Beschluss
310 O 370/13
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1025.310O370.13.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt eine ausschließliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Verletzers. Sie schließt die örtliche Zuständigkeit im sog. „fliegenden Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO (besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) aus.(Rn.18)
2. Zwar gilt die Vorschrift des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG nach ihrem Wortlaut „für Klagen“, jedoch richtet sich nach dieser Hauptsachezuständigkeit auch die Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung, § 937 Abs 1 ZPO.(Rn.19)
3. Nach dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG ist nur danach zu fragen, ob der geschützte Gegenstand für eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit des Verletzers verwendet worden ist, die Verletzungshandlung also in einem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit steht.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.10.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gebührenstreitwert von € 12.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt eine ausschließliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Verletzers. Sie schließt die örtliche Zuständigkeit im sog. „fliegenden Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO (besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) aus.(Rn.18) 2. Zwar gilt die Vorschrift des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG nach ihrem Wortlaut „für Klagen“, jedoch richtet sich nach dieser Hauptsachezuständigkeit auch die Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung, § 937 Abs 1 ZPO.(Rn.19) 3. Nach dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG ist nur danach zu fragen, ob der geschützte Gegenstand für eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit des Verletzers verwendet worden ist, die Verletzungshandlung also in einem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit steht.(Rn.30) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.10.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gebührenstreitwert von € 12.000,-. I. Die Antragstellerin, eine GmbH ö... Rechts mit Sitz in Ö..., beantragt, dem Antragsgegner, einer natürlichen Person mit Sitz in K...S..., Deutschland, im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, es Dritten zu ermöglichen, ein bestimmtes Computerspiel über den eigenen Internetanschluss in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten. Die Antragstellerin trägt vor: Das Computerspiel sei urheberrechtlich geschützt. Sie sei Inhaberin der weltweiten, umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechte. Das Spiel werde seit Mai 2013 vertrieben. Das Spiel sei über den Internetanschluss des Antragsgegners im Wege des sog. Filesharing im Internet Dritten zum Download angeboten worden; das ergebe sich aus den Recherchemitteilungen Anlagen ASt 5 und 6. Der Antragsgegner sei dafür als Störer verantwortlich. Der Antragsgegner habe auf eine Abmahnung (Anlage ASt 7) mit anwaltlichem Schreiben wie aus Anlage ASt 8 ersichtlich reagiert. Das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin sei auf € 12.000,- zu schätzen. Der eV-Antrag ist beim Landgericht Hamburg am 16.10.2013 eingegangen. Die Kammer hat die Antragstellerin auf Bedenken bzgl. der örtlichen Zuständigkeit in Hamburg hingewiesen, dies mit Blick auf die seit dem 09.10.2013 in Kraft befindliche Neuregelung des § 104a I 1 UrhG. Die Antragstellerin hat erklärt, keinen hilfsweisen Verweisungsantrag stellen zu wollen. Sie hat sich darauf berufen, § 104a UrhG sei vorliegend nicht anwendbar. Sie führt insofern u.a. aus: Dass der Antragsgegner nicht als Verbraucher gehandelt habe, ergebe sich schon aus der Art der streitgegenständlichen Verletzung in Form des Filesharings mit den daraus erwachsenden Gefahren für den Rechteinhaber. Im Übrigen falle es aber in die Darlegungslast des Antragsgegners, sich auf die Voraussetzungen des § 104a I 1 UrhG, er habe nicht zu gewerblichen Zwecken gehandelt, berufen und diese darlegen zu müssen; das habe der Antragsgegner vorgerichtlich nicht getan. Die Antragstellerin sei zu solchen Darlegungen nicht in der Lage. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Das Landgericht Hamburg ist zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig. 1. Das Landgericht Hamburg ist allerdings sachlich zuständig. Das folgt aus § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 I GVG. Der Zuständigkeitsstreitwert ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Wegen der Art des geltend gemachten Schutzgegenstands (Computerspiel), dessen aktueller Marktrelevanz und der aus Sicht der Antragstellerin bestehenden Gefährlichkeit der angegriffenen Nutzung über ein Filesharingnetzwerk ist das Unterlassungsinteresse auch bzgl. der allein streitgegenständlichen Störerhaftung jedenfalls mit mehr als € 5.000,- zu bewerten. Aus § 97a III 2 UrhG ergibt sich nichts anderes. Mit dieser seit dem 09.10.2013 geltenden Regelung ist keine Begrenzung des Zuständigkeitsstreitwerts für das gerichtliche Verfahren verbunden, denn sie regelt lediglich eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Verletzten gegenüber dem Verletzer bzgl. der Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für eine vorgerichtliche Abmahnung. 2. Das Landgericht Hamburg ist auch international zuständig. Dies folgt als Annex-Zuständigkeit aus der Hauptsache-Zuständigkeit nach Art. 2 I EuGVVO. Nach dieser Vorschrift können im Hauptsacheverfahren Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates verklagt werden. Ein Gericht, das nach Art. 2 EuGVVO für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, besitzt nach der Verordnung auch eine Annex-Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen (EuGH Urteil vom 17.11.1998 – C 391/95 – Van Uden – unter Nr. 19, zitiert nach BeckRS 1998, 55497). Vorliegend wird der Antragsgegner in seinem Wohnsitzstaat in Anspruch genommen. 3. Das Landgericht Hamburg ist jedoch örtlich unzuständig. a) Eine örtliche Zuständigkeit in Hamburg ist nicht als Annex zur Hauptsachezuständigkeit nach Art. 2 I EuGVVO eröffnet. Denn diese Vorschrift trifft eine Bestimmung nur zur internationalen Zuständigkeit („… vor der Gerichten …“), nicht zur örtlichen Zuständigkeit. b) Eine örtliche Zuständigkeit in Hamburg ist auch nicht als Annex zur Hauptsachezuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben. Zwar regelt die Vorschrift für das in ihr bestimmte Gericht („… vor dem Gericht des Ortes …“) auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, Art. 5 EuGVVO Rz. 2; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl. 2013, Art. 5 EuGVVO Rz. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh I Art. 2 EuGVVO Rz. 6). Jedoch eröffnet Art. 5 EuGVVO nach seinem Wortlaut (vor Ziffer 1) die Zuständigkeiten der in ihm jeweils bezeichneten Gerichte nur dann, wenn diese in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz-Staat des Beklagten liegen. Insofern besteht auch kein Wertungswiderspruch zu dem von der Antragstellerin zitierten jüngsten Urteil des EuGH im Fall Pinckney (Urteil vom 03.10.2013, Rs. C 170/12, zitiert nach BeckRS 2013, 81903), denn dort ging es um eine Schadensersatzklage vor Gerichten in Frankreich gegen einen Verletzer mit Wohnsitz in Österreich. c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist nicht im sog. „fliegenden Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO eröffnet. Denn die nach dieser Vorschrift vorgesehene besondere Zuständigkeit besteht nur, soweit sie nicht durch eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ausgeschlossen wird. Letzteres ist hier der Fall, denn § 104a I 1 UrhG bestimmt eine ausschließliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Antragsgegners. Die Vorschrift ist – entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin – vorliegend anwendbar und ihre Voraussetzungen sind als erfüllt anzusehen. (1) § 104a I UrhG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar. Zwar gilt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut „für Klagen“, jedoch richtet sich nach dieser Hauptsachezuständigkeit auch die Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung, § 937 I ZPO. Der Antragsgegner ist eine „natürliche Person“ i.S.v. § 104a I UrhG. Der Verfügungsantrag betrifft eine „Urheberrechtsstreitssache“ und einen nach dem UrhG „geschützten Schutzgegenstand“. Denn die Antragstellerin stützt ihren Verfügungsantrag auf einen von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 97 I, § 19a und §§ 69a ff. UrhG. Das von ihr insofern geltend gemachte Computerspiel fällt in den Anwendungsbereich der Vorschriften. (2) Die Anwendung des § 104a I 1 UrhG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Verletzungshandlung keine „Verwendung“ im Sinne der Vorschrift darstellen würde. Soweit demgegenüber die Antragstellerin argumentiert, sie nehme doch den Antragsgegner nur als Störer in Anspruch, als eine „Verwendung“ komme aber nur eine täterschaftliche Verletzungshandlung in Frage, folgt das Gericht dem nicht. Zwar enthalten weder § 104a UrhG selbst noch die Gesetzesmaterialien (Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 26.06.2013, BT-Drucks. 17/14216 S. 9-10) eine ausdrückliche Definition des Begriffes der „Verwendung“. Der Begriff ist auch nicht identisch mit dem Begriff der „Verwertung“ in §§ 15 ff. UrhG, mittels dessen die verschiedenen Verwertungsrechte bezeichnet werden. Jedoch erschließt sich der grundsätzliche Anwendungsbereich des § 104a UrhG aus seiner Systematik als einer dem § 32 ZPO vorgehenden, ihn ausschließenden speziellen Zuständigkeitsreglung für Klagen wegen bestimmter Urheberrechtsverletzungen. In diesen Anwendungsbereich fallen Unterlassungsanträge wegen Verletzungshandlungen i.S.v. § 97 I UrhG, zu denen die Begehungsformen der Täter-, Gehilfen- und Störerhaftung gleichermaßen zählen. Dem entspricht es, wenn die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (a.a.O. S. 10) bei der Erläuterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift von der „Tätigkeit, die den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung begründet“ spricht; dass ein Handeln als Störer davon nicht erfasst sein solle, ist nicht ersichtlich. Dieser Anwendungsbereich wird nicht durch das Wort „verwendet“ in § 104a I 1 Hs. 1 UrhG eingeschränkt. Denn innerhalb des Relativ-Satzes, in welchem das Wort „verwendet“ steht, bezeichnet es nicht die Art der urheberrechtlichen Verletzungshandlung als solche, sondern deren Zusammenhang mit einer generellen Tätigkeit des Verletzers. Eine Reduktion des Anwendungsbereichs auf täterschaftliche Verletzungsformen ist damit ersichtlich nicht intendiert. Eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs würde auch zu einem vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewünschten Wertungswiderspruch führen. Denn sie würde ja im Ergebnis bedeuten, dass der als Verbraucher handelnde Täter, der die Urheberverletzung unmittelbar selbst begeht, zuständigkeitsrechtlich nach § 104a I 1 UrhG privilegiert wird, während der als Verbraucher handelnde Störer, der nur die täterschaftliche Verletzungshandlung eines anderen ermöglicht, sich weiterhin der Inanspruchnahme im sog. fliegenden Gerichtsstand des § 32 ZPO ausgesetzt sehen würde. (3) Auch das Tatbestandsmerkmal, dass der Antragsgegner den geschützten Gegenstand nicht für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet hat, ist als gegeben anzunehmen. (a) Zur Bestimmung dieses Tatbestandsmerkmals heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (a.a.O. S. 10): „Die Regelung betrifft in der Sache Klagen gegen Verbraucher. Verbraucher ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Begriffsbestimmung kann sinngemäß auf den Anwendungsbereich dieses Gesetzes übertragen werden. Demnach ist insoweit als Verbraucher jede natürliche Person anzusehen, die die Tätigkeit, die den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung begründet, in einem Zusammenhang vorgenommen hat, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (Unterstreichung hinzugefügt). Die Vorschrift knüpft also nicht an ein „gewerbliches Ausmaß“ der eigentlichen Verletzungshandlung selbst an, wie es § 101 I und § 101a UrhG tun (vgl. zum dortigen Definitions-Streit z.B. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 101 Rz. 6 ff.; Schricker/Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 29 ff.). Insofern ist nicht der Argumentation der Antragstellerin zu folgen, eine öffentliche Zugänglichmachung über Filesharingnetzwerke könne wegen der Unkontrollierbarkeit der weiteren Nutzungen niemals in den Anwendungsbereich des § 104a I UrhG fallen. Desgleichen besteht kein Wertungswiderspruch zu § 53 UrhG, denn es kann im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung offen bleiben, ob Filesharing als „privater Gebrauch“ im Sinne des § 53 I UrhG ausscheidet, weil § 104a I 1 UrhG nicht an das Ausmaß oder die Intensität der einzelnen Nutzung anknüpft. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 104a I 1 UrhG nur danach zu fragen, ob der geschützte Gegenstand für eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit des Verletzers verwendet worden ist, die Verletzungshandlung also in einem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit steht. Für dieses allein auf den Zusammenhang der Handlung abstellende Verständnis spricht auch der Hinweis in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (a.a.O. S. 10), dass in einem Fall, dass die Verletzungshandlung sowohl zu einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck als auch zu einem nichtgewerblichen bzw. nicht selbständigen beruflichen Zweck vorgenommen werde, „auf den überwiegenden Zweck abzustellen“ sein soll. Was unter einer „gewerblichen“ oder einer „selbstständig beruflichen“ Tätigkeit verstanden werden soll, soll sich nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 10) durch Heranziehung der entsprechenden Begriffe der §§ 13, 14 BGB ergeben. Im Sinne dieser Vorschriften setzt eine gewerbliche Tätigkeit jedenfalls ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH NJW 2006, 2250, 2251 Tz. 14), nicht dagegen, dass der Unternehmer mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (BGH a.a.O. Tz. 16 ff.). Die Person, auf deren Tätigkeit abzustellen ist, ist nach dem Wortlaut des § 104a UrhG der Beklagte bzw. Antragsgegner. Wird dieser – wie vorliegend - als Störer in Anspruch genommen, so kommt es darauf an, ob er – der Störer selbst – als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. (b) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin gerügte Störerhandlung nicht im Zusammenhang mit einer eigenen gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit begangen hat, weil für einen solchen Zusammenhang keinerlei Anknüpfungspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Tatbestand des § 104a I 1 UrhG sei insofern negativ formuliert („… Person, die … Schutzgegenstände nicht für ihre … Tätigkeit verwendet, …“), daher falle das Merkmal nicht in die antragstellerseitige Darlegungslast, so überzeugt dies nicht. Die örtliche Zuständigkeit ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, und diese Prüfung erfolgt – jedenfalls zunächst – nach den vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen des Klägers bzw. Antragstellers (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. Übers. § 12 Rz. 17; Musielak/Heinrich, a.a.O. § 12 Rz. 14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 4. Aufl. 2013, § 12 Rz. 55; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 12 Rz. 13). Daher muss sich der Kläger bzw. Antragsteller über die für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Tatsachen erklären. Fehlen eindeutige Anhaltspunkte, so sind auch insofern die zu §§ 13, 14 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der BGH hat zur Anwendbarkeit des § 13 BGB ausgeführt (NJW 2009, 3780, 3781): „[Tz. 10] Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. [Tz. 11] Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senat, NJW 2007, 2619 Rdnr. 13). Unsicherheiten und Zweifel auf Grund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers.“ Diese Grundsätze sind auch im Rahmen des § 104a I 1 UrhG anzuwenden, denn auch diese Vorschrift ist als verbraucherschützende Spezialnorm ausgestaltet. Das führt vorliegend dazu, dass nach den der Antragstellerin allein erkennbaren Umständen, auf die sie sich beruft, nicht von einem unternehmerischen Handeln des Antragsgegners ausgegangen werden kann: Bzgl. der unternehmerischen Tätigkeit kommt es vorliegend nicht auf die Person des Täters, sondern allein auf die Person des als Störer in Anspruch genommenen Antragsgegners an. Dafür, dass dieser überhaupt einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es bestehen auch weder Anscheinsbeweis noch tatsächliche Vermutung dafür, dass eine natürliche Person, die als Störer einem Dritten einen Upload in Filesharingnetze ermöglicht haben soll, dies regelmäßig im Zusammenhang mit eigener gewerblicher oder selbstständig beruflicher Tätigkeit getan haben dürfte. Vielmehr ist der Kammer aus eigener Befassung mit derartigen Sachverhalten bekannt, dass in der überwiegenden Mehrzahl solcher Fälle regelmäßig Anschlussinhaber betroffen sind, die z.B. Familienmitgliedern, Mitbewohnern, Freunden oder Bekannten eine Benutzung ihres Anschlusses gestattet haben, ohne dass diese Gestattung als solche gegen Entgelt erfolgt ist oder mit einer sonstigen entgeltlichen Tätigkeit des Anschlussinhabers in Zusammenhang gestanden hat. III. 1. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 I ZPO. 2. Der Gebührenstreitwert ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Aus den oben zur sachlichen Zuständigkeit erörterten Erwägungen und unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des Antragstellers nur als eines Störers sowie unter Berücksichtigung der eigenen Wertangabe der Antragstellerin erscheint der Kammer die Bewertung des Unterlassungsinteresses der Antragstellerin mit € 12.000,- als angemessen und ausreichend. Eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts nach § 97a III 1 UrhG kommt nicht in Betracht, denn diese Vorschrift enthält nur eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs für die vorgerichtlichen Abmahnungskosten, aber keine Begrenzung des Gebührenstreitwerts für das gerichtliche Verfahren. Dass es sich insofern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Entwurf zu einem neuen § 49 GKG nicht Gesetz geworden ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (a.a.O. S. 10) heißt es insofern ausdrücklich: „Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es damit bei dem Grundsatz des § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.“