Urteil
310 O 29/22
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0707.310O29.22.00
1mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Rechten zur Software-Vervielfältigung und -Bearbeitung nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG steht der Klägerin bezüglich der Nutzung des streitgegenständlichen Computerprogramms mangels Aktivlegitimation nicht zu, da es sich nicht feststellen lässt, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der Software-Komponente geworden ist.(Rn.42)
2. Dass angestellte Mitarbeiter der Klägerin Urheber vom streitgegenständlichen Computerprogramm i.S.v. § 69a UrhG gewesen sein sollen und dass dadurch die Klägerin erstrangig vermögensrechtliche Befugnisse zur Auswertung des Programms i.S.v. § 69b UrhG erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlt am Vortrag zu konkreten Entwicklungsschritten beim Computerprogramm durch eigene Mitarbeiter der Klägerin.(Rn.44)
3. Durch den Einkauf solcher Leistungen werden diese nicht rechtlich der Klägerin zugerechnet. Im Verhältnis zu Mitarbeitern anderer Unternehmen ist § 69b UrhG nicht anwendbar, da es an der Arbeitnehmerstellung im Verhältnis zu der Klägerin fehlt.(Rn.45)
4. Aus dem einfachen Nutzungsrecht i.S.d. § 31 Abs. 2 UrhG kann kein Verbietungsrecht abgeleitet werden, wie es Grundlage des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG ist.(Rn.48)
5. Dem streitgegenständlichen Computerprogramm-Vertrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an der Software eingeräumt wurden. Weder die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen unmittelbar noch eine (gebotene) Zusammenschau mit dem in vielen Teilen nahezu wortgleichen InfoÜSys-Vertrag oder dem Auftrag über den Bau der Fregatten führen zu einer Auslegung des Computerprogramm-Vertrags im Sinne der geltend gemachten Rechteeinräumung.(Rn.53)
6. Die Verpflichtung zur Lieferung von Quellcodes bedeutet begrifflich und für sich genommen nicht auch automatisch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten.(Rn.66)
7. Wenn mehrere Entwickler arbeitsteilig, aber aufeinander abgestimmt für einen Kunden tätig werden, ist zwar im Normalfall wegen der Relativität der einzelnen Schuldverträge davon auszugehen, dass dingliche Nutzungsrechte parallel zu den jeweiligen schuldrechtlichen Entwicklungsverpflichtungen eingeräumt werden, so dass bei der Vergabe mehrerer paralleler Entwicklungsaufträge jeder Programmierer dem Kunden die Nutzungsrechte an der jeweils entwickelten Softwarekomponente direkt einräumt, während bei einer Kette von Subunternehmer-Verträgen jeder Unternehmer seinem jeweiligen Auftraggeber diese Rechte verschafft. Jedoch ist dieser Weg der dinglichen Rechtsübertragungen weder urheberrechtlich noch werkvertragsrechtlich zwingend. Es kann anderes vereinbart sein. Im vorliegenden Fall haben die Parteien solche abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen. Die Regelungen sprechen gerade bezüglich der Rechte an dem Computerprogramm dafür, dass eine direkte Rechtseinräumung vom Entwickler an den öffentlichen Auftraggeber, also die Beklagte, erfolgen sollte.(Rn.145)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Rechten zur Software-Vervielfältigung und -Bearbeitung nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG steht der Klägerin bezüglich der Nutzung des streitgegenständlichen Computerprogramms mangels Aktivlegitimation nicht zu, da es sich nicht feststellen lässt, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der Software-Komponente geworden ist.(Rn.42) 2. Dass angestellte Mitarbeiter der Klägerin Urheber vom streitgegenständlichen Computerprogramm i.S.v. § 69a UrhG gewesen sein sollen und dass dadurch die Klägerin erstrangig vermögensrechtliche Befugnisse zur Auswertung des Programms i.S.v. § 69b UrhG erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlt am Vortrag zu konkreten Entwicklungsschritten beim Computerprogramm durch eigene Mitarbeiter der Klägerin.(Rn.44) 3. Durch den Einkauf solcher Leistungen werden diese nicht rechtlich der Klägerin zugerechnet. Im Verhältnis zu Mitarbeitern anderer Unternehmen ist § 69b UrhG nicht anwendbar, da es an der Arbeitnehmerstellung im Verhältnis zu der Klägerin fehlt.(Rn.45) 4. Aus dem einfachen Nutzungsrecht i.S.d. § 31 Abs. 2 UrhG kann kein Verbietungsrecht abgeleitet werden, wie es Grundlage des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG ist.(Rn.48) 5. Dem streitgegenständlichen Computerprogramm-Vertrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an der Software eingeräumt wurden. Weder die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen unmittelbar noch eine (gebotene) Zusammenschau mit dem in vielen Teilen nahezu wortgleichen InfoÜSys-Vertrag oder dem Auftrag über den Bau der Fregatten führen zu einer Auslegung des Computerprogramm-Vertrags im Sinne der geltend gemachten Rechteeinräumung.(Rn.53) 6. Die Verpflichtung zur Lieferung von Quellcodes bedeutet begrifflich und für sich genommen nicht auch automatisch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten.(Rn.66) 7. Wenn mehrere Entwickler arbeitsteilig, aber aufeinander abgestimmt für einen Kunden tätig werden, ist zwar im Normalfall wegen der Relativität der einzelnen Schuldverträge davon auszugehen, dass dingliche Nutzungsrechte parallel zu den jeweiligen schuldrechtlichen Entwicklungsverpflichtungen eingeräumt werden, so dass bei der Vergabe mehrerer paralleler Entwicklungsaufträge jeder Programmierer dem Kunden die Nutzungsrechte an der jeweils entwickelten Softwarekomponente direkt einräumt, während bei einer Kette von Subunternehmer-Verträgen jeder Unternehmer seinem jeweiligen Auftraggeber diese Rechte verschafft. Jedoch ist dieser Weg der dinglichen Rechtsübertragungen weder urheberrechtlich noch werkvertragsrechtlich zwingend. Es kann anderes vereinbart sein. Im vorliegenden Fall haben die Parteien solche abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen. Die Regelungen sprechen gerade bezüglich der Rechte an dem Computerprogramm dafür, dass eine direkte Rechtseinräumung vom Entwickler an den öffentlichen Auftraggeber, also die Beklagte, erfolgen sollte.(Rn.145) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ist nicht gerügt worden, § 39 ZPO. Der Unterlassungsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt, § 253 II Nr. 2 ZPO. Soweit Gegenstand des Verbotsantrags ein „Aufrufen“ der Software sein soll, ist dies vor dem Hintergrund der Antragsbegründung auslegungsfähig. Dass technisch betrachtet ein Laden des K.-Programms in Arbeitsspeicher erforderlich ist, war bereits im eV-Verfahren vor der Kammer unstreitig und ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht streitig geworden. Da die Klägerin auf Datenträger (Anlage K 34) diejenige Version eingereicht hat, die sie von R. als die Version zum 29.05.2021 mit der im Antrag genannten Build-Nr. erhalten haben will, und sie den Stand dieser Version zusätzlich durch Erläuterungen (Klageschrift Abschnitt C. ab S. 66 ff.) und mittels Übersichten zu den zugehörigen Dateiordnerstrukturen (Anlagen K 30-33) dargestellt hat, ist hinreichend klargestellt, wie in einem etwaigen Ordnungsmittelverfahren die maßgebliche Version, die vom Verbot ausgenommen sein soll, zu bestimmen ist, so dass durch Vergleich ermittelt werden könnte, ob es sich bei der etwaigen Verstoßhandlung um die Nutzung einer Folgeversion handeln würde. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Streitgegenständlich sind allein urheberrechtliche Ansprüche. Anspruchsgrundlage ist § 97 I i.V.m. den Rechten zur Software-Vervielfältigung und -Bearbeitung nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch bzgl. der Nutzung des K.-Programms mangels Aktivlegitimation nicht zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der Software-Komponente K. in der Version vom 29.05.2021 (Build-Nr. ) (oder einer früheren Version, die unter Geltung des zwischen der Klägerin und der R. geschlossenen K.-Vertrages entstanden ist) geworden ist. Soweit die Klägerin hilfsweise einfache Nutzungsrechte in Anspruch genommen hat, verschaffen diese ihr keinen Unterlassungsanspruch. I. Keine originären Urheberrechte eigener Mitarbeiter der Klägerin an K. Dass angestellte Mitarbeiter der Klägerin Urheber von K. als Computerprogramm i.S.v. § 69a UrhG gewesen sein sollen und dass dadurch die Klägerin erstrangig vermögensrechtliche Befugnisse zur Auswertung von K. i.S.v. § 69b UrhG erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlt an Vortrag zu konkreten Entwicklungsschritten bzgl. K. durch eigene Mitarbeiter der Klägerin. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 20.09.22 S. 3 Rz. 10 argumentiert, wenn sie solche Leistungen „einkaufe“, würden die eingekauften Leistungen ihr rechtlich zugerechnet, so überzeugt das nicht. Im Verhältnis zu Mitarbeitern anderer Unternehmen ist § 69b UrhG nicht anwendbar, da es an der Arbeitnehmerstellung im Verhältnis zur Klägerin fehlt, so dass nach der Rechtekette über den Anstellungsvertrag der jeweiligen Urheber bei deren Arbeitgeber (bzw. der Anwendung des § 69b UrhG im dortigen Verhältnis) und anschließend über den Kooperationsvertrag zur Klägerin zu fragen ist. Damit kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das von der Klägerin als InfoÜSys-Teil zu liefernde K. auf bei der Beklagten vorhandenen Vorversionen aufbauen sollte oder nicht, letztlich offenbleiben, denn selbst wenn – wie die Klägerin geltend macht – keine programmatischen Vorversionen bestanden haben sollten (vgl. Ss 12.04.23 S. 2 f. = Rz. 2 f.) oder solche der Klägerin nicht bekannt gemacht worden sein sollten (die Klägerin nennt dies eine „Mentalreservation“ und hält insofern § 116 BGB für anwendbar, vgl. Replik 20.09.22 S. 4 Rz. 12), so fehlt es doch jedenfalls an Vortrag der Klägerin dazu, dass dieses dann als von Grund auf neu aufgebaut anzunehmende K. gerade im Hause entwickelt worden sein soll. II. Einfache Nutzungsrechte reichen nicht aus Das nur einfache Nutzungsrecht berechtigt dagegen gerade nicht zur Nutzung „unter Ausschluss aller anderen Personen“ im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG, sondern nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur zur (positiven) Nutzung auf die erlaubte Art, „ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“ Demgemäß kann aus dem einfachen Nutzungsrecht im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG kein Verbietungsrecht abgeleitet werden, wie es Grundlage des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG ist. Die Kammer verweist hierzu zunächst auf ihre Argumentation im Urteil vom 20.05.22 im einstweiligen Verfügungsverfahren 310 O 23/22 in den Entscheidungsgründen II.2. Die hiergegen von der Klägerin im jetzigen Klageverfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Soweit sich die Klägerin auf den Rechtsgedanken des sog. überschießenden Verbietungsrechts beruft (Replik 20.09.22 S. 10 Rz. 34 ff.), so ist auch dieses in der Rechtsprechung nur dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zugestanden worden; so war es auch in der BGH-Entscheidung „Laras Tochter“, wobei danach das Verbietungsrecht über die ausschließliche positive Nutzungsbefugnis hinaus besteht gegen eine unfreie Bearbeitung dann, wenn es „erforderlich ist, um einen wirksamen Schutz des Rechts zu gewährleisten“ (BGH I ZR 65/96 vom 29.04.1999 – Laras Tochter = ZUM 1999, 644 = juris-Rz. 23); die Erforderlichkeit des überschießenden Verbietungsrechts ist damit eine Frage der Beurteilung der Einzelfallumstände. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich entgegen Replik 20.09.22 S. 11 Rz. 40 Spiegelstrich 2 auch nicht wegen § 22.6 des K.-Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem Sub-Unternehmer R.; die Vertragsbestimmung lautet: Der darin bestimmte Zustimmungsvorbehalt mag im Rahmen der Auslegung, welcher Art etwaige der Klägerin zustehende Nutzungsrechte sein sollen, heranziehbar sein (und spricht gegen die Annahme ausschließlicher Nutzungsrechte, weil es dann bzgl. der Software des entsprechenden Vorbehalts gar nicht bedurft hätte). III. Keine ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin nach K.-Vertrag Dem K.-Vertrag lässt sich nicht entnehmen, dass R. der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an der K.-Software eingeräumt hätte. Weder die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen unmittelbar noch eine (gebotene) Zusammenschau mit dem in vielen Teilen nahezu wortgleichen InfoÜSys-Vertrag oder dem A.-Auftrag führen zu einer Auslegung des K.-Vertrages im Sinne der Klägerin. 1. Keine ausdrückliche Regelung Die Kammer hatte bereits im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) ausgeführt: „Der K.-Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung, ob und in welchem Umfang die R. bei ihr originär entstandene Software-Urheberrechte (oder ihr von ihren Mitarbeitern arbeitsvertraglich eingeräumte Nutzungsrechte) auf die Antragstellerin [= Klägerin] überträgt bzw. dieser Nutzungsrechte (welcher Art?) einräumt. Das ist vom Gericht in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich so angesprochen worden. Die Antragstellerin hat keine ausdrückliche Regelung dieser Frage im K.-Vertrag benennen können. Auch in den Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 11.05.2022 S. 3 Rz. 6 geht die Antragstellerin selbst vom Fehlen einer ausdrücklichen Regelung aus.“ 2. Keine Aussage zur Rechteübertragung in der Präambel Der Präambel des K.-Vertrags lässt sich keine Aussage zu einer zugunsten der Klägerin erfolgten Rechteübertragung entnehmen. Die Präambel lautet: Hierzu hatte die erkennende Kammer bereits im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.c)(2) ausgeführt: „Die Präambel spricht allerdings nur davon, dass Pflichten der Antragstellerin [= Klägerin] gegenüber der A. F durch den K.-Vertrag an die R. „weitergereicht werden“ sollen. Dass der R. bekannt war, dass die Antragstellerin ihrerseits in einem Auftragnehmerverhältnis zur A. F stand, ist allerdings ohnehin unstreitig. Aus der „Weiterreichung von Pflichten“ an R. lässt sich aber nicht umgekehrt entnehmen, dass die Antragstellerin durch gegenläufige Rechteeinräumungen „in den Stand gesetzt werden soll“, eigene Pflichten gegenüber der A. F erfüllen, geschweige denn, welche Pflichten dies genau sein sollen.“ Die erkennende Kammer bleibt nach nochmaliger Prüfung bei dieser Beurteilung. 3. Keine Rechteeinräumung durch § 3.6 K.-Vertrag unmittelbar Entgegen der Argumentation der Klägerin lässt sich aus § 3.6. K.-Vertrag keine Einräumung/Übertragung ausschließlicher K.-Nutzungsrechte an/auf die Klägerin entnehmen. Die Vertragsregelung § 3.6 des K.-Vertrags lautet: a) Ihrem Wortlaut nach (s.o.) ist dieser Vertragsbestimmung keine Rechtsübertragung und/oder Rechtseinräumung zu entnehmen. Die Verpflichtung zur Lieferung von Quellcode bedeutet begrifflich und für sich genommen nicht auch automatisch die Verpflichtung zur Einräumung (welcher?) Nutzungsrechte (dies mag erst unter Berücksichtigung weiterer Auslegungskriterien differenziert zu beurteilen sein). Die Kammer hatte hierzu im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.d)(1) und (2) näher ausgeführt: „Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des OLG Schleswig an. Dieses hat in seiner im eV-Verfahren der Antragstellerin gegen R. und die A. F ergangenen Entscheidung (26.01.2022, 6 W 29/21 = Anlage AG 18) in der Regelung in § 3.6 K.-Vertrag ebenfalls keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zugunsten der Antragstellerin entnehmen können: „Die Vorschrift beschreibt erkennbar lediglich den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und bestimmt nicht den Übergang von Nutzungs- und Verwertungsrechten. Anderenfalls bedürfte es der Regelungen des § 22 des Vertrages nicht.“ Damit ist neben dem Wortlaut von § 3.6 auch die Vertragssystematik angesprochen, denn § 22 des K.-Vertrages trägt die Überschrift: „Nutzungsrechte und nutzungsrechtliche Kennzeichnung“. Weder wird in § 3.6 auf § 22 verwiesen noch umgekehrt, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn § 3.6 die in § 22 angesprochenen Regelungen zu Nutzungsrechten etwa hätte ergänzen sollen. [...] Die Kammer schließt sich auch folgender weiterer Überlegung des OLG Schleswig (a.a.O.) zu § 3.6 K.-Vertrag an: „Würde man diese Vertragsklausel im Sinne der Antragstellerin als eine Regelung zur Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte verstehen, wäre sie allerdings auch nicht Inhaberin der ausschließlichen Rechte. Denn die Vorschrift findet sich wortgleich in § 3 Abs. 6 des InfoÜSys-Vertrages zugunsten der [A. F ].“ Soweit die Antragstellerin dem entgegengehalten hat, die Verträge müssten unabhängig voneinander verstanden und ausgelegt werden, so überzeugt dies nicht. Die weitgehenden Übereinstimmungen im Wortlaut zwischen dem InfoÜSys-Vertrag und dem K.-Vertrag lassen erkennen, dass die Verwendung der entsprechenden Vertragstexte entweder von der Antragsgegnerin oder der A. F so vorgegeben war oder die in der Vertragskette Beteiligten sich über die Verwendung einheitlicher Texte verständigt hatten, um Widersprüche zwischen den Verträgen zu vermeiden (ob die dafür gewählte Herangehensweise juristisch überzeugend ist, mag hier dahingestellt bleiben; vgl. insofern oben zu den Abkürzungs-Widersprüchen). Es erscheint daher als lebensfremd und auch nicht mit dem erkennbaren Parteiwillen dieser Beteiligten vereinbar, den Umstand wortgleicher Regelung im InfoÜSys-Vertrag bei der Auslegung des K.-Vertrages gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dann aber überzeugt der Hinweis des OLG Schleswig, dass mit der Regelung in § 3.6 keine ausschließliche Rechtseinräumung zu Gunsten der Antragstellerin gemeint gewesen sein kann, wenn doch eine wortgleiche Regelung im InfoÜSys-Vertrag dann eine ausschließliche Nutzungsberechtigung der A. F bedeuten müsste.“ [...] Dies könnte allenfalls dadurch erklärt werden, dass die Vertragskette – einvernehmlich zwischen den Beteiligten – so aufgebaut sein sollte, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte in der Vertragskette quasi „durchgereicht“ werden sollten, die Antragstellerin diese also von R. zwar zunächst erhalten, dann jedoch an A. F weiter übertragen sollte. Da die Antragstellerin aus Rechten an der K.-Programmversion („Release“ vom 29.05.2021 (Build-Nummer ) vorgeht, diese Version aber auch nach dem Vortrag der Antragstellerin selbst auf den drei in Dienst gestellten Fregatten und dem zuletzt im Januar 2022 übergebenen vierten Schiff mit ihrem Wissen und Wollen aufgespielt und eingesetzt wird, wäre mithin von einer (zumindest konkludent) bereits erfolgten Weiterübertragung der Rechte an dieser Version (und allen Vorgängerversionen) in der Vertragskette bis zur Antragsgegnerin auszugehen, jedenfalls aber von einer Weiterübertragung von der Antragstellerin auf die A. F . Bereits insofern würde der Antragstellerin mithin die Aktivlegitimation fehlen. Die [...] Kammer ist indessen der Überzeugung, dass gerade ein solcher Durchgangserwerb von den Parteien und insbesondere auch im K.-Vertrag nicht gewollt war und auch nicht vereinbart worden ist. [...]“ b) Die Ausführungen der Klägerin im jetzigen Hauptsacheverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung der Kammer. Die Klägerin erwähnt § 3.6 K.-Vertrag in der Replik vom 20.09.22 S. 20 Rz. 76 und spricht dort davon, die Vertragsregelung verschaffe ihr Ansprüche auf die K.-Quellcodeherausgabe. Dass sich aus der Quellcode-Lieferpflicht nicht zwingend gleichzeitig eine Pflicht zur Rechtsübertragung bzgl. des Quellcodes ergibt, ist vorstehend unter a) ausgeführt worden. 4. Keine Rechteeinräumung unter Heranziehung von § 22.3 K.-Vertrag Auch bei Berücksichtigung von § 22.3 K.-Vertrag ergibt sich nicht die von der Klägerin geltend gemachte Rechteeinräumung zu ihren Gunsten. § 22.3 des K.-Vertrages lautet: a) Die Formulierung: „erhält der öAG die in diesem § 22 vereinbarten Nutzungsrechte, die ihm der entsprechende verfügungsberechtigte AN oder UAN direkt einräumt“ enthält für sich genommen keine Regelung, dass ein Durchgangserwerb der Klägerin bzgl. der K.-Rechte stattfinden soll oder nicht. Die Kammer hatte hierzu im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.e)(1) u.a. ausgeführt: „Der Zusatz, der AN bzw. UAN müsse „verfügungsberechtigt“ bzgl. der Software sein, ist für sich genommen nicht eindeutig, denn im Falle, dass ein „UAN“ (hier: R.) originärer Rechtsinhaber ist, könnte ein „AN“ (hier: Antragstellerin [= Klägerin]) durch Rechtseinräumung verfügungsberechtigt geworden sein. Soweit es heißt, dass der Verfügungsbefugte dem öAG (dies ist eindeutig die Antragsgegnerin [= Beklagte]) Nutzungsrechte „direkt einräumt“, so ist auch dies für sich genommen nicht eindeutig, denn mit dem Wort direkt kann gemeint sein, dass der originär Berechtigte „UAN“ die Rechte an der Vertragskette vorbei direkt dem öAG verschafft oder der „AN“ unter Übergehung des „AG“ die Rechte direkt dem öAG weitergibt. [...] Allerdings würde der Durchgangserwerb der Antragstellerin voraussetzen, dass sie „verfügungsberechtigt“ geworden sein müsste, ihrerseits also die Rechte erhalten haben müsste. Zu diesem Rechteübergang von R. auf die Antragstellerin findet sich aber – wie bereits ausgeführt und unstreitig – keine ausdrückliche Regelung im K.-Vertrag, der doch eine solche naheliegend enthalten müsste. Verfügungsberechtigt bzgl. K. war dagegen im Ausgangspunkt R., weil sie (bzw. ihre Mitarbeiter) diese Komponente entwickelt und programmiert hatte(n). Vor diesem Hintergrund ist das eindeutig näher liegende Verständnis von § 22.3 Satz 1 K.-Vertrag, dass mit der „direkten“ Rechteieinräumung durch den „Verfügungsberechtigten“ ein dinglicher Direkterwerb des öAG vom jeweils originären Rechtsinhaber beabsichtigt war. Das spricht gegen einen Durchgangserwerb der Antragstellerin. [...] Zwar mag es sein, dass die unmittelbare Rechtseinräumung von R. an die Antragsgegnerin als dingliches Rechtsgeschäft nicht im K.-Vertrag enthalten sein kann, weil die Antragsgegnerin an diesem Vertrag nicht beteiligt ist und eine dingliche Verfügung zugunsten eines Dritten nicht möglich ist. Da aber § 22.3 von einer Einräumung zugunsten des öAG spricht, kann die Vorschrift mithin nur so zu verstehen sein, dass diese dingliche Verfügung überhaupt nicht unmittelbar in ihr ausgesprochen ist (sie muss also in jedem Fall außerhalb des K.-Vertrages vorgenommen werden, ggf. konkludent durch Ablieferung und Abnahme der Software), gleichwohl aber R. und Antragstellerin sich einig waren, dass sie stattfinden sollte. Dann aber bleibt es dabei, dass das Verständnis eines Direkterwerbs des öAG vom originär berechtigten Ersteller der Software näher liegt als der von der Antragstellerin angenommene Durchgangserwerb.“ b) Einem solchen Verständnis steht S. 2 des § 22.3 K.-Vertrag nicht entgegen. Das OLG Schleswig (26.01.2022, 6 W 29/21) hat insofern ausgeführt: „Dieses Recht umfasst gem. Satz 2 der Vorschrift auch die Freigabe der Source-Codes. Dass die Antragstellerin in dieser Vertragsklausel als eine der Parteien genannt ist, die die [R.] zur Herausgabe der Quellcodes auffordern darf, ist ihrer Stellung innerhalb des Vertragsgefüges geschuldet, macht sie jedoch nicht zur Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte.“ Dem schließt sich die Kammer (wie bereits im eV-Verfahren) an. c) Die Rechtsausführungen der Klägerin im jetzigen Hauptsacheverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung durch die Kammer. Die Klägerin setzt sich in der Replik vom 20.09.22 ab S. 16 Rz. 57 ff. mit der Vertragsregelung des § 22.3 auseinander. Die Vorschrift könne keinen dinglichen Rechtserwerb der Beklagten unmittelbar regeln. Hierzu hat die Kammer oben unter a) Stellung genommen. Die ab a.a.O. S. 17 Rz. 59 ff. angestellten Erwägungen, welches ein an die Beklagte gerichtetes Angebot zum Rechteerwerb gewesen sein könnte und bis wann (oder ab wann nicht mehr) ein solcher Rechteerwerb durch die Beklagte angesichts der außergerichtlichen Schriftwechsels möglich gewesen sein mag, können vorliegend unerörtert bleiben; denn alle diese Fragen betreffen nicht den für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin entscheidenden Punkt, ob sich aus § 22.3 K.-Vertrag ein Anhaltspunkt für eine Rechteeinräumung seitens R. zugunsten der Klägerin ergibt; das ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Auch soweit die Klägerin a.a.O. S. 18 Rz. 65 ausführt, aus § 22.3 K.-Vertrag ergebe sich, dass es nicht der Wille der Klägerin gewesen sei, der R. Rechteeinräumungen an solchen K.-Versionen zu gestatten, die über von der Klägerin autorisierte K.-Versionen hinausgingen, so betrifft dies allenfalls die Frage, ob zwischen der Klägerin und R. ein schuldrechtlich wirkender Vorbehalt zugunsten der Klägerin angenommen werden muss; dieser allein verschafft der Klägerin aber kein dingliches Verbietungsrecht gegenüber der Beklagten, wie es als Grundlage des streitgegenständlichen Unterlassungsantrags erforderlich wäre. Wenn die Klägerin dann a.a.O. S. 28 Rz. 104 ausführt, die in § 22.3 K.-Vertrag erwähnte „Freigabe“ bedeute nur eine Offenlegung des Codes (z.B. im Rahmen der Simulation von Hacker-Angriffen) aber keine dingliche Rechtseinräumung zur Codeänderung, so lässt sich auch diesem Vortrag keine Rechteeinräumung zugunsten der Klägerin entnehmen. 5. Bestätigung durch Vergleich mit § 22.3 InfoÜSys-Vertrag Ein Vergleich der soeben erörterten Regelung § 22.3 aus dem K.-Vertrag mit der nunmehr anzusprechenden Regelung § 22.3 aus dem InfoÜSys-Vertrag zeigt eine – ersichtlich bewusst formulierte – Abweichung beider ansonsten wortgleicher Regelungen, und diese Abweichung spricht gegen die Annahme eines beabsichtigten „Durchgangserwerbs“ von K.-Nutzungsrechten bei der Klägerin. § 22.3 InfoÜSys-Vertrag lautet: Die Kammer hatte hierzu im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.f) u.a. ausgeführt: „In § 22.3 InfoÜSys-Vertrag werden die Pflichten der Antragstellerin zur Weitergabe von Nutzungsrechten in der Weise ausdrücklich (!) beschränkt, dass solche Pflichten nicht bezüglich der K.-Software bestehen sollen („ohne K.“). Das schließt zwar nicht aus, dass die Antragstellerin Nutzungsrechte an K. soll erwerben können. Sehr viel näher liegend ist es jedoch anzunehmen, dass diese „Herausnahme“ von K.Nutzungsrechten aus den Einräumungspflichten der Antragstellerin ihren Hintergrund darin hat, dass öAG die K.-Rechte direkt vom originären Rechteinhaber R. erwerben sollte. So hat es auch das OLG Schleswig gesehen und in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (6 W 29/21 = Anlage AG 18) zur Auslegung von § 3.6 K.-Vertrag mit Blick auf § 22.3 InfoÜSysVertrag ausgeführt, man könne § 3.6 K.-Vertrag nicht als Nutzungsrechtsübertragung/-einräumung verstehen, denn: „Eine Auslegung in diesem Sinne würde den Ausschluss des K.-Systems in § 22 Abs. 3 InfoÜSys-Vertrag obsolet machen.“ Die Kammer stimmt dieser Erwägung zu. Denn nur so erklärt sich die offensichtlich bewusst vorgenommene Textabweichung zwischen § 22.3 InfoÜSys und § 22.3 K..“ Die Kammer bleibt auch im jetzigen Hauptsacheverfahren bei dieser Beurteilung. 6. Keine Aussage zu Rechteübertragungen in §§ 22.1 und 22.2 K.-Vertrag § 22.1 und § 22.2 K.-Vertrag lauten: In diesen Regelungen werden ersichtlich Nutzungsrechte an K. nicht angesprochen. Die Kammer verweist auf ihre diesbezüglichen Erläuterungen im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.g). Auch die Klägerin führt in der Replik vom 20.09.22 S. 27 Rz. 101 aus, dass aus der Erwähnung der Begriffe „Reparatur“, „Änderung“ und „Verbesserung“ in § 22.1 K.-Vertrag, die jeweils auf die Schiffe selbst bezogen seien, kein Recht zur Änderung der K.-Quellcodes folge. Sie bringt damit ebenfalls zum Ausdruck, dass die Vertragsregel die Nutzungsrechte an der K.-Software gar nicht betrifft. 7. § 22.5 K.-Vertrag i.V.m. § 22.5 InfoÜSys und § 8 (6) A.-Auftrag a) Auch aus § 22.5 des K.-Vertrages ergibt sich keine Einräumung/Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an K. von R. auf die Klägerin. Diese Vertragsregelung lautet: Danach soll die R. nach K.-Vertrag verpflichtet werden, für die von ihr zu liefernde Software diejenigen Kennzeichnungspflichten einzuhalten, die auch die Klägerin im Rahmen des InfoÜSys-Vertrages für die von ihr zu liefernde Software übernommen hat. § 22.5 InfoÜSys lautet nämlich wortgleich: Die Regelung geht in der Vertragskette zurück auf die Vorgabe der Beklagten gegenüber der A. F im A.-Auftrag Anlage HL 2 § 8 (6), denn dort heißt es: Dass es inhaltlich hier nur um Kennzeichnungen zum Rechteumfang geht, ergibt sich aus dem Verweis auf VG 95 034 (vgl. HL 9), denn diese lautet auszugsweise: Damit handelt es sich aber bei § 22.5 K.-Vertrag nur um eine Regelung zur Hinweis- bzw. Kennzeichnungspflicht, nicht um eine Regelung der Bestimmung der zu übertragenden/einzuräumenden Rechte selbst und erst Recht nicht um eine Regelung zur Frage, auf welchem Lizenzwege diese Rechte an die Klägerin gelangt sind (denn dazu verhält sich VG 95 034 nicht und spricht nur von Vereinbarung mit dem „Rechtsinhaber“, welche ein originärer Rechtsinhaber ebenso wie ein Nutzungsrechtinhaber sein kann). Die Kammer bleibt insofern bei ihrer entsprechenden Beurteilung aus dem eV-Verfahren. 8. § 22.6 K.-Vertrag Auch aus § 22.6 des K.-Vertrages ergibt sich keine Einräumung/Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an K. von R. auf die Klägerin. Die Vertragsregelung lautet: Es handelt sich lediglich um eine Beschränkung der Verwertungsmöglichkeiten des AN (=R.) gegenüber Dritten. Die Kammer hatte aber bereits im eV-Verfahren unter Bezugnahme auf das OLG Schleswig ausgeführt, dass darin noch keine Rechteeinräumung zugunsten der Klägerin zu sehen ist, sondern ein Verstoß von R. lediglich Vertragsverletzungsfolgen auslösen würde (näher eV-Urteil 20.05.2022, 310 O 23/22, unter II.3.i). Die Kammer bleibt bei dieser Beurteilung. 9. Öffentlich-rechtliche Befugnisse der Beklagten Einen neuen Argumentationsgedanken bringt die Klägerin in der Replik vom 20.09.22 S. 29 Rz. 108: Der Beklagten als der B. D. ständen öffentlich-rechtliche Befugnisse zu (§ 1 I Nr. 2, § 2 I Nr. 7-10 BLG), mit denen sie hoheitlich Eingriffe in den K.-Quellcode und dessen Veränderung anordnen könne; sie sei daher auf die Einräumung von Nutzungsrechten als Drittbegünstigte durch den K.-Vertrag nicht angewiesen. Es erscheint der Kammer jedoch als fernliegend, dass ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber einer militärischen Infrastruktur kein Interesse daran haben soll, die enthaltenen Computerprogramme nicht aufgrund eigener dinglicher Berechtigung ändern lassen zu können. Davon dürfte auch die Klägerin bei Abschluss des K.-Vertrages ausgegangen sein, denn § 22.3 K.-Vertrag sieht die Weitergabe privatrechtlicher Nutzungsrechte an den öAG ausdrücklich vor. Etwa bestehende zusätzliche öffentlich-rechtliche Ermächtigungen der Beklagten (zu denen die Kammer nicht Stellung nimmt) sprechen mithin nicht gegen die Annahme einer privatrechtlichen Rechtseinräumung. Ob diese auf direktem Wege oder per Durchgangserwerb über die Klägerin erfolgen sollte, ist streitig und vorstehend von der Kammer nach bisheriger Prüfung im ersteren Sinne beantwortet worden. IV. Zum InfoÜSys-Nachtrag Aus dem Nachtrag zum InfoÜSys-Vertrag kann die Klägerin keine dingliche Nutzungsrechtsstellung an K. für sich herleiten. Soweit in dem Text zu § 22 Nr. 7 InfoÜSys die Erteilung von Rechten angesprochen wird, betrifft dies inhaltlich lediglich Wissen, Know How, Dokumente und Datei sowie deren Nutzung für Zwecke der A. beim Projekt F . Urheberrechtliche Nutzungsrechte am Programm K. sind damit schon inhaltlich nicht erfasst. Die Kammer bleibt insofern bei ihrer Beurteilung im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.j). Auch die Klägerin sieht den Vertragstext mit der Ergänzung um § 22.7 K.-Änderungsvertrag nicht als inhaltlich einschlägig an (Replik 20.09.22 S. 34 Rz. 134). Auf die Ausführungen der Klägerin, der InfoÜSys-Nachtrag enthalte noch gar keine abschließende Regelung, zu einer solchen sei es in der Folge nicht mehr gekommen (Replik 20.09.22 S. 32 ff. Rz. 124 ff.) kommt es danach nicht an. V. Zusammenschau mit dem A.-Auftrag und früheren Verträgen Auch eine Zusammenschau mit dem A.-Auftrag und ihm etwa vorausgegangener Vergabe-Vereinbarungen spricht dafür, vorliegend nicht von einem beabsichtigten Durchgangserwerb der Klägerin bei der Weitergabe der Nutzungsrechte an K. auszugehen, sondern von einer beabsichtigten direkten Rechtseinräumung von R. zugunsten der Beklagten. 1. A.-Auftrag Der A.-Auftrag, an dem die Klägerin nicht beteiligt ist, hat insofern zumindest indizielle Bedeutung. In § 8 des A.-Auftrages HL 2 heißt es insofern in Abs. (4) im letzten Satz: Nach dem letzten Paragraphen dieses Vertrags, dort Abs. 4 ist u.a. eine Anlage 2 betreffend diese Nutzungsrechte Teil des A.-Auftrages. In dieser Anlage 2 wird für Nutzungsrechte, die von der Klägerin und von R. einzuräumen waren, auf entsprechende UAN-Erklärungen verwiesen. In der dortigen Auflistung aus 2005 findet sich noch keine konkrete Erwähnung der K.-Software als solcher. Jedoch sind andere Komponenten von InfoÜSys ersichtlich bereits angesprochen. Dies spricht zumindest indiziell dafür, dass schon im frühen Planungsstadium im Jahre 2005 zwischen der Beklagten und der Haupt-Auftragnehmerin A. F beabsichtigt war, bzgl. solcher Nutzungsrechte, die von zukünftigen Sub- oder Sub-Sub-Unternehmern einzuholen waren, einen direkten Erwerb der Beklagten vorzusehen und die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zwingend „durch die Vertragskette“ laufen zu lassen. Die Kammer verweist auf ihre weitere Darstellung im eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.3.k). 2. Vorvergabe-Verträge Soweit die Klägerin in ihrer Replik vom 20.09.22 auf S. 4 Rz. 13 ff. auf Vor-Vergabe-Verträge aus 2005 gem. Anlage HL 2 eingeht, ergibt sich daraus kein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu einem eigenen späteren Rechtserwerb an der Software K.. Die Klägerin führt aus, nicht selbst Partei dieser Vorverträge gewesen zu sein und dass die Anlage HL 2 über die Rechte am K.-Quellcode keinerlei Aussage enthalte. Die in der Anlage 2 zu HL 2 enthaltenen Anforderungen an die erst noch zu entwickelnde K.-Software könnten zwar als Sprachwerk geschützt sein, beinhalteten aber nur die Zusammenfassung der funktionalen Anforderungen, nicht deren Implementierung durch konkreten Code, daher sei HL 2 für die Rechtekette bzgl. der Software selbst unbeachtlich. Die Kammer schließt sich dem insofern an, als sich dann jedenfalls auch keine Nutzungsrechte-Inhaberschaft bzgl. des Codes für die Klägerin aus HL 2 ergibt. 3. Vergabe- und kartellrechtskonforme Auslegung In ihrer Replik vom 20.09.2022 S. 22 ff. Rz. 83 ff. geht die Klägerin mit umfangreichen Rechtsausführungen auf den Gesichtspunkt ein, der Grundsatz einer vergabe- und kartellrechtskonformen Auslegung stände einem voraussetzungslosen Rechteerwerb der Beklagten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter entgegen; eine seitens der Klägerin und R. konsentierte Nutzungsrechtseinräumung an die Beklagte ohne vorherige Ausschreibung stelle eine kartellrechtlich unzulässige abgestimmte Verhaltensweise dar (Rz. 90), nämlich eine unzulässige De-facto-Vergabe (Rz. 92). Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Vertrag zwischen Subunternehmern (Klägerin und R.) einen solchen Verstoß beinhalten solle, selbst wenn er inzwischen vergaberechtlich nicht mehr sollte gerügt werden können (Rz. 94), zumal eine Nichtbeschaffung der Rechte seitens der Beklagten bei ihrem Vertragspartner Werftenkonsortium eine haushaltsrechtlich unzulässige „Passivität“ bedeute (Rz. 96). Die Kammer lässt alle in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfenen vergabe-, kartell- und haushaltsrechtlichen Fragen offen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass derartige Fragen für die Parteien des K.-Vertrages (Klägerin und R.) bei dessen Abschluss eine Rolle gespielt haben oder auch nur beachtet worden sind. Zudem ergibt sich auch aus dieser Argumentation der Klägerin nicht, in welcher Weise sie selbst ausschließliche Nutzungsrechte an K. von der R. erworben haben will; die Klägerin negiert nur die Zulässigkeit eines Direkterwerbs der Beklagten. Selbst wenn dies unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten zutreffen sollte, folgt aus dieser Unzulässigkeit aber noch nicht der Rechtserwerb der Klägerin. 4. Bauspezifikationen auf Arbeitsebene Soweit die Klägerin in der Replik vom 20.09.22 S. 5 ab Rz. 17 auf Bauspezifikationen für das K. eingeht, die ihr im Laufe der Projektdurchführung auf Arbeitsebene überlassen worden seien, so kommen derartige Papiere als Dokumente einer Rechteeinräumung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie ersichtlich nicht als rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeint gewesen sind und entsprechend auch nicht von für eine Rechtevergabe-Regelung vertretungsberechtigten Personen erstellt worden sind, zumal offen bleiben, inwiefern R. insofern seine Zustimmung erklärt haben soll. Die Klägerin führt aber auch selbst aus, dass diese Bauspezifikationen auf die Rechtekette im Hinblick auf die Klägerin und ein ihr etwa zustehendes Verbietungsrecht ohne Einfluss seien (a.a.O. S. 7 Rz. 20 am Ende). VI. Zum Werkvertragsrecht Aus der Pflicht des Werkunternehmers zur rechtsmängelfreien Verschaffung des Werks i.S.v. § 633 III BGB allein kann noch nicht auch die Frage beantwortet werden, welche Art von Rechteeinräumungen für eine Mangelfreiheit geschuldet sein sollen. 1. Werkvertragsrecht und Subunternehmer-Kette a) Zwar mag im Ausgangspunkt bei einem Auftrag zur Entwicklung individueller, auf die Anforderungen des Kunden zugeschnittener Software der Kunde ein Interesse am Erhalt nicht nur einfacher, sondern ausschließlicher Nutzungsrechte haben. Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, mag dabei zusätzlich inhaltlich nicht nur für ein Nutzungs-, sondern auch für ein Änderungsrecht des Kunden sprechen. Mit diesen Grundsätzen allein ist aber zunächst nur die Frage angesprochen, welche Rechte der Kunde im Ergebnis erhalten soll. Dass dies bei einem Vertrag nur zwischen ihm und einem einzigen beauftragten Entwickler auf direktem Wege innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu erfolgen hat, ist selbstverständlich. Anders kann dies aber sein, wenn der Kunde nicht nur einen einzigen Entwickler beauftragt hat, sondern wenn mehrere Entwickler arbeitsteilig, aber aufeinander abgestimmt tätig werden. Zwar mag auch hier im Normalfall wegen der Relativität der einzelnen Schuldverträge davon auszugehen sein, dass dingliche Nutzungsrechte parallel zu den jeweiligen schuldrechtlichen Entwicklungsverpflichtungen eingeräumt werden, so dass bei der Vergabe mehrerer paralleler Entwicklungsaufträge jeder Programmierer dem Kunden die Nutzungsrechte an der jeweils entwickelten Softwarekomponente direkt einräumt, während bei einer Kette von Subunternehmer-Verträgen jeder Unternehmer seinem jeweiligen Auftraggeber diese Rechte verschafft. Jedoch ist dieser Weg der dinglichen Rechtsübertragungen weder urheberrechtlich noch werkvertragsrechtlich zwingend. Es kann anderes vereinbart sein. Im vorliegenden Fall haben die Parteien solche abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen. Wie gezeigt, sprechen sowohl § 22.3 K.-Vertrag als auch § 22.3 InfoÜSys-Vertrag gerade bzgl. der Rechte an K. dafür, dass eine direkte Rechtseinräumung vom Entwickler R. an den öffentlichen Auftraggeber, also die Beklagte, erfolgen sollte. Dem steht auch der zwischen der Beklagten und der A. F geschlossene A.-Auftrag nicht entgegen, der – wie gezeigt – vielmehr zusätzlich indiziell dafürspricht, dass derartige Direkterwerbe von der Beklagten als Auftraggeber und der A. F als Hauptunternehmerin von vornherein, nämlich seit 2005, intendiert waren. Die Kammer bleibt insofern im Ausgangspunkt bei ihrer Beurteilung aus dem eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.5. a) und b). b) Die Klägerin meint in ihrer Replik vom 20.09.22 S. 12 ff. Rz. 44 ff. dagegen, dass die grundsätzliche Zweifelsregelung zur individuellen Software-Entwicklung auch vorliegend Anwendung finden müsse; insbesondere sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, bei Übernahme von K.-Wartungs-Aufgaben stets die R. als Subunternehmer zu beauftragen; vielmehr müsse die Klägerin als Gewährleistungsschuldnerin Umarbeiten von K. vornehmen dürfen und zur Vermeidung kartellrechtswidriger Absprachen derartige Aufgaben auch an andere Subunternehmer als R. vergeben können; dies alles spreche für eine Stellung der Klägerin als der an K. ausschließlich Nutzungsberechtigten. Die Kammer hält diese Argumentation nicht für zwingend. Es ist zu unterscheiden zwischen der schuldrechtlichen Erfüllung von Nachbesserungspflichten einerseits und deren dinglicher Ermöglichung andererseits. Die Klägerin kann ihren Gewährleistungspflichten auch dann nachkommen, wenn bei einem Direkterwerbs der Rechte durch die Beklagte diese der Klägerin die Nachbesserung im Einzelfall gestattet; würde die dingliche wirkende Erlaubnis im Einzelfall verweigert, würde die Klägerin auch ihrerseits wegen Unmöglichkeit von der Nachbesserungspflicht frei. Folgt aber aus einer (dem Bestand nach hier offen zu lassenden) Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der A. nicht zwingend, dass sie zu deren Erfüllung auf eigene ausschließliche Nutzungsrechte an K. angewiesen ist, so überwiegen zur Überzeugung der Kammer die oben genannten Argumente für eine direkte Rechtseinräumung an die Beklagte durch R.. Indirekt bestätigt die Klägerin diese Sichtweise sogar, wenn sie in der Replik vom 20.09.22 S. 22 Rz. 82 geltend macht, die Beklagte trage nicht substantiiert zu einer Rechteübertragung vom Werftenkonsortium auf die Beklagte vor; die Klägerin will hier einen solchen Erwerb auch ersichtlich in Abrede nehmen, was dann allerdings eher für einen Direkterwerb der Beklagten von R. spricht. c) Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagten stehe kein Änderungsrecht nach § 69d UrhG zu, kann diese Frage offenbleiben. Selbst wenn sich aus Werkvertrags-Grundsätzen nicht ergeben sollte, dass dem Haupt-Auftraggeber Befugnisse aus § 69d UrhG zustehen, folgt daraus nicht, dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an K. von der R. erworben hat, wie sie zur Begründung des Unterlassungsverlangens erforderlich sind. 2. Weiterentwicklung/Vermarktung von Einzelkomponenten Soweit die Klägerin in der Replik vom 20.09.22 S. 7 Rz. 22 ff. ausführt, sie habe ein Interesse daran, dass die – technisch mögliche und wohl nach Auffassung der Klägerin auch rechtlich zulässige – Vermarktung und Weiterentwicklung von Teilkomponenten des K. bei ihr monopolisiert werde, so ist auch dieses wirtschaftliche Interesse nachvollziehbar. Gleichwohl braucht dem Beweisantritt zu den technischen Möglichkeiten nicht nachgegangen zu werden. Denn das verständliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer eigenen weiteren Auswertung von K. bedeutet für sich allein noch nicht, dass der Klägerin im Vertragswege auch eine entsprechende Rechtestellung zugesprochen worden ist. Dass der Klägerin mit § 22.6 K.-Vertrag gegenüber R. ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt worden ist, dass R. nicht ohne (nicht treuwidrig verweigerbare) Genehmigung u.a. die Software K. an Dritte weitergibt, bedeutet, wie oben III.8. ausgeführt, keine eigene Rechteeinräumung zugunsten der Klägerin, mithin auch keine solche zu Auswertung von Teilkomponenten. Dass in den Vertragswerken, an denen die Klägerin beteiligt ist, an anderer Stelle die Auswertung von Teilkomponenten ausdrücklich zugunsten der Klägerin geregelt wäre, macht sie nicht geltend. VII. Wartung und Weiterentwicklung von InfoÜSys einschließlich DKN und K. Ob und inwiefern die Klägerin nach ursprünglicher wirtschaftlicher Planung der Beteiligten zur Wartung und Weiterentwicklung von K. zuständig sein sollte, kann offenbleiben. Denn dieser Umstand allein gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein Durchgangserwerb der Klägerin bzgl. der Nutzungsrechte an K. intendiert war. Es bestand nämlich auch insofern keine Notwendigkeit einer dinglich ausschließlichen Nutzungsberechtigung der Klägerin. Vielmehr spricht das Argument sogar eher gegen die ausschließliche Berechtigung der Klägerin und stattdessen eher für eine durch direkten Erwerb sicherzustellende ausschließliche Berechtigung der Beklagten als der öAG. Denn auch die Beklagte hatte ja ein Interesse, in der Vergabe von etwaigen Weiterentwicklungsaufträgen frei und nicht an die Klägerin gebunden zu sein. Mittels direkt auf die Beklagte übertragener Rechte an der InfoÜSys-Komponente K. könnte die Beklagte ungehindert alle Nachbesserungs- und Weiterentwicklungsaufträge vergeben und den zu beauftragenden Unternehmen die entsprechenden Eingriffe in den Schutzbereich des K. gestatten – sei es dinglich, sei es nur schuldrechtlich. Die Kammer bleibt auch insofern bei ihrer Bewertung aus dem eV-Urteil vom 20.05.22 (310 O 23/22) unter II.5.d), auf die ergänzend verwiesen wird. Die Klägerin spricht in ihrer Replik vom 20.09.22 S. 7 Rz. 21 f. zwar von ihrem Interesse an der Rolle der Systemintegratorin; das ist bei wirtschaftlicher Betrachtung der Interessen der Klägerin auch nachvollziehbar (und im Übrigen im Softwareentwicklungs-Bereich aus anderen Verfahren gerichtsbekannt eine typische Interessenkonstellation, wenn auch vorliegend mit einer besonderen wirtschaftlichen Relevanz). Die Klägerin legt aber nicht dar, inwiefern diese Rollenverteilung bzgl. K. vertraglich festgeschrieben und gleichzeitig mit entsprechenden Rechteeinräumungen zugunsten der Klägerin vereinbart worden wäre (zu DKN legt sie dagegen den Maintenance-Vertrag K 18 vor). Dass rein technisch betrachtet die Mitwirkung der Klägerin als Systemintegratorin nicht zwingend war, folgt aus dem von der Klägerin selbst mitgeteilten Umstand, dass ihr die erforderlichen Codes von R. nicht zur Verfügung gestellt worden seien (a.a.O. S. 7 Rz. 21), die Klägerin gleichwohl von inzwischen erfolgten technischen Weiterentwicklungen durch Dritte ausgeht bzw. diese für möglich hält. VIII. Kein Raum für Annahme konkludenter Rechteeinräumungen Das OLG Schleswig ist in seiner Entscheidung (26.01.2022, 6 W 29/21) davon ausgegangen, dass angesichts der vertraglichen Regelungen im K.-Vertrag auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin bestehe: „... haben sich die Parteien des K.-Vertrages ausdrücklich in § 22 über die Übertragung von Rechten und die Frage, wie und an wen diese erfolgen soll, geeinigt. Eines Rückgriffs auf konkludente Übertragungsvorgänge bedarf es aus diesem Grunde gerade nicht. Vielmehr ergibt sich der entgegengesetzte Wille, wie dargestellt, insbesondere aus § 22 Abs. 3 K.-Vertrag.“ Dem hat sich die erkennende Kammer bereits in ihrem eV-Urteil angeschlossen (20.5.22, 310 O 23/22, unter II.5.e)(2)) und beurteilt dies auch im jetzigen Hauptsacheverfahren nicht anders, wobei wiederum lediglich klarzustellen ist, dass die dinglichen Übertragungserklärungen selbst dem § 22.3 K.-Vertrag nicht entnommen werden können, weil es keinen unmittelbar drittbegünstigenden dinglichen Vertrag gibt. IX. § 40 III UrhG Schließlich ist auch aus § 40 Abs. 3 UrhG keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an K. zugunsten der Klägerin ableitbar. Die Vorschrift bestimmt: „Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.“ Das setzt aber voraus, dass eine Rechteübertragung überhaupt intendiert ist. Aus § 40 Abs. 3 UrhG allein lässt sich eine derartige Intention der Vertragsparteien im vorliegenden Fall aber nicht ableiten. Dass ein Durchgangserwerb oder dauerhafter Erwerb der K.-Rechte durch die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade nicht intendiert war, ist vorstehend aufgezeigt worden. Wenn die Klägerin in der Replik vom 20.09.22 S. 21 Rz. 80 einen Rechtserwerb der Beklagten aufgrund des K.-Vertrages über § 328 BGB verneint, weil sonst ein Wertungswiderspruch zu § 40 III UrhG entstehe, so ergibt sich auch aus dieser Argumentation kein Rechteerwerb der Klägerin ihrerseits. X. Etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin Soweit die Klägerin mit der Replik vom 20.09.22 S. 36 f. Rz. 141 ff. argumentiert, etwa von der Beklagten erworbene dingliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen K.-Versionen seien an die Klägerin nach § 812 BGB herauszugeben, so dass sich die Beklagte auf derartige Nutzungsrechte auch nicht berufen könne (Arglisteinrede), so führt auch diese Argumentation nicht zur Begründetheit des Unterlassungsantrags. Selbst wenn die Klägerin bei der Beklagten dingliche Nutzungsrechte sollte kondizieren können, so wäre dies zunächst nur ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Ein solcher Kondiktionsanspruch für sich genommen verschafft aber der Klägerin noch keine dingliche Rechtsposition; es bedürfte erst der Erfüllung des Kondiktionsanspruchs durch Übertragung der betroffenen Rechte. Der Kondiktionsanspruch als solcher verschafft der Klägerin kein Verbietungsrecht. Ob die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Arglisteinrede erheben könnte, wenn die Beklagte ihrerseits Rechtspositionen gegen die Klägerin geltend machen würde, kann offenbleiben. Es fehlt danach weiter an der Aktivlegitimation der Klägerin. XI. Offen zu lassende Fragen Da somit dem Unterlassungsantrag der Klägerin schon mangels dinglichen Rechts der Klägerin, aus dem der Anspruch abgeleitet werden könnte, nicht stattgegeben werden kann, braucht die Kammer auf die weiteren streitigen Ausführungen der Parteien zur Frage einer unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB, einer Unverhältnismäßigkeit des Unterlassungsbegehrens der Klägerin mit der Folge einer etwaigen Abwendungsbefugnis der Beklagten im Sinne des § 100 UrhG und der Frage etwaiger Vollstreckungs-Sicherheitsleistungen oder entsprechender Abwendungsbefugnisse bzgl. einer Unterlassungsvollstreckung nicht zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die (gegenüber dem eV-Verfahren doppelt so hohe) Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an der Bewertung des Unterlassungsinteresses in der Klageschrift für das Hauptsacheverfahren, gegen die die Beklagte keine Einwände erhoben hat. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin von ausschließlichen, jedenfalls aber von einfachen Nutzungsrechten bezüglich eines Computerprogramms („K.“) zu sein, welches eine Teilkomponente der elektronischen Kommunikations-Steuerung auf verschiedenen Fregatten der Bundeswehr ist, die von der Beklagten, der B. D., betrieben werden. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, über eine bereits lizenzierte Version der K.-Software hinaus Veränderungen an dieser Software durch Dritte veranlasst zu haben oder zumindest die K.-Software in der nun veränderten, nicht lizensierten Form auf den Fregatten bereits einzusetzen oder einen solchen Einsatz vornehmen zu wollen. Die Klägerin ist der Auffassung, dies aufgrund der von ihr in Anspruch genommenen Nutzungsrechtsposition untersagen zu können. Im Einzelnen: Beklagte ist die B. D.. Sie betreibt im Rahmen der Bundeswehr Fregatten der Klasse F . Mit dem Bau vier solcher Fregatten hatte die Beklagte ein Werftenkonsortium verschiedener Unternehmer beauftragt (im Folgenden A. F ). Vertragliche Grundlage dieses Auftrages war ein im Dezember 2005 unterzeichneter Vertrag zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der A. F als Hauptunternehmerin (im Folgenden A.-Auftrag = Anlage HL 2). Auf den Fregatten sollte ein Informationsübertragungssystem (InfoÜSys) zum Einsatz kommen. Dabei sollte es sich um eine Soft- und Hardware-Steuerungseinheit zum Zwecke der Kommunikation und Befehlseingabe auf den Schiffen handeln. Dabei sollte das zu liefernde Informationsübertragungssystem aus zwei Grundelementen bestehen: – der eine Teil aus einer Netzwerksoftware nebst Hardwarekomponenten, der die Schnittstelle zwischen der Software und der marinespezifischen Hardware bilden sollte (Digitales Kommunikationsnetzwerk, DKN), – der andere Teil aus dem sog. Kommunikations-Managementsystem (K.), welches insbesondere die Benutzeroberfläche generiert, anhand derer das Informationsübertragungssystem bedient werden kann. Wer die technischen Vorgaben für das K.-Programm entwickelt hat, ist streitig. Unstreitig sollten diese Spezifikationen allerdings auf älteren Systemen aufbauen, die bei der Beklagten bereits lizenziert im Einsatz waren; Einzelheiten sind aber streitig. Die A. F beauftragte ihrerseits die Klägerin als Subunternehmerin. Gegenstand des Auftrages war, – ggf. unter Einschaltung von Sub-Sub-Unternehmern - das InfoÜSys zu liefern. Grundlage der vertraglichen Absprache war der sog. InfoÜSys-Vertrag von 2008 Anlage K 17. Darin wird Bezug genommen auf eine VG-95034. 2012 wurde zwischen der A. F und der Klägerin ein Nachtrag zum InfoÜSys-Vertrag verhandelt (im Folgenden: InfoÜSys-Nachtrag = Anlage K 36; ob der Nachtrag verbindlich vereinbart wurde, ist nicht geklärt). Die Klägerin ist ein mittelständisches Systemhaus für IT-Lösungen. Während sie die (vorliegend nicht streitgegenständliche) Komponente „DKN“ für InfoÜSys selbst entwickelte, vergab sie für die Entwicklung von „K.“ einen Auftrag an eine Sub-Sub-Unternehmerin. Dies war die Fa. G. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin im Wege der Vertragsübernahme später die Fa. R. M. GmbH wurde, die den Sub-Sub-Auftrag weiterführte (Korrespondenz zur Vertragsübertragung Anlage K 3). Aus Vereinfachungsgründen wird von der Sub-Sub-Unternehmerin im Folgenden nur als R. gesprochen. Vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit der Klägerin mit R. war der sog. K.-Vertrag Anlage K 2 vom August 2009. Die Klägerin hat für die K.-Software keine eigenen Programmierleistungen erbracht; inwiefern technische Vorgaben der Klägerin beachtet werden mussten, ist teilweise streitig. Die K.-Software wurde von R. entwickelt und erstellt; dass insofern urheberrechtlich schutzfähige Programmierleistungen erfolgten, ist nicht im Streit. Ob der K.-Vertrag der Klägerin die Rechtsstellung einer ausschließlich Nutzungsberechtigten bzgl. K. verschafft, ist ein Kernpunkt der Streitigkeit zwischen den Parteien. Im Zuge der Zusammenarbeit lieferte R. ältere (vorliegend nicht streitgegenständliche) Versionen der K.-Software, die von der Klägerin im Rahmen ihrer InfoÜSys-Lieferverpflichtungen an die A. F weitergereicht und schließlich auf drei bereits in Dienst gestellten F-Fregatten aufgespielt und eingesetzt wurden; dies geschah mit Wissen und Wollen der Klägerin. Die letzte insofern abgelieferte und weiter gereichte Version war diejenige mit Datum 29.05.2021 (mit der sog. Build-Nr. ; Lieferscheindaten K 28; Release-Notes K 29; Ordnerstruktur K 30; Verzeichnisstrukturen K 31 und 32; Ordnerstruktur in den Programmordnern K 33; USB-Flash K 34). Im Verlauf des Jahres 2020 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der R.. Insbesondere war die Klägerin der Auffassung, dass R. geschuldete Leistungen verspätet, mangelbehaftet und zum Teil gar nicht erbracht habe. Im Januar 2021 schlossen die Beklagte und die Klägerin einen sog. Maintenance-Vertrag Anlage K 18 über kontinuierliche Leistungen am DKN. Die Klägerin geht davon aus, dass auch die K.-Version vom 29.05.2021 noch mit Fehlern behaftet gewesen sei (Restpunktelisten K 20; Korrespondenz K 21). Insbesondere über die Frage, inwiefern Nachbesserungen an der K.-Programmierung durch die R. vorzunehmen seien, kam es zu weiterem Streit (Schreiben 12.05.21, Anlage K 8; Protokoll Besprechung 20.05.21 Anlage K 9; Schreiben 11.06.21 Anlage K 10; Schreiben 15.06.21 Anlage K 11). Mit Schreiben vom 01.07.2021 (Anlage K 13) erklärte die R. die Kündigung des Vertrags mit der Klägerin aus vermeintlich wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin antwortete mit Schreiben 23.07.21 (Anlage K 14; vgl. auch gleichzeitige Behinderungsanzeige gegenüber dem Werftenkonsortium K 34). Beide Vertragsparteien haben seitdem die Vertragsdurchführung eingestellt (vgl. noch Korrespondenz K 22). In der Folge erkannte R. an, den K.-Quellcode für die bis zum 01.07.2021 erstellten Releases der Klägerin zur Verfügung zu stellen; über die Art und Weise streiten die beiden Vertragsparteien. Unter dem 12.08.2021 erklärte die Klägerin gegenüber der A. F (dort T. M1 S., im Folgenden: tkMS), wegen "struktureller Mängel" keine fehlerfreie Lieferung des Liefergegenstandes K. erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund setze die ARGE A. F der Klägerin in dem Schreiben vom 24.08.2021 (Anlage HL 3) eine Frist bis zum 08.09.2021 zur Nacherfüllung und drohte ansonsten Ersatzvornahme an (Antwort Klägerin K 35). R. diente der Beklagten die Quellcodes an (Schreiben 21.10.21, K 37). Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte auf, von der Entgegennahme und Nutzung veränderter K.-Quellcodes zunächst abzusehen (Abmahnung 05.11.21, K 23); zum anschließenden Schriftwechsel (u.a. K 4, K 24) ist rechtlich streitig, ob die Beklagte im Rahmen des Schriftwechsels einen Verzicht auf die Nutzung etwa fortentwickelter K.-Versionen zum Ausdruck gebracht habe. Ob die A. F (ggf. im Zusammenwirken mit R.) tatsächlich in der Folgezeit den Quellcode des K.-Programms weiterentwickelte oder weiterentwickeln ließ, ist streitig. Es kam allerdings am 23.12.21 zu einem Vertragsschluss zwischen R. und der A. F . Vgl. ferner Bestätigungsschreiben R. gegenüber der Beklagten vom 23.12.21 (HL 4). Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin auf, ihren Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung konkreter mit Mitteilung der betroffenen K.-Versionen zu begründen (Schreiben 05.01.2022, K 25). Die Klägerin sprach unter dem 07.01.2022 (Anlage K 25) eine Abmahnung aus; hier forderte sie von der Beklagten eine Unterlassungserklärung, die sich beziehen sollte auf „jegliche Nutzung (gleich im Rahmen welcher Nutzungsart) von K.-Releases durch den Bund, (....), wenn die K. Releases nach dem 29.05.2021 erstellt wurden, hilfsweise, wenn sie nach dem 01.07.2021 erstellt wurden.“ Die Beklagte gab keine solche UVE ab (Antwort 21.01.21 = K 26). Mit zwei Schreiben vom 14.02.2022 an tkMS und R., die als Anlage HL 5 überreicht sind, erklärte die Beklagte vorsorglich die uneingeschränkte schuldrechtliche und dingliche Annahme etwa im K.-Vertrag dem öffentlichen Auftraggeber eingeräumter urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Mit Schreiben vom 21.04.2022 (HL 6) forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem auf, der Beklagten etwa übertragene Nutzungsrechte an die Klägerin zurück zu übertragen. Das wies die Beklagte zurück (Schreiben 6.5.21, HL 7). Zwischenzeitlich hatte die Klägerin gerichtliche Schritte unternommen: – Sie hatte im November 2021 gegen ein Mitglied der A. F (tkMS) und gegen R. Antrag auf eine einstweilige Besichtigungs- und Unterlassungsverfügung; der Antrag war zunächst vom LG Flensburg zurückgewiesen worden und wurde anschließend in der Berufungsinstanz auch vom OLG Schleswig (Beschluss 26.01.22, 6 W 29/21 = HL 8) zurückgewiesen; wesentliche Begründung des OLG-Beschlusses war, dass der Klägerin die Aktivlegitimation für die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche fehle, weil sie kein ausschließliches Nutzungsrecht an K. erworben habe. – Die Klägerin hatte außerdem Klage vor dem LG München I (42 O 17185/21) gegen die R. eingereicht (dortige Klageschrift 16.12.21 = hier Anlage K 15). – Die Klägerin beantragte sodann unter dem 24.01.2022 vor der erkennenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Die Klägerin wollte damit erreichen, dass die Nutzung der K.-Software der Beklagten noch vor dem Termin zur Abnahme einer vierten Fregatte am 28.01.2022 untersagt werden sollte. Die Kammer wies den eV-Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 20.05.2022 zurück. Auch die erkennende Kammer hat in dieser Entscheidung die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht (5 U 70/22) nahm die Klägerin zurück, nachdem das OLG in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sache ausgeführt hatte, dass die erkennende Kammer aus Sicht des Senats zutreffend entschieden haben dürfte; im Protokoll (Anlage HL 11) heißt es insofern u.a.: „Jedenfalls dürfte mangels Aktivlegitimation der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch bestehen.“ Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 21.4.22 Herausgabe etwa erlangter Nutzungsrechte aus ungerechtfertigter Bereicherung (K 39). Die Klägerin macht geltend: Die Beklagte sei nicht berechtigt, K.-Versionen nach der Version vom 29.05.2021 ohne Zustimmung der Klägerin zu benutzen. Bei derartigen Versionen handele es sich um Weiterentwicklungen und damit um Bearbeitungen der K.-Version vom 29.05.21, an der der Klägerin die ausschließlichen, hilfsweise aber jedenfalls einfache Nutzungsrechte zuständen. Das folge aus dem K.-Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von der Übertragungszwecklehre und werkvertraglicher Rechtsprechung und Lehre zu Auftragsentwicklungen individueller Software. Es sei nicht zu einer direkten Rechteeinräumung oder -übertragung bzgl. der Rechte an K. von R. an die Beklagte gekommen. Hierzu macht die Klägerin umfangreiche Rechtsausführungen. Aus der von ihr angenommenen Rechtsstellung sei die Klägerin daher berechtigt, der Beklagten eine ungenehmigte Inbetriebnahme solcher K.-Versionen zu verbieten. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagten wird verboten, auf ihren Datenverarbeitungsanlagen das Programm „K.“ für die Fregattenklasse F aufzurufen; ausgenommen von diesem Verbot ist der Aufruf von Programmversionen („Releases“), die eine Build-Nummer kleiner oder gleich der Build-Nummer führen und deren Release-Datum am oder vor dem 29.05.2021 lag. 2. Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall einer begangenen Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld von jeweils bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, angedroht, wobei Ordnungshaft an der aus dem Passivrubrum ersichtlichen gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu vollziehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise: die vorläufige Vollstreckung eines der Klage stattgebenden Urteils von einer Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von mindestens 30 Mio. Euro abhängig zu machen; weiter hilfsweise: der Beklagten zu gestatten, eine Unterlassungspflicht durch Zahlung einer angemessenen, durch das Gericht festzusetzenden Abfindung an die Klägerin abzuwenden, wobei diese Zahlung zunächst auf ein Treuhandkonto geleistet werden kann und die Zahlung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten an die Klägerin und im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Klage an die Beklagte auszukehren ist, und weiter anzuordnen, dass die vorläufige Vollstreckung durch die Klägerin nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung dieser Zahlung beginnen darf. Die Beklagte macht geltend: Die Klägerin sei weder über den K.-Vertrag noch über andere Verträge oder (urheber-)vertragsrechtliche Prinzipien Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an der K.-Software geworden. Ob die Klägerin etwa Inhaberin einfacher Nutzungsrechte an dieser Software geworden sei, könne offenbleiben, denn solche könnten ihr ein Verbietungsrecht, wie für den Unterlassungsantrag erforderlich, nicht verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 20.04.2023 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.