Urteil
310 O 214/23
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0510.310O214.23.00
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Leitsätze
Der Dialogbuchautor sowie der Synchronregisseur der Synchronfassung eines Films (hier: Animationsserie "Robin Hood") sind als Urheber zu qualifizieren. Bei Synchronisationsleistungen von Synchronsprechers für die deutschsprachige Fassung einer Animationsserie handelt es sich im eine künstlerische Darbietung i.S.d. § 73 UrhG. Der Regelungen über das Urheberbenennungsrecht und über die angemessene Vergütung finden daher auch auf diese Personen Anwendung.(Rn.83)
(Rn.89)
(Rn.114)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, verboten,
a. in Bezug auf den Kläger zu 1) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 1) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
D. S. = R. H. (Staffel 1, Episoden: 1 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52)
b. in Bezug auf die Klägerin zu 2) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 2) namentlich mit ihrer Rolle benannt wird
S. S1 = M. ( Staffel 1, Episoden: 1 - 9, 11 - 13, 15 - 30, 32 - 40, 42 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 10, 12 - 52)
c. in Bezug auf den Kläger zu 3) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 3) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
P. R. = P. J. (Staffel 1, Episoden: 1, 3 - 33, 35, 38, 39, 41, 43 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 32, 34 - 52)
d. in Bezug auf den Kläger zu 4) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 4) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
F. A. K. (Staffel 2, Episoden: 1, 2, 6, 7, 9, 14, 24, 28, 29, 30, 31, 36, 39, 40, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52)
e. in Bezug auf den Kläger zu 5) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 5) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
W. R1 = S. (Staffel 1, Episoden: 1 - 33, 35 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 13, 15, 17 - 20, 23 - 26, 29, 31 - 35, 37 - 44, 47 - 52)
f. in Bezug auf den Kläger zu 6) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 6) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
D. M. = R. (Staffel 1, Episoden: 1, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52; Staffel 2, Episoden: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 24, 30, 31, 33, 36, 39, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52)
g. in Bezug auf den Kläger zu 7) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 7) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
P. S2 = T. (Staffel 1, Episoden: 1 - 50, 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52)
h. in Bezug auf die Klägerin zu 8) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 8) namentlich mit ihrer Rolle benannt wird
L. P. = S. (Staffel 1, Episoden: 1 - 5, 8, 9, 11, 12, 13, 16 - 19, 21, 22, 23, 25 - 30, 32 - 40, 43 - 49, 51, 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 10, 12 - 15, 17 - 20, 22 - 25, 27 - 30, 32 - 39, 41, 43, 44, 46, 47, 48, 50, 51, 52)
i. in Bezug auf den Kläger zu 9) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 9) namentlich mit seiner Rolle benannt wird
M. C. = D. (Staffel 1, Episoden: 5, 6, 19, 24, 25, 29, 30, 34, 35, 42, 48, 52; Staffel 2, Episoden: 1, 2, 3, 8, 12, 22, 39, 44, 46, 49, 51, 52)
j. in Bezug auf die Klägerin zu 10) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Funktion mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 10) namentlich mit ihrer Funktion benannt wird
I. G. = Dialogbuch (Staffel 1, Episoden: 24 - 26, 36 - 39; Staffel 2, Episoden 1 - 52) und Regie (Staffel 1, Episoden 1 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52)
k. in Bezug auf den Kläger zu 11) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Funktion mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 11) namentlich mit ihrer Funktion benannt wird
O. B. = Dialogbuch (Staffel 1, Episoden: 1 - 23, 27 - 35, 40 - 52),
wie bei der Veröffentlichung der Folgen der TV-Animationsserie in Form von Hörspielen auf Tonträgern (z.B. CDs) gemäß Anlagenkonvolut K 5 oder im Internet gemäß Anlagen K 3 und K 6 geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
a. dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. a) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
b. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. b) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
c. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. c) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
d. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. d) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
e. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. e) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
f. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. f) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
g. dem Kläger zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. g) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
h. der Klägerin zu 8) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. h) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
i. dem Kläger zu 9) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. i) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
j. der Klägerin zu 10) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. j) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;
k. der Klägerin zu 11) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. k) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a. dem Kläger zu 1) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
b. der Klägerin zu 2) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
c. dem Kläger zu 3) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. c) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
d. dem Kläger zu 4) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. d) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
e. dem Kläger zu 5) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. e) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
f. dem Kläger zu 6) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. f) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
g. dem Kläger zu 7) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. g) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
h. der Klägerin zu 8) jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. h) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
i. dem Kläger zu 9) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. i) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
j. der Klägerin zu 10) jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. j) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
k. dem Kläger zu 11) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. k) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 4.273,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2023 zu bezahlen.
V. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,
1. dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 1) in der in Ziffer I.a) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
2. [bleibt frei]
3. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 2) in der in Ziffer I.b) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
4. [bleibt frei]
5. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 3) in der in Ziffer I.c) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
6. [bleibt frei]
7. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 4) in der in Ziffer I.d) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
8. [bleibt frei]
9. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 5) in der in Ziffer I.e) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
10. [bleibt frei]
11. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 6) in der in Ziffer I.f) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
12. [bleibt frei]
13. dem Kläger zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 7) in der in Ziffer I.g) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
14. [bleibt frei]
15. der Klägerin zu 8) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 8) in der in Ziffer I.h) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
16. [bleibt frei]
17. dem Kläger zu 9) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 9) in der in Ziffer I.i) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
18. [bleibt frei]
19. der Klägerin zu 10) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 10) in der in Ziffer I.j) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
20. [bleibt frei]
21. dem Kläger zu 11) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. –S. von S1“, in denen die Klägerin zu 11) in der in Ziffer I.k) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams);
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
22. [bleibt frei]
VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
VII. Das Urteil ist für jeden Kläger und für jede Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar
hinsichtlich Tenor zu Ziffer I. gegen jeweils 15.000,- EUR;
hinsichtlich Tenor zu Ziffer II. gegen jeweils 1.500,- EUR;
hinsichtlich Tenor zu Ziffer IV. gegen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags;
hinsichtlich Tenor zu Ziffer V gegen jeweils 1.500,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dialogbuchautor sowie der Synchronregisseur der Synchronfassung eines Films (hier: Animationsserie "Robin Hood") sind als Urheber zu qualifizieren. Bei Synchronisationsleistungen von Synchronsprechers für die deutschsprachige Fassung einer Animationsserie handelt es sich im eine künstlerische Darbietung i.S.d. § 73 UrhG. Der Regelungen über das Urheberbenennungsrecht und über die angemessene Vergütung finden daher auch auf diese Personen Anwendung.(Rn.83) (Rn.89) (Rn.114) I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, verboten, a. in Bezug auf den Kläger zu 1) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 1) namentlich mit seiner Rolle benannt wird D. S. = R. H. (Staffel 1, Episoden: 1 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52) b. in Bezug auf die Klägerin zu 2) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 2) namentlich mit ihrer Rolle benannt wird S. S1 = M. ( Staffel 1, Episoden: 1 - 9, 11 - 13, 15 - 30, 32 - 40, 42 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 10, 12 - 52) c. in Bezug auf den Kläger zu 3) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 3) namentlich mit seiner Rolle benannt wird P. R. = P. J. (Staffel 1, Episoden: 1, 3 - 33, 35, 38, 39, 41, 43 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 32, 34 - 52) d. in Bezug auf den Kläger zu 4) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 4) namentlich mit seiner Rolle benannt wird F. A. K. (Staffel 2, Episoden: 1, 2, 6, 7, 9, 14, 24, 28, 29, 30, 31, 36, 39, 40, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52) e. in Bezug auf den Kläger zu 5) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 5) namentlich mit seiner Rolle benannt wird W. R1 = S. (Staffel 1, Episoden: 1 - 33, 35 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 13, 15, 17 - 20, 23 - 26, 29, 31 - 35, 37 - 44, 47 - 52) f. in Bezug auf den Kläger zu 6) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 6) namentlich mit seiner Rolle benannt wird D. M. = R. (Staffel 1, Episoden: 1, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52; Staffel 2, Episoden: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 24, 30, 31, 33, 36, 39, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52) g. in Bezug auf den Kläger zu 7) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 7) namentlich mit seiner Rolle benannt wird P. S2 = T. (Staffel 1, Episoden: 1 - 50, 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52) h. in Bezug auf die Klägerin zu 8) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 8) namentlich mit ihrer Rolle benannt wird L. P. = S. (Staffel 1, Episoden: 1 - 5, 8, 9, 11, 12, 13, 16 - 19, 21, 22, 23, 25 - 30, 32 - 40, 43 - 49, 51, 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 10, 12 - 15, 17 - 20, 22 - 25, 27 - 30, 32 - 39, 41, 43, 44, 46, 47, 48, 50, 51, 52) i. in Bezug auf den Kläger zu 9) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen der Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 9) namentlich mit seiner Rolle benannt wird M. C. = D. (Staffel 1, Episoden: 5, 6, 19, 24, 25, 29, 30, 34, 35, 42, 48, 52; Staffel 2, Episoden: 1, 2, 3, 8, 12, 22, 39, 44, 46, 49, 51, 52) j. in Bezug auf die Klägerin zu 10) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Klägerin in der nachfolgend wiedergegebenen Funktion mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Klägerin zu 10) namentlich mit ihrer Funktion benannt wird I. G. = Dialogbuch (Staffel 1, Episoden: 24 - 26, 36 - 39; Staffel 2, Episoden 1 - 52) und Regie (Staffel 1, Episoden 1 - 52; Staffel 2, Episoden: 1 - 52) k. in Bezug auf den Kläger zu 11) Folgen der TV-Animationsserie "R. H. - S. von S1", in denen die Kläger in der nachfolgend wiedergegebenen Funktion mitgewirkt hat, in Form von Hörspielen zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass der Kläger zu 11) namentlich mit ihrer Funktion benannt wird O. B. = Dialogbuch (Staffel 1, Episoden: 1 - 23, 27 - 35, 40 - 52), wie bei der Veröffentlichung der Folgen der TV-Animationsserie in Form von Hörspielen auf Tonträgern (z.B. CDs) gemäß Anlagenkonvolut K 5 oder im Internet gemäß Anlagen K 3 und K 6 geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, a. dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. a) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; b. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. b) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; c. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. c) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; d. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. d) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; e. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. e) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; f. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. f) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; g. dem Kläger zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. g) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; h. der Klägerin zu 8) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. h) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; i. dem Kläger zu 9) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. i) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; j. der Klägerin zu 10) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. j) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung; k. der Klägerin zu 11) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. k) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer entsprechender Tonträger, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (wobei Umsätze und Gewinne jeweils nach Monaten aufzugliedern sind), sowie über eine für bzw. mit den Tonträgern betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie Kosten einer Werbung, ferner einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (Visits und Pageviews, Downloads, Streams) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a. dem Kläger zu 1) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. b. der Klägerin zu 2) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. c. dem Kläger zu 3) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. c) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. d. dem Kläger zu 4) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. d) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. e. dem Kläger zu 5) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. e) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. f. dem Kläger zu 6) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. f) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. g. dem Kläger zu 7) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. g) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. h. der Klägerin zu 8) jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. h) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. i. dem Kläger zu 9) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. i) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. j. der Klägerin zu 10) jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. j) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. k. dem Kläger zu 11) jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. k) entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 4.273,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2023 zu bezahlen. V. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, 1. dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 1) in der in Ziffer I.a) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 2. [bleibt frei] 3. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 2) in der in Ziffer I.b) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 4. [bleibt frei] 5. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 3) in der in Ziffer I.c) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 6. [bleibt frei] 7. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 4) in der in Ziffer I.d) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 8. [bleibt frei] 9. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 5) in der in Ziffer I.e) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 10. [bleibt frei] 11. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 6) in der in Ziffer I.f) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 12. [bleibt frei] 13. dem Kläger zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 7) in der in Ziffer I.g) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 14. [bleibt frei] 15. der Klägerin zu 8) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 8) in der in Ziffer I.h) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 16. [bleibt frei] 17. dem Kläger zu 9) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen der Kläger zu 9) in der in Ziffer I.i) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 18. [bleibt frei] 19. der Klägerin zu 10) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. - S. von S1“, in denen die Klägerin zu 10) in der in Ziffer I.j) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 20. [bleibt frei] 21. dem Kläger zu 11) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Serie „R. H. –S. von S1“, in denen die Klägerin zu 11) in der in Ziffer I.k) wiedergegebenen Rolle mitgewirkt hat, nämlich a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie "R. H. - S. von S1" unter Übergabe nach Monaten geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angeben (z. B. AV- [z. B. DVD / Blu-ray], Tonträger- [z. B. CD, DVD, USB], Internet- [z. B. Video On Demand, Pay Per View, Streaming, Download], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträge mit Lizenzgebern- und/oder Lizenznehmern ( unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die nach Monaten geordnet den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen bezeichnen, sowie über eine betriebene Werbung - einschließlich Trailer und Filmausschnitten - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams); b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsorenentgelte, sowie c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und Vorteilen abgeführten Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie die jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge; 22. [bleibt frei] VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. VII. Das Urteil ist für jeden Kläger und für jede Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich Tenor zu Ziffer I. gegen jeweils 15.000,- EUR; hinsichtlich Tenor zu Ziffer II. gegen jeweils 1.500,- EUR; hinsichtlich Tenor zu Ziffer IV. gegen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags; hinsichtlich Tenor zu Ziffer V gegen jeweils 1.500,- EUR. Die zulässige Klage ist - soweit über sie auf dieser Stufe zu entscheiden ist - begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. §§ 12, 17, 32 ZPO zuständig. Auch die mit den Anträgen zu Ziffer V. verfolgten Ansprüche auf zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung einerseits und Leistung von Nachvergütung andererseits im Wege der Stufenklage sind gem. § 254 ZPO zulässig. Soweit in der Umstellung der Anträge zu I.b und I.h durch die Kläger eine teilweise Klagrücknahme zu erblicken ist, ist diese jedenfalls gem. § 269 Abs. 1 1. Alt. ZPO auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da sie insoweit noch vor der Antragsstellung der Beklagten zur Hauptsache erfolgte. II. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu. Im Einzelnen: 1. Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 13, 74 Abs. 1 S. 2 UrhG dahingehend zu, dass die streitgegenständliche Serie „R. H. - S. von S1“ jeweils nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden darf, ohne die Kläger namentlich als Mitwirkende zu benennen. Denn hierdurch wird das durch § 13 und § 74 Abs. 1 S. 2 UrhG geschützte Benennungsrecht der Kläger widerrechtlich verletzt. a) Bei den von den Klägern erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen, die jeweils urheberrechtlich schutzfähig sind. (1) Bei den von den Klägern zu 10) und 11) erbrachten Leistungen, konkret den Dialogbüchern und der Synchronisationsregie, handelt es sich um urheberrechtliche Werke i.S.d. § 2 UrhG. (a) Den deutschen Dialogbüchern kommt bereits ein eigener Werkschutz als Schriftwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Es handelt sich insoweit um persönliche geistige Schöpfungen der Kläger zu 10) und 11). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Dialogbüchern um die Übersetzungen der englischen Vorlagen handelt. Auch Übersetzungen kann eigener Werkschutz gem. § 3 S. 1 UrhG zukommen, soweit diese über eine schlichte Wort-für-Wort-Übersetzung hinausgehen, da der Übersetzer insoweit auch einen Gestaltungsspielraum ausschöpft. Die Kammer erkennt, dass der Gestaltungsspielraum vorliegend aufgrund der englischen Sprachfassung und der vorgegebenen Geschichte begrenzt sein mag. Er ist jedoch jedenfalls nicht auf Null reduziert. Dass die Kläger von diesem zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch Gebrauch gemacht haben, zeigt sich exemplarisch auch an den vorgelegten Gegenüberstellungen in den Anlagen K 21 - I bis K 21 - XX sowie der Gegenüberstellung in den Anlagen K 28 - I und K 28 - II. Die Dialogbücher sind zwar bereits im Original - adressaten- und kindergerecht - insgesamt von einer einfachen Sprache getragen, die sich sodann auch in der deutschen Fassung widerspiegelt. Gleichwohl sind Abweichungen zu sehen, die die Ausschöpfung eines zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums belegen. Das zeigt sich etwa schon an dem Umstand, dass die englischen Folgentitel nicht lediglich aus der Vorlage übernommen worden sind, sondern jeweils verschiedene Titelvorschläge unterbreitet worden sind (jeweils S. 2 in den als Anlagen K 21 - I, K 21 - II, K 21-III, K 21 - IV; K 21 - V, K 21 - XI, K 21 - XIII, K 21 - XIV, K 21 - XV vorgelegten Dialogbüchern). Zudem zeigt sich auch in dem Chatverlauf, welcher als Anlage K 23 vorgelegt worden ist, dass den Dialogbuchautoren ein gewisser Spielraum bei der Benennung der (Neben-) Figuren zugekommen ist (bspw. Nachrichten zwischen der Klägerin zu 10) und J. T. vom 13. September 2019 zur Bezeichnung der Figur „Lady Nachtigall“/“Lady Vogelfrei“). Insbesondere aber mussten die Dialogbuchautoren auch etwaige Fantasiewörter entsprechend übersetzen, exemplarisch sei hierfür nur der in der Folge „Der Wunderheiler“ genutzte Ausspruch „schlafidi-schliefidi“ (Anlage K 21 - IV, Bl. 194 der Anlagen), welchem in der Vorlage „The Charlatan“ der Ausspruch „sleepity-dipity“ (Anlage K 21 - IX, Bl. 216 der Anlagen) zugrunde lag, genannt. Hieran zeigt sich, dass die Autoren etwaige bestehende Gestaltungsspielräume ausgenutzt haben, womit auch den Dialogbüchern selbst Werkschutz - jedenfalls als sog. kleine Münze in Anbetracht der englischen Vorlagen - zukommt. (b) Auch der Regieleistung der Klägerin zu 10) kommt ein eigenständiger Werkschutz i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG zu, da sie sich als persönliche geistige Schöpfung der Klägerin darstellt. Bei Filmwerken ist es allgemein anerkannt, dass es sich bei der Leistung des Filmregisseurs um eine gestalterische, schöpferische Leistung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt, weil mit ihr der erfundene bzw. vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt bzw. dergestalt festgehalten wird. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer in Fällen der sog. Synchronregie gelten. Der Synchronregie unterfällt gerade die Leitung und Umsetzung der gesamten Sprachaufnahmen, wobei ein wesentliches Augenmerk der Synchronregie neben der ausdrucksgerechten Wiedergabe des Textes gleichzeitig auf der sog. Lippensynchronität liegen muss. Insoweit muss die Synchronregie auch auf die Synchronsprecher Einfluss nehmen und sie diesbezüglich anleiten. Es ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass bei Animationsserien wie der vorliegenden geringere Anforderungen an die Lippensynchronität zu stellen sind als bei Realfilmen. Diese geringeren Anforderungen reduzieren die gestalterische Leistung der Synchronregie jedoch nicht zugleich auf Null. Darüber hinaus haben die Kläger für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Synchronregie den Synchronsprechern auch den (Gesamt-)Handlungsablauf und die Einbindung der jeweiligen Rolle in das Geschehen erläutert, wobei das Auftreten der Figuren, ihre Motivation und das Verhältnis zu den jeweils anderen Figuren erklärt wird. Soweit die Beklagte diesbezüglich bestritten hat, dass die Synchronregie insoweit jeweils eine individuelle Arbeit mit den einzelnen Synchronsprechern vornimmt und entwickelt, kann dies dahinstehen, da auch eine Arbeit etwa in der Gruppe mit allen oder zumindest mehreren Synchronsprechern eine Bewertung der Leistung der Synchronregie als gestalterisch und schöpferisch rechtfertigt. Ausschlaggebend ist nach Auffassung der Kammer, dass auch die Synchronregie letztlich entscheidend für die Umsetzung des vorgegebenen Stoffes in die Tonspur ist. Dieser Prozess ist daher nicht anders zu bewerten als die Regieleistung bei einem Filmwerk oder die Gesamtregie bei einer Animationsserie, wenngleich der Schutzumfang reduzierter sein mag. (2) Bei den von den Klägern zu 1) bis 9) erbrachten Synchronisationsleistungen für die deutschsprachige Fassung der streitgegenständlichen Animationsserie handelt es sich um eine künstlerische Darbietung i.S.d. § 73 UrhG (vgl. insoweit zur Schutzfähigkeit von Synchronisationsleistungen beim Film BGH, Urt. v. 10. Mai 2012, GRUR 2012, 1248 Rn. 38 - Fluch der Karibik und bereits BGH, Urt. v. 22. September 1983, I ZR 40/81, Rn. 11 ff. - juris - Synchronsprecher). Die Kläger haben durch ihre Synchronisationsleistungen ein Werk dargeboten. Werk i.S.d. § 73 UrhG meint jedes Werk i.S.d. § 2 UrhG, das künstlerisch dargeboten bzw. interpretiert werden kann. Diese Werke sind hier jeweils die von den Klägern zu 10) und 11) erschaffenen Dialogbücher (s.o.) und nicht etwa nur die einzelnen in einem Take aufgenommenen Wortfolgen. Die Dialogbücher sind von den Kläger zu 1) bis 9) auch dargeboten worden. Eine Darbietung i.S.d. § 73 UrhG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein hinreichender Spielraum für die künstlerische Interpretation besteht. Denn die künstlerische Interpretation eines Sprachwerkes erschöpft sich nicht in der akustischen Textwiedergabe, die dem Hörer einen Gedanken oder eine Information vermittelt. Sie setzt vielmehr darüber hinaus voraus, dass der Hörer mit den Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache - unabhängig vom sachlichen Inhalt - einen Sinneseindruck empfängt, der seine Stimmung, sein Empfinden, sein Gefühl oder seine Phantasie anregt (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1980 - I ZR 73/78, GRUR 1981, 419 (421) - Quizmaster). Die Kläger haben durch den spielerischen Einsatz ihrer Stimmen so auch den Charakter der Animationsfiguren geprägt, wofür auch der Umstand streitet, dass die Tonspuren ihrer Stimmen ohne Veränderung für die Hörspiele adaptiert werden konnten. Wie die Kläger jeweils ihre Stimmen einsetzen, ist Ausdruck ihrer künstlerischen Interpretation. Dem steht nicht entgegen, dass die Stimmen der Kläger jeweils in einzelnen, nur kurze Wortfolgen umfassenden Takes aufgenommen worden sind. Dies hindert die Freiheit zur künstlerischen Interpretation nicht. Im Gegenteil: Nach Auffassung der Kammer stellt es eine besondere Leistung dar, einer Animationsfigur immer wieder ihre - dem Charakter entsprechende - Stimmfarbe zu verleihen. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der Charakter der Figur über die gesamte Serie getragen wird. Ferner steht der künstlerischen Interpretation durch die Sprecher auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger sich nach den Anweisungen des Synchronstudios zu richten hatten und demgemäß weisungsgebunden gewesen sein sollen, da die B. S. GmbH den Klägern hinsichtlich der Stimmumsetzung gar keine konkreten Anweisungen geben konnte. Selbst wenn es Vorgaben in dem Sinne gegeben haben sollte, dass den Rollen seitens des Synchronstudios gewisse Charaktereigenschaften - etwa schon aufgrund der Dialogbücher im Original (Englisch) - vorgegeben waren (was bereits so nicht konkret vorgetragen worden ist), kommt jedem Sprecher ein eigener Gestaltungsspielraum dahingehend zu, wie er etwaige Eigenschaften - bspw. „mutig“, „lustig“, „schüchtern“ - sprachlich umsetzen mag. c) Die Beklagte hat die Darbietungen und Werke der Kläger durch die Veröffentlichung der Serie auf DVD und als Hörspielfolgen auf CD sowie bei Streaminganbietern auch vervielfältigt, § 16 UrhG, verbreitet, § 17 UrhG und öffentlich wiedergegeben i.S.d. § 78 Abs. 1 UrhG. d) Die Nutzungen durch die Beklagte erfolgte auch widerrechtlich. (1) Die Nutzungen erfolgten ohne Benennung der Kläger als Urheber bzw. ausübende Künstler und damit unter Verstoß gegen §§ 13, 74 Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kläger haben zunächst nicht wirksam auf ihr Namensnennungsrecht verzichtet. Der in Ziffer 9. der zwischen den Klägern und der B. S. GmbH geschlossen Verträgen (Anlage K1) erklärte Verzicht der Kläger ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.Vm. § 13 UrhG unwirksam. In der Vertragsklausel heißt es wörtlich: „Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- und Nachspann in Ankündigung jeder Art zu nennen. Der Vertragspartner erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.“ (a) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Wenngleich einzelne Kläger ihre Gage im Einzelnen ausgehandelt haben mögen (Bl. 147 d.A.), handelt es sich bei den Vertragsbestimmungen im Übrigen jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die hier in Rede stehende Klausel gerade nicht in die allgemeinen Produktionsbedingungen (Anlage B 1) aufgenommen worden ist. Auch die Klauseln in den Ziffern 5. - 9. in der jeweils geschlossenen Vereinbarung - wie ersichtlich aus Anlage K 1 - sind offensichtlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wofür bereits der Umstand streitet, dass mit sämtlichen Klägern unstreitig Vereinbarungen wie in Anlage K 1 vorliegend geschlossen worden sind und es sich hierbei schließlich um ein Vertragsformular handelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind den Klägern auch von der B. S. GmbH gestellt worden. Ein etwaiges Aushandeln der Klausel zu Ziffer 9. hat die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, schon nicht hinreichend dargelegt. Zumal die Kläger dem auch dahingehend entgegentreten sind, dass sie auf die Vertragsvereinbarungen keinerlei Einfluss hatten. (b) Die Bestimmung in Ziffer 9. der Vereinbarung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie weicht von wesentlichen gesetzgeberischen Grundentscheidungen der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die Kläger in unangemessener Art und Weise. Die Bestimmungen zum Benennungsrecht der §§ 13, 74 UrhG sind Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Hiermit wird die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers in der Öffentlichkeit gewährleistet. Durch diese Bestimmungen wird dem ideellen Interesse des Urhebers, mit seinem Werk in Verbindung gebracht zu werden, Ausdruck verliehen. Darüber hinaus kommt ihnen jedoch auch ein materieller Gehalt zu, denn die Urheberbenennung kann insoweit auch eine gewisse Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen. Da Urheberpersönlichkeitsrechte vertraglich ihrem Kern nach nicht abbedungen werden können, kann auch auf das Benennungsrecht als solches nicht per se verzichtet werden (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 13 Rn. 19). Der Urheber kann zwar ausdrücklich oder auch stillschweigend zustimmen, dass ein Werk in einem konkreten Fall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass sein Name genannt wird. Er kann dieses Recht aber nicht endgültig aufgeben (vgl. HansOLG, Urt. v. 01. Juni 2011, 5 U 113/09, Rn. 208 ff. - juris; LG Berlin, Urt. v. 04. November 2014, GRUR-RS 2015, 04800, Rn. 14 mwN). Vielmehr muss der Urheber nach der gesetzgeberischen Entscheidung jeweils im konkreten Fall einzeln entscheiden können, ob er von seinem Verzichtsrecht Gebrauch machen will oder nicht (vgl. HansOLG, aaO; LG Berlin, aaO). Dies ist den Klägern hier jedoch nicht möglich, weil sie nach Ziffer 9. der geschlossenen Vereinbarung jeweils unabhängig vom konkreten Einzelfall und für jedwede Nutzung i.S.d. Ziffer 7. der Vereinbarung darauf verzichtet haben, dass ihre Namen genannt werden. (2) Die Benennung der Kläger ist auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte verbunden. Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat die Beklagte zwar zuletzt noch im Schriftsatz vom 13. März 2024 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen unter Verweis auf die damit verbundenen Kosten etwa in Bezug auf den Druck und die Beilage neuer CD-Booklets sowie die fehlende Einwirkungsmöglichkeit auf die Streaminganbieter. Hingegen hat die Beklagte inzwischen selbst die Kläger in die CD-Booklets aufgenommen, wie sich aus Anlage B4 ergibt, weswegen die Kammer schon in Bezug hierauf keine Unverhältnismäßigkeit annehmen kann. Aber auch in Bezug auf die Streamingangebote liegt nach Auffassung der Kammer eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht vor; zumindest ist die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagtenvertreter haben zwar in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einschlägige vertragliche Regelungen mit Streaminganbietern (konkret Partizipation an Ausschüttung) erörtert, warum aus ihrer Sicht etwa eine Benennung in Form eines sog. Outro nach dem Ende einer jeden Hörspielfolge wirtschaftlich nicht in Betracht komme, dies genügt jedoch nicht, die Unverhältnismäßigkeit darzulegen. Welche konkreten technischen und/oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Benennung entgegenstehen könnten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. e) Es besteht auch weiterhin Wiederholungsgefahr. Diese ist bereits durch die Verletzungshandlungen selbst indiziert. Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass die Beklagte inzwischen die Kläger zumindest auf den CD-Booklets (Anlage B4) namentlich angibt, da sie weiterhin keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben hat. Allein diese wäre geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. 2. Den Klägern steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 1 i.V.m. §§ 13, 74 Abs.1 S. 2 UrhG und §§ 242, 259 BGB zu, da die Beklagte das Recht der Kläger auf Benennung widerrechtlich verletzt hat (s. zuvor). a) Soweit sich der Auskunftsanspruch auf die Herstellung und die Vertriebswege bezieht, stützt er sich auf § 101 Abs. 1 i.V.m. §§ 13, 74 Abs.1 S. 2 UrhG. Die Verletzung geschah auch in einem gewerblichen Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG. Ein gewerbliches Ausmaß liegt immer dann vor, wenn die Verletzungshandlung zwecks Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil vorgenommen wird. Entscheidend ist, dass die Rechtsverletzung über den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht (vgl. Reber, in: BeckOK Urheberrecht, 41. Edt., Stand: 15. Februar 2024, § 101 Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen bei der Auswertung der Animationsserie durch die Beklagte in Form der Nutzung bzw. Herstellung von Bildtonträgern und Tonträgern unzweifelhaft vor. b) Im Übrigen ergibt sich der Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB. Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung dient der Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs. Er setzt voraus, dass die beklagte Partei widerrechtlich und schuldhaft ein der Klägerseite nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, der Klagepartei auf Grund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist, und sie in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während die Beklagtenseite unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.08.2012 - I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 15 – Einzelbild). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin auf die Erteilung der begehrten Auskünfte angewiesen. Aus § 242 BGB folgt ein Anspruch hinsichtlich Art und Umfang der rechtsverletzenden Verwertungen sowie über den hierdurch erzielten Umsatz und Gewinn. Dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG steht es frei, zur Berechnung des Anspruchs auf die verschiedenen Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns, der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach seiner Wahl zurückzugreifen (Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97, Rn. 79 (m.w.N.)). Es ist ihm auch nicht verwehrt, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs eventualiter verschiedene Berechnungsarten geltend zu machen und auch noch während des Zahlungsklageverfahrens von der einen auf die andere Berechnungsmethode überzugehen. Das Wahlrecht erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsmethode geltend gemachte Anspruch des Gläubigers entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (HansOLG, Urt. v. 03.12.2008 – 5 U 143/03, BeckRS 2009, 9599, Ziffer II.2.c.bb.ccc (m.w.N.)). Inhaltlich erstreckt sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß § 242 BGB auf alle Angaben, die notwendig sind, um dem Verletzten zu ermöglichen, eine vollständige Berechnung seines Schadens nach jeder der drei vorgenannten Berechnungsarten vorzunehmen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (Leistner/Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 97, Rn. 310; Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97, Rn. 101 (jeweils m.w.N.)). c) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht etwa durch die nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03. Mai 2024 erteilten Auskünfte i.S.d. § 362 BGB erfüllt worden. Die durch die Beklagte insoweit geltend gemachten Umstände waren gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Für die Entscheidung ist demnach auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen, zu dem diese Auskünfte noch nicht erteilt waren. 3. Die Kläger haben im Einklang mit den Ausführungen zum Unterlassungsanspruch (unter I.1.) auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 2, 13, 74 Abs. 1 S. 2 UrhG dem Grunde nach. Es liegt auch das für den Schadenersatzanspruch notwendige Verschulden vor. Im Urheberrecht gelten insoweit strenge Sorgfaltsanforderungen. Danach muss sich derjenige, der einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand bzw. eine solch geschützte Leistung nutzen will, über den Bestand des Schutzes sowie über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundungspflicht. Insbesondere darf der Verletzer vor einer gefestigten, insbesondere höchstrichterlichen Rechtsprechung die Augen nicht verschließen (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78). Hier hat die Beklagte jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie unter Außerachtlassung der einschlägigen - zumindest auch obergerichtlichen - Rechtsprechung (zu den Nachweisen siehe in den Ausführungen unter I.1.d) (1) (b)) und einschlägigen Kommentarliteratur zum Pauschalverzicht der Urheberbenennung im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Wirksamkeit der Klausel vertraute. 4. Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 4.273,41 EUR ergibt sich aus § 97a Abs. 3 UrhG. Die Abmahnung der Kläger war aufgrund der widerrechtlichen Nutzungen der Beklagten (s. unter I.1.) berechtigt. Die Abmahnschreiben vom 28. Juni 2022 (Anlage K12) bzw. 18. August 2022 (Anlage K14) erfüllen überdies die Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Ansatz eines Gegenstandswerts von insgesamt 300.000 EUR allein für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Ziffer I. ist angesichts der Vielzahl der Verletzungen nicht zu beanstanden. 5. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem. §§ 32e Abs. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 UrhG. Demgemäß können Urheber gegenüber Dritten im Umfang des § 32d UrhG Auskunft verlangen, wenn der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dritte entweder die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmt (Nr. 1) oder aus dessen Erträgnissen bzw. Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gem. § 32a Abs. 2 UrhG ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) § 32e UrhG findet gem. § 133 Abs. 3 UrhG auch auf vor dem 07. Juni 2022 geschlossene Verträge - wie hier im Jahr 2014 (vgl. Anlage K1) - Anwendung. b) Die Beklagte ist auch Dritte im Sinne des § 32e UrhG. Der Anspruch gem. Abs.1 richtet sich ausschließlich gegen Personen, die ihre urheberrechtliche Berechtigung vom Vertragspartner des Urhebers ableiten, die, mit anderen Worten, jeweils Glied in der Lizenzkette sind. Erforderlich hierfür ist ein Nutzungsrechtserwerb aufgrund einer vertraglichen Regelung, die entweder direkt mit dem Vertragspartner des Urhebers besteht oder zumindest mittelbar auf diesen zurückgeht (vgl. Soppe, in: BeckOK Urheberrecht, 41. Edt., Stand: 15. Februar 2024, § 32e Rn. 8f.). Die Kläger haben ihre Verträge über die Nutzung ihrer Rechte mit der B. S. GmbH geschlossen (vgl. Anlage K1), welche sodann die Rechte im Wege eines Buy-Outs an die Z. E. GmbH lizenziert hat, und diese wiederum hat die Rechte für die Auswertung von Bildtonträger und Tonträger (vgl. Anlage B2 und B3) an die E. G. GmbH - die Beklagte nach Umfirmierung - lizenziert. c) Es liegen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vor. aa) Die Beklagte ist Dritte i.S.d. Nr. 2, mithin Dritte, aus deren Erträgnissen und Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers ergibt. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zwar § 32e UrhG nicht etwa richtlinienkonform im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der DSM-RL dahingehend extensiv auszulegen, dass jeder Dritte - ohne Einschränkung der Ziffer 1 bzw. 2 - zur Auskunft verpflichtet wäre. Dagegen spricht bereits der gesetzgeberische Wille, demnach die Einschränkung ihre Rechtfertigung gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten findet. So heißt es im Referententwurf zur Anpassung des Urhebergesetzes daher auch: „Auch wenn der Wortlaut des Artikel 19 Absatz 2 DSM-RL dafür sprechen könnte, dass jeder Unterlizenznehmer zur Auskunft verpflichtet ist, erscheint es zweckmäßig, die Beschränkung des Kreises der Auskunftsverpflichteten nach § 32e Absatz 1 Nummer 1 und 2 UrhG a. F. zu erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 19 Absatz 3 DSM-RL) ist nämlich insbesondere bei Auskünften in der Lizenzkette zu beachten: Denn wenn kreative Leistungen in vielgliedrigen komplexen Strukturen verwertet werden, gerade im digitalen Kontext, erscheint es unverhältnismäßig, jeden Unterlizenznehmer zur Auskunft zu verpflichten. Deshalb sind auch künftig nur diejenigen Dritten passivlegitimiert, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder bei denen außerordentliche Erträge angefallen sind, die eine weitere Beteiligung des Urhebers rechtfertigen.“ (Referentenentwurf für das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, S. 86 f.). Der Gesetzgeber hat demnach die Anforderungen des Art. 19 DSM-RL erkannt und sich gleichwohl für die Einschränkung entschieden. Vor diesem Hintergrund bleibt nach Auffassung der Kammer kein Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung. (2) Nr. 2 erfasst jedoch denjenigen Dritten, bei dem der „Bestsellerfall“ des § 32a UrhG in der Lizenzkette eintritt (vgl. Soppe, in: BeckOK, UrhR, 41. Edt., Stand: 15. Februar 2024, § 32e Rn. 15). Auf diesen Fall berufen sich die Kläger vorliegend bzgl. der Beklagten. bb) Die Kläger haben auch hinreichende Anknüpfungstatsachen i.S.d. § 32e Abs. 2 UrhG vorgetragen. Es genügt insoweit, dass der Urheber klare Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32e Abs. 1 UrhG vorliegen können. In diesem Fall reicht die Darlegung entsprechender Indizien. Wie beim allgemeinen Auskunftsanspruch gilt insoweit der Gedanke, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Verpflichtete unschwer die notwendigen Auskünfte geben kann (vgl. Soppe, in: BeckOK, UrhR, 41. Edt., Stand: 15. Februar 2024, § 32e Rn. 25). Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die darzulegenden Anknüpfungstatsachen nicht überspannt werden, da ansonsten der Auskunftsanspruch und damit nachfolgend der Nachvergütungsanspruch generell leerzulaufen droht, weil den Anspruchsberechtigten mangels Nachweisen dann kaum eine realistische Möglichkeit bliebe, ihren Anspruch entsprechend durchzusetzen. Dies vorangestellt zeigt sich im konkreten Fall Folgendes: Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten der Bestellerfall eingetreten ist, ergeben sich bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Erfolg der Serie „R. H. - S. von S1“ allein durch die Fernsehausstrahlungen. Allein die Folgen der ersten Staffel sind seit der Produktion im Jahr 2014 inzwischen über 45mal im Fernsehen ausgestrahlt worden. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die erste Staffel nicht derart häufig im (Kinder-) Fernsehen wiederholt worden wäre, wenn sie nicht auch entsprechend erfolgreich und beliebt wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten erscheint es aufgrund des TV-Erfolgs jedenfalls nicht fernliegend, dass auch entsprechende weitere Produkte der Serie - insbesondere auch in Form der von der Beklagten vertriebenen DVDs - ähnlich erfolgreich sind wie die TV-Ausstrahlungen, wenngleich die Kammer erkennt, dass dieser Schluss nicht zwingend ist. Das ist aber im Rahmen der Darlegung von Indizien auch nicht erforderlich. Zudem lässt der generelle Erfolg der streitgegenständlichen Serie auch den Schluss zu, dass vom angesprochenen Publikum nicht nur ein Interesse an den Serienfolgen besteht, sondern darüber hinaus Interesse an weiteren im Zusammenhang mit der Serie stehenden Produkten, wie etwa die hier in Rede stehenden Hörspiele, die gerade auf den Serienfolgen beruhen. Darüber stellen auch die von den Klägern benannten bisherigen Lizenzbeträge, welche die Beklagte gezahlt hat, einen weiteren Anhalt für den Erfolg der durch die Beklagte vertriebenen Produkte dar. Die Beklagte hat insoweit jedenfalls bis zum 31. Juli 2022 für die erste Staffel Lizenzgebühren in Höhe von 278.742,92 EUR und für die zweite Staffel in Höhe von 75.000,- EUR gezahlt (Bl. 126 d.A.). Wenngleich die Kläger nicht vorgetragen haben, wonach sich die Lizenzbeträge bemessen (wobei lebensnah davon ausgegangen werden kann, dass es sich um umsatzgebundene Lizenzen handelt), lässt sich hieran gleichwohl ablesen, dass sowohl die Auswertung der Serie als Hörspiel auf Tonträgern und auf Streamingplattformen sowie der Serie auf Bildtronträgern für die Beklagte eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Relevanz entfaltet. Ob dies in einer Größenordnung geschieht, die sodann auch etwaige Nachvergütungsansprüche tatsächlich auslösen wird, ist für die hier betreffende Auskunftsstufe zunächst ohne Belang. d) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Erfüllung berufen. Soweit die Beklagte sich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs auf die erteilten Auskünfte durch das Z. beruft, besteht über den genauen Inhalt dieser Auskünfte Streit. Die Kammer hat - mangels Vorlage - keine Kenntnis vom Inhalt der erteilten Auskünfte. Die Beklagte trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Auskünfte durch das Z. überhaupt hinreichend geeignet wären, über die Nutzungshandlungen der Beklagten Auskunft zu geben. e) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch noch nicht verjährt. aa) Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Verjährung nicht auf Ziffer V.1 der Allgemeinen Produktionsbedingungen (Anlage B1) berufen, die zwischen den Klägern und der B. S. GmbH in die geschlossenen Verträge mit einbezogen worden sind. Dort heißt es wörtlich: „Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können nicht abgetreten oder verpfändet werde; sie verjähren zwei Jahre nach Fälligkeit.“ (Unterstreichung nur hier) Ansprüche aus diesem Vertrag sind damit jedoch nur Ansprüche der Kläger gegenüber der B. S. bzw. etwaiger Rechtsnachfolger dieser und umgekehrt. Eine Wirkung über das Vertragsverhältnis hinaus entfaltet die Klausel nicht. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin ist, kann sie sich somit auch nicht auf diese Klausel berufen. bb) Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, dass die Ansprüche der Kläger bereits wegen früherer Kenntnis verjährt sein sollen, gilt Folgendes: Die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung gem. § 32e Abs. 1 i.V.m § 32d Abs. 1 UrhG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, mithin §§ 194, 195 BGB, und beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. für den Auskunftsanspruch nach § 32a UrhG i.V.m. § 242 BGB; BGH, Urt. v. 10. Mai 2012 – I ZR 145/11, Rn. 24 ff. – Fluch der Karibik, juris). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche gem. § 199 Abs. 4 BGB jedenfalls in 10 Jahren seit ihrer Entstehung (vgl. LG München I, ZUM 2010, 733 (740) – Tatort-Vorspann). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis liegt beim Werknutzer – hier der Beklagten. Die Beklagte hat jedoch insoweit lediglich bestritten, dass die Kläger „erst vor Kurzem“ Kenntnis von der umfangreichen Auswertung durch die Beklagte erlangt haben wollen. Auszugehen von der vorgerichtlichen Korrespondenz: der erste Kontakt des Klägers zu 6) mit der Beklagten erfolgte im April 2022. Der Kläger zu 6) war es schließlich, der überhaupt zuerst von den Auswertungen durch die Beklagte Kenntnis erhalten hatte. Soweit die Beklagte meint, dass die Kläger schon früher Kenntnis gehabt haben, durfte sie nicht einfach eine spätere Kenntniserlangung bestreiten. Sie hätte zumindest Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis darlegen müssen. Die Verjährungsfrist begann damit erst mit Ablauf des Jahres 2022, womit der Anspruch mit Klagerhebung noch nicht verjährt gewesen ist. Im Übrigen entsteht der Anspruch auf weitere Beteiligung - und damit auch der dem vorhergehende Auskunftsanspruch nach § 32e Abs. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 UrhG - fortlaufend und neu, sobald ein auffälliges Missverhältnis eintritt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 55 - Geburtstagskarawane). 6. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO war aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 03. Mai 2024 nicht geboten. Eine Wiedereröffnung würde anderenfalls die gesetzgeberische Wertentscheidung der strengen Präklusionsvorschrift des § 296a ZPO konterkarieren. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Kläger machen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung ihres Urheberbenennungsrechts geltend. Zudem begehren sie im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zum Nutzungsumfang und den erzielten Erträgen aus der (erfolgreichen) Verwertung der Animationsserie „R. H. – S. von S1“ durch die Beklagte sowie die Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung (sog. Nachvergütung). Die Kläger zu 1) bis 9) sind Schauspieler und Synchronsprecher, zum Teil betreiben sie ihre Tätigkeit als Synchronsprecher auch neben ihrer Tätigkeit als Schauspieler. Sie sind im Rahmen der streitgegenständlichen Animationsserie „R. H. – S. von S1“ als Sprecher der deutschen Synchronstimmen des Hauptcasts der Serie tätig geworden. Bei dem Hauptcast handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Figuren der Serie. Die Kläger haben dabei die folgenden Rollen übernommen: Kläger zu 1) R. H. Klägerin zu 2) M. Kläger zu 3) P. J. Kläger zu 4) K. (erst ab Staffel 2) Kläger zu 5) S. Kläger zu 6) R. Kläger zu 7) T. Klägerin zu 8) S. Kläger zu 9 D. D. Die Klägerin zu 10) ist die Synchronregisseurin aller Folgen der Serie sowie die Dialogbuchautorin von 59 Folgen der Serie (Staffel 1, Episoden: 24 - 26, 36 - 39; Staffel 2, Episoden 1 - 52). Der Kläger zu 11) ist der Dialogbuchautor von 45 Folgen der Serie (Staffel 1, Episoden: 1 - 23, 27 - 35, 40 - 52). Alle Kläger wirken inzwischen auch an der 3. Staffel der streitgegenständlichen Animationsserie mit. Von der Animationsserie sind bislang 2 Staffeln mit jeweils 52 Folgen im Fernsehen ausgestrahlt worden und in verschiedenen Nebenmärkten ausgewertet worden. Die Animationsserie ist ursprünglich auf Englisch erschienen. Die Kläger schlossen mit der B. S. GmbH (umfirmiert in M. S. GmbH, nunmehr F. F1- und F2 GmbH) für ihre Leistungen im Rahmen der streitgegenständlichen Serie Verträge ab (vgl. Anlage K1). Mit dieser Vereinbarung wurden der B. S. GmbH umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars sollten alle Ansprüche der Kläger abgegolten sein. Für die Synchronsprecher ergab sich hieraus eine Take-Vergütung von unter 4,- EUR, wobei sich ein Take auf einzelne Wortfolgen über wenige Sekunden erstreckt. Die Dialogbücher wurden mit jeweils 200,- EUR pro Buch vergütet, die Regietage mit jeweils 460,- EUR pro Tag. Die Serie wurde wiederholt im deutschen Fernsehen in den Programmen von ARD und ZDF ausgestrahlt (die erste Staffel seit 2015 und die zweite Staffel seit 2019). Inzwischen wurden die Folgen der ersten Staffel mehr als 45-mal im deutschen Fernsehen ausgestrahlt. Neben der TV-Ausstrahlung fanden auch weitere Nebenrechtsverwertungen statt. So wurden die Folgen der Serie etwa als Hörspiele angeboten. Die Serie ist auch bei mehreren kostenpflichtigen Internet-Streaming-Anbietern verfügbar, darunter Netflix, Amazon Prime, Google Play Filme und Serien, Apple TV, iTunes, MagentaTV, RTL Plus und Kika.de. Darüber hinaus sind die Folgen der Serie auch als Hörspiele in Form von CDs und im Internet kostenpflichtig abrufbar u.a. über Amazon, Spotify, iTunes, Audible, Deezer und Weltbild.de. Einzelne Folgen der Serie werden zudem auf diversen „Edel-Kids“-Kanälen der Beklagten im Internet ausgespielt (Anlage K6). Die Beklagte ist Anbieterin u.a. von Hörspielen auf Tonträgern. Die Beklagte wird auch als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen Hörspielangebote angegeben. An der Auswertung der Serie durch die Beklagte in den verschiedenen Nutzungsformen (Bildtonträger, Tonträger, Streaming) werden die Kläger nicht finanziell beteiligt. Außer den Sprechergagen bzw. Regie-/Buchgagen, haben die Kläger keine weiteren Vergütungen erhalten, weder von der B. S. GmbH oder ihrer Rechtsnachfolger, noch den jeweiligen Drittnutzern in der Lizenzkette, insbesondere nicht von der Beklagten. Auch die B. S. GmbH ist nicht an den Erlösen aus der Verwertung der Produktion beteiligt. Der Erwerb der Rechte an der Serie von der B. S. durch das Z. erfolgte im Rahmen eines Produktionsvertrages im Wege eines Total-Buy-Outs. Die Z. E. GmbH (firmiert nunmehr als Z. S1 GmbH) lizenzierte sodann die Rechte an der Animationsserie zum Teil weiter an die E. G. GmbH (nunmehr E. M. E. GmbH), die hiesige Beklagte. Mit Schreiben vom 11. April 2022 wandte sich zunächst der Kläger zu 6) an die Beklagte (Anlage K8), nachdem er festgestellt hatte, dass die Fernsehserie auch auf Tonträger kostenpflichtig verwertet wurde, und beanstandete sowohl die Verletzung seines Urheberbenennungsrechts als auch den Umstand, dass er lediglich eine Vergütung als Synchronschauspieler für die Ausstrahlung der Serie im Fernsehen erhalten habe, nicht aber für darüberhinausgehende Nutzungen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29. April 2022 (Anlage K9), dass sie die Nutzungsrechte von der B. S. GmbH erhalten habe und dass sie der Auffassung sei, dass mit dem gezahlten Honorar der B. S. GmbH sämtliche Nutzungen abgegolten seien. Sie bot dem Kläger zu 6) jedoch gleichwohl eine einmalige Zahlung in Höhe von 500,- EUR und die namentliche Nennung bei künftigen Folgeauflagen gegen Unterzeichnung einer umfassenden Verschwiegenheitserklärung an. Mit weiterem Schreiben vom 05. Mai 2022 (Anlage K10) verwies der Kläger zu 6) darauf, dass seiner Auffassung nach durch das geringe Honorar weitergehende Nutzungen nicht abgegolten worden sein können und begehrte Auskunft. Das Angebot der Beklagten nahm er nicht an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2022 (Anlage K 11) erhöhte die Beklagte ihr Angebot auf eine Zahlung von 1.500,- EUR. Auskunft erteilte die Beklagte jedoch nicht. Der Klägervertreter wandte sich sodann mit Schreiben vom 28. Juni 2022 (Anlage K12) an die Beklagte und machte im Namen des Klägers zu 6) die auch nunmehr mit der Klage weiterverfolgten Ansprüche geltend. Die Beklagte ließ diese Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Juli 2022 (Anlage K13) zurückweisen. Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2022 (Anlage K14) zeigte der Klägervertreter sodann auch die Vertretung der weiteren Kläger gegenüber der Beklagten an und machte die Ansprüche aus dem Schreiben vom 28. Juni 2022 nun im Namen aller Kläger geltend. Per Schreiben vom 07. September 2022 (Anlage K15) lehnte die Beklagte sämtliche Ansprüche ab. Die Kläger behaupten, dass die Stimmen für die handelnden Animationsfiguren durch die Kläger hätten verstellt werden und dem jeweiligen Charakter individuell angepasst werden müssen. Für die Rollen habe es auch extra angesetzte Castings gegeben, um diese mit der besten Stimme zu besetzen (Anlage K18). Die Tätigkeit als Synchronregisseurin zeichne sich dadurch aus, dass die deutsche Sprachfassung eines fremdsprachigen Filmwerks gestaltet werde. Die Synchronregie bringe den Synchronsprechern zudem den Handlungsablauf und die Einbindung ihrer Rollen in das Gesamtgeschehen nahe. Dabei werde auch der vorgesehene Charakter der zu synchronisierenden Figur sowie die Motivation deren Handelns, deren Verhältnis zu anderen Rollen und die jeweilige Stimmung in den einzelnen aufzunehmenden Szenen mit den Synchronsprechern erörtert. Die Synchronregie erfordere wie beim Film oder auf der Bühne eine Momenttätigkeit, die den Sprecher kreativ anleite, um die Rollen auf eine bestimmte Art und Weise zu vertonen. Das Synchrondialogbuch erfordere es, das fremdsprachige textliche Werk dramaturgisch und sprachlich zu einer deutschen Werkfassung umzugestalten. Hierfür müssten unter anderem kulturelle Besonderheiten des Ursprungslands recherchiert und umgesetzt werden, um der Intention des Originals gerecht werden zu können. Dabei stünden dem Autor gestalterische Freiheiten zur Verfügung, um eine sach- und themengerechte Übersetzung zu gewährleisten. Darüber hinaus sei bei dem Dialogbuch darauf zu achten, dass die Texte nicht nur den Inhalt des Originals zutreffend wiedergäben, sondern dass diese auch auf das Original, respektive die handelnden Personen abgestimmt werden müssten, etwa, was die Sprechzeit der Texte anbelange. Dies sei bei fremdsprachigen Produktionen besonders anspruchsvoll, da Sprachen unterschiedliche Rhythmen besäßen und auch der Inhalt unterschiedlich lang ausgedrückt werde. Regisseur und Autor stehe es regelmäßig auch frei, sich vom Original zu entfernen, wenn es für die deutsche Sprachfassung sinnvoll sei. Die Dialogbuchautoren seien zudem auch für die Rohübersetzungen verantwortlich gewesen. Darüber hinaus habe die Rohübersetzung im Anschluss einer Überarbeitung auf lippensynchrone Texte bedurft. Die Kläger hätten jeweils die Vergütung erhalten, wie sie sich aus Anlage K19 ergebe. Die Take-Gagen für Synchronsprecher hätten sich zudem seit vielen Jahren nicht relevant geändert. Insgesamt weise die Synchronbranche nach Auffassung der Kläger inzwischen ein dramatisch fallendes Gagen-Niveau auf. Es fehle eine Anpassung der Synchrongagen an die allgemeine Geldentwicklung. Es sei jedoch allgemein anerkannt, dass mit den Take-Gagen regelmäßig nur eine beschränkte Werknutzung abgegolten sei; bei TV-Serien erfasse das daher nur die Ausstrahlung der Serie im Fernsehen. Auch soweit die regelmäßig umfassenden Rechteeinräumungsklauseln weitere Arten der Werknutzung gewährten, sei die Gage gleichwohl nicht an dem Umfang der Rechteeinräumung ausgerichtet, sondern allein an der intendierten und den ausübenden Künstlern bekanntgegebenen Werknutzung, hier somit allein der Fernsehnutzung. Sonstige Nutzungen seien den Klägern auch nicht mitgeteilt worden. Mittlerweile liege das durchschnittliche Gagenniveau von Nachwuchs-Synchronsprechern bei einer Grundgage von rund 53,- EUR und einer Take-Gage von 3,50 EUR. Hätten sich die Synchrongagen von 1985 bis heute in einem Maße entwickelt, wie die sonstigen Gehälter, läge das Gagenmodell heute bei einer Grundgage von 400,- EUR und einer Take-Gage von 16,- EUR. Dabei seien aber die neueren (insbesondere Online-)Auswertungsmöglichkeiten nicht erfasst. Dies müsse in der Konsequenz dazu führen, dass durch die vielfältigeren Auswertungsmöglichkeiten und die zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten auch die Gagen exponentiell steigen müssten. Für die streitgegenständliche Animationsserie und deren Auswertung in deutscher Sprache sei von einem besonderen Erfolg auszugehen. Da zudem die Beklagte die Hörspiele mit den Stimmen der Kläger in Hamburg selbst habe produzieren lassen, sei davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Lizenzen vergebe. Ferner hätten die B. S. GmbH als auch das Z. den Klägern bisher die Auskunft über die Werknutzung und die erzielten Erträge und Vorteile verweigert. Auskunft habe das Z. lediglich zu eigenen Nutzungen, nämlich eigenen Fernsehausstrahlungen und eigenen Lizenzen erteilt, nicht jedoch zu Verwertungen durch die Beklagte. Aus dieser Auskunft ergebe sich lediglich, dass von der Beklagten für die erste Staffel der Serie eine Lizenzzahlung in Höhe von 278.742,92 EUR und für die zweite Staffel in Höhe von 75.000,- EUR erfolgt sei (Stand: 31.07.2022). Sie sind weiter der Auffassung, dass es sich bei den von den Klägern zu 1) bis 9) erbrachten Synchronleistungen für die deutschsprachige Fassung der Serie um eine herausragende künstlerische Darbietung i.S.d. § 73 UrhG handle. Der Stimme der Figuren komme im Rahmen einer Kinderserie – wie hier – eine besondere Bedeutung zu. Zusätzlich lasse sich die herausragende Bedeutung der Synchronisationsleistung der Kläger dadurch belegen, dass die Serie inzwischen unter Mitwirkung aller Kläger in einer dritten Staffel in Deutschland ausgewertet werde. Außerdem seien die Darbietungen der Kläger qualitativ so hochwertig und spielerisch überzeugend, dass sie auch ohne Bild eben nur als Hörspiel funktionierten und sich dergestalt durch die Beklagte vermarkten ließen. Ein weiterer Beleg für die Qualität der künstlerischen Darbietungen seien die zahlreichen positiven Rezensionen auf „Amazon“ (Bl. 99/100 d.A.). Auch die Leistung der Synchronregisseurin sei von hochwertiger Qualität, denn eine hochwertige Adaption in die deutsche Sprache setze einen relevanten Gestaltungsspielraum voraus. Fernerhin seien die Verträge zwischen den Klägern und der Synchronfirma B. S. GmbH formalisierte Standardverträge, die insgesamt als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren seien. Soweit in Ziffer 9 der Vereinbarung (Anlage K1) eine umfassende Einschränkung des Benennungsrechts der Kläger vereinbart worden sei, sei eine derartige Klausel unwirksam. Zudem sei in diesen Verträgen keine Vergütung vereinbart worden. Die Kläger meinen weiter, dass sich der Erfolg der streitgegenständlichen Serie sowohl an der außergewöhnlich häufigen Ausstrahlung im Fernsehen sowie der umfangreichen Nebenrechtsauswertung in Form der von der Beklagten vertriebenen Bildtonträger und Tonträger und den Streamingangeboten im Internet nachvollziehen lasse. Insbesondere lasse sich aufgrund des Umstands, dass von der Produktion mehrere Versionen bzw. Fassungen vertrieben würden, darauf schließen, dass es sich um einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg handle. Daher sei davon auszugehen, dass vorliegend erhebliche Nachvergütungsansprüche zugunsten der Kläger bestünden. Die zeitliche Dauer eines Auftritts einer Rolle – hier in Bezug auf die Kläger zu 5) bis 9) - sei für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes unerheblich. Dass der Anteil einzelner Rollen an den einzelnen Folgen variiere, liege in der Natur der Sache. Auch bei diesen Rollen handele es sich schließlich um unabdingbare Charaktere der gesamten Reihe. Es komme entscheidend nur darauf an, dass die Kläger ausübende Künstler seien. Allenfalls bei gänzlich untergeordneten Leistungen stehe eine angemessene Pauschalvergütung einem Fairnessausgleich nach § 32a UrhG entgegen. Zudem ergebe sich nunmehr auch aus § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG, dass auch bei einem nur nachrangigen Beitrag zu einem Werk Anpassungsansprüche nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG in Betracht kämen. Die Kläger gehen weiter davon aus, dass sich aus der gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) zwischen dem Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. und dem Bundesverband Deutscher Synchronproduzenten e.V. (Auszüge in Anlage K16) ergebe, dass die Vergütungen, die von der B. S. GmbH an die Kläger gezahlt wurden, unangemessen niedrig seien. Aus der GVR ergebe sich nämlich, dass bereits für die Synchronregie und die Dialogbücher ein Vielfaches der gezahlten Vergütungen hätte geleistet werden müssen, wobei von der Vergütung nur die Arbeitsleistung und die Rechtseinräumung als solche erfasst seien und die Nutzung der Rechte durch Dritte gesondert hätte vergütet werden müssen. Weiterer Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung könne die gemeinsame Vergütungsregel sein, die zwischen der Gewerkschaft ver.di und den Verbänden Bundesverband Schauspiel e.V., Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. und Bundesverband Regie e.V. einerseits und den Verleihunternehmen Constantin Film Verleih und Studiocanal andererseits im Jahr 2019 geschlossen worden ist (Anlage K17). Diese Vergütungsregel sehe in der Beteiligungsstufe 2 vor, dass die vertretenen Gewerke 2% aller Bruttoerlöse der jeweiligen Verwerter erhielten, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich vorliegend um eine außergewöhnlich anspruchsvolle Synchronisationsleistung handle. Pauschalvergütungen seien nur dann angemessen, wenn sie eine angemessene Beteiligung des Kreativen an den Erlösen aus der gesamten Werknutzung und über den gesamten Schutzzeitraum des Urheberrechts gewährleiste. Aufgrund der physischen und digitalen ausschließlichen Lizenz (Anlage B1 und B2), sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit den Plattformbetreibern in vertraglichen Beziehungen stehe, sodass sie auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit habe, auf diese Weise eine ordentliche Benennung der Kläger sicherzustellen. Letztlich greife die Einrede der Verjährung der Beklagten nicht, denn zum einen seien diese AGB schon nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit den Klägern einbezogen worden. Zum anderen sei eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Unabhängig davon beziehe sich die Klausel aber allein auf vertragliche Ansprüche gegenüber der B. S. GmbH, um die es vorliegend nicht gehe. Es gälten daher allein die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Kläger beantragen: [wie erkannt]. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Synchronstimmen um Stereotypen handele, die auf den kindlichen Empfänger ausgerichtet seien. Sie zeichneten sich nicht durch eine besondere Finesse oder Variabilität je nach Ausdruck, Stimmung und Gefühlslage der Charaktere aus, sondern seien allesamt eindimensional, kindlich überzeichnet und ermüdend in ihrer Uniformität. Ferner seien die Beiträge der Kläger zu 5), 6), 7), 8) und 9) sowohl in Bezug auf die einzelnen Folgen als auch in Bezug auf die Gesamtproduktion nur geringfügig (vgl. Übersicht Bl. 77-79 d.A.). Das Angebot der Hörspiele über Internet-Streaming-Anbieter gegenüber Endkunden erfolge durch den jeweiligen Anbieter. Hierbei habe die Beklagte keinen Einfluss, in welchem Umfang die jeweiligen Plattformbetreiber die Angabe von Urheberbenennungen ermöglichten. Die Beklagte habe von der Z. S1 GmbH allein das Recht lizenziert erhalten, die Serie physisch auf Bildtonträgern und als Hörspiel physisch auf Tonträgern sowie digital per Streaming auszuwerten (Anlage B2 und B3). Mit darüber hinausgehenden Auswertungen habe die Beklagte nichts zu tun. Allein die Z. S1 GmbH, welche die Serie co-produziert habe, halte die Rechte hieran für Deutschland und werte die Rechte entsprechend aus. Die Kläger seien in der Lage gewesen, die Höhe ihrer jeweiligen Vergütung im Einzelfall auszuhandeln und selbständig festzulegen, so hätten auch die Kläger zu 1), 3) und 5) in dem Feld „sonstige Gagenvereinbarungen“ eigene handschriftliche Ergänzungen vorgenommen (Bl. 147 d.A.). Die Beklagte behauptet zudem, dass die Kläger nunmehr jedenfalls in den neuen CD-Booklets namentlich genannt würden (vgl. Anlage B4) und die Folgeauflagen nur noch mit diesen Booklets vertrieben würden. Sie ist der Auffassung, dass der Synchronerstellung keine kreativ-künstlerische Leistung innewohne. Da die Synchronisationsregie lediglich mit der Erstellung einer anderen Sprachfassung befasst sei, sei eine Gleichstellung mit der Regieleistung der gesamten Produktion nicht angezeigt. Die Synchronisationsregie habe schließlich lediglich sicherzustellen, dass die durch die Originalfassung bereits vorgegebene Szene übersetzt wiedergegeben werde. Daher sei der Gestaltungsspielraum durch die vorgegebene Originalfassung und etwaige Schöpfungsmöglichkeiten äußerst eingeschränkt. Zudem handle es sich bei der Übersetzung aus der englischen Sprache weitgehend um einzelne Sätze, die sich auf sprachlich einfachstem Niveau bewegten. Auch seien die allgemeinen Produktionsbedingungen (APB) der B. S. GmbH jeweils in die Verträge mit den jeweiligen Klägern wirksam einbezogen worden. Demgemäß habe jedoch die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung der Synchronisation allein dem Synchronstudio – hier der B. S. GmbH – zugestanden. Die Kläger zu 1) bis 9) hätten nur den Text sprechen dürfen, der vom Studio vorgegeben bzw. genehmigt worden war. Insoweit seien sie allein weisungsgebunden tätig gewesen. Die Beklagte meint ferner, dass es den gesprochenen Synchronisationen an der Werkeigenschaft fehle, weil die Synchronisation in einzelnen Takes erfolge. Ein Take bestehe lediglich aus 5-10 Worten und dauere ca. 5 Sekunden. Da bereits kurzen Wortfolgen in der Regel der urheberrechtliche Schutz fehle, fehle auch den entsprechenden Dialogbestandteilen die Werkeigenschaft. Eine künstlerische Darbietung i.S.d. § 73 UrhG scheide daher aus. In den jeweiligen Verträgen zwischen der B. S. GmbH und den Klägern sei auch die jeweilige Vergütung unter Ziffer 5 vereinbart worden. Für die Kläger 1) bis 9) werde dort auf die vereinbarte Grund- und Take-Gage Bezug genommen, wobei sich die Vergütung sodann aus der Anzahl der Takes errechne. Für die Kläger 10) und 11) seien demgegenüber Pauschalvergütungen vereinbart worden. Diese Vergütungen seien auch angemessen i.S.d. § 32 UrhG. So habe auch das Privatgutachten in der Entscheidung des KG, Urt. v. 01. Juni 2016 – 24 U 25/15, für erfahrene Sprecher Durchschnittsspannen der Grundgage von 55,08 EUR – 99,86 EUR und eine Take-Gage von 2,99 EUR bis 4,32 EUR benannt. Auch sei die Take-Gage des Synchronsprechers des Hauptdarstellers von „Fluch der Karibik“ mit 3,50 EUR als durchschnittlich und angemessen angesehen worden. Zudem werde durch die Take-Gagen auch nicht allein die beschränkte TV-Werknutzung abgegolten. Vielmehr seien die pauschalen Buy-Out-Honorare branchenüblich. Diese würden auch filmnahe Verwertungen miterfassen. Hierunter sei auch die Nutzung der deutschen Tonspur für das Hörspiel zur Serie zu erfassen. Ohnehin ergebe sich aber die vollständige Abgeltung der Kläger aus dem Vertrag gem. Anlage K1 i.V.m. Anlage B1, womit sich alle Kläger vorbehaltlos einverstanden erklärt hätten. Schließlich hätten die Kläger auch vertraglich wirksam auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichten können. Die gegenteilige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Beschränkung des urheberrechtlichen Nennungsrechts nur bezogen auf Einzelfälle möglich sei, lasse den gesetzgeberischen Willen unberücksichtigt. In der Gesetzesbegründung zum UrhG vom 23.03.1962 lasse sich zu § 13 UrhG – der im Übrigen bis heute im Wortlaut unverändert sei – keine Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichts generell oder auch nur in Bezug auf „konkrete Fälle“ erblicken. Dieser Schluss könne auch nicht aus der Unübertragbarkeitsregelung des § 29 Abs. 1 UrhG gezogen werden. Zudem sehe auch Art. 5 WPPT, auf dem letztlich die Regelung des § 74 Abs. 1 UrhG beruhe, keine Bestimmung zur Unübertragbarkeit bzw. Unverzichtbarkeit der Künstlerpersönlichkeitsrechte vor. Allein die Anzahl der angebotenen Produkte (Anlagen K4 bis K7) lasse zudem keinen Rückschluss auf den wirtschaftlichen Erfolg dieser Produkte zu. Die Auswertung der Serie im Fernsehen sei hingegen für das hiesige Verfahren unbeachtlich, weil diese Auswertung nichts mit den Nutzungen durch die Beklagte zu tun habe. Die GVR seien vorliegend weder inhaltlich noch zeitlich anwendbar, weil die GVR allein Ansprüche nach § 32 UrhG zum Gegenstand hätten, die hier jedoch nicht geltend gemacht würden. Zudem wendeten die Kläger die GVR für die Jahre ab 2021 an, wobei die Produktionen deutlich älter seien, nämlich aus den Jahren 2014 (Staffel 1) und 2018 (Staffel 2) stammten. Außerdem sei in diesem Zuge zu berücksichtigen, dass die GVR eine jährliche Steigerung der Take-Gage von 15ct vorsehen. Bei einer entsprechenden Rückrechnung vom Jahr 2022 auf das Jahr 2014 bzw. 2018 ergebe dies eine angemessene Take-Gage von 1,35 EUR (2014) und 1,85 EUR (2018). Zudem bemesse sich der Tagessatz sodann für das Jahr 2014 auf 300,- EUR und für das Jahr 2018 auf 425,- EUR. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass bei „Projekten mit maßgeblich geringeren Anforderungen der Originalvorlage an Lippensynchronität (z.B. Animé)“ ein weiterer Abschlag von 10% vorzunehmen sei; die hier streitgegenständliche Serie stelle ein solches Projekt dar. Die Beklagte meint ferner, dass die Z. S1 GmbH sowie das Z. den Klägern hinsichtlich der erfolgten Nutzungen am 21. Dezember 2022 bzw. 27. Dezember 2022 schon vollumfänglich Auskunft erteilten hätten. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03. Mai 2024 erklärt, dass sie nunmehr die Kläger auch im Rahmen der digitalen Auswertung der Hörspielfolgen dergestalt benenne, dass am Ende einer jeden Folge nunmehr ein zusätzlicher Track in der Datenbank hinterlegt worden sei, in dem u.a. die Kläger und die ihr zugeordneten Rollen namentlich aufgeführt würden. Ein Update der Datenbank sei sodann an alle angeschlossenen (Streaming-) Plattformen versendet worden und etwa bei Spotify bereits umgesetzt. Zudem hat die Beklagte in selbigem Schriftsatz sodann „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl verbindlich“ Auskünfte zum Hersteller der Tonträger sowie zu den Umsätzen im Vertrieb erteilt (Bl. 242 ff. d.A.).