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Beschluss

310 O 383/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1207.310O383.20.00
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Leitsätze
1. Ein Heizstrahler kann ein Werk der angewandten Kunst darstellen und als solches Urheberechtsschutz genießen.(Rn.12) 2. Ein auf einer viereckigen Grundform beruhendes Verletzungsmuster über einen Heizstrahler kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfreie Bearbeitung eines Verfügungsmusters über einen Heizstrahler mit einer dreieckigen Grundform darstellen, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift.(Rn.15)
Tenor
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin - verboten, Heizgeräte mit nachfolgend abgebildeter Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 100.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Heizstrahler kann ein Werk der angewandten Kunst darstellen und als solches Urheberechtsschutz genießen.(Rn.12) 2. Ein auf einer viereckigen Grundform beruhendes Verletzungsmuster über einen Heizstrahler kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfreie Bearbeitung eines Verfügungsmusters über einen Heizstrahler mit einer dreieckigen Grundform darstellen, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift.(Rn.15) 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin - verboten, Heizgeräte mit nachfolgend abgebildeter Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 100.000,00. Die einstweilige Verfügung ergeht auf Antrag der Antragstellerin nach §§ 940, 936, 922 Abs. 1 ZPO. Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO, da das streitgegenständliche Angebot für Heizgeräte im Internet auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar war. 2. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs aus den aus § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 16, 17 und 23 UrhG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin beruft sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht darauf, dass der als Verfügungsmuster geltend gemachte Heizstrahler urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst geschützt ist, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. a) Die Beurteilung des Falles unterliegt dem deutschen Recht. Nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist das Urheberrecht an das Recht des Schutzlandes anzuknüpfen, also an das Recht desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird (Dreier/Schulze, UrhG-Kommentar, 6. Auf., vor § 120 UrhG Rn. 28). Dies gilt unter anderem für Fragen der Entstehung des Urheberrechts, der ersten Inhaberschaft, der Übertragbarkeit und des Inhalts und Umfangs des Schutzes (Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 30). b) Die Antragstellerin macht geltend, ausschließliche Nutzungsberechtigte des nachfolgend abgebildeten Werks zu sein: Sie hat unter Vorlage des Lizenzvertrages in Anlage K 1 glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verbreitung i.S.v. § 17 UrhG am Verfügungsmuster und an unfreien Bearbeitungen des Verfügungsmusters i.S.v. § 23 UrhG durch einen Lizenzvertrag vom 5. Februar 2013/11. April 2013 mit der Firma I. s.r.l.,, M., I., für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt seien. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass R. G. Urheber des Verfügungsmusters sei, da dieser in der als Anlage K 2 vorgelegten Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragung als Entwerfer genannt ist. Das vorliegende Verfügungsmuster ist mit dem (zwischenzeitlich gelöschten) Gemeinschaftsgeschmackmuster identisch. Der R. G. ist als auch Urheber des Werks „F.“ in der als Anlage K 5 vorgelegten italienischen Urkunde vom 13.10.2008 angegeben. In der als Anlage K6 vorgelegten Bestätigungsurkunde (zwischen R. G. und der I. S.r.l.) wird ausgeführt, dass R. G. seit 28.4.2006 „Chairman“ der I. S.r.l. gewesen sei und dass er den „Patio heater“ mit der Bezeichnung „F.“ geschaffen habe. Weiter wird bestätigt, dass das „F. model“ am 18.7.2007 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen worden sei. Der Urheber des Verfügungsmusters, R. G., hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk „F.“ der I. S.r.l. eingeräumt. Das ist glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Bestätigungs-Vertrages („Confirmatory Deed“) vom 26.05.2008 (Anlage K6). Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen u.a. das Recht zur körperlichen Verbreitung i.S.v. § 17 UrhG sowie das Recht zur Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG. Dabei wird als lizensierte Veränderung in dem Vertrag aus 2013 insbesondere die Veränderung der dreieckigen in eine viereckige Grundform genannt. c) Das Verfügungsmuster genießt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urheberrechtlichen Schutz. Die erkennende Kammer hat (u.a.) mit dem Urteil vom 27.11.2014, Az. 310 O 157/14, welches der Antragsgegnerin mit der vorgerichtlichen Abmahnung zur Kenntnis gegeben wurde (vgl. Anlage K 13), betreffend ein identisches Verfügungsmuster, wie nachfolgend abgebildet, ausgeführt: „a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 I Nr. 4, II UrhG sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 143/12 – Geburtstagszug, GRUR 2014, 175, Rz 26, 41). b) Nach diesen Grundsätzen stellt der auf Seite 4 der Klageschrift und in Anlage K3 abgebildete Heizstrahler (Klagemuster) ein Werk der angewandten Kunst dar. Ein gasbetriebener Heizstrahler lässt sich auf verschiedene Weisen gestalten. Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Technisch notwendig zur Herstellung eines gasbetriebenen Heizstrahlers sind lediglich eine Gasflasche und eine damit (z.B. durch einen Schlauch) verbundene Verbrennungseinheit zur Abstrahlung der Verbrennungswärme. Wie dieses im Einzelnen angeordnet und gestaltet wird, bleibt dem Schöpfer des Heizstrahlers überlassen. Der weite Gestaltungsspielraum zeigt sich vorliegend gerade an der deutlichen Abweichung der streitgegenständlichen „Heizpyramide“ von der Gestaltung der bekannten „Heizpilze“. Letztere sind gekennzeichnet durch einen zylinderförmigen breiten Fuß, in dem sich meist die Gasflasche befindet. Darauf steht ein Rohr, an dessen oberem Ende sich der Brennkopf befindet, auf dem ein Schirm angebracht ist. Diese an die Form eines Pilzes erinnernde Gestaltung unterscheidet sich deutlich von dem hier streitgegenständlichen Heizstrahler. Dieser hat eine eckige Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird. Dabei ist der untere Teil geschlossen und der obere Teil durch ein Gitter mit quer verlaufenden Gitterstäben gestaltet. Der streitgegenständliche Heizstrahler verfügt nicht über einen Brennkopf, sondern über ein senkrechtes Glasrohr, durch welches in dekorativer Weise die Heizflamme geleitet wird und das durch das beschriebene Gitter umfasst und so gesichert wird. Diese Gestaltung ist nicht dem Gebrauchszweck geschuldet, sondern beruht auf einer künstlerischen Leistung. Der Schöpfer des Klagemusters hat hier im Rahmen des bestehenden weiten Gestaltungsspielraums seine originelle Idee zur Gestaltung eines Gas-Heizstrahlers umgesetzt.“ Die Kammer hält an diesen Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren fest. d) In diese Nutzungsrechte der Antragstellerin aus den §§ 17, 16 iVm 23 UrhG hat die Antragsgegnerin eingegriffen, indem sie das im Tenor wiedergegebene Verletzungsmuster im Oktober 2020 auf ihrer Internetseite www.elb-gastro.de zum Preis von 265 EUR zum Verkauf angeboten hat (vgl. Anlage K 11). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Erwiderung auf die Abmahnung (vgl. Anlage K 14) stellt das auf einer viereckigen Grundform beruhende Verletzungsmuster mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters i.S.v. § 23 UrhG dar, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift. Insoweit gelten die Ausführungen der Kammer aus dem o.g. Urteil vom 27.11.2014, Az. 310 O 157/14, für das vorliegende Verletzungsmuster entsprechend: „a) Die beanstandeten Gestaltungen/Verletzungsmuster stellen unfreie Bearbeitungen der klägerischen Gestaltung dar. Die Verletzungsmuster haben zwar eine viereckige Grundform, während das Klagemuster eine dreieckige Grundform hat. Außerdem hat die Basis des Klagemusters, in welchem sich die Gasflasche befindet, eine metallische Farbe, während das vergleichbare Behältnis bei dreien der beanstandeten Gestaltungen die Farbe Schwarz hat. Zudem bestehen Detailunterschiede an der Basis. Diese Unterschiede begründen jedoch bei keiner der beanstandeten sechs Gestaltungen eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. Voraussetzung dafür wäre, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes (der Verletzungsmuster) die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und demgemäß so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Klagemuster hat einen weiten Schutzbereich. Dieser besteht in folgenden prägenden Gestaltungsmerkmalen: Einer eckigen Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird. Aus dem geschlossenen Korpus zur Aufnahme der Gasflasche wird ein senkrechtes Glasrohr geführt, durch welches die Heizflamme geleitet wird. Dieses Glasrohr ist durch ein Gitter mit quer verlaufenden Gitterstäben gesichert. Am oberen Ende der Pyramide ist ein eckiger Schirm angebracht. Die Beklagte hat keine Gestaltung aus der Zeit bis 2006 dargelegt, die der Gestaltung des Klagemusters auch nur nahekäme. Die Beklagte hat insoweit lediglich eine Zeichnung vorgelegt, die in der als Anlage B2 vorgelegten „United States Patent Application Publication“ enthalten ist. Daneben war die Gestaltung in der Form eines „Heizpilzes“ bekannt. Es kann dahinstehen, ob die Konstruktionszeichnung in dem Patentantrag, aus der sich die äußere Gestaltung kaum erkennen lässt, überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn sowohl die Zeichnung in dem Patentantrag als auch die Gestaltung als „Heizpilz“ haben eine gänzlich andere Anmutung, als das Klagemuster. Mangels ähnlicher Gestaltungen zum Zeitpunkt der Schöpfung des Klagemusters ist diesem somit ein weiter Schutzbereich zuzusprechen. Dies hat zur Folge, dass die Verletzungsmuster trotz der vorhandenen Abweichungen in den Schutzbereich fallen.“ e) Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert. Die Antragsgegnerin hat trotz vorgerichtlicher Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. 3. Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, erstmals am 23. Oktober 2020 Kenntnis vom Verkauf der im Unterlassungsantrag abgebildeten Heizstrahler durch die Antragsgegnerin erlangt zu haben (vgl. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin in Anlage K 12). Sie hat die Antragsgegnerin daraufhin umgehend abgemahnt, wenn auch ohne Erfolg. Der Verfügungsantrag ist am 19.11.2020 bei Gericht eingegangen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Streitwertschätzung der Antragstellerin gem. § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO geschätzt worden. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.