Urteil
310 O 321/18
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0730.310O321.18.00
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Leitsätze
1. Reihenhauseigentümer sind nicht dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Stromzuleitung aus dem Versorgungsnetz zugunsten der Hausanschlüsse von anderen Reihenhauseigentümern zu dulden, wenn es technisch unproblematisch ist, die Grundstücke mit eigenständigen Stromzuleitungen zu erschließen. Ein Anspruch aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis besteht nämlich nicht, wenn die Duldung nicht für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist.(Rn.34)
2. Aus demselben Grund besteht auch nach § 12 Abs. 1 S. 1 NAV keine Duldungsverpflichtung, außerdem regelt die Vorschrift vermutlich nur die Rechtsverhältnisse zwischen Energieversorgungsunternehmen und den Elektrizitäts-Abnehmern.(Rn.40)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, die Beklagten zu 1) und 2) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße c,... H., den Beklagten zu 3) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße d,... H., sowie die Beklagte zu 4) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße e,... H., mit Strom zu versorgen.
2. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten nach Kopfteilen, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.
3. Das Urteil ist in Bezug auf vorstehende Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reihenhauseigentümer sind nicht dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Stromzuleitung aus dem Versorgungsnetz zugunsten der Hausanschlüsse von anderen Reihenhauseigentümern zu dulden, wenn es technisch unproblematisch ist, die Grundstücke mit eigenständigen Stromzuleitungen zu erschließen. Ein Anspruch aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis besteht nämlich nicht, wenn die Duldung nicht für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist.(Rn.34) 2. Aus demselben Grund besteht auch nach § 12 Abs. 1 S. 1 NAV keine Duldungsverpflichtung, außerdem regelt die Vorschrift vermutlich nur die Rechtsverhältnisse zwischen Energieversorgungsunternehmen und den Elektrizitäts-Abnehmern.(Rn.40) 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, die Beklagten zu 1) und 2) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße c,... H., den Beklagten zu 3) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße d,... H., sowie die Beklagte zu 4) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße e,... H., mit Strom zu versorgen. 2. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten nach Kopfteilen, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. 3. Das Urteil ist in Bezug auf vorstehende Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2019. Sämtlicher Sachvortrag und sämtliches Bestreiten der Beklagten zu 1) und 4) in Bezug auf die Klage aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.07., 23.07. und 26.07.2019 ist demnach gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die mit Schriftsatz vom 26.07.2019 angekündigte Widerklage und Drittwiderklage ist als Angriff selbst (und nicht: Angriffsmittel) zwar nicht gemäß § 296a ZPO präkludiert, aber gleichwohl unzulässig, weil Anträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296a Rn. 2a). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war weder geboten noch angezeigt. Weder der Wechsel des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 4) noch der von den Beklagten zu 1) und 4) unwidersprochen vorgetragene, noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung eingetretene Tod des Beklagten zu 2) noch der weitergehende Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 4) vom 11.07., 23.07. und vom 26.07.2019 gebieten eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO. Eine solche ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO angezeigt - im Gegenteil erscheint eine gesonderte Verhandlung und Entscheidung über die nach Ende der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26.07.2019 und damit unmittelbar vor dem bereits seit mehr als sieben Wochen angesetzten Verkündungstermin nunmehr angekündigte Widerklage und Drittwiderklage der Beklagten zu 1) und 4) als eigenständige Klage angesichts des Umstands, dass die Klage bereits entscheidungsreif ist, prozessökonomisch sinnvoller als eine Wiedereröffnung. Im Einzelnen: Der Tod des Beklagten zu 2) hat gemäß § 246 Abs. 1 ZPO nicht dazu geführt, dass das Verfahren insoweit gemäß § 239 ZPO von Gesetzes wegen unterbrochen ist. § 246 Abs. 1 ZPO verdrängt § 239 ZPO, wenn der Verstorbene von einem Prozessbevollmächtigen vertreten war (Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 239 Rn. 2 m.w.N.). Das war in Bezug auf den Beklagten zu 2) der Fall und ist es in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger auch nach wie vor. Der Beklagte zu 2) war durch Rechtsanwälte A. vertreten. Zwar haben diese mit Schriftsatz vom 17.07.2019 mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben, den Beklagten zu 2) (und die Beklagten zu 1) und 4)) nicht mehr zu vertreten und dass die rechtlichen Interessen dieser Beklagten künftig voraussichtlich von Rechtsanwältin M. wahrgenommen würden. Indes hat Rechtsanwältin M. mit ihrem Schriftsatz vom 11.07.2019 mitgeteilt, nur die Beklagten zu 1) und 4) zu vertreten. Für den Beklagten zu 2) bzw. dessen Rechtsnachfolger hat sie sich nicht ausdrücklich bestellt; sie hat lediglich - weder für die Kläger noch für das Gericht überprüfbar - mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) Alleinerbin des Beklagten zu 2) geworden sei. Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO gelten daher formal Rechtsanwälte A. weiterhin als Prozessbevollmächtigte (der Rechtsnachfolger) des Beklagten zu 2). Gemäß § 246 Abs. 1 ZPO geht das Verfahren in Bezug auf den Beklagten zu 2) ohne Unterbrechung weiter, ist jedoch auf Antrag auszusetzen (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 246 Rn. 2b). Ein Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Insbesondere liegt in der bloßen Mitteilung des Todes des Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 11.07.2019 kein solcher Antrag (vgl. Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 246 Rn. 3 m.w.N.) - unbeschadet der Frage danach, ob Rechtsanwältin M. einen solchen Antrag gemäß § 246 Abs. 1 ZPO wirksam hätte stellen können. Auch die im genannten Schriftsatz enthaltene Äußerung der - nicht zutreffenden, s. sogleich - Rechtsansicht, der Klagantrag müsse geändert bzw. die Klage in Bezug auf den Beklagten zu 2) zurückgenommen werden, stellt keinen Antrag im Sinne von §§ 246 Abs. 1, 248 ZPO dar, auch keinen stillschweigenden. Ziel der Beklagten zu 1) und 4) war nach den schriftsätzlichen Äußerungen sowohl im Schriftsatz vom 11.07.2019 als auch vom 26.07.2019 nicht die (teilweise) Aussetzung des Verfahrens, sondern die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insgesamt. Wird - wie hier - kein Aussetzungsantrag gestellt, wird der Rechtsstreit wie bisher fortgeführt; Prozesspartei ist dann der Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 246 Rn. 2b m.w.N.). Auf entsprechende Mitteilung ist die Parteibezeichnung vom Gericht auf den Rechtsnachfolger zu berichtigen - das ist hier geschehen. Eine Wiedereröffnung war auch nicht aus anderen Gründen geboten oder gar zwingend anzuordnen: Es liegt kein zwingender Wiedereröffnungsgrund im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO vor; das machen die Beklagten zu 1) und 4) auch nicht geltend. Soweit sie geltend gemacht haben, dass der Sachverständige B. „bislang nicht zum Sachverhalt vernommen worden“ sei (Seite 2 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 11.07.2019), stellt dies insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. Die anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1) und 4) hatten bis zum Schriftsatz vom 11.07.2019 keine Anhörung des genannten Sachverständigen angeboten oder auch nur angeregt, sondern lediglich ein von diesem erstelltes Gutachten vom 06.02.2017 als Anlage B1 vorgelegt. Zudem geht es in diesem Gutachten um einen (angeblichen) Überspannungsschaden. Der Überspannungsschaden hat jedoch weder für die Begründung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs noch für die Verteidigung dagegen irgendeine Relevanz. Darauf hatte das Gericht bereits mit Verfügung vom 13.02.2019 hingewiesen, und die Beklagten zu 1) und 4) haben trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht weder durch die vormaligen noch durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Relevanz aufgezeigt. Soweit die Beklagten zu 1) und 4) darauf verwiesen haben, dass der Rechtsstreit „anhand des bisherigen Parteivortrags“ (Schriftsatz vom 23.07.2019) bzw. aufgrund „bisheriger fehlender Sachinformationen“ (Schriftsatz vom 11.07.2019) noch nicht entscheidungsreif sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, was damit gemeint ist. Der für die Entscheidung der Klage relevante unstreitige und streitige Parteivortrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, stellt sich auch in Anbetracht der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 4) nicht anders dar. Insbesondere zeigen die Beklagten zu 1) und 4) nicht auf, welche konkreten „Sachinformationen“ insofern bislang fehlen oder inwiefern das Gericht „von einem falschen Ursprungssachverhalt“ ausgehe (Schriftsatz vom 23.07.2019). Während der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden bzw. bestätigt worden, dass der gesamte Parteivortrag zu den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf die die Grundstücke der Parteien verbindende Stromleitung unstreitig ist (s. S. 2-3 des Protokolls vom 05.06.2019). Insofern tragen die Beklagten zu 1) und 4) auch mit ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen nichts anderes vor. Soweit sie (ggf. neuen) Sachvortrag halten, der ihre im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2019 angekündigte (Dritt-) Widerklage stützen soll, stellt dies von vornherein keinen Grund für eine Wiedereröffnung in Bezug auf die bereits entscheidungsreife Klage dar. Das betrifft insbesondere den gesamten Vortrag zu angeblichen Schäden aus einem angeblichen Überspannungsschaden. Dieser ist für den von den Klägern zur Entscheidung durch das Gericht gestellten Anspruch irrelevant, worauf das Gericht auch bereits mit der Verfügung vom 13.02.2019 hingewiesen hatte. Dem sind die Beklagten weder konkret entgegengetreten, noch haben sie daraus resultierende (vermeintliche) Ansprüche (etwa im Wege eines Zurückbehaltungsrechts oder Widerklage) vor Ende der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Soweit sie in demselben Schriftsatz darauf hinweisen, dass weder der Hausanschlusskasten noch die zuführende Stromleitung den Klägern gehören, ist dies für die Streitentscheidung ebenfalls irrelevant. Soweit sie an selber Stelle darauf verweisen, dass die Kläger nicht Stromlieferant (im Sinne eines Energieversorgungsunternehmens) der Beklagten sind, ist dies schon bislang unstreitig gewesen. Soweit sie im genannten Schriftsatz überdies auf Duldungspflichten der Kläger gemäß § 8 AVBEltV und Rechtsprechung dazu verweisen, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsansichten, welche ebenfalls eine Wiedereröffnung weder gebieten noch auch nur als sachdienlich erscheinen lassen, zumal sie unzutreffend sind (s. dazu noch unten). Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel der Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1) und 4) nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das machen die Beklagten zu 1) und 4) auch nicht geltend. Überdies vermag auch der Vortrag, die Beklagten zu 1) und 4) seien von ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten trotz anderslautenden Auftrags weder über den Verhandlungstermin am 05.06.2019 noch im Übrigen über den Fortgang der Sache informiert worden, schon grundsätzlich in Anbetracht von § 85 Abs. 2 ZPO keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten zu 1) und 4) nicht darlegen, welchen konkreten, für die Entscheidung über die Klage relevanten Tatsachenvortrag sie bislang nicht gehalten haben, nun - nach Wechsel des Prozessbevollmächtigten und erfolgter Information durch diese - aber halten (s.o.). I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als negative Feststellungsklage statthaft. Sie ist gerichtet auf die Feststellung, dass eine - von den Beklagten ausweislich der von ihnen gestellten Klagabweisungsanträge angenommene - rechtliche Verpflichtung der Kläger gegenüber den Beklagten nicht besteht. Es geht also um die Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen in Gestalt von (Duldungs-) Pflichten der Kläger gegenüber den jeweiligen Beklagten. Eine - grundsätzlich vorrangige - Leistungsklage mit demselben Rechtsschutzziel ist nicht denkbar, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage der hier erhobenen negativen Feststellungsklage nicht entgegensteht. Soweit der Beklagte zu 3) darauf hinweisen lässt, dass die Kläger die Beklagten mit einer Leistungsklage dahingehend verpflichten lassen könnten, einen eigenen Stromanschluss herstellen zu lassen, geht dies fehl. Es ist nicht ersichtlich, woraus ein entsprechender Leistungsanspruch der Kläger resultieren sollte. Die Kläger haben auch das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nötige Feststellungsinteresse. Sie machen geltend, dass sie eine tatsächliche Trennung der Stromversorgung der Beklagten erst nach gerichtlicher Klärung herbeiführen können bzw. ansonsten Leistungs- bzw. Schadensersatzklagen der Beklagten fürchten müssten. Das reicht aus. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (OLG Hamm, 19.10.2017, 5 U 147/16, BeckRS 2017, 148518 Rn. 37). Die Beklagten meinen, wie auch in den Klagabweisungsanträgen zum Ausdruck kommt, die Kläger seien zur Aufrechterhaltung bzw. Duldung des bestehenden Zustands verpflichtet. Die Beklagten berühmen sich also jedenfalls stillschweigend eines entsprechenden Anspruchs gegenüber den Klägern, so dass entsprechende Leistungs- bzw. Schadensersatzklagen der Beklagten auch tatsächlich zu befürchten wären (vgl. auch insofern OLG Hamm, 19.10.2017, 5 U 147/16, BeckRS 2017, 148518 Rn. 37 f.). Soweit die Kläger nach dem gemäß § 139 Abs. 1 S. 2, letzte Alt. ZPO erteilten gerichtlichen Hinweis den ursprünglich angekündigten Klagantrag mit dem Schriftsatz vom 15.05.2019 präzisiert bzw. um die Angabe der Grundstücksadressen ergänzt haben, liegt darin eine gemäß § 264 Nr. 1 ZPO stets zulässige Änderung. Der Klagantrag ist in der Form, in der er in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kläger haben die einzelnen Grundstücke der Beklagten durch Nennung der jeweiligen Hausnummern hinreichend individualisiert. Das reicht - gerade schon - aus (vgl. OLG Hamm, 19.10.2017, 5 U 147/16, BeckRS 2017, 148518 Rn. 39). Soweit die Beklagten sich an der Formulierung des Klagantrags („mit Strom zu versorgen“) stören und darauf hinweisen, dass die Kläger die Beklagten nicht mit Strom versorgen würden, sondern dass dies durch den jeweiligen Energieversorger geschehe, und dass es sich hier stattdessen um eine „Durchleitung“ handele, dringen sie mit dieser etwas wortklauberischen Argumentation nicht durch. Dabei sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Vertreter der Beklagten zu 1), 2) und 4) in der mündlichen Verhandlung selbst wiederholt von einer „Versorgungsleitung“ sprach (Seiten 1 und 2 des Protokolls vom 05.06.2019) und der Vertreter des Beklagten zu 3) dies bestätigte (Seite 2 des Protokolls). Unbeschadet dessen ist der Klagantrag jedenfalls in Zusammenschau mit dem von den Klägern (und auch den Beklagten) gehaltenen Tatsachenvortrag zu den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf den Anschluss an das Stromnetz und das die Grundstücke der Parteien verbindende (Haupt-) Stromkabel unproblematisch dahingehend auszulegen, dass mit „mit Strom zu versorgen“ die Durchleitung von elektrischer Energie bzw. die dazu nötige Aufrechterhaltung einer physischen (Kabel-) Verbindung zwischen dem Hauptanschluss/dem öffentlichen Stromnetz und den jeweiligen Grundstücken der Beklagten über das Grundstück der Kläger gemeint ist. Hingegen ist damit - unschwer erkennbar - nicht eine Stromversorgung im Sinne der Erzeugung elektrischer Energie durch die Kläger und entgeltlicher Lieferung derselben an die Beklagten gemeint. Die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO liegen vor, so dass die Beklagten gemeinsam verklagt werden konnten. Nach § 60 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Das ist hier der Fall. Die Kläger wehren sich gegen gleichartige Ansprüche, derer sich die Beklagten als Nachbarn der Kläger in gleicher Art und Weise berühmen: nämlich dass die Kläger verpflichtet seien, gegenüber den einzelnen Beklagten die Durchleitung von (bzw. Versorgung mit) elektrischer Energie über das klägerische Grundstück zu dulden. Dabei kommen in rechtlicher Hinsicht bzgl. aller Beklagten dieselben Anspruchsrundlagen in Betracht, namentlich das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Auch die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse stellen sich als im Wesentlichen gleichartig dar, denn unstreitig geht es um die Versorgung mit elektrischer Energie mittels einer die Grundstücke aller Parteien physisch verbindenden Stromleitung. Es steht dabei, anders als der Beklagte zu 3) offenbar meint, keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten in Rede. Die Kläger haben weder einen entsprechenden Antrag formuliert, noch ist der Klagebegründung in dieser Richtung etwas zu entnehmen. Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden, insbesondere (auch) dem Beklagten zu 3) ordnungsgemäß zugestellt worden. Laut der Zustellungsurkunde (Bl. 18 d.A.) sind die gerichtliche Verfügung vom 15.11.2018 und die dieser anliegende Klageschrift dem Beklagten zu 3) am 27.11.2018 an der Anschrift B.- S.-Straße d persönlich übergeben worden. Soweit der Beklagte zu 3) geltend macht, dass er zwar Eigentümer des Objekts B.- S.-Straße d sei, jedoch dort seit Jahrzehnten nicht mehr wohne und daher nur zufällig „durch Übermittlung seiner Mieter“ von der Klage erfahren habe, ließe das die Klage nicht als unzulässig erscheinen. Dabei ist unerheblich, dass der Beklagte zu 3) nicht ausdrücklich mitteilt, ob die in der Zustellungsurkunde verkörperte Erklärung, ihm seien die Dokumente persönlich vom Zusteller übergeben worden, zutreffend ist oder nicht. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zu 3) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Zustellungsurkunde unzutreffend sei und die Dokumente nicht ihm, sondern „seinen Mietern“ übergeben worden seien, wäre deswegen die Klage nicht unzulässig. Vielmehr wäre ein möglicher Zustellungsmangel jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Zustellung war an den Beklagten zu 3) gerichtet. Dieser hätte das Dokument aufgrund der „Übermittlung seiner Mieter“ auch tatsächlich erhalten, ohne dass es auf den konkreten Zeitpunkt ankäme. II. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung des bestehenden Zustands verpflichtet. Die Beklagten sind im Rahmen der erhobenen negativen Feststellungsklage darlegungs- und beweisbelastet für die von ihnen in Anspruch genommene Rechtsposition und damit für alle Voraussetzungen des Anspruchs, dessen sie sich gegenüber den Klägern berühmen. Sie legen aber schon nicht dar, dass ihnen ein entsprechender (Duldungs-) Anspruch gegenüber den Klägern zustünde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein entsprechender Anspruch der Beklagten ergibt sich nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Grundstückseigentümer nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu einer Duldung oder einem positiven Tun – etwa: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte oder Versorgung mit Wasser – nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (BGH, NJW-RR 2013, 650; s. auch BGH, NZM 2019, 105 f.). In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst wird [Nachw.]. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus [Nachw.]. Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten [Nachw.]. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint [Nachw.]. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden oder dem Grundstücksnachbarn eine selbstständige Verpflichtung auferlegt werden. Das Rechtsinstitut darf nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren [Nachw.].“ Dabei reicht es für eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausnahmsweise abzuleitende selbstständige Verpflichtung nicht aus, wenn das Interesse des Nachbarn hieran (ggf. deutlich) überwiegt; erforderlich ist vielmehr, dass die in Rede stehende Verpflichtung zum Ausgleich der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zwingend geboten ist (BGH a.a.O. S. 106). Die Beklagten haben - auch trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 13.02.2019 - nichts dafür vorgetragen, dass die Duldung des bestehenden Zustands durch die Kläger wegen eines über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden billigen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen zwingend geboten sei. Das ist auch nicht ersichtlich - im Gegenteil: Die Beklagten haben nicht in Abrede genommen, dass es technisch unproblematisch möglich ist, ihre jeweiligen Grundstücke mit einer eigenständigen Stromzuleitung zu erschließen, wie dies in Bezug auf das Grundstück Nummer b auch bereits tatsächlich geschehen ist. Die Beklagten haben auch nicht geltend gemacht, dass ihnen eine solche Erschließung unzumutbar sei, insbesondere haben sie zu den für die jeweilige Erschließung anfallenden Kosten nichts vorgetragen. Nur vorsorglich sei darauf verwiesen, dass die Beklagten auch nicht geltend gemacht haben, dass ein Gemeinschaftsanschluss zu ihren Gunsten (etwa durch Einspeisung der Versorgungsleitung auf dem Grundstück Nummer c unter Weiternutzung der bestehenden Versorgungsleitung für die Grundstücke d und e) nicht hergestellt werden könne und dass sie auch insofern nicht dargelegt haben, dass dies ihnen unzumutbare Kosten erfordern würde. Es besteht auch keine Duldungspflicht der Kläger gegenüber den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 AVBeltV. Diese Norm ist bereits seit dem 08.11.2006 nicht mehr in Kraft. Sie ist abgelöst worden durch § 12 NAV. Auch nach § 12 Abs. 1 S. 1 NAV sind die Kläger gegenüber den Beklagten aber nicht zur Duldung verpflichtet. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagten gegenüber den Klägern aus der NAV überhaupt Rechte herleiten können (was sehr zweifelhaft erscheint, denn die NAV regelt ausweislich ihres § 1 die Rechtsverhältnisse zwischen Energieversorgungsunternehmen und den Abnehmern von Elektrizität, nicht aber die Rechtsverhältnisse zwischen den Abnehmern untereinander): § 12 Abs. 1 S. 1 NAV normiert zwar ebenfalls eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer im Hinblick auf das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität für Zwecke der örtlichen Versorgung. Indes gilt diese Duldungspflicht, anders als noch nach § 8 Abs. 1 AVBEltV, gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 NAV dann nicht, „wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.“ Letzteres ist hier der Fall. Unstreitig - und von den Beklagten im Übrigen auch mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht in Abrede genommen - ist es technisch unproblematisch möglich, dass die Beklagten ihre Grundstücke jeweils eigenständig mit einer Stromleitung erschließen und dann von einem Energieversorgungsunternehmen mit Strom versorgen lassen. Das ergibt sich auch aus dem als Anlage K1 eingereichten Lageplan, auf dem zu erkennen ist, dass von der B.- S.-Straße eine Zuwegung abgeht, die alle Grundstücke der streitenden Parteien erreicht. Ebenso unstreitig ist ein solcher eigenständiger Stromanschluss für das Grundstück mit der Hausnummer b auch bereits erstellt worden. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass ein solcher Anschluss ihrer Grundstücke dem Netzbetreiber unzumutbar sei. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Angesichts dessen können die Beklagten auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 zum Az. VIII ZR 223/09 nichts herleiten. Zum einen beschäftigt sich diese Entscheidung mit der Rechtslage unter Geltung von § 8 AVBeltV; zum anderen ging es dort anders als hier um das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Stromversorgungsunternehmen. Letzteres gilt ebenfalls für die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2016 zum Az. V ZR 231/15. Entsprechend dem bereits zur Zulässigkeit der Klage Gesagten dringen die Beklagten auch in Bezug auf die Begründetheit der Klage nicht damit durch, dass die Kläger die Beklagten nicht „mit Strom versorgen“ würden, sondern dass dies durch die jeweiligen Energieversorger geschehe und die Kläger den Strom nur „durchleiten“ würden. Alle weiteren (streitigen) Fragen können offen bleiben. Eine angebliche Verlegung des Hauptanschlusses auf dem klägerischen Grundstück von außen nach innen sowie die möglicherweise nicht fachgerechte Montage eines möglicherweise zu kleinen Schaltschranks im Keller des Hauses der Kläger durch diese oder deren Voreigentümer, der streitige Eintritt eines Überspannungsschadens und / oder ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang vermögen den Anspruch, dessen sich die Beklagten berühmen, nicht zu begründen. Auch darauf hatte das Gericht mit der Verfügung vom 13.02.2019 hingewiesen. Für die Entscheidung ist auch nicht von Belang, in wessen Eigentum die Grundstücke der Parteien verbindende Versorgungsleitung steht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO auf Grundlage der von den Beklagten unwidersprochenen Angabe der Kläger geschätzt worden. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Kläger, das Vorhandensein einer Stromzuleitung aus dem Versorgungsnetz zugunsten der Hausanschlüsse der Beklagten über das klägerische Grundstück zu dulden. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der aus fünf Wohneinheiten bestehenden Reihenhauszeile B.- S.-Straße a bis e in H., wobei der Eigentümer des dem klägerischen Grundstück direkt benachbarten Grundstücks B.- S.-Straße b nicht Partei des Rechtsstreits ist. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf den als Anlage K1 eingereichten Lageplan verwiesen. Die Kläger und die Beklagten zu 1), 2) und 4) sind jeweils (Mit-) Eigentümer des in ihrem Rubrum angegebenen Wohngrundstücks. Der Beklagte zu 3) ist Eigentümer des Grundstücks B.- S.-Straße d,... H.. Durch die Reihenhauszeile verläuft eine Stromversorgungsleitung bzw. ein „Hauptstromkabel“. Diese(s) tritt im Keller des klägerischen Hauses in die Reihenhauszeile ein. Die Kläger haben einen eigenen, von der Versorgungsleitung abgehenden Hausstromanschluss mit Zähler in ihrem Keller. Die Versorgungsleitung läuft in den benachbarten Keller des Hauses Nummer b und weiter durch alle Keller bis zum Haus e. Mit Ausnahme des direkten Nachbarn der Kläger (Haus Nummer b), der sich zwischenzeitlich einen eigenständigen Stromanschluss hat legen lassen, befindet sich an der Versorgungsleitung im Keller eines jeden Hauses, also der Häuser der Beklagten, jeweils ein eigener Hausstromanschluss inklusive Zähler. Die Stromanschlüsse der Beklagten liegen also nicht „hinter“ dem Stromanschluss der Kläger, sondern nur an derselben (Haupt-) Versorgungsleitung. Dementsprechend findet die Abrechnung des Stromverbrauchs direkt zwischen den Beklagten und dem bzw. den Stromversorgungsunternehmen statt, nicht zwischen den Klägern und den Beklagten. Im Grundbuch ist keine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten der Kläger eingetragen. Es ist technisch unproblematisch möglich, dass die Beklagten sich jeweils einen eigenständigen Stromanschluss an das Stromnetz herstellen (lassen), wie es bereits in Bezug auf das Grundstück Nummer b geschehen ist. Die Kläger haben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2018 unter Fristsetzung auffordern lassen zu bestätigen, dass die Kläger gegenüber den Beklagten nicht zur Stromversorgung verpflichtet sind. Die Beklagten reagierten darauf nicht. Sie sind nicht bereit, ihre jeweiligen Grundstücke mit einem jeweils eigenständigen, herzustellenden Stromanschluss zu erschließen. Die Kläger meinen, sie seien nicht dazu verpflichtet, die Beklagten mit Strom zu versorgen. Sie möchten, dass sich die Beklagten nach Einräumung einer angemessenen Frist eigenständig mit Strom versorgen bzw. einen eigenen Anschluss an das Stromnetz herstellen lassen. Die Kläger machen geltend, dass sie die Stromversorgung der Beklagten angesichts ansonsten drohender Leistungs- bzw. Schadensersatzklagen der Beklagten erst nach gerichtlicher Klärung trennen könnten. Die Kläger haben den mit der Klageschrift vom 04.10.2018 angekündigten Antrag auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 15.05.2019 um die Anschriften der Grundstücke der Beklagten ergänzt und in der mündlichen Verhandlung beantragt: Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, die Beklagten zu 1.) und 2.) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße... c,... H., den Beklagten zu 3.) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße... d,... H., sowie die Beklagte zu 4) betreffend das Grundstück B.- S.-Straße... e,... H., mit Strom zu versorgen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) halten die Klage für unzulässig. Sie meinen, den Klägern fehle das notwendige Feststellungsinteresse. Der Klagantrag bestimme auch nicht das festzustellende Rechtsverhältnis. Die Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite sei unzulässig. Sie machen außerdem geltend, dass die Kläger die Beklagten nicht „mit Strom versorgen“ würden - es finde nur eine „Durchleitung“ statt. Auch der Beklagte zu 3) hält die Klage für unzulässig. Er meint, ihm sei die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Zudem hätten die Kläger vorrangig eine Leistungsklage erheben müssen. Es liege auf Seiten der Beklagten keine Streitgenossenschaft vor. Die Klage sei zudem unbegründet, weil falsch. Die Beklagten stünden nicht in einem Gesamtschuldverhältnis zu den Klägern. Die Kläger hätten daher die Beklagten jeweils einzeln verklagen müssen. Die Klage sei zudem auch deshalb falsch, weil die Kläger die Beklagten nicht „mit Strom versorgen“ würden. Die Versorgung erfolge vielmehr durch den jeweiligen Stromanbieter. Den Kläger fehle daher auch das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagten zu 1) und 4) haben mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2019 u.a. mitteilen lassen, dass das Mandat der vormals die Beklagten zu 1) und 4) vertretenden Kanzlei A. beendet sei, sie von ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertreten würden und dass der Beklagte zu 2) bereits am 27.03.2019 verstorben sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen. Ferner haben die Rechtsanwälte A. durch (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 17.07.2019 mitgeteilt, dass sie das Mandat niederlegen und die Beklagten zu 1), 2) und 4) nicht mehr anwaltlich vertreten würden. Die rechtlichen Interessen der Beklagten zu 1), 2) und 4) würden künftig voraussichtlich durch Rechtsanwältin M. wahrgenommen werden. Sodann haben die Beklagten zu 1) und 4) durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.07.2019 und vom 26.07.2019 weiter vorgetragen und mit letztgenanntem Schriftsatz zudem eine Widerklage und Drittwiderklage angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 11.07., 17.07., 23.07. und 26.07.2019 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.