Urteil
310 O 208/15
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0707.310O208.15.00
1mal zitiert
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn ein File-Hoster durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes fördert, obliegen ihm im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Zwar ist nicht jede von Nutzern auf Server hochgeladene Datei von vornherein auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen. Es entsteht jedoch eine Prüfpflicht, wenn der Filehoster auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug z.B. auf konkrete Musikaufnahmen hingewiesen wird. Diese Prüfpflicht verpflichtet den Filehoster ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12).(Rn.139)
2. Gleichartige Rechtsverletzungen sind dabei nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat der File-Hoster im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server das konkret benannte urheberrechtlich geschützte Werk anbieten.(Rn.139)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat),
1.) durch Anerkenntnis-Teil-Urteil
verboten,
im Rahmen des Online-Dienstes www.u..net in Bezug auf das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen 10 Tonaufnahmen
a) Like Somebody
b) Close to the sun
c) Hey Last Beautiful
d) Numen
e) Cried All Out
f) It’s Not Over
g) Water Wars
h) Fake
i) Jiggle
j) The Long Way Home
nach wirksamer Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung die konkret bezeichneten Dateien nicht unverzüglich zu löschen und/oder zu sperren, wenn dies zur Folge hat, dass Dritten ermöglicht wird, die konkret bezeichneten Dateien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen sowie
2.) Durch Teil-Urteil auch im Übrigen
verboten,
es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen 10 Tonaufnahmen
a) Like Somebody
b) Close to the sun
c) Hey Last Beautiful
d) Numen
e) Cried All Out
f) It’s Not Over
g) Water Wars
h) Fake
i) Jiggle
j) The Long Way Home
im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.278,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2015 zu zahlen.
III. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat),
verboten,
es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin „Alanis Morissette“ sowie die darauf enthaltenen zwölf Tonaufnahmen
1. Guardian
2. Woman down
3. ‘Til you
4. Celebrity
5. Empathy
6. Lens
7. Spiral
8. Numb
9. Havoc
10. Win and win
11. Receive
12. Edge of evolution
im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL
http://u..net/... geschehen.
IV. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat),
verboten,
es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Girl On Fire“ der Künstlerin „Alicia Keys“ sowie die darauf enthaltenen 13 Tonaufnahmen
1. De Novo Adagio
2. Brand Me
3. When It’s All Over
4. Listen To Your Heart
5. Day
6. Girl On Fire
7. Fire We Make
8. Tears Always Win
9. Not Even The King
10. That’s When I K
11. Limitedless
12. One Thing
13. 101
im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL
http://u..net/... geschehen.
V. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat),
verboten,
es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Femme Fatale“ der Künstlerin „Britney Spears“ sowie die darauf enthaltenen zwölf Tonaufnahmen
1. Till The World Ends
2. Hold It Against Me
3. Inside Out
4. I Wanna Go
5. How I Roll
6. (Drop Dead) Beautiful
7. Seal It With A Kiss
8. Big Fat Bass
9. Trouble For Me
10. Trip To Your Heart
11. Gasoline
12. Criminal
im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL
http://u..net/... geschehen.
VI. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat)
verboten,
es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstler-Gruppe „Revolverheld“ mit den darauf enthaltenen 12 Tonaufnahmen
1. Immer in Bewegung
2. Das kann uns keiner nehmen
3. Bands Deiner Jugend
4. Ich lass für Dich das Licht an
5. Neu anfangen
6. Sommer in Schweden
7. Lass uns gehen
8. Wir schmeißen unsere Herzen ins Feuer
9. Deine Nähe tut mir weh
10. Aufhören mich zu verlieren
11. Hinter der Elbe York
12. Worte die bleiben
im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL
http://u..net/f./... geschehen.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar
1.) betreffend Ziffer I. und III. bis VI. des Tenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.500 € und
2.) betreffend Ziffer II. und VIII. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein File-Hoster durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes fördert, obliegen ihm im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Zwar ist nicht jede von Nutzern auf Server hochgeladene Datei von vornherein auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen. Es entsteht jedoch eine Prüfpflicht, wenn der Filehoster auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug z.B. auf konkrete Musikaufnahmen hingewiesen wird. Diese Prüfpflicht verpflichtet den Filehoster ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12).(Rn.139) 2. Gleichartige Rechtsverletzungen sind dabei nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat der File-Hoster im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server das konkret benannte urheberrechtlich geschützte Werk anbieten.(Rn.139) I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), 1.) durch Anerkenntnis-Teil-Urteil verboten, im Rahmen des Online-Dienstes www.u..net in Bezug auf das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen 10 Tonaufnahmen a) Like Somebody b) Close to the sun c) Hey Last Beautiful d) Numen e) Cried All Out f) It’s Not Over g) Water Wars h) Fake i) Jiggle j) The Long Way Home nach wirksamer Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung die konkret bezeichneten Dateien nicht unverzüglich zu löschen und/oder zu sperren, wenn dies zur Folge hat, dass Dritten ermöglicht wird, die konkret bezeichneten Dateien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen sowie 2.) Durch Teil-Urteil auch im Übrigen verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen 10 Tonaufnahmen a) Like Somebody b) Close to the sun c) Hey Last Beautiful d) Numen e) Cried All Out f) It’s Not Over g) Water Wars h) Fake i) Jiggle j) The Long Way Home im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.278,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2015 zu zahlen. III. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin „Alanis Morissette“ sowie die darauf enthaltenen zwölf Tonaufnahmen 1. Guardian 2. Woman down 3. ‘Til you 4. Celebrity 5. Empathy 6. Lens 7. Spiral 8. Numb 9. Havoc 10. Win and win 11. Receive 12. Edge of evolution im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen. IV. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Girl On Fire“ der Künstlerin „Alicia Keys“ sowie die darauf enthaltenen 13 Tonaufnahmen 1. De Novo Adagio 2. Brand Me 3. When It’s All Over 4. Listen To Your Heart 5. Day 6. Girl On Fire 7. Fire We Make 8. Tears Always Win 9. Not Even The King 10. That’s When I K 11. Limitedless 12. One Thing 13. 101 im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen. V. Der Beklagten wird durch Anerkenntnis-Teil-Urteil bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Femme Fatale“ der Künstlerin „Britney Spears“ sowie die darauf enthaltenen zwölf Tonaufnahmen 1. Till The World Ends 2. Hold It Against Me 3. Inside Out 4. I Wanna Go 5. How I Roll 6. (Drop Dead) Beautiful 7. Seal It With A Kiss 8. Big Fat Bass 9. Trouble For Me 10. Trip To Your Heart 11. Gasoline 12. Criminal im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen. VI. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat) verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstler-Gruppe „Revolverheld“ mit den darauf enthaltenen 12 Tonaufnahmen 1. Immer in Bewegung 2. Das kann uns keiner nehmen 3. Bands Deiner Jugend 4. Ich lass für Dich das Licht an 5. Neu anfangen 6. Sommer in Schweden 7. Lass uns gehen 8. Wir schmeißen unsere Herzen ins Feuer 9. Deine Nähe tut mir weh 10. Aufhören mich zu verlieren 11. Hinter der Elbe York 12. Worte die bleiben im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/f./... geschehen. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VIII. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar 1.) betreffend Ziffer I. und III. bis VI. des Tenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.500 € und 2.) betreffend Ziffer II. und VIII. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zunächst zulässig. Nach Art. 5 Nr. 3 des revidierten Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21.12.2007 (ABl (EU) Nr. 339 S. 3) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1. Die Beklagte hat die gegen sie geltend gemachten Unterlassungsansprüche die Sachverhalte D., E. und F. betreffend insgesamt anerkannt, weswegen sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, vgl. § 307 S. 1 ZPO. 2. a) Darüber hinaus hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch den Sachverhalt A. betreffend teilweise insofern anerkannt, als die Klägerin begehrt, dass der Beklagten verboten werde, im Rahmen des Online-Dienstes www.u..net in Bezug auf das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen näher bezeichneten 10 Tonaufnahmen nach wirksamer Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung die konkret bezeichneten Dateien nicht unverzüglich zu löschen und/oder zu sperren, wenn dies zur Folge hat, dass Dritten ermöglicht wird, die konkret bezeichneten Dateien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, Urteil vom 19.12.2014, Az. 5 U 118/13, ist es zulässig, dass ein Kläger nur die Unterlassungsverpflichtung bezogen auf die reaktiven Löschpflichten einklagt. Im Verfahren vor dem OLG hatte die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift bestimmt, dass es der Antragstellerin „(nur) darum“ gehe, „dass die Antragsgegnerin trotz Inkenntnissetzung über die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (…) nicht einmal tätig wurde, um die Dateien zu löschen (…)“ und dies auch im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach klargestellt. Schon die Vorschrift des § 308 I 1 ZPO und der Grundsatz des ne ultra petita sprechen für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens (wobei damit jedoch noch keine Aussage über die weitergehende Frage getroffen ist, inwieweit der Kläger bei einem solchen Vorgehen später noch die proaktiven Prüfpflichten einklagen kann oder ob ihm dann insoweit wegen der Aufspaltung der Einwand des § 242 BGB entgegenstünde). Daher ist im Umkehrschluss auch ein teilweises Anerkenntnis insoweit möglich und die Beklagte auch insoweit gem. § 307 S. 1 ZPO zu verurteilen. Da im Unterschied zu der Konstellation im Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Klägerin im vorliegenden Fall ausweislich ihres Antrags und der geäußerten Rechtsansichten („keine künstliche Aufsplittung der Pflichten“) einen umfassenden Unterlassungstenor begehrt, konnte der Beklagten nicht gefolgt werden soweit sie begehrt, insoweit nur aufgrund des Anerkenntnisses zu entscheiden, womit die Rechtsbedingung für ihren Hilfsantrag, im Übrigen die Klage insoweit abzuweisen, eingetreten ist. Es war daher bezüglich des anerkannten Teils durch Anerkenntnis-Teil-Urteil, im Übrigen durch stattgebendes (streitiges) Teil-Urteil zu entscheiden. Denn der Klägerin steht ein umfassender Anspruch auf Unterlassung, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen, im Tenor näher bezeichneten zehn Tonaufnahmen gem. § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu. aa) Die Aktivlegitimation der Klägerin als Tonträgerherstellerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin steht auch das ausschließliche Nutzungsrecht aus §§ 85 I, 78 I Nr. 1, 19a UrhG zu, in welches ebenfalls unstreitig durch die Abrufbarkeit des Albums jedenfalls am 23.06.2014 über den Link http://u..net/... und das Einstellen dieses Links in die Linksammlung g..net durch einen unbekannten Haupttäter widerrechtlich ohne Einwilligung der Klägerin eingegriffen worden ist. bb) Außerdem ist die Beklagte jedenfalls als Störerin passivlegitimiert. Im Umkehrschluss aus § 10 S. 1 Nr. 2 TMG ist die Beklagte als Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichert dann verantwortlich, sofern sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und dennoch nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. So verhält es sich vorliegend. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte mit Email vom 23.06.2015 um 14.47 Uhr in Kenntnis gesetzt zu haben. Einen etwaigen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme macht auch die Beklagte bezogen auf den Sachverhalt A. nicht geltend. Dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass noch zwei volle Tage später die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Datei bestand, ist sie ebenfalls nicht entgegengetreten. Wann die Löschung tatsächlich erfolgte, ist nicht vorgetragen. Mithin ist von einer Löschung frühesten fast 50 Stunden später und damit jedenfalls nicht mehr von einer unverzüglichen Löschung auszugehen. cc) Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert (stRspr., BGHZ 14, 163/167 - Constanze II; BGH GRUR 1961, 138/140 - Familie Schölermann). dd) Wie bereits eingangs erörtert, beschränkt sich die Rechtsfolge des Unterlassungsanspruchs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein auf ihre Löschpflicht. Eine grundsätzliche Aufspaltung der Pflichten, wie sie die Beklagtenseite anvisieren zu scheint, ist nach hiesigem Verständnis auch auf Grundlage der bereits zitierten Entscheidung der Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht vorzunehmen. Dieser Ansicht scheint auch das Hanseatische Oberlandesgericht selbst zu sein, wenn es etwa im Beschluss vom 17.05.2016, der die Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 16.02.2016 zurückweist, beide zu Az. 5 W 111/14, ausführt: „Soweit die Schuldnerin meint, der Streitgegenstand (…) sei auf Löschpflichten beschränkt, ist ihr nicht zu folgen (…) hat der Senat noch einmal im Einzelnen aufgezeigt, dass den Betreiber eines Share-Hosting-Dienstes nicht nur die Pflicht zur Löschung von Dateien trifft, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sondern daneben auch die Verpflichtung besteht (…)“ Aus Sicht der Kammer bestimmt sich der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Wenn ein File-Hoster durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes fördert, obliegen ihm im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Zwar ist nicht jede von Nutzern auf Server hochgeladene Datei von vornherein auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen, weil dies ein zulässiges Geschäftsmodell gefährden würde (das gilt, soweit der Filehosting-Dienst nicht schon grundsätzlich auf Nutzung zu Rechtsverletzungen angelegt ist). Jedoch entsteht eine Prüfpflicht, wenn der Filehoster auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug z.B. auf konkrete Musikaufnahmen hingewiesen wird, und diese Prüfpflicht verpflichtet den Filehoster ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urt. 15.08.2013, I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris Rz. 44-46). Gleichartige Rechtsverletzungen sind dabei nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat der File-Hoster im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server das konkret benannte urheberrechtlich geschützte Werk anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (BGH a.a.O. juris - Rz. 49). b) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 775,95 € betreffend das Album „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ gem. § 97a III 1 UrhG gegen die Beklagte. Die Abmahnung entspricht den Anforderungen gemäß § 97a II 1 Nr. 1 bis 4 UrhG. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Abmahnung verstoße wegen einer vorzunehmenden Unterscheidung zwischen reaktiven Löschpflichten und proaktiven Prüfpflichten gegen § 97a II 1 Nr. 4 UrhG, ist dem aus den bereits dargelegten Erwägungen zu einem grundsätzlich einheitlichen Unterlassungsanspruch mit daraus resultierenden einheitlichen Pflichten nicht zu folgen. Die Höhe des klägerseits angesetzten Gegenstandswertes von 50.000 € entspricht der Festsetzung auch der Kammer im Rahmen ihrer einstweiligen Verfügung unter Az. 310 O 215/14 und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat zutreffend den anrechenbaren Teil abgezogen, die Postentgeltpauschale VV 7002 in Höhe von 20 € addiert und kommt so auf den ebenfalls zutreffenden Betrag in Höhe von 775,95 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB. 3. Der Klägerin steht hinsichtlich der Sachverhalte B., G. und H. ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 775,95 € gem. § 97a III 1 UrhG, ein weiterer Anspruch auf Zahlung von weiteren 775,95 € Abmahnkosten betreffend dasselbe Musikalbum derselben Künstlerin und ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 382,70 € Abmahnkosten betreffend den einzelnen Titel „Wrecking Ball“ aus dem in Rede stehenden Album jedoch aus keiner Anspruchsgrundlage zu. a) Eine Abmahnung der Klägerin war berechtigt im Sinne von § 97a III 1 UrhG. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 I 1 UrhG, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ mit den darauf enthaltenen, im Tenor näher bezeichneten Tonaufnahmen, darunter auch der Aufnahme „Wrecking Ball“ gem. § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu. Die Aktivlegitimation der Klägerin als Tonträgerherstellerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin steht auch das ausschließliches Nutzungsrecht aus §§ 85 I, 78 I Nr. 1, 19a UrhG zu, in welches ebenfalls unstreitig durch die Abrufbarkeit des Albums am 14.11.2013 über den Link http://u..net/... und http://u..net/... sowie des Titels „Wrecking Ball“ des Albums unter den URLs http://u..net/... und http://u..net/... am 03.12.2013 durch unbekannte Haupttäter widerrechtlich ohne Einwilligung der Klägerin eingegriffen worden ist. Außerdem ist die Beklagte auch hier nach der „Störer-Rechtsprechung“ und im Umkehrschluss aus § 10 TMG passivlegitimiert. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte mit Emails vom 01.11.2013 bzw. 08.11.2013 bzw. 26.11.2013 in Kenntnis von den Rechtsverletzungen gesetzt zu haben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mithin ist von einer Löschung der Dateien frühesten sechs Tage bzw. nahezu zwei Wochen bzw. ca. eine Woche später und damit jedenfalls nicht mehr von einer unverzüglichen Löschung auszugehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist auch hier durch die Rechtsverletzungen indiziert. Auch entsprechen die Abmahnungen den Anforderungen gemäß § 97a II 1 Nr. 4 UrhG und die Kosten in Höhe von 775,95 € sind zutreffend errechnet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB. b) Insoweit, als die Klägerin unter demselben Datum jedoch gleich zwei Abmahnungsschreiben, eines für jeden der genannten Links, und mit Schreiben vom 03.12.2013 eine weitere Abmahnung wegen des Titels „Wrecking Ball“ an die Beklagte versandte (vgl. Anlagen K 5, K 16 und K 18), kann dies - sofern es wie vorliegend dasselbe Album derselben Künstlerin betrifft - jedoch in Kehrseite der obigen Erwägungen nicht mehrfach eine Kostenerstattung begründen. Denn es ist bei den gerügten Vorgängen bei natürlicher Betrachtungsweise nur von einem einheitlichen kerngleichen Verstoß auszugehen. Zwar findet die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs, die von der Rechtsprechung für das Strafrecht aufgegeben worden ist, auch im zivilrechtlichen Vollstreckungsrecht nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung mehr (BGH GRUR 2009, 427, 428 Rz. 14). Jedoch können im Zivilrecht mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen dann zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH a.a.O. Rz. 13). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend für die genannten Abrufbarkeiten zu bejahen. Vorgeworfen wird der Beklagten letztlich ein einheitliches Unterlassen der Löschung von Links bzw. von ausreichenden Maßnahmen zur Kontrolle der Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Albums. 4. a) Der Klägerin steht hinsichtlich des Sachverhaltes C. ein Anspruch auf Unterlassung, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ mit den darauf enthaltenen, im Tenor näher bezeichneten Tonaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen gem. § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu. aa) Die Aktivlegitimation der Klägerin als Tonträgerherstellerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin steht daher auch das ausschließliches Nutzungsrecht aus §§ 85 I, 78 I Nr. 1, 19a UrhG zu. bb) Soweit die Beklagte lediglich pauschal in Abrede genommen hat, dass die Dateien von ihrem Dienst herunterladbar gewesen seien und abspielfähige Dateien enthalten hätten, ist das Bestreiten schon nicht wirksam. Die von der Gläubigerin konkret bezeichneten Dateien waren auf den Servern der Schuldnerin gespeichert und waren daher Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Schuldnerin (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 14.3.2012 - 5 U 87/09, ZUM 2013, 303/315 a.E.). Soweit die Beklagte die Abrufvorgänge insoweit mit Nichtwissen bestritten hat, als sie sich auf die Linklistenseite m..com und den Abruf von dort bezieht, belegt der mit Anlage K 28 in einzelnen Schritten dokumentierte Downloadvorgang der Klägerseite aus Sicht der Kammer jedoch, dass ein solcher Abruf am 17.04.2014 um 15.08 Uhr möglich war. Dem steht auch nicht die Anlage B 9 entgegen, da es sich insoweit zum einen um später angefertigte Ausdrucke von der Website m..com handelt und zum anderen dort insgesamt keine URLs genannt werden. Selbst wenn die Verlinkung womöglich später nicht mehr nachvollziehbar gewesen sein sollte, heißt das nicht, dass sie nicht am 17.04.2014 bestand. cc) Die Beklagte ist auch als Störerin für die am 17.04.2014 festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beklagte trägt durch den Betrieb des Dienstes www.u..net zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen durch Dritte bei. Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Beklagte hat vorliegend zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Die Beklagte wurde mit E-Mail vom 16.04.2014 unter Angabe der konkreten URL aufgefordert, die darüber erreichbare Datei mit dem streitgegenständlichen Musikalbum unverzüglich zu löschen. Die Beklagte trägt vor, dass die Löschung spätesten am 17.04.2014 um 15.27 Uhr unverzüglich nach der tatsächlichen Kenntnisnahme erfolgt sei, die erst am 17.04.2016 mit Bearbeitung der Email vom 16.04.2016 um 12.27 Uhr erfolgt sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, Az. 5 U 118/13, nach der nicht schon mit dem Zugang der Email Kenntnis anzunehmen ist. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Klägerin schon zuvor vorgetragen hatte, dass die Datei auch um 18.03 Uhr am 17.04.2014 noch abrufbar gewesen sei. Angesichts des Screenshots der Anlage K 28 S. 9, der eine Downloadmöglichkeit der Datei von der Website der Beklagten zeigt und als Datum und Zeit unten links den 17.04.2014 und 18.03 Uhr ausweist, hält die Kammer diesen Vortrag der Klägerseite auch für ausreichend be- und den Beklagtenvortrag insoweit für widerlegt. Damit bleibt ungewiss, wann die Datei nun tatsächlich gelöscht wurde und es kann schon nicht von einem unverzüglichen Tätigwerden seitens der Beklagten ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehen, wie bereits dargelegt, für den Störer grundsätzlich aber auch nicht nur reaktive Lösch-, sondern auch proaktive Prüfpflichten. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte ebenfalls nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil sie die Zugänglichmachung der gerügten Datei nicht verhindert hat, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, da sie bereits Kenntnis von zeitlich vorangegangenen Verstößen hatte. Denn in der Zeit zuvor, vom 12.10.2013 bis zum 16.04.2014, hatte die Klägerin bereits 316 Meldungen betreffend das hinsichtlich Sachverhalt C. streitgegenständliche Album an die Beklagte versenden lassen, wobei in 88 dieser Fälle eine U.-URL unter der Referrer-URL http://m..com/thread/101-revolverheld-immer-in-bewegung-2013-a-3037346-post-... gefunden wurde, die auch die Quelle der streitgegenständlichen Datei unter der URL http://u..net/f.../... war. Die Beklagten hätte daher Vorsorge treffen müssen, dass es in Bezug auf das streitgegenständliche Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ nicht zu weiteren Rechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes kommt. Dazu war die Schuldnerin schon aufgrund ihrer allgemeinen Prüfpflicht nach Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet. Sie war daher zu einer Kontrolle jedenfalls der bekanntesten Linksammlungen verpflichtet, die auf ihren Dienst verweisen. Daneben musste sie jedenfalls den Titel des Albums und den Namen des Künstlers in einen Wortfilter aufnehmen, um die Bezeichnungen bereits gespeicherter und neu auf ihren Dienst geladener Dateien auf Übereinstimmungen mit den Filter-Begriffen überprüfen und entsprechende Dateien ggf. löschen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rn. 29, 35, NJW 2013, 784; Urt. v. 15.8.2013, Az.: I ZR 80/12 - Rapidshare II, Rn. 58, 60, GRUR 2013, 1030 sowie im Übrigen auch das Privatgutachten der Beklagten Anlage B 2 S. VII oben). Angesichts des zuvor Dargelegten (dieselbe Referrer-URL in 88 Fällen, Benutzung von Künstlernamen und Albumnamen in den URL) ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte diesen ihren allgemeinen Prüfpflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist, sodass die Frage nach dem Bestehen von etwa sogar gesteigerten Prüfpflichten der Beklagten vorliegend dahinstehen kann. dd) In der Folge hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 775,95 € betreffend das Album „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ gem. § 97a III 1 UrhG gegen die Beklagte. Auch insoweit verfängt die Argumentation der Beklagten hinsichtlich § 97a II 1 Nr. 4 UrhG und der Aufspaltung der Pflichten nicht. b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB. Die Versendung des Abschlussschreibens vom 23.07.2014 (Anlage K 8) war erforderlich und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Berechnung hinsichtlich der Höhe erfolgte auch hinsichtlich des seitens der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahrens zugrunde gelegten Gegenstandswerts von 50.000 € und einer 0,8 Gebühr VV 2300 sowie der Pauschale VV 7002. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 01.06.2016 der Klägerseite gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens. IV. Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 bzw. § 709 S. 2 ZPO. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind fünf Unterlassungsansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Musikalben „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“, „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin „Alanis Morissette“, „Girl On Fire“ der Künstlerin „Alicia Keys“, „Femme Fatale“ der Künstlerin „Britney Spears“ und „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ unter der URL http://u..net sowie nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 02.11.2015 über eine Zahlung in Höhe von 6.836,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2015 noch ein Restzahlungsanspruch wegen Kostenerstattung betreffend diverse Abmahnungen und Abschlussschreiben in Höhe von 4.436,90 € nebst Zinsen. Dem Verfahren vorausgegangen sind die einstweiligen Verfügungsverfahren 310 O 422/13, 155/14; 215/14; 378/13 und 463/13 des hiesigen Landgerichts sowie ein weiteres einstweilige Verfügungsverfahren des Landgerichts München, Az. 21 O 26158/13, und eines des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 491/13, (vgl. hierzu die Anlagen B 10 und B 11). Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Beklagte, eine AG mit Sitz in der Schweiz, betreibt den Share- bzw. File-Hosting-Dienst „U.“, unter anderem über die Webseite u..net. Der Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts sowie die Möglichkeit, diese Inhalte sodann über einen von der Beklagten zu Verfügung gestellten Downloadlink abzurufen sowie die Inhalte über diesen Downloadlink auch anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Die Nutzer, sowohl die Uploader als auch die Downloader, blieben hierbei grundsätzlich anonym. Die Nutzung des Dienstes der Beklagten ist (eingeschränkt) auch kostenlos möglich. Der Dienst finanziert sich über sog. „Premiumaccounts“ und Werbeeinblendungen. Nutzer des Dienstes können dadurch Geld verdienen, dass sie Premium-Neukunden anwerben und bzw. oder indem sie sich im Rahmen des sog. Partnerprogrammes das Erreichen bestimmter Downloadzahlen vergüten lassen. Der Dienst der Beklagten verfügt nicht über eine Suchfunktion, sodass ein Herunterladen der Dateien nur dann möglich ist, wenn dem Internetnutzer die URL bekannt ist, die beim Hochladen für jede Datei automatisch vergeben wird. Diese URL kennt zunächst nur der Nutzer, der die Datei hochgeladen hat. Es ist jedoch unter den Nutzern von Sharehostern weit verbreitet, derartige URLs in Form von Hyperlinks per Email zu verteilen oder auf anderen Internetseiten, häufig in Foren oder „Blogs“ zu verbreiten (sog. Linksammlungen). Insbesondere werden derartige Links zu illegalen Kopien urheberrechtlich geschützter Dateien auf dem Server der Beklagten auf einschlägigen Internetseiten interessierten Dritten mitgeteilt. Deswegen werden derartige Seiten regelmäßig im Auftrag von Rechteinhabern, so auch der Klägerin, durch Rechercheunternehmen wie vorliegend die p. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums ( p. GmbH) nach rechtsverletzenden Inhalten durchsucht. Die Beklagte richtete eine Reihe von Melde- und Löschsystemen ein, welche es Dritten ermöglichen sollen, ihre Verwertungsrechte sicherzustellen. Hierzu trägt die Beklagte umfangreich vor. Stellt ein Mitarbeiter der p. GmbH fest, dass auf dem Dienst der Beklagten ihrer Ansicht nach rechtswidrig öffentlich zugängliche Inhalte liegen, an denen ihren Auftraggebern die ausschließlichen Verwertungsrechts zustehen, meldet sie die betroffenen Links dem Dienst der Beklagten mittels einer E-Mail an den von der Beklagten angegebenen Abuse-Kontakt. Im Einzelnen kam es zu nachfolgenden streitgegenständlichen Meldungen: A. Die p. GmbH stellte am 23.06.2014 fest, dass unter der URL http://u..net/... das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ abgerufen werden konnte. Der Link wurde in der Linksammlung http://g..net/l... gefunden. Ein Mitarbeiter der p. GmbH forderte die Beklagte mit E-Mail ebenfalls vom 23.06.2015 um 14:47 Uhr auf, die Datei unter der URL http://u..net... unverzüglich zu sperren, vgl. Anlage K 1 S. 19. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Email und teilte mit, der Vorgang werde bearbeitet. Am 25.06.2014 um 16.42 Uhr war die Datei noch immer unter der genannten URL abrufbar und enthielt die 10 Tonaufnahmen, die auf dem von der Klägerin veröffentlichten Originalalbum enthalten sind (vgl. Anlage K 2). Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2014 auf Unterlassung in Anspruch nehmen und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 03.07.3014 auf (vgl. Anlage K 3). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde am 11.07.2014 unter Az. 310 O 215/14 antragsgemäß erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 05.09.2014 zugestellt. Unter dem 09.10.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (vgl. Anlage K 4). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) sowie Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 22.10.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. B. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 5), weil das Album unter der URL http:/u..net/... über die Linksammlung m..com noch an diesem Tag abrufbar war, obwohl die Klägerin die Beklagte hierauf bereits mit Email vom 01.11.2013 aufmerksam machte. Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde unter Az. 310 O 422/13 am 28.11.2013 antragsgemäß erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 20.12.2013 zugestellt. Unter dem 24.01.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (vgl. Anlage K 6). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) sowie Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 05.02.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. C. In der Zeit vom 12.10.2013 bis zum 16.04.2014, meldete die p. 316 Meldungen betreffend das Album „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ an die Beklagte, wobei in 88 dieser Fälle eine U.-URL unter der Referrer-URL http://m..com/... gefunden wurde. Die Klägerin behauptet, die p. GmbH habe am 16.04.2014 festgestellt, dass über die vorstehende Referrer-URL unter der URL http://u..net/... das Album „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ abgerufen werden konnte, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Ein Mitarbeiter der p. GmbH forderte die Beklagte per E-Mail um 11.55 Uhr auf, die Datei unter der URL http://u..net/... unverzüglich zu sperren, vgl. Anlage K 27. Am 17.04.2014 um 15.09 Uhr und 18.03 Uhr sei das Album jedoch unter der genannten URL noch immer abrufbar gewesen und habe die Tonaufnahmen enthalten, die auf dem von der Klägerin veröffentlichten Originalalbum enthalten sind, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin legt mit Anlage K 28 Bildschirmausdrucke eines entsprechenden Downloadvorganges um 15.09 Uhr und eines Bildschirmausdrucks um 18.03 Uhr vor. Die Beklagte legt mit Anlage B 9 Ausdrucke eines späteren Aufrufs der Referrer-URL unter m..com vor, in denen der gemeldete U.-Link nicht zu lesen ist. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2014 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ in Anspruch nehmen (Anlage K 7). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde unter Az. 310 O 155/14 antragsgemäß erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 08.07.2014 zugestellt. Unter dem 23.07.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (Anlage K 8). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) sowie Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 04.08.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. D. Die p. GmbH stellte am 23.09.2013 fest, dass unter der URL http://u..net/... das Album „Girl On Fire“ der Künstlerin „Alicia Keys“ über die Linksammlung www.f..com abgerufen werden konnte. Ein Mitarbeiter der p. GmbH forderte die Beklagte per E-Mail auf, die Datei unter der URL http://u..net/... unverzüglich zu sperren (vgl. Anlage K 23). Dem kam die Beklagte nach. Am 14.10.2013 war das Album jedoch unter der URL http://u..net... abrufbar und enthielt die Tonaufnahmen, die auf dem von der Klägerin veröffentlichten Originalalbum enthalten sind (vgl. Anlage K 24). Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Girl On Fire“ der Künstlerin „Alicia Keys“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 9). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde unter Az. 310 O 378/13 antragsgemäß erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 06.12.2013 zugestellt. Unter dem 03.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (vgl. Anlage K 10). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 31.03.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. Ebenso wenig zahlte die Beklagte die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €). E. Ein Mitarbeiter der p. GmbH stellte am 24.09.2013 fest, dass unter der URL http://u..net... das Album „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin „Alanis Morissette“ abgerufen werden konnte. Dieser Link wurde in der Linksammlung http://f..com/... gefunden. Ein Mitarbeiter der p. GmbH forderte die Beklagte per E-Mail auf, die Datei unter der URL http://u..net/... unverzüglich zu sperren (vgl. Anlage K 21). Dem kam die Beklagte nach. Am 21.10.2013 war das Album jedoch unter der URL http://u..net/... abrufbar und enthielt die Tonaufnahmen, die auf dem von der Klägerin veröffentlichten Originalalbum enthalten sind (vgl. Anlage K 22). Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin „Alanis Morissette“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 11). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Leipzig. Diese wurde unter Az. 05 O 2989/13 antragsgemäß erlassen (vgl. Anlage K 12). Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 22.01.2014 zugestellt. Unter dem 25.02.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (vgl. Anlage K 13). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 25.03.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. Ebenso wenig zahlte die Beklagte die (anteiligen) Kosten der Abmahnung. Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 22.05.2015 den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 25.000 € herabgesetzt. Somit bemessen sich die anteiligen Kosten der Abmahnung aus diesem niedrigeren Streitwert auf 532 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 25.000 €). F. Ein Mitarbeiter der p. GmbH stellte am 23.09.2013 fest, dass unter der URL http://u..net/... das Album „Femme Fatale“ der Künstlerin „Britney Spears“ abgerufen werden konnte. Dieser Link wurde in der Linksammlung http://f..com/... gefunden. Ein Mitarbeiter der p. GmbH forderte die Beklagte per E-Mail auf, die Datei unter der URL http://u..net/... unverzüglich zu sperren (vgl. Anlage K 25). Dem kam die Beklagte nach. Am 25.10.2013 war das Album jedoch unter der URL http://u..net/... abrufbar und enthielt die Tonaufnahmen, die auf dem von der Klägerin veröffentlichten Originalalbum enthalten sind (vgl. Anlage K 26). Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Femme Fatale“ der Künstlerin „Britney Spears“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 14). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde unter Az. 310 O 403/13 antragsgemäß erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 20.02.2014 zugestellt. Unter dem 24.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (Anlage K 15). Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ferner auf, die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 950,40 € (0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) bis zum 22.04.2014 zu begleichen, was nicht erfolgte. Ebenso wenig zahlte die Beklagte die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €). G. Am 08.11.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, eine unter der Linksammlung „ N..net“ verfügbare Datei mit einer Kopie des Albums „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ zu sperren. Am 14.11.2013 war unter der URL http://u..net/... eine weitere Datei mit einer Kopie des Albums „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ abrufbar. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 16). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München. Diese wurde unter Az. 21 O 26158/13 am 16.12.2013 antragsgemäß erlassen (vgl. Anlage K 17). Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 28.01.2014 zugestellt. Die Beklagte zahlte die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 775,95 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 50.000 €) nicht. Die Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, die Klägerin hat die Sache für erledigt erklärt, mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das LG München I entschieden, dass die Klägerin gem. § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat (vgl. Anlage B 10). H. Am 26.11.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, eine unter der Linksammlung „b..b.“ verfügbare Datei mit einer Kopie des Albums „Wrecking Ball“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ zu sperren. Am 03.12.2013 war unter den URLs http://u..net/... und http://u..net/... jeweils ein sog. „Chartcontainer“ mit einer Kopie des Albums „Wrecking Ball“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ abrufbar, die ebenfalls auf „boerse.bz“ verlinkt waren. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2013 auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Albums „Wrecking Ball“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ in Anspruch nehmen (vgl. Anlage K 18). Als keine Reaktion erfolgte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Diese wurde unter Az. 2-03 O 491/13 antragsgemäß erlassen (vgl. Anlage K 19). Der Beschluss wurde der Beklagten durch diplomatische Zustellung unter Einschaltung des Gerichts am 28.01.2014 zugestellt. Die Beklagte zahlte die (anteiligen) Kosten der Abmahnung in Höhe von 382,79 € (0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Postentgeltpauschale bei einem Streitwert von 10.000 €) nicht. Die Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, später haben die Parteien die Sache für erledigt erklärt, mit Beschluss vom 07.08.2015 hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass die Klägerin gem. § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat, weil der vorliegende Titel auch von der Antragstellung im Verfahren vor dem hiesigen Landgericht zu Az. 310 O 422/13 erfasst gewesen sei (vgl. Anlage B 11). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte Verpflichtete der geltend gemachten Unterlassungsansprüche sei, was sich aus ihrer Stellung als Betreiberin und Inhaberin der Internetseite U..net ergebe. Auf die Privilegierung des § 10 TMG, die auf Unterlassungsansprüche bereits nicht anwendbar sei, könne sich die Beklagte ihrer Ansicht nach nicht berufen, weil sie nicht unverzüglich nach Inkenntnissetzung von den jeweiligen Rechtsverletzungen den ihr obliegenden Prüf- und Handlungspflichten nachgekommen sei und die jeweiligen Dateien gelöscht bzw. den Zugang zu ihnen gesperrt habe. Nach ihrer Ansicht sei davon auszugehen, dass die Beklagte die rechtswidrige Handlung des jeweils unbekannten Haupttäters seit Kenntnis auch als eigenen Tat gewollt habe, da sie durch die andauernde Verfügbarkeit des Inhalts die Möglichkeit erhalten habe, weitere Einnahmen durch den Verkauf von Premiumaccounts zu generieren. Jedenfalls aber hafte sie als Störerin. Die Beklagte sei ab dem jeweiligen Hinweis auf die Rechtsverletzung dazu verpflichtet gewesen, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, da sie die konkreten Angebote nicht unverzüglich gesperrt habe bzw. es unterlassen habe, gleichgelagerten Rechtsverletzungen Einhalt zu gebieten und dies sogar, obwohl in den Dateinamen jeweils die vollständige Bezeichnung der jeweiligen Künstler und des Album-Namens enthalten gewesen sei, sodass eine Sperrung unter Einsatz eines Textfilters sogar automatisch hätte erfolgen können. Sie, die Klägerin, habe ihrer Ansicht nach einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gem. § 97a I 2 UrhG bzw. § 97 II UrhG. Die Beklagte hat die geltend gemachten Kosten unter A. und B. jeweils in Höhe von 950,40 € und unter D., E. und F. insgesamt anerkannt, woraufhin mit Datum vom 02.11.2015 bereits insoweit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen worden ist. Außerdem hat die Beklagten den im Rahmen des Sachverhalts A. geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Schriftsatz vom 23.09.2015 insoweit anerkannt, als die Klägerin damit begehrt, dass der Beklagten verboten werde, im Rahmen des Online-Dienstes www.u..net in Bezug auf das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen, mit dem jeweiligen Titel bezeichneten 10 Tonaufnahmen nach wirksamer Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung die konkret bezeichneten Dateien nicht unverzüglich zu löschen und/oder zu sperren, wenn dies zur Folge hat, dass Dritten ermöglicht wird, die konkret bezeichneten Dateien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Sie ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass proaktive Prüfpflichten und reaktive Löschpflichten zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellten. Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass es zu einer künstlichen Aufsplittung des Unterlassungsanspruchs führen würde, wenn jede Art der konkreten Pflichtverletzung einen eigenen Unterlassungsanspruch auslöste, der sich allein auf die wiederholte Verletzung dieser Pflicht beschränkte. Rechteinhaber wären ihrer Ansicht nach dadurch gezwungen, jede Art der Pflichtverletzung einzeln (kostenpflichtig) abzumahnen und anschließend gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Diensteanbieter wie die Beklagte würden sich hingegen einer Flut von Abmahnungen, Verfügungsverfahren und Klagen ausgesetzt sehen und aus Sicht der Klägerin sei absehbar, dass die Beklagte bereits der zweiten Abmahnung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten würde, dem zweiten Verfügungsantrag den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2016 die klägerseits geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Sachverhalte D., E. und F. und die Musikalben der Künstlerinnen Alicia Keys, Alanis Morissette und Britney Spears insgesamt anerkannt. Die Klägerin beantragt, 1.) der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Offline“ der Künstlergruppe „Guano Apes“ mit den darauf enthaltenen 10 Tonaufnahmen 1.) Like Somebody 2.) Close to the sun 3.) Hey Last Beautiful 4.) Numen 5.) Cried All Out 6.) It’s Not Over 7.) Water Wars 8.) Fake 9.) Jiggle 10.) The Long Way Home im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen; 2.) an die Klägerin 4.436,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3.) es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Havoc And Bright Lights“ der Künstlerin Alanis Morissette sowie die darauf enthaltenen Tonaufnahmen 1. Guardian 2. Woman down 3. ‘Til you 4. Celebrity 5. Empathy 6. Lens 7. Spiral 8. Numb 9. Havoc 10. Win and win 11. Receive 12. Edge of evolution im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen (Kanzleiaktenzeichen ...). 4.) es der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Girl On Fire“ der Künstlerin Alicia Keys sowie die darauf enthaltenen Tonaufnahmen 1. De Novo Adagio 2. Brand Me 3. When It’s All Over 4. Listen To Your Heart 5. Day 6. Girl On Fire 7. Fire We Make 8. Tears Always Win 9. Not Even The King 10. That’s When I K 11. Limitedless 12. One Thing 13. 101 im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen (Kanzleiaktenzeichen ...); 5.) es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Femme Fatale“ der Künstlerin Britney Spears sowie die darauf enthaltenen Tonaufnahmen 1. Till The World Ends 2. Hold It Against Me 3. Inside Out 4. I Wanna Go 5. How I Roll 6. (Drop Dead) Beautiful 7. Seal It With A Kiss 8. Big Fat Bass 9. Trouble For Me 10. Trip To Your Heart 11. Gasoline 12. Criminal im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen; 6.) es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat), zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstler Gruppe „Revolverheld“ mit den darauf enthaltenen 12 Tonaufnahmen 1. Immer in Bewegung 2. Das kann uns keiner nehmen 3. Bands Deiner Jugend 4. Ich lass für Dich das Licht an 5. Neu anfangen 6. Sommer in Schweden 7. Lass uns gehen 8. Wir schmeißen unsere Herzen ins Feuer 9. Deine Nähe tut mir weh 10. Aufhören mich zu verlieren 11. Hinter der Elbe York 12. Worte die bleiben im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL http://u..net/... geschehen (Kanzleiaktenzeichen ...); 7.) durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, soweit von Beklagtenseite Anerkenntnisse vorliegen. Die Beklagte beantragt, bezüglich des Antrags zu 1.) aus der Klageschrift allein durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden wie beklagtenseits durch Anerkenntniserklärung im Schriftsatz vom 23. September 2015, Seite 2, ausgedrückt, hilfsweise den weitergehenden Klagantrag abzuweisen, ferner die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit sie nicht durch die Anerkenntniserklärungen in dem im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz anerkannt worden ist. Die Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnungen hinsichtlich des Sachverhalts A., B. und C. seien gem. § 97a II 1 Nr. 4 UrhG unwirksam, weil Gegenstand der jeweiligen Abmahnung die jeweils bis dahin nicht erfolgte Löschung der jeweils gemeldeten Links gewesen sei, die jeweils geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die - unstreitig - auf ein Unterlassen der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikalben im Sinne des § 19a UrhG gerichtet war, aber nicht nur die Verletzung von Löschpflichten, sondern auch die tatsächlich nicht vorliegende Verletzung proaktiver Prüfplichten zum Gegenstand gehabt habe und ein Hinweis gem. § 97a II 1 Nr. 4 UrhG - unstreitig - unterblieben sei. Auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.12.2014, Az. 5 U 118/13) gehe davon aus, dass die Verletzung proaktiver Kontrollpflichten und die Verletzung reaktiver Löschpflichten zwei grundverschiedene Verstöße und demnach auch unterschiedliche Streitgegenstände darstellten. Hinsichtlich der mit Sachverhalt C. geltend gemachten Urheberrechtsverletzung legt die Beklagte umfassend dar, welche Melde- und Löschsysteme (Beauftragung der I. N. M. D. GmbH, Takedown-Notice-Formular, Advanced Takedown Tool (ATT)) sie generell eingerichtet hat, die es Dritten, insbesondere den Rechteinhabern und den Verwertungsgesellschaften, ermöglichen sollen, ihre Verwertungsrechte sicherzustellen. Dabei sei sie schneller in der Lage, Löschungen der gemeldeten Links bei Meldungen über ein Meldeformular oder das ATT vorzunehmen, als wenn die Meldung per Email versandt werde, worauf sie die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen habe. Sie bestreitet die klägerseits behauptete öffentliche Zugänglichmachung am 16.04.2014 mit Nichtwissen. Ein Aufruf der am 16.04.2014 gemeldeten URL http://m..com/... habe ergeben, dass auf dieser Webseite der U.-Link http://u..net/... nicht genannt sei (vgl. Ausdruck der Webseite, Anlage B 9). Die Beklagte bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass der genannte Link überhaupt aktiv gewesen sei (d.h., dass ein Download möglich war), die Datei das verfahrensgegenständliche Werk tatsächlich enthalten habe und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, dass das Werk auch geöffnet und abgespielt habe werden können. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Löschung unverzüglich erfolgt sei. Dem Dienstanbieter müsse eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit zugesprochen werden. Abzustellen sei auf die tatsächliche positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts, die nicht bereits mit Zugang der jeweiligen Email anzunehmen sei, wie das OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, Az. 5 U 118/13, bereits entschieden habe. Eine Kenntnisnahme erfolge mit Bearbeitung der konkreten Email durch den jeweiligen Mitarbeiter der I., vorliegend am 17.04.2014 um 12.27 Uhr, der sodann spätestens um 15.27 Uhr die Löschung gefolgt sei. Es läge auch keine Kenntnisvereitelung gem. § 242 BGB vor, da keine zusätzlichen rechtsmissbräuchlichen Umstände vorlägen, sondern die Beklagte sich am 16.04.2014 mit einer gesteigerten Anzahl an Abuse-Meldungen konfrontiert gesehen habe. Sogar, wenn man - rechtlich falsch - auf den Zeitpunkt des Zugangs abstellte, sei noch von Unverzüglichkeit auszugehen, weil das insoweit diskutierte Zeitfenster von 24 bis 48 Stunden gewahrt sei. Unter Darlegung von umfangreich ausgeführten Zumutbarkeitserwägungen ist sie der Ansicht, auch ihre Prüfpflichten nicht verletzt zu haben und betont - ihrer Ansicht nach überobligatorisch - einen Stichwortfilter einzusetzen und externe Linksammlungen zu kontrollieren. Sie verweist darauf, dass der bloße Umstand, dass urheberrechtlich geschützte Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Prüfmaßnahmen zulasse, weil dies auf eine Gefährdungshaftung hinausliefe und beruft sich dafür, dass sie keine gesteigerten Prüfpflichten träfen, weil ihr Geschäftsmodell keine signifikante Risikoerhöhung begründe auf ein als Anlage B 2 vorgelegtes Privatgutachten. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, die Abmahnungen hinsichtlich der Sachverhalte G. und H. seien unbegründet gewesen. Dies vor dem Hintergrund, dass jeweils nach Widerspruch und beiderseitiger Erledigungserklärungen das LG München und bestätigend das OLG München bzw. das LG Frankfurt am Main der Klägerin gem. § 91 a I ZPO die Kosten auferlegt habe (vgl. Beschluss des OLG München vom 17.07.2015, Az. 29 W 1257/15, Anlage B 10 und Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 07.08.2015, Az. 2-03 O 491/13, Anlage B 11). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 verwiesen. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 01.06.2016 einen weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht.