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Urteil

310 O 124/16

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwaltsschreiben ist in seiner Gesamtheit nicht als Sprachwerk urheberrechtsschutzfähig, wenn zwar für eine ausreichende Schöpfungshöhe spricht, dass der Text (immerhin) eine Länge von 11 teilweise längeren Sätzen hat und bei der Auswahl der einzelnen Wörter wohl ein Gestaltungsspielraum bestanden haben dürfte, aber die Sprachwahl bloß sachlich und wenig individuell erscheint. Gleiches ergibt sich vorliegend aus dem Aufbau des Textes, der wie bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben üblich mit der Anzeige der Vertretung und Versicherung der Bevollmächtigung eingeleitet wird, in dem sodann der Anlass des Schreibens mitgeteilt wird, dem Einlassungen des Mandanten zu dem Anlass folgen, dann Forderungen gestellt werden und zum Schluss vor der Veröffentlichung gewarnt gewarnt wird.(Rn.28) 2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens ist hier - auch bei erkennbar entgegenstehendem Willen des Verfassers - nach § 50 UrhG gerechtfertigt, weil sie im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse (hier: den sog. Abgasskandal bei Dieselkraftfahrzeugen) geschieht, welche von großem öffentlichen Interesse sind.(Rn.36) 3. Auch die Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübungsfreiheit stehen der Veröffentlichung des vollständigen Textes nicht entgegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die gleichfalls betroffene Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts haben hinter dem Veröffentlichungsinteresse des Adressaten (eines im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereins) aufgrund Art. 5 GG und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.(Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwaltsschreiben ist in seiner Gesamtheit nicht als Sprachwerk urheberrechtsschutzfähig, wenn zwar für eine ausreichende Schöpfungshöhe spricht, dass der Text (immerhin) eine Länge von 11 teilweise längeren Sätzen hat und bei der Auswahl der einzelnen Wörter wohl ein Gestaltungsspielraum bestanden haben dürfte, aber die Sprachwahl bloß sachlich und wenig individuell erscheint. Gleiches ergibt sich vorliegend aus dem Aufbau des Textes, der wie bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben üblich mit der Anzeige der Vertretung und Versicherung der Bevollmächtigung eingeleitet wird, in dem sodann der Anlass des Schreibens mitgeteilt wird, dem Einlassungen des Mandanten zu dem Anlass folgen, dann Forderungen gestellt werden und zum Schluss vor der Veröffentlichung gewarnt gewarnt wird.(Rn.28) 2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens ist hier - auch bei erkennbar entgegenstehendem Willen des Verfassers - nach § 50 UrhG gerechtfertigt, weil sie im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse (hier: den sog. Abgasskandal bei Dieselkraftfahrzeugen) geschieht, welche von großem öffentlichen Interesse sind.(Rn.36) 3. Auch die Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübungsfreiheit stehen der Veröffentlichung des vollständigen Textes nicht entgegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die gleichfalls betroffene Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts haben hinter dem Veröffentlichungsinteresse des Adressaten (eines im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereins) aufgrund Art. 5 GG und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.(Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. 1. Die Unterlassungsanträge des Klägers sind weder gem. § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 12 UrhG noch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG begründet. 1.1. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen nicht. a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem gegenständlichen Schreiben des Klägers vom 15.12.2015, Anlage K 2, urheberrechtlicher Schutz zukommt. Jedenfalls die beiden letzten Sätze hieraus, deren Nutzung gem. Klagantrag Ziffer 2 verboten werden soll, sind mangels ausreichender Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG kann sich die sog. Schöpfungshöhe (die persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG) sowohl aus der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch aus der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011,134 Rn. 36 - Perlentaucher mwN). An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, keine besonderen Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (in diesem Sinne wohl BGH, GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 36, 54 - Perlentaucher; noch anders BGH GRUR 1986, 739, 741f. - Anwaltsschriftsatz; vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 85). Sogar bei einzelnen Sätzen oder Satzteilen ist möglich, dass diese unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/29 Schutzobjekte sein können (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08 - juris). Für eine ausreichende Schöpfungshöhe des Klagemusters (Anlage K 2) spricht, dass der Text immerhin eine Länge von 11 teilweise längeren Sätzen hat und bei der Auswahl der einzelnen Wörter wohl ein Gestaltungsspielraum bestanden haben dürfte. Auch ist der Text inhaltlich gegliedert. Andererseits erscheint die Sprachwahl bloß sachlich und wenig individuell. Gleiches gilt für den Aufbau des Textes: Der Text wurde - wie bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben üblich - mit der Anzeige der Vertretung und Versicherung der Bevollmächtigung eingeleitet. In den folgenden beiden Sätzen ist der Anlass des Schreibens mitgeteilt worden. Es folgen zwei Sätze mit den Einlassungen der D. AG zu dem Anlass. Dann folgen Forderungen und (naheliegenderweise) zum Schluss wird vor der Veröffentlichung gewarnt. Ob einem solchen Text für die erhebliche Schutzdauer des Urheberrechtsgesetztes Schutz zukommen kann, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Jedenfalls die beiden letzten Sätze des Textes sind nicht ausreichend individuell gestaltet, um Urheberrechtsschutz zu genießen. Der Aufbau (jedenfalls) dieses Teils des Textes ist nicht originell. Die Wortwahl ist rein sachlich und durch die Zielsetzung vorgegeben. b) Der Text aus dem Klagemuster, Anlage K 4, ist durch den Beklagten veröffentlicht worden im Sinne von § 12 UrhG. Soweit im Antrag Ziffer 1 darüber hinaus von Verbreitung die Rede ist, bezieht sich dies - wie die Klägerseite im Verhandlungstermin klargestellt hat - nicht auf das urheberrechtliche Unterlassungsbegehren. c) Die Veröffentlichungen durch den Beklagten sind aber durch § 50 UrhG gerechtfertigt. Nach § 50 UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder ähnliche technische Medien, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften sowie sonstigen Datenträgern, die im wesentlichen Tagesereignissen Rechnung tragen, sowie im Film, Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Interesse der Berichterstattung über Tagesereignisse schränkt § 50 UrhG die Rechte der Urheber ein und erlaubt im notwendigen Umfang die vergütungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Zusammenhang mit den Tagesereignissen wahrnehmbar werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Die Berichterstattung des Beklagten bezieht sich auf Tagesereignisse. Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG sind tatsächliche Begebenheiten, die die Allgemeinheit, zumindest aber eine größere Gruppe, aktuell interessieren (Lüft in: Wandtke/Bullinger, UrhR-Kommentar, 4. Auflage 2014, § 50 Rn. 4). Aktuell ist ein Vorgang solange, wie die Berichterstattung darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH GRUR 2002, 1050, 1051). Unerheblich ist, ob es sich bei dem Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist, um einen eher banalen oder trivialen Vorgang handelt (BGH GRUR 2002, 1050). Die tatsächlichen Begebenheiten, über die in den Anlage K 3 und K 6 durch den Beklagten berichtet wurden, sind für die Allgemeinheit zur Zeit der Veröffentlichung von Interesse gewesen. Berichtet wurde über die Feststellung stark erhöhter Stickoxid-Emissionen bei einem getesteten Mercedes und den Umgang von Politik und Herstellern mit diesem Thema. Es wurde berichtet, dass in einer Abgasprüfstelle in der Schweiz ein Mercedes C 200 CDI mit Erstzulassung in 2011 getestet wurde und dabei teilweise, bei „warmem" Motor, erhöhte Stickoxid-Emissionen festgestellt wurden, während das Fahrzeug bei einem weiteren Test (kalt) ein regelgerechtes Emissionsverhalten zeigte. Die Forderung, Änderungen am Zulassungsverfahren vorzunehmen, wurde genannt und es wurde u.a. vom Umgang des Kraftfahrbundesamtes und der Herstellerseite mit dem Thema berichtet. Im Zusammenhang mit Letzterem heißt es in den Pressemitteilungen: „Erneut haben betroffene Autohersteller der D. U. [dem Beklagten] bereits vor Veröffentlichung ihrer Prüfergebnisse mit juristischen Schritten gedroht. D. fordert sogar deren Nichtveröffentlichung und drohte mit einer separaten Klage." Der Verdacht der Nichteinhaltung von Emissionswerten (oder gar deren Manipulation für Testsituationen) war für die Öffentlichkeit von Interesse. Gleiches gilt für die (damit ersichtlich im Zusammenhang stehende) Frage, wie betroffene Hersteller mit dem Thema umgehen. So auch für den Umstand, dass die D. AG ohne Kenntnis der Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Abgasmessungen bereits vorsorglich - unter bestimmten Voraussetzungen - juristische Konsequenzen in Aussicht stellte, statt den Beklagten z.B. aufzufordern, die Testergebnisse ihr zur Verfügung zu stellen. bb) Nach § 50 UrhG dürfen nur Werke zur Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar, d.h. hör- oder sichtbar, werden (Lüft a.a.O. Rn. 5). Damit ist lediglich gesagt, dass das Werk bei dem Ereignis, das Gegenstand der Berichterstattung ist, auch in Erscheinung getreten sein muss (BGH, Urteil vom 01.07.1982, Gz. I ZR 118/80 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Engels in: Beck’scher Online-Kommentar UrhR, 14. Edition, § 50 Rn. 11). Anders als im Rahmen von § 51 UrhG ist es hingegen nicht erforderlich, dass das Werk bereits (zuvor) veröffentlicht wurde. Der zur Ermöglichung der Berichterstattung in Medien geschaffene § 50 UrhG enthält eine solche Voraussetzung (anders als § 51 UrhG) - von seiner Zielrichtung her naheliegend - nicht. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14; BGH, Urteil vom 01.07.1982, Gz. I ZR 118/80 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung getreten sein (BGH, Urteil vom 01.07.1982, Gz. I ZR 118/80 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I), was vorliegend der Fall ist. Der Beklagte berichtete in den Anlagen K 3 und K 6 nicht allein über das Schreiben des Klägers. Kern der Berichterstattung ist die Feststellung erhöhter Emissionswerte in Tests und der Umgang mit diesen Testergebnissen (durch z.B. auch Kraftfahrtbundesamt und Politik, aber auch Hersteller). cc) Zwar soll § 50 UrhG nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14) keine Nutzungen privilegieren, bei denen die Einholung der Zustimmung des Urhebers vor Beginn der Nutzungen noch möglich und zumutbar ist. Da jedoch vorliegend für den Beklagten - nicht zuletzt aufgrund der beiden letzten Sätze des Schreibens, wie sie im Antrag Ziffer 2 wiedergegeben sind - offensichtlich war, dass eine Zustimmung nicht erteilt würde, musste er sich auch nicht um eine solche bemühen. dd) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Werke darf nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang geschehen. Auch dies ist vorliegend der Fall. Die Veröffentlichung des Textes diente dem Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung. Dieses Interesse kann (sogar) den Abdruck mehrerer Kunstwerke rechtfertigen (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14). Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers sind durch die Veröffentlichung nicht eingeschränkt. Entgeltliche Veröffentlichungen des Textes sind durch den Kläger nicht beabsichtigt gewesen. Auch die Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübungsfreiheit stehen der Veröffentlichung des vollständigen Textes nicht entgegen. Die unantastbare Intimsphäre des Klägers ist nicht betroffen. Die Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger das Schreiben gem. Anlage K 4 an den Beklagten geschickt hat, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensführung nicht. Betroffen sind aber neben dem sozialen Geltungsanspruch des Klägers die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Kommunikationsfreiheit). Anders als die Intimsphäre gewähren aber weder die Vertraulichkeitssphäre noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung absoluten Schutz (u.a. BGH, Urteil vom 29.09.2014, Gz. VI ZR 490/12, AfP 2014, 534). Grundsätzlich steht zwar allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Texte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334-341, Rn. 22 - juris). Vorliegend haben aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die gleichfalls betroffene Berufsausübungsfreiheit des Klägers hinter dem Veröffentlichungsinteresse des Beklagten aufgrund Art. 5 GG und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Tatsachenbehauptung, nicht hingegen eine Meinungsäußerung, vorliegt. Auch sind die veröffentlichten Tatsachen wahr. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt allerdings nicht ohne Weiteres, wenn z.B. ein Eingriff (auch) in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Vertraulichkeitssphäre vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 29.09.2014, Gz. VI ZR 490/12, AfP 2014, 534). Gegenstand der Veröffentlichung des Beklagten war ein Thema, dass in der Öffentlichkeit zur Zeit der Veröffentlichung von hohem Interesse war. Bedeutend war in diesem Zusammenhang auch, wie betroffene Automobilhersteller mit dem Thema umgehen. Insoweit kam dem Bericht, dass die D. AG über ihren Rechtsanwalt, den Kläger, bereits vor Veröffentlichung der Testergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen juristische Konsequenzen androhte, erheblich Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, einem Verein, der sich im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung einbringt, bestimmte Berichte zu verbieten und ihm gleichzeitig zu untersagen, den Anlass des vom ihm verlangten Schweigens nicht zu veröffentlichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das veröffentlichte Schreiben des Klägers nicht auf die Auseinandersetzung zweier (unbekannter) Privatpersonen, z.B. im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits, bezog. Es wurde vielmehr namens eines weltweit tätigen Großkonzerns erstellt und verschickt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die öffentliche Meinungsbildung war es auch gerechtfertigt, das Schreiben nahezu vollständig (mit nur wenigen Schwärzungen) zu veröffentlichen. Hierdurch ist zwar nicht nur offenbart worden, was die D. AG unter welchen Voraussetzungen von dem Beklagten gefordert hat, sondern auch, wer sich in ihrem Namen mit welchem Wortlaut an den Beklagten gewandt hat. Die Veröffentlichung in diesem Umfang ist aber durch insbesondere den Belegzweck und zur Vermeidung fehlerhafter Wiedergaben des Schreibens gerechtfertigt und von einem Rechtsanwalt, der zahlreiche Unternehmen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts vertritt, hinzunehmen. 1.2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichungen des Beklagten berühren zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Widerrechtliche Verletzungen liegen aber nicht vor. Aus den oben unter 1.1 c) dd) genannten Gründen überwiegen die Veröffentlichungsinteressen des Beklagten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber diesen Rechten des Klägers. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten, einen im Bereich des Umweltschutzes tätigen Verein, auf Unterlassung der Veröffentlichung und des Verbreitens des als Anlage K 4 vorgelegten Anwaltsschreibens und eines bestimmten Satzes aus dem Schreiben in Anspruch. Die Klage ist dabei auf Urheberrecht und (kumulativ) auf allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützt. Aus Anlass der Berichterstattung über Abgaswerte von Fahrzeugen im Fernsehsender ZDF wurde der Kläger als Anwalt von der D. AG mit der Wahrnehmung äußerungsrechtlicher Interessen beauftragt. Der Beklagte war bestrebt, insbesondere der Frage nachzugehen, ob auch in Fahrzeugen anderer Hersteller (als Volkswagen) in irgendeiner Form sog. Abschaltvorrichtungen verwendet werden, die dazu führen, dass auf einem normierten Prüfstand andere Stickoxid werte gemessen werden als „in der Realität auf der Straße". Zu diesem Zweck hatte der Beklagte im November durch die Berner Fachhochschule Untersuchungen an einem Fahrzeug der D. AG durchführen lassen. Der Beklagte lud anschließend per E-Mail-Rundschreiben vom 15.12.2015 zu einer Pressekonferenz vom 16.12.2015 ein mit dem Thema „Dieselgate weitet sich aus - Weitere Fahrzeughersteller mit erhöhten Abgaswerten". Aus diesem Anlass fertigte der Kläger das als Anlage K 2 in Kopie vorgelegte Schreiben und er schickte es an den Beklagten. Am 16.12.2015 veröffentlichte der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetseite www.d... .de eine Pressemitteilung mit der Überschrift „D. U. stellt stark erhöhte Stickoxid-Emissionen bei einem getesteten Mercedes C 200 CDI fest" (Anlage K 3). Darin heißt es u.a., dass D. die Nichtveröffentlichung von Prüfergebnissen fordere und mit einer separaten Klage drohe. Am Ende der Pressemitteilung befand sich ein Link, der zu dem „Anwaltsschreiben von D.", einer Datei mit der Anlage K 4, führte. Bei der Anlage K 4 handelt es sich um das Schreiben des Klägers gem. Anlage K 2 in teilgeschwärzter Form: In einer weiteren Pressemitteilung des Beklagten vom gleichen Tag über das Portal www.p... .de (Anlage K 5) war ein Link zu einer „aktualisierten Fassung" der o.g. Pressemitteilung enthalten (Anlage K 6), wobei es in dieser Fassung u.a. hieß: „Der D.-Anwalt führt aus: „Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollte es vollständig oder in Teilen dennoch veröffentlicht werden, werde ich hiergegen gesonderte rechtliche Schritte einzuleiten haben. Die Anwaltsschreiben von D. und BMW vom 15.12.2015 finden Sie am Ende dieser Seite." Mit Schreiben vom 17.12.2015 (Anlage K 7) mahnte der Kläger den Beklagten wegen der angeblich unberechtigten Veröffentlichung seines Schreibens ab. Der Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger erwirkte daraufhin offenbar die einstweilige Verbotsverfügung des Landgerichts B. (Gz. 16 O 23/16) vom 15.01.2016. Auf den Widerspruch des Beklagten hin hat das Landgericht B. die einstweilige Verfügung inzwischen aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen (Anlage B 1 und Anlage B 4). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 12 UrhG sowie aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Sein Anwaltsschreiben sei als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Dies zeige insbesondere die „Infopaq-Entscheidung" des EuGH. Indem der Beklagte das Schreiben in das Internet eingestellt habe, sei eine Veröffentlichungshandlung im Sinne von § 12 UrhG vorgenommen worden. Auch eine widerrechtliche Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit Art. 12 GG liege vor. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den Grundsätzen des BGH in der Entscheidung „Leserbrief“ (veröff. u.a. in NJW 1954, 1404 f.), wobei vorliegend erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Veröffentlichung sogar gegen seinen erklärten Willen erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, zu untersagen, das aus der Anlage K 4 ersichtliche Anschreiben zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie auf www.d... .de geschehen und wie aus Anlage K 3 ersichtlich; 2. dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, zu untersagen, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: „Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollte es vollständig oder in Teilen dennoch veröffentlicht werden, werde ich hiergegen gesonderte rechtliche Schritte einzuleiten haben“, wenn dies geschieht wie auf www.d... .de geschehen, wie aus der Anlage K 6 ersichtlich. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Anwaltsschreiben sei mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt. Schöpferische Eigenart, insbesondere im Sinne eines „deutlichen Überragens“, sei nicht erkennbar. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Berufsausübungsfreiheit. Beide Rechte seien allenfalls marginal beeinträchtigt. Die schutzwürdigen Belange des Beklagten, so die Meinungsäußerung in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse, würden in der Abwägung überwiegen. Die D. AG habe zur Zeit der Versendung des Anwaltsschreibens (noch) keinerlei konkreten Anlass gehabt, sie betreffende presserechtliche Verstöße des Beklagten zu befürchten. Eine kritische Berichterstattung sei zwar zu erwarten gewesen, presserechtliche Verstöße aber nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze beider Seiten (einschließlich Anlagen) sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016 Bezug genommen.