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Urteil

310 O 32/21

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0914.310O32.21.00
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Leitsätze
1. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10). Problematisch ist vorliegend, dass der einzigen in der Anmeldung enthaltenen Wiedergabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie das Erzeugnis gestaltet ist. Die Körperlichkeit / Plastizität des Erzeugnisses ist nicht zu erkennen. Der Schutzgegenstand als Grundlage der Bemessung des Schutzbereichs lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei bestimmen.(Rn.77) (Rn.78) (Rn.79) (Rn.80) 2. Mit einer Anmeldung eingereichte Abbildungen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters können interpretiert werden. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Als Auslegungshilfe sind die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und (soweit genannt) die Warenklassen, in die das Geschmacksmuster eingeordnet ist, zu berücksichtigen. Ein Vergleich des Klagemusters mit dem tatsächlich vertriebenen Erzeugnis darf jedoch nicht zur Grundlage der Auslegung der Anmeldung gemacht werden, sondern nur dem Zweck der Verifizierung der durch die Auslegung ermittelten Beurteilung dienen (Anschluss LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2015 - 14c O 209/14).(Rn.85) 3. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters in dem Sinne führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (Anschluss EuG, Urteil vom 7. Februar 2019 - T-766/17).(Rn.97) 4. Eine neue Gestaltung greift nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20).(Rn.105) 5. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der bei schuldhaftem Verhalten nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung greift dabei nicht nur in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb desjenigen ein, an den die Verwarnung gerichtet ist. Daneben und sogar stärker wird vielfach der Hersteller getroffen, der den Verwarnten mit den Gegenständen beliefert, die Anlass für die Verwarnung sind (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17).(Rn.121) (Rn.122) 6. Vorliegend ist die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung schuldhaft erfolgt. Der abmahnende Geschmacksmusterinhaber hat es fahrlässig verkannt, dass sich der Schutzgegenstand des von ihm in der Abmahnung in Bezug genommenen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht bestimmen lässt und dass unter Berücksichtigung der Wiedergabe aus der Anmeldung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verletzungsmuster in dessen Schutzbereich fällt.(Rn.124)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 1.973,90 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.05.2021 zu zahlen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10). Problematisch ist vorliegend, dass der einzigen in der Anmeldung enthaltenen Wiedergabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie das Erzeugnis gestaltet ist. Die Körperlichkeit / Plastizität des Erzeugnisses ist nicht zu erkennen. Der Schutzgegenstand als Grundlage der Bemessung des Schutzbereichs lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei bestimmen.(Rn.77) (Rn.78) (Rn.79) (Rn.80) 2. Mit einer Anmeldung eingereichte Abbildungen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters können interpretiert werden. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Als Auslegungshilfe sind die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und (soweit genannt) die Warenklassen, in die das Geschmacksmuster eingeordnet ist, zu berücksichtigen. Ein Vergleich des Klagemusters mit dem tatsächlich vertriebenen Erzeugnis darf jedoch nicht zur Grundlage der Auslegung der Anmeldung gemacht werden, sondern nur dem Zweck der Verifizierung der durch die Auslegung ermittelten Beurteilung dienen (Anschluss LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2015 - 14c O 209/14).(Rn.85) 3. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters in dem Sinne führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (Anschluss EuG, Urteil vom 7. Februar 2019 - T-766/17).(Rn.97) 4. Eine neue Gestaltung greift nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20).(Rn.105) 5. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der bei schuldhaftem Verhalten nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung greift dabei nicht nur in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb desjenigen ein, an den die Verwarnung gerichtet ist. Daneben und sogar stärker wird vielfach der Hersteller getroffen, der den Verwarnten mit den Gegenständen beliefert, die Anlass für die Verwarnung sind (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17).(Rn.121) (Rn.122) 6. Vorliegend ist die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung schuldhaft erfolgt. Der abmahnende Geschmacksmusterinhaber hat es fahrlässig verkannt, dass sich der Schutzgegenstand des von ihm in der Abmahnung in Bezug genommenen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht bestimmen lässt und dass unter Berücksichtigung der Wiedergabe aus der Anmeldung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verletzungsmuster in dessen Schutzbereich fällt.(Rn.124) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 1.973,90 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.05.2021 zu zahlen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 1. Die von der Klägerin betreffend das Verletzungsmuster zu 1 erhobenen Forderungen bestehen weder aufgrund des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Nummer ... (Klagemuster zu 1) noch aufgrund hilfsweise geltend gemachten Urheberrechts. 1.1. Eine Verletzung von Rechten aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ..., dem Klagemuster zu 1, liegt nicht vor. Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGV 6/2002 (nachfolgend: GGV) gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, wobei die Benutzung insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken einschließt. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, da die Beklagte die Nichtigkeit nicht im Wege der Widerklage geltend macht. Es ist also von der Neuheit und Eigenart des Klagemusters zu 1 auszugehen. Auch ist die Klägerin Inhaberin der Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ein Eingriff in Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster liegt jedoch nicht vor. Die Benutzung des Verletzungsmusters zu 1 greift nicht in den Schutzbereich des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 Abs. 1 GGV). Informierter Benutzer ist bei Leuchtengestaltungen, wie vorliegend, eine Person, die mit Leuchten sowie den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut ist (vgl. EuG, Urteil vom 7. Februar 2019, T-766/17, Leuchten, Rn. 38, juris). a) Betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ... lässt sich der Schutzgegenstand als Grundlage der Bemessung des Schutzbereichs nicht zweifelsfrei bestimmen. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (BGH, Urteil vom 08.03.2012, I ZR 124/10, Rn. 14, juris - Weinkaraffe). Problematisch ist vorliegend, dass der einzigen in der Anmeldung enthaltenen Wiedergabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie das Erzeugnis gestaltet ist. Die Anmeldung enthält die folgende Wiedergabe: Die offenbar aus frontaler Perspektive erstellte Wiedergabe lässt die Körperlichkeit / Plastizität des Erzeugnisses nicht erkennen. Es ist nicht erkennbar, ob die schwarzen, quadratischen Elemente (Rahmen) auf einer Höhe liegen, die beiden größeren quadratischen Rahmen sich an je zwei ihrer Seiten also schneiden, oder ob sich die quadratischen Rahmen in unterschiedlicher Höhe befinden, sodass der eine Rahmen auf dem anderen aufliegt oder gar mit einer gewissen Distanz über dem weiteren Rahmen „schwebt“. Der Wiedergabe ist auch nicht zu entnehmen, welche Tiefe die Rahmen der drei Quadrate aufweisen, ob es sich also um flache Rahmen mit einer Tiefe vergleichbar der Breite der Rahmenlinien oder um eine möglicherweise ein Vielfaches davon erreichende Tiefe handelt und damit der Eindruck (nach oben hin möglicherweise offener) Kästen besteht, oder ob die Tiefe möglicherweise genau den Längen der Seitenlinien der größeren Quadrate entspricht, sodass (ein oder mehrere) würfelartige Strukturen gebildet sind. Ob die Körper unter den drei quadratischen Flächen jeweils die gleiche Tiefe haben, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Plastizität des Erzeugnisses lässt sich auch unter Berücksichtigung des in der Wiedergabe zu sehenden Schattenwurfes nicht genau bestimmen. Aus dem Schattenwurf mag - wie die Klägerin geltend macht - zu schließen sein, dass das mittlere Quadrat „gefüllt“, also mit einer Abdeckung versehen ist, die so bei den beiden größeren Quadraten nicht vorhanden ist. Weitere Rückschlüsse sind daraus jedoch nicht zu ziehen. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Abdeckung auf einer Höhe mit dem Rahmen des kleinsten (mittleren) quadratischen Rahmens angebracht ist, oder ob sie höher oder niedriger angebracht ist. Auch ist nicht sicher zu beurteilen, ob sich ähnliche ausfüllende Elemente / Platten auch innerhalb der größeren Quadrate, dort gegebenenfalls tiefer als die Seitenflächen des mittleren Quaders, befinden. Mit einer Anmeldung eingereichte, veröffentlichte Abbildungen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters können interpretiert werden. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden muss, um das Interesse des Verkehrs zu berücksichtigen, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 8. März 2012, I ZR 124/10, Rn. 23, juris - Weinkaraffe; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 29 U 2824/16, Rn. 7, beck-online - Schuhsohlen). Als Auslegungshilfe sind die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 2 GGV), und (soweit genannt) die Warenklassen, in die das Geschmacksmuster eingeordnet ist, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. März 2012, I ZR 124/10, Rn. 24, juris - Weinkaraffe; OLG München a.a.O. Rn. 9). Ein Vergleich des Klagemusters mit dem tatsächlich vertriebenen Erzeugnis darf hingegen nicht zur Grundlage der Auslegung der Anmeldung gemacht werden, sondern nur dem Zweck der Verifizierung der durch die Auslegung ermittelten Beurteilung dienen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015, 14c O 209/14, BeckRS 2016, 8280). Vorliegend ist in der Anmeldung die Warenklasse 26-05 angegeben worden. Diese steht für Lampen, Stehlampen, Kronleuchter, Wand- und Deckenlampen, Lampenschirme, Reflektoren, Lampen für Photo- und Kinoscheinwerfer. Als Erzeugnisse sind Beleuchtungsgeräte und LED-Beleuchtungsgeräte genannt. Rückschlüsse auf die körperliche Ausgestaltung des klägerischen Erzeugnisses sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht zu erlangen. Die Berücksichtigung der Angaben zur Warenklasse und zu den Erzeugnissen lässt eher weitere Fragen aufkommen. So stellt sich der Verkehr in Kenntnis dieser Angaben die Frage, an welcher Stelle (oder welchen Stellen) die Leuchtkörper / Leuchtflächen angebracht sind. Denkbar wäre, dass die Innenfläche des mittleren (kleinsten) Quadrates als Lichtaustrittsfläche gestaltet ist. Denkbar wäre zum Beispiel auch, dass unterhalb eines überwiegenden Teils der beiden größeren Rahmen, nicht aber unterhalb des kleinsten (mittleren) Rahmens (LED-)Leuchtstreifen angebracht sind. Soweit es in der Literatur heißt, bleibe die Wiedergabe trotz Auslegung unklar und werde die Nichtigkeit nicht geltend gemacht, bleibe „nur die Möglichkeit, ein bestimmtes Auslegungsergebnis zugrunde zu legen, selbst wenn dieses nicht eindeutig sein mag“ (Ruhl in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 36 Rn. 82), begegnet dies jedenfalls bei dem vorliegenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Berücksichtigung des Umfangs der Unklarheiten Zweifeln. Das Interesse des Verkehrs, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht, verbietet jedenfalls, eine Vielzahl denkbarer Auslegungsmöglichkeiten zugrundezulegen. Unbeschadet dessen kann - wie nachfolgend (unter lit. b) weiter dargelegt wird - auch bei einem (zu Gunsten der Klägerin, bezogen auf den konkreten Fall) „großzügigen“ Auslegungsergebnis keine Verletzung angenommen werden. • Bei einer solchen „großzügigen“ Auslegung würde man annehmen, dass die beiden größeren Quadrate überwiegend unausgefüllte Rahmen sind, deren Tiefe ähnlich der Breite der Rahmenlinien ist. • Es würde angenommen werden, dass sich die beiden größeren Rahmen auf einer Höhe befinden, denn ein Höhenunterschied lässt sich der Abbildung nicht entnehmen. Es sind zwar - und auch dies nur bei starker Vergrößerung - an den Schnittpunkten (den Ecken des kleinsten Quadrates rechts oben und links unten) Linien bzw. Einkerbungen erkennbar. Ob insoweit aber ein Höhenunterschied bzw. eine Abstufung besteht (und erst recht wie sie ausgeprägt ist), ist der Abbildung jedoch nicht zu entnehmen, sodass der Betrachter von einem nicht vorhandenen (oder jedenfalls nicht wahrzunehmenden) Höhenunterschied auszugehen hat. • Die beiden größeren quadratischen Rahmen schneiden sich an zwei Punkten, wobei die Rahmenlinien an den Schnittpunkten im rechten Winkel stehen und sich ein kleiner quadratischer Rahmen bildet. • Dieses kleinste Quadrat ist durch eine Abdeckung ausgefüllt. Dass der Rahmen des kleinsten Quadrates wahrnehmbar hervortritt, kann der Abbildung hingegen nicht entnommen werden. Auch könnte selbst bei einer „großzügigen Auslegung“ nicht angenommen werden, dass der mittlere Körper (unterhalb des kleinsten Quadrates) eine Tiefe hat, die die Summe der Tiefen der Rahmen der beiden größeren Quadrate übersteigt. • Da die Erscheinungsform in Schwarz-Weiß angemeldet worden ist, kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die konkrete Farbe an. Es kommt dadurch allerdings zum Ausdruck, dass die Rahmen in einer einheitlichen Farbe gestaltet sind und das mittlere Element (die Ausfüllung des kleinsten Quadrates) in einer anderen (Kontrast-) Farbe (vgl. OLG München a.a.O., Rn. 22). b) Wenn man - zu Gunsten der Klägerin - einen Schutzgegenstand im vorstehend beschriebenen Sinne (der „großzügigen“ Auslegung) zugrunde legen würde, würde das Verletzungsmuster zu 1 nicht in dessen Schutzbereich fallen. Bei der Beurteilung des Umfangs des Schutzbereichs eines Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters in dem Sinne führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (EuG, Urteil vom 7. Februar 2019, T-766/17, Leuchten, Rn. 25 f., juris; BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016, 20 U 85/15, Rn. 35, juris). Selbst wenn man hier für den (unterstellten, s.o.) Schutzgegenstand einen weiten Schutzbereich des Klagemusters zu 1 annehmen würde, würde das Verletzungsmuster zu 1 nicht in diesen Schutzbereich fallen. Das - hiernach zugrunde gelegte - Gemeinschaftsgeschmacksmuster wäre durch besondere Schlichtheit geprägt, indem es aus nur zwei quadratischen, unterschiedlich großen Rahmen besteht und einer Abdeckung / Platte. Die beiden Quadrate schneiden sich in einem Teilbereich. In dem Überschneidungsbereich bilden die Rahmen eine weiteres, kleines, quadratisches Element, dessen Seiten nur aus den Rahmen der beiden größeren Rahmen besteht und in dessen Mitte sich die Abdeckung/Platte befindet. Das Muster zeigt eine organische Anmutung, indem es keine Höhenunterschiede aufweist und die Linien (Rahmen) keine Farbkontraste aufweisen, sondern ein farblicher Kontrast nur zu der Abdeckfläche innerhalb des mittleren (kleinsten) Quadrates besteht. Das Verletzungsmuster zu 1 weist einen maßgeblich anderen Gesamteindruck auf. Im mittleren Bereich ist dort ein Quader zu sehen, der - anders als bei dem Klagemuster zu 1 - nicht aus der organisch anmutenden Verschmelzung der beiden größeren Rahmen besteht. Der Quader ist nämlich in einer anderen Farbe gehalten als die Oberfläche der größeren Rahmen und er weist auch eine deutlich größere Tiefe auf als die Rahmen der größeren Quadrate. Es entsteht der Eindruck einer mehrteiligen Konstruktion mit dem durch seine Plastizität bzw. Tiefe hervorgehobenen mittleren Quader einerseits und den Rahmenelementen andererseits. Die beiden größeren Quadrate scheinen die mittlere Struktur (anders als bei dem Klagemuster zu 1) nicht zu bilden, sondern aus dem Quader (der mittleren Struktur) herauszuwachsen. Der informierte Benutzer wird - wissend, dass es sich bei den Erzeugnissen um Leuchten handeln soll - auf die Art / Ausführung der Beleuchtung besonders achten, also versuchen zu erkennen, von welcher Fläche bzw. welchen Flächen des jeweiligen Erzeugnisses und in welche Richtung(en) Licht ausgestrahlt wird. Insofern wird er bei dem Verletzungsmuster zu 1 erkennen, dass die beiden größeren Rahmen (außerhalb des mittleren Quaders) und auch die helle, mittlere Fläche des Quaders nach unten hin (dem Betrachter zugewandt) leuchten. Bei dem Klagemuster zu 1 wird er bemerken, dass keine leuchtenden Flächen erkennbar sind. Auch dies - erkennbare Beleuchtungsflächen, die dem Betrachter zugewandt sind, im Gegensatz zur fehlenden Erkennbarkeit der Beleuchtungsflächen - nimmt der Betrachter als deutliche Unterschiede wahr. 1.2. Die von der Klägerin betreffend das Verletzungsmuster zu 1 erhobenen Forderungen bestehen auch nicht aufgrund (hilfsweise geltend gemachten) Urheberrechts. Der Vertrieb des Verletzungsmusters zu 1 durch die Beklagte stellt keinen Eingriff in Urheberrechte der Klägerin dar. Die angegriffene Leuchte fällt nicht in den urheberrechtlichen Schutzbereich des urheberrechtlichen Klagemusters, der Leuchte „V.“ mit folgender Gestaltung: Das Verletzungsmuster zu 1 stellt keine unfreie Bearbeitung dieser klägerischen Gestaltung im Sinne von § 24 UrhG a.F. dar. Es weist einen hinreichenden Abstand zu dem Klagemuster im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n.F. auf; die den Schutz des Klagemusters begründenden eigenschöpferischen Elemente sind im Verletzungsmuster zu 1 nicht wiederzuerkennen. Eine neue Gestaltung greift nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20, Rn. 58, juris - Porsche 911). Eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG a.F. und auch ein hinreichender Abstand zum benutzten Werk im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n.F. erfordern, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes (des Verletzungsmusters) die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und demgemäß so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert (BGH a.a.O., Rn. 47, juris). Die schöpferische Eigentümlichkeit des Klagemusters wird durch die folgenden, objektiven Merkmale bestimmt: Es sind zwei unterschiedlich große, schwarze, flache, quadratische Rahmen vorhanden, die sich an zwei Punkten überschneiden, wobei die Rahmenlinien im Bereich dieser Punkte im rechten Winkel zueinander stehen. Der kleinere der beiden Rahmen liegt auf dem größeren Rahmen auf. Im Bereich der Schnittfläche ist ein Quader gebildet, dessen Seiten (wie auch die vorgenannten Rahmen) schwarz sind. Die schwarzen Oberkanten des Quaders umfassen eine helle, quadratische Fläche. Die Oberkanten des Quaders weisen die gleiche Breite auf wie die (äußeren) Rahmen und sie befinden sich auf der gleichen Höhe wie der Rahmen des kleineren Rahmens, wodurch die Oberkanten des Quaders (betreffend zweier Seitenlinien) als Fortsetzung der Rahmenlinien des kleineren Rahmens erscheinen. Aufgrund der Tiefe des Kubus scheinen die beiden äußeren Rahmen zu schweben. Zugleich scheint der Rahmen des mittleren Quadrats aus den beiden großen Rahmen gebildet zu sein, dies trotz des (allerdings geringen) Höhenunterschieds (der kleinere Rahmen ist dem Betrachter näher als der größere Rahmen), und zwar dadurch, dass die Rahmen aller drei Quadrate in der gleichen Farbe (schwarz) gebildet sind und sie bei allen Quadraten die gleiche Breite aufweisen. Das Verletzungsmuster zu 1 weist zwar einzelne dieser Merkmale ebenfalls auf. Unter Berücksichtigung der gestalterischen Unterschiede weicht der Gesamteindruck jedoch maßgeblich von dem des Klagemusters ab. Das Klagemuster erscheint als homogener Körper, bei dem zwei größere Rahmen ineinander verschmolzen sind und einen kleineren, mittleren, quadratischen Rahmen bilden. Dieser Eindruck wird erzeugt, indem die Rahmen der drei Quadrate in der gleichen Farbe (schwarz) gehalten sind und sie die gleiche Breite der Rahmenlinien aufweisen, wobei der Rahmen mittlerer Größe sich auf der gleichen Höhe befindet wie der Rahmen des kleinsten Quadrates und der Rahmen des größten Quadrates sich unmittelbar darunter befindet. Im Gegensatz dazu sind die Oberflächen der äußeren Rahmen bei dem Verletzungsmuster zu 1 farblich deutlich von dem Rahmen des mittleren, kleinen Quadrates abgesetzt. Die Oberfläche des Rahmens des mittleren, kleinen Quadrates befindet sich auch nicht auf der gleichen Höhe wie die Oberflächen der beiden äußeren Rahmen. Die Oberfläche des Rahmens des mittleren, kleinen Quadrates ist ersichtlich höher (also dem Betrachter weiter zugewandt) als die Oberflächen der äußeren Rahmen. Es fehlt damit an der homogenen Anmutung des Klagemusters. Die äußeren Rahmen scheinen bei dem Verletzungsmuster zu 1 nicht durch eine Verschmelzung den kleineren Rahmen zu bilden, sondern werden als dem mittleren Quader fremde, sich von diesem unterscheidende Elemente wahrgenommen. Die beiden größeren, äußeren Rahmen des Verletzungsmusters zu 1 werden zudem als (dem Betrachter zugewandte) Leuchtflächen erkannt, was ebenfalls einen maßgeblich anderen Gesamteindruck erzeugt als das Klagemuster. Es sind zwei helle, im eingeschalteten Zustand leuchtende Rahmen geschaffen worden, während die Rahmen des Klagemusters dunkel, in schwarzer Farbe, gehalten sind. 2. Auch die von der Klägerin betreffend das Verletzungsmuster zu 2 erhobenen Forderungen bestehen nicht. Die Klage ist insoweit weder aufgrund des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Nummer ... (Klagemuster zu 2) noch aufgrund des hilfsweise geltend gemachten Urheberrechts begründet. 2.1. Eine Verletzung von Rechten aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ..., dem Klagemuster zu 2, liegt nicht vor. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß seiner Wiedergabe, Anlage K 2, zeigt eine geordnete, klare, harmonische Struktur. Es sind sechs quadratische Rahmen zu sehen, die sämtlich in schwarzer Farbe gehalten sind. Je zwei der Rahmen haben die gleiche Größe. Es sind zwei Quader zu sehen, deren (obere, dem Betrachter zugewandte) Rahmen sich jeweils auf der gleichen Höhe befinden wie die Rahmen mittlerer Größe. Die größten Rahmen sind unmittelbar unterhalb der mittelgroßen Rahmen angebracht, sodass (auch aufgrund der einheitlichen Farbe und der einheitlichen Breite der Rahmenlinien) der Eindruck entsteht, die kleinsten Rahmen seien aus den weiteren Rahmen gebildet worden. Auffällig und prägend ist die Beleuchtung; die beiden größeren Rahmenpaare scheinen nach hinten, in Richtung Wand / Decke zu leuchten, sodass (an Wand/Decke) Projektionen der quadratischen Rahmen entstehen. Das Verletzungsmuster zu 2 besitzt einen deutlich anderen Gesamteindruck. Es ist dort nur ein Quader vorhanden, der sich relativ mittig innerhalb des Erzeugnisses befindet. Dieser Quader scheint drei quadratische Rahmen zu halten (während jeder Quader bei dem Klagemuster nur zwei Rahmen verbindet), die an einem Teilbereich übereinander gelegt sind und gestalterisch deutlich von dem Quader abgesetzt sind. Während (bei frontaler Betrachtung) der Quader einen schwarzen (bzw. in der Variante silbernen) Rahmen aufweist, sind die Oberflächen der Rahmen der drei großen Rahmen weiß. Es sind vier quadratische Rahmen gebildet, während das Klagemuster sechs quadratische Rahmen aufweist. Auffällig ist zudem, dass die drei äußeren Rahmen nach vorne leuchten und nicht - wie bei dem Klagemuster - quadratische Projektionen an Wand / Decke erzeugt werden. 2.2. Die von der Klägerin betreffend das Verletzungsmuster zu 2 erhobenen Forderungen bestehen auch nicht aufgrund (hilfsweise geltend gemachten) Urheberrechts. Das Klagemuster soll auch zur Begründung der urheberrechtlichen Forderungen eine Gestaltung sein, wie sie aus der Abbildung zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ..., Anlage K 2, ersichtlich ist (vgl. u.a. S. 3 des Protokolls vom 23.06.2022 = Bl. 115 d.A.). Der Vertrieb des Verletzungsmusters zu 2 durch die Beklagte stellt insoweit keinen Eingriff in Urheberrechte der Klägerin dar. Die Leuchte fällt nicht in den urheberrechtlichen Schutzbereich des genannten Klagemusters. Sie weist einen wesentlich anderen Gesamteindruck auf. Während in dem Klagemuster Gestaltungskraft unter anderem durch eine harmonische Farbwahl - die Linien / Rahmen sind sämtlich in schwarzer Farbe gehalten, nur die quadratischen Abdeckungen innerhalb der kleinsten Quadrate sind in einem Quadrat weiß, im anderen schwarz - zum Ausdruck kommt, sind bei dem Verletzungsmuster zu 2 farbliche Kontraste gebildet, indem die drei größeren Rahmen eine helle / weiße Oberfläche aufweisen, das (mittlere) kleinste Quadrat hingegen einen schwarzen Rahmen zeigt. Bei (nur) dem Verletzungsmuster sind die äußeren Rahmen in zwei Farben (weiße Oberfläche und dunklere Seiten) gehalten. Das Klagemuster zeigt eine klare, leichte, flächige Erscheinung, bei der sich jeweils nur zwei der Rahmen in einem Teilbereich überschneiden. Demgegenüber wirkt das Verletzungsmuster zu 2 gedrungener, ungeordneter, indem dort die äußeren Rahmen von nur einem quaderförmigen Körper gehalten werden, in dessen Bereich drei (äußere) Rahmen übereinandergelegt zu sein erscheinen. 3. Die zulässige Widerklage hat Erfolg. Die Klägerin ist der Beklagten wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. 3.1. Mit der Abmahnung vom 09.12.2020, Anlage K 7, hat die Klägerin in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten widerrechtlich und schuldhaft eingegriffen. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der bei schuldhaftem Verhalten nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 38, 200, 205 - Kindernähmaschinen; BGH, Urteil vom 19.01.1979, I ZR 166/76, juris - Brombeerleuchte). Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung greift nicht nur in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb desjenigen ein, an den die Verwarnung gerichtet ist, hier also die Abnehmerin der Beklagten (Möbelhaus „X.“). Daneben und sogar stärker wird vielfach der Hersteller getroffen, der den Verwarnten mit den Gegenständen beliefert (hier also die Beklagte), die Anlass für die Verwarnung sind (BGH, Urteil vom 07.07.2020, X ZR 42/17, Rn. 31, juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III). Vorliegend fehlt der Abmahnung auch nicht (ausnahmsweise) die Eignung, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.07.2020, X ZR 42/17, Rn. 32, juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III). Die Abmahnung vom 09.12.2020 stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar. Unterlassung des Vertriebs der Verletzungsmuster ist zu Unrecht gefordert worden. Eingriffe in Schutzrechte der Klägerin sind - wie oben festgestellt - nicht erfolgt. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung erfolgte durch die Klägerin schuldhaft. Die Klägerin hat es fahrlässig verkannt, dass sich der Schutzgegenstand des von ihr in der Abmahnung in Bezug genommenen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Nummer ... nicht bestimmen lässt und dass unter Berücksichtigung der Wiedergabe aus der Anmeldung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verletzungsmuster zu 1 in dessen Schutzbereich fällt. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen, die in entsprechender Weise gelten, soweit die Abmahnung noch (zusätzlich) auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer ... gestützt worden war, das mit folgender Wiedergabe angemeldet worden ist: Auch hätte die Klägerin bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, dass das Verletzungsmuster zu 2 nicht in den Schutzbereich einer Leuchte entsprechend dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nummer ... fällt. Ob sich ein (noch) strengerer Verschuldensmaßstab unter Berücksichtigung des Umstandes ergibt, dass die Klägerin die Abmahnung an die Abnehmerin der Beklagten (das Möbelhaus) und nicht an die Beklagte gerichtet hat, kann dahinstehen (vgl. zum Verschulden bei unberechtigter Abnehmerverwarnung u.a.: BGH, GRUR 1979, 332, 336, Rn. 83, juris - Brombeerleuchte; BGH, Urteil vom 11.01.2018 , I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh). Dass der Beklagten Kosten der Rechtsverteidigung (im Zusammenhang mit dem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 23.12.2020, Anlage K 8) entstanden sind, beruht auf dem schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 3.2. Die Widerklage ist auch der Höhe nach berechtigt. Der Beklagten sind vorgerichtliche Rechtsverteidigungskosten nach einem Gegenstandswert von EUR 100.000,00 bei einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale entstanden, sodass sich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von EUR 1.973,90 ergeben hat. 3. Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt. Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, hilfsweise gestützt auf Urheberrecht auf Unterlassung des Vertriebs von zwei Leuchten, Auskunft, Rückruf und Vernichtung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverteidigungskosten. Die Parteien dieses Rechtsstreits vertreiben Leuchten. Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ..., das am 10.04.2015 angemeldet und eingetragen wurde. Die Eintragung erfolgte für die Erzeugnisse Beleuchtungsgeräte, LED-Beleuchtungsgeräte und für die Warenklasse 26-05. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster - das nachfolgend auch als Klagemuster zu 1 bezeichnet wird - ist mit einer Abbildung eingetragen, und zwar mit der folgenden: Die Klägerin vertreibt diese Leuchte unter dem Namen „V.“. In ihrem Katalog des Jahres 2018 hat die Klägerin die Leuchte u.a. mit folgenden Bildern beworben (Anlage K 4): Für die Leuchtengestaltung von „V.“ wurden der „iF Design Award 2016“ und der „Good Design Award“ verliehen (Anlagen K 5 und K 6). Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Nummer ..., welches ebenfalls am 10.4.2015 angemeldet und eingetragen wurde. In jener Eintragung werden die gleichen Erzeugnisarten wie zu dem obigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt und es ist ebenfalls die Warenklasse 26-05 angegeben. Die Leuchte – die nachfolgend auch als Klagemuster zu 2 bezeichnet wird – ist im Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister ebenfalls mit (nur) einer Abbildung eingetragen, und zwar mit der folgenden: Die Klägerin stellte fest, dass die folgenden LED-Leuchten unter anderem von dem Möbelhändler X. angeboten wurden, und zwar (ausweislich einer Anlage zu einem an den Möbelhändler gerichteten Schreiben, Anlage K 7) wie folgt: Die Klägerin schrieb den Möbelhändler, die X. KG, (mit eigenem Schreiben vom 09.12.2020 unter Beifügung auch des Formulars einer Unterlassungsverpflichtungserklärung) an und machte geltend, ihr zustehende Schutzrechte seien durch die Angebote verletzt. Es wurde u.a. Auskunft gefordert. Auf dieses Schreiben meldeten sich namens der Beklagten Rechtsanwälte, die jetzigen Prozessbevollmächtigten, bei der Klägerin (Anlage K 8). Es wurde erklärt, die Beklagte sei Lieferantin der beanstandeten Leuchten. Der Vorwurf von Rechtsverletzungen wurde zurückgewiesen, zugleich wurde aber Einigungsbereitschaft bekundet. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, die Beklagte habe Rechte an den eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (Klagemustern zu 1 und zu 2) verletzt, und sie fordert Unterlassung, Auskunft, Rückruf und Vernichtung sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Sie trägt vor, die mit der Klage erhobenen Forderungen würden hilfsweise auf Urheberrecht gestützt. 1. Ansprüche betreffend das Verletzungsmuster zu 1 gestützt auf eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Durch den Vertrieb der nachstehend abgebildeten „Nachahmung“ (im Folgenden auch: „Verletzungsmuster zu 1“), der Leuchte mit der Bezeichnung „H.“, habe die Beklagte Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer 002 ... (dem Klagemuster zu 1) verletzt. Dem Klagemuster zu 1 komme ein weiter Schutzbereich zu. Bei Leuchten sei ganz allgemein festzustellen, dass ein Designer - insbesondere unter Berücksichtigung der LED-Technologie - einen hohen bzw. unbeschränkten Gestaltungsspielraum habe. Kennzeichnende Merkmale des Klagemusters zu 1 seien - zwei quadratische Rahmen unterschiedlicher Größe, - bei denen das kleinere Quadrat und das größere Quadrat sich überlappten, - sodass im Überlappungsbereich ein weiteres Quadrat vorhanden sei, welches das kleinste der drei Quadrate sei, - wobei die beiden (erstgenannten) Quadrate durch ihre schmalen Rahmen gekennzeichnet seien - und sich innerhalb der Quadrate nichts befinde (außer im Überlappungsbereich) - und der Überlappungsbereich als „Lichtaustrittsbereich“ gestaltet sei. Soweit die Beklagte geltend mache, ein Unterschied ergebe sich aus der indirekten Beleuchtung des Klagemusters zu 1 im Gegensatz zur direkten Beleuchtung bei dem Verletzungsmuster zu 1, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Beleuchtung bzw. eine hinterleuchtete Variante in der Abbildung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Eintragung gar nicht zu erkennen sei. Aus der Abbildung der Eintragung sei allerdings erkennbar, dass der mittlere Bereich als Leuchtenbereich ausgestaltet sei. Dies sei dadurch erfolgt, dass sich in diesem mittleren Bereich keine Retuschierung befinde, die übrigen Bereiche hingegen retuschiert worden seien. Im Hinblick auf die vorgetragenen kennzeichnenden Merkmale sei Identität zwischen dem Klagemuster zu 1 und dem Verletzungsmuster zu 1 gegeben. 2. Ansprüche betreffend das Verletzungsmuster zu 2 gestützt auf eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Durch den Vertrieb der nachstehend abgebildeten „Nachahmung“ (im Folgenden auch: „Verletzungsmuster zu 2“) habe die Beklagte Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer ... (dem Klagemuster zu 2) verletzt. Die Leuchtengestaltung des Klagemusters zu 2 sei dadurch gekennzeichnet, - dass quadratische Strukturen ineinander gesetzt worden seien und dadurch der Eindruck eines Kunstwerkes entstanden sei, welches Ähnlichkeiten mit der Kunst des Malers Mondrian habe, - kennzeichnend sei auch die Verwendung schmaler Rahmengestaltungen, - durch die quadratische Grundstrukturen erzeugt werden, - wobei sich die quadratischen Grundstrukturen überlappten - und bei diesen Überlappungen kleine, quadratische Bereiche entstanden seien, - welche als Leuchtgrundkörper und insgesamt als Leuchtfläche ausgestaltet seien, - dass die „großen und normalen Quadrate“ innen nicht gefüllt seien - und die kleinen, im Überlappungsbereich entstandenen Quadrate hingegen gefüllt und als Lichtaustrittsbereich ausgestaltet seien. Insgesamt sei eine interessante Struktur aus verschiedenen, sich überlappenden Quadraten in unterschiedlichen Größen gegeben, welche dem Klagemuster zu 2 den Eindruck einer künstlerischen Installation vermittle. Die Gestaltung wirke durch die quadratischen Strukturen klar, gleichzeitig aber originell und filigran durch die Überlappungen, durch welche wiederum neue Quadrate, aber auch „längliche Rechtecke“ entstanden seien. Bei dem Verletzungsmuster zu 2 sei von den genannten Gestaltungsmerkmalen des Klagemusters zu 2 in identischer Form Gebrauch gemacht worden. 3. Hilfsweise: Ansprüche betreffend beide Verletzungsmuster gestützt auf Urheberrecht: Hilfsweise werde die Klage auf Urheberrecht gestützt. So gehe die Klägerin gegen das Verletzungsmuster zu 1 hilfsweise aus der nachfolgend (unter „Original“) abgebildeten Leuchtengestaltung vor und gegen das Verletzungsmuster zu 2 gehe sie (hilfsweise) urheberrechtlich aus der Gestaltung vor, wie sie aus der Anmeldung zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer ... ersichtlich sei (siehe auch S. 3 des Protokolls vom 23.06.2022 = Bl. 115 d.A.). Die Klägerin behauptet, die (urheberrechtlichen) Klagemuster seien von Herrn S. C. geschaffen worden. Dieser habe (unstreitig) sämtliche Rechte zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen an die Klägerin übertragen und daneben seien auch Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit abgetreten worden (S. 19 f. der Klageschrift = Bl. 22 f. d.A.). Für die Leuchte „V.“ sei eine „völlig ungewöhnliche Gestaltungsweise“ gewählt worden (S. 20 der Klageschrift = Bl. 23 d.A.). Die eigenschöpferische Kreation ergebe sich aus der Verwendung quadratischer Grundformen in Form der schmalen, rahmenartigen Gestaltungen, durch welche Quadrate in unterschiedlicher Größe gebildet worden seien, die als leeres Quadrat ein rein ästhetisches Objekt darstellten. Diese Quadrate kreuzten sich in einem weiteren, kleinen Quadrat, welches insofern als Leuchtenbestandteil ausgestaltet sei und einen eigenständigen Lichtaustrittsbereich aufweise. Es sei eine künstlerische Anordnung quadratischer Elemente als ästhetisches Objekt und Kunstwerk entstanden. Die Nachahmungen der Beklagten stellten eine Verletzung entstandener Urheberrechte dar. Der Lichtaustritt auf der Unterseite der schmalen Rahmen ändere nichts an der Übernahme der Grundstruktur der künstlerischen Gestaltung. Die Klägerin beantragt (nach einer Klarstellung, S. 4 des Protokolls vom 23.06.2022 = Bl. 116 d.A.) I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in der Europäischen Union die im Folgenden abgebildeten Leuchtengestaltungen (in schwarzer und/oder metallener Farbe) anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu importieren und/oder zu exportieren: a) und/oder b) 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I.1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte seit dem 10. Mai 2015 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der Namen und Anschriften des Herstellers und der weiteren Vorbesitzer unter Angabe der erhaltenen Menge und unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, b) der getätigten Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, c) der Angaben zu den einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, wobei zu den Angaben gemäß a) und b) Belege in Form von Rechnungskopien sowie betreffend die Angebote in c) Angebotskopien zu übermitteln sind; 3. die in I.1. bezeichneten Leuchten aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen und zwar unter Hinweis auf die Rechtsverletzung und unter Abgabe eines verbindlichen Angebots, die durch die Rücklieferung entstehenden Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 10. Mai 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 1.973,90 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vertrieb der Verletzungsmuster greife nicht in den Schutzbereich des jeweiligen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein. Bei der Bestimmung der Schutzbereiche der Klagemuster sei zu berücksichtigen, dass sich für die Schaffung eines reduziert anmutenden Leuchtendesigns der Rückgriff auf einfache geometrische Figuren anbiete. Die Überlappung zweier Rechtecke bzw. Quadrate sei seit jeher Gegenstand geometrischer Mathematik und in kennzeichnender Weise auch Gegenstand von eingetragenen Marken geworden. Im Bereich verkörperter Erzeugnisse seien diese Form und andere Grundformen, z.B. Kreise, bereits vor der Anmeldung der Klagemuster umfangreich verwendet worden, wie durch folgende Muster (unter Angabe des jeweiligen „Erscheinungsdatums“) dokumentiert werde: 2014 2013 2014 2013 Insbesondere das Design gemäß der vorstehenden Abbildung unten rechts habe die Gestaltungsidee von sich auf verschiedenen Ebenen überlappenden Rechtecken, die die Klägerin für sich monopolisieren wolle, vorweggenommen. Es werde auch auf das (nachfolgend abgebildete) Leuchtenmodell der Fa. W. Leuchten, das (nach den Behauptungen der Beklagten) aus einem Katalog des Jahres 2007 stamme, verwiesen (Anlage B 2): Bei dem Vergleich der jeweiligen Klage- und Verletzungsmuster sei jeweils insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Markante Abweichungen zwischen dem jeweiligen Klage- und Verletzungsmuster stellten die Leuchtflächen dar. Da es bei Leuchten schlichtweg darauf ankomme, wie sie leuchten und die Beleuchtung wirke, werde der informierte Benutzer besonders auf den Aspekt der Leuchtflächen und Leuchtrichtung achten. Bei den Verletzungsmustern träten die Leuchtflächen in den (die großen Quadrate bildenden) Rahmen deutlich hervor und zwar aufgrund des farblichen Kontrastes und unabhängig davon, ob die jeweilige Leuchte angeschaltet sei oder nicht. Bei den Klagemustern werde die Leuchtwirkung nur „nach hinten“ abgegeben (indirektes Licht), die Verletzungsmuster strahlten im Sinne direkter Beleuchtung nach vorne. Zur Begründung der Widerklage trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe sie mit der Abmahnung vom 09.12.2020, Anlage K 7, zu Unrecht in Anspruch genommen. Es liege eine unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht und damit ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Sie könne die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von EUR 100.000,00 zu einer Geschäftsgebühr von 1,3 sowie eine Auslagenpauschale erstattet verlangen.