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Beschluss

310 O 142/12

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0205.310O142.12.0A
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Tenor
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.08.2012 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 0,00 € (in Worten: Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 02.10.2012 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.08.2012 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 0,00 € (in Worten: Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 02.10.2012 festgesetzt. Die weiteren Kosten sind nicht im Wege der Kostenfestsetzung festzusetzen. Die Kosten der Verfahren zur Sicherung der relevanten Daten dienenden einstweilige Anordnungen gem. §101 IX UrhG vor dem Landgericht Köln sind keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO des vorliegenden Rechtstreites. Zum einen steht die dortige Kostengrundentscheidung (Antragstellerin trägt die Kosten) der hiesigen Kostengrundentscheidung entgegen. Auch wenn die Antragstellerin nach § 97 UrhG einen Schadenersatzanspruch gegen die dortigen Antragsgegner hat, ist dieser nicht zwangsläufig im Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen der dortigen (zahlreichen) Antragsgegner durchzusetzen. Die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln (z.B. ein Buch oder eine CD, worin sich die Rechtsverletzung verkörpert) sind im Verletzungsprozess nach § 91 ZPO zu erstatten. Andere Aufwendungen zu Ermittlung und Rechtsverfolgung können nur im Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtschutzes dienen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflg., § 97, Rn. 222). Da die sich die Identitäten hinter den IP-Adressen erst nach Auskunft aufgrund der Anordnungen gem. §101 IX UrhG ergeben, kann sich auch noch kein konkreter Rechtschutz zu diesem Zeitpunkt abzeichnen. Zum Teil wird hinsichtlich hunderter von IP-Adressen Auskunft in einem Verfahren verlangt. Es sind zahlreiche Dritte betroffen. Ebenso wie die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für vorangegangene außergerichtliche Tätigkeiten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige Kosten des Rechtstreites im Sinne des § 91 ZPO festgesetzt werden (vgl. BGH-Beschluss v. 27.04.2006 – Az. VII ZB 116/05 -) – da sie für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes zu einem Zeitpunkt angefallen sind, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht feststand, sondern im Gegenteil sogar ein außergerichtliches Abmahnverfahren angestrebt wurde, um ein gerichtliches, kosten und zeitintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden um die angebliche Rechtsverletzung schnellstmöglich ohne Gerichtsverfahren zu beenden – sind auch die Aufwendungen für die Ermittlung der hinter den IP-Adressen stehenden Personen nicht festzusetzen. Ein Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erfüllung der Forderung gesetzt wird, dient neben der materiell-rechtlichen Zielsetzung, etwa der Begründung des Verzugs, in erster Linie der außergerichtlichen Erledigung, da der Schuldner zu Erfüllung der Forderung angehalten werden soll. Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlichen geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des §93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion (vgl. BGH-Beschluss v. 27.04.2006) und kann auch nicht aus nachträglicher Sicht als Vorbereitung des späteren Prozesses angesehen werden (BGH- Beschluss v. 20.10.2005 – Az. I ZB 21/05 -). Gleiches muss für die vor dem Landgericht entstandenen Kosten gelten. Vorbereitungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie in Beziehung auf einen bestimmten Rechtstreit entstanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie nur aufgewandt worden sind, um das durchzusetzende Recht erst zu beschaffen oder wenn sie von einem selbständigen Verfahren mit eigener Kostenentscheidung erfasst werden (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Auflg., § 91, Rn. 13 "Vorbereitungskosten“).