Urteil
310 O 167/20
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0225.310O167.20.00
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Leitsätze
1. Wer sich zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein Urheberrecht auf ein abgeleitetes Recht zur Nutzung oder Verwertung beruft, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass die Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Dieser Grundsatz gilt auch für die Frage eines Verzichts auf das gesetzlich verbriefte Recht der Urheberbenennung.(Rn.36)
2. Eine „Zugänglichmachung“ liegt vor, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.(Rn.41)
3. Bei den potenziellen Nutzern der Website eines Verbandes handelt es sich um eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als „öffentlich“ im Sinne des § 19a UrhG anzusehen ist.(Rn.42)
4. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.(Rn.46)
5. Ein Rechtsinhaber hat die Durchsetzbarkeit seiner Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, wenn ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen. Nachlizenzierungen sind auch nicht im Wege einer Gesamtschau, ggf. mit einem Abschlag, berücksichtigungsfähig. (Rn.47)
6. Die MFM-Tarife können für einen Rechtsinhaber, der als Berufsfotograf tätig ist, als Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander Berücksichtigung finden.(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.075 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von EUR 4.590 seit dem 1.11.2014, auf einen Betrag von weiteren EUR 230,00 seit dem 09.03.2015 und auf einen Betrag von weiteren EUR 255,00 seit dem 30.11.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 900,11 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 440,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65% und die Beklagte 35% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf EUR 15.965,11 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein Urheberrecht auf ein abgeleitetes Recht zur Nutzung oder Verwertung beruft, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass die Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Dieser Grundsatz gilt auch für die Frage eines Verzichts auf das gesetzlich verbriefte Recht der Urheberbenennung.(Rn.36) 2. Eine „Zugänglichmachung“ liegt vor, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.(Rn.41) 3. Bei den potenziellen Nutzern der Website eines Verbandes handelt es sich um eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als „öffentlich“ im Sinne des § 19a UrhG anzusehen ist.(Rn.42) 4. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.(Rn.46) 5. Ein Rechtsinhaber hat die Durchsetzbarkeit seiner Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, wenn ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen. Nachlizenzierungen sind auch nicht im Wege einer Gesamtschau, ggf. mit einem Abschlag, berücksichtigungsfähig. (Rn.47) 6. Die MFM-Tarife können für einen Rechtsinhaber, der als Berufsfotograf tätig ist, als Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander Berücksichtigung finden.(Rn.52) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.075 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von EUR 4.590 seit dem 1.11.2014, auf einen Betrag von weiteren EUR 230,00 seit dem 09.03.2015 und auf einen Betrag von weiteren EUR 255,00 seit dem 30.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 900,11 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 440,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65% und die Beklagte 35% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf EUR 15.965,11 festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzungen und auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger habe auf sein Recht auf Urheberbenennung in Bezug auf die Internetseite www.r..de verzichtet (dazu nachfolgend unter I. 3.). Auch die Nutzung dreier Bilder auf der Internetseite des Bundesverbandes der Beklagten erfüllt den Tatbestand einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (dazu nachfolgend unter I. 4). Der Schadensersatzanspruch besteht indes nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (dazu nachfolgend unter I. 5.). Die Annexansprüche sind dagegen vollumfänglich begründet (dazu nachfolgend unter I. 6.). 1. Die Aktivlegitimation des Klägers als Urheber der aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlichen Lichtbilder steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Auch der Umstand, dass die Beklagte acht dieser Bilder ohne Benennung des Klägers als Urheber auf ihrer Internetseite www.r..de genutzt hat (vgl. Anlagenkonvolut K 2), steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3. Für die Nutzung der Bilder als solche auf der Internetseite www.r..de kann sich die Beklagte, was auch der Kläger nicht in Abrede nimmt, auf eine vertragliche Gestattung gemäß der Rechnung des Klägers vom 21.10.2014 (Anlage B 4) berufen. Ohne Erfolg macht indes die Beklagte geltend, der Kläger habe auch die konkret beanstandete Nutzung durch die Beklagte freigegeben und daher auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichtet. a) Die Beklagte hat behauptet, dass, nachdem sie die streitgegenständlichen Fotografien des Klägers auf ihrer Webseite eingepflegt habe, sie den Kläger hierüber unterrichtet habe. Sie hat behauptet, dass bereits damals keine Namensnennung des Klägers angebracht gewesen sei, gleichwohl der Kläger jedoch sein „Ok“ dazu gegeben habe. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten. Er hat bestritten, dass die Beklagte, nachdem sie die Fotografien auf Ihre Website eingepflegt hatte, den Kläger hierüber unterrichtet habe. Er hat weiter bestritten, dass er sein „Ok“ zu einer Verwendung der Bilder ohne Benennung als Urheber gegeben habe; er habe auf dieses Recht vielmehr nicht verzichtet. b) Die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchshindernden Tatsachen, einschließlich der Einwilligung des Rechteinhabers, trifft nach den allgemeinen Grundsätzen den Nutzer (vgl. Cepl/Voß/Nielen, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 77; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018 Rn. 150, UrhG § 31 Rn. 150). Wer sich zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein Urheberrecht auf ein abgeleitetes Recht zur Nutzung oder Verwertung beruft, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass die Nutzungsrechte eingeräumt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 29 - Der Frosch mit der Maske; BGH, Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93, GRUR 1996, 121, 123 - Pauschale Rechtseinräumung). Die Darlegungs- und Beweislast für Inhalt und Umfang der Rechteeinräumung liegt damit bei der Beklagten. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage eines Verzichts auf das gesetzlich verbriefte Recht der Urheberbenennung, mit der Folge, dass die Beklagte auch die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Verzicht zu tragen hat. Die Beklagte ist aber nach dem Bestreiten des Klägers beweisfällig geblieben, denn einen Beweis hat die Beklagte nicht angeboten. Zwar ist einigen vorgelegten Rechnungen des Klägers zu entnehmen, dass er in dortigen Fällen durchaus auch explizit auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung und auch deren Form hingewiesen hatte. Indes lässt sich aus dem Umstand, dass dies bei der streitgegenständlichen Rechnungstellung unterblieben war, kein Indiz für eine Verzichtserklärung des Klägers ableiten. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Herantreten des Klägers an die am Bau beteiligte Beklagte nicht nur dem Interesse der Zweitverwertung diente, sondern naturgemäß auch einem eigenen werblichen Interesse - und das lässt sich nun einmal am besten mit einer Urheberbenennung realisieren. 4. Die Nutzung dreier Bilder - ebenfalls ohne Urheberbenennung - auf der Internetseite des Bundesverbandes Innenausbau, Element- und Fertigbau e.V. (BIEF), im Rahmen einer PR-Anzeige der Beklagten (vgl. Screenshots, Anlage K 3) steht ebenso wenig im Streit wie deren Veranlassung durch die Beklagte. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand einer öffentlichen Zugänglichmachung. a) Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe, so dass eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen kann, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ iSd Art. 3 I der RL 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der EuGH die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. nur EuGH, Urteil vom 7.8.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 19 ff. - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.1.2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 39 - Cordoba II). bb) Im Streitfall erfüllt das Hochladen der Bilder auf die Internetseite des Bundesverbandes die Voraussetzung eine Handlung in diesem Sinne. Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Eine „Zugänglichmachung“ und folglich eine „Handlung der Wiedergabe“ iSv Art. 3 I der RL 2001/29/EG liegt vor, wenn – wie im Streitfall geschehen – auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 40 - Cordoba II). cc) Die Handlung war auch an die Öffentlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung gerichtet. Nach der Rechtsprechung des EuGHs bedeutet „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potenziellen Nutzer der Website des Verbandes und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als „öffentlich“ im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. für Fotografien auf der Website einer Schule: BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 41 - Cordoba II). Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der „Firmen-Website und die Verwendung in einer Broschüre“ (vgl. Anlage B 4) zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nach Maßgabe dieser Rechtsprechung nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Die Nutzer der Verbandsseite sind andere als die der Firmenseite der Beklagten, selbst wenn sich die Beklagte auf der Verbandsseite selbst werblich präsentiert. Zwar mag aus ihrer Sicht der Zweck einer werblichen Nutzung derselbe sein. Diese Zwecksetzung ist jedoch zum einen für die Frage, ob ein neues Publikum angesprochen wird, nicht relevant und zum anderen dürfte es der Beklagten mit ihrer werblichen Präsentation auf der Verbandsseite letztlich zumindest auch darum gegangen sein, Adressaten zu erreichen, die ihre eigene Seite (noch) nicht besuchten. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf eine etwaige Freizeichnung des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die obigen Ausführungen unter I. 3. verwiesen. 5. Die Beklagte ist daher dem Grunde nach für die öffentliche Zugänglichmachung von acht Bildern auf der eigenen Internetseite ohne Urheberbenennung (§ 19a iVm § 13 UrhG) und für die öffentliche Zugänglichmachung dreier Bilder auf der Verbandsseite insgesamt, d.h. öffentliche Zugänglichmachung und fehlende Urheberbenennung (§ 19a und § 19a iVm 13 UrhG), zum Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet. Die Beklagte hat in Bezug auf den Umfang der Rechteeinräumung zumindest fahrlässig gehandelt. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 40 - marions-kochbuch.de). Die sachlich auf die eigene Homepage beschränkte Nutzungsrechteeinräumung war bei gebotener Sorgfalt bereits aus dem Angebot des Klägers und der von ihm gestellten Rechnung ersichtlich. Für einen Verzicht auf die Urheberbenennung geben Angebot und Rechnung nichts her. Der Schadensersatzanspruch besteht indes nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH, Urteil vom 13.9.2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 - Sportwagenfoto, mwN). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. 3. 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag, mwN; BGH, Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 15 - Nachlizenzierung). b) Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kläger indes die Durchsetzbarkeit seiner Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, wenn ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 18 - Nachlizenzierung). Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen. Denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine förmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechtsinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten „Lizenzgebühren“ nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung). c) Nachlizenzierungen sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Wege einer Gesamtschau, ggf. mit einem Abschlag, berücksichtigungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung unter Randnummer 42 ausgeführt hat, ist in Ermangelung einer vertraglichen Lizenzierungspraxis aufzuklären, welche Lizenzgebühren für die streitgegenständliche Benutzungshandlung branchenüblich sind. Ist das nicht möglich, wird der Tatrichter bei einer freien Schätzung die rechtsverletzende Nutzungshandlung zugrunde legen müssen. Weiter heißt es in der Entscheidung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung): „Danach kommt als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung die Lizenzgebühr [..] gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Betracht. Der nicht bewiesenen Durchsetzung dieser Lizenzgebühr am Markt (s. oben Rn. 18–27) ist durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen.“ Daraus wird deutlich, dass nicht etwa Nachlizenzierungen letztrangig doch wieder herangezogen werden könnten - was mit Blick auf die Entscheidungsformulierung im Übrigen („Nachlizenzierungsverträge [haben] keine Indizwirkung für eine Durchsetzung der Lizenzierungspraxis am Markt“, vgl. Rn. 27) auch widersinnig wäre - sondern vielmehr etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers. Lässt sich deren Durchsetzung am Markt nicht feststellen, ist auf diese Lizenzsätze ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Damit sind alle Rechnung unberücksichtigt zu lassen, die entweder unmittelbar als „Nachlizenzierung“ oder „Schadensersatz“ bezeichnet sind, also auch solche, die einen Nachlizenzierungs-Zuschlag und Auslagen für eine Beweissicherung aufweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers können auch nicht diejenigen Nachlizenzierungsabrechnungen herangezogen werden, die Verletzer betrafen, die sich in der Vergangenheit für diese oder andere Bilder vertragliche Nutzungsrechte hatten einräumen lassen, dann aber die vereinbarte Nutzungsdauer oder sonstigen Bedingungen überschritten hatten. Denn auch wenn es sich insoweit um „Bestandskunden“ oder zumindest ehemalige Kunden des Klägers handeln mag, kann dies keine Lizenzierungspraxis konstituieren. Denn auch Bestandskunden - wie es die Beklagte ja auch war - können Vereinbarungen oder Laufzeiten verletzen und sind dann als Rechtsverletzer anzusehen, die das Interesse haben könnten, einen Prozess zu vermeiden. Sie treten daher bei der Annahme von Nachlizenzierungsangeboten nicht wie Nachfrager auf einem Angebotsmarkt auf, sondern wie Abgemahnte, die etwaige Weiterungen und Rechtsstreitigkeiten abwehren wollen. Da sich vorliegend nur die Nachlizenzierungen im Bereich der MFM-Tarife bewegen, ist dem Kläger der Nachweis, dass er die MFM-Tarife zur Grundlage seiner vertraglichen Lizenzierungspraxis gemacht habe, nicht gelungen. Die MFM-Tarife können aber für den Kläger, der als Berufsfotograf tätig ist, nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander Berücksichtigung finden (vgl. HansOLG, Urteil vom 27.6.2012 - 5 U 29/10, ZUM-RD 2013, 390, 394). d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im ersten Schritt als durchschnittliche Lizenzgebühr für die vom Kläger vorgetragenen berücksichtigungsfähigen Nutzungseinräumungen ein Betrag von 328 EUR festzustellen. Dies ergibt sich aus folgenden vertraglichen Lizenzierungen: - Rechnung vom 31.08.2016 (Anlage K 18) mit durchaus vergleichbaren Bildern des nämlichen Gymnasiumsbaus mit fünf Bildern für Print- und Web-Nutzung pauschal 900 EUR, d.h. 180 EUR pro Bild. - Rechnung vom 24.07.2018 (Anlage K 20) mit einer allerdings aufwendiger wirkenden Höhenaufnahme eines Gebäudes zur Nutzung von drei Bildern zu Pressezwecken für ein Jahr, aber mit digitalem Download, für insgesamt 3.075 EUR, d.h. 1.025 EUR pro Bild. - Rechnung vom 31.07.2017 (Anlage K 21) „Vergütung für Nutzungsrechte, Presse-Versand und Broschüre zeitlich unbeschränkt“ betreffend eine Außenaufnahme des S. -Gesundheitscampus zum Preis von 500 EUR. - Rechnung vom 17.11.2014 (Anlage K 22) über 10 Architekturfotografien zur Nutzung für Firmen-Website und Broschüre von pauschal 800, mithin 80 EUR pro Bild. - Rechnung vom 28.09.2017 (Anlagenkonvolut K 23) über mit den streitgegenständlichen nicht direkt vergleichbaren vier Fotografien mit Personen- und Ladenansichten für Website, Mailing und gelegentliche Anzeigen für 300 EUR, mithin 75 EUR pro Bild. Allerdings handelt es sich hierbei auch um den Auftraggeber der Fotografien. - Rechnung vom 20.09.2018 (ebenfalls Anlagenkonvolut K 23) zum Preis von 303 zzgl. MwSt für die Erst-Veröffentlichung eines Bildes in einem Branchenbuch. Auch hier handelt es sich um den Auftraggeber der Fotografie. - Rechnung vom 07.10.2019 (ebenfalls Anlagenkonvolut K 23) - damit zeitlich nach Beendigung der hier streitgegenständlichen Nutzungshandlung - für einen Facebook-Video-Loop von neun Bildern von 620 EUR zzgl. MwSt pro Lichtbild; wiederum zugunsten des Auftraggebers der Fotografien. - Rechnung vom 24.07.2017 (Anlage K 24) für Nutzungsrechte an 16 Architektur-Fotografien für drei Jahre für Broschüre und Website zum Preis von 122,50 EUR pro Bild zzgl. MwSt. - Rechnung vom 21.09.2010 (Anlage K 25) über die „Nutzungsrechte“ von drei Architektur-Fotografien zum Preis von 50 EUR pro Bild. e) Indes ist nicht allein auf das mathematische Mittel abzustellen, sondern vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit die Bilder gegenständlich, qualitativ und hinsichtlich der Art der Nutzungseinräumung mit dem streitgegenständlichen Verletzungsfällen vergleichbar sind. Die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen hinsichtlich der eigenen Internetseite www.r..de (Anlage K 2) sind durch die großformatige Verwendung der Bilder unter der Rubrik „Referenzen“ geprägt. Es handelt sich also weder um eine Bannerwerbung noch um eine Nutzung auf der Startseite der Homepage, sondern erst auf einer Unterseite, dort allerdings durchaus prominent. Diese Verwendung als Referenz ist durchaus der Nutzungseinräumung zu Werbe- oder Pressezwecken vergleichbar. Auch auf der Internetseite des Branchenverbandes erfolgte die Nutzung der Bilder nur im Rahmen der Referenzierung und zwar in Form eines sog. Pop-up-Fensters (vgl. Anlage K 3). Mit diesen beiden Nutzungsarten sind die vorstehenden Abrechnungen weitgehend vergleichbar, mit Ausnahme des Facebook-Foto-Loops gemäß Anlage K 23, die zudem zeitlich etwas hinter der Beendigung der streitgegenständlichen Verletzungshandlung lag. Wie die vom Kläger vorgelegten MFM-Tarifabstufungen zeigen, hat die Verwendung auf einer Unterseite gegenüber einer Verwendung in Social-Media (wie Facebook) nur eine Wertigkeit von etwa 2/3, also etwa 400 EUR pro Bild anstelle von 620 EUR. Gegenständlich sind die aufwendiger herzustellende Höhenaufnahme eines Gebäudes gemäß Anlage K 20 und die Personen- und Ladenansichten (Anlage K 23) mit den hier streitgegenständlichen Architektur-Fotografien nicht zu vergleichen. Die streitgegenständlichen Lichtbilder sind zwar handwerklich ordentlich, mit einer gelungenen Ausleuchtung und einer ansprechenden Blickwinkelwahl erstellt, verlassen jedoch - anders als die Anlage K 20 - nicht die normale Perspektive eines Besuchers. Sie haben auch nicht die Abbildung von lebenden Personen zum Gegenstand, wie die Anlage K 23. Da es sich bei dem Nutzer gemäß Anlage K 23 jedoch um den Auftraggeber der Fotografien handelt, der dementsprechend bereits die Herstellung nach einem Tagessatz vergütet hatte, bedarf es insoweit keines Abschlages. Gegenüber der Höhenaufnahme gemäß Anlage K 20 erscheint indes ein 50%-Abschlag wegen der Art der Aufnahme angemessen. Der sich daraus ergebende Mittelwert von 247 EUR ist indes noch einer weiteren Korrektur zu unterziehen, da Vergütungen im Bereich von unter 100 EUR für die Verwendung professioneller Fotografien nicht angemessen erscheinen, § 32 UrhG. Insoweit streitet für die Behauptung des Klägers, dass es sich hierbei lediglich um besonders attraktiv kalkulierte Einstiegspreise gehandelt habe, mit der Hoffnung auf höherwertigere Anschlussverträge, dass diese durchaus deutlich vom mathematischen Mittel und dem Medianwert seiner sonstigen Lizenzierungstarife nach unten abweichen. Insoweit erscheint ein Aufschlag um 100% in Bezug auf diese, unterhalb von 100 EUR liegenden Rechnungsbeträge angemessen. Dies führt zu einer eigenen, feststellbaren Lizenzierungspraxis des Klägers in Höhe von 270 EUR pro Architektur-Fotografie für die werbliche Nutzung im Internet auf einer Unterseite als Referenz für eigene Arbeits- oder Dienstleistungen im ersten Jahr. Zwar divergieren die Zeiträume für die vertragliche Rechteeinräumung in den vom Kläger vorgelegten Belegen. Indiziell zeigen die MFM-Tarife, die der Kläger vorgelegt hat, jedoch eine degressive Staffelung für die Folgejahre, die auch durchaus interessengerecht erscheint. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger für die vertraglich der Beklagten eingeräumte Nutzungsmöglichkeit keine Befristung aufgenommen hatte. Für die Nutzung auf der Branchenseite ist diese Regelung schon deshalb unergiebig, weil es sich bei der fehlenden Urheberbenennung um ein Dauerdelikt handelt, für das Schadensersatz für jeden Nutzungszeitraum zu zahlen ist und eben nicht nur einmalig. Für die vom Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand kein Anlass. Zudem hat der Kläger keine konkreten Anknüpfungstatsachen genannt, die einer Beurteilung durch Sachverständigen hätten unterstellt werden müssen. f) Der Kläger kann daher für das erste Jahr der unberechtigten Nutzung pro Bild 270 EUR pro Internetseite verlangen. Die Kammer hält es für angemessen, wie vom Kläger vorgeschlagen, für jedes weitere der vier Folgejahre einen Abschlag von 50% vorzunehmen, mithin 135 EUR pro Bild und Internetseite. Für die fehlende Urhebernennung bei der widerrechtlichen Nutzung von Fotografien ist anerkannt, dass eine weitere Entschädigung in Form eines Aufschlages in Höhe von 100 % auf die (fiktive) Lizenzgebühr zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens verlangt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 - Foto eines Sportwagens; HansOLG ZUM-RD 2013, 390, 397). Für die Verbandsseite ist das für die Verwendung von drei Bildern im ersten Jahr 3x 270 = 810 EUR in Ansatz zu bringen und für die vier Folgejahre: 4 x 0,5 x 810 = 1.620 EUR, mithin insgesamt 2.430 EUR. Der Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung beträgt ebenfalls 2.430 EUR, so dass insgesamt auf diese Verletzungshandlungen ein Betrag von 4.860 EUR entfällt. Hiervon ist die bereits geleistete Zahlung von 270 EUR abzuziehen, so dass ein Zahlbetrag von 4.590 EUR verbleibt. Auf diesen verbleibenden Betrag hat der Kläger eine Verzinsung beantragt (vgl. Berechnung in der Klageschrift, S. 8). g) Für die fehlende Urheberbenennung auf der eigenen Internetseite ist mit dem Kläger von der vertraglich vereinbarten Lizenz auszugehen, mithin von 950 EUR. Bereits gezahlt sind hier 720 EUR, so dass 230 EUR als Zahlbetrag verbleiben. Auf diesen verbleibenden Betrag hat der Kläger eine Verzinsung beantragt (vgl. Berechnung in der Klageschrift, S. 9). h) Der lizenzanaloge Schadensersatz ist jeweils um einen verzugsunabhängigen Zinsschaden ab Beginn der Verletzungshandlung in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu erhöhen. Denn bei dem ansonsten abgeschlossenen Lizenzvertrag hätte es sich um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB gehandelt und der Lizenzvertrag hätte typischerweise eine Fälligkeitsregel enthalten. Der Verletzer zahlt nicht – wie regelmäßig ein vertraglicher Lizenznehmer – in kurzen zeitlichen Abständen, sondern erheblich später. Da der Verletzer nicht besser stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, muss in einem solchen Fall die Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 55 - BTK). 6. Der Anspruch auf Erstattung der Dokumentationskosten der Firma V. UG in Höhe von EUR 255,00 netto (vgl. Anlage K 15) folgt ebenfalls aus gemäß § 97 UrhG. 7. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Zwar besteht der Anspruch nur in dem Umfang, in dem die Abmahnung berechtigt gewesen ist. Allerdings würde sich auch bei Berücksichtigung eines Lizenzschadens von anfänglich 4.860 EUR und 950 EUR, mithin 5.810 EUR, kein Gebührensprung ergeben. Der Ansatz von 60.000 EUR als Wert für den Unterlassungsanspruch in Bezug auf acht und drei Bilder erscheint nicht als unangemessen, die Dokumentationskosten wären in jedem Fall zu tragen, so dass der Gebührenwert den Betrag von 66.000 EUR übersteigt. Hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs befindet sich die Beklagte mit der Zahlung seit der Abmahnung in Verzug. Rechtsanwaltskosten sind, wie beantragt, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil sie keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 286 BGB Rn. 82 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger obsiegt nur zu 35%. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Für den Beklagten ist die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zuzulassen. Gemäß § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO ist insoweit eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Klägers auszusprechen, da der Wert der Kostenvollstreckung der Beklagten die Schwelle des § 708 Nr. 11 ZPO unterschreitet (1.403,90 EUR). Die Kammer hat den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.Vm. §§ 3 ff. ZPO wie angekündigt auf 15.965,11 EUR festgesetzt. Davon entfallen 15.065 EUR auf den Klagantrag zu 1. und 900,11 EUR auf den Klagantrag zu 2. Der Klagantrag zu 3. und die Dokumentationskosten bleiben als Nebenforderung bei der Streitwertbestimmung unberücksichtigt, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der Nutzung von insgesamt 11 von ihm erstellter Fotografien in Anspruch sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist ein Berufsfotograf. Die Beklagte betreibt einen Handwerksbetrieb. Der Kläger ist (unstreitig) Urheber der Fotoserie "G. G1" und als solcher Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern, die er im Jahre 2014 realisierte (vgl. Anlage K 1). Beauftragt wurde er seinerzeit durch die Architekten des Gebäudes, die Architekten B. + Partner, M.. Der Kläger wandte sich aktiv an die am Bau beteiligte Beklagte mit E-Mail vom 10.09.2014, mit der er sich als Architekturfotograf vorstellte und anbot, dass die Beklagte Fotos des Projektes auswählen und Nutzungsrechte daran erwerben könne (vgl. Anlage B 1). Der Kläger unterbreitete drei Angebote, entweder Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 500,00 für eine „kleine Aufnahmeserie mit 5 Motiven“ oder eine „mittlere Aufnahmeserie mit 10 Motiven“ zu pauschal EUR 900,00 oder aber eine „große Aufnahmeserie mit 15 Motiven“ zu pauschal EUR 1.200,00, alles zur Nutzung auf der Webseite der Beklagten und darüber hinaus in einer Broschüre (vgl. Anlage B 2). Die Beklagte entschied sich für die „mittlere Aufnahmeserie mit 10 Motiven“ und erwarb darüber hinaus noch ein „Extramotiv“ zu einem Sonderpreis in Höhe von EUR 50,00, mithin elf Motive zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 950,00 (netto), Anlage B 3. Auf der Rechnung des Klägers vom 21.10.2014 (Anlage B 4) ist vermerkt: „Nutzungsrechte für den Einsatz der Fotografien für die Firmen-Website und die Verwendung in einer Broschüre, d. h. die Datengröße wird auf diese Formate gerechnet geliefert.“. Die Rechnung wurde von der Beklagten bezahlt. Die Beklagte nutzte, was der Kläger Anfang 2019 feststellte, auf ihrer eigenen Homepage unter www.r..de auf der Startseite sowie auf Unterseiten die acht streitgegenständlichen Fotoaufnahmen aus der Serie „G. G1“ ohne Urheberbenennung (vgl. Screenshots in Anlagenkonvolut K 2). Zudem verwendete die Beklagte drei der streitgegenständlichen Lichtbildwerke zur Eigenwerbung auf der Plattform www.i..org, dem Internetauftritt des Bundesverbands Innenausbau, Element- und Fertigbau e.V. (BIEF), im Rahmen einer PR-Anzeige - ebenfalls ohne Urheberbenennung (vgl. Screenshots, Anlage K 3). Wegen der aus seiner Sicht unberechtigten Nutzung der von ihm gefertigten Lichtbildwerke mahnte der Kläger unter dem 22. März 2019 die Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen der Bildnutzung unter www.i..org und der fehlenden Urhebernennung auf www.r..de auf sowie zur Erstattung von Rechtsverfolgungs- und Dokumentationskosten (vgl. Anlage K 4). Daraufhin beseitigte die Beklagte die beanstandeten Rechtsverletzungen, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und leistete eine Zahlung von EUR 1.735,40, die gemäß den Vorgaben der Beklagten in Höhe von EUR 270,00 auf die Nutzung unter www.i..org, in Höhe von EUR 720,00 auf die Nutzung mit fehlender Urheberbenennung unter www.r..de und in Höhe von EUR 745,40 netto auf die Rechtsanwaltskosten zu verrechnen sein sollten. Mit seiner am 10.7.2020 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Der Kläger macht geltend, die Nutzung der von ihm gefertigten Lichtbildwerke durch die Beklagte auf der Internetseite www.r..de sei unberechtigt, da es an einer Urheberbenennung fehle. Er trägt vor, dass er hierauf auch nicht verzichtet habe. Er bestreitet, dass die Beklagte, nachdem sie die Fotografien auf Ihre Website eingepflegt hatte, den Kläger hierüber unterrichtet habe. Er bestreitet, dass bei der Onlinestellung der Website der Kläger nicht namentlich als Urheber der Lichtbildwerke genannt worden sei und er sein „Ok“ hierzu gegeben habe. Der Kläger macht weiter geltend, das auch Hochladen der Lichtbildwerke auf der Verbands-Website www.i..org - und zwar bereits als solches - unberechtigt sei. Er meint, dies stelle ein eigenständiges Onlinestellen eines Werkes dar. Das Publikum, an das er gedacht habe, als er der Wiedergabe seiner Lichtbildwerke auf der Firmen-Website zugestimmt habe, auf der die Werke ursprünglich veröffentlicht wurden, bestehe nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website des Verbandes. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sei zu berücksichtigen, dass es sich um professionelle hochwertige Lichtbildwerke handele, die die Beklagte seit Oktober 2014, mithin über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren online zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer PR-Anzeige unter i..org genutzt habe, d.h. zur Bewerbung ihres Unternehmens und der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Zudem habe der Beklagte die Lichtbildwerke auf der eigenen Website ohne Benennung des Klägers als Urheber genutzt. Der höhere Aufwand für die Erstellung der hochwertigen Lichtbildwerke sei zu berücksichtigen, da mit ihr objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden sei. Der Kläger berechnet seine Ansprüche wie folgt: Nutzung als PR-Anzeige auf dem Portal www.i...de - PR-Foto Online 1 Jahr, Laufzeit 1 Jahr, ohne Download-Möglichkeit, vom 10-2014 bis 10-2015 3 Fotos je 825,00 € 2.475,00 - Zuschlag weiteres Zeitintervall + 50% auf € 2.475,00 / von 10-2015 bis 2019 4 Jahre je € 1.237,50 € 4.950,00 Zwischensumme € 7.425,00 100% Zuschlag für fehlende Urhebernennung € 7.425,00 Zwischensumme € 14.850,00 abzüglich gezahlter ./. € 270,00 Summe € 14.580,00 Online-Nutzung unter www.r..de > - 100% Zuschlag für fehlende Urhebernennung, auf Lizenzhonorar vom 21.10.2014 € 950,00 abzüglich gezahlter ./. € 720,00 Summe € 230,00 Insgesamt € 14.810,00 Zu seiner Lizenzierungspraxis trägt der Kläger unter Vorlage von Vergleichsrechnungen mit den Anlagen K 6 bis K 13 und ergänzend mit den Anlagen K 17 bis 25 vor. Der Kläger behauptet, dass, soweit darin auch Rechnungen über Nachlizenzierungen enthalten seien, diese Nachlizenzierungen gegenüber Bestandskunden des Klägers vorgenommen worden seien, bei denen es sich überwiegend nicht um die Auftraggeber der ursprünglichen Fotoproduktionen gehandelt habe. Die Lizenzhonorare seien nach Nutzungsart und Nutzungsumfang auf der Grundlage der MFM-Honorare (MFM 2019, S. 60) berechnet worden, und zwar unabhängig von den ursprünglich mit den Bestandskunden vereinbarten, aus seiner Sicht zu niedrigen Pauschalhonoraren. Die als Anlagen K 6 – K 13 vorgelegten Vergleichsrechnungen seien von den Rechnungsempfängern jeweils vollständig ausgeglichen worden. Mit den Vergleichsrechnungen seien auch vergleichbare Lichtbildwerke, d.h. vergleichbar professionelle, hochwertige Außen- und Innenaufnahmen diverser architektonischer Objekte lizenziert worden (vgl. ergänzende Anlagen K 17 - 25). Zuletzt habe die W. T. R. Planungsgesellschaft mbH mit Rechnung... vom 17.01.2020 ein Honorar von € 920,00 für die 3-jährige PR Social Media-Nutzung eines Lichtbildwerkes aus der Serie „S. G. S.“ gezahlt, zzgl. eines Zuschlags von 100% wegen fehlender Urhebernennung, obwohl sie ursprünglich mit Rechnung Nr.... vom 24.07.2017 nur ein Honorar von € 2.260,00 für 16 Motive desselben Objekts geleistet habe (vgl. Anlage K 24). Die F. S. GmbH habe mit Rechnung... vom 20.11.2018 ein Honorar von € 2.085,00 für die 3-jährige Online-Nutzung auf der Startseite zzgl. eines weiteren Zeitintervalls von 2 Lichtbildwerken aus der Serie „V.- V. H.“ gezahlt, zzgl. eines Zuschlags von 100% wegen fehlender Urhebernennung, obwohl sie ursprünglich mit Rechnung Nr.... vom 21.09.2010 nur ein Honorar von € 150,00 für 3 Motive desselben Objekts gezahlt habe (vgl. Anlage K 25). Der Kläger macht vor diesem Hintergrund geltend, das zwischen den Parteien im Jahre 2014 vereinbarte Lizenzhonorar für die Nutzung auf der Firmen-Website und in einer gedruckten Broschüre von pauschal € 900,00 für 10 Motive zzgl. eines Betrags von € 50,00 für ein Extramotiv sei unangemessen niedrig im Sinne von § 32 UrhG und entspreche nach Dauer und Ausmaß der Nutzung nicht branchenüblichen Vergütungssätzen und nicht dem objektiven wirtschaftlichen Wert der Bildernutzung. Das im Jahre 2014 vereinbarte, unangemessen niedrige Honorar habe der Kläger mit der Beklagten lediglich als „Einstandspreis“ in der Hoffnung auf weitere Aufträge vereinbart und sei daher im Rahmen der Lizenzanalogie nicht zu berücksichtigen. Er hält ein Lizenzhonorar in Höhe von noch EUR 14.810,00 einschließlich eines 100%igen Zuschlags wegen fehlender Urhebernennung für angemessen, das auf einem Satz pro Bild von 825 EUR für das erste Jahr und in Höhe der Hälfte davon für die Folgejahre beruhe (vgl. Klageschrift S. 8/9). Den Gegenstandswert der Abmahnung berechnet der Kläger mit insgesamt 76.055,00 EUR, davon Unterlassung: EUR 60.000,00 + Schadenersatz: EUR 15.800,00 (Lizenzhonorar) + EUR 255,00 (Dokumentationskosten). Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.065,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von EUR 14.580,00 seit dem 1.11.2014, auf einen Betrag von EUR 230,00 seit dem 09.03.2015 und auf einen Betrag von EUR 255,00 seit dem 30.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 900,11 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 440,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beklagte behauptet, nachdem sie die Fotografien des Klägers auf ihrer Webseite eingepflegt habe, habe sie den Kläger auch hierüber unterrichtet. Bereits damals sei keine Namensnennung des Klägers angebracht gewesen. Gleichwohl habe der Kläger sein „Ok“ dazu gegeben. Sie ist insoweit der Ansicht, darin, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Kläger nicht als Fotograf genannt gewesen sei, habe auch ein konkludenter Verzicht des Klägers auf sein Namensnennungsrecht gelegen. Zum mit der Erstellung verbundenen Aufwand erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen. Sie erklärt sich auch mit Nichtwissen zu der Behauptung, die Adressaten der als Anlagen K 6 bis K 13 vorgelegten Rechnungen hätten diese tatsächlich auch in der vom Kläger geforderten Höhe bezahlt. Sie ist der Ansicht, indem sie die Fotos lediglich auf die Webseite eines Verbandes eingestellt habe, der dort seinen Mitgliedern ebenfalls die Präsentation ihres Unternehmens zu Imagezwecken im Internet ermöglicht habe, sei kein „neues Publikum“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht worden, weil der Zweck der Wiedergabe, nämlich die Präsentation zu Werbezwecken für jedermann, identisch gewesen sei. Da gerade heutzutage Unternehmen nicht nur auf eigene Webseiten, sondern z.B. auch auf Social-Media-Kanäle zugriffen um dort ebenfalls ihr Unternehmen zu präsentieren, werde kein „neues Publikum“ erreicht, wenn letztendlich zu ein und demselben Zweck Fotografien im Internet frei zugänglich verwendet würden. Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger selbst vorgelegten Rechnungen seien zur Beurteilung seiner üblichen Lizenzierungspreise zum Großteil nicht verwendbar, weil es sich dabei ausweislich des eigenen Rechnungstextes des Klägers um Rechnungen für angebliche Urheberrechtsverletzungen handele, die nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht herangezogen werden könnten. Der Lizenzwert sei nach dem eigenen Verhalten des Klägers mit 90 EUR pro Motiv anzusetzen. Hieran sei der Kläger festzuhalten, denn zu diesem Preis hätten die Parteien (unstreitig) vereinbart, dass der Kläger der Beklagten ein einfaches, aber zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung auf der Webseite der Beklagten sowie zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Broschüre zu einem Preis für zehn Motive pauschal in Höhe von EUR 900,00 (netto) eingeräumt habe. Dieses Angebot habe der Kläger auch selbst unterbreitet, die Beklagte habe also keineswegs Druck auf den Kläger ausgeübt, damit er einen unangemessen niedrigen Preis habe akzeptieren müsse. Ein Motiv dürfe sowohl auf der Webseite als auch in einer Broschüre verwendet werden, so dass also insgesamt sowohl das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als auch das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betragsmäßig höher anzusetzen sein solle als das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Daraus ergebe sich, dass der Kläger für die Nutzung eines Motivs für eine Nutzungsart EUR 45,00 angesetzt habe, also EUR 45,00 für die öffentliche Zugänglichmachung und EUR 45,00 für die Vervielfältigung und Verbreitung pro Motiv. Selbst wenn man also der klägerischen Auffassung folge, dass die Online-Stellung auf der Webseite i..org eine Urheberrechtsverletzung darstelle, errechne sich allenfalls ein maximaler Schadenersatzbetrag für die Nutzung der drei Motive auf i..org in Höhe von 3 x EUR 45,00 = EUR 135,00. Setze man den doppelten Betrag wegen fehlender Urheberbenennung an, ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 270,00. Für die fehlende Nennung des Klägers auf der Webseite der Beklagten ergebe sich ein, vom Kläger selbst dafür bezifferter Betrag in der Abmahnung in Höhe von EUR 720,00. Beide Beträge habe die Beklagte an den Kläger unstreitig bezahlt. Die klägerische Forderung habe längst die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten. Den Gegenstandswert der Abmahnung beanstandet die Beklagte ebenfalls als zu hoch angesetzt. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 wird ergänzend Bezug genommen.