Urteil
310 O 26/21
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1207.310O26.21.00
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Leitsätze
1. Ein designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung ist ausgeschlossen, wenn das Verletzungsmuster nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns fällt.(Rn.59)
2. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.(Rn.60)
3. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung ist ausgeschlossen, wenn das Verletzungsmuster nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns fällt.(Rn.59) 2. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.(Rn.60) 3. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, unter der die Beklagten sie gestellt haben, nicht eingetreten ist. Die Beklagten haben mit den angekündigten Produkten nicht in den Schutzbereich des eingetragenen Designs der Klägerin eingegriffen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Beklagten haben sich jedenfalls gemäß § 39 ZPO rügelos zur Sache eingelassen. II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen designrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1 DesignG. 1. Für die Begründetheitsprüfung der Klage ist zunächst gemäß § 39 DesignG von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen deutschen Designs Nr. ... (vgl. Anlage rop 1) auszugehen. Wegen § 52a Satz 1 DesignG können die Beklagten sich im hiesigen Hauptsacheverfahren nur durch Erhebung einer auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gerichteten Widerklage auf die fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs berufen. Sie haben sich aber entschieden, eine solche Widerklage lediglich hilfsweise für den Fall zu stellen, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagedesigns eingreift. Mithin ist die Verletzung des eingetragenen Designs vorrangig zu prüfen und hierfür ist von dessen Rechtsgültigkeit auszugehen. 2. Das Verletzungsmuster fällt nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns, § 38 Abs. 1 DesignG. a. Nach der Vorschrift des § 42 Abs. 1 DesignG kann derjenige, der entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 DesignG ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden. Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 (806) Rn. 29 - Armbanduhr m.w.N.; vgl. zur GGV: BGH, Urt. v. 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 (834) Rn. 19 - Ballerinaschuh m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 (400) Rn. 12 - Meda Gate). b. In Anbetracht der vorbekannten Muster verfügt das Klagedesign über einen nur durchschnittlichen Schutzumfang. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters bzw. seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH, GRUR 2016, 803 (806) Rn. 31 - Armbanduhr). Für die Frage, welchen Abstand das Klagedesign zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagedesigns mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2019, 398 (401) Rn. 22 - Meda Gate). Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH, GRUR 2019, 398 (401) Rn. 24 - Meda Gate). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2018, 832 (834) Rn. 21 - Ballerinaschuh m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Schutzumfang des Klagedesigns nur durchschnittlich. aa. Das DPMA hat in seinem Beschluss vom 01.07.2021 (Anlage S&J 1) im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagedesign die Merkmale des Designs zutreffend benannt: 1 Brett 1.1. aus Holz oder in Holzoptik, 1.2. in Form eines Parallelogramm-Profils, 1.3. mit einer Nut, 1.4. mit einer Feder 1.4.1. wobei die Feder 1.4.1.1. einen dunkelbraunen, ungleichmäßigen Farbton hat, 1.4.1.2. etwas weniger als halb so breit ist wie die Nut und 1.4.1.3. oben in der Hälfte ihrer Breite über die gesamte Brettlänge hinweg eine sog. Schraubnut aufweist, und 1.5. mit einer Oberfläche 1.5.1. aus eher hellem Holz oder in eher heller Holzoptik, die 1.5.2. etwa doppelt so breit ist wie die Feder, und 1.6. mit einer Unterseite 1.6.1. in der sich zwei sog. Entlastungsnuten befinden. Aus Abbildung 1 ist für den informierten Benutzer ersichtlich, dass ein Brett geschützt sein soll und zwar das Brett, bei dem die Konturen blau hervorgehoben sind. Dass diese Konturen Markierungen zur Hervorhebung sind und nicht selbst als Teil der Farbgestaltung Gegenstand des Schutzes sein sollen, folgt daraus, dass diese Konturen bei den Abbildungen 2-4 fehlen und dort - anhand des Profils in Abbildung 2 erkennbar - das in Abbildung 1 hervorgehobene Brett wiedergegeben wird, wenn es bestimmungsgemäß zur Wandverschalung angebracht wird. Weiter hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass die dem Zusammenbau dienenden Merkmale Nut und Feder (Merkmale 1.3. und 1.4.) und die Schraubnut (Merkmal 1.4.1.3.) ausschließlich technisch bedingte Merkmale des Designs sind, die für den Gesamteindruck gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG unberücksichtigt bleiben müssen. Denn technische Erscheinungsmerkmale sind jedenfalls dann bei der Bestimmung des Schutzumfangs durch Ermittlung des Gesamteindrucks von vornherein außer Betracht zu lassen, wenn bei der Ausgestaltung des Merkmals Designerwägungen überhaupt keine Rolle gespielt haben (Stöckel, in: BeckOK-DesignR, 9. Ed. 15.08.2021, § 38 DesignG Rn. 37). bb. Anders als die Beklagten meinen, ist das Parallelogramm-Profil des Klagedesigns zu berücksichtigen, weil es nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG technisch bedingt ist. Nach dieser Vorschrift besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Die Vorschrift schließt designrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, und zwar auch dann, wenn es andere Designs gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (vgl. zur GGV: EuGH, Urt. v. 08.03.2018 – C-395/16, GRUR 2018, 612 (614) Rn. 31 – DOCERAM/CeramTec [Zentrierstifte]). Ist also die technische Funktionalität der einzige das Design bestimmende Faktor, liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit vor (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 211 (213) Rn. 27 – Zentrierstifte II). Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass das Parallelogramm-Profil jedenfalls auch eine technische Funktion hat, nämlich das Abfließen von Wasser zu erleichtern. Insoweit hat die Klägerin aber bereits im Rahmen des Nichtigkeitsverfahren dargestellt, dass das Abfließen von Wasser bei Fassaden auch auf andere Weise und durch andere Profilformen erzielt werden kann (vgl. Anlage rop 4, S. 7 ff.). Ferner ist der Klägerin und dem DPMA auch darin zuzustimmen, dass einer ausschließlichen Bedingtheit die visuelle Wirkung bei dem bestimmungsgemäßen Einbau der Bretter entgegensteht. Durch die Parallelogrammform erscheint die Breite der Fuge zwischen den Brettern je nach Blickwinkel unterschiedlich. Das ist auch aus der Eintragung des Klagedesigns zu erkennen bzw. darin angelegt. Abbildung 2 zeigt, dass bei der Fuge auf Augenhöhe die schwarze Feder gut zu erkennen ist, während bei den Fugen, auf die man von oben herabblickt weniger oder gar nichts mehr von der Feder zu erkennen ist. Umgekehrt lässt sich daraus erkennen, dass bei einer Fassade mit einer Verkleidung aus Brettern, wie aus dem Klagedesign ersichtlich, bei einem Blick nach oben bei den höher liegenden Fugen mehr von der dunklen Feder zu sehen ist, die Fugen mithin breiter wirken. Aufgrund dieser visuellen Wirkung im bestimmungsgemäß eingebautem Zustand lässt sich nicht davon ausgehen, dass bei der Entscheidung des Entwerfers für die Parallelogrammform andere als technische Erwägungen, insbesondere solche, die mit der visuellen Entscheidung zusammenhängen, keine Rolle gespielt haben. cc. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist vor allem die Farbgebung der Eintragung zu berücksichtigen. Anders als die Klägerin geltend macht, ist die Farbe der Feder des Klagedesigns nicht lediglich als „dunkel“ zu bestimmen. Durch die farbige Eintragung wird kein beliebiger Hell/Dunkel-Kontrast zwischen Brettoberfläche und Brettfeder geschützt, sondern die gewählten Farben bestimmen den Schutzgegenstand. Um Schutz für irgendeinen Hell/Dunkel-Kontrast zu erlangen, hätte die Klägerin eine Anmeldung mit Schwarz-Weiß-Fotografien vornehmen müssen (vgl. Ruhl, in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Rn. 142). Davon hat die Klägerin abgesehen. Der informierte Benutzer wird auch im Übrigen aus der Eintragung darauf schließen, dass es dem Anmelder auf genau die gewählte Farbe der Feder des Klagedesigns angekommen ist: Die Klägerin hat angegeben, dass die Abbildung 1 überbelichtet sei und die Feder nachkoloriert worden sei. Das ist auch aus der Eintragung ersichtlich. Wenn die Klägerin die Farbe der Feder bewusst nachkoloriert hat, macht sie damit deutlich, dass sie Schutz gerade für die Farbe, die sich aus der Nachkolorierung ergibt, begehrt. Die Nachkolorierung ist für den informierten Benutzer auch der Eintragung zu entnehmen, weil das unregelmäßige dunkelbraun der Feder teilweise über die nachgezeichneten Konturen ragt und bei der Nachkolorierung also die in der Fotografie tatsächlich vorhandenen Grenzen der Feder „übermalt“ worden sind. Auf die Abbildungen 2-4 kommt es dagegen für die Farbwiedergabe nicht an, weil dort die genaue Farbe aufgrund einer fehlenden Detailansicht des Klagedesigns nicht erkennbar ist, gleichwohl die Abbildungen aber als farbig erkannt werden. Weiter ist aus der Anmeldung ersichtlich, dass dem Anmelder bewusst gewesen ist, dass auch Gestaltungen von Schalungsbrettern mit Parallelogramm-Profil und einer farblich anders als dunkelbraun gestalteten Feder möglich sind. Das wird zum einen dadurch deutlich, dass ein weiteres Schalungsbrett mit Parallelogramm-Profil und einer hellbraunen Kontrastfeder mit einer sichtbaren Holzmaserung oberhalb der Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, abgebildet ist. Dass hierfür bewusst kein Schutz beansprucht wird, hat der Anmelder dadurch klargestellt, dass nur das untere Brett mit der dunkelbraunen Kontrastfeder durch die blauen Konturen als Markierungen hervorgehoben wird. Für eine bewusste Entscheidung für gerade die eingetragene Farbkombination bzw. insbesondere die Farbe der Feder spricht zum anderen der Beschreibungstext, der ergänzend zur Bestimmung des Schutzumfangs herangezogen werden kann. Darin hat der Anmelder ausgedrückt, dass die Farbe der Einfärbung der Kontrastfeder verschieden sein kann. Gleichwohl hat der Anmelder davon abgesehen, eine Schwarz-weiß-Abbildung zur Eintragung zu nutzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien bereits vor der Anmeldung des Klagedesigns Schalungsbretter aus Holz in Form eines Parallelogramm-Profils, also mit einem Querschnitt in Parallelogrammform angeboten haben. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Unterschied zu der angemeldeten Form bestand darin, dass die Federn bei den Erzeugnissen beider Seiten nicht eingefärbt waren. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll erklärt. Gegenüber dem vorbekannten Formenschatz hebt sich das Klagedesign insoweit daher gerade mit seiner ab. Schließlich ist dem DPMA auch in seinen Feststellungen zuzustimmen, dass das Klagedesign deshalb von seiner Farbgebung ganz besonders geprägt wird, weil die Farbgebung das einzige Merkmal ist, das nicht jedenfalls auch technische Funktionen erfüllt. dd. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs unberücksichtigt bleiben müssen die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erzeugnisse, die - nach ihren Angaben - auf dem Klagedesign beruhen. Denn sie weichen von der Eintragung insbesondere dadurch ab, dass sie mit einer schwarzen Kontrastfeder versehen sind. Der Schutzbereich eines eingetragenen Designs kann nicht dadurch erweitert werden, dass ein von der Eintragung offensichtlich abweichendes Erzeugnis zur Auslegung des Schutzumfangs der eigentlichen Eintragung herangezogen wird. ee. Als nächstliegender vorbekannter Formenschatz ist das deutsche Design Nr. ... zu berücksichtigen, dessen vollständige Eintragung sich aus dem Beschluss des DPMA vom 01.07.2021 auf Seite 10 - dort sind beide Abbildungen der Eintragung wiedergegeben - ergibt. Mit diesem Design ist aber nicht die Gestaltung eines einzelnen Bretts vorveröffentlicht. Vielmehr ist aus der Eintragung die Gestaltung einer Decken- und Wandverkleidung mit einer Kontrastwirkung ersichtlich, die sich aus der Kombination von hellen Brettern und dunklen Fugen bei einer Bretterverkleidung ergibt. Das Klagedesign hat dem gegenüber einen anderen Gesamteindruck, denn von dem vorbekannten Design hebt das Klagedesign sich dadurch ab, dass es die beschriebene Parallelogrammform eines Einzelbrettes aufweist sowie die eingefärbte Brettfeder. Im Profil hebt sich das Klagedesign vor allem dadurch von dem vorbekannten Design ab, dass dort ersichtlich zwischen den Brettern ohne Feder ein längliches Bauteil nach Art eines Abstandhalters herausragt. ff. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das in der Beschwerdebegründung vom 27.10.2021 (dort auf Seiten 10 ff.) im Nichtigkeitsverfahren abgebildete Design „O.“ nicht als vorbekannter Formenschatz berücksichtigt werden. Für die Vorbekanntheit ist Voraussetzung, dass es zuvor offenbart worden ist. Ein Design ist nach § 5 DesignG offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Verwendung im Verkehr geschieht regelmäßig durch alle Maßnahmen des Inverkehrbringens im Sinne des § 38 DesignG, also durch die Zugänglichmachung des Erzeugnisses in seiner körperlichen Form oder durch die Zugänglichmachung von dessen Abbildungen – etwa auf Werbeplakaten – an die Öffentlichkeit (Bagh, in: BeckOK-DesignR, 9. Ed. 15.11.2020, DesignG § 5 Rn. 7). Die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben eine Vorveröffentlichung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung Nr. ..., die die Entgegenhaltung zeigt, ist - worauf das DPMA bereits hingewiesen hatte - aufschiebend bekannt gemacht worden und zwar erst nach Anmeldung des Klagedesigns, nämlich am 10.03.2011 (vgl. den aus Anlage S&J 2 ersichtlichen Registerauszug). Soweit die Beklagten sich auf die Internetveröffentlichung gemäß Anlage 13.2 zu ihrer Beschwerdebegründung berufen, aus der die Entgegenhaltung ersichtlich sei, so hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgelegten Internetausdruck zwar ergibt, dass der entsprechende Beitrag am 16.02.2010 veröffentlicht worden ist, aber auch, dass dieser Beitrag am 15.07.2019 bearbeitet worden ist. Welche Fassung des Artikels mit welcher Abbildung am 16.02.2010 veröffentlicht worden ist, ist mithin nicht dargelegt. Auch Anlage 13.3 legt eine Vorveröffentlichung nicht hinreichend dar. Soweit darin von einer Produkteinführung der „O.“-Verkleidung im Jahr 2009 die Rede ist, ist aus dieser Veröffentlichung weder die konkrete Gestaltung der „O.“-Verkleidung ersichtlich noch der Zeitpunkt, an dem diese Gestaltung der Öffentlichkeit offenbart worden ist. Dass die Marke „O.“, wie mit Anlage 13.4 belegt, am 24.09.2009 eingetragen worden ist, lässt ebenfalls nicht den zwingenden Schluss zu, dass eine Vorveröffentlichung vor der Anmeldung des Klagedesigns erfolgt ist. Denn aufgrund der Benutzungsschonfrist muss der Markeninhaber nicht unmittelbar nach Anmeldung die Benutzung der Marke aufnehmen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die „O.“-Verkleidung bereits auf der Messe „EXPOPOIS 2010“ ausgestellt gewesen sei, fehlt es an Vortrag dazu, wann diese Messe stattgefunden hat. Der von den Beklagten in dem Schriftsatz gemäß Anlage S&J 9 benannte „Schriftsatz vom 02.07.2021“ liegt dem Gericht nicht vor. Die als Anlage 13.1 vorgelegte Veröffentlichung stammt nach der Angabe auf dem Titelblatt aus April/Mai 2010, mithin einem Zeitpunkt, als das Klagedesign bereits angemeldet gewesen ist. c. Das Verletzungsmuster greift nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns ein. aa. Es fällt insoweit entscheidend ins Gewicht, dass die von den Beklagten angegriffene Ausführungsform, die auch aus Anlage rop 8 ersichtlich ist, keine dunkelbraune, sondern eine schwarze Feder aufweist. Eichmann/Jestaedt, in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz GGV, 6. Aufl. 2019, § 38 DesignG Rn. 52 führen hierzu Folgendes aus: „Ob sich aus einer (abweichenden) Farbgebung des beanstandeten Erzeugnisses gegenüber einer Farbeintragung ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergibt, hängt davon ab, ob die Farbigkeit den Gesamteindruck prägt oder nicht. Je mehr zB bei einem dreidimensionalen Erzeugnis die Formgebung die Aufmerksamkeit auf sich lenkt, zB bei einem Sportcabriolet, desto mehr tritt die Farbe in den Hintergrund des Interesses. Umgekehrt kann es zB bei den Nationalfarben eines Fan-T-Shirts oder bei dem bunten Fantasiemuster einer Tapete in erster Line die Farbgebung sein, die ins Auge fällt. Bei dem Streifendesign eines Herrenhemds kann eine unterschiedliche Farbgebung einen anderen Gesamteindruck erwecken [Nachw.]. Regelmäßig wird dies aber selbst bei Kleidung nicht der Fall sein, weil auch in der Modewelt nicht unüblich Waren in verschiedenen Farbvarianten angeboten werden [Nachw.]. Wenn die Fachkenntnis und das Einfühlungsvermögen des informierten Benutzers in die Beurteilung einbezogen werden, kann Klarheit darüber gewonnen werden, ob eine Farbgebung eine für den Gesamteindruck wesentliche Besonderheit oder nur eine gegenüber den weiteren Erscheinungsmerkmalen unbedeutende Variation ist oder weder vorrangige noch nachrangige Bedeutung hat. Das rechtfertigt weder Abstrahierungen [Nachw.] noch pauschale Beurteilungsgrundsätze, zB dass Unterschiede tendenziell gering zu gewichten seien [Nachw.]. Erforderlich ist vielmehr eine Gewichtung der Farbgebung, die der Individualität des jeweiligen eingetragenen Designs Rechnung trägt [Nachw.]. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass Farbe (wie auch Werkstoffauswahl oder Oberflächenbeschaffenheit) nicht geeignet sind, einen abweichenden Gesamteindruck herbeizuführen [Nachw.].“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer überwiegend an und macht sie sich zu eigen. Soweit aber Eichmann/Jestaedt darauf abstellen, dass eine abweichende Farbe in der Regel nicht geeignet ist, einen abweichenden Gesamteindruck herbeizuführen, kann dem - jedenfalls für das vorliegende in Farbe eingetragene Klagedesign - nicht gefolgt werden. Das von Eichmann/Jestaedt angeführte BGH-Urteil „Schreibgeräte“ (BGH, Urt. v. 24.03.2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 - Schreibgeräte) hatte eine Anmeldung in Schwarz-Weiß zum Gegenstand und hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob bei einer aus einer schwarz-weißen Eintragung, aus der sich kein Farbkontrast ergibt, ein eventueller Farbkontrast bei dem angegriffenen Design aus dem Schutzbereich hinausführen kann (vgl. hierzu Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Rn. 145). Die Entscheidung betrifft mithin nicht die vorliegende Konstellation. Die weitere zitierte Entscheidung „Fernmeldegeräte“ (EuG, Urt. v. 22.06.2010 - T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 (429) Rn. 70 - Shenzhen Taiden Industrial Co.Ltd./HABM und Bosch Security Systems BV) behandelt unter anderem Unterschiede bei sich gegenüberstehenden Mustern hinsichtlich der Verzierung von Oberflächen. Es muss daher darauf ankommen, ob die Farbigkeit den Gesamteindruck prägt. Das ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt prägt insbesondere die Farbe der Feder das Klagedesign. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - vorliegend davon auszugehen, dass es dem Anmelder des Klagedesigns auf eine Anmeldung in der - jedenfalls hinsichtlich der Feder - bewusst gewählten Farbe angekommen ist und die Eintragung sich mithin auf die konkrete Farbwiedergabe bezieht. Eingetragen ist mithin ein Schalungsbrett, dass insbesondere geprägt wird durch sein Parallelogramm-Profil und die unregelmäßig dunkelbraune Färbung der Kontrastfeder. Für den informierten Benutzer kommt es in der Kaufsituation auch auf die Farbigkeit der Feder an. Mit der unregelmäßig braun gefärbten Feder erweckt das Klagedesign einen eher „natürlichen“ Gesamteindruck. Denn hierdurch wird der Anschein von unterschiedlichen Holztönen erweckt, die den gewünschten Kontrast zwischen Brett und Feder bzw. Fuge erzeugen. Demgegenüber macht die angegriffene Ausführungsform mit einer durchgehend schwarzen Feder einen abweichenden Gesamteindruck. Es ergibt sich ein stärkerer Kontrast zwischen Brett und Feder ohne dass die Feder noch „natürlich“ anmutet. Eine Holzmaserung oder Ähnliches ist nicht mehr erkennbar, die einheitlich abgegrenzte Kontrastfeder erzeugt den Eindruck einer durchgehend „sauber“ abgegrenzten Kontrastfeder bzw. vermittelt dem informierten Benutzer, dass hierdurch beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eine „saubere“ Fuge erzeugt werden kann. bb. Die Kammer hat weiter berücksichtigt - ohne dass es hierauf entscheidend ankommt -, dass die Ecken am oberen Teil des Bretts bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl gemäß der vorgelegten Skizze als auch gemäß der aus Anlage rop 8 ersichtlichen Abbildung leicht abgerundet sind. Das verstärkt den abweichenden Gesamteindruck, weil die entsprechenden Ecken in der Eintragung des Klagedesigns in Abbildung 1, die die Detailansicht des Bretts zeigt, - auch durch die blauen Konturen - als eckig und nicht abgerundet hervorgehoben sind. cc. Bei der Gegenüberstellung ferner zu beachten, wenn auch unterzugewichten, waren die bei der angegriffenen Ausführungsform fehlenden sog. Entlastungsnuten, weil diese, wie aus Abbildungen 2-4 des Klagedesigns ersichtlich, bei dem bestimmungsgemäßen Einbau der Bretter nicht sichtbar sind und dies dem informierten Benutzer bereits in der Kaufsituation auch bewusst ist. dd. Die Kammer kann angesichts der vorstehenden Unterschiede offen lassen, ob die Anmeldung sich nicht nur hinsichtlich der Farbe der Feder festlegt, sondern die Eintragung sich auf Schalungsbretter mit Kontrastfeder in einem sehr hellen Holzton beschränkt, was die Frage aufwerfen würde, ob der Schutzbereich entsprechend weiter beschränkt wäre und die Vertriebsankündigung der Beklagten auch insoweit überhaupt in den Schutzbereich eingreifen würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. Das Gericht hat den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO geschätzt und hat dabei das von der Klägerin angegebene Angriffsinteresse zugrunde gelegt. Die Klägerin und die Beklagten streiten um designrechtliche Ansprüche der Klägerin. Die nimmt die Beklagten wegen einer Designverletzung in Anspruch. Die Klägerin betreibt Sägewerke in B.- W. und S. und stellt unter anderem Schalungsbretter für Fassaden her. Die Beklagte zu 1) betreibt Säge- und Farbenwerke in W. und M., N.- W.. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen deutschen Designs..., betreffend Schalungsbretter. Anmeldetag ist der 22.02.2010 und Eintragungstag der 24.03.2010 (Anlage rop 1 - aktueller Registerauszug). Das Design ist in der Warenklasse 25-01 für „Latten, Leisten, Paneele, Paneele zum Täfeln, Schalungsbretter“ mit den nachfolgenden vier Abbildungen eingetragen: Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Die Designanmeldung enthält zudem nachfolgenden Beschreibungstext: „Das Geschmacksmuster betrifft Bretter zur Schalung von Gebäuden. Die Bretter weisen oben eine Feder und unten eine Nut auf. Sie werden horizontal so verlegt, dass ein Teil der Feder von außen sichtbar ist. Die Feder wird im Sichtbereich anders eingefärbt als das Brett, so dass beim Zusammenbau zwischen den Brettern optisch durch die so entstandenen Streifen ein Kontrast entsteht. Die Farbe der Einfärbung der Federn kann verschieden sein. Sie kann mittels eines Anstrichstoffs oder eines Klebebands aufgebracht werden.“ Gegen das Klagedesign wurden zwei Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingeleitet, eines von der Beklagten zu 1) und eines von der F. T. A/S. Die Nichtigkeitsverfahren wurden verbunden unter dem Aktenzeichen.... Der Vortrag der Parteien aus dem Nichtigkeitsverfahren ergibt sich aus den Anlagen S&J 2 bis S&J 9. Mit E-Mail des Beklagten zu 2) vom 29.12.2020 (Anlage rop 5), kündigten die Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber an, dass sie den Markteintritt mit Schalungsbrettern mit schwarzer Kontrastfeder zum 01.02.2021 vornehmen würden. Sie benannten dabei drei Vertriebsunternehmen, die zeitgleich die Vermarktung und Produktion aufnehmen würden, darunter die K. H. GmbH & Co. KG in H., deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 2) ist. Der E-Mail hingen zwei technische Zeichnungen an. Zwar ist in den technischen Zeichnungen die Farbe der Kontrastfeder nicht angegeben, doch in der begleitenden E-Mail (Anlage rop 5) ist von einem „Federbrett mit einer schwarzen Feder“ die Rede. Die erste Zeichnung (Anlage rop 6) zeigt das folgende Profil: Die zweite Zeichnung (Anlage rop 7) zeigt das folgende Profil: Das zweite Profil unterscheidet sich von dem ersten Profil allein dadurch, dass es eine etwas geringere Tiefe (21 mm statt 27 mm) und eine etwas breitere Fuge (14 mm statt 13,4 mm) aufweist. Mit der Klageschrift vom 29.01.2021, die den Beklagten jeweils am 22.02.2021 zugestellt worden ist, nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung wegen Verletzung ihres eingetragenen Designs in Anspruch. Mit Beschluss vom 01.07.2021 (Anlage S&J 1) wies das DPMA die Nichtigkeitsanträge der Beklagten zu 1) und der F. T. A/S zurück. Am 06.08.2021 rief der Beklagte zu 2) Herrn H., den Geschäftsführer der Klägerin an, um dessen Zustimmung zu einer Markteinführung des angekündigten Produkts zu erlangen. Herr H. lehnte es ab, eine solche Zustimmung zu erteilen. Am 26.08.2021 erhielt die Klägerin durch einen Kunden Kenntnis von einem Flyer (Anlage rop 8) der H.- H. GmbH & Co. KG in G., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Mit diesem Flyer wurde dem Kunden, das von den Beklagten zuvor gegenüber der Klägerin angekündigte Schalungsbrett angeboten. Der Flyer zeigt das nachfolgend abgebildete Holzprofil: Außerdem zeigt der Flyer ein Foto, auf dem die Schalungsbretter in eingebautem Zustand zu erkennen sind: Die Beklagte zu 1) legte gegen den Beschluss des DPMA mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (Anlage S&J 9) Beschwerde zum BPatG ein. Die Klägerin ist der Ansicht: Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich daraus, dass eines der von den Beklagten benannten Vertriebsunternehmen seinen Sitz in Hamburg habe und die angegriffene Ausführungsform daher jedenfalls von den Beklagten nach Hamburg angeboten worden sei. Verletzungshandlungen in Hamburg nehme der Beklagte zu 2) außerdem als Geschäftsführer der in Hamburg ansässigen K. H. GmbH & Co. KG vor, für die er zum 01.02.2021 den Markteintritt angekündigt habe. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 38, 42 Abs. 1 DesignG. Aufgrund des angekündigten Vertriebs des verletzenden Produkts bestehe jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr. Daraus, dass die von den Beklagten benannten Vertriebsunternehmen bereits feststünden, folge außerdem, dass die Beklagten diesen Unternehmen die angegriffenen Ausführungsformen zumindest bereits angeboten hätten, so dass bereits eine Benutzungshandlung vorliege und Wiederholungsgefahr bestehe. Ansicht 1 des Designs zeige das Profil und die farbliche Gestaltung des Schalungsbretts. Das Schalungsbrett bestehe aus einem länglichen Körper in Holzoptik, der mit einer in dunkler Kontrastfarbe gestalteten Feder versehen sei. Auf der Vorderseite (in Ansicht 1 die Oberseiten des liegenden Schalungsbretts) habe der Körper ein Profil in Parallelogrammform, wobei die Vorderseite des Schalungsbretts parallel zur Rückseite verlaufe und die obere Fläche des Körpers in einem der Feder zugewandten Bereich in einem stumpfen Winkel zur Kontrastfeder verlaufe. Die untere Fläche des Körpers verlaufe parallel zur oberen Fläche des Körpers. Die beiden vorderen Kanten des Schalungsbretts seien leicht abgerundet (Ansicht 2). An der der Feder abgewandten Kante weise das Schalungsbrett eine Nut zum Eingriff der Feder eines weiteren Schalungsbretts auf, sodass die Schalungsbretter – wie in den Ansichten 2–4 dargestellt – verbunden werden könnten. Die Ansichten 2–4 verdeutlichten dabei insbesondere die Dimensionierung der Kontrastfeder. Die Kontrastfeder sei so hoch, dass sie nicht vollständig von der Nut des folgenden Brettes aufgenommen werde, sondern die Körper zweier aufeinander folgender Bretter dergestalt beabstandet blieben, dass zwischen ihnen die Kontrastfeder sichtbar sei. Auf der Rückseite weise das Schalungsbrett zwei Entlastungsnuten auf, die rein technisch bedingt seien, da sie allein dazu dienten, die Verwindungssteifigkeit des Schalungsbretts zu erhöhen. Wenn die Schalungsbretter in eine Fassade eingebaut seien, seien die Entlastungsnuten nicht sichtbar, da typischerweise die Seitenflächen der Schalungsbretter verdeckt würden. Der informierte Benutzer werde die Entlastungsnuten daher als für den Gesamteindruck der Schalungsbretter unerheblich ansehen. Aus der Sicht des informierten Benutzers sei die Gestaltung der Schalungsbretter in erster Linie durch die in einer tieferliegenden Fuge sichtbare, dunkle Kontrastfeder geprägt sowie dadurch, dass die nach vorne abgeschrägte obere Fläche des Holzkörpers zu der Kontrastfeder einen stumpfen Winkel aufweise. In ihrem den Rechtsbestand des Klagedesigns bestätigenden Beschluss vom 01.07.2021 (Anlage S&J 1) habe die Designabteilung des DPMA auf Seite 9 des Beschlusses eine im Wesentlichen zutreffende Merkmalsgliederung aufgestellt. Bei dieser Merkmalsgliederung erscheine allenfalls das Merkmal 1.4.1.2 missverständlich. Nach den Ausführungen auf Seite 10 des Beschlusses beschreibe das DPMA dieses Merkmal als „Größenverhältnis zwischen Nut und Feder“ und solle somit ausdrücken, dass die Feder so dimensioniert ist, dass sie beim Zusammenstecken zweier gleicher Bretter etwa zur Hälfte von der Nut des benachbarten Brettes verdeckt werde und zur Hälfte sichtbar bleibe. Einer näheren Betrachtung bedürfe zudem das Merkmal 1.4.1.1. Die Designabteilung sei im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, das Klagedesign betreffe ein Brett mit einer Feder, die einen „dunkelbraunen, ungleichmäßigen Farbton hat“. Nach Auffassung der Klägerin müsse Merkmal 1.4.1.1 lauten „[wobei die Feder] eine dunkle Farbe hat“. Das Klagedesign werde maßgeblich durch das Zusammenspiel der kontrastierenden Farbgebung von Leiste und Feder, die Dimensionierung von Nut und Feder sowie durch die parallelogrammförmige Grundform der Leiste geprägt. Die Dimensionierung der Feder im Verhältnis zur Nut habe zur Folge, dass die Feder etwa zur Hälfte sichtbar bleibe, wenn man mehrere Schalungsbretter zusammenfüge. Dieser ästhetische Effekt sei bereits im Profil des einzelnen Brettes angelegt und werde vom informierten Benutzer ohne Weiteres erkannt. Die kontrastierende Farbgebung von Leiste und (sichtbar bleibender) Feder habe ein streifenartiges Fassadenbild zur Folge. Die Parallelogrammform habe zur Folge, dass die Breite der Fuge zwischen zwei Brettern blickwinkelabhängig unterschiedlich erscheine, d.h. dass je nach Blickwinkel unterschiedlich viel von der dunklen Feder zu sehen sei, wie die Abbildung 2 des Klagedesigns illustriere. In der Fuge, die sich ungefähr auf Augenhöhe des Betrachters befinde, sei die dunkle Feder gut zu erkennen. Bei der untersten Fuge, auf die der Betrachter von oben herunterblicke, sei die schwarze Feder nicht oder kaum zu sehen. Würde der Betrachter nach oben an der Fassade hochblicken, würden ihm diejenigen Fugen, die etwas oberhalb seiner Augenhöhe liegen, am breitesten erscheinen, d.h. er würde dort am meisten von der dunklen Feder sehen. Obgleich diese blickwinkelabhängigen Effekte erst bei einer zusammengebauten Fassade ihre volle ästhetische Wirkung entfalteten, sei diese Wirkung bereits vollständig im Profil des einzelnen Brettes, das den Schutzgegenstand des Klagedesigns darstelle, angelegt, denn die Form des Brettes gebe vor, wie die zusammengebaute Fassade aussehe. Über diese ästhetische Wirkung habe sich der Entwerfer Gedanken gemacht. Nächstliegender vorbekannter Formenschatz sei das ältere deutsche Geschmacksmuster ... (Anlage rop 2), das in Klasse 25-01 für „Decken- und Wandverkleidungen“ wie folgt eingetragen sei: Dieses Geschmacksmuster betreffe Decken- und Wandverkleidungen und zeige Schalungsbretter, die so angeordnet seien, dass zwischen den einzelnen Latten profilartige dunkle Elemente nach vorne herausragen würden. Im Vergleich zum Klagedesign fehlten bei diesem Formenschatz erstens die dunklen Kontrastfedern, die in einer tieferliegenden Fuge sichtbar seien, und zweitens die nach vorne abgeschrägte obere Fläche des Holzkörpers. Die nach vorne herausstehenden profilartigen Elemente sorgten dafür, dass der Formenschatz beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als das Klagedesign. Beide von den Beklagten angekündigten Produkte riefen beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Klagedesign hervor. Die Schalungsbretter bestünden aus einem länglichen Holzkörper, der mit einer schwarzen Feder versehen sei. Auf der Vorderseite habe der Körper ein Profil in Parallelogrammform, wobei die Vorderseite des Schalungsbretts parallel zur Rückseite verlaufe und die obere Fläche des Körpers in einem der Feder zugewandten Bereich in einem stumpfen Winkel zur Kontrastfeder verlaufe. Die untere Fläche des Körpers verlaufe parallel zur oberen Fläche des Körpers. Gegenüber von der Feder wiesen die Schalungsbretter eine Nut zum Eingriff der Feder eines weiteren Schalungsbretts auf, sodass die Schalungsbretter verbunden werden könnten. Die Kontrastfeder sei so dimensioniert, dass sie nicht vollständig von der Nut des folgenden Brettes aufgenommen werde, sondern die Körper zweier aufeinander folgender Bretter dergestalt beabstandet bleiben, dass zwischen ihnen die Kontrastfeder in einer Fuge von 13,4 mm bzw. 14 mm Höhe sichtbar sei. Die beiden vorderen Kanten der Schalungsbretter seien leicht abgerundet. Dadurch stimme der Gesamteindruck auch in den Proportionen mit dem Klagedesign überein. Das Fehlen von Entlastungsnuten auf der Rückseite der Schalungsbretter führe nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unbegründet. Das Klagedesign betreffe einen bestimmbaren einheitlichen Schutzgegenstand. Die Designanmeldung sei insbesondere der Auslegung fähig und die fakultative Beschreibung des Designs könne als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die Beklagten führten in ihrer Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit überhaupt keinen konkreten Formenschatz an, den sie der Neuheit oder Eigenart des Klagedesigns entgegenhalten wollten. Gehe man – wie das DPMA – zutreffend davon aus, dass sowohl die Parallelogrammform als auch die dunkle Feder Merkmale des geschützten Schalungsbrettes mit Nut und Feder seien, sei auch der Schluss rechtlich zwingend, dass das Klagedesign gegenüber allen angeführten Entgegenhaltungen neu und eigenartig sei. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Schalungsbretter mit schwarzer Kontrastfeder in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, welche eines der nachfolgend eingeblendeten Profile aufweisen: oder . Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben hilfsweise Widerklage und beantragen, festzustellen, dass das bei dem DPMA unter der Registernummer... eingetragene deutsche Design nichtig ist. Die Klägerin beantragt vorsorglich, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht: Der Klägerin stünden gegen die Beklagten keine Unterlassungsansprüche zu. Das Klagedesign sei bereits aus mehreren Gründen nichtig. Zwar habe das DPMA in dem Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagedesign den Nichtigkeitsantrag der Beklagten zu 1) überraschend zurückgewiesen. Die Entscheidung sei aber nicht bestandskräftig. Das Klagedesign sei gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig, weil die abgebildete Erscheinungsform kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 Design G sei. Es entspreche mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses erkennen ließe und deshalb nichtig sei, wenn seiner Anmeldung mehrere Darstellungen eines Erzeugnisses beigefügt seien, die ein und dasselbe Merkmal der Erscheinungsform mit verschiedenen Ausprägungen zeigten (BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 26/18 – Sportbrille). Dies sei hier der Fall. Die Abbildung 1 des Klagedesigns zeige nicht nur ein, sondern gleich zwei offenbar lose aufeinanderliegende, also nicht bestimmungsgemäß montierte Bretter, die offenbar auf einer hölzernen Unterlage lägen. Die Konturen des unteren Brettes seien deutlich erkennbar mit blauem Stift nachgezeichnet. Welche Funktion die blauen Linien hätten, lasse sich zwar erahnen, sei aber nicht in der Beschreibung erklärt. Sie seien eindeutig wesentlicher Teil der farbig eingereichten Anmeldung. Die Konturen des oberen Brettes seien nicht blau nachgezeichnet. Ähnliches gelte für die sogenannte „Feder“ des unteren Bretts, das (fleckig) dunkelbraun bis in weiten Teilen sogar schwarz gefärbt sei, wohingegen die Feder des oberen Bretts eindeutig hellbraun gefärbt sei und typische Holzmaserungen erkennen lasse. Abbildung 2 des Klagedesigns zeige offenbar mehrere an eine sog. OSB-Platte (Grobspanplatte) montierte Bretter. Dabei lasse sich schon kaum feststellen, ob die in der Ansicht 2 gezeigten Bretter überhaupt dem Erzeugnis entsprächen, welches in Abbildung 1 gezeigt werde. Die Konturen der Bretter seien in der Abbildung 2 nicht blau gefärbt. Welche Teile der so montierten Bretter braun gefärbt seien, lasse sich nicht erkennen. Ebenso wenig lasse sich anhand der Abbildung erkennen, ob Bretter nicht nur in dunkelbraun, sondern auch in hellbraun (mit Holzmaserung) gezeigt würden. Die mittels einer OSB-Platte aufgebaute Rückwand zeige ebenfalls markante Merkmale, ohne dass ersichtlich werde, ob diese an der Darstellung des geschützten Erzeugnisses teilhaben sollten. Auch ist nicht erkennbar, ob etwa die OSB-Platte der Abbildung 2 der hölzernen Unterlage in der Abbildung 1 entspricht. Die Abbildungen 3 und 4 des Klagedesigns sollten offenbar wiederum montierte Bretter der Abbildung 1 wiedergeben. Zumindest in der Abbildung 3 sei wiederum die OSB-Platte als Rückwand deutlich erkennbar und dahinter noch ein weiteres vertikal angebrachtes Brett, offenbar zur Verschraubung der horizontal angebrachten Bretter. Ob die Abbildungen 3 und 4 das Erzeugnis der Abbildung 1 wiedergeben und wenn ja, welches der in Abbildung 1 gezeigten Bretter, sei nicht erkennbar. Es sei mithin nicht erkennbar, welches Erzeugnis Gegenstand des Schutzrechts sein soll. Selbst wenn man die von der Beklagten nicht geteilte Auffassung vertreten würde, dass nur ein einzelnes Brett Gegenstand des Designs sein solle, so lasse sich doch die Erscheinungsform eines solchen einzelnen Brettes aufgrund der vielen unterschiedlichen Ansichten und damit Merkmalen der gezeigten Profile (Bretter) nicht ermitteln. Das Design sei auch nicht neu und eigenartig. Das Parallelogramm-Profil sei nicht neu und im Übrigen technisch bedingt. Das Profil habe, worauf auch das DPMA hinweise, eine „wichtige technische Funktion“, da es das Abfließen von Wasser erleichtere und damit Staunässe verhindere. Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt seien, seien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG vom Designschutz ausgeschlossen. Handele es sich sogar um eine „wichtige technische Funktion“, dürfe zunächst einiges dafür sprechen, dass diese Funktion „ausschließlich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG sei. Dabei sei zu bedenken, dass eine technisch ausgerichtete Formgebung immer auch eine geschmackliche Wirkung erzeugen könne. Hier sei die technische Funktion des Parallelogramm-Profils in technischer Hinsicht indes sogar entscheidend und es sei nicht erkennbar, dass hier eine „überschießende“ geschmackliche Wirkung erzeugt werde, die sich von der grundlegenden, technisch bedingten optischen Wirkung abhebe und die Schutzhürde des § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG überwinden könne. Zur Frage der mangelnden Neuheit und Eigenart bezögen die Beklagten sich zudem auf die Beschwerdebegründung der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren vom 27.10.2021 (Anlage S&J 9). Die von der Beklagten zu 1) angekündigten Produkte verletzten das Klagedesign nicht. Diese Produkte verfügten - anders als das Klagedesign - nicht über die aus der Eintragung des Designs ersichtlichen sog. „Entlastungsnuten“. Die Entlastungsnuten seien nicht nur technisch bedingt. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) der Klägerin den Vertrieb eines Profils mit schwarzer Feder angekündigt. Das DPMA stelle in seiner Entscheidung ganz erheblich auf die „dunkelbraune Farbgebung“ der Feder des Klagedesigns ab. Gegenstand des Klagedesigns sei also kein Profil mit einer schwarzen Feder. Umgekehrt: Eine dem Design entsprechende Farbgebung in dunkelbraun gebe es bei den Produkten der Beklagten zu 1) nicht. Anders als von der Klägerin vorgetragen sei auch keineswegs ersichtlich, dass die Feder in der Eintragung von Hand nachkoloriert worden sei. Und wenn es (bei genauem Hinsehen) ersichtlich wäre, werde damit noch nicht klar, warum die Feder koloriert worden sei und wie dies in Zusammenhang stehen solle zu dem blau konturierten Profil des Bretts. Anders als die Klägerin dürfte man hier keineswegs unterschlagen, dass auch die Feder des oberen Brettes gefärbt sei, und wenn eine Nachkolorierung erkennbar sei, stelle sich im nächsten Schritt die Frage, warum die Feder deutlich anders koloriert sei als die des unteren Brettes. Die Abweichungen in der Farbdarstellung, die alles andere als geringfügig seien, ließen sich zudem nicht durch eine „klar erkennbare Überbelichtung der Darstellung 1“ erklären. Weder sei eine solche Überbelichtung klar erkennbar noch würde eine Überbelichtung eine so deutliche Unterscheidung zwischen Hellbraun mit Holzmaserung und Dunkelbraun/Schwarz erklären. Dass es sich bei den abweichenden Farben der jeweiligen Federn der beiden Bretter um erkennbar unterschiedliche Farben handelt, könne hier deshalb auch nicht wegdiskutiert werden. Für den Fall, dass die Kammer die Auffassung vertreten solle, dass das Klagedesign wirksam sei und die angegriffene Ausführungsform der Beklagten zu 1) in die sich aus dem Klagedesign ergebenden Rechte der Klägerin eingreife, erheben die Beklagten hilfsweise die Widerklage gemäß § 52b DesignG. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der Erörterungen geworden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 Bezug genommen.