OffeneUrteileSuche
Urteil

310 O 129/16

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Programmcodes im Internet, die es ermöglichen, die auf der Website verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, da insoweit ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG vorliegt, bei welchem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Nach § 95a Abs. 3 UrhG ist die Verbreitung von Erzeugnissen verboten, die hauptsächlich entworfen werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.(Rn.51) (Rn.52) 2. Die technische Maßnahme muss dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen dienen und darf nicht lediglich urheberrechtlich irrelevante Handlungen erfassen. Die technische Schutzmaßnahme dient dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen, da das Aufrufen und Anzeigenlassen der Internetseite der Anspruchstellerin auf dem Bildschirm des jeweiligen Nutzers tatbestandlich zwingend auch mit der jeweiligen Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG der auf der Internetseite vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände verbunden ist, indem die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners erfolgt.(Rn.58) (Rn.59) 3. Der Programmcode der Anspruchstellerin ist dazu bestimmt, Nutzer, die einen Werbeblocker installiert haben, davon abzuhalten, die Inhalte der Webseite abzurufen, ohne gleichzeitig auch die Werbeanzeigen auf der Webseite abzurufen. Die Anspruchstellerin genehmigt den kostenfreien Abruf nur in dieser Kombination. Die technische Maßnahme der Anspruchstellerin dient danach der vom Schutz des § 95a UrhG erfassten Zugangskontrolle, durch welche die Erreichung des Schutzziels des Ausschlusses jeglicher Umgehungsmöglichkeiten ausreichend sichergestellt wird, da es einem durchschnittlichen Werbeblocker-Nutzer nicht ohne Weiteres möglich ist, die Adblocker-Sperre der Anspruchstellerin zu umgehen.(Rn.61) (Rn.66) (Rn.69) (Rn.70) (Rn.76)
Tenor
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im Internet Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die es ermöglichen, die auf der Website www. b..de verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, wie dies unter der URL https://www. y..com/watch geschehen ist: 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.764,50 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verbreitung der Programmcodes nach Ziffer I.1 bereits entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar - betreffend die Verurteilung gem. Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-, - im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Programmcodes im Internet, die es ermöglichen, die auf der Website verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, da insoweit ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG vorliegt, bei welchem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Nach § 95a Abs. 3 UrhG ist die Verbreitung von Erzeugnissen verboten, die hauptsächlich entworfen werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.(Rn.51) (Rn.52) 2. Die technische Maßnahme muss dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen dienen und darf nicht lediglich urheberrechtlich irrelevante Handlungen erfassen. Die technische Schutzmaßnahme dient dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen, da das Aufrufen und Anzeigenlassen der Internetseite der Anspruchstellerin auf dem Bildschirm des jeweiligen Nutzers tatbestandlich zwingend auch mit der jeweiligen Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG der auf der Internetseite vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände verbunden ist, indem die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners erfolgt.(Rn.58) (Rn.59) 3. Der Programmcode der Anspruchstellerin ist dazu bestimmt, Nutzer, die einen Werbeblocker installiert haben, davon abzuhalten, die Inhalte der Webseite abzurufen, ohne gleichzeitig auch die Werbeanzeigen auf der Webseite abzurufen. Die Anspruchstellerin genehmigt den kostenfreien Abruf nur in dieser Kombination. Die technische Maßnahme der Anspruchstellerin dient danach der vom Schutz des § 95a UrhG erfassten Zugangskontrolle, durch welche die Erreichung des Schutzziels des Ausschlusses jeglicher Umgehungsmöglichkeiten ausreichend sichergestellt wird, da es einem durchschnittlichen Werbeblocker-Nutzer nicht ohne Weiteres möglich ist, die Adblocker-Sperre der Anspruchstellerin zu umgehen.(Rn.61) (Rn.66) (Rn.69) (Rn.70) (Rn.76) I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im Internet Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die es ermöglichen, die auf der Website www. b..de verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, wie dies unter der URL https://www. y..com/watch geschehen ist: 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.764,50 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verbreitung der Programmcodes nach Ziffer I.1 bereits entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar - betreffend die Verurteilung gem. Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-, - im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist entscheidungsreif. Sie hat in der Sache auch Erfolg. A. Die Kammer kann auf Grundlage des Sach- und Streitstands bei Schluss der mündlichen Verhandlung entscheiden. Das rechtliche Gehör des Beklagten ist nicht verletzt. Soweit die Kammer der Entscheidung klägerischen Vortrag zugrunde gelegt und zu Lasten des Beklagten verwertet hat, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, der erstmals mit dem Schriftsatz vom 07.11.2016 geltend gemacht worden wäre. Die dortigen Ausführungen standen nicht in Widerspruch zu den bereits früher erfolgten Ausführungen der Klägerin, die die Kammer der Entscheidung zugrunde gelegt hat und zu denen der Beklagte rechtliches Gehör hatte. Unter dieser Voraussetzung hat die Klägerin Anspruch auf Entscheidung in der Sache ohne erneute Eröffnung der mündlichen Verhandlung. B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Für den Klagantrag zu II. besteht ein ausreichendes Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO. Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte; die Feststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten (Schwierigkeit der Begründung und Berechnung der Schadensersatzhöhe; prozessuale Erfahrung bzgl. außergerichtlicher Einigungsbereitschaft der Parteien nach Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach; vgl. z.B. BGH GRUR 3002, 900 - Feststellungsinteresse III -, zit. nach juris-Rz. 17-19 m.w.N.). Diese Erwägungen greifen auch vorliegend ein. C. Die Klage ist auch begründet. I. Zunächst ist der Antrag zu I.1. (Unterlassungsantrag) begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Programmcodes im Internet, die es ermöglichen, die auf der Website www. b..de verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, wie dies unter der URL https://www. y..com/watch geschehen ist und aus dem im Tenor wiedergegebenen Screenshot ersichtlich . Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 2 i.V.m. § 95a III Nr. 3 UrhG und § 1004 BGB. Ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG verletzt zwar nicht das subjektive Urheberrecht i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG bezogen auf ein durch eine technische Schutzmaßnahme geschütztes Werk (BGH GRUR 2015, 672 Tz 68 - „Videospiel-Konsolen II"). Jedoch verletzt, wer gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt, ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB und kann vom Rechtsinhaber bei Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Tz. 39 - VideoSpielekonsolen II; BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 11 - Videospiel-Konsolen I), wobei eine Rechtsverletzung bereits die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 996 Rn. 14-16 = NJW 2008, 3565 - Clone-CD) begründet. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 95a III Nr. 3 UrhG sind vorliegend gegeben. Gem. § 95 a III Nr. 3 UrhG ist u.a. die Verbreitung von Erzeugnissen, die hauptsächlich entworfen werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, verboten. Ein solcher Verstoß ist dem Beklagten hier vorzuwerfen (1 .-4.). Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben (5.). 1. Der von der Klägerin unter dem Namen „ B.Smart" entwickelte Programmcode ist eine solche technische Maßnahme i.S.v. § 95a Abs. 2 UrhG. Danach sind technische Maßnahmen im Sinne dieses UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die (Werke oder sonstige) Schutzgegenstände nach dem UrhG betreffen und vom Rechtsinhaber nicht genehmigt worden sind. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: a) Schutzgegenstände, auf die sich die zu verhindernden Handlungen bezogen, waren v.a. Fotos und Texte auf der klägerischen Website. Dass es sich ausschließlich um gemeinfreie Schutzgegenstände gehandelt haben soll, wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. b) Handlungen, die i.S.v. § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG diese Gegenstände betrafen und vom Rechteinhaber nicht genehmigt waren, waren vorliegend das Abrufen und Anzeigenlassen der Werke durch die Internetnutzer der klägerischen Seite mit der Folge der Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren zumindest im Arbeitsspeicher des jeweiligen Anzeigegerätes des Nutzers. Die technische Maßnahme i.S.v. § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG muss dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen dienen und darf nicht lediglich urheberrechtlich irrelevante Handlungen erfassen (Dreier/Schulze/Specht, § 95a Rn. 14; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, § 95a Rn. 43, vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.1.2014 - C 355/12, MMR 2014, 401 Tz. 25 - Nintendo / PC Box SRL zu Art 6 der RL 2001/29/EG); durch dieses Erfordernis erfolgt die Abgrenzung zu von § 95a UrhG nicht erfassten Marktzugangsbeschränkungen (BT-Drucks. 15/38 S. 16). Nicht erfasst werden sollen also Handlungen, die schon tatbestandlich keine Verwertungsrechte i.S.v. §§ 15 ff. UrhG berühren. Erfasst werden sollen dagegen Handlungen, die tatbestandlich ein Verwertungsrecht nach §§ 15 ff. UrhG betreffen und nur deshalb keine Zustimmung des Rechteinhabers benötigen, weil sie unter einen gesetzlichen Schrankentatbestand fallen (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, § 95a Rn. 43; Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 3). Dies ergibt sich aus § 95b UrhG, der die Schrankenbestimmungen und deren Durchsetzung gegenüber technischen Maßnahmen gesondert berücksichtigt. Technischen Maßnahmen wird somit ein relativer Vorrang vor den Schranken des Urheberrechts eingeräumt (Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 3; Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 11. Aufl, § 95 a Rn. 35; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 95a Rn. 49; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhR, § 95a Rn. 3). Der Schutz technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG reicht insofern im Ausgangspunkt weiter als die aus den Verwertungsrechten folgenden Verbietungsbefugnisse des Rechteinhabers. Nur soweit in § 95b UrhG angeordnet wird, dass die Werke im Rahmen der dort aufgeführten Schrankenbestimmungen genutzt werden können, tritt der Schutz nach § 95a UrhG entsprechend zurück. Im vorliegenden Fall diente die Schutzmaßnahme der Klägerin dazu, solche Handlungen der Internetnutzer zu unterbinden. Denn das Aufrufen und Anzeigenlassen der Internetseite der Klägerin auf dem Bildschirm des jeweiligen Nutzers war tatbestandlich zwingend auch mit der jeweiligen Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG bzgl. der auf der Internetseite „b..de" vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände verbunden; diese Vervielfältigung erfolgte im Arbeitsspeicher des Rechners des jeweiligen Nutzers. Ob diese Vervielfältigung für sich genommen der Schranke des § 44a UrhG unterfiel, ist nicht erheblich, denn diese Vorschrift wird in § 95b UrhG nicht genannt, so dass der Schutz des § 95a UrhG nicht zurücktritt; mit anderen Worten: die Erstellung lediglich ephemerer Vervielfältigungen nach § 44a UrhG ist für sich genommen zwar nicht genehmigungspflichtig, darf aber vom Rechteinhaber nach § 95a UrhG mittels technischer Maßnahmen unterbunden werden. c) Ziel des Programmcodes „ B.Smart" der Klägerin war es, solche Handlungen, wie unter vorstehend unter b) beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen zu verhindern. Der Programmcode der Klägerin war dazu bestimmt, Nutzer, die einen Werbeblocker installiert hatten, davon abzuhalten, die Inhalte der klägerischen Webseite abzurufen, ohne gleichzeitig auch die Werbeanzeigen auf der Webseite ebenfalls abzurufen. Die Klägerin als Rechteinhaberin genehmigte den (kostenfreien) Abruf nur in dieser Kombination. Diese Zielsetzung als solche wird auch vom Beklagten nicht in Abrede genommen (sein abweichender Vortrag bezieht sich lediglich auf die Frage, welche Teile des Programmcodes der Klägerin als „technische Maßnahme" im vorstehenden Sinne angesehen werden müssen). 2. Der Programmcode der Klägerin ist auch als wirksame technische Maßnahme zu beurteilen. Technische Maßnahmen sind gem. § 95a II 2 UrhG wirksam, soweit durch sie die Nutzung der Schutzgegenstände vom Rechtsinhaber „unter Kontrolle gehalten wird“, wobei dies nach dem Wortlaut der Vorschrift durch verschiedene Maßnahmensarten wie z.B. „Verschlüsselung“ oder auch „Zugangskontrolle“ geschehen kann. Die Maßnahmen müssen die „Erreichung des Schutzziels sicherstellen“. a) Es kann danach offen bleiben, ob es zutrifft, was der Beklagte betont, nämlich dass die von der Klägerin angewandte sog. Obfuskation aus technischer Sicht keine Verschlüsselung sei (vgl. auch Anlage B 58-61). Selbst wenn dies zutreffen sollte, schließt dies die Anwendbarkeit von § 95a II UrhG noch nicht aus. Aus dem Wortlaut von § 95a II 2 UrhG ergibt sich nicht, dass eine solche Verschlüsselung zwingend allein oder mit anderen Maßnahmen vorliegen muss. b) Vielmehr ist § 95a II 2 UrhG schon deshalb einschlägig, weil nach dem unstreitigen Parteivortrag der Programmcode der Klägerin einer Zugangskontrolle diente. Die Klägerin hat schlüssig, wie im Tatbestand dargestellt, zu Funktionsweise von „ B.Smart" vorgetragen. Nach ihrem Vortrag hielt ihr Programmcode Nutzer mit installiertem und aktiviertem Werbeblocker auch tatsächlich davon ab, auf ihre Webseite zu gelangen, solange deren Werbeblocker aktiviert ist und kein Bezahl-Abo abgeschlossen wird. Den Nutzern mit aktiviertem Werbelocker wurde danach nicht die Webseite der Klägerin angezeigt, sondern sie wurden vielmehr umgeleitet zu einer Seite, auf der Ihnen die Bedingungen, unter denen sie die Webseite der Klägerin aufrufen konnten (Werbeblocker deaktivieren oder Bezahl-Abo abschließen), angezeigt wurden. Dieser Tatsachenvortrag der Klägerin ergibt sich bereits aus ihren in der Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätzen, die vor dem 07.11.2016 bei Gericht eingegangen sind. Der Beklagte hat hiergegen im Ergebnis keine rechtlich erheblichen Einwendungen vorgebracht. Soweit er bzgl. des weiteren klägerischen Schriftsatzes vom 07.11.2016 Schriftsatznachlass beantragt hat, braucht diesem Antrag - wie bereits unter A. ausgeführt - nicht stattgegeben zu werden. Denn dieser Schriftsatz steht nicht in Widerspruch zu dem vorherigen Tatsachenvortrag der Klägerin, der allein der vorstehenden Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. c) Ferner stelle die danach anzunehmende Zugangskontrolle auch die Erreichung des Schutzziels ausreichend sicher. Allerdings nicht wirksam im Sinne von § 95a Abs. 2 S. 2 UrhG und daher vom Schutz des § 95a UrhG nicht erfasst sind solche technischen Mittel, die der Rechteinhaber zwar mit dem Ziel einer Nutzungsbegrenzung einsetzt, die aber in der Praxis tatsächlich keinen nennenswerten Mindestschutz erzielen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2008, Az. 5 U 68/07 - Session-ID). Andererseits kann unter der „Wirksamkeit" einer Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG nicht verstanden werden, dass jegliche Umgehungsmöglichkeit tatsächlich ausgeschlossen ist; das kann nicht dem Gesetzeszweck entsprechend, der gerade vor technisch möglichen Umgehungen schützen soll. Hieraus folgt, dass technische Schutzmaßnahmen auch dann noch als wirksam im Sinne der Norm angesehen werden können und müssen, wenn ihre Umgehung zwar grundsätzlich technisch möglich ist, jedoch vor dem Hintergrund des jeweiligen Schutzzieles das Schutzniveau gegenüber dem Kreis der potentiellen Angreifer ausreichend hoch angesetzt worden ist, vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2008, Az. 5 U 68/07 - Session ID unter II.2.b. Dabei ist grundsätzlich auf die Situation eines durchschnittlichen Benutzers abzustellen, der durch die technischen Schutzmechanismen von Handlungen betreffend die Schutzgegenstände abgehalten werden kann (vgl. BGH GRUR 2011, 513 - AnyDVD; OLG Hamburg, Urteil vom 24. 6. 2009 - 5 U 165/08, GRUR-RR 2010, 153, 154 - FTA-Receiver, OLG München, Urteil vom 23.10.2008, 29 U 5696/07 - H. online, Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 22, Dreier/Schulze/Specht, § 95a Rn. 16, jeweils m.w.N.). Vorliegend ist zwar für den Kreis des „durchschnittlichen Benutzers“ auf den Kreis derjenigen Internetnutzer abzustellen, die einen Werbeblocker benutzen. Denn nur diejenigen Nutzer, die selbst einen Werbeblocker installiert haben, sind von dem Werbeblocker-Erkennungsprogramm der Klägerin überhaupt betroffen (vgl. zu einer Differenzierung von Nutzern, die die Startseite einer Website umgehen wollen, und solchen, die dies nicht wollen, z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2008, Az. 5 U 68/07 unter II.2.b) bb) ccc) (1); vom BGH allerdings ausdrücklich offen gelassen, vgl. BGH, GRUR 2011, 56, Tz. 33). Jedoch unterscheidet sich der Kreis der Werbeblocker-Nutzer bzgl. seiner technischen Vorbildung nicht grundsätzlich vom Kreis durchschnittlicher Internetbenutzer. Denn Werbeblockerprogramme sind Anwenderprogramme und richten sich nicht allein an Internetnutzer mit besonderen technischen Vorkenntnissen, sondern im Ausgangspunkt an jeden Internet- und Computernutzer, der Werbung auf besuchten Seiten blockieren möchte. Ein durchschnittlicher Internetnutzer ist in der Regel auch in der Lage, ein Anwenderprogramm auf seinem PC, Laptop usw. zu installieren und zu starten; vielfach sind Anwenderprogramme mit kurzen Installationsanleitungen ausgestattet, bei denen nur wenige, genau beschriebene Eingaben notwendig sind, um das Programm zu installieren und anschließend zu starten. Dass dies bei den vorliegend maßgeblichen Werbeblockerprogrammen, an deren Anwender sich die Erkennungssoftware der Klägerin richtet, anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist unstreitig geblieben, dass es technisch möglich und bei Anwendern von Werbeblocker-Programmen durchaus nicht unüblich ist, insbesondere die im Werbeblocker-Programm enthaltenen Listen unverändert zu belassen und nicht durch eigene Zusatzbefehle zu erweitern. Darauf, dass der durchschnittliche AdBlock-Nutzer die Filterbefehle nicht verändert, sondern es bei der Standardeinstellung des Adblockers belässt, weist auch die E. GmbH bereits hin (vgl. Anlage K 18). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass der Kreis der Nutzer, die einen Werbeblocker benutzen, identisch ist mit einem Kreis an Personen, die derart internet- und technikaffin sind, dass für sie eine Änderung von Filterbefehlen unproblematisch umsetzbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer die Frage, ob die Klägerin mit ihrem Erkennungsprogramm das Schutzniveau gegenüber dem Kreis potentieller Angreifer ausreichend hoch angesetzt hat, aus eigener Kenntnis beurteilen, denn die Mitglieder der Kammer benutzen zwar weder dienstlich noch außerdienstlich selbst Werbeblockerprogramme, gehören jedoch zu dem Kreis von Internetbenutzern, die Anwenderprogramme nach vorgegebenen Installationsanweisungen installieren und starten können, ohne besonderen Fachkenntnisse in Programmiersprachen, insbesondere Java-Script, zu besitzen. aa) Nach dem insofern bestimmten Maßstab stellte der von der Klägerin eingesetzte Schutzmechanismus das Schutzziel, Abrufe der Seite der Klägerin von Rechnern mit Werbeblockern zu verhindern, ausreichend sicher; das gilt zunächst gegenüber der vom Beklagten in seinem Video dargestellten Umgehungsmöglichkeit. Stellt man auf den vorstehend beschriebenen Anwenderkreis ab, so ist es einem durchschnittlichen Werbeblocker-Nutzer nicht ohne Weiteres möglich, die Adblocker- Sperre der Klägerin auf dem vom Beklagten dargestellten Weg zu umgehen. Dieser Weg erforderte - zunächst das Auslesen des „obfuskierten", d.h. schwer lesbar gemachten, JavaScript-Sperrcodes der Klägerin, - anschließend das Definieren neuer Filterregeln für den eingesetzten Adblocker in der Sprache JavaScript und - schließlich die Hinzufügung dieser Regeln in die E. des Werbeblocker-Programms. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Benutzer eines Werbeblockers über die Fähigkeit verfügt, diese Schritte selbstständig vornehmen zu können. - Ein durchschnittlicher Internetnutzer mit installiertem Werbeblocker kann in der Regel den Code von Internetseiten nicht lesen, selbst wenn dieser nicht obfuskiert wurde. - Er kann in der Regel auch nicht den Code der von ihm verwendeten Programme wie z.B. der A. P. Software, lesen, weil ihm die Sprache JavaScript im Allgemeinen nicht geläufig ist. Ihm sind daher auch die Maßgaben zur Definition neuer Filterregeln in der Sprache JavaScript in aller Regel unbekannt. - Darüber hinaus ist auch unstreitig geblieben, dass nur ein geringer Teil der Nutzer von Werbeblockern überhaupt in der Lage ist, das jeweilige Programm um individuelle Filterbefehle zu erweitern. Selbst wenn einem durchschnittlichen Internetnutzer mit Werbeblocker also die Filterbefehle anders als durch das Video des Beklagten bekannt geworden sein sollten, so ist nicht davon auszugehen, dass er sie ohne Weiteres auch einsetzen kann. Insoweit kann sich der Beklagten also auch nicht darauf zurückziehen, die Filterbefehle nicht selbst erstellt, sondern nur weiter verbreitet zu haben. bb) Die Erreichung des Schutzziels mittels der Schutzmaßnahme der Klägerin war aber auch gegenüber anderweitigen Umgehungsmöglichkeiten ausreichend sicher. Denn von einem technischen Mittel ohne Mindestschutz kann auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zu weiteren Umgehungsmöglichkeiten nicht ausgegangen werden: Der Beklagte trägt zunächst vor, dass in den zahlreichen Kommentaren zu den Artikeln v.a. auf www. h..de bzw. www. g..de deutlich geworden sei, dass eine Umgehung aus Sicht der Kommentatoren keinen großen Aufwand erfordere und teilweise, dass die Sperre bei ihnen schon nicht funktioniere, wenn JavaScripte deaktiviert seien (vgl. Anlagen B 26-39, B 52, 55-57). Nach dem oben beschriebenen Maßstab zur Bestimmung des Anwenderkreises ist auch insoweit festzuhalten, dass es nicht auf die Sicht der sich in den Spezialforen aufhaltenden, besonders internet- und technikaffinen Kommentatoren, sondern auf die Sicht eines durchschnittlichen Werbeblockernutzer und damit im Ergebnis auf diejenige eines durchschnittlichen Internetnutzers ankommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Nutzer weiß, wie man JavaScripte deaktiviert. Der Beklagtenvortrag zu einer über „ g1" aufzufindenden Vielzahl an Anleitungen, mit welchen die klägerische Webseite trotz aktiviertem Werbeblocker ohne Umleitung besucht werden könne (vgl. Anlage B 42 - 44), ist nicht erheblich. Insoweit ist zu Umgehungsmöglichkeiten, die einen Mindestschutz ausschließen würden, schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen; denn die Anlagen B 42-44 beschränken sich auf eine Wiedergabe der Ergebnisse (Übersicht über die „Treffer") einer g1-Suche auf eine Stichworteingabe, ohne dass daraus bereits erkennbar wäre, welche Umgehungsmaßnahmen im Einzelnen dort vorgeschlagen worden sein sollen und wie leicht oder schwierig diese umzusetzen sein sollen. Zudem betrifft der Vortrag nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: Es ist auf eine ex ante-, nicht aber eine ex post-Betrachtung abzustellen (vgl. dazu Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 95a Rn. 16 a.E. m.w.N.); die vom Beklagten vorgelegte Übersicht datiert aber erst auf den 27.06.2016 und gibt daher keinen Aufschluss über den Stand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. Auch hinsichtlich des auf das Privacy-Handbuch bezogenen Vortrags verhält es sich so, dass die vorgelegten Anlagen B 45-46 auf den Stand vom 27.06.2016 datieren und daher für den streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht aussagekräftig sind. Zudem ist der Anlage B 46 zu entnehmen, dass bei Verwendung des Privacy-Handbuchs „Vorkenntnisse" hilfreich seien und an einigen Stellen „Fachkenntnisse" vorausgesetzt würden. Gleiches gilt für die beklagtenseits angeführte Online-Ausgabe von C. (Anlagen B 47-48). Überdies führte, selbst wenn man insofern von zwei oder sogar mehreren weiteren Umgehungswegen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgehen würde, dies ebenfalls noch nicht zur Verneinung des Mindestschutzes, weil entscheidend ist, ob ein Umgehungsmittel nur in relativ kleinen Internetzirkeln zirkuliert oder ob es auch tatsächlich von einem nicht unerheblichen Teil der Nutzer genutzt wird, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 95a RN. 16. Letzteres ist zu verneinen. Schließlich ist auch der allgemeine Vortrag, dass auch W. (vgl. Anlage B 50) die Information liefere, dass es bestimmte „Anti-Anti-Addblock" oder „Disable Anti-Adblock" Tools gebe, nicht erheblich. Diese allgemeinen Hinweise sind schon nicht geeignet, um konkret die Schutzmaßnahme der Klägerin zu umgehen. Überdies ist es auch durchaus lebensnah anzunehmen, dass gerade die bestehenden Schwierigkeiten bei der Überwindung der Schutzmaßnahme der Klägerin die Motivation des Beklagten gewesen sein dürften, das streitgegenständliche Video zu kreieren. Nur dies erklärt, wieso sich der Beklagte von den Filterbefehlen nach eigenem Vortrag „beeindruckt" zeigte, als er sie in einem Kommentar zu dem H.-Online Artikel fand. Wäre die Maßnahme der Klägerin tatsächlich bereits auf einfachstem Wege zu umgehen gewesen, hätte für das Video mit derart kleinschrittiger Dokumentation der verschiedenen, nach der dort gegebenen Anleitung notwendigen Schritte zur Umgehung der Sperrmaßnahme kein Anlass bestanden. Ebenso wenig würde einleuchten, warum derart viele Personen das Video des Beklagten angeklickt haben. 3. Dem Beklagten ist auch eine im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verbotene Handlung vorzuwerfen, nämlich eine Verbreitung von Erzeugnissen, die hauptsächlich entworfen wurden, um die Umgehung der Schutzmaßnahme der Klägerin zu ermöglichen. a) Der Begriff des Erzeugnisses ist weit auszulegen und nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, so dass § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG auch die Verbreitung eines Umgehungscodes erfasst. Insofern fallen auch Filterbefehle, die in eine Programmierung eingefügt werden sollen, um eine Schutzmaßnahmen-Umgehung zu ermöglichen, unter den Begriff der Erzeugnisse. Dies gilt daher auch für die beiden vom Beklagten in seinem Video präsentierten Filterbefehle. b) Verbreiten meint im Sinne des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG nicht zwingend eine körperliche Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG; denn die Vorschrift behandelt nicht die Werknutzung, sondern den Umgang mit Umgehungs-Erzeugnissen. Insbesondere bei digitalen Erzeugnissen wie Software kommt eine unkörperliche Weitergabe (Downloadangebot) in Betracht, die nach Sinn und Zweck der Norm vom Begriff der Verbreitung miterfasst werden muss. Aber auch die bloße Weitergabe des Know-Hows von vom Adressaten dann selbst vorzunehmenden technischen Schritten ist eine Weitergabe des Umgehungs-Erzeugnisses und damit eine „Verbreitung" im Sinne der Vorschrift. Insofern kann auch die Präsentation von zwei Filterbefehlen in einem Video als eine Verbreitung dieser Filterbefehle angesehen werden, wie sie hier vom Beklagten vorgenommen worden ist. c) Bei den beiden Filterbefehlen handelt es sich auch um Erzeugnisse, die entworfen wurden, um die Umgehung der klägerischen Schutzmaßnahme zu ermöglichen. Eine solche Umgehung der Schutzmaßnahme liegt unabhängig von der Frage vor, ob man das Programm „ B.Smart" als einheitlich - so die Klägerin - oder zweigeteilt - so der Beklagte - betrachtet. Denn auch der Beklagte trägt jedenfalls vor, dass es nicht zum Eingreifen der klägerischen Umleitung komme, wenn man die Anleitung in dem Video des Beklagten befolge, die beiden Filterbefehle integriere und den Werbeblocker dann bestimmungsgemäß ablaufen lasse. Die beiden Filterbefehle ermöglichen diese Umgehung. Für eine solche Ermöglichung ist nicht erforderlich, dass das in Frage stehende Erzeugnis die Umgehung bereits allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände ermöglicht; denn § 95a UrhG dient nach seinem Zweck auch dazu, Vorbereitungshandlungen von Umgehungen zu erfassen. Diese müssen jedoch für die Umgehung kausal und wesentlich sein. Die streitgegenständlichen Filterregeln bewirken die Umgehung zwar nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit der E. und der A.- P.-Software der E. GmbH. Sie sind aber für den Umgehungserfolg kausal und wesentlich, weil ohne sie die Umleitung des klägerischen Programms eingreifen würde. d) Die beiden Filterbefehle sind auch hauptsächlich zu diesem Zweck entworfen worden. Denn diese beiden JavaScript-Codes sind sogar allein dazu entworfen, den Schutzmechanismus der Klägerin zu umgehen. Einen sog. „Dual Use", d.h. einen legitimen weiteren wirtschaftlichen Zweck, können sie für sich nicht in Anspruch nehmen. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob die E. und das Programm der E. GmbH neben einem womöglich grundsätzlich legitimen Zweck - der Blockierung unerwünschter Werbung - dienen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht eine Verbreitung der A.- P.-Software als solcher, sondern allein die Verbreitung der konkreten Filterregeln im Rahmen der Anleitung zur Umgehung des Sperrprogramms. 4. Für die Verbreitung der beiden Filterregeln in seinem YouTube-Video zur Umgehung des Schutzprogramms der Klägerin haftet der Beklagte als Täter. Es kommt dafür nicht darauf an, ob der Beklagte insofern selbst gewerblich handelte. § 95a Abs. 3 UrhG ist nicht auf gewerbliche Verbreitungshandlungen beschränkt (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 20 - Clone-CD, Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 95a Rn. 60). Der BGH (Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD) hat zu Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/29/EG und für § 95a Abs. Absatz 3 UrhG ausgeführt: „Die Einschränkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach ausschließlich auf den Besitz. Daraus ist zu schließen, dass § 95a Abs. 3 UrhG zwar nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet, sämtliche anderen aufgeführten Handlungen aber ohne Rücksicht darauf untersagt, ob sie gewerblichen oder privaten Zwecken dienen (vgl. Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., §34 Rdnr. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der durch die RL 2001/29/EG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Verbot auf den privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. Erwägungsgrund 49 der RL 2001/29/EG), mag damit zu erklären sein, dass sich das private Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck regelmäßig unverhältnismäßiges - Eindringen in die Privatsphäre kaum aufdecken und verfolgen ließe (Pleister/Ruttig, MMR 2003, MMR Jahr 2003 Seite 763, MMR Jahr 2003 Seite 764). Für die übrigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft diese Überlegung jedenfalls nicht zu. “ Diese Überlegungen gelten auch für die hier betroffene „Verbreitung" i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG. 5. Es besteht auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 BGB, die der Beklagte bislang nicht durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt hat. II. Begründet ist auch der Klagantrag zu II. (Schadensersatzfeststellung). Bzgl. der Verletzungshandlung im Sinne von § 823 II BGB kann auf die Ausführungen zu vorstehenden I.1.-4. Verwiesen werden. Den Beklagten trifft auch ein Verschulden. Er handelte vorsätzlich. Er war sich des Umstandes, dass die Klägerin nur Nutzer ohne aktivierten Werbeblocker oder zahlende Nutzer auf ihre Website lassen wollte, bewusst und wollte die Schutzmaßnahme der Klägerin nicht nur selbst umgehen, sondern dies mit seinem Video auch unbegrenzt vielen weiteren Nutzern ermöglichen; zu diesem Zwecke hat er in seinem Video die beiden Filterbefehle und die Hinweise zu ihrer Anwendung verbreitet. III. Begründet ist ferner der Klagantrag zu I.2. (Zahlung vorgerichtlicher Kosten). 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.764,50. Anspruchsgrundlage ist § 823 II i.V.m. § 95a UrhG. Zu Verletzungshandlung und Verschulden wird auf vorstehend I. und II. verwiesen. Zur Höhe: Der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,- ist nicht zu beanstanden; das Unterlassungsinteresse der Klägerin ist ein erhebliches, da eine Duldung auch zukünftiger Verbreitungen der Filter zur Umgehung des klägerischen Schutzmechanismus letztlich absehbar den Rückgang oder Wegfall von Werbebuchungen auf der klägerischen Seite mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Klägerin bedeuten würde. Der Ansatz einer 1,5fachen Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 war bzgl. der Ermessensausübung nicht fehlerhaft, denn die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles rechtfertigten den Ansatz einer gegenüber der 1,3fachen Gebühr um 0,2 erhöhten Geschäftsgebühr. Der Ansatz der Pauschale gem. VV-RVG 7002 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu 1. seit dem 27.10.2015, dem Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist. Anspruchsgrundlage ist § 288 I i.V.m. § 286 I BGB. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kammer trifft ferner folgenden Beschluss vom 21.12.2016 Der Streitwert wird auf € 54.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 II i.V.m. § 48 GKG und § 3 ZPO. Es entfallen auf den Unterlassungsantrag (Klagantrag zu I.1.) € 50.000,- (vgl. bereits Ausführungen im heutigen Urteil B.III.1.) und auf den Feststellungsantrag (Klagantrag zu II.) weitere € 4.000,-. Letztere Schätzung berücksichtigt das von der Kammer geschätzte Schadensersatzinteresse der Klägerin für bereits eingetretene oder aufgrund der bereits erfolgten Verbreitung der Umgehungsfilterbefehle noch zukünftig eintretende Schäden. Die Kammer schätzt dieses Interesse auf insgesamt € 5.000,-, wiederum unter Berücksichtigung etwa bereits eingetretener oder noch drohender Werbeeinnahmenverluste. Der Feststellungsantrag ist mit 80% davon zu bewerten. Der Klagantrag zu I.2. (Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) ist nicht streitwerterhöhend, da es sich um eine Nebenforderung zu den mit den Anträgen zu I.1. und II. geltend gemachten Ansprüchen handelt, § 43 Abs. 1 GKG. Die Klägerin betreibt unter www. b..de das Online-Angebot der „ B.“-Zeitung. Das Angebot ist grundsätzlich kostenfrei. Die Klägerin finanziert ihr Angebot überwiegend durch die Vermarktung von Werbeflächen. Unter der Bezeichnung „ B. P.“ bietet die Klägerin daneben ein kostenpflichtiges Abonnement an, mit dem Nutzer Zugang zu exklusiven Inhalten erhalten. Der Beklagte betreibt unter dem Namen „ T.- T.“ einen YouTube-Kanal, der sich überwiegend mit mobilen Windows-Geräten beschäftigt (vgl. Anlage K 3). Die E. GmbH ist Anbieterin der Software „ A. P.“, die auf einer Sammlung von Blockierbefehlen (Filterlisten, v.a. die sog. E.) beruht, welche das Laden von Werbung beim Aufruf einer Website verhindern. Beim Herunterladen der Software der E. GmbH wird die E. standardmäßig aktiviert. Nutzer können der vorinstallierten E. grundsätzlich eigene Blockierbefehle hinzufügen. Die meisten Nutzer sind hierzu jedoch nicht in der Lage. Die Muttergesellschaft der Klägerin, die A. S. SE, versuchte in der Vergangenheit vergeblich, der E. GmbH die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich untersagen zu lassen. Die auf Wettbewerbsrecht gestützten Anträge wurden von den befassten Gerichten unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, der Klägerin stehe es frei, Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseite zu verweigern. Auf die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015 (Az. 416 HKO 159/14, juris, Tz 49), des Landgerichts München vom 27.05.2015 (Az. 37 O 11673/14, juris, Tz. 207) sowie des Landgerichts Köln vom 29.09.2015 (Az. 33 O 132/14) wird hingewiesen. Die Klägerin entwickelte sodann unter dem Namen „B.Smart" einen Programmcode, der bei jedem Abruf der Internetseite www. b..de überprüft, ob der Browser des Nutzers eine Adblock-Software verwendet, mit der Folge, dass die Skripte zur Ausspielung von Werbung von den Ad-Servern auf der Internetseite der Klägerin blockiert werden. Ist dies der Fall, wird der Nutzer durch den Programmcode auf eine andere Internetseite umgeleitet, auf der er vor die Wahl gestellt wird, seinen Adblocker zu deaktivieren (mit der Folge eines uneingeschränkten Zugangs zu der Internetseite der Klägerin) oder ein Bezahl-Abonnement abzuschließen und die Internetseite nahezu werbefrei zu nutzen. Das Adblocker-Erkennungs-Programm der Klägerin wurde am 13.10.2015 aktiviert. Seit dem 15.10.2015 unterbindet die Klägerin darüber auch die Nutzung ihrer Seite mit deaktiviertem JavaScript (sog. „No-Script"-Erweiterung). Am 13.10.2015 um 11:18 Uhr eröffnete der Nutzer „ w." in dem Forum der E. GmbH auf der Internetseite http:// a..org einen neuen Thread mit der Überschrift „ b..de adblock detect unskippable" und bat um Hilfe, um seinen Adblocker für die Webseite b..de wieder nutzen zu können. Darauf antwortete eine Stunde später der Moderator „ m." des Forums und veröffentlichte zwei neue Filterbefehle für die E. (Anlage K 9). Das Funktionieren dieser Codes wurde von dem Nutzer „ w." umgehend bestätigt („works great! tyvm“, Anlage K 9) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Filterbefehle wurde auch in einem Kommentar zu einem H. online-Artikel über die Werbeblockersperre vom selben Tag um 17.07 Uhr erwähnt (Anlage B 51). Der Beklagte wurde auf den Kommentar zum H.-online-Artikel und damit auch auf die beiden Filterbefehle aufmerksam und veröffentlichte am 13.10.2015 in seinem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel „ b..de trotz aktiviertem AdBlock öffnen, B.-Sperre umgehen" (vgl. Anlage K 10). Darin beschrieb der Beklagte mit Hilfe von Screenshots (vgl. Anlage K 11) und unter Aufführung der beiden Filterbefehle (vgl. Anlage K 12), wie sich diese Filterbefehle zu der E. der „ A. P."-Software hinzufügen ließen und die klägerische Webseite auf diese Seite fortan (wieder) werbefrei und kostenlos aufgerufen werden konnte. Nach der Darstellung des Beklagten in dem Video musste man nach Entwicklung bzw. Kenntnis der Filterbefehle zu deren Einfügung in die Software - das ABP Icon anklicken und Filtereinstellungen aufrufen, - die E. (+ E. Germany) deaktivieren, - unter https:// e.. a..org/en die Liste „ E. without element hiding from" laden, - danach entweder die Liste „ E. Germany" hinzufügen (wobei darauf zu achten war, dass man nicht die „ E. + e. Germany", die man hier findet https:// e.. a..org/en/, hinzufügt) oder in ADP als Filterprofil hinzufügen; - sodann musste man noch eine eigene Liste erstellen - und sodann diesen Code einfügen mit z.B. STRG+V: @@||sascdn.com^$domain= b..de @@||smartadserver.com^$domain= b..de. Mit Schreiben vom 20.10.2015 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und bis zum 26.10.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern sowie zur Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.764,50, errechnet auf der Grundlage eines zugrunde gelegten Gegenstandswertes von € 50.000,- (vgl. Anlage K 14). Der Beklagte entfernte zwar das Video aus dem Internet, wies aber mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2015 (Anlage K 15) die Ansprüche zurück und machte geltend, die Schutzmaßnahme der Klägerin unterfalle nicht dem Schutz des § 95a UrhG, weil sie schon nicht wirksam sei; zudem sei § 95a UrhG auf ihn, den Beklagten, als einer Privatperson nicht anwendbar. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Az. 308 O 375/15, vom 03.12.2015 (vgl. Anlage K 17a) forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage K 17). Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin macht geltend: Bei ihrem Programm handele es sich um eine einheitliche und wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95 a UrhG. Die Maßnahme funktioniere wie folgt: Besuche ein Nutzer die Webseite, lade sein Browser zunächst das auf einer HTML-Datei basierende Grundgerüst der Seite, das für den Abruf und die Darstellung der eigentlichen Inhalte benötigt werde. An diesem Punkt greife die Maßnahme der Klägerin ein. Diese bestehe aus verschiedenen auf JavaScript basierenden Komponenten, die parallel vom Browser des Nutzers geladen und ausgeführt würden. Mit Hilfe der Komponenten werde geprüft, ob der Browser des Seitenbesuchers auch Werbeinhalte aufrufe. Stelle die Software fest, dass das Laden von Werbung blockiert werde, breche sie den Ladevorgang der Webseite ab und leite den Nutzer auf eine Sperrseite um. Es handele sich um eine wirksame Maßnahme i.S.v. § 95a UrhG. Maßgeblich sei insofern, ob ein durchschnittlicher Benutzer durch den Schutzmechanismus von einer unzulässigen Nutzung abgehalten werden könne. Dies sei der Fall. - Es sei nach Ansicht der Klägerin auf den durchschnittlichen Internetnutzer und nicht auf eine Personengruppe mit speziellen Kenntnissen in der Funktionsweise und der Programmiersprache von Ad-Blocker-Software abzustellen. Dies habe bereits das OLG Hamburg in GRUR-RR 2010, 153 ff. entschieden. - Eine Umgehung der klägerischen Sperre sei nur mit sehr guten JavaScript-Kenntnissen möglich, insbesondere da die für die Adblocker-Erkennung verantwortlichen Skripte schwer lesbar gemacht worden seien. Einem durchschnittlichen Internetnutzer sei bereits das Auslesen dieses Codes nicht möglich. - Ebenso wenig beherrsche ein durchschnittlicher Internetnutzer das anschließend notwendige Entwickeln von Filterregeln und das Eintragen dieser Filterbefehle in die Filterliste seines Adblockers. Der durchschnittliche Nutzer verändere ohnehin die Filterbefehle nicht, sondern belasse es bei der Standardeinstellung des Adblockers, darauf weise auch die E. GmbH hin (vgl. Anlage K 18, diese nach Existenz und Wortlaut unstreitig), dies ergebe sich zudem aus Nutzerkommentaren (vgl. Anlage K 20, insofern ebenfalls nach Existenz und Wortlaut unstreitig). Deutsche Nutzer hätten das zusätzliche Problem, dass die Bedienungsanleitungen in Englisch verfasst seien (vgl. Anlage K 19, nach Existenz und Wortlaut unstreitig). Die Maßnahme diene der Verhinderung schutzgegenstandsbezogener Handlungen. Die durch Browsings und Cachings der Besucher der klägerischen Internetseite vorgenommenen Vervielfältigungen der Seiteninhalte fielen unter § 16 UrhG. Ob diese Vervielfältigungen nach § 44a UrhG zulässig seien, könne dahinstehen, da die 6 Vorschrift nicht in § 95b UrhG genannt sei; hilfsweise handele sich weder um eine rechtmäßige Nutzung im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG, noch fehle es der Vervielfältigung an eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung (da eine werbefreie Nutzung ohne Abschluss des sonst grundsätzlich hierfür erforderlichen Abonnements über € 2,99/Monat möglich werde). Zudem werde gegen das Veränderungsverbot gem. § 62 UrhG verstoßen. Der Beklagte unterfalle der Verbotsanordnung nach § 95 a III UrhG, wonach die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen auch Privatpersonen untersagt sei. Überdies gehe die Klägerin aber davon aus, dass der Beklagte zu geschäftlichen Zwecken gehandelt habe; denn die Anzahl seiner Abonnenten sei seit der Auseinandersetzung mit der Klägerin deutlich gestiegen (die von ihm eingestellten Videos erreichen nunmehr - unstreitig - durchschnittlich 5.000 Nutzer, vgl. Anlage K 22). Die Klägerin beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, 1.) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am beklagten zu unterlassen, im Internet Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die es ermöglichen, die auf der Website www. b..de verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen, wie dies unter der URL https://www. y..com/watch geschehen ist: [Hier ist das aus dem Tenor zu I.1. ersichtliche B. wiedergegeben.] 2.) an die Klägerin 1.764,50 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verbreitung der Programmcodes nach Ziffer I.1 bereits entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend: Die von der Klägerin beanspruchte Sperre sei schon keine wirksame Schutzmaßnahme i.S.v. § 95a UrhG. Zur Begründung stützt sich der Beklagte neben den nachfolgend wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auch Darlegungen des Privatgutachters Dr. S. (Anlage B 64). Die Programmfunktion sei wie folgt: Das Programm „ B.smart" der Klägerin bestehe aus zwei eigenständigen und voneinander getrennt zu betrachtende Teilen bestehe. Der von dem Video des Beklagten allein betroffene Teil stelle eine der eigentlichen technischen Sperrmaßnahme - der Zugangskontrolle und Umleitung - vorgelagerte rechtswidrige Erkennungsmaßnahme der Klägerin dar. - Im Rahmen dieser vorgelagerten Erkennungsmaßnahme erführe die Klägerin durch ihr Javascript ohne jede Einwilligung der Nutzer, ob jeweils ein Werbeblocker genutzt werde, und könne personenbezogene Informationen aufgrund der übermittelten IP- Adresse auch einem bestimmten Nutzer zuordnen. Dieses Vorgehen verstoße gegen § 4 BDSG. Das Video des Beklagten zeige nur auf, wie der Nutzer durch Änderungen der Konfiguration eines bereits installierten Werbeblockers reagieren könne, um durch das Javascript der Klägerin nicht identifiziert zu werden. - Erst der nachfolgende weitere Schritt des Programms der Klägerin - die Zugangskontrolle durch den eigenständigen Umleitungsbefehl - stelle eine technische Sperrmaßnahme i.S.v. § 95a UrhG dar, weil allein dieser Schritt verhindere, dass der Nutzer auf die zu schützende Webseite mit den urheberrechtlich relevanten Bestandteilen der Klägerin gelange. Diese Zugangskontrolle erfolge aber erst nach dem Einsatz der Erkennungssoftware durch einen Umleitungsbefehl an den Browser des Nutzers, der dann dafür sorge, dass die andere Webseite mit dem Sperrhinweis vom Webserver der Klägerin geladen und dem Nutzer dargestellt werde. Befolge man die Anleitung in dem Video des Beklagten, komme es überhaupt nicht zum Eingreifen der Umleitung, weil mangels Zurückweisung der Erkennungssoftware durch den Werbeblocker der Umleitungsbefehl ausbleibe. Selbst wenn aber entgegen der Überzeugung des Beklagten von einer einheitlichen Sperrmaßnahme auszugehen sei, so sei dies aber jedenfalls nicht wirksam i.S.v. § 95a UrhG, da sie äußert einfach zu umgehen sei. Streitgegenständlich sei insoweit nur die Sperrmaßnahme in der konkreten Form und Anwendung vom 13.10.2015 und nicht spätere technische Änderungen. - Bei der Bewertung der Wirksamkeit sei nicht auf den Personenkreis des durchschnittlichen Internetnutzers abzustellen, sondern auf den Kreis gerade der Nutzer von Werbeblockern. Diese Nutzer hätten jedoch eine gesteigerte Affinität zum Internet und den damit verbundenen Themengebieten, sodass strenge Anforderungen an die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme der Klägerin zu stellen seien. - Nach Einführung der klägerischen Maßnahme seien zu ihr jedoch noch am selben Tag Artikel auf Webseiten erschienen, die speziell News aus dem Bereich der IT aufbereiteten, wie z.B. www. h..de (vgl. Anlage B 25, aber auch auf www. g..de vgl. Anlage B 54). In den zahlreichen Kommentaren zu diesen Artikeln würde deutlich, dass eine Umgehung aus Sicht der Kommentatoren keinen großen Aufwand erfordert habe, teilweise sogar, dass die Sperre bei ihnen nicht funktioniert hätten, wenn JavaScripte deaktiviert gewesen seien. Der Beklagte verweist insofern auf Anlagen B 26-39, 52 und 55-57. - Auch über „ g1" fänden sich eine Vielzahl an Anleitungen, mit welchen die klägerische Webseite trotz aktiviertem Werbeblocker ohne Umleitung habe besucht werden können; der Beklagte verweist auf die Anlagen B 42-44. - Ähnliche Informationen hätten auch das sog. Privacy-Handbuch (Anlage B 45-46), die online-Ausgabe von C. (Anlage B 47-48) und in allgemeinerer Art auch W. (Anlage B 50) geliefert (letztere dahingehend, dass es bestimmte „Anti-Anti-Addblock" oder „Disable Anti-Adblock" Tools gebe) . Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass § 95a UrhG typischerweise nur bei Verschlüsselungen des Schutzgegenstandes Anwendung finden könne. An einer Verschlüsselung fehle es vorliegend aber, weil die sog. Obfuskation aus technischer Sicht keine Verschlüsselung sei (vgl. auch Anlage B 58-61). Zudem unterfalle der Beklagte als Privatperson nicht den Verboten des § 95a III UrhG. Auch habe er nur einen bereits bestehenden Lösungsansatz aufgegriffen. Aus diesem Grunde sei auch das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 308 O 375/15, vom 03.12.2015 (vgl. Anlage K 17a) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2016 Bezug genommen. Der Beklagte hat im Termin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.11.2016, den Beklagtenvertretern zugegangen am 09.11.2016, verlangt. Der Beklagte hat außerdem mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.12.2016 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, da er die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 07.11.2016 nur durch Einholung eines weiteren Privatgutachtens würdigen könne, dieses aber nicht kurzfristig einholbar sei und die Berichterstatterin die Kammer, wie diese mitgeteilt habe, zum 01.10.2017 verlassen werde, so dass die Kammer nicht unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten entscheiden könne.