten Mängel zu beheben und ordnungsgemäße Zustände herzustellen.“ Dass die Angeklagten T. die Kündigung zur Kenntnis nahmen und versuchten, die Zeugen S. hinsichtlich ihrer Entscheidung umzustimmen, ergibt sich aus der eingeführten E-Mail der – ausweislich der Signatur – Angeklagten F. T. vom 27.01.2015 an U. S. („ U.@ w..de“) mit dem Betreff „Kündigung Pachtverhältnis B. F-haus“. Darin schrieb die Angeklagte F. T. „Ich habe Ihr Schreiben erhalten und bin sehr empört darüber. […] Demnach möchten wir Sie bitten die Kündigung außer gefecht zu setzen bzw. zurückzunehmen.“ b) Brandstiftung Hinsichtlich der Feststellungen zur Brandstiftung im B. F-haus am 22.03.2015 gegen 22:00 Uhr stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen L., B., H2, H., S3, S2, S4, B1 und G1 sowie das eingeführte Behördengutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015 und die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen. aa) Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes Die Feststellungen der Kammer zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes beruhen insbesondere auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, die den Bereich der Küche, des Gastraums und einen Zwischenraum des B. F-hauses zeigen und auf denen – ohne Tonspur – gegen kurz vor 22:00 Uhr eine starke Rauchentwicklung und Feuer zu erkennen ist. Die Annahme der Kammer, dass der Brand gegen kurz vor 22:00 Uhr ausgebrochen ist, wird gestützt durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen H1, B. und L., wonach die Zeugen H1 und B. ihren Einsatz betreffend den Brand im B. F-haus um 22:10 Uhr erhalten haben und der Zeuge L. um 22:16 Uhr. Der Zeuge B. hat hinsichtlich des Ausmaßes des Brands außerdem bekundet, dass der Brandgeruch schon vor Eingang des Einsatzes im A.er Volkspark wahrnehmbar gewesen sei und Rauchschwaden bereits bis zur Autobahn A7 gezogen seien. Ausweislich der ergänzenden Angaben des Zeugen L. gerieten die Löscharbeiten der Feuerwehr ins Stocken, weil aufgrund unterirdisch verlaufender Gasleitungen der Gasversorger habe hinzugezogen werden müssen. Erst gegen 02:30 Uhr sei der Brand faktisch gelöscht gewesen. bb) Zum Einsatz von Otto-Kraftstoff Die Feststellungen betreffend den Einsatz von Otto-Kraftstoff stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen H. sowie auf das eingeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015. Der Polizeihundeführer und Zeuge H. hat bekundet, er sei am 23.03.2015 zur Unterstützung der Ermittlungen mit seinem Diensthund S9 angefordert worden. Zu der Qualifikation seines persönlichen Diensthundes S9 hat der Zeuge angegeben, dass dieser eine Brandmittelspürhundausbildung absolviert habe. Der Hund sei auf verschiedene Brandbeschleuniger konditioniert worden und in der Lage, Reste von Brandbeschleunigern zu finden. Er hat weiter ausgeführt, er sei am Brandort nach Rücksprache mit den Brandsachbearbeitern mit seinem Hund den Innenraum des B. F-hauses abgegangen. Während der zweistündigen Suche habe dieser etwa fünfmal angeschlagen. Dies gelte als Zeichen dafür, dass der Hund Brandbeschleuniger wahrnimmt. An den Stellen, an denen der Hund angeschlagen habe, hätten die Brandsachbearbeiter Proben genommen, die im weiteren Verlauf untersucht wurden. Der Zeuge und Polizeibeamte S3, der ebenfalls am Brandort anwesend war, hat dazu ergänzend angegeben, an den jeweiligen Stellen, an denen der Hund angeschlagen habe, Proben genommen, diese asserviert und zur Untersuchung an das LKA übersandt zu haben. Die Art und die Menge der einzelnen asservierten Proben ergeben sich aus dem eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015, welchem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Danach handelte es sich bei den Proben 1-5 um Brandschutt (1. ein angebranntes Stück Teppichboden mit juteartiger Rückseite, 2. Brandschutt aus mörtel- bzw. estrichartigen Brocken, 3. Brandschutt aus verkohlten Holzbrocken, 4. zwei angebrannte Stücke Teppichboden mit kunststoffartiger Unterseite, 5. Brandschutt aus keramikartigen Brocken), bei der Probe zu Ziffer 6. um Stuhlbeinreste und bei den Proben 7 und 8 um Wischproben (Zellstofftücher mit schwarzen Anhaftungen). Diese Proben wurden nach den Ausführungen in dem Gutachten im Gasraum durch Adsorption auf einer Microfaser angereichert und anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie desorbiert und untersucht. Dabei wurde an zwei der Brandschuttproben jeweils Ottokraftstoff nachgewiesen, an einer weiteren Brandschuttprobe Dieselkraftstoff und an den Wischproben jeweils Spuren von Ottokraftstoff. Die Überzeugung der Kammer, dass zur Brandlegung Brandbeschleuniger eingesetzt wurde, wird gestützt durch die Angaben des Zeugen S3 zu der Art der Ausbreitung des Feuers. So hat der Zeuge S3 bekundet, es habe eine große Flammenausbreitung gegeben, was auf eine Durchzündung hindeute. Von einer Durchzündung spreche man, wenn sich Gase zunächst auf mehrere hundert Grad erwärmen, sich aufgrund der Zufuhr von Sauerstoff entzünden und dies zu einer schlagartigen Ausbreitung des Feuers führt. Dies geschehe genauso, wenn Brandbeschleuniger ausgebracht würden, welche Dämpfe abließen. Es reichten dabei – so der Zeuge – kleine Mengen an Brandbeschleuniger aus, um ein Feuer vorliegenden Ausmaßes zu entfachen. Denn das Feuer breite sich nicht durch Flammen, sondern durch die Rauchgase aus. Wenn diese nämlich auf brennbares Material stießen, entstünden wieder neue Brandherde, die sich ihrerseits wiederum ausbreiteten. Hinweise darauf, dass der Brand durch eine offene Gasleitung oder den Einsatz von Gasöfen im B. F-haus entstanden sein könnte, haben sich – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Angeklagten – demgegenüber nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge L., welcher als Polizeibeamter am Brandort eingesetzt war, angegeben, die Mitarbeiter des zuständigen Gasversorgers seien dazugeholt worden, damit die Gasleitungen vor Löschung des Brandes geprüft würden. Gleichzeitig hat der Zeuge aber bekundet, dass es sich insoweit um eine Routinemaße handele. Anzeichen dafür, dass Gas aus der Leitung ausgeströmt und dadurch der Brand verursacht worden sein könnte, hätten sich nicht ergeben. Dies hat der Zeuge S3 bestätigt und ergänzend erläutert, wenn ein Haus mit Gas versorgt werde, habe die Feuerwehr zunächst die Aufgabe, den Haupthahn der Gaszufuhr abzudrehen. Wenn die Feuerwehr – wie hier – angebe, den Gashahn nicht schließen zu können, sei das ein mechanisches Problem, bei dem Mitarbeiter des Gasversorgers zur Hilfe gerufen würden. Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Brand durch die in dem B. F-haus befindlichen portablen Gasöfen ausgelöst wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen S1 und O., welche am Abend des 22.03.2015 als Mitarbeiter des B. F-hauses Dienst hatten, waren die im B. F-haus vorhandenen portablen Gasöfen an diesem Tag gar nicht in Betrieb. Demgegenüber hat die Kammer nicht ohne Zweifel feststellen können, ob es sich bei den auf den Videosequenzen erkennbaren Rauchschwaden um durch Rauchbomben herbeigeführten Rauch oder lediglich um die Rauchentwicklung durch das Feuer handelte. cc) Zu den Trugspuren Die Feststellungen, dass aufgrund der Anbringung sogenannter Trugspuren vorsätzlich der Anschein erweckt werden sollte, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung handelte, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen L., B., H1, S2, B1, G1 und S4 sowie die Ausführungen des Sachverständigen G3. Die Polizeibeamten und Zeugen B. und H1, die als erste Beamte am Einsatzort eintrafen, haben übereinstimmend angegeben, sie seien gegen kurz nach 22:10 Uhr am Tatort angekommen. Hier seien sie zunächst um das Gebäude herumgegangen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dabei sei ihnen eine offenstehende Seitentür aufgefallen. Ergänzend dazu hat der Zeuge B. bekundet, als sie sich genähert hätten, seien ihnen Beschädigungen an dem Türrahmen der Tür aufgefallen, welche sie als Hebelspuren eingeordnet hätten. Diese Beobachtungen hätten sie an den übernehmenden Kollegen und Zeugen L. weitergegeben, was Letzterer in seiner Vernehmung bestätigt hat. Der Polizeibeamte und Zeuge L. hat weiter angegeben, dass er sich die Spuren auch selbst noch einmal angesehen habe und den Eindruck von Hebelspuren habe bestätigen können. Auch der Polizeibeamte und Zeuge S2, der als Ermittlungsführer eingesetzt war, hat bekundet, dass bereits aus dem Eingangsbericht deutlich geworden sei, dass vermutet werde, es habe sich jemand gewaltsam durch Aufbruch der Seitentür Zugang zum Gebäude verschafft. Er habe sich am Morgen des 23.03.2015 selbst einen Eindruck verschafft und ebenfalls festgestellt, dass sich an der Seitentür, welche offen gestanden habe, Spuren einer gewaltsamen Öffnung befunden hätten. Aus diesem Grund seien Sachverständige des LKA und die Kriminaltechnik hinzugezogen worden, die sich mit den Spuren an der Tür befasst hätten. Die Angaben der Zeugen H1, B., S2 und L. werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Seitentür des B. F-hauses, auf dem die von den Zeugen beschriebenen Hebelspuren und deren Auffindeort deutlich zu erkennen sind. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei den Hebelspuren um fingierte Spuren, also um Trugspuren handelte, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S2, S3, B1 und G1 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Polizeibeamten und sachverständigen Zeugen B1 und G1, welche von dem Zeugen S2 als Kriminaltechniker zur Untersuchung der Aufbruchspuren an der Seitentür des B. F-hauses zum Tatort gerufen wurden, haben übereinstimmend angegeben, sie seien beauftragt worden, zu untersuchen, welches Werkzeug für den Aufbruch der Tür verwendet wurde, ob die Spuren im verriegelten oder geöffnetem Zustand der Tür angebracht wurden und ob es sich um Trugspuren handelt. Bei dem Untersuchungsobjekt habe es sich – so die Zeugen B1 und G1 – um eine zweiflügelige Tür gehandelt, welche sich nach außen habe öffnen lassen und mit drei Schließriegeln versehen gewesen sei. Der rechte Türflügel sei über einen innen liegenden Hebel feststellbar gewesen. Hierfür gleite ein Gestängestift oben und unten in eine dafür vorgesehene Ausnehmung des äußeren Rahmens hinein und bewirke so die Verriegelung dieses Türflügels. Diese Funktion sei auch nicht beeinträchtigt gewesen. Der eigentliche Verschluss des linken Türflügels sei ursprünglich durch drei Riegel erfolgt, die in entsprechende Öffnungen des rechten Türflügels eingriffen. Bei näherer Betrachtung der Tür hätten sie – die Zeugen B1 und G1 – festgestellt, dass der mittlere von drei Schließriegeln abgebrochen war. Diesen hätten sie unten vor der rechten Flügeltür aufgefunden. Nach einer Passprobe hätten sie festgestellt, dass der abgebrochene Riegel und der Rest des Schließriegels an der Tür eine Einheit bildeten. Die Bruchkante habe eindeutig übereingestimmt. Aufgrund der Spuren an dem Riegel, insbesondere dem Zahnabstand und der Breite der Spur, seien sie davon ausgegangen, dass der Riegel mit Hilfe einer Zange abgebrochen worden sei. Die anderen beiden Schließriegel seien demgegenüber intakt, ausgeschoben und rauchgasbeaufschlagt gewesen. Auch an den drei seitlichen Ausnehmungen für die Riegel seien keine Spuren von Gewalteinwirkungen vorhanden gewesen, wie sie bei einem gewaltsamen Überwinden durch die ausgeschobenen Riegel hätten entstehen müssen. Nachvollziehbar und plausibel haben die Zeugen B1 und G1 übereinstimmend weiter erläutert, dass es sich bei den festgestellten Spuren um Trugspuren handelte. Denn der mittlere Riegel habe allein – also bei gleichzeitiger Unversehrtheit der anderen beiden Riegel – nur bei geöffneter Tür abgebrochen werden können. Bei geschlossener Tür wäre man nicht an den Riegel herangekommen. Hätte jemand die Tür in geschlossenem Zustand aufgedrückt, was aufgrund der stabilen Beschaffenheit der Tür ohnehin kaum möglich sei, wären – so die Zeugen und für die Kammer auch nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres nachvollziehbar – alle drei Riegel abgebrochen. Der abgebrochene Riegel habe zudem erkennbare Zangenspuren aufgewiesen, als deren Verursacherin beide Zeugen eine Rohrzange angenommen haben. Aufgrund der Spurenart und Lage sei ein Abbrechen des Riegels mithilfe einer Zange jedoch nur bei geöffneter Tür möglich. Dafür, dass der Riegel bei geöffneter Tür abgebrochen worden sei, spreche auch, dass der abgebrochene Schließriegel auf dem Boden außen vor dem rechten Türflügel gefunden worden sei. Dies müsse – so die Zeugen B1 und G1 – auch vor dem Brand geschehen sein, da der abgebrochene Riegel im Gegensatz zu den beiden anderen Riegeln keine Rauchgasbeaufschlagung aufgewiesen habe. Auch die Eindruckspuren am Türflügel am äußeren Rahmen der Öffnungsseite der Tür sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen B1 und G1 als Trugspuren einzuordnen. Der Türflügel habe in vier Bereichen deutlich erkennbare Eindruckspuren gezeigt, wobei die Art, Lage und Form der Spuren auf eine Zange als Verursacherin hingedeutet hätten. Auch diese Spuren hätten – so die Zeugen – aufgrund ihrer Lage und fehlender korrespondierender Spuren am rechten Türflügel allerdings nur bei geöffneter Tür verursacht werden können. Bei ordnungsgemäß verschlossener Tür wäre es nicht möglich gewesen, in die betreffenden Bereiche mit einer Zange hineinzugreifen. Die von den Zeugen G1 und B1 beschriebenen Spuren, der Fundort des Riegels sowie das Erscheinungsbild des Riegels, der Türflügel und deren Verriegelung werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die einzelnen Spuren sowie den Riegel, dessen Fundort und sein äußerliches Erscheinungsbild dokumentieren. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Polizeibeamten und Zeugen B1 und G1, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist die Kammer überzeugt, dass die Spuren an der zweiflügeligen Tür und dem mittleren Schließriegel bei geöffneter Tür – jedoch nach Betätigung des Schließmechanismus, also bei ausgefahrenen Riegeln – mit einer Rohrzange angebracht wurden, um den Anschein einer gewaltsamen Überwindung der verriegelten Tür hervorzurufen. Die Überzeugung der Kammer, dass die Spuren von einer Rohrzange herbeigeführt worden sind, wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen G3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen hat. Dieser hat bekundet, er habe die Spuren an dem Schließriegel und an dem Türflügel untersucht und bei der mikroskopischen Voruntersuchung festgestellt, dass die Spuren von einer Rohrzange herrühren, wobei das verursachende Werkzeug eine Backenbreite von ca. 11 mm und einen Zahnabstand von ca. 2,5 mm habe (zu den weiteren einzelnen Ausführungen des Sachverständigen G3 sogleich). dd) Zum Umfang des eingetretenen Schadens Die Feststellungen zum Umfang des eingetretenen Schadens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen G2, den eingeführten Lichtbildern sowie dem eingeführten Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015. Bereits auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die das B. F-haus nach Löschung des Brandes zeigen, ist erkennbar, dass das Gebäude nahezu vollständig zerstört wurde. Lediglich der hintere Teil bei den umgebauten Kegelbahnen zeigt noch unversehrte Stellen. Der Zeuge G2, der als Gutachter der A. den Schaden begutachtet hat, hat in Übereinstimmung mit seinem eingeführten Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015 hierzu bekundet, dass durch das Feuer die Betriebseinrichtung des gesamten Erdgeschosses zerstört worden sei. Ergänzend zu den Ausführungen des Zeugen G2 ergibt sich aus dem Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015, dass im Untergeschoss weitere Schäden durch Rauchgas und Löschwasser entstanden sind und die zwei sich im Dachgeschoss befindlichen Kegelbahnen durch den Brand unter der Dachkonstruktion verschüttet wurden. Insgesamt sei – so der Zeuge G2 – ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, der zum damaligen Zeitpunkt auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. € und 1,3 Mio. € beziffert worden sei. c) Zur Täterschaft des Angeklagten K. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten K. in Bezug auf die Brandstiftung beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen T1, A., S4, Dr. S5, S6, G4 und G. sowie dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchung des Sachverständigen G3 hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten K. aufgefundenen roten Rohrzange und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. aa) Verwendung der Zange Ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten K. ist das Auffinden der roten Rohrzange anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 06.07.2016, mit der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig die Hebelspuren an dem Schließriegel der Seitentür des B. F-hauses herbeigeführt wurden. (1) Die Polizeibeamten und Zeugen B1 und G1 haben angegeben, bereits am Brandort vermutet zu haben, dass die von ihnen festgestellten Hebelspuren an der Seitentür des B. F-hauses von einer Rohrzange herbeigeführt worden sein könnten. Dies hätten sie auch so in ihrer gutachterlichen Stellungnahme zur Akte vermerkt und an die Kollegen weitergegeben. Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen T1, welcher die Durchsuchungsmaßnahme betreffend die Wohnung des Angeklagten K. durchgeführt hat, ist dieser vor der Durchsuchung über die Vermutung der Kollegen B1 und G1 informiert worden, weshalb die Anweisung bestanden habe, in der Wohnung insbesondere nach Zangen zu suchen. Während der Durchsuchung habe er dann im Keller der Wohnung zwei Wasserpumpenzangen aufgefunden sowie eine rote Rohrzange auf dem Balkon und eine Zange in der Kammer im Flur der Wohnung neben der Wohnungstür. Die Angaben des Zeugen T1 zu den Zangen und deren Auffindeort werden bestätigt zum einen durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung, auf denen der jeweilige Auffindeort der Zangen festgehalten wurde, und zum anderen durch das eingeführte Sicherstellungsverzeichnis vom 07.06.2016. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen G3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, wurde die rote Rohrzange, welche auf dem zu der Wohnung des Angeklagten K. gehörenden Balkon sichergestellt wurde, eindeutig als Verursacherin der Spuren jedenfalls auf dem sichergestellten, abgebrochenen Schließriegel der Seitentür am B. F-haus identifiziert. Der Sachverständige G3, welcher seit 2005 bei der Polizei als Sachverständiger für Werkzeug- und Formenspuren eingesetzt ist und seitdem pro Jahr etwa 100 Gutachten erstellt, hat eingangs nachvollziehbar geschildert, wie er die Untersuchung in dieser Sache durchgeführt hat. So habe er sich zunächst alle vier Zangen, die ihm übersandt worden seien und aus der Durchsuchung bei dem Angeklagten K. stammten, unter dem Mikroskop angesehen und deren Wirkflächen vermessen. Dabei habe er festgestellt, dass es sich um drei Wasserpumpenzangen und eine Rohrzange handelt. Daneben habe er die Spurenbreite an dem Schließriegel und an den Abformungen der Werkzeugspuren vom Türflügel, welche die Zeugen G1 und B1 hergestellt hätten, vermessen. Aufgrund der Spurbreite von 11mm sei von den vier Zangen allein die rote Rohrzange als mögliche Spurverursacherin für die Spuren in Betracht gekommen. Aus diesem Grund habe er sich auf die Untersuchung dieser Zange konzentriert und in der Folge die Backen der Rohrzange gekennzeichnet und damit Vergleichsspuren hergestellt. Im Anschluss daran habe er diese Vergleichsspur unter dem Mikroskop neben die zu untersuchende Spur von dem Schließriegel und die Abformungen der Spuren vom Türflügel gelegt. Unter dem Mikroskop habe er dann die groben Merkmale und dann weiter die feinen Merkmale geprüft, wozu zum Beispiel auch Fehlstellen im Zahngrund gehörten. Bei dem Vergleich der Spuren auf der Vergleichsspur der Zange mit den Spuren auf dem Schließriegel habe er sehr viele identische Feinspuren festgestellt, was den eindeutigen Schluss begründe, dass diese rote Rohrzange die Spuren auf dem Schließriegel verursacht hat. So hätten sich auf dem Schließriegel derartig viele Feinmerkmale gefunden, die mit der von ihm hergestellten Vergleichsspur der Zange übereingestimmt hätten, so dass keine Zweifel bestünden, dass genau diese Zange die Spuren verursacht hat. Er könne ausschließen, dass es eine andere Zange war. Hinsichtlich der Spuren an dem Türflügel hat der Sachverständige G3 zunächst nachvollziehbar erläutert, dass diese Spuren von den Zeugen B1 und G1 mit einer Abformmasse abgenommen worden seien, in der man die feinsten Reliefe einer Spur übernehmen könne. Bei dem Vergleich dieser Spuren mit der Vergleichsspur der Zange sei er aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen einzelner Merkmale zu dem Ergebnis gekommen, dass Verursacher der Spuren eher die rote Rohrzange gewesen sei als irgendeine andere. Eine hundertprozentige Sicherheit könne er insoweit aber – anders als bei den Spuren am Schließriegel – nicht bescheinigen. Dabei könne – wie der Sachverständige gleichfalls für die Kammer überzeugend dargelegt hat – aufgrund der Anzahl und der unterschiedlichen Art der zur Individualisierung der Zange herangezogenen Merkmale auch grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesen Merkmalen lediglich um herstellungsbedingte – und damit zur Individualisierung der konkreten Zange gerade nicht geeignete – Mängel handelt, die sich dementsprechend in sämtlichen aus derselben Produktserie stammenden Zangen wiederfinden. So seien die Merkmale auf der Vergleichsspur der Zange – wie der Sachverständige überzeugend erläutert hat – aufgrund der unregelmäßigen Abnutzung der einzelnen Zähne der Zange eindeutig als gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen erkennbar. Schließlich hat der Sachverständige erläutert, dass nicht nur er die Untersuchung vorgenommen habe. Vielmehr hätten mindestens drei weitere Kollegen dieselbe Vergleichsuntersuchung durchgeführt und seien zu dem identischen Ergebnis gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Spuren an der Seitentür des B. F-hauses schon vor der Tat angebracht wurden, haben sich nicht ergeben. Vielmehr haben die Zeugen O. und S1, welche bei dem B. F-haus als Kellner tätig waren, ausgeführt, sie hätten bei ihren Abendschichten – auch unmittelbar vor dem Brand – regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt. Aufbruch- oder andere Spuren seien ihnen nicht aufgefallen. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass jedenfalls die Trugspuren an dem abgebrochenen Schließriegel der Seitentür im B. F-haus mit der roten Rohrzange, die bei dem Angeklagten K. sichergestellt wurde, angebracht wurden. (2) Die Kammer ist auch überzeugt, dass diese rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und von diesem zur Anbringung der Trugspuren benutzt wurde. Hierfür spricht bereits, dass die Zange, mit der nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G3 die Hebelspuren an dem Schließriegel angebracht wurden, auf dem Balkon der Wohnung des Angeklagten K. aufgefunden wurde. Soweit der Angeklagte K. eine Tatbeteiligung bestritten und sich dahingehend eingelassen hat, die Rohrzange stamme aus der Ruine des B. F-hauses und sei nach Aufräumarbeiten bei ihm im Keller gelagert worden, von wo aus er diese einen Tag vor der Durchsuchung zusammen mit dem Grill nach oben in die Wohnung geholt habe, um mit dieser den Deckel des Grills öffnen und schließen zu können, hält die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft. Vielmehr handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst, dass es zur Überzeugung der Kammer schon nicht erforderlich war, zur Benutzung des Grills eine Zange aus dem Keller zu holen. Denn nach den Angaben des Zeugen T1 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K. befand sich im Flur der Wohnung eine Zange, die für die von dem Angeklagten K. angeführten Handlungen genauso gut geeignet gewesen wäre. Zudem ist die Einlassung des Angeklagten K., dass es sich bei der roten Rohrzange um eine solche aus dem Bereich des B. F-hauses handele, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Polizeibeamten und Zeugen G1, B1 und S3 haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, am Brandort gemeinsam die Seitentür mit Hebelspuren in Augenschein genommen zu haben. Da der Verdacht aufgekommen sei, dass es sich insoweit um durch eine Zange verursachte Trugspuren handeln könnte, sei der Beamte S3, der die dafür erforderliche Schutzkleidung getragen habe, in die Ruine gegangen und habe nach entsprechenden Werkzeugen gesucht, jedoch keine gefunden. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Zange in der Ruine des B. F-hauses befunden hat, spricht auch der Umstand, dass die Zange – so der Sachverständige G3 – keine Brandspuren aufgewiesen habe und auch kein Brandgeruch habe festgestellt werden können, was jedoch der Fall gewesen wäre, wenn die Zange unter dem Brandschutt gelegen hätte. Soweit der Angeklagte K. sich dahingehend eingelassen hat, bei Aufräumarbeiten im B. F-haus seien sämtliche Gegenstände, insbesondere Geschirr und Werkzeuge zusammengesammelt, dann gewaschen, auf Kisten verteilt und unter anderem in seinem Keller gelagert worden, haben sich auch nach Vernehmung aller auf Antrag der Verteidigung geladener Zeugen weder Hinweise darauf ergeben, dass Zangen aus dem Bestand des B. F-hauses abgewaschen wurden, noch, dass die rote Rohrzange aus dem B. F-haus in die Wohnung des Angeklagten K. verbracht wurde. Die Gelegenheitsarbeiterinnen und Zeuginnen A1 und L2 haben zwar übereinstimmend angegeben, nach Freigabe der Brandstätte auf dem Gelände des B. F-hauses Geschirr gewaschen zu haben, indes haben beide ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass Werkzeug nicht dabei gewesen sei. Bei diesen Angaben sind sie auch auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K. geblieben. Die Zeugen M.- R. und S10, welche dem Angeklagten K. beim Verstauen der Kisten in dessen Wohnung behilflich waren, haben lediglich bestätigen können, dass Gegenstände bei dem Angeklagten K. im Keller gelagert worden seien. Der Zeuge M.- R. hat dies insoweit konkretisiert, als er angegeben hat, dass es sich um Geschirr, Besteck und Gläser gehandelt habe, wobei die Gläser auch in Kartons verpackt gewesen seien. Auch auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K., ob auch Werkzeuge in den Kisten gewesen seien, blieb der Zeuge bei seinen Angaben, dass es lediglich Geschirr, Besteck und Gläser gewesen seien. Der Zeuge S10 hat zwar bekundet, er könne sich auch an „metallige“ Dinge erinnern, die in den Kisten gewesen seien, welche Dinge dies waren, hat der Zeuge jedoch nicht konkretisieren können, weil ihn – so der Zeuge – weder interessiert habe, was in den Kisten sei, noch er in die Kisten gegriffen und reingeschaut habe. Der Zeuge und Sohn des Angeklagten K. O. K. und der Zeuge und Freund der Familie G5, welche ebenfalls bei der Einlagerung halfen, haben ebenfalls zunächst lediglich bekundet, es seien Gläser, Geschirr, Besteck und Kleidung oder Tischdecken zu dem Angeklagten K. gebracht worden. Soweit die Zeugen auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K., ob auch Werkzeuge in den Kisten gewesen seien, pauschal angegeben haben, es habe eine Kiste mit Werkzeugen gegeben und auf weitere Nachfrage, ob sie Werkzeuge benennen könnten, Schraubenzieher und Zange genannt haben, kann dies keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer begründen, dass die zur Tat verwendete rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und diese jedenfalls nicht aus dem B. F-haus stammt. Der Zeuge O. K. hat angegeben, er könne nicht genau sagen, um was für Werkzeuge es sich in den Kisten gehandelt habe. Wenn er auf Zangen angesprochen werde, könne er sich allenfalls an silberne oder dunkle Zangen erinnern. Auch der Zeuge G5 hatte keine konkreten Erinnerungen mehr an den Inhalt der Kisten, die aus dem B. F-haus zu dem Angeklagten K. gebracht wurden. Unabhängig davon, dass die Angaben der Zeugen O. K. und G5 keinen Hinweis darauf erbringen konnten, dass die rote Rohrzange aus dem B. F-haus stammte, spricht gegen eine solche Annahme insbesondere, dass die asservierte rote Rohrzange – so der Sachverständige G3 und der Zeuge T1 – gerade keine Brandspuren und auch keinen Brandgeruch aufgewiesen habe, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Zange unter dem Brandschutt des B. F-hauses befunden hätte. Dies gilt insbesondere, da die Zange nach den Bekundungen des Zeugen S3, der die Brandruine erfolglos nach Werkzeugen abgesucht hatte, nur tief unter dem Brandschutt verborgen gewesen sein kann. Wie die Zeuginnen L2 und A1 übereinstimmend bekundet haben, haben sie aber gerade kein Werkzeug gewaschen, sondern lediglich Geschirr und Besteck. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und er diese nicht zufällig einen Tag vor der Durchsuchung aus dem Keller aus den Kisten des B. F-hauses entnommen hat. Diese Überzeugung wird gestützt durch die Angaben des Zeugen O. K., dass er selbst einen Koffer mit Zangen in seinem Zimmer in der Wohnung des Angeklagten K. für den täglichen Gebrauch verwahre und sich auch sonst in der Wohnung des Angeklagten K. Zangen für Arbeiten im Haushalt befänden, was durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Bekundungen des Zeugen T1 bestätigt wird. bb) Aussage der Zeugin G. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten K. wird weiter gestützt durch die Angaben der Zeugin G.. Die Zeugin hat bekundet, dass der Angeklagte K. sie zunächst im Februar 2015 angesprochen und gebeten habe, für ihn ein Lager zu suchen, da er seine Geräte aus dem B. F-haus unterstellen wolle. Sie habe ihm dann die Nummer ihres Vermieters gegeben. Kurz danach sei er erneut zu ihr gekommen und habe sie gebeten, für ihn im Internet „sis bombasi“ zu bestellen. Sie habe erst nicht gewusst, was das ist und im Internet geschaut. Dabei habe sie dann festgestellt, dass es sich um Rauchbomben handelt. Sie habe verschiedene Abbildungen davon mit ihrem Handy von dem Computerbildschirm abfotografiert und dem Angeklagten K. mindestens zwei davon geschickt. Sie habe auch versucht, ein Video zu schicken, das habe aber nicht geklappt. Der Angeklagte K. habe ihr dann mitgeteilt, dass er drei Pakete davon haben wolle mit schwarzem Rauch. Als Grund habe er angegeben, dass er die Kameras im Restaurant verdecken wolle, damit er darauf nicht zu sehen ist. Sie habe diese Rauchbomben dann aber nicht bestellt und ihm gesagt, er solle das selber machen. Zwei Wochen später habe der Angeklagte K. ihr dann ein Foto von dem Brand des B. F-hauses gezeigt und dazu gemeint, das seien seine Leute gewesen und er habe 300.000 € dafür bekommen. 500.000 € bis 600.000 € sollten die Angeklagten T. aus der Versicherung bekommen. Auf die Frage, warum die Zeugin zur Polizei gegangen ist, hat sie bekundet, sie sei sauer gewesen. Sie habe dem Angeklagten K., der einen Auslieferer für die Baklava gesucht habe, einen Bekannten empfohlen. Dieser habe auch eine Woche für die Familie T. gearbeitet, jedoch kein Geld bekommen. Das habe sie wütend gemacht. Sie habe zwar auch schon früher zur Polizei gehen wollen, sie habe aber die Situation nicht einschätzen können, weil sie die Leute nicht kenne, die dort involviert gewesen seien und Angst gehabt. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin G. für glaubhaft. Die Zeugin hat anschaulich und plausibel das Geschehen geschildert und dabei nachvollziehbare Erinnerungslücken eingeräumt und deutlich gemacht. Sie hat die einzelnen von ihr beschriebenen Situationen mit dem Angeklagten K. in ihre konkrete Lebenssituation einordnen können und bei der Schilderung authentisch ihre Gefühle und Empfindungen geschildert. So hat sie insbesondere bezüglich der von ihr angegebenen Bitte des Angeklagten K., ihm Rauchbomben zu besorgen, plastisch dargestellt, dass sie zunächst nicht gewusst habe, um was es sich handelt und dann nach eigener Recherche eine Hilfeleistung abgelehnt habe, weil ihr unverständlich gewesen sei, warum das nicht auch Familienmitglieder des Angeklagten K. machen könnten, die deutsch sprechen. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben spricht daneben insbesondere, dass die Zeugin Täterwissen hatte, welches sie – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – nicht aus der medialen Berichterstattung erlangt haben kann. So wusste sie, dass das B. F-haus mit Kameras ausgestattet war und der Angeklagte K. nach dem Brand 300.000 € erhalten sollte, was genau ein Drittel der möglichen Versicherungssumme der A. in Höhe von 900.000 € ausmacht. Diese Umstände waren der Presse nach den Angaben des Ermittlungsführers und Zeugen S2 zum Zeitpunkt der Berichterstattung über den Brand nicht bekannt. Die Angaben der Zeugin waren zudem insgesamt stringent und auch auf Nachfrage konsistent. Schließlich stimmten die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung mit denen überein, die sie – nach den Schilderungen der Zeugen S3 und S2 – bereits im Jahr 2016 bei der Polizei gemacht hatte und werden gestützt durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme: Der Polizeibeamte und Zeuge A., der die Auswertung des Handys der Zeugin G. durchgeführt hat, hat bekundet, dass sich auf deren Handy Bilder befunden hätten, auf denen Rauchbomben abgebildet sind. Bestätigt werden diese Angaben durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Extraktionsbericht des Handys, auf denen sich die von dem Zeugen A. beschriebenen Abbildungen von Rauchbomben aus verschiedenen Perspektiven finden. Hinsichtlich des Umstands, dass sich auf dem Handy sehr viele Bilder befunden haben, die sich oftmals sehr ähneln oder sogar identisch sind, hat der Zeuge A. ergänzend erklärt, dass, wenn die Bilder weitergeleitet würden, diese von dem jeweiligen Gerät verkleinert und eine Kopie davon abgespeichert werde. Unabhängig davon, warum sich so viele Bilder von Rauchbomben auf dem Handy der Zeugin G. befinden, hat der Angeklagte K. in seiner Einlassung selbst bestätigt, jedenfalls ein Foto mit der Abbildung einer Rauchbombe von der Zeugin G. erhalten zu haben. Die Angaben der Zeugin G. hinsichtlich der Höhe des Anteils, den der Angeklagte K. für seine Tatbeteiligung erhalten sollte, werden gestützt durch die Angaben des Zeugen D. und den eingeführten Vertragsunterlagen der A.. So hat der Zeuge D. in Übereinstimmung mit den eingeführten Vertragsunterlagen angegeben, die Angeklagte T. habe für das B. F-haus eine Inhaltsversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsfall sollten an diese bis zu 900.000 € ausgekehrt werden. Die von der Zeugin G. angegebene Summe in Höhe von 300.000 € entspricht genau einem Drittel der Versicherungssumme. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. spricht weiter, dass diese sich nach der von ihr geschilderten Ansprache durch den Angeklagten K. an ihren Rechtsanwalt, den Zeugen Dr. S5, gewandt und diesem von dem Vorfall berichtet hat. Dies hat der Zeuge Dr. S5 bestätigt und angegeben, die Zeugin G. sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie könne etwas zu dem Täter des Brandes des B. F-hauses sagen. Sie habe weiter gemeint, es gebe eine Belohnung für Hinweise zu dem Täter und er – der Zeuge – habe ihr helfen sollen, diese zu bekommen. Er habe das Mandat damals jedoch nicht angenommen. Auch der Zeuge G4, welcher zum Zeitpunkt der polizeilichen Aussage der Zeugin G. offenkundig ein engeres persönliches Verhältnis zu dieser anstrebte, hat bestätigt, dass die Zeugin G. ihm gegenüber von Gesprächen mit dem Angeklagten K. über Rauchbomben und das Feuer berichtet habe. Er sei dann mit ihr zusammen zur Polizei gegangen. Soweit der Zeuge G4 erstmals in der mündlichen Verhandlung weiter bekundet hat, die Zeugin G. sei psychisch krank und habe Filme im Kopf, vermag diese pauschale Angabe des Zeugen an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. nichts zu ändern. Der Zeuge G4 hat weder bekundet, woran er seine Einschätzung festmacht, noch hat er konkretisieren können, was er mit seiner Aussage ausdrücken wollte oder Umstände benennen können, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. konkrete Zweifel aufkommen lassen. Vielmehr hat er selbst angegeben, die Zeugin sei gegenüber allen Personen sehr hilfsbereit und habe niemals jemanden zu Unrecht beschuldigt. Dass er den Kontakt zu der Zeugin abgebrochen habe, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er zu seiner Familie habe zurückkehren wollen. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. oder ihrer Glaubwürdigkeit steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Zeuge Dr. S5 mitgeteilt hat, die Zeugin habe die Belohnung für Täterhinweise erhalten wollen. Zwar hat die Zeugin G. selbst als Motivation für ihre Aussage lediglich angegeben, sie sei sauer auf den Angeklagten K. gewesen, weil dieser ihrem Bekannten kein Geld für dessen Arbeit gegeben habe, indes hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Zeugin den Angeklagten K. zu Unrecht belastet hat. Die Zeugin hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass sie zunächst gezögert habe, zur Polizei zu gehen, weil sie Angst gehabt und nicht genau gewusst habe, welche Personen neben dem Angeklagten K. in die Tat involviert waren. Den Anstoß habe schließlich die Angelegenheit mit ihrem Bekannten gegeben. Dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt möglicherweise – insoweit hat die Kammer keine konkreten Feststellungen treffen können – eine Belohnung für Täterhinweise in Aussicht gestellt hat, mag ein weiterer Anreiz für eine Aussage gewesen sein, jedoch vermag dieser Umstand für sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu begründen. Vielmehr haben sowohl der Zeuge Dr. S5 als auch der Polizeibeamte außer Dienst und Zeuge S6, mit dem die Zeugin G. beim LKA in Betäubungsmittelverfahren als Scheinkäuferin zusammengearbeitet hat, übereinstimmend angegeben, die Zeugin G. sei als integre Person einzustufen, welche zu keinem Zeitpunkt Angaben gemacht habe, die nicht der Realität entsprachen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Personen zu Unrecht beschuldigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Punkte der Aussage der Zeugin G. durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden. cc) Aussage der Zeugin und Ehefrau des Angeklagten K. – N. K. Der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten K. stehen schließlich auch nicht die Angaben der Ehefrau des Angeklagten K. und Zeugin N. K. entgegen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass der Angeklagte K. am 22.03.2015 bereits zum Abendessen gegen 17:30 Uhr nach Hause gekommen sei und das Haus danach nicht wieder verlassen habe. Erst am nächsten Tag seien sie gemeinsam zur Ruine des B. F-hauses gefahren. Die in ihrer Wohnung aufgefundene Zange habe der Angeklagte K. aus dem Keller geholt. Wann und warum, das wisse sie nicht mehr. Die Kammer folgt diesen Angaben der Zeugin jedoch nicht. Unabhängig von der – naturgemäß vor dem Hintergrund ihrer Ehe und der Rolle als Tochter der Angeklagten T. naheliegenden – großen Entlastungstendenz hält die Kammer die Aussage der Zeugin für unglaubhaft. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die Zeugin sich zum einen am Hauptverhandlungstermin am 24.01.2020 konkret erinnert haben will, dass der Angeklagte K. am Tatabend vor mehr als fünf Jahren gegen 17:30 Uhr nach Hause gekommen sei und das Haus danach nicht wieder verlassen habe, sie aber zum anderen nicht hat festmachen können, warum sie sich so genau daran erinnere. Die Zeugin K. hat weder besondere Vorkommnisse dieses Abends schildern können, noch hat sie sich an Einzelheiten des übrigen Tages erinnern können. Vielmehr hat sie Nachfragen betreffend das weitere Geschehen am Abend des 22.03.2015 – angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit nachvollziehbar – insgesamt pauschal und detailarm beantwortet. Die Bekundungen der Zeugin muteten an wie die generelle Schilderung eines alltäglichen Abends. Da die Zeugin keine besonderen Geschehnisse des Tages beschrieben hat, erscheint es sehr zweifelhaft, dass sie sich an die genaue Ankunft des Angeklagten K. an einem Abend vor mehr als fünf Jahren konkret erinnern kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angaben der Zeugin K. in wesentlichen Teilen in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten K. stehen. So hat der Angeklagte K. angegeben, am 22.03.2015 nach Hause gekommen zu sein, zu Abend gegessen zu haben und sich direkt im Anschluss ins Bett gelegt zu haben. Demgegenüber hat die Zeugin und Ehefrau K. bekundet, der Angeklagte habe nach dem Abendessen noch eine Weile ferngesehen und Kaffee getrunken. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Zeugin den Tag und die Geschehnisse zeitlich korrekt einordnet. Weitere Zweifel der Kammer betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussage ergeben sich aus Folgendem: Bereits zu den weiteren Geschehnissen an dem Tattag hat die Zeugin auch auf Nachfrage keine konkreten Angaben machen können. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art des Abendessens als auch hinsichtlich der beim Abendessen geführten Gespräche, der Art der Kleidung der Familienmitglieder oder der weiteren Aktivitäten der übrigen Familienmitglieder. Auch an ein wesentliches Ereignis am nächsten Tag hatte die Zeugin keine Erinnerung mehr. So hat sich der Angeklagte K. dahingehend eingelassen, dass er am Tag nach dem Brand mit seiner Familie zur Ruine des B. F-hauses gefahren sei. Eine Woche zuvor habe er einen Golf 3 gekauft, der noch in der Garage des B. F-hauses gestanden habe. Dort habe es zu dem Zeitpunkt noch nicht gebrannt und er habe das Auto herausfahren können. Auch auf mehrfache Nachfrage der Kammer hat die Zeugin sich hieran nicht erinnern können. Vielmehr ist sie dabei geblieben, dass sie mehrere Stunden bei der Brandruine verbracht hätten, dort jedoch nichts passiert sei. Sie hätten einfach nur dagestanden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer starke Zweifel daran, dass die Zeugin K. sich tatsächlich daran zu erinnern vermag, dass der Angeklagte K. am 22.03.2015 gegen 17:30 Uhr zum Abendessen nach Hause kam und das Haus nicht mehr verließ, zumal sie sich weder an weitere Details dieses Abends noch an das einprägsame Erlebnis mit dem neuen Auto hat erinnern können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Die Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. werden schließlich untermauert durch den Umstand, dass die Zeugin weder im Ermittlungsverfahren noch nach Anklageerhebung oder Eröffnung des Hauptverfahrens von sich aus Angaben zu dem Tatabend gemacht hat, was nach allgemeiner Lebenserfahrung indes naheliegend wäre, wenn der eigene Ehemann einer Straftat bezichtigt wird, die er ihrem Dafürhalten nach nicht begangen haben kann. Erst zum Ende der Beweisaufnahme ist die Zeugin auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten K. als Zeugin geladen worden. Auffällig war auch, dass der Zeugin sehr daran gelegen war, den Anschein zu erwecken, zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten K. über das Verfahren oder ihre Zeugenladung gesprochen zu haben, was die Kammer vor dem Hintergrund ihrer engen persönlichen Verbindung zu dem Angeklagten K. für abwegig hält. Auch auf mehrfache Nachfrage ist sie dabei geblieben, dass sie selbst bei der gemeinsamen Autofahrt mit dem Angeklagten K. zu Gericht mit diesem weder über ihre Ladung noch über das Verfahren gesprochen habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag die Kammer der Aussage der Zeugin betreffend die Anwesenheit des Angeklagten K. am 22.03.2015 keinen Glauben zu schenken. d) Zum Motiv des Angeklagten K. und der Beteiligung der Angeklagten F. und M. T. Die Feststellungen der Kammer zu dem Motiv des Angeklagten K. sowie zu der Beteiligung der Angeklagten F. und M. T. beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G., E. T., N. K. sowie einer Zusammenschau aller Beweismittel. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte K. den Brand nicht aus ausschließlich eigenen Motiven, etwa Boshaftigkeit gegenüber den Angeklagten T. oder den Zeugen S., gelegt, sondern vielmehr aufgrund eines zusammen mit den Angeklagten T. gefassten Tatplans. Danach wollten diese den absprachegemäß von dem Angeklagten K. gelegten Brand im B. F-haus und den daraus entstandenen Schaden als fremdverursachte Brandstiftung bei der A. anzeigen und so eine möglichst große Versicherungssumme erhalten, welche die Angeklagten zu gleichen Teilen unter sich aufteilen wollten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K. aus anderen Motiven gehandelt haben könnte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere handelte der Angeklagte K. nicht aus Boshaftigkeit gegenüber den Angeklagten T.. Die Zeuginnen und Töchter der Angeklagten T. N. K. und E. T. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten K. und den Angeklagten F. und M. T. gut gewesen sei. Die Familien hätten sich regelmäßig getroffen und auch öfter zusammen gegrillt. Der Angeklagte K. war nach den Feststellungen der Kammer auch regelmäßig über die Aktivitäten der Angeklagten T. informiert. So hat die Zeugin G. angegeben, dass der Angeklagte K. ihr zum einen habe berichten können, dass die Angeklagte T. kurz nach dem Brand in die T. gereist sei, um dort eine Wohnung zu kaufen und zum anderen bei einer Zusammenkunft die Bankkarte der Angeklagten T. bei sich geführt habe, weil er Bankgeschäfte erledigen sollte. Gegen eine Brandstiftung aus Boshaftigkeit spricht zudem, dass der Angeklagte K. nach seiner eigenen Einlassung und den Angaben der Zeuginnen E. T. und N. K. sowie den Zeugen S1 und O. im B. F-haus fest als Koch angestellt und damit wirtschaftlich an das B. F-haus gebunden war. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte K. allein aus wirtschaftlichen Gründen handelte. So hat die Zeugin G. glaubhaft angegeben, der Angeklagte K. habe ihr gegenüber mitgeteilt, er habe 300.000 € für die Brandlegung erhalten sollen. Dies entspricht einem Drittel der Versicherungssumme, welche den Angeklagten T. nach dem eingeführten Versicherungsvertrag und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D., G2 und K1 nach einer erfolgreichen Schadensanzeige von der A. hätte ausgezahlt werden sollen. Auch das Motiv der Angeklagten T. war primär ein wirtschaftliches. Die Versicherungssumme sollte nach Überzeugung der Kammer dazu dienen, sich Kapital zu beschaffen, um – jedenfalls aus Sicht der Angeklagten T. – einen anderen Gasthof als Familienbetrieb zu pachten oder erwerben zu können. Insoweit entwickelten die Angeklagten nach Überzeugung der Kammer zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 gemeinsam den Plan, das B. F-haus in Brand zu setzen, um die größtmögliche Versicherungssumme zu erhalten und diese zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen. Dieser Plan entstand mit Blick auf die wirtschaftliche und rechtliche Situation des B. F-hauses. Dies ergibt sich zu Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtbild der Beweisaufnahme und der Zusammenschau der hierfür sprechenden Indizien: aa) Zum Traum der Angeklagten T., einen Gasthof zu betreiben Die Kammer ist überzeugt, dass es – trotz der angespannten finanziellen Situation – ein Lebenstraum der Angeklagten T. war, einen Gasthof zu betreiben und bis Ende Januar 2015 das B. F-haus dasjenige Objekt war, in welchem die Angeklagten T. ihren Traum ausleben konnten und bezüglich dessen sie auch bereit waren, in dem ihnen möglichen Rahmen Investitionen zu tätigen. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Zusammenschau der glaubhaften Angaben der Zeugen E. T., Dr. S7, S., J., T2 und D. sowie der eingeführten Vertragsunterlagen betreffend die Inhaltsversicherung bei der A.. Nach den Angaben der Zeugen S., Dr. S7 und E. T. haben die Angeklagten T. das B. F-haus ab Mitte 2013 gepachtet. Das B. F-haus habe sich aufgrund seiner Größe perfekt für den von den Angeklagten T. verfolgten Zweck geeignet, große türkische Hochzeiten durchzuführen. Die Zeugin E. T. hat dazu ergänzend angegeben, es sei der Traum ihrer Eltern – den Angeklagten T. – gewesen, einen Gasthof zu betreiben. Ausweislich der Angaben des Zeugen Dr. S7 hatten die Angeklagten T. – wie bereits ausgeführt – auch das Bestreben, das B. F-haus beziehungsweise das Grundstück V.- H.-Straße ... mithilfe eines Investors zu erwerben. Er – der Zeuge Dr. S7 – habe dem Angeklagten M. T. jedoch deutlich machen müssen, dass der von ihm angebotene Preis deutlich unter dem liege, was die Zeugen S. für das B. F-haus forderten. Diese wollten – wie von der Kammer festgestellt (s.o.) – mit dem Verkaufspreis nämlich jedenfalls das Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen. Ausweislich der Angaben des Zeugen D., welcher im Jahr 2015 für die A. tätig war, und dem eingeführten Versicherungsschein der A. vom 12.01.2015 hat die Angeklagte F. T. für die F. B. F. GmbH mit Wirkung zum 10.01.2015 zudem eine Inhaltsversicherung abgeschlossen, mit der das Inventar des B. F-hauses in Höhe von 900.000 € versichert war. Dass die Angeklagten T. Anfang 2015 noch ins Auge fassten, in das B. F-haus zu investieren, ergibt sich – unabhängig von der Frage, ob den Angeklagten T. hierzu die finanziellen Mittel zur Verfügung standen – aus den Angaben der Zeugen E. T., K2, J. und T2. Die Zeugin E. T. hat bekundet, die Angeklagten T. hätten einige Erweiterungen geplant. Nachdem sie bereits zwei oder drei Kegelbahnen entfernt hätten, um dort eine Backstube aufzubauen, hätten weitere Veranstaltungsflächen geschaffen werden sollen. Der Zeuge K2, welcher von den Angeklagten T. mit diversen Arbeiten am B. F-haus betraut war, hat dazu ergänzend angegeben, er habe mit den Angeklagten T. über einen weiteren Ausbau des F-hauses gesprochen. Hierzu hätten bestehende Kegelbahnen in einen großen Hochzeits- bzw. Tanzsaal umgebaut werden sollen. Der Zeuge T2, welcher im Jahr 2015 Mitarbeiter der Handelskammer H. war und unter anderem die Aufgabe hatte, Mitgliedsunternehmen auch in Bauangelegenheiten zu beraten, hat weiter angegeben, der Angeklagte M. T. sei im Januar oder Februar 2015 zu ihm gekommen, um sich betreffend sein Vorhaben, bauliche Änderungen an dem B. F-haus vorzunehmen, um Übernachtungsmöglichkeiten für größere Veranstaltungen zu schaffen, beraten zu lassen. Konkrete Pläne habe der Angeklagte T. dabei nicht vorgelegt. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass es ein Traum der Angeklagten war, einen Gasthof zu betreiben und sie zunächst auch bestrebt waren, das B. F-haus zu erwerben und dieses zu einem Lokal auszubauen, in welchem große Hochzeiten stattfinden können. Sie hatten zwar Ideen, welche Umbauarbeiten durchgeführt werden könnten, die Kammer hat aber – wie bereits ausgeführt – nicht feststellen können, dass der Beginn entsprechender Arbeiten konkret ins Auge gefasst wurde oder Finanzierungskonzepte mit möglichen Darlehensgebern besprochen oder gar fertiggestellt worden waren. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten T. hinsichtlich ihrer Pläne bereits mit den Zeugen S. als Eigentümer oder einem Mitarbeiter der Baubehörde gesprochen haben. Vielmehr hat der Zeuge U. S. angegeben, lediglich hinsichtlich des Umbaus zweier Kegelbahnen zu einer Backstube von den Angeklagten T. angesprochen worden zu sein. Von weiteren Umbauplänen hätten die Angeklagten T. ihn nicht unterrichtet. Die Kammer ist daher überzeugt, dass es zwar Umbaupläne gab, die Angeklagten T. aber jedenfalls Anfang 2015 diese noch nicht konkret umsetzen wollten und auch – dazu sogleich – finanziell nicht umsetzen konnten. bb) Wirtschaftliche Lage der F. B. F. GmbH Den Angeklagten T. war es zur Überzeugung der Kammer Anfang 2015 gar nicht möglich, die von ihnen erwogenen Pläne betreffend möglicher Umbauten im B. F-haus zu finanzieren. Nach den Feststellungen der Kammer war die wirtschaftliche Lage der F. B. F. GmbH zu keiner Zeit besonders gut. Der Betrieb des B. F-hauses generierte weder hinreichende Gewinne, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten T. andere Finanzierungsmöglichkeiten hatten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im folgenden dargestellten Zeugenaussagen und der damit korrespondierenden eingeführten E-Mails und dem Schriftverkehr der F. B. F. GmbH. Die Zeugen F. und U. S. sowie Dr. S7 haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, schon kurze Zeit nach Beginn des Betriebs des B. F-hauses hätte die von den Zeugen S. gegründete Betreibergesellschaft S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH Insolvenz anmelden müssen. Auch die erste Pächterin M. W. habe nach kurzer Zeit die Pacht nicht mehr aufbringen können und ebenfalls Insolvenz anmelden müssen. Zur Überzeugung der Kammer verbesserte sich die Ertragssituation des B. F-hauses auch nach Übernahme des B. F-hauses durch die Angeklagten T. nicht. Zunächst verdeutlicht das über die F. B. F. GmbH ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts H. (Az. ... ) am 08.02.2016 eröffnete Insolvenzverfahren die angespannte finanzielle Lage betreffend den Gasthofbetrieb. Der Zeuge und Insolvenzverwalter der F. B. F. GmbH, Dr. v. D.- G., hat hierzu glaubhaft angegeben, dass der einzig nennenswerte Vermögensgegenstand in dem Insolvenzverfahren über die F. B. F. GmbH die Forderung gegen die A. aus dem Versicherungsvertrag wegen des Brands sei. Die aufgrund des Pachtvertrags durch die GmbH geleistete Kaution sei zwar grundsätzlich ebenfalls ein tauglicher Vermögensgegenstand, diese sei von den Zeugen S. als Eigentümer des Grundstücks indes wegen einer Aufrechnung gegen Pachtrückstände nicht ausgezahlt worden. Dass die fälligen Pachtforderungen insbesondere gegen Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Zeugen S. und den Angeklagten T. nicht mehr regelmäßig erfüllt wurden, haben die Zeugen U. S. und Dr. S7 bestätigt. Der Zeuge Dr. v. D.- G. hat ferner hinsichtlich der Bilanzen der F. B. F. GmbH nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Jahr 2013 noch 18.000 € Gewinn erwirtschaftet, im Jahr 2014 dagegen bei 458.000 € Umsatz einen Verlust in Höhe von 59.000 € zu verzeichnen gehabt hätte. Dies korreliert mit den Angaben des Zeugen G2, welcher als von der Versicherung hinzugezogener Sachverständiger nach dem Brand mit der Prüfung des Schadensfalls beauftragt war. Der Zeuge hat angegeben, dass ihm in diesem Zusammenhang eine betriebswirtschaftliche Auswertung hinsichtlich des Betriebs zu den Jahren 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt worden sei, die für das Jahr 2014 ein Defizit ausgewiesen hätte. Ergänzend dazu hat der Zeuge und Ermittlungsführer S2 zusammenfassend geschildert, dass die Ermittlungen zur ökonomischen Situation betreffend das B. F-haus eine größere finanzielle Belastung aufgrund von Schulden und erheblichen, noch nicht beglichenen Rechnungsbeträgen für bauliche Maßnahmen zu Tage gefördert hätten. Damit einhergehend hat die Zeugin E. T., welche mit der Buchhaltung des Betriebs befasst war, angegeben, dass Rechnungen nicht immer alle gleich bezahlt worden seien und es hin und wieder Engpässe gegeben habe, was aber – so die Zeugin E. T. – für einen solchen Betrieb nicht unüblich sei. Der Zeuge K2, welcher, wie bereits ausgeführt, zahlreiche handwerkliche Leistungen im B. F-haus ausgeführt hat, hat angegeben, dass allein sein Unternehmen zum Tatzeitpunkt offene und fällige Forderungen in Höhe von 70.000 € bis 80.000 € gegen die F. B. F. GmbH gehabt habe. Diese Zeugenaussagen werden gestützt durch die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz der F. B. F. GmbH, welche über den Account „ f.@ g..de“ der Angeklagten F. T. in den Monaten vor dem Brand geführt wurde. So wurde von der genannten E-Mail-Adresse am 18.12.2014 mit dem Betreff „Finanzbehörde Steuern F.“ folgende Nachricht, signiert mit „ E. T.“, an S. S11 („ s.@ e..de“) geschickt: „wir haben jeden Monat mehrfach Verluste, ja es ist Umsatz vorhanden und die Umsatzsteuer wird danach berechnet das ist klar, jedoch muss es doch einen Ausweg geben. Für letzten Monat habe Ich Einnahmen i.H.v ca 29.000 €, Ausgaben ca 50.000 €, die Ust. v 29.000 € sind 5510,00 €, Einkauf 50000 € 7% sind 3500 € wenn man das verrechnet bleiben 2010,00€ die an Umsatzsteuer grds. zu zahlen werden müssten.“ Am 23.01.2015 antwortete – ausweislich der Signatur der Mail – die Angeklagte F. T. auf eine Nachricht mit dem Betreff „Mahnung“ das Folgende: „momentan habe ich leider keine Möglichkeit die gesamte Summe zu zahlen. Ich würde gerne in drei Raten à 109,00 € ab 15.02.2015 zahlen“. Zugrunde lag eine E-Mail von D. M.- H. der Firma R. + K. in H. („ D.@ r..com“) vom 22.01.2015 mit folgendem Inhalt: „am 22.09.2014 wurden durch Herr T. 3 kg Lebensmittelfarbstoff ERKA waldmeis-tergrün Typ S 5121 bestellt. Leider wurde unsere entsprechende Rechnung Nr. ... vom 24.09.2014 nicht bezahlt. Anbei erhalten Sie die entsprechende Mahnung. Wir möchten Sie bitten, die ausstehenden 327,61 € umgehend zu bezahlen.“ Am 30.01.2015 wurde mit dem Betreff „Antrag Ratenzahlung“ eine E-Mail an „ i.@ a..de“ mit folgenden Inhalt versendet: „ich bedaure es sehr, dass es zu einem Mahnverfahren kommen musste. Derzeit hat die Firma einen finanziellen Engpass und kann die Forderung nicht in einer Summe zahlen. Bitte geben Sie uns die Möglichkeit in Raten zu zahlen und nehmen das Mahnverfahren zurück.“ Diese Nachricht ist signiert mit „ F. T., Geschäftsführerin B. F-haus“. Mit derselben Signatur wurde am selben Tag eine E-Mail an „ n.@ t..de“ mit dem Betreff „Kd.Nr. ... B. F-haus“ versandt, welche wie folgt lautet: „die offene Rechnung in Höhe von 379,10 € werden wir kommende Woche ausgleichen. Es besteht derzeit ein finanzieller Engpass, demnach bitte ich Sie dieses Verfahren nicht zum Inkasso zu geben“. Schließlich versendete – ausweislich der Signatur der Mail – die Angeklagte F. T. am 17.02.2015 eine Nachricht an „ s.@ i..de“ mit dem Betreff „Betriebsnummer ... F. B. F-haus GmbH“ folgenden Inhalts: „leider haben wir keine finanziellen Mittel den Gesamten Rückstand zu begleichen. Demnach haben wir wie mit Herrn R. besprochen einen Teilbetrag in Höhe von 1.500,00 € überwiesen. Die weiteren Zahlungen werden wöchentlich erfolgen.“ Die Kammer ist aufgrund des jeweiligen Inhalts dieser E-Mails, insbesondere mit Blick auf die Betreffe und konkreten Nachrichteninhalte, davon überzeugt, dass es sich um geschäftliche Korrespondenz betreffend den Betrieb des Gasthofs B. F-haus handelt. Für die Kammer stützen diese E-Mails die aufgeführten Angaben der Zeugen, dass die wirtschaftliche Situation der F. B. F. GmbH in den Monaten vor der Brandlegung am 22.03.2015 mehr als angespannt war. So konnte die F. B. F. GmbH offenbar nicht einmal mehr niedrige dreistellige Rechnungsbeträge rechtzeitig mit einer Einzelzahlung begleichen, sondern musste die Gläubiger um Aufschub und die Einwilligung in Zahlungspläne bitten. Gestützt wird die Überzeugung der Kammer dadurch, dass im März 2015 das Geschäftskonto der F. B. F. GmbH gepfändet wurde. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Angeklagten F. T. unter dem Briefkopf der F. B. F. GmbH an Frau D3 von der I. C. vom 16.03.2015 mit folgendem Inhalt: „leider ist es doch zur Kontopfändung gekommen. Ich bin bereit meine Schulden zu zahlen, kann jedoch erst zahlen, wenn das Konto zumindest vorübergehend frei gegeben wird. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit wöchentlich 500,00 € beginnend ab dem 25.03.2015 zu Überweisen. Ich weiß es ist nicht viel im Gegensatz zur offenen Forderung. Kann ich jedoch mehr Zahlen, werde ich dieses auch tun. Bitte geben Sie das Konto frei, damit weiter gearbeitet werden kann. Gerne gebe ich den derzeit vorhandenen Betrag auch an Sie frei.“ Die wirtschaftliche Not der F. B. F. GmbH ab Anfang 2015 drückte sich auch in ausbleibenden Gehaltszahlungen gegenüber den Angestellten des Betriebs aus. Der Zeuge O. als ehemaliger langjähriger Angestellter des Gasthofs hat ausgesagt, dass die wirtschaftliche Lage aus seiner Sicht nicht gut gewesen sein könne, zumal das letzte Gehalt der Angestellten nicht bezahlt worden sei. Auch zuvor seien Lohnzahlungen nicht immer regelmäßig und mitunter nur in Teilbeträgen erfolgt. Insofern übereinstimmend hat der ehemalige Angestellte und Zeuge S1 angegeben, dass im Februar 2015 das Gehalt verspätet und im März 2015 gar nicht bezahlt worden sei, weil das Geschäft – für jedermann ersichtlich – nicht gut gelaufen sei. Es seien nicht mehr viele Gäste gekommen. Auch die ehemalige Angestellte und Zeugin D2 hat bestätigt, dass im März 2015 kein Gehalt mehr bezahlt worden sei und auch zuvor Lohnzahlungen mitunter unpünktlich eingegangen seien. Zudem sei die finanzielle Lage des B. F-hauses insgesamt nicht so gut gewesen. Es habe großen Reparaturbedarf gegeben, während größere Feiern immer seltener stattgefunden hätten. Zudem seien die Kegelbahnen kaum noch frequentiert gewesen. Für die Zeugin sei die sich stetig verschlechternde wirtschaftliche Situation insbesondere vor dem Hintergrund deutlich geworden, dass sie immer weniger habe arbeiten dürfen und in der Abendschicht mangels Gastbetriebs mitunter schon um 20:00 Uhr nach Hause geschickt worden sei. Die Gesamtschau dieser Beweismittel zeichnet für die Kammer das Bild eines gastronomischen Betriebs, der sich Anfang 2015 in existenzieller finanzieller Not befand und Gläubiger an allen Fronten genauso vertrösten musste wie die eigenen Mitarbeiter, welche zuletzt gar keine Gehaltszahlungen mehr erhielten. Dass es sich dabei bloß – so die Zeugin E. T. – um gelegentliche „Engpässe“, die „für einen solchen Betrieb nicht unüblich“ seien, gehandelt haben soll, hält die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund des Verlustbetrags in Höhe von 59.000 € für das Jahr 2014 – welches das erste komplette Jahr des Betriebs durch die Angeklagten T. darstellt – und die Beschreibung der über Jahre schwindenden Betriebsauslastung durch die Angestellten und Zeugen S1, O. und D2 nicht für plausibel. Die Tatsache, dass die GmbH nicht einmal mehr geringere dreistellige Rechnungsbeträge mit einer Einzelzahlung begleichen konnte, verdeutlicht schließlich, dass es keinerlei Rücklagen gab, auf welche die Geschäftsführung in typischerweise gastronomisch schwierigen Zeiten wie den ersten drei Monaten eines Jahres zurückgreifen konnte. Zugleich wurden extensive Investitionen geplant und Umbauarbeiten in Auftrag gegeben, welche die vorhandenen finanziellen Mittel bei weitem überstiegen und nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die – nach den plastischen Schilderungen der langjährig erfahrenen Angestellten und Zeugen S1, O. und D2 – seit Jahren negative Entwicklung des Betriebs ein erhebliches Risiko darstellten. Im Ergebnis ist die Kammer überzeugt, dass die finanzielle Situation der Angeklagten T. und der F. B. F. GmbH Anfang 2015 angespannt war. Soweit sie gegenüber den Zeugen T2 und K2 von weiteren Investitionen betreffend den Umbau der Kegelbahnen zu einem Tanzsaal oder die Erweiterung des B. F-hauses zu einem Hotelbetrieb gesprochen haben, hätten sie diese Vorhaben offenkundig nicht finanzieren können. Genauso wenig war es den Angeklagten T. möglich, ein adäquates Kaufangebot für das B. F-haus abzugeben. Schließlich hatten sie auch nicht genug Kapital, um ihre Pläne in einem anderen Objekt umzusetzen. cc) Änderung des Verhaltens und der Einstellung der Angeklagten T. betreffend das B. F-haus Wollten die Angeklagten T. Anfang Januar 2015 noch das B. F-haus weiter betreiben, änderte sich dies nach Überzeugung der Kammer Ende Januar 2015. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ausweislich des eingeführten Kündigungsschreibens der Zeugen S. an die F. B. F. GmbH vom 22.01.2015 kündigten die Zeugen S. das Pachtverhältnis über das B. F-haus ordentlich zum 31.08.2015. Zwar drückte die Angeklagte T. – wie bereits dargestellt – ihr Missfallen über die Kündigung aus und versuchte, die Zeugen S. umzustimmen. Dies hatte – so die Zeugen U. S. und Dr. S7 – jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Zeugen Dr. S7 und U. S. haben übereinstimmend bekundet, dass die Kündigung erfolgt sei, weil die Angeklagten T. von dem Bezirksamt H.- A. beanstandete Mängel betreffend den Brandschutz nicht behoben hätten, aber insbesondere auch, weil zum Zeitpunkt der Kündigung Signale aus der Politik deutlich geworden seien, wonach der Bauantrag der K&B positiv beschieden werden könnte und damit ein zeitnaher Verkauf des Grundstücks V.- H.-Straße ... möglich erschienen sei. Die Abhängigkeit des Verkaufs des Grundstücks V.- H.-Straße ... an die K&B von einem positiven Bescheid durch die Baubehörde war nach Überzeugung der Kammer auch den Angeklagten T. bekannt. So hat die Zeugin E. T. bekundet, Ende 2014 hätten die Angeklagten T. von dem Bauvorhaben der K&B und den Abrissplänen rund um das B. F-haus erfahren. Gleichzeitig hätten sie auch erfahren, dass, wenn der Bauantrag der K&B positiv beschieden würde, diese das Grundstück kaufen würden. Ausweislich der Angaben des Zeugen J. sei kurz danach der Angeklagte T. in die Geschäftsstelle der ...-Fraktion gekommen und habe sich über das Bauvorhaben der K&B informiert. Des Weiteren erlangten die Angeklagten T. zur Überzeugung der Kammer auch Kenntnis von den positiven Signalen aus der Politik betreffend das Bauvorhaben der K&B. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Zeugen S. und Dr. S7 haben übereinstimmend angegeben, es habe zunächst Anfang des Jahres 2015 Signale aus der Politik gegeben, dass der Bauantrag der K&B positiv beschieden werden sollte. Dies hat der Zeuge J. bestätigt und angegeben, seit Ende 2014 sei der Angeklagte M. T. mehrfach bei ihm in der Geschäftsstelle der ...-Fraktion in A. gewesen und habe mit ihm über die baurechtlichen Fragen rund um das B. F-haus gesprochen. Anfang 2015 sei von der Bezirksversammlung dann beschlossen worden, dass dem Bauantrag zuzustimmen sei, wobei die Bezirksamtsleiterin – die Zeugin Dr. M. – den Beschluss beanstandet habe. Diese Beanstandung habe aber nur ein paar Tage Bestand gehabt, weil es dann gebrannt habe. Die genannte Bezirksversammlung wurde ausweislich der Angaben der Zeugen Dr. M. und S. über einen Regionalsender im Internet übertragen. In der Gesamtschau ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass den Angeklagten T. Ende Januar 2015, spätestens jedoch Ende Februar – durch Gespräche mit dem Zeugen J. oder aufgrund der Übertragung der Bezirksversammlung – bekannt war, dass nunmehr die konkrete Möglichkeit im Raum stand, dass das Grundstück V.- H.-Straße ... an die K&B verkauft werden würde und sie jedenfalls nicht über den Ablauf der Kündigungsfrist zum August 2015 hinaus das B. F-haus würden betreiben können. Denn mit dem in Aussicht stehenden Verkauf des Grundstücks V.- H.-Straße ... war zugleich klar, dass die Zeugen S. die Kündigung jedenfalls nicht zurücknehmen würden. Welche Auswirkungen die Beanstandung des Beschlusses der Bezirksversammlung durch die Zeugin Dr. M. haben würde, war für die Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, da nach der Beanstandung bis über den 22.03.2015 hinaus diesbezüglich lediglich interne Vorgänge in der Behörde stattfanden. Den Angeklagten T. war damit vor Augen geführt, dass sie ihren Traum, das B. F-haus weiterbetreiben zu können, nicht würden fortsetzen können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Angeklagten T. keine finanziellen Möglichkeiten hatten, den Zeugen S. ein adäquates Kaufangebot für das Grundstück V.- H.-Straße ... mitsamt dem B. F-haus zu machen. Dass der Bauantrag der K&B schlussendlich nicht positiv beschieden, sondern durch die K&B zurückgenommen wurde, konnte auf die Motivation der Angeklagten keinen Einfluss haben, zumal die Rücknahme des Antrags ausweislich der Angaben des Zeugen C. erst im Mai 2015 – und damit zeitlich nach dem Brand – erfolgte. dd) Zum Tatplan und dessen weiteren Umsetzung Nach der Überzeugung der Kammer verfolgten die Angeklagten T. aufgrund der oben ausgeführten Umstände spätestens ab Ende Februar 2015 nicht mehr das – nunmehr aussichtslose – Ziel, das B. F-haus weiter zu betreiben und aufrecht zu erhalten. Ihnen war nach der Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass sie die bereits zugunsten des B. F-hauses getätigten Investitionen nicht wiedererlangen würden. Daher ging es den Angeklagten T. nunmehr darum, den Betrieb so günstig wie möglich abzuschließen und Kapital zu beschaffen, um ihren Traum vom Betreiben eines Gasthofs nun woanders weiterleben zu können. Dafür spricht bereits die eingeführte E-Mail der N. I. & V. e.K. an die „ i.@ b..de“ vom 21.03.2015, mit der dem „Interessenten“ der neue Besichtigungstermin für das Restaurant an der Adresse Z. ... in H. angekündigt wird. Zur Überzeugung der Kammer weihten die Angeklagten T. zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 den Angeklagten K. in ihre Pläne ein und beschlossen mit diesem gemeinsam, das B. F-haus abzubrennen, damit die Angeklagten T. die Versicherungssumme von der A. in Höhe von 900.000 € einfordern können und mit dieser Summe der Betrieb eines neuen Gasthofes möglich würde. Gemeinsam beschlossen sie, dass der Angeklagte K. den ersten Teil der Umsetzung des Tatplans – nämlich die Brandstiftung – übernehmen sollte, während die Angeklagten T. gemeinsam die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherung einschließlich der Schadensmeldung sicherstellen sollten. Hierzu erklärten sich alle drei Angeklagten gemeinsam bereit und beschlossen, dass die Versicherungssumme zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Erwägungen: (1) Erwerb des Eigentums an dem Inventar des B. F-hauses Nach der Überzeugung der Kammer leiteten die Angeklagten T. Anfang März alles dafür in die Wege, schnellstmöglich das Eigentum am Inventar des B. F-hauses zu erwerben, weil sie der Auffassung waren, nur dann greife der vollständige Versicherungsschutz der von ihnen abgeschlossenen Inhaltsversicherung bei der A.. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin E. T. und insbesondere den eingeführten Schriftverkehr zwischen der I. GmbH und der F. B. F. GmbH und den Kontoauszügen zu dem Konto der F. B. F. GmbH. Die Zeugin E. T. hat glaubhaft bekundet, dass die Angeklagten T. für die F. B. F. GmbH mit einer Firma, welche zunächst das Eigentum an dem Inventar des B. F-hauses innehatte, eine Vereinbarung geschlossen hätten, wonach sie „peu à peu“ das Eigentum an dem Inventar erwerben sollten. Hierzu hätten die Angeklagten T. monatliche Raten bis zu einem bestimmten Forderungswert zahlen sollen. Mit Abschluss der letzten Rate habe das Eigentum auf die Angeklagten T. übergehen sollen. Dass es sich bei der von der Zeugin E. T. angeführten Firma um die I. GmbH handelt, folgt aus der eingeführten Rechnung der I. GmbH an die Firma B. F-haus mit der Nummer ... , welche gleichzeitig die Angaben der Zeugin E. T. bestätigt und ergänzt. In dieser Rechnung sind zunächst 233 Inventargegenstände aufgelistet. Aus der letzten Seite der Rechnung ergibt sich ein ausgewiesener Restbetrag in Höhe von 7.021 € und ein Zahlungsplan, der wie folgt lautet: „1.000,- fällig am 15.06.2014, 1.000,- fällig am 15.07.2014, 500,- jeweils fällig am 15. d.M. vom 15.08.2014-15.05.2015, 21,- fällig am 15.06.2015.“ Außerdem ist in der Rechnung hinsichtlich des Zeitpunktes des Eigentumsübergangs „Freigabe nach Zahlungseingang“ festgelegt. Obwohl also ein Zahlungsplan vereinbart war, welcher am 15.07.2014 beginnen und bei dem mit der letzten Rate am 15.06.2015 der vollständige Eigentumsübergang sichergestellt war, bemühte sich die Angeklagten F. T. im Namen der F. B. F. GmbH, den Zahlungsplan vorzeitig schon am 09.03.2015 zu beenden und das Eigentum zu erwerben, obschon nach dem Plan am 09.03.2015 vier Raten noch gar nicht fällig waren: drei Raten in Höhe von jeweils 500 € zahlbar am 15.03.2015, 15.04.2015 und 15.05.2015 sowie die letzte Rate in Höhe von 21 €, zahlbar am 15.06.2015. Das Bemühen der Angeklagten F. T. ergibt sich aus folgenden eingeführten Schreiben und E-Mails zwischen der I. GmbH und der Angeklagten F. T.: A. D4 von der I. GmbH richtete am 03.03.2015 ein Schreiben an „ B. F-haus Frau T.“ mit dem Betreff „Inventar aus Rechnung ... vom 15.07.2014“ und dem Inhalt: „wir nehmen Bezug auf das heute miteinander geführte Telefonat und bestätigen Ihnen hiermit, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand aus der Rechnung ... vom 15.07.2014 (Gegenstände lt. beigefügter Auflistung) nach Zahlung des Restbetrages bis zum 30.03.2015 in Höhe von EUR 1.221,00 auf Sie übergeht.“ Die bezeichnete beigefügte Auflistung weist die in oben benannter Rechnung beschriebenen 233 gastronomischen Inventargegenstände auf. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte T. kurz vorher bei der I. GmbH angerufen hatte, um mit A. D4 über die Möglichkeiten eines vorzeitigen Eigentumserwerbs und dessen Bestätigung zu sprechen. Ausweislich der Auszüge zu dem Geschäftskonto der F. B. F. GmbH mit der Kontonummer ... bei der H. Sparkasse wurde von diesem Konto am 09.03.2015 eine Überweisung an den Zahlungsempfänger „ I. ü. D Vermögen d“ in Höhe von 1.221 € ausgeführt. Im Anschluss daran bemühte sich die Angeklagte F. T. im Namen der F. B. F. GmbH weiter, von der I. GmbH eine Bestätigung über den Eigentumsübergang an dem gesamten Inventar zu erhalten. So schrieb die Angeklagte F. T. an A. D4 von der I. GmbH in ihrer E-Mail vom 09.03.2015, 14:29 Uhr, dass ein Schreiben benötigt werde, aus dem hervorgeht, „dass das gesamte Inventar des B. F-hauses Frau F. T. gehört“ und dass „wir“ den Restbetrag heute überwiesen hätten. Daraufhin übersandte A. D4 von der I. GmbH an „ B. F-haus Frau T.“ ein Schreiben vom 09.03.2015 mit dem Betreff „Inventar aus Rechnung ... vom 15.07.2014“ mit dem Inhalt: „wir nehmen Bezug auf das heute miteinander geführte Telefonat und bestätigen Ihnen hiermit, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand aus der Rechnung ... vom 15.07.2014 auf Sie übergegangen ist.“ Diese vorzeitige Rechnungsbegleichung steht – insbesondere angesichts eines Zahlungsplans, der den finanziell angeschlagenen Angeklagten T. mehr als drei weitere Monate zur Zahlung in Raten gewährt hätte – in krassem Widerspruch zu dem üblichen Geschäftsverhalten der F. B. F. GmbH gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2015. Wie bereits ausgeführt, konnte die F. B. F. GmbH in diesem Zeitraum nicht einmal mehr geringere dreistellige Rechnungsbeträge mit einer Einzelzahlung begleichen, entlohnte ihre Angestellten unregelmäßig und bat ihre Gläubiger um Ratenzahlungen und Stundungen. Die hier erfolgte kurzfristige Zahlung in Höhe von 1.221 € dürfte daher eine erhebliche finanzielle Belastung dargestellt haben. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es den Angeklagten bei der vorzeitigen Begleichung darum ging, das Eigentum an dem Inventar – trotz aller finanzieller Probleme – unbedingt kurzfristig zu erwerben, um vor dem 22.03.2015, an welchem die Brandlegung geplant war, die Eigentümerstellung innezuhaben. Denn ein anderer Grund für den zwingenden kurzfristigen Eigentumserwerb ist nicht ersichtlich. Insbesondere sollte das Pachtverhältnis nach der Kündigung erst am 31.08.2015 und damit deutlich nach dem Ende des ursprünglichen Ratenplans und Eigentumserwerbs enden. Ein Konflikt über das Eigentum an dem Inventar wäre zum Zeitpunkt des geplanten Auszugs der Angeklagten T. aus dem B. F-haus also nicht eingetreten, da diese das Eigentum zu diesem Zeitpunkt – bei normalem Fortgang der Ratenzahlungen – schon innegehabt hätten. Aus diesem Verhalten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Angeklagten T. davon ausgingen, dass das Inventar von der Inhaltsversicherung nur dann erfasst ist, wenn dieses in ihrem Eigentum steht. Hierfür spricht zum einen, dass sich aus den eingeführten Versicherungsunterlagen der A. gerade nicht ergibt, dass das Inventar auch dann versichert ist, wenn es nicht im Eigentum der Pächter steht. Zum anderen hat der Zeuge D., der mit der Angeklagten F. T. den Versicherungsvertrag besprochen hat, angegeben, er habe die Angeklagte T. bei dem Gespräch gefragt, ob das Inventar ihr gehöre, was diese bejaht und er sich notiert habe. Daraufhin seien sie zusammen durch das Gebäude gegangen und hätten die einzelnen Gegenstände angesehen und bewertet. Er – der Zeuge D. – sei daher davon ausgegangen, dass das Inventar im Eigentum der Angeklagten T. steht. Da die Angeklagte F. T. in dem Gespräch das Inventar – wenngleich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zutreffend (s.o.) – gänzlich der F. B. F. GmbH zugeordnet hat, ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagte F. T. jedenfalls davon ausging, dass dies für den Versicherungsschutz auch erforderlich sei, nicht zuletzt zumal diese Frage mit dem Zeugen D. offenkundig nicht erörtert wurde. (2) Eilüberweisung der Folgeprämie für die Inhaltsversicherung an die A. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Angeklagten T. der Auffassung waren, dass der Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn sie nicht nur die Erstprämie, sondern auch alle Folgeprämien der Versicherung leisten. Allein aus dem Grund, den Versicherungsschutz an dem anvisierten Tag der Brandlegung sicherzustellen, erfolgte nach der Überzeugung der Kammer die Anweisung der Versicherungsprämie durch die Angeklagte F. T. am 20.03.2015 – dem Freitag vor dem Brand am Sonntag, 22.03.2015 – per Eilauftrag. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich aus Folgendem: Wie oben ausgeführt, wies der Zeuge D. ausweislich dessen Bekundung die Angeklagte T. telefonisch eindringlich darauf hin, dass ein Versicherungsschutz erst besteht, wenn die Erstprämie gezahlt wird und forderte die Angeklagte T. auf, diese zu überweisen woraufhin die Erstprämie vom Konto der F. B. F. GmbH überwiesen wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten T. nach dem Telefonat mit dem Zeugen D. betreffend die Erstprämie davon ausgingen, dass ein Versicherungsschutz nur dann (weiter)besteht, wenn die Versicherungsprämien regelmäßig gezahlt werden. Als die A. den Angeklagten T. ausweislich des eingeführten Schreibens vom 11.03.2015, adressiert an die F. B. F. GmbH, mitteilte, dass der fällige Versicherungsbeitrag nicht eingezogen werden konnte und die Angeklagten T. unter Beilegung eines Überweisungsträgers aufforderte, den fälligen Betrag in Höhe von 1.116,26 € nunmehr zu überweisen, wurden diese zunächst – wie üblich – nicht tätig. Erst am 20.03.2015 wies die Angeklagte F. T. das Geld an die A. an. Aber anstatt die Forderung per „normaler“ Überweisung oder gar mithilfe des dem Schreiben beigefügten Überweisungsauftrags, welcher kein Eilüberweisungsauftrag war, zu tätigen, beglich die Angeklagte F. T. die Forderung ausweislich des eingeführten Belegs der H. Sparkasse per Eilüberweisung über ihr eigenes Konto mit der Nummer ... . Ausweislich der eingeführten Kontoauszüge betreffend dieses Konto hat die Angeklagte F. T. hierüber bereits vermehrt Forderungen gegen die F. B. F. GmbH beglichen. So gingen von diesem Konto mehrfach auch die Gehaltszahlungen an die Angestellten ab. Dass das Geld betreffend die ausstehende Versicherungssumme dann auch von dem Konto der Angeklagten F. T. mit der Nummer ... abgebucht wurde, ergibt sich aus den eingeführten Kontoauszügen zu diesem Konto. Ein solches Verhalten der Angeklagten T. ist – unter Berücksichtigung ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens – zur Überzeugung der Kammer allein damit zu erklären, dass die Versicherungsprämie eingehen sollte, bevor der Angeklagte K. absprachegemäß das B. F-haus in Brand setzt. Da es sich bei dem 20.03.2015 um einen Freitag handelte, war die Eilüberweisung der einzige Weg, die Zahlung noch vor dem anvisierten Brandtag, Sonntag 22.03.2015, in die Wege zu leiten und so sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Dafür spricht auch Folgendes: Die A. verlangte weder eine derart schnelle Zahlung ausdrücklich noch setzte sie die Angeklagten T. diesbezüglich unter Druck. In Ihrem Schreiben vom 11.03.2015 bat die A. lediglich um „schnellstmögliche“ Zahlung. Ausweislich des dem Schreiben beigefügten „normalen“ Überweisungsträgers hielt die Versicherung eine Überweisung im normalen Geschäftsgang für ausreichend. Weder aus dem Schreiben noch aus sonstigen Umständen haben sich Hinweise darauf ergeben, dass für die Zahlung eine konkrete Frist gesetzt wurde. Unabhängig davon entspricht es nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht dem üblichen Geschäftsgebaren, die Zahlung von Versicherungsprämien nach einer Mahnung ohne weiteren ersichtlichen Grund in Form eines Eilauftrags anzuweisen. Ein solches Verhalten entspricht auch nicht dem üblichen Zahlungsverhalten der Angeklagten T.. Wie bereits ausgeführt, beglichen die Angeklagten T. Rechnungen entweder möglichst spät oder baten ihre Gläubiger um die Stundung von Forderungen. Weder für private noch für geschäftliche Zwecke nutzten die Angeklagten das hier gewählte Mittel der Eilüberweisung. Dies ergibt sich aus den eingeführten Auszügen zu den Privat- und Geschäftskonten der Angeklagten T. bei der H. Sparkasse und der P.bank. Diese führen im jeweils überprüften Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.04.2015 – mit Ausnahme der gegenständlich relevanten Eilüberweisung an die A. – keine einzige Eilüberweisung auf. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die Angeklagten T. das Mittel der Eilüberweisung zur bloßen Gläubigerbefriedigung nie für notwendig hielten. Denn selbst angesichts der wirtschaftlichen Lage im dargestellten Zeitraum mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen durch Gläubiger (s. hierzu unter d) bb)) erfolgten keinerlei Zahlungen im Eilwege. Dass die Angeklagten T. indes ausgerechnet für die Folgeprämie einer Versicherung – welche, wie dargestellt, ihrerseits durch Beilegung eines normalen Überweisungsträgers lediglich zur Überweisung auf dem normalen Geschäftswege aufgefordert hatte – die eilige Überweisung wählten, ist für die Kammer in Zusammenschau mit den übrigen Indizien nur durch das dargestellte Bestreben zu erklären, am 22.03.2015 umfassenden Versicherungsschutz hinsichtlich des Inventars zu gewährleisten. Da es sich bei dem Tag der Eilüberweisung um einen Freitag, 20.03.2015 handelte, war hierzu der einzige Weg die Eilüberweisung. (3) Erkundigung über neue Pachtmöglichkeiten Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten T. bereits mit dem B. F-haus abgeschlossen hatten und mit der anvisierten Auszahlung der Versicherungssumme den Betrieb eines neuen Gasthofs finanzieren wollten, wird gestützt durch die E-Mail von D. H3 von der N. I. & V. e.K. an „ i.@ b..de“ vom 21.03.2015. Diese enthält die Einladung zu einem Besichtigungstermin bezüglich eines „Restaurant (Abstand: € 280.000,- VB) in ... H., Z. ... “ am selben Tage. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten T. sich kurz vor dem Brand bereits nach neuen Möglichkeiten zum weiteren Betrieb eines Gasthofes umsahen und jedenfalls eine Interessensbekundung an die N. I. & V. e.K. unter Angabe der E-Mailadresse „ i.@ b..de“ geschickt hatten, woraufhin sie zu dem genannten Besichtigungstermin eingeladen wurden. Demnach ging es den Angeklagten T. – entgegen den Ausführungen ihrer Verteidiger – nach Überzeugung der Kammer weder allein darum, das B. F-haus zu erhalten und in jedem Fall weiter zu betreiben noch darum, dieses nach dem Brand wieder aufzubauen. (4) Gewerbe-Anmeldung vom 19.03.2015 Die Überzeugung der Kammer wird weiter gestützt durch die eingeführte Gewerbeanmeldung der Angeklagten F. T. vom 19.03.2015. Damit meldete die Angeklagte F. T. die Herstellung und den Vertrieb von Baklava als Handwerk und Handel an der Anschrift V.- H.-Straße ... , ... H. an und gab an, diese Nebentätigkeit werde nicht (nur) im Nebenvertrieb betrieben. Des Weiteren ergibt sich aus der Anmeldung, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die Hauptniederlassung handelt und eine Neugründung vorliegt. Auffällig ist dabei, dass die Hauptniederlassung des Gewerbes die Anschrift des B. F-hauses ist. Anders, als in der Anmeldung angegeben, betrieben die Angeklagten T. die Herstellung der Baklava nicht erst seit dem 19.03.2015, sondern – wie von der Kammer festgestellt – bereits seit dem Umbau der Kegelbahn zur Backstube im Jahr 2014. Zu diesem Zeitpunkt betrieben die Angeklagten das Baklava-Gewerbe faktisch als Nebenerwerb, wobei der Betrieb des B. F-hauses den Haupterwerb darstellte. Zur Überzeugung der Kammer war den Angeklagten T. bei der Gewerbeanmeldung schon bewusst, dass das Gewerbe der Herstellung von Baklava bald tatsächlich den Haupterwerb darstellen würde. Tatsächlich blieb die Backstube bei dem Brand komplett verschont und konnte im Anschluss weiter gewerblich genutzt werden – und zwar an der Hauptniederlassung V.- H.-Straße ... . Ohne den Betrieb des B. F-hauses im Vordergrund war hierfür nun allerdings eine Gewerbeanmeldung von Nöten, welche die Angeklagte T. vorausschauend bereits am 19.03.2015 in die Wege leitete. (5) Untrennbarer Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und dem geplanten Versicherungsbetrug Schließlich stützt die Kammer ihre Überzeugung betreffend das Motiv des Angeklagten K. und die gemeinschaftliche Planung und Durchführung der hier vorliegenden Taten mit den Angeklagten T. auf den Umstand, dass zwischen der Brandlegung und dem geplanten Versicherungsbetrug ein untrennbarer Zusammenhang bestand, der unter anderem eine genaue Absprache unter den Angeklagten erforderlich machte. Bevor der geplante Brand durch den Angeklagten K. gelegt werden konnte, musste sicher sein, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der Inhaltsversicherung mit der A. bestand. Denn ohne diesen wäre die Brandstiftung weder für den Angeklagten K. noch die Angeklagten T. wirtschaftlich rentabel gewesen. Genauso wäre dem geplanten Versicherungsbetrug ohne die Brandstiftung von vorneherein der Erfolg versagt gewesen. Beide Tathandlungen hingen also für den Gesamterfolg des Tatplans unmittelbar voneinander ab. Dies machte es unumgänglich, dass die Angeklagten in regelmäßigem Kontakt standen und sich austauschten – zum einen darüber, ob der Angeklagte K. hinsichtlich der Brandstiftung alles Erforderliche in die Wege geleitet hatte und zum anderen, ob die Angeklagten T. die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gesichert hatten. Schließlich wird die Überzeugung der Kammer dadurch gestützt, dass nach den Feststellungen der Kammer der Angeklagte K. sich mit einem Schlüssel Zugang zu dem B. F-haus verschafft hat. Diesen kann er nur von den Angeklagten T. bekommen haben. Diese Annahme stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben der Zeugin E. T., die bekundet hat, ihre Eltern – die Angeklagten T. – hätten einen Schlüssel gehabt, wobei der Angeklagte M. T. den Schlüssel – wenn nötig – auch mal an den Angeklagten K. übergeben habe. Der Angeklagte K. kannte die Gegebenheiten des B. F-hauses, weil er dort nach seiner eigenen Einlassung als Koch angestellt war. So war es ihm möglich, vorher genau zu planen, an welchen Stellen er den Brandbeschleuniger ausbringen muss und wie die genauen Abläufe und Schließzeiten in dem B. F-haus sind. Es musste auch sichergestellt sein, dass sich – mit Ausnahme des Brandstifters – keine Person in dem F-haus aufhält, wenn der Brand gelegt wird. Auch insoweit waren enge Absprachen zwischen den Angeklagten T. und dem Angeklagten K. notwendig. Denn ausweislich der Angaben der Zeugin E. T. hat der Angeklagte M. T. regelmäßig im B. F-haus übernachtet. Dies wusste auch der Angeklagte K., der dies der Zeugin G. nach deren Angaben mitgeteilt hat. Demnach musste sichergestellt werden, dass sich neben weiteren Personen insbesondere der Angeklagte M. T. am Tatabend nicht im B. F-haus aufhält. e) Zur Schadensmeldung durch die Angeklagte F. T. Die Feststellungen der Kammer zu der Schadensmeldung bei der A. durch die Angeklagte F. T. beruhen auf den Angaben des Zeugen D. sowie der eingeführten Schadensanzeige vom 31.03.2015. Der Zeuge D. hat glaubhaft bekundet, er habe zunächst über die Presse von dem Brand des B. F-hauses gehört. Kurz darauf habe ihn die Angeklagte T. angerufen und gebeten, vorbeizukommen. Die schriftliche Aufnahme des Schadens habe dann ein Sachbearbeiter übernommen. Insoweit hat der Zeuge D. zum allgemeinen Vorgehen in Schadensfällen Folgendes ausgeführt: Während bei kleinen Schäden die Schadensmeldung oft von den Kunden selbst ausgefüllt werde, nehme bei so großen Schäden wie dem gegenständlichen regelmäßig ein Sachbearbeiter den Schaden in Anwesenheit der Versicherungsnehmer auf. Dabei beantworteten – so der Zeuge D. – die Versicherungsnehmer die Fragen und unterschrieben die Schadensmeldung, während der Sachbearbeiter die Fragen stellte und die Antworten der Versicherungsnehmer in den Bogen eintrüge. So sei das Verfahren auch vorliegend gewesen. In der gegenständlichen eingeführten Schadensmeldung vom 31.03.2015 heißt es unter 2. „Schadentag am/zwischen 22.03.2015 und 23.03.2015“. Unter 4.3 heißt es „Wodurch wurde das Feuer/die Explosion ausgelöst?“ und ausgefüllt wurde daneben „vermutlich Brandstiftung“. Auf Bl. 2 der Schadensmeldung hat die Angeklagten F. T. ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin E. T. die Schadensanzeige als Geschäftsführerin der F. B. F. GmbH unterschrieben. Die Kammer ist unter Berücksichtigung obiger Ausführungen überzeugt, dass die Angeklagte T. als Vertreterin der F. B. F. GmbH bewusst wahrheitswidrig gegenüber dem Sachbearbeiter der Versicherung angegeben hat, der Brand sei „vermutlich“ durch „Brandstiftung“ entstanden, obwohl ihr bekannt war, dass der Angeklagte K. in Absprache mit ihr und dem Angeklagten M. T. den Brand gelegt hat. Dabei ging es ihr darum, absprachegemäß bei der A. den Eindruck zu erwecken, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung handelte, damit die Versicherung die Versicherungssumme in Höhe von 900.000 € an sie auszahlt, obwohl die Angeklagte F. T. wusste, dass sie und auch die anderen Angeklagten keinen Anspruch auf diese Leistung hatten. f) Verweigerung der Auszahlung durch die Versicherung Die Feststellungen der Kammer zu der Weigerung der A., die Versicherungssumme an die F. B. F. GmbH auszuzahlen, beruht auf dem eingeführten Schreiben der A. Allgemeine Versicherungs-AG vom 11.11.2015, mit dem diese die Leistung wegen Obliegenheitsverletzung ablehnt und mitteilt: „Folglich werden wir für das Schadensereignis vom 22./23.03.2015 keinen Versicherungsschutz gewähren. Eine Entschädigungsleistung kommt somit nicht in Betracht.“ Die Feststellungen der Kammer zu dem eigeleiteten Klageverfahren der Angeklagten T. gegen die A. auf Auszahlung der Versicherungssumme vor dem Landgericht D. beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Insolvenzverwalters der F. B. F. GmbH und Zeugen Dr. v. D.- G.. Dieser hat für die Kammer nachvollziehbar bekundet, dass der mögliche Anspruch gegen die A. auf Auszahlung der Versicherungssumme der einzig nennenswerte Vermögensgegenstand der F. B. F. GmbH sei. Bezüglich dieses Anspruchs habe der Verteidiger der Angeklagten F. T. – Herr Rechtsanwalt I. – zunächst Teilklage beim Landgericht D. erhoben. Derzeit sei das Zivilverfahren im Hinblick auf hiesiges Strafverfahren ausgesetzt. Auch der Zeuge K1 hat ausgeführt, dass es eine Klage der Angeklagten T. gebe und dass das betreffende Verfahren derzeit ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten T. dem Tatplan gemäß auch nach Ablehnung der Auszahlung durch die Versicherung – nunmehr im Klagewege – weiter versuchten, die Auszahlung der Versicherungssumme herbeizuführen. g) Zur Beteiligung des Angeklagten M. T. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte M. T. in die gesamte Planung betreffend die Brandstiftung und den beabsichtigten nachfolgenden Versicherungsbetrug involviert und gleichberechtigt neben den Angeklagten F. T. und K. beteiligt. So entwickelte er nach Überzeugung der Kammer den Tatplan mit, war in sämtliche Absprachen eingeweiht, unterstützte die Angeklagte F. T. als eingetragene Geschäftsführerin bei den notwendigen Handlungen zur Umsetzung des Tatplans und sollte zu gleichen Teilen wie der Angeklagte K. und die Angeklagte F. T. an der Versicherungssumme beteiligt werden. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen: aa) Faktischer Geschäftsführer Wie bereits oben ausgeführt, führten die Angeklagten M. und F. T. das B. F-haus gleichberechtigt nebeneinander, wenn auch nur die Angeklagte F. T. als Geschäftsführerin der F. B. F. GmbH im Handelsregister eingetragen war. Nach den Feststellungen der Kammer trat die Angeklagte F. T. nach außen immer dann als Geschäftsführerin auf, wenn das förmliche Handeln des gesetzlichen Vertreters der GmbH zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen erforderlich war. Deutlich wird dies unter anderem bei dem Abschluss der Inhaltsversicherung mit der A. oder im Rahmen der Kommunikation mit Gläubigern oder der I. GmbH. Intern war es jedoch so, dass sich die Angeklagten F. und M. T. die Geschäftsführung des B. F-hauses teilten. Dies ergibt sich – wie bereits ausgeführt – insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der in dem Betrieb des B. F-hauses im Zeitraum von 2013 bis 2015 eingebundenen Personen. So haben die Zeugen und ehemaligen Angestellten des Betriebs N. und D2 den Angeklagten M. T. – wie auch die Angeklagten F. T. – als deren „Chef“ bezeichnet. Auch die Zeugin E. T. hat ausgeführt, die Geschäftsführung habe beiden zusammen oblegen. Auch in den Fällen, in denen es um die Belange des B. F-haus ging und gerade noch keine wirksame Willenserklärung abgegeben werden musste, sind die Angeklagte F. T. und M. T. gemeinsam aufgetreten. So hat der Zeuge U. S. angegeben, hinsichtlich Fragen betreffend die Pacht und den Betrieb des F-hauses regelmäßig sowohl mit der Angeklagten F. T. als auch mit dem Angeklagten M. T. in Kontakt gestanden zu haben. Demgegenüber wurde der Angeklagte M. T. aber auch häufig allein als Betreiber des B. F-hauses nach außen tätig. So war es der Angeklagte M. T., der sich betreffend das Vorhaben des Kaufs des B. F-hauses telefonisch mit dem Zeugen M1 von der H. Sparkasse auseinandersetzte und über die Kaufmodalitäten sprach. Er war es auch, der sich nach Ablehnung des Kaufangebots durch die Zeugen S. an den Zeugen Dr. S7 wandte und sein Bedauern vermehrt zum Ausdruck brachte. Genauso trat allein der Angeklagte M. T. gegenüber dem Zeugen T2 von der Handelskammer auf, um mit diesem über bauliche Änderungen zu sprechen und holte bei dem Zeugen J. Informationen darüber ein, wie es um die Frage der Wohnbebauung auf dem Grundstück in der V.- H.-Straße ... stehe. Dass auch der Angeklagte M. T. Geschäftsbereiche des B. F-hauses führte, obwohl allein die Angeklagte F. T. Willenserklärungen betreffend die F. B. F-haus GmbH abgab, wird zur Überzeugung der Kammer auch dadurch belegt, dass die Angeklagte T. die Gewerbeanmeldung für die Herstellung und Vertrieb von Baklava als Handwerk und Handel an der Anschrift V.- H.-Straße ... , ... H. am 19.03.2015 in die Wege leitete, obwohl dieser Bereich ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen E. T. und S1 ausschließlich von dem Angeklagten M. T. betrieben wurde. In der Gesamtschau verdeutlichen die dargestellten Zeugenaussagen, dass der Angeklagte M. T. sich – ungeachtet der Eintragung lediglich der Angeklagten F. T. als Geschäftsführerin im Handelsregister – nicht nur nach außen als vollumfänglich berechtigter Repräsentant des Betriebs darstellte, sondern tatsächlich auch entsprechende Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnahm. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Angeklagten M. und F. T. in regelmäßigem Austausch über alle Belange des B. F-hauses standen, auch, wenn die Angeklagte F. T. die maßgeblichen schriftlichen Erklärungen als eingetragene Geschäftsführerin und damit formelle Vertreterin des B. F-hauses abgab. Diese Überzeugung wird gestützt durch die Angaben des Zeugen Dr. S7, dass dieser – obwohl die Angeklagte F. T. den Pachtvertrag unterschrieben hatte – vermehrt allein mit dem Angeklagten M. T. über Modalitäten betreffend den Pachtvertrag gesprochen habe sowie dass der Angeklagte M. T. die Backstube betrieb und den Vertrieb der Baklava verantwortete, wohingegen die Angeklagte F. T. die Gewerbeanmeldung in die Wege leitete. bb) Unmittelbar Begünstigter einer Zahlung der Versicherung Ausweislich der eingeführten Kontounterlagen betreffend das Konto der F. B. F. GmbH bei der H. Sparkasse mit der Nummer ... war der Angeklagte M. T. neben der Angeklagten F. T. verfügungsbefugt über dieses Konto. Daraus folgt, dass der Angeklagte M. T. auch unmittelbar Begünstigter einer Zahlung der A. geworden wäre. Denn ausweislich des eingeführten Versicherungsscheins der A. war das oben genannte Konto bei der H. Sparkasse das bei der A. geführte Bezugskonto. cc) Enge Absprache erforderlich Die Überzeugung der Kammer von der gemeinschaftlichen Begehung der Brandstiftung und des versuchten Versicherungsbetrugs durch die Angeklagten T. und K. wird gestützt durch den Umstand, dass hinsichtlich beider Taten eine enge Absprache – insbesondere mit dem Angeklagten M. T. – erforderlich war, um einen Erfolg zu gewährleisten und bei dem Brand keine Personen körperlich zu schädigen. Zur Umsetzung des Tatplans war es notwendig, dass alle drei Angeklagten Kenntnis von dem geplanten Vorgehen hatten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den Angaben der Zeugen E. T. und S1 übernachtete der Angeklagte M. T. regelmäßig in einem Nebenraum des B. F-hauses. Insoweit war es erforderlich, sicherzustellen, dass der Angeklagte M. T. sich an dem Brandtag nicht dort aufhält. Genauso musste feststehen, dass der Angeklagte M. T. sich nicht unbemerkt in der Backstube aufhält um dort die von ihm vertriebenen Baklava vorzubereiten. Ferner musste sichergestellt sein, dass das B. F-haus an dem Brandtag frühzeitig schließt. Dafür eignete sich der Sonntag besonders gut. Ausweislich der Angaben des Zeugen O., der im B. F-haus langjährig als Kellner angestellt war, sei es grundsätzlich das Ziel gewesen, sonntags bereits um 20:00 Uhr zu schließen. An den übrigen Tagen habe man erst um 22:00 Uhr geschlossen, manchmal auch erst gegen 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr morgens. Schließlich musste zur Verwirklichung des Tatplans der Angeklagte K. einen Schlüssel bekommen, um sich Zugang zu dem B. F-haus über die Seitentür verschaffen zu können. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen E. T., O. und S1 hatten neben den zuletzt genannten, welche regelmäßig abends als letzte alle Türen des B. F-hauses abschlossen, lediglich die Angeklagten T. einen Schlüssel, wobei der Angeklagte M. T. dem Angeklagten K. seinen Schlüssel aushändigte, wenn dies erforderlich war. Es musste demnach sichergestellt sein, dass der Angeklagte M. T. dem Angeklagten K. am 22.03.2015 die Schlüssel überlässt. Der Angeklagte K. musste schließlich – wie bereits ausgeführt – auch darüber informiert werden, ob und wann die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz vorliegen. Erst dann konnte die Brandstiftung erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Indizien hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Angeklagten F. T. und K. die Brandstiftung mit dem anschließenden versuchten Versicherungsbetrug allein und unter Ausschluss des Familienvaters und Angeklagten M. T. geplant und umgesetzt haben. Dies wird insbesondere durch die tragende Rolle des Angeklagten M. T. im Rahmen des Betriebs des B. F-hauses sowie durch den Umstand gestützt, dass der Ablauf der Brandstiftung genau abgestimmt sein musste. Danach war zu gewährleisten, dass der Angeklagte M. T. sich weder in der Backstube aufhält noch in einem der Hinterzimmer übernachtet. Schließlich wird die Überzeugung der Kammer dadurch gestützt, dass mit Blick auf die Umsetzung des Tatplans einschließlich des Vorhabens, mit der Versicherungssumme einen neuen Betrieb zu eröffnen, der Ausschluss des faktischen Geschäftsführers, Ehemanns und Schwiegervaters aus dem Vorhaben bei lebensnaher Betrachtung abwegig erscheint. Denn allein mit der Brandstiftung und der Anzeige des Schadens bei der Versicherung war es nicht getan. Vielmehr musste auch im weiteren Verlauf sichergestellt sein, dass der Schein aufrechterhalten wird, über die Brandursache im Unklaren zu sein. Wäre der Angeklagte M. T. in die Planung nicht eingeweiht gewesen, hätte seine persönliche und geschäftliche Nähe insbesondere zu der Angeklagten F. T. auch in der Folgezeit stets ein erhebliches Entdeckungsrisiko geborgen. dd) Gespräche mit den Zeugen J. und T2 stehen der Einschätzung genauso wenig entgegen wie die mediale Berichterstattung Das Nachtatverhalten des Angeklagten M. T. vermag keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer an seiner Beteiligung an der Brandstiftung und dem versuchten Betrug zu begründen. Soweit der Angeklagte M. T. in den in Augenschein genommenen TV-Berichterstattungen von RTL-Nord sein Bedauern über den Brand des B. F-hauses bekundet hat, mag das in diesem Moment authentisch gewesen sein, da schließlich ein wesentlicher Teil seines Lebenstraumes abgebrannt war. Indes schließt dies eine Beteiligung des Angeklagten M. T. an den Taten für sich nicht aus. Vielmehr war es für den geplanten Versicherungsbetrug sogar erforderlich, den Anschein des Bedauerns und der Unkenntnis über den Täter der Brandstiftung aufrecht zu erhalten. Soweit der Zeuge T2 berichtet hat, der Angeklagte M. T. sei nach dem Brand auf ihn zugekommen, um über das weitere Vorgehen zu sprechen, ist zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten M. T. – so der Zeuge T2 – allein darum ging, wie man die Einnahmen aus der – von dem Brand nicht betroffenen – Bäckerei auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... retten könne, konkret, wie und wann man den Betrieb der Bäckerei wiederaufnehmen könne. Um einen Wiederaufbau des B. F-hauses ging es dem Angeklagten M. T. – entgegen dem Vorbringen der Verteidiger der Angeklagten – nicht. Der Zeuge J. hat zwar bestätigt, dass es ein Traum der Angeklagten T. gewesen sei, das B. F-haus zu betreiben. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ergaben sich aber auch aus dessen Zeugenaussage keine Hinweise darauf, dass es den Angeklagten T. ernsthaft darum ging oder es überhaupt einmal Gesprächsthema war, das B. F-haus wieder aufzubauen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. insoweit gar keine Handhabe hatten – was ihnen zur Überzeugung der Kammer auch bewusst war. Die Angeklagten T. waren nicht die Eigentümer des B. F-hauses, sondern lediglich die Pächter. Sie hatten damit schon rein rechtlich nicht die Entscheidungsbefugnis über das weitere Vorgehen betreffend das B. F-haus. Die Zeugen S. und Dr. S7 haben übereinstimmend ausgesagt, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, das B. F-haus wiederaufzubauen. Der Pachtvertrag war zudem – wie oben ausgeführt – zum August 2015 gekündigt worden. Unabhängig davon spricht gegen ein solches Vorhaben der Angeklagten T., dass diese sich ausweislich der eingeführten E-Mail der der N. I. & V. e.K. an das B. F-haus vom 21.03.2015, bereits im März 2015 für ein neues Objekt, nämlich das Restaurant an der Adresse Z. ... in H. interessierten. h) Gemeinschaftliche Begehung Aufgrund einer Gesamtschau der Indizien ist die Kammer daher überzeugt, dass die Angeklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 gemeinsam beschlossen, dass der Angeklagte K. das B. F-haus in Brand setzt und dadurch weitestgehend zerstört, damit die Angeklagte F. T. im Namen der F. B. F. GmbH gegenüber der A. den durch den Brand am Inventar entstandenen Schaden unter Vortäuschung einer fremdversursachten Brandstiftung geltend macht, um die höchstmögliche Versicherungssumme zu erlangen, die zu gleichen Teilen unter den Angeklagten aufgeteilt werden sollte und in Umsetzung dieses Plans die Angeklagten T. gemeinsam und absprachegemäß sicherstellten, dass der Versicherungsschutz zum Brandlegungstermin gegeben ist und der Angeklagte K. in enger Absprache mit den Angeklagten T. das B. F-haus am 22.03.2015 gegen 22:00 Uhr mit Hilfe von Ottokraftstoff in Brand setzte. Zwar führte der Angeklagte K. alle erforderlichen Handlungen zur Herbeiführung des Brandes aus, während die Angeklagte F. T. alle erforderlichen Erklärungen betreffend den Eigentumserwerb am Inventar abgab und die Überweisung der Versicherungsprämie an die A. anwies, dennoch ist die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt, dass alle Angeklagten diesen Plan zusammen ausgearbeitet und umgesetzt haben. Diese Überzeugung wird gestützt durch den extrem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und dem versuchten Versicherungsbetrug sowie den Umstand, dass die Taten, um erfolgreich zu sein – wie bereits ausgeführt– einer engen Abstimmung bedurften. Es musste sichergestellt werden, dass das B. F-haus leer steht und alle Mitarbeiter sich entfernt hatten. Der Brand durfte erst gelegt werden, nachdem alle Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz eingetreten waren. Alle Beteiligten mussten nach Überzeugung der Kammer darüber informiert sein, ob auf der einen Seite alle Utensilien für die Brandlegung vorhanden waren und ob auf der anderen Seite der Versicherungsschutz gewährleistet war. Zudem bedurften die Taten eines erheblichen Maßes gegenseitigen Vertrauens. Bei lebensnaher Betrachtung erachtet es die Kammer vor diesem Hintergrund für ausgeschlossen, dass der Angeklagte K. die Brandstiftung allein geplant und umgesetzt hat. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass es sich insoweit um eine gemeinsam geplante Familientat unter Beteiligung aller drei Angeklagter handelte. i) Kein Hinweis auf eine Beteiligung der Zeugen S. Die Kammer hat nach dieser Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der Rolle und der Situation der Zeugen S. keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. Zwar mögen die Zeugen S. als Eigentümer des Grundstücks V.- H.-Straße ... durch den Brand einen finanziellen Vorteil erlangt haben, indes haben sich weder während des Ermittlungsverfahrens noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Hinweise auf eine Beteiligung derselben ergeben. Zwar wurde ausweislich der Angaben des Ermittlungsführers und Zeugen S2 zunächst auch gegen die Zeugen S. ermittelt, weil diese als Eigentümer des Grundstücks V.- H.-Straße ... betreffend das B. F-haus eine Objektversicherung bei der H. Feuerkasse abgeschlossen und entsprechend von einem nicht selbstverschuldeten Brand profitiert hätten. Ferner sei es das Bestreben der Zeugen S. gewesen, durch den Verkauf des Grundstücks die Schulden aus dem Kauf zu begleichen. Indes seien – so der spätere Ermittlungsführer und Zeuge S4 – sämtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen die Zeugen S. ergebnislos geblieben. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beteiligung der Zeugen S. an den hier in Rede stehenden Taten ergeben. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten und daran, dass die Zeugen S. hiermit nicht in Zusammenhang standen: aa) Versicherungsschutz Zwar bestand zugunsten der Zeugen S. ebenfalls Versicherungsschutz betreffend das Grundstück in der V.- H.-Straße ... . So war die Immobilie nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. S., Dr. S7 und M1 im Wege einer Gebäudeversicherung bei der H. Feuerkasse gegen Feuerschäden versichert. Diese Versicherung habe schließlich wegen des Brandfalls auch – so die Zeugen Dr. S7 und M1 –1,3 Mio. € an die H. Sparkasse als Grundpfandrechtsberechtigte ausgekehrt. Dieser Umstand allein ist nach der Überzeugung der Kammer aber nicht geeignet, eine überragende Motivlage seitens der Zeugen S. zu begründen. Denn zum einen stellt die Absicherung des Eigentümers einer Immobilie gegen Feuer nach allgemeiner Lebenserfahrung den Regelfall dar. Zum anderen sind hier – anders als bezüglich der Prämienzahlung per Eilüberweisung durch die Angeklagten T. – keine besonderen Umstände hinsichtlich des Abschlusses der Versicherung oder ihrer folgenden Unterhaltung ersichtlich. Nach Überzeugung der Kammer verbleibt danach nur ein allgemeines Motiv auf Seiten der Zeugen S., das indes jedem Versicherungsnehmer bei der Zerstörung seiner Sache und Geltendmachung des Versicherungsfalls unterstellt werden kann. bb) Verkaufsmotivation Auch die Verkaufsmotivation der Zeugen S. betreffend das Grundstück V.- H.-Straße ... und deren vertragliche Vereinbarungen mit der K&B lassen ein Brandlegungsmotiv nicht erkennen. Nach den Feststellungen der Kammer hatten die Zeugen S. mit der K&B einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, wonach Letztere an die Zeugen S. einen Betrag in Höhe von 2,9 Mio. € zahlen sollten. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Zeugen S., M1 und Dr. S7 wollten die Zeugen S. mit dem zu zahlenden Kaufpreis ihr Darlehen in Höhe von 2,7 Mio. € bei der H. Sparkasse ablösen (hierzu unter 2. a) aa)). Zwar war in dem notariellen Kaufvertrag ein beiderseitiges Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die von der K&B angestrebte Wohnbebauung auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... von der Baubehörde endgültig ablehnend beschieden würde, darüber war indes bis zum Brandtag weder endgültig entschieden worden noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die K&B Anfang 2015 Anstalten machte, von dem Kaufvertrag zurückzutreten: Vielmehr stellte sich – wie oben ausgeführt – die baupolitische Situation für die Zeugen S. Anfang 2015 zunächst als positiv dar. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. S7 und U. S. habe es im Januar 2015 bereits Anzeichen dafür gegeben, dass dem Vorhaben der K&B eine Zustimmung erteilt werde. Nach den Feststellungen der Kammer wurde in der Bezirksversammlung vom 24.02.2015 dann auch tatsächlich ein Beschluss gefasst, wonach das Bezirksamt H.- A. dem Antrag der K&B auf Wohnbebauung zuzustimmen habe. Dass die Bezirksamtsleitern und Zeugin Dr. M. diesen Beschluss beanstandete, änderte – wie ausgeführt – zunächst nichts an dem bestehenden Beschluss der Bezirksversammlung. Auch in der Folgezeit wurde über die Wirksamkeit des Beschlusses keine Entscheidung getroffen. Denn nachdem die Bezirksversammlung nach der Stellungnahme der Zeugin Dr. M. und des Oberbaudirektors der F. und H. H. an ihrem Beschluss festgehalten hatte, wäre eine Vorlage durch die Bezirksversammlung an den Senat zur Entscheidung erforderlich gewesen. Dazu kam es jedoch nicht. Die Zeugen S. hatten demnach bis zum Brand am 22.03.2015 keine Kenntnis davon, wie der Senat bei einer möglichen Vorlage entscheiden würde und welche Konsequenzen diese Entscheidung haben würde. Es war folglich jedenfalls bis zum 22.03.2015 völlig offen, ob der Bauvorbescheidsantrag der K&B Erfolg haben würde. Selbst wenn die Zeugen S. und die K&B – entgegen den Feststellungen der Kammer – davon ausgegangen wären, dass der Bauantrag – wie schon der Antrag der K&B aus dem November 2009 – keinen Erfolg haben würde, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies für die Zeugen S. kein Anlass gewesen wäre, eine Zerstörung des B. F-hauses in Betracht zu ziehen. Die Vertragsvereinbarung mit der K&B schwebte bereits seit dem Jahr 2009. Auch nach der Rücknahme ihres ersten Bauantrags im Jahr 2010 hatte die K&B an dem Kaufvertrag festgehalten und abgewartet. Sowohl die Zeugen S. als auch die K&B machten keine Anstalten, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Vielmehr wurde die Vereinbarung zum Rücktrittsrecht nach den Feststellungen der Kammer regelmäßig verlängert. Während dieser Zeit mussten die Zeugen S. immer davon ausgehen, dass es möglicherweise nie zu einem Verkauf des Grundstücks auf der Grundlage dieses Vertrags kommen würde und sie sich nach einem neuen Käufer würden umsehen müssen. Dennoch hielten auch sie weiter an dem Vertrag fest. Es ist auch fernliegend, dass die Zeugen S. davon ausgingen, eine Genehmigung der Wohnbebauung durch eine Zerstörung des B. F-hauses vorantreiben zu können. Denn auch in diesem Fall stand ausweislich der Angaben des Zeugen C. einer Wohnbebauung der Bebauungsplan entgegen, welcher eine solche Nutzung nicht gestattete. Es war auch alles andere als sicher, dass eine Änderung des Bebauungsplans im Anschluss an die Zerstörung des Gebäudes kurzfristiger und leichter herbeizuführen gewesen wäre. So hat die Zeugin Dr. M. als ehemalige Leiterin des Bezirksamts H.- A. diesbezüglich auf die Frage, ob der Bebauungsplan aufgrund des nunmehr abgebrannten Gebäudes leichter hätte geändert werden können, glaubhaft angegeben, dass sie das nicht sagen könne, weil für die Änderung eines Bebauungsplans mehrere Faktoren maßgeblich seien. Hinzukommend hat der Zeuge C. im Termin zur Hauptverhandlung am 10.01.2020 berichtet, dass zu jenem Zeitpunkt – also fast fünf Jahre nach dem Brand – trotz diesbezüglicher Bemühungen immer noch keine Änderung des Bebauungsplans eingetreten sei. Ungeachtet dessen hält die Kammer es bei lebensnaher Betrachtung zudem für fernliegend, dass die Zeugen S. in Antizipation des positiven Ausgangs zahlreicher bürokratischer Vorgänge (Planänderungen, Bescheidung des Bauantrags), auf welche sie wenig bis keinen Einfluss haben würden, ihren Gasthof in dem Bestreben angezündet haben könnten, dadurch leichter die Änderung des Bebauungsplans und in Konsequenz die Erteilung einer Baugenehmigung für ihren Vertragspartner herbeiführen zu können. Aufgrund der sehr vagen Erfolgsaussichten erscheint der Kammer ein solches Vorgehen nicht als reizvoll. Dagegen spricht auch nicht, dass die Zeugen S. nach dem Brand des B. F-hauses tatsächlich einen neuen Käufer für das Grundstück gefunden haben. Der Zeuge Dr. S7 – welcher nach seiner Aussage und der Aussagen der Zeugen S. diese auch in dieser Angelegenheit als Rechtsanwalt beraten hat – hat insoweit berichtet, dass die – allen Beteiligten bis dahin unbekannte – I. ... GmbH nach dem Brandereignis erstmals Kontakt mit den Zeugen S. aufgenommen habe, da sie das Grundstück habe erwerben wollen, um darauf ebenfalls Wohnbebauung zu errichten. Dabei habe – nach der für die Kammer nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. S7 – in den Verkaufsverhandlungen der Geschäftsführer der I. ... GmbH bezüglich der weiterhin unklaren Situation hinsichtlich des Bebauungsplans ausgeführt, dass er das Risiko einer weiter andauernden Nichtbebaubarkeit mit Wohnungen auf sich nehme. Konkret habe er gesagt „Irgendwann wird dieses Grundstück bebaubar sein. Notfalls lege ich mir das hin und warte, bis es bebaut werden kann.“ Aufgrund des von der I. ... GmbH höheren Angebots von 3,1 Mio. € seien die Zeugen S. dann vom Kaufvertrag mit der K&B zurückgetreten und hätten das Grundstück mit Vertrag vom 01.12.2015 an die I. ... GmbH verkauft. Demnach begründet auch dieser spätere Verkauf des Grundstücks kein Brandlegungsmotiv der Zeugen S.. Es ist weder ersichtlich, dass die Zeugen S. zum Brandlegungszeitpunkt die I. ... GmbH als potentielle Käuferin bereits ins Auge gefasst hatten, noch, dass der Verkauf nur aufgrund des Abbrennens des B. F-hauses möglich war oder dadurch auch nur begünstigt wurde. Vielmehr wird durch die glaubhaften und konsistenten Schilderungen des Zeugen Dr. S7 deutlich, dass die I. ... GmbH nach dem Brandereignis Kontakt aufnahm und einen langfristigen Plan mit dem Grundstück verfolgte, wenngleich zu diesem Zeitpunkt vollkommen unklar war, wann und ob eine Wohnbebauung möglich sein würde. cc) Darlehen bei der H. Sparkasse Schließlich ergibt sich auch kein Motiv mit Blick auf das Darlehen der Zeugen S. bei der H. Sparkasse über 2,7 Mio. €, welches sie zur Finanzierung des Kaufs des Grundstücks aufgenommen hatten. Wie bereits dargestellt (hierzu unter a) aa) (3)) bestand mit der H. Sparkasse eine Stillhaltevereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens, welche nach den Feststellungen der Kammer auch im März 2015 von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Insbesondere wurde den Zeugen S. – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – weder eine Frist zur Rückzahlung des Darlehens gesetzt noch eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück V.- H.-Straße angedroht. Vor diesem Hintergrund bestand für die Zeugen S. kein Druck, kurzfristig an Geldmittel zu kommen, um das Darlehen abzulösen. dd) Aussage der Zeugin G. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen S2 und S4, wonach die Zeugin G. in ihrer polizeilichen Aussage angegeben habe, dass der Angeklagte K. ihr gegenüber geäußert habe, dass er im Auftrag der Deutschen die Rauchbomben habe besorgen sollen, erhärtet sich nach Überzeugung der Kammer ein Motiv der Zeugen S. nicht. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin G. insoweit angegeben, dass der Angeklagte K. ihr aufgetragen habe, Rauchbomben „für einen deutschen Jungen“ zu erwerben, die Formulierung „im Auftrag der Deutschen“ wählte sie nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte K. – sofern er diese Aussage tatsächlich getätigt haben sollte – damit nicht die Zeugen S. und auch nicht den Zeugen U. S., welcher mit einem Alter von etwa 58 Jahren zum Tatzeitpunkt dem Jungenalter erkennbar bereits lange entwachsen war, als Einzelperson gemeint hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge U. S. glaubhaft ausgesagt hat, dass er den Angeklagten K. nicht kenne. Auch im Übrigen hat die Hauptverhandlung keine Verbindung zwischen den Zeugen S. und dem Angeklagten K. ergeben. Unabhängig davon, haben sich in der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Beteiligung der Zeugen S. an den hier in Rede stehenden Taten ergeben. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Betrug in besonders schwerem Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Aus der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten gemeinschaftlich gehandelt haben. Die beiden Taten und die einzelnen Tatbeiträge hängen in einer Form zusammen, die – auch nach deren Art und Schwere – eine Mittäterschaft begründen. Die Taten stellen ein einheitliches Geschehen dar. Ohne die Brandstiftung hätte die Versicherung nicht zur Zahlung aufgefordert werden können und ohne die Schadensanzeige hätte die Brandstiftung nicht zu einer Auszahlung der Versicherungssumme führen können. Zwar hat der Angeklagte K. nach den Feststellungen der Kammer die wesentlichen Tathandlungen betreffend die Brandstiftung ausgeführt und die Angeklagten T. die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes sichergestellt und den Schaden der Versicherung angezeigt. Dennoch waren Absprachen zwischen allen Angeklagten erforderlich. Der Tag der Brandstiftung musste festgelegt werden und konnte nicht in das Ermessen des Angeklagten K. gestellt werden. Denn erst musste der Versicherungsschutz sichergestellt sein. Es musste gewährleistet sein, dass sich niemand mehr im Brandobjekt aufhält. Erst nach geglückter Brandstiftung konnte der Hinweis an die Versicherung erfolgen. Diese Tatschritte sind mit einem mehraktigen Delikt zu vergleichen, bei dem es nach der Rechtsprechung für eine Mittäterschaft ausreicht, nach der gemeinsamen Planung der Taten jeweils an einem Akt mitzuwirken. Dies gilt hier insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die Brandstiftung durch den Angeklagten K. nur aus dem Grund ausgeführt wurde, um absprachegemäß ein Drittel der Versicherungssumme zu erhalten. Insgesamt lag ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Angeklagten vor, welches in der geplanten Aufteilung der Tatbeute seinen Abschluss finden sollte. Da es zu einer Auszahlung der Versicherungssumme nicht gekommen ist, liegt insoweit lediglich ein Versuch vor. Die Brandstiftung und die im unmittelbaren Anschluss erfolgte versuchte Inanspruchnahme der Versicherung stellen zwar eine prozessuale Tat dar. Dennoch handelt es sich um Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: 1. Angeklagter M. T. a) Brandstiftung Für die Strafzumessung hinsichtlich der Brandstiftung vom 22.03.2015 ist die Kammer für den Angeklagten M. T. von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer liegen bei dem Angeklagten M. T. im vorliegen-den Fall nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und des Angeklagten M. T. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten war der sehr lange Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, den Angeklagten seelisch belastende Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Weiter war zu seinen Gunsten zu werten, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde. Zulasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass durch den Brand ein hoher finanzieller Schaden in Höhe von 1,2 bis 1,3 Mio. € eingetreten ist, der insbesondere die Eigentümer des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... getroffen hat. Ferner war strafschärfend zu werten, dass es sich um einen Großbrand handelte, mit dem eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einherging. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Brandstiftung eine Einzelstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Versuchter Betrug Für den versuchten Betrug hat die Kammer die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Nach Auffassung der Kammer liegen bei dem Angeklagten M. T. nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und des Angeklagten M. T. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine – auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB – besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB rechtfertigen. Zugunsten des Angeklagten war der sehr lange Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, den Angeklagten seelisch belastende Verfahrensdauer zu berücksichtigten. Weiter war zu seinen Gunsten zu werten, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde und der Angeklagte keine finanziellen Vorteile erlangt hat. Zulasten des Angeklagten war dagegen zu werten, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist, wenngleich jene Taten sehr lange zurückliegen. Weiter ist zu seinen Lasten die erhebliche Höhe des angestrebten Vermögensvorteils mit einem Betrag von insgesamt 900.000 € zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße, dass sie geeignet wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu widerlegen. Indes verblieb die Tat nach den Feststellungen der Kammer im Versuchsstadium. Bei Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB für angemessen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erachtet die Kammer unter neuerlicher Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten Umstände unter Zugrundelegung des gefundenen Strafrahmens für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 2 (zwei) Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter erneuter umfassender Abwägung der bereits genannten Umstände gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten gebildet, wobei im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten eine enge Zusammenziehung der Einzelstrafen erfolgen konnte. d) Kompensation Ungeachtet der Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Strafzumessungsgrund hat die Kammer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Bei der Bemessung der für vollstreckt zu erklärenden Freiheitsstrafe hat die Kammer im vorliegenden Verfahren, welches sich hinsichtlich seines Aktenumfangs, seiner Art und seiner Schwierigkeit als durchschnittlich darstellte, berücksichtigt, dass dieses zunächst im November 2015 gegen die Angeklagten eingestellt und im Mai 2016 wieder aufgenommen wurde, dass nach Anklageerhebung im Juli 2017 das Verfahren wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen der zuständigen Kammer insgesamt zwei Jahre und zwei Monate nicht gefördert worden war und dass sich diese staatlicherseits zu verantwortende Verfahrensverzögerung für den Angeklagten als allgemein seelisch belastend darstellte. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer eine Kompensation dadurch für erforderlich gehalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der hier verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Angeklagte F. T. a) Brandstiftung Für die Strafzumessung hinsichtlich der Brandstiftung vom 22.03.2015 ist die Kammer für die Angeklagte F. T. von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer liegen bei der Angeklagten F. T. im vorliegenden Fall nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und der Angeklagten F. T. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie unbestraft ist. Auch hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den sehr langen Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, die Angeklagte seelisch belastende Verfahrensdauer berücksichtigt. Zudem ist strafmildernd zu werten, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde. Zulasten der Angeklagten war dagegen zu werten, dass durch den Brand ein hoher finanzieller Schaden in Höhe von 1,2 bis 1,3 Mio. € eingetreten ist, der insbesondere die Eigentümer des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... getroffen hat. Ferner war strafschärfend zu werten, dass es sich um einen Großbrand handelte, mit dem eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einherging. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände für die Brandstiftung eine Einzelstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Versuchter Betrug Für den versuchten Betrug hat die Kammer die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Nach Auffassung der Kammer liegen bei der Angeklagten F. T. nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und der Angeklagten F. T. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine – auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB – besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB rechtfertigen. Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie unbestraft ist. Auch hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den sehr langen Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, die Angeklagte seelisch belastende Verfahrensdauer berücksichtigt. Zudem ist strafmildernd zu werten, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde und die Angeklagte keine finanziellen Vorteile erlangt hat. Zulasten der Angeklagten war dagegen die erhebliche Höhe des angestrebten Vermögensvorteils mit einem Betrag von insgesamt 900.000 € zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße, dass sie geeignet wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu widerlegen. Indes verblieb die Tat nach den Feststellungen der Kammer im Versuchsstadium. Bei Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB für angemessen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erachtet die Kammer unter neuerlicher Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten Umstände unter Zugrundelegung des gefundenen Strafrahmens für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter erneuter umfassender Abwägung der bereits genannten Umstände gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten gebildet, wobei im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten eine enge Zusammenziehung der Einzelstrafen erfolgen konnte. d) Kompensation Ungeachtet der Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Strafzumessungsgrund hat die Kammer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Bei der Bemessung der für vollstreckt zu erklärenden Freiheitsstrafe hat die Kammer im vorliegenden Verfahren, welches sich hinsichtlich seines Aktenumfangs, seiner Art und seiner Schwierigkeit als durchschnittlich darstellte, berücksichtigt, dass dieses zunächst im November 2015 gegen die Angeklagten eingestellt und im Mai 2016 wieder aufgenommen wurde, dass nach Anklageerhebung im Juli 2017 das Verfahren wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen der zuständigen Kammer insgesamt zwei Jahre und zwei Monate nicht gefördert worden war und dass sich diese staatlicherseits zu verantwortende Verfahrensverzögerung für die Angeklagte als allgemein seelisch belastend darstellte. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer eine Kompensation dadurch für erforderlich gehalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der hier verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 3. Angeklagter K. a) Brandstiftung Für die Strafzumessung hinsichtlich der Brandstiftung vom 22.03.2015 ist die Kammer für den Angeklagten K. von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer liegen bei dem Angeklagten K. im vorliegenden Fall nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und des Angeklagten K. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten K. war zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt unbestraft war. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den sehr langen Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, den Angeklagten seelisch belastende Verfahrensdauer berücksichtigt. Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde. Zulasten des Angeklagten war dagegen zu werten, dass durch den Brand ein hoher finanzieller Schaden in Höhe von 1,2 bis 1,3 Mio. € eingetreten ist, der insbesondere die Eigentümer des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... getroffen hat. Ferner war strafschärfend zu werten, dass es sich um einen Großbrand handelte, mit dem eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einherging. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Brandstiftung eine Einzelstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monate für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Versuchter Betrug Für den versuchten Betrug hat die Kammer die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Nach Auffassung der Kammer liegen bei dem Angeklagten K. nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und des Angeklagten K. maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine – auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB – besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB rechtfertigen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den sehr langen Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die lange, den Angeklagten seelisch belastende Verfahrensdauer berücksichtigt. Weiter ist strafmildernd zu werten, dass die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen wurde. Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er keine finanziellen Vorteile erlangt hat. Zulasten des Angeklagten war dagegen die erhebliche Höhe des angestrebten Vermögensvorteils mit einem Betrag von insgesamt 900.000 € zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße, dass sie geeignet wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu widerlegen. Indes verblieb die Tat nach den Feststellungen der Kammer im Versuchsstadium. Bei Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB für angemessen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erachtet die Kammer unter neuerlicher Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten Umstände unter Zugrundelegung des gefundenen Strafrahmens für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter erneuter umfassender Abwägung der bereits genannten Umstände gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten gebildet, wobei im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten eine enge Zusammenziehung der Einzelstrafen erfolgen konnte. d) Kompensation Ungeachtet der Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Strafzumessungsgrund hat die Kammer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Bei der Bemessung der für vollstreckt zu erklärenden Freiheitsstrafe hat die Kammer im vorliegenden Verfahren, welches sich hinsichtlich seines Aktenumfangs, seiner Art und seiner Schwierigkeit als durchschnittlich darstellte, berücksichtigt, dass dieses zunächst im November 2015 gegen die Angeklagten eingestellt und im Mai 2016 wieder aufgenommen wurde, dass nach Anklageerhebung im Juli 2017 das Verfahren wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen der zuständigen Kammer insgesamt zwei Jahre und zwei Monate nicht gefördert worden war und dass sich diese staatlicherseits zu verantwortende Verfahrensverzögerung für den Angeklagten als allgemein seelisch belastend darstellte. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer eine Kompensation dadurch für erforderlich gehalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der hier verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. VI. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer war das von dem Angeklagten K. zur Ausführung der Tat verwendete Tatmittel, nämlich die Zange (Asservat-Nr. ... ), nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.