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Beschluss

310 O 261/19

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0917.310O261.19.00
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Leitsätze
1. Die Prüfung, ob ein Erzeugnis in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert die Bestimmung seines Schutzumfangs sowie die Ermittlung seines Gesamteindrucks, welcher sodann mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses zu vergleichen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09). Dabei kommt es maßgebend darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses mit dem Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters übereinstimmt, wobei neben den Übereinstimmungen auch Unterschiede in der Gestaltung zu berücksichtigen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11).(Rn.10) 2. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16).(Rn.26) 3. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17). Eine bloße Nachahmung für sich alleine reicht hierfür nicht.(Rn.38)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 80.000,00 festgesetzt; davon entfallen EUR 50.000,00 auf den Hauptantrag und EUR 30.000,00 auf den Hilfsantrag.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung, ob ein Erzeugnis in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert die Bestimmung seines Schutzumfangs sowie die Ermittlung seines Gesamteindrucks, welcher sodann mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses zu vergleichen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09). Dabei kommt es maßgebend darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses mit dem Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters übereinstimmt, wobei neben den Übereinstimmungen auch Unterschiede in der Gestaltung zu berücksichtigen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11).(Rn.10) 2. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16).(Rn.26) 3. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17). Eine bloße Nachahmung für sich alleine reicht hierfür nicht.(Rn.38) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 80.000,00 festgesetzt; davon entfallen EUR 50.000,00 auf den Hauptantrag und EUR 30.000,00 auf den Hilfsantrag. Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. I. Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt in Bezug auf den auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Hauptantrag aus Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GGV (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Das Landgericht Hamburg ist Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für den Hauptantrag aus § 32 ZPO und für den Hilfsantrag aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG, denn die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angegriffenen Leuchten über das Internet und damit auch in Hamburg angeboten. II. Der Antrag ist unbegründet, denn der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Verfügungsanspruch zu. Weder vermittelt die angegriffene Leuchte der Beklagten (das Verletzungsmuster) in Bezug auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin (das Verfügungsgeschmacksmuster) einen identischen Gesamteindruck im Sinne von Art. 10 GGV (Hauptantrag, dazu unter 1.), noch liegt in dem Angebot der Ware der Antragsgegnerin (des Verletzungsmusters) ein Fall von § 4 Abs. 3 a) oder b) UWG vor, noch behindert der Vertrieb des Verletzungsmusters die Antragstellerin in unlauterer Weise (Hilfsantrag, dazu unter 2.). Alle weiteren Fragen können daher offen bleiben. 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des am 11.03.2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldeten und am 16.03.2016 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, welches mit folgender Abbildung eingetragen ist: Gegenüber der von der Antragsgegnerin vertriebenen fünfflammige Leuchte „J.“ (dem Verletzungsmuster) steht der Antragstellerin aus dem Verfügungsgeschmacksmuster kein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 10, Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Erzeugnis in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 1117 - ICE, Rn. 34) eine Bestimmung des Schutzumfangs des Geschmacksmusters (dazu unter a.) sowie die Ermittlung seines Gesamteindrucks (dazu unter b.), welcher sodann mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses zu vergleichen ist (dazu ebenfalls unter b.). Für die Verletzungsprüfung kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses mit dem Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters übereinstimmt, wobei neben den Übereinstimmungen auch Unterschiede in der Gestaltung zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2013, 285 - Kinderwagen II, Rn. 30). Gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzbereich wird demnach auch vom vorbekannten Formenschatz bestimmt: je größer der Abstand zum vorbekannten Formenschatz, desto größer ist auch der Schutzbereich des Musters zu bemessen (BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II, Rn. 31 f.). a. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters ist (nur) als durchschnittlich anzusehen. Unstreitig besteht im Bereich der (Decken-) Leuchten generell eine hohe Musterdichte. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters wird durch die beiden folgenden, unstreitig vorbekannten Leuchten „Q.“ und „R. Leuchte“ eingeschränkt: „Q.“ „R. Leuchte“ Bei der Leuchte „Q.“ sind an einem Querträger drei Leuchtmittel in unterschiedlichen Höhen angeordnet, wobei die unterschiedlichen Höhen durch ein unterschiedlich starkes Umwickeln des Kabels um den Querträger erreicht werden und demnach veränderlich sind. Die „Leuchte R.“ zeichnet sich durch einen quer hängenden, eckigen, unbehandelten Holzbalken aus, unter welchem an jedenfalls teilweise schwarzen Kabeln schwarze oder dunkle Leuchtmittelfassungen ohne Lampenschirm hängen. Hier zeigen sich starke gestalterische Parallelen zum Verfügungsgeschmacksmuster.Die vorbekannte „Leuchte R.“ kennt nicht nur bereits das Prinzip der durch Aufwickeln zu variierenden Kabellänge zu den Leuchtmittelfassungen, sondern weist in der Gestaltung – ebenso wie das Verfügungsmuster – als Querträger einen im Querschnitt quadratischen und an den seitlichen Enden flachen Holzbalken auf. Dieser ist zwar dunkel und massiver sowie in seiner Oberflächenstruktur rauer als der Balken des Verfügungsmusters. Dennoch ist hier die grundlegende gestalterische Konstruktion des Verfügungsmusters bereits vorweggenommen. Das gilt auch für die Farbe der Kabel und der Leuchtmittelfassungen. Von besonderen Gewicht ist zudem, dass die Fassungen – wie auch beim Verfügungsgeschmacksmuster – nicht beschirmt oder anders verkleidet sind. Allein der Umstand, dass der Balken des Verfügungsgeschmacksmusters dünner, farblich heller und in der Oberfläche glatter gehalten ist, führt nicht zu einem großen Schutzbereich. b. Für die gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich anzustellende vergleichende Betrachtung kann in Bezug auf das Verfügungsgeschmacksmuster allein auf die eingetragene Abbildung abgestellt werden. Dabei ist ausschließlich auf die daraus ersichtliche Gestaltung abzustellen - die konstruktive Besonderheit, den Abstand der Leuchtmittelfassungen vom Querträger und damit ihre Höhe im Raum durch Aufwickeln des Kabels variieren zu können, ist als Idee nicht schutzfähig. Das Verletzungsmuster, welches auch als Augenscheinsobjekt zur Akte gereicht ist, sieht wie folgt aus (die Abbildungen sind dem Verfügungsantrag zu 1. entnommen): In Anbetracht des nur durchschnittlich großen Schutzbereichs des Verfügungsgeschmacksmusters erweckt die von der Antragsgegnerin vertriebene fünfflammige Leuchte „J.“ beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die eingetragene Abbildung des Verfügungsgeschmacksmusters, wie sich aus Folgendem ergibt: Die rustikale Anmutung des Verfügungsgeschmacksmusters entsteht insbesondere dadurch, dass schwarze, schlicht-klassisch geformte Leuchtmittelfassungen ohne Lampenschirm an schwarzen Kabeln unter einem hellen, eckigen Holzbalken angebracht sind, der farblich und im Material mit den schwarzen Kabeln und Fassungen kontrastiert. Darüber hinaus entsteht ein weiterer Kontrast durch die eckige Form des Balkens einerseits und die runde Form der Fassungen (und der Kabel) andererseits. Die Gestaltung erweckt den Eindruck, hier seien an sich nicht zusammengehörende bzw. jedenfalls nicht aufeinander abgestimmte Einzelelemente auf unkonventionell-minimalistische Art miteinander kombiniert worden. Die von der Antragstellerin zu Recht betonte „Vintage-Optik“ des Verfügungsgeschmacksmusters resultiert also aus dem Eindruck, dass („zufällig“) zur Verfügung stehende Konstruktionseinzelteile („aus der Not heraus“) zu einem in sich kontrastierenden Ganzen zusammengefügt wurden, nämlich ein „beliebiger“ eckiger Holzbalken einerseits und die bloßen Kabel und Fassungen andererseits, die normalerweise lediglich das Innenleben einer Leuchte ausmachen und aufgrund der Verwendung von Lampenschirmen oder anderen Abdeckungen nicht (in Gänze) sichtbar sind. Der hölzerne Querträger ist zwar nicht so massiv gehalten wie bei der „Leuchte R.“, weist aber dennoch einen erheblichen Durchmesser auf, welcher nach dem allein maßgeblichen Eindruck in der eingetragenen Abbildung dem Durchmesser der runden Lampenfassungen mindestens nahekommt. Demgegenüber erweckt die Gestaltung des Verletzungsmusters den Eindruck, als seien der Querträger und die Leuchtmittelfassungen in Form, Farbe und Material bewusst aufeinander abgestimmt worden. Es entsteht ein harmonischer, ausgewogener und im Vergleich mit dem Verfügungsgeschmacksmuster sehr viel kontrastärmerer Gesamteindruck. Die Fassungen greifen sowohl die runde Form des Holzbalkens als auch dessen Farbe und Material auf. Die in gestalterischer Hinsicht hervorstechende Besonderheit des Verfügungsgeschmacksmusters, nämlich der Eindruck der „zufälligen“, unkonventionellen Zusammenfügung von nicht aufeinander abgestimmten einzelnen Konstruktionsteilen („Vintage-Optik“), findet sich hier gerade nicht. Für den Gesamteindruck sind überdies jeweils die Leuchtmittelfassungen von besonderem Gewicht. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist (BGH GRUR 2016, 803 – Armbanduhr, Rn. 42). Die Fassungen sind diejenigen Einzelteile der Leuchten, welche der informierte Benutzer beim bestimmungsgemäßen Gebrauch am prägendsten wahrnimmt, weil sie am ehesten bzw. weitesten in sein Sichtfeld hineinreichen. Zudem wird der informierte Benutzer auch deswegen besonderes Augenmerk auf die Fassungen legen, weil die Entscheidung, welche Art von Leuchtmittel er für den (bestimmungsgemäßen) Gebrauch einsetzen will, in besonderem Maße von den Fassungen abhängt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Fassungen nicht deswegen von geringem Gewicht, weil sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch von den Leuchtmitteln überstrahlt würden. Unbeschadet dessen, dass die Fassungen auch bei eingeschalteten Leuchtmitteln noch sichtbar sein dürften (wobei dies je nach Lichtintensität unterschiedlich stark der Fall sein dürfte – jedenfalls bei gedimmtem Licht aber werden die Fassungen nicht völlig überstrahlt), ist dieses Argument schon aufgrund der allein maßgeblichen eingetragenen Abbildung des Verfügungsgeschmacksmusters irrelevant: dort sind die Leuchtmittel nicht eingeschaltet und die Fassungen sehr deutlich zu sehen. Überdies aber gehört auch der Zustand mit nicht eingeschalteten Leuchtmitteln zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leuchten, so dass ohnehin nicht nur auf den Zustand mit eingeschalteten Leuchtmitteln abgestellt werden könnte. Die Leuchtmittelfassungen des Verfügungsgeschmacksmusters einerseits und des Verletzungsmusters andererseits sind grundlegend anders gestaltet. Das Verfügungsgeschmacksmuster zeigt mit dem hellen, eckigen hölzernen Querbalken in Form, Farbe und Material kontrastierende runde, schwarze, wohl metallene Fassungen, die oben kuppelartig geformt sind. Das Verletzungsmuster weist dagegen Fassungen auf, die wie der Querbalken hölzern, rund und in demselben Farbton gehalten sind und die nach oben eben abschließen. Außerdem ist der für den Gesamteindruck ebenfalls ins Gewicht fallende Holzbalken beim Verletzungsmuster abweichend vom Verfügungsgeschmacksmuster nicht nur rund, sondern weist auch einen geringeren Durchmesser im Querschnitt auf als die Fassungen. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der informierte Benutzer die runde Form des Holzbalkens beim Verletzungsmuster in der frontalen Ansicht nicht wahrnehmen könne. Indes betrifft dies nur zwei der auf einer Kreisebene von 360 Grad denkbaren möglichen Blickwinkel auf das Verletzungsmuster, so dass dieses Argument nicht trägt. Überdies ist das Verletzungsmuster auch und gerade aus der Perspektive zu betrachten, die derjenigen der eingetragenen Abbildung des Verfügungsgeschmacksmusters entspricht. Aus dieser Perspektive springt die runde Form des Querbalkens unmittelbar ins Auge. Den schwarzen Befestigungsseilen und der Deckenhalterung, die bei beiden Mustern sehr ähnlich aussehen, ist hingegen kaum prägender Charakter beizumessen. Diese entsprechen dem Üblichen und Bekannten, und die Gestaltung ist jedenfalls zu großen Teilen technisch bedingt. 2. Angesichts der Zurückweisung des auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Hauptantrags ist auch über den Hilfsantrag zu entscheiden, welchen die Antragstellerin auf § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 a) und b) sowie § 4 Nr. 4 UWG stützt. Auch insofern ist der Antrag unbegründet, denn es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Weder stellt das Verletzungsmuster eine Nachahmung dar, mittels derer die Antragsgegnerin im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG über die betriebliche Herkunft täuscht oder im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG den Ruf der Antragstellerin ausnutzt oder beeinträchtigt (dazu unter a.), noch liegt eine gezielte Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG vor (dazu unter b.). a. Gemäß § 4 Nr. 3 a) und b) UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er (lit. a)) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder (lit. b)) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH GRUR 2018, 832 – Ballerinaschuh, Rn. 50 m.w.N.). Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalprodukts übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Unterscheidung ist im Rahmen der Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale von Bedeutung. Je mehr die Nachahmung dem Original gleichkommt, desto geringere Anforderungen sind an die weiteren wettbewerblichen Umstände zu stellen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn. 3.34b m.w.N.). Denn zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Die Anforderungen an ein Merkmal hängen davon ab, in welchem Maße die anderen beiden Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (st. Rspr., s. Nachweise bei Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn. 3.69): Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist hier, anders als unter 1., eine vergleichende Betrachtung der beiden Waren, also der zur Akte gereichten Augenscheinsobjekte, anzustellen. Dabei ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil diese im Erinnerungseindruck stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon, Rn. 29). Eine identische Nachahmung liegt unstreitig nicht vor. Auch eine nahezu identische Nachahmung liegt nicht vor. Für die vergleichende Betrachtung kann insofern umfassend auf die obigen Ausführungen zu dem nicht identischen Gesamteindruck unter 1.b. verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass die bereits geschilderten Unterschiede in der Gestaltung bei der vergleichenden Betrachtung der Produkte selbst noch stärker zutage treten als bei dem gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen Vergleich auf Grundlage der eingetragenen Abbildung des Verfügungsgeschmacksmusters. Das gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass in der eingetragenen Abbildung nicht sicher zu erkennen ist, dass der Querbalken des Verfügungsmusters einen größeren Durchmesser hat als die Leuchtmittelfassungen, wohingegen dies beim Verletzungsmuster umgekehrt ist. Der eckige Querbalken des Verfügungsmusters vermittelt einen sehr massiven, wuchtigen Eindruck. Der runde Querbalken des Verletzungsmusters hingegen vermittelt einen leichten, weichen Eindruck. Trotz der vorhandenen Ähnlichkeiten in der Gestaltung und trotz des Umstandes, dass diese hier stärker zu gewichten sind als die Unterschiede, kann von einer im Gesamteindruck nur geringfügige Abweichungen aufweisenden, nahezu identischen Nachahmung nicht gesprochen werden. Auch hier ist maßgeblich, dass der Gesamteindruck des Verletzungsmusters ganz entscheidend durch die bereits erörterte, kontraststarke „Vintage-Optik“ geprägt ist.Das Verletzungsmuster vermittelt demgegenüber einen harmonischen, ausgewogenen und im Vergleich mit dem Verfügungsmuster sehr viel kontrastärmeren Gesamteindruck. Die in gestalterischer Hinsicht hervorstechende Besonderheit des Verfügungsmusters, nämlich der Eindruck der „zufälligen“, unkonventionellen und minimalistischen Zusammenfügung von nicht aufeinander abgestimmten einzelnen Konstruktionsteilen, findet sich hier gerade nicht. Demnach käme allenfalls eine nachschaffende Nachahmung in Betracht (und auch das erscheint fraglich). Angesichts des vorbekannten Formenschatzes, insbesondere der die wesentlichen gestalterischen Besonderheiten des Verfügungsmusters vorwegnehmenden „Leuchte R.“, liegt mit dem Verfügungsmuster nicht, wie die Antragstellerin meint, eine gestalterische „Pionierleistung“ vor. Vielmehr wäre der Grad der wettbewerblichen Eigenart als durchschnittlich anzusehen. Insofern kann zur näheren Begründung auf die Ausführungen unter 1.a. verwiesen werden. Angesichts eines nur durchschnittlichen Grads wettbewerblicher Eigenart und einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung sind hohe Anforderungen an die die Unlauterkeit begründenden weiteren Umstände zu stellen. Nach diesem Maßstab liegt weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG noch eine Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG vor. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt nicht vor und wird von der Antragstellerin auch nicht (ausdrücklich) geltend gemacht. Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung besteht nicht, weil die Parteien unstreitig konkurrierende Leuchtenhersteller auf dem deutschen Markt sind, die jeweils über eine große Bekanntheit verfügen, und die Leuchten stets jeweils mit ihren Herstellerkennzeichnungen vertrieben werden. Letzteres ist von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen worden. Zwar kann die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft auch dann bestehen, wenn der Verkehr annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn. 3.44 m.w.N.). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings in der Regel, wenn unterschiedliche Herstellerangaben auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht sind (Köhler, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier: Auf den Außenseiten der Verpackungskartons des Verletzungs- und des Verfügungsmusters, wie sie von der Antragstellerin zur Akte gereicht wurden, ist jeweils eine Herstellerangabe mit der Firma der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerin angebracht. Entsprechendes gilt für die jeweilige Deckenhalterung, in deren Innenseite sich sowohl beim Verfügungs- als auch beim Verletzungsmuster eine Herstellerangabe auf einem Aufkleber findet. Dabei handelt es sich auch nicht um die Angabe einer Handelsmarke, sondern um die Angabe der Firma der Antragstellerin (auf dem Karton außen „E. Leuchten GmbH“, im Innenteil der Deckenhalterung nur „E.“, jedoch mit zusätzlicher Angabe der österreichischen Anschrift) bzw. der Antragsgegnerin (jeweils „B. AG“ mit Angabe der deutschen Anschrift). Überdies könnte auch angesichts der Bekanntheit beider Hersteller nicht angenommen werden, es handele sich bei der Kennzeichnung des Verletzungsmusters um eine Zweitmarke, ein Lizenzprodukt oder ähnliches der Antragstellerin. Zudem sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon im Falle einer fast identischen Nachahmung jedenfalls gegenüber einem Fachpublikum (die Antragstellerin vertreibt das Verfügungsmuster unstreitig nur an Wiederverkäufer) Hinweise auf eine lizenzrechtliche Verbindung nötig, die über die Nachahmung selbst hinausgehen (BGH GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen, Rn. 20). Das muss in viel stärkerem Maße gelten, wenn (allenfalls) eine nachschaffende Nachahmung vorliegt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verbraucher habe im Regelfall keine genaue Kenntnis über den Hersteller der Leuchten (Seite 47 der Antragsschrift Rn. 60), lässt dies eine Herkunftstäuschung um Übrigen von vornherein als unmöglich erscheinen. Denn wer keine genaue Kenntnis vom Hersteller hat, kann sich über den Hersteller auch nicht täuschen. Der Antrag erweist sich insofern als unschlüssig. Aus denselben Gründen liegt auch keine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung vor. Dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen, Rn. 23). b. Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (BGH GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen, Rn. 29). Eine bloße Nachahmung für sich alleine erfüllt den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG nicht, sondern es sind zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale erforderlich. Auch der Umstand, dass der Mitbewerber infolge der Vermarktung des nachgeahmten Produkts die Preise senken muss, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer gezielten Behinderung aus; eine solche Preissenkung kann die Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein (BGH GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen, Rn. 31). Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt jedoch beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht. Allein darauf stützt sich die Antragstellerin hier auch. In einem solchen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nachahmung einzubeziehen (BGH GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen, Rn. 32). Hier ist indes weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bzw. in welchem Umfang die Antragsgegnerin kostspielige eigene Entwicklungsarbeit erspart habe. Zudem liegt auch keine erhebliche Preisunterbietung vor. Nach den von der Antragstellerin zur Akte gereichten Screenshots (Seite 48 der Antragsschrift) wird das Verfügungsmuster für 149,00 € angeboten und das Verletzungsmuster für 129,00 €. Der Preis des Verletzungsmusters liegt 20,00 € und damit ca. 13% unter dem Preis des Verfügungsmusters. Angesichts dessen und eines allenfalls durchschnittlichen Grads wettbewerblicher Eigenart sowie der allenfalls nachschaffenden Nachahmung kann in einer Gesamtbetrachtung trotz der auf den Seiten 48-49 durch Gegenüberstellungen illustrierten Anlehnung der Serie der Antragsgegnerin an die Serie der Antragstellerin nicht von einem unlauteren Handeln der Antragsgegnerin gesprochen werden. Dabei ist neben den auf den genannten Abbildungen augenfälligen Unterschieden bei den einzelnen Leuchten (an Vortrag der Antragstellerin fehlt es insofern) zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die wettbewerbliche Eigenart allein auf die sechsflammige Leuchte Townshend (das Verfügungsmuster) abgestellt werden kann. Die Antragstellerin hat weder in Bezug auf die weiteren Leuchten aus ihrer Townshend-Serie noch auf die Serie insgesamt zum vorbekannten Formenschatz und damit zur wettbewerblichen Eigenart vorgetragen. Insofern kann jedoch ohne nähere Darlegungen keine wettbewerbliche Eigenart angenommen werden. Das gilt insbesondere für die Wand- und Stehleuchten, hinsichtlich derer schon aufgrund der erheblichen konstruktionsbedingten Unterschiede zum Verfügungsmuster aus letzterem keine Rückschlüsse auf ihre wettbewerblichen Eigenart gezogen werden können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO in Anlehnung an die Angabe der Antragstellerin geschätzt worden. Es war zu berücksichtigen, dass neben dem Haupt- auch über den Hilfsantrag entschieden wurde. Dies führt an sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zur Addition der Streitgegenstände, denn ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor. Jedoch ist nach BGH ZUM 2019, 183 Rz.13 lediglich eine maßvolle Erhöhung für jeden Streitgegenstand vorzunehmen. Dies führt zur Bewertung des UWG –Gegenstands mit € 30.000,-. Ansprüche aus § 4 Nr. 3 a) und b) UWG bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4 Rn. 3.89 unter Verweis auf BGH GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III, Rn. 11). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bildet bei einerwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, die sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, diese Verletzungsform den Streitgegenstand (BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Leitsatz 1. und Rn. 24). Demnach stellt der Hilfsantrag, auch soweit er sich auf § 4 Nr. 4 UWG stützt, keinen eigenen Streitgegenstand innerhalb des Hilfsantrags dar, obwohl die die Antragstellerin ihren Antrag insofern nicht nur auf die sechsflammige Leuchte, sondern auf die gesamte Townshend-Serie gestützt hat.