Beschluss
310 O 93/20
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach Art. 82 Abs. 5 und Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (nachfolgend: GGV) können Eilverfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.(Rn.2)
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, muss der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.10)
3. Vorliegend erweckt die von der Antragsgegnerin angebotene Wasserflasche mit Edelsteinen keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster. Sämtliche den Gesamteindruck prägenden Merkmale sind übernommen worden. Es handelt sich ebenfalls um eine zylindrischen Glasflasche mit korrespondierendem Boden- und Deckelbereich in abgesetzter Farbe und einer auf dem inneren Flaschenboden scheinbar freistehenden Glaskapsel mit eingefüllten Steinen.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten oder in Verkehr zu bringen:
a)
und/oder
b)
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 82 Abs. 5 und Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (nachfolgend: GGV) können Eilverfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.(Rn.2) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, muss der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.10) 3. Vorliegend erweckt die von der Antragsgegnerin angebotene Wasserflasche mit Edelsteinen keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster. Sämtliche den Gesamteindruck prägenden Merkmale sind übernommen worden. Es handelt sich ebenfalls um eine zylindrischen Glasflasche mit korrespondierendem Boden- und Deckelbereich in abgesetzter Farbe und einer auf dem inneren Flaschenboden scheinbar freistehenden Glaskapsel mit eingefüllten Steinen.(Rn.11) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten oder in Verkehr zu bringen: a) und/oder b) 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig und begründet. I. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anträge zu I und II folgt aus Art. 81 Buchst. a), 82 Abs. 5, 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV). Nach Art. 81 Buchst. a) GGV sind für Verfahren gestützt auf die GGV die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausschließlich zuständig. Nach Art. 82 Abs. 5 GGV können Verfahren, durch welche die in Artikel 81 Buchst. a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Dies erstreckt sich nach Art. 90 Abs. 1 GGV auch auf Eilverfahren. Die Antragstellerin hat durch Durchführung eines Testkaufs glaubhaft gemacht, dass Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind und daher auch weiter drohen, da die in Frankreich ansässige Antragsgegnerin über ihren Online-Shop unter https://s....fr die streitgegenständlichen Produkte auch in Deutschland bewirbt und Kunden in Deutschland anbietet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO. Die Kammer ist Gemeinschaftsgeschmackmustergericht. 2. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des begehrten geschmacksmusterrechtlichen Verbietungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a) GGV dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat zum Antrag glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch Anbieten und Verkauf des im Tenor unter 1. abgebildeten Produktes das eingetragene Geschmacksmuster ... verletzt. Nach Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. aa) Die Antragstellerin ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters RCD ... für Wasserflaschen (vgl. Anlage PBP 1, nachfolgend „Verfügungsmuster I“ genannt). Das Verfügungsmuster I wurde am 27.03.2014 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Geschmacksmusters wurde am 07.04.2014 veröffentlicht. Das Verfügungsmuster I ist im Register wie folgt wiedergegeben: Das Verfügungsmuster I ist gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV rechtsgültig. bb) Die Antragstellerin trägt vor, der Gesamteindruck des Verfügungsmusters I zeichne sich durch eine zylindrische Form aus. Darüber hinaus sei der dreigeteilte Korpus prägend. Dieser bestehe zu ca. 80% aus einem durchsichtigen Gefäß sowie aus einem metallfarbenen Schraubdeckel und einem Fuß, der Material und Farbe des Deckels spiegele. Prägend sei darüber hinaus die innere Glaskapsel, die mit verschiedenfarbigen (Edel-) Steinen befüllt sei. Im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz erwecke die innere Glaskapsel mit den eingebrachten Edelsteinen den Eindruck einer geradezu solitären Stellung dieser Kapsel. cc) Die Antragstellerin hat zum vorbekannten Formenschatz in der Antragsschrift auf Seite 15 nebst Anlage PBP 4 vorgetragen. Sie hat vorgetragen, dass sich das Verfügungsmuster I besonders durch die inneren Glaskapseln mit den eingebrachten Edelsteinen vom Formenschatz abhebe, da vor seiner Veröffentlichung es keine innere Glaskapsel mit einer vergleichbaren solitären Stellung gegeben habe. b) Die Antragstellerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb von Wasserflaschen mit Edelsteinbehältern durch die Antragsgegnerin, wie in der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Ausführung, Diese Verletzungsmuster fallen in den Schutzbereich des Verfügungsmusters I (Art 10 GGV). aa) Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH, Urteil vom 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - M. G.). In Anbetracht der von der Antragstellerin dargelegten überwiegend andersartig gestalteten vorbekannten Muster verfügt das Verfügungsmuster I über zumindest durchschnittlichen Schutzumfang. bb) Die von der Antragsgegnerin angebotenen Wasserflaschen mit Edelsteinen (nachfolgend Verletzungsmuster genannt) erwecken keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster I. Das Verfügungsmuster I erhält seine Prägung durch die Kombination eines zylindrischen äußeren Glaskörpers mit abgesetzten, miteinander korrespondierenden Deckel- und Bodenenden einerseits und einer freistehenden, ebenfalls zylindrisch verlaufenden Glaskapsel im inneren mit Steinen, die ein leichtes Farbspiel aufweisen. Sämtliche den Gesamteindruck des Verfügungsmusters I prägenden Merkmale sind in den Verletzungsmustern übernommen worden. Sie weisen ebenfalls die Gestaltung einer zylindrischen Glasflasche mit korrespondierendem Boden- und Deckelbereich in abgesetzter Farbe auf und dem auf dem inneren Flaschenboden scheinbar freistehenden inneren, länglichen Glaskapsel mit eingefüllten Steinen. Bei den Verletzungsmustern findet sich eine vergleichbare Dreiteilung der Flasche mit rundem, transparentem Glaskörper und einem etwa jeweils 10% des Korpus ausmachendem Deckel- und Bodenteil in einem nicht-transparentem Material. Zwar entspricht bei beiden Verletzungsmuster das Format des Deckelbereichs nicht dem des Bodenbereichs, da der Deckelbereich deutlich schmaler ausgeführt ist als der Bodenbereich. Allerdings korrespondieren auch hier Deckel- und Bodenteil in ihrer vom Glaskörper abgesetzten Farbgestaltung und übernehmen damit in beiden Farbvarianten das kontrastierende Element aus dem in schwarz-weiß eingetragenen Verfügungsmuster I. Durch die übereinstimmende Ausgestaltung von Deckel und Fuß wird die entsprechende Struktur des Verfügungsmusters nachgeahmt. Eine schmalere Deckelpartie gehört dabei zum üblichen Formenschatz von (Glas-)Flaschen. Zudem lässt auch das Verfügungsmuster I erkennen, dass das eigentliche Flaschenende tatsächlich ebenfalls einen schmaleren Durchmesser aufweist. Hinsichtlich der die Verwendung einer Bambusoptik für Deckel und Fuß bei dem zweiten Verletzungsmuster kann die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen, dass dies nicht zu einem anderen Gesamteindruck führt, sondern Deckel und Fuß wie eine eng verwandte Variante der Ausgestaltung beim Verfügungsmuster wirken. Im inneren des transparenten, zylindrischen Glaskörpers ist auch bei den Verletzungsmustern eine wiederum transparente (Glas-)Kapsel eingebracht, die auf dem inneren Flaschenboden aufsitzt, zylindrisch ausgestaltet ist, in gleichbleibendem Abstand zum Glaskörper über etwa 1/3 der Höhe der Glasflasche aufragt und mit steinähnlichen Gegenständen befüllt ist. Zwar kann der Eingriff in den Schutzbereich entgegen der Ausführungen der Antragstellerin nicht bereits aus dem bloßen Vorhandensein eines inneren Glaskörpers geschlossen werden, da es das Grundkonzept bereits zuvor gegeben hat. So weist auch das Design ..., wie nachfolgend abgebildet, eine innere Glaskapsel auf, die zylindrisch ausgebildet und mit einem Gegenstand befüllt ist: Dieses vorbekannte Muster erweckt jedoch schon deshalb einen abweichenden Gesamteindruck, da es einer handelsüblichen Flasche mit konischem Verlauf nachempfunden ist. Zudem ist der innere Glaskörper nicht mit Steinen, sondern scheinbar einer Blume gefüllt. Demgegenüber übernehmen die Verletzungsmuster gerade die Formgestaltung des Verfügungsmusters I und deren Proportion von Glaskörper und Glaskapsel. Die äußeren Glaskörper sind ebenso wie der des Verfügungsmusters I jeweils zylindrisch, ebenso die inneren Glaskapseln. Die Glaskapseln ragen etwa 1/3 der Höhe des äußeren Glaskörpers hinauf und enden in einem abgerundeten Abschluss, während der äußere Glaskörper über die zuvor erwähnten korrespondierenden Deckel- und Bodenstücke verfügen. Damit sind auch die Proportionen in einer Weise übernommen, so dass kein anderer Gesamteindruck beim informierten Betrachter hervorgerufen wird. Soweit die Farbgestaltung der Steine bei den Verletzungsmustern auffallend grün ist, steht dieser Umstand der Annahme einer Rechtsverletzung nicht entgegen, da das Verfügungsmuster I in schwarz-weiß eingetragen ist und damit von einer Farbgestaltung unabhängig. Zwar ist der Eintragung des Verfügungsmusters I zu entnehmen, dass die eingebrachten Steine nicht einfarbig sind. Gleichwohl vermag die Einfarbigkeit der Steine bei den Verletzungsmustern keinen abweichenden Gesamteindruck zu begründen, da auch hier durch die Kontur der Steine vergleichbare Farbunterschiede entstehen und der Eindruck der Lebhaftigkeit erweckt wird. cc) Schließlich vermag auch der Umstand, dass auf den Verletzungsmustern eine Produktbezeichnung („L. R. M. - Eau de R.“) nebst Logo aufgebracht ist, aus der hier in Rede stehenden designrechtlichen Verletzungslage nicht herauszuführen. Denn Produktbezeichnungen oder Marken sind für den informierten Benutzer nicht von erheblicher Bedeutung. Der informierte Benutzer ist in der Lage, zwischen dem Design und der darauf angebrachten Marke zu differenzieren. Die Markenangaben treten insoweit zurück (OLG Hamburg, Urteil vom 6.7.2017 - 5 U 19/14, BeckRS 2017, 144710 Rn. 58) c) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Verletzungsmuster über ihren Online-Shop auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten, vertrieben und an Kunden in Deutschland ausgeliefert hat. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin abmahnen lassen. Auf die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerinnen in englischer Sprache (Anlage PBP 9 und 10), hat die Antragsgegnerin nicht reagiert, so dass weiterhin aus der Erstverletzung die Gefahr wiederholter gleichartiger Rechtsverletzungen indiziert ist. Es besteht der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 3 ZPO geschätzt worden. Dabei waren die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche mit jeweils 25.000 EUR zu bemessen.