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Beschluss

310 O 23/18

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0131.310O23.18.00
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Leitsätze
Zwar sind Telemediendienste-Anbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder selbst nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit ihrer Nutzer hindeuten. Eine Überwachungspflicht besteht aber dann, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10). Hierfür muss die Inkenntnissetzung so konkret sein, dass sie dem Adressaten ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer erkennen zu können. Ist ein solcher Hinweis in ausreichend konkretisierter Form erfolgt, so beziehen sich die dann daran anknüpfenden Verhaltenspflichten nicht nur darauf, die schon eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern auch darauf, künftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12).(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verboten, es Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen des Musikalbums „G. - H. C.“, nämlich - C. C. - W. I. T. A. - D. D1 - F. O. N. Y. - Y. A. N. A. - P. A. - Y. A. L. - H. C. - S. (f.. A. B.) - G. - J. T. T. W. für den Abruf über den Dienst „Y.“ vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlich zugänglich zu machen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. angedroht, dass gegen sie ein Ordnungsgeld (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft) oder sogleich eine Ordnungshaft festgesetzt werden kann. Die Androhung wird dahin begrenzt, dass das Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, die Ordnungshaft im Einzelfall 6 Monate und bei mehrfachen Verstößen die Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre beträgt. 3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse derjenigen Nutzer ihres Dienstes „Y.“, die a) unter dem Nutzernamen „H. B.“ die Videos mit den unter Ziffer 1 genannten Musikaufnahmen unter den URLs https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ b) unter dem Nutzernamen „P.“ das Video mit dem unter Ziffer 1 genannten Album unter der URL https://www.y..com/ hochgeladen haben. 4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 100.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar sind Telemediendienste-Anbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder selbst nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit ihrer Nutzer hindeuten. Eine Überwachungspflicht besteht aber dann, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10). Hierfür muss die Inkenntnissetzung so konkret sein, dass sie dem Adressaten ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer erkennen zu können. Ist ein solcher Hinweis in ausreichend konkretisierter Form erfolgt, so beziehen sich die dann daran anknüpfenden Verhaltenspflichten nicht nur darauf, die schon eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern auch darauf, künftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12).(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verboten, es Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen des Musikalbums „G. - H. C.“, nämlich - C. C. - W. I. T. A. - D. D1 - F. O. N. Y. - Y. A. N. A. - P. A. - Y. A. L. - H. C. - S. (f.. A. B.) - G. - J. T. T. W. für den Abruf über den Dienst „Y.“ vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlich zugänglich zu machen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. angedroht, dass gegen sie ein Ordnungsgeld (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft) oder sogleich eine Ordnungshaft festgesetzt werden kann. Die Androhung wird dahin begrenzt, dass das Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, die Ordnungshaft im Einzelfall 6 Monate und bei mehrfachen Verstößen die Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre beträgt. 3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse derjenigen Nutzer ihres Dienstes „Y.“, die a) unter dem Nutzernamen „H. B.“ die Videos mit den unter Ziffer 1 genannten Musikaufnahmen unter den URLs https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ b) unter dem Nutzernamen „P.“ das Video mit dem unter Ziffer 1 genannten Album unter der URL https://www.y..com/ hochgeladen haben. 4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 100.000,-. A. Das Verbot nach Ziffer 1. des Tenors ergeht im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff., 922 Zivilprozessordnung (ZPO). I. Der Verfügungsantrag zu 1. ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) international und örtlich zuständig, da die streitgegenständlichen Musikaufnahmen auch in Hamburg vom Dienst der Antragsgegnerin abgerufen werden konnten. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt und dahin auszulegen, dass er keine Verpflichtung zur Sperrung bereits erfolgter Uploads umfasst, sondern nur auf das Verbot beschränkt ist, Dritten die zukünftige Zugänglichmachung durch neue Uploads zu ermöglichen. II. Es liegt in Bezug auf die 11 tenorierten Musikaufnahmen ein Verfügungsanspruch vor. Der Anspruch folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG), die Antragsgegnerin haftet als Störerin. In Bezug auf die erst mit Schriftsatz vom 24.01.2018 antragserweiternd aufgenommene Musikaufnahme „Y.’ll S. T. S.“ hingegen besteht kein Verfügungsanspruch. 1. Die Musikaufnahmen sind nach § 85 Abs. 1 UrhG geschützt. Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, originärer Inhaber der Tonträgerherstellerrechte bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG geworden und geblieben zu sein (eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 09.01.2018, ASt 7, Ziffer 2., in beglaubigter Abschrift; das Original liegt der Kammer im Parallelverfahren 310 O 13/18 vor). 2. In dieses Recht ist durch unbekannte Dritte eingegriffen worden, und zwar - unter dem Nutzernamen „G.“ vor dem oder am 06.12.2017 durch Upload des vollständigen Musikalbums „G. - H. C.“ bei „Y.“ unter der URL http://www.y..com/ (Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 18.01.2018, Anlage ASt 1) - unter dem Nutzernamen „H. B.“ am 16.12.2017 durch je einzelnen Upload von 11 der insgesamt 12 streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Rahmen der Internetplattform „Y.“ (Glaubhaftmachung anwaltliche Versicherung, Seite 7 der Antragsschrift vom 19.01.2018, und eidesstattliche Versicherung des D. K. vom 12.01.2018, Anlage ASt 6, in beglaubigter Abschrift; das Original liegt der Kammer im Parallelverfahren 310 O 13/18 vor) sowie - unter dem Nutzernahmen „P.“ am 30.12.2017 durch Upload des gesamten Albums unter der URL https://www.y..com/ in einem Stream. Da diese Nutzungen ausschließlich dem Antragsteller vorbehalten waren und ohne dessen Einverständnis erfolgten, waren sie widerrechtlich. 3. Die Antragsgegnerin ist für die Rechtsverletzung vom 30.12.2017 bzgl. 11 der 12 Titel des Albums als Störerin verantwortlich, weil sie gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen hat, diese Uploads zu verhindern. a) Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Derartige Pflichten können auch Telemediendienste-Anbieter treffen. Allerdings steht einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i. S. der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien § 7 Abs. 2 S. 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder selbst nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit ihrer Nutzer hindeuten. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rz. 286). Die Inkenntnissetzung muss dabei so konkret sein, dass sie dem Adressaten ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehende Verpflichtungen des Adressaten (OLG Hamburg, aaO Rz. 193, 298, 381 ff.). Ist aber ein solcher Hinweis in ausreichend konkretisierter Form erfolgt, so beziehen sich die dann daran anknüpfenden Verhaltenspflichten nicht nur darauf, die schon eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern auch darauf, künftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern (BGH, Urt. v. 15. 8. 2013, Az. I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 - File-Hosting-Dienst, Rz. 20). Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote der Dienste-Nutzer, die mit den dem Diensteanbieter bekannt gewordenen Fällen identisch sind. Vielmehr hat der Diensteanbieter im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über die Server des Diensteanbieters die konkret benannten urheberrechtlich geschützten Gegenstände erneut der Öffentlichkeit zugänglich machen. b) Gemessen am vorstehenden Maßstab hat die Antragsgegnerin gegen ihr zumutbare Verhaltenspflichten verstoßen. aa) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i. S. der §§ 2 Nr. 1, 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 S. 1 TMG handelt. bb) Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin in Bezug auf die 11 im Tenor genannten streitgegenständlichen Aufnahmen auf die Erstverletzung vom 16.12.2017 hingewiesen, über die er die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 29.12.2017 in Kenntnis setzte und insoweit die Entfernung verlangte (Anlage ASt 3). Bzgl. der 12. Musikaufnahme „Y.’ll S. T. S.“ ist dagegen keine ausreichende Inkenntnissetzung erfolgt. In der E-Mail des Antragstellers vom 06.12.2017 (Anlage ASt 2) waren die Aufnahmen nicht hinreichend konkret benannt (s. zu dieser Voraussetzung OLG Hamburg, aaO Rz. 292 ff., 381 ff.), denn dort heißt es lediglich: „illegal upload of entire new G. album by [...]“. Aus der genannten E-Mail ergibt sich jedoch weder der Name des Albums noch die Anzahl oder die Titel der darauf enthaltenen Musikaufnahmen. Angesichts dessen reicht auch die Angabe zweier konkreter URLs, unter denen das gesamte Album in einem Stream (also nicht nach den Einzelstücken getrennt) abrufbar war, nicht aus. Die Aufnahme „Y.’ll S. T. S.“ ist auch anschließend weder in der E-Mail gemäß Anlage ASt 3 (vgl. oben) noch in den beiden anwaltlichen Schreiben (ASt 4 und ASt 9) konkret benannt worden. cc) Die Antragsgegnerin hat gegen ihre Verhaltenspflicht zur Verhinderung neuerlicher Uploads der ihr hinreichend konkret mitgeteilten 11 Musikaufnahmen verstoßen. Die Mitteilung des Antragstellers vom 29.12.2017 (Anlage ASt 3) hatte - wie ausgeführt - die nötige Kenntnis der Antragsgegnerin von der Erstverletzung vom 16.12.2017 begründet. Am Folgetag, dem 30.12.2017, ist es dennoch zu einer kerngleichen Rechtsverletzung gekommen, als der Nutzer „P.“ das gesamte Album hochlud (Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherung des D. K., Anlage ASt 8). Obwohl diese Rechtsverletzung bereits am Folgetag geschah, hält die Kammer den Zeitabstand für hinreichend, um von einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin auszugehen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Mail vom 29.12.2017 bereits um 10.41 Uhr verschickt wurde, so dass der Antragsgegnerin mindestens 13 Stunden verblieben (der genaue Zeitpunkt des Hochladens am 30.12.2017 ist unbekannt). Und zum anderen war die Antragsgegnerin durch die vorangegangene Mail vom 06.12.2017 zumindest schon in gewisser Hinsicht „vorgewarnt“, auch wenn diese Mail für eine ordentliche Inkenntnissetzung nicht hinreichend konkret war, wie ausgeführt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es lediglich des naheliegenden Einsatzes eines Wortfilters mit dem Albumtitel „G. H. C.“ bedurft hätte, denn unter dieser Bezeichnung erfolgte der Upload am 30.12.2017 (Screenshot S. 3 des Schriftsatzes vom 24.01.2018). Diese Maßnahme war sehr kurzfristig möglich. 4. Die danach der Antragsgegnerin als Störerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre u.a. die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie vorgerichtlich erfolglos verlangt worden ist. III. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Der Antragsteller hat die Sache auch selbst ausreichend zügig betrieben: Anknüpfungspunkt für die Dinglichkeitsbeurteilung ist insofern das Entstehen des Störer-Unterlassungsanspruchs, d.h. es kommt vorliegend auf die Kenntnis des Antragstellers von der Pflichtverletzung vom 30.12.2017 an; der Verfügungsantrag ist aber bereits am 19.01.2018 eingereicht worden. IV. Die Androhung der Ordnungsmittel im Tenor zu 2. beruht auf § 890 ZPO. B. Die Anordnung nach Ziffer 3. ergeht ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 UrhG. Danach kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft bezüglich der Personen verlangen, die am 16.12.2017 die 11 Musikstücke einzeln bzw. am 30.12.2017 das Album insgesamt hochgeladen haben. In den jeweiligen Uploads lag eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG, denn es handelt sich um Musikaufnahmen, die im letzten Jahr eingespielt und gemeinsam auf einem erst kürzlich veröffentlichten Tonträger erschienen sind. Die Antragsgegnerin handelte gewerblich, so dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG vorliegen. Ein gewerbliches Handeln des Uploaders ist nicht Voraussetzung der Drittauskunft (OLG Hamburg, aaO Rz. 436 mwN). Der Inhalt des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, und nach § 101 Abs. 7 UrhG kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft - an sich eine Vorwegnahme der Hauptsache - auch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden, wenn es sich - wie hier - um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt. Auch in Bezug auf den Auskunftsanspruch liegt die nötige Dringlichkeit vor. Insofern ist die Erstkenntnis des Antragstellers erst am 28.12.2017 glaubhaft gemacht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. D. Der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Zur Bemessung ist berücksichtigt worden, dass der Antragsteller die Tonaufnahmen erst im August und Oktober 2017 aufgenommen hat, diese also sehr aktuell sind, ebenso wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin lediglich als Störerin haftet. Angesichts des Umstands, dass mit dem hiesigen Begehren künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden sollen, ist von einem höheren Streitwert als in dem Parallelverfahren 310 O 13/18 auszugehen, wo es nur um die Sperrung einzelner URLs und die Löschung einzelner Uploads ging. Die Kammer setzt vorliegend pro Musikaufnahme € 7.500,00 und damit € 90.000,- an. Ferner waren die Auskunftsbegehren zu berücksichtigen, für welche die Kammer das Interesse auf insgesamt 5.000 € schätzt.