Urteil
310 O 100/11
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0424.310O100.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, nämlich eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (vgl. BGH, 12. Mai 2011, I ZR 53/10).(Rn.43)
2. Bei einem in schwarz/weiß gehaltenen Emblem, das der Repräsentation und Wiedererkennung eines Unternehmens dient, handelt es sich nicht um eine Gestaltung, die im Rechtssinne auf einer künstlerischen Leistung beruht, wenn der Vergleich mit den vorbekannten Gestaltungen zeigt, dass es sich um eine zur damaligen Zeit durchaus gebräuchliche Gestaltung handelt, die sich von älteren Gestaltungsformen in ihrer Art nicht grundlegend unterscheidet.(Rn.43)
(Rn.45)
(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, nämlich eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (vgl. BGH, 12. Mai 2011, I ZR 53/10).(Rn.43) 2. Bei einem in schwarz/weiß gehaltenen Emblem, das der Repräsentation und Wiedererkennung eines Unternehmens dient, handelt es sich nicht um eine Gestaltung, die im Rechtssinne auf einer künstlerischen Leistung beruht, wenn der Vergleich mit den vorbekannten Gestaltungen zeigt, dass es sich um eine zur damaligen Zeit durchaus gebräuchliche Gestaltung handelt, die sich von älteren Gestaltungsformen in ihrer Art nicht grundlegend unterscheidet.(Rn.43) (Rn.45) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist einschließlich der im Termin am 16.02.2012 erfolgten Klagerweiterung um einen Beseitigungsanspruch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die mit dem Klagantrag zu Ziffer 1. begehrte Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Emblems gemäß §§ 97 Abs. 1, 23 UrhG beanspruchen. 1. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Schon hieran fehlt es nach der Auffassung der Kammer. Der Kläger meint, das von ihm 1972 in schwarz/weiß entworfene Logo sei ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Zu den Werken der bildenden Künste zählten auch die der angewandten Kunst, namentlich die der Gebrauchs- und Werbegrafik. Eine Differenzierung zwischen Werken der reinen und der angewandten Kunst sei hier nicht gerechtfertigt. Zudem vermittle sein Logo einen ästhetischen Überschuss, der den urheberrechtlichen Schutz begründe. Insoweit ist es zutreffend, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch Werke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Das vom Kläger entworfene Logo dient einem Gebrauchszweck, nämlich der Repräsentation und Wiedererkennung eines Unternehmens, und ist daher diesem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen“ (zweckfreien) Kunst zuzurechnen (vgl. zu dieser Differenzierung auch BGH GRUR 2012, 58, 60 – Seilzirkus). Der Übergang zwischen der angewandten und der bildenden Kunst ist grundsätzlich zwar fließend. Jedoch fehlt dem klägerischen Logo in jedem Fall der Charakter eines Kunstobjekts. Der ästhetische Wert steht in keinem Fall im Mittelpunkt. Dies wäre aber für ein Werk der reinen bildenden Kunst erforderlich (vgl. auch Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 86). Bei Werken der angewandten Kunst wird jedenfalls bisher von der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums die Schutzuntergrenze höher angesetzt als bei Werken der reinen Kunst (vgl. Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz. 160 m.w.N.). Die kleine Münze des Urheberrechts soll damit im Bereich der angewandten Kunst urheberrechtlich nicht geschützt, sondern nur dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein. Bei der Beibehaltung dieses Ansatzes ist hier ein urheberrechtlicher Schutz des klägerischen Logos, welches in schwarz/weiß entworfen worden ist, von vornherein auszuschließen. Denn ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rz. 160) ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Jedoch kommt es hier letztlich nicht entscheidend darauf an, ob an den erhöhten Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst festzuhalten ist. Denn in jedem Fall erfordert ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung, nämlich eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 – Seilzirkus, m.w.N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Bei dem in schwarz/weiß gehaltenen Emblem des Klägers handelt es sich nicht um eine Gestaltung, die im Rechtssinne auf einer künstlerischen Leistung beruht. Den insoweit maßgeblichen Grad der Individualität bestimmt die Rechtsprechung durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist (BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur). Das klägerische Logo ist mathematisch eindeutig bestimmbar. Es weist zwei geometrische Grundformen – ein schwarzes gleichseitiges Sechseck und ein weißes gleichseitiges Dreieck – auf. Dabei liegt das Sechseck horizontal auf einer seiner Seiten und das weiße Dreieck ist in seinem Inneren, mit der Spitze nach oben gerichtet, angeordnet. Das Größenverhältnis der beiden geometrischen Figuren ist dergestalt, dass die Eckenspitzen des Dreiecks jeweils mittig auf einer der Seiten des Sechsecks aufliegen. Hierdurch entsteht der Effekt, dass das Emblem drei trapezförmige Balken aufweist, die ringähnlich an den Ecken der jeweils längeren Seite zusammen liegen. Die beiden geometrischen Grundformen sind zweidimensional dargestellt und in einem schwarz-weiß-Kontrast gehalten. Gerade der Vergleich mit den vorbekannten Gestaltungen zeigt jedoch, dass es sich um eine zur damaligen Zeit durchaus gebräuchliche Gestaltung handelt, die sich von älteren Gestaltungsformen (vgl. Anlagen B 3, B 5) in ihrer Art nicht grundlegend unterscheidet. Die klägerische Leistung bewegt sich im Rahmen dessen, was Ende der sechziger und Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in der Gebrauchsgrafik im Zusammenhang mit Unternehmenskennzeichen üblich war. Auch die aus der damaligen Zeit stammenden bekannten Zeichen etwa der bedeutenden Firmen Mitsubishi, TDK, Karstadt/Arcandor und Chase Manhattan Bank weisen geometrische Formen auf, ohne dass insoweit von „Kunst“ gesprochen werden könnte. Insbesondere das in Anlage B 5 vorgelegte Zeichen (Anlage B 5, S.1), das bereits 1968 als Marke im Bankbereich für die (spätere) JP Morgan Chase & Co. eingetragen wurde, weist den Grundgedanken der klägerischen Gestaltung auf: Durch die Anordnung auf einer Seite abgeschrägter außenliegender Balken entsteht hier im Inneren eines Achtecks ein Quadrat. Ebenso wenig ist die im Emblem der D. Bank noch zu erkennende Grundidee, dass ringähnlich ein in sich geschlossenes Band dargestellt wird, dem Kläger zuzuordnen. Das sog. Möbiusband (Anlage B 7) aus den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts greift diese Idee bereits auf. Im klägerischen Emblem ist diese Grundidee in eine zweidimensionale Perspektive umgesetzt und das Dreieck in der Mitte vergrößert worden. Außerdem ist das Dreieck – was naheliegt – mit der Spitze nach oben ausgerichtet worden. Der Kläger hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sein Logo innerhalb der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise irgendwann einmal als „Kunst“ bezeichnet worden ist. Ihm ist weder ein Designpreis verliehen worden noch ist sein Logo sonst – soweit erkennbar – mit Kunst in Verbindung gebracht worden. Die Bekanntheit eines Logos ist noch kein verlässliches Indiz für seinen künstlerischen Gehalt. Die farbliche Ausgestaltung geht von vornherein nicht auf den Kläger zurück. Der Kläger hat damit im Jahre 1972 sicher eine handwerklich saubere und zudem gefällige Designleistung abgeliefert. Der darüber hinausgehende künstlerische Gehalt ist jedoch nicht zu erkennen. Die Leistung des Klägers erreicht nicht die erforderliche individuelle Schöpfungshöhe, die für den Werkschutz erforderlich wäre. Der vom Kläger ebenfalls herangezogene Markenwert, an dem er partizipieren möchte, hat nichts mit einer solchen Schöpfungshöhe zu tun. 2. Die weiteren Streitpunkte der Parteien können nach dem Vorstehenden dahinstehen. Dabei erscheint es vorliegend durchaus naheliegend, dass die Beklagte ein – hier, wie ausgeführt, nicht gegebenes – urheberrechtlich geschütztes Logo auch wie geschehen nach erfolgter Bearbeitung nutzen darf. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG, die 2009 auf sie verschmolzen wurde. Durch die Verschmelzung sind die Rechte der D. Bank auf die Beklagte übergegangen, und zwar ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers (§ 34 Abs. 3 UrhG). Der D. Bank AG sind gemäß § 31 Abs. 5 UrhG sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden. Anders können die Schreiben vom 01.02.1972 (Anlage B 1) und vom 27.07.1973 (Anlage B 2) nicht ausgelegt werden. Dort geht es jeweils um den „Ankauf“ des Firmenzeichens und die „Lösung“ des Themas „Firmenzeichen“. Irgendein Vorbehalt ist nicht zu erkennen. Der Zweckübertragungsgrundsatz garantiert dem Werknutzer einen zwingenden Kern von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen, die für die vereinbarte Verwertung unerlässlich sind (Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 31 Rn. 45; OLG Düsseldorf ZUM 2001, 795, 797). Hierzu dürfte im vorliegenden Fall auch das Bearbeitungsrecht im Sinne des § 23 UrhG gehört haben. Denn wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, hatte der Kläger einen schwarz/weiß Entwurf zu liefern, der von der Beklagten zwingend noch mit Farbe zu versehen und damit gemäß § 23 UrhG zu bearbeiten war. Damit war eine Veränderung des Logos von vornherein einvernehmlich vorgesehen. Zudem erscheint es auch ansonsten naheliegend, dass immer an die geringfügige Anpassung eines eingeführten Logos im Sinne einer Modernisierung zu denken ist. Danach spricht viel für ein bestehendes Bearbeitungsrecht, dass auch die vorliegende Abänderung des Emblems abdeckt. Ein Wegfall der Berechtigung durch Rückruf gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG wäre nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bestimmung hier mit Blick auf § 132 Abs. 3 UrhG zur Anwendung kommen kann. Denn die Voraussetzungen eines solchen Rückrufs sind in keinem Fall gegeben. Die Ausübung eines bestehenden Nutzungsrechts durch die Beklagte ist ohne weiteres zumutbar. Dementsprechend besteht auch das vom Kläger – hilfsweise – geltend gemachte Recht, eine Nutzungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen, nicht. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung durch den Urheber setzt voraus, dass für diesen die grundsätzlich rechtmäßige Nutzungsrechtsübertragung nach Treu und Glauben unzumutbar war (vgl. Schricker/Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 34 Rz. 20). Diese Unzumutbarkeit ist zu verneinen. Es geht hier um eine Verschmelzung der D. Bank auf eine andere Großbank. 3. Nach allem ist die Klage mit dem Klagantrag zu 1. erfolglos. II. Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, muss die Klage damit auch mit dem auf die Feststellung eines materiellen und eines immateriellen Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gerichteten Klagantrag zu 2., dem auf Auskunftserteilung gemäß §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 UrhG gerichteten Klagantrag zu 3., dem auf die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB jeweils i.V.m. § 257 BGB gerichteten Klagantrag zu 4. und dem auf Beseitigung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gerichteten Klagantrag zu 5. erfolglos bleiben. Mangels einer gegebenen Rechtsverletzung bestehen auch die insoweit verfolgten Ansprüche nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen angeblich unberechtigter unfreier Bearbeitung eines seiner Meinung nach urheberrechtlich geschützten Emblems Unterlassung der weiteren Nutzung und Folgenbeseitigung. Daneben begehrt er im Hinblick auf die erfolgte Nutzung Auskunft, Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden sowie Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist Urheber des von ihm im Jahr 1972 in schwarz/weiß entworfenen Logos der D. Bank AG (sog. Ponto-Auge): Auf den Kläger geht die grafische Grundgestaltung des Emblems zurück. Die D. Bank hatte die Konzeption eines Logos in neutraler schwarzer Farbe beauftragt. Der Kläger lieferte einen solchen schwarz/weißen Entwurf ab. Bei der Farbe „grün“ handelte es sich schon vor der Entwurfsarbeit des Klägers um die Hausfarbe der Bank. Der Kläger erhielt für das Logo zunächst ein Honorar in Höhe von DM 2.000,00. In diesem Zusammenhang schrieb ihm die D. Bank unter dem 01.02.1972 (Anlage B 1) unter Bezugnahme auf ein klägerisches Schreiben vom 14.01.1972, dass man ihm „zunächst ein Honorar in Höhe von DM 2.000,-- für den Ankauf des von Ihnen entworfenen Firmenzeichens“ zahle. Weiter heißt es: „Mit der Bezahlung dieses Betrages sind Sie damit einverstanden, dass wir das Zeichen zunächst testweise in unserer Werbung verwenden.“ Nach einer rund einjährigen Testphase erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von DM 13.000,00. Mit Schreiben vom 27.07.1973 (Anlage B 2) teilte der Kläger der D. Bank unter anderem mit: „…, recht herzlichen Dank für die positive Nachricht, daß das Emblem honoriert werden kann. Damit ist jetzt nach langer Vorlaufzeit das Thema Firmenzeichen ausgestanden und hoffentlich zu aller Zufriedenheit gelöst.“ Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte existiert nicht. Die D. Bank benutzte das Logo über fast 40 Jahre hinweg weitgehend unverändert. Lediglich die Farbgebung wurde von einem etwas dunkleren in ein etwas helleres Grün modifiziert. Zudem wurde es in andere Logos und Benutzungszusammenhänge integriert. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der früheren D. Bank. Am 31.08.2008 wurde die Übernahme der D. Bank durch die Beklagte bekannt gegeben. Im Rahmen von Nachverhandlungen im November 2008 wurde der Übernahmepreis auf 5,5 Milliarden Euro festgelegt. Vollzogen wurde die Übernahme am 12.01.2009. Die D. Bank wurde auf die Beklagte verschmolzen. Im Zuge der Übernahme der D. Bank wurde auch der Markenauftritt der Beklagten komplett überarbeitet. Hiermit beauftragt war die Werbeagentur M.D.. Das bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten genutzte Bildzeichen „Quatre vents“ wurde durch das am 28.10.2009 vorgestellte neue Firmenlogo ersetzt: Die Beklagte spricht insoweit in ihrer Markengeschichte (Broschüre Anlage K 6) davon, dass es sich bei dem Zeichen um „die zu einer dynamischen, dreidimensionalen Form weiterentwickelte Bildmarke der D. Bank“ handele. Das neue Zeichen ist unter anderem als Bildmarke eingetragen worden (Datenbankauszüge DPMA, Anlage K 12). Im Vorfeld der Umgestaltung des Emblems der D. Bank zum neuen Logo der Beklagten wurde der Kläger nicht kontaktiert. Er erteilte keine ausdrückliche Einwilligung zu dieser Umgestaltung. Im November 2009 wurde der Kläger anhand einer Anzeige in der S. Zeitung auf das neue Logo der Beklagten aufmerksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2009 (Anlage K 13) meldete er gegenüber der Beklagten Ansprüche an. Eine ausführliche vorgerichtliche Korrespondenz führte nicht zu einer Einigung der Parteien. Der Kläger trägt vor, dass der Wert der Marke „D. Bank“ im Jahr 2008 mit ca. 1 Milliarde Euro anzusetzen gewesen sei. Das Logo habe zu den bekanntesten und wertvollsten deutschen Kennzeichen gezählt. Im Jahr 2001 sei der Wert des D. Bank-Logos mit € 1,372 Milliarden Euro angesetzt worden. Bei dem neuen Firmenlogo der Beklagten handele es sich, wie insoweit unstreitig ist, um eine Modifikation des von ihm für die D. Bank entworfenen Logos. Der Kläger meint, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Der Begriff der „Veröffentlichung“ im Klagantrag zu 1. beziehe sich auf die Veröffentlichung der beanstandeten Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG. Dieser Begriff meine die sich immer wieder einstellende Nutzung des angegriffenen Logos auch in der Zukunft etwa durch die Verwendung von Briefbögen, Geschäftsunterlagen etc. Bei dem von ihm im Jahr 1972 geschaffenen Logo der D. Bank handele es sich um ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Zu den Werken der bildenden Künste zählten auch die der angewandten Kunst, namentlich die der Gebrauchs- und Werbegrafik. Eine Differenzierung zwischen Werken der reinen und der angewandten Kunst sei hier nicht gerechtfertigt. Für das klägerische Werk komme kein Geschmacksmusterschutz in Betracht. Das von ihm entworfene D. Bank-Logo erfülle nicht nur in idealer Weise die Voraussetzungen, die an ein starkes Unternehmenslogo zu stellen seien, sondern vermittle zudem einen ästhetischen Überschuss, der den urheberrechtlichen Schutz begründe. Bei dem neuen Logo der Beklagten handele es sich um eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG. Dabei habe die Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Hierzu macht der Kläger jeweils weitere Ausführungen. Der Kläger trägt vor, dass allein die Diskrepanz zwischen dem an ihn gezahlten Honorar von DM 15.000,00 und dem Wert des grünen Logos von über 1 Milliarde Euro jedem Gerechtigkeitsempfinden widerspreche. Er habe die Rechte an dem Logo der D. Bank eingeräumt. Ein Recht der D. Bank, die Rechte an dem Logo auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, sei weder ausdrücklich noch nach dem Vertragszweck von der seinerzeitigen Rechtseinräumung erfasst worden. 1972 hätte er nicht ahnen können, dass dieses Logo in fremde Hände gelangen würde. Er habe den Weg des Logos bei der D. Bank auch weiterhin begleiten wollen. Damit bleibe es bei der Regel des § 34 Abs. 1 UrhG, wonach das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden dürfe. Das Logo sei nicht Gegenstand eines „Ankaufs“ durch die Beklagte gewesen. Höchst vorsorglich macht der Kläger ein Rückrufrecht gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG geltend. Er meint, dass sich die Beklagte nicht auf § 39 Abs. 2 UrhG berufen könne. Der Kläger beziffert den Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswerts von € 175.000,00 bei Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr auf einen Betrag in Höhe von insgesamt € 4.367,50. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – verboten, das nachfolgend eingeblendete Emblem zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder vervielfältigen, veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden sind oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1. begangen hat und zwar durch Übergabe einer nach Monaten geordneten Liste, aus der sich ersehen lässt, in welchen Filialen das Emblem gemäß Ziffer 1. an der Außenseite angebracht ist, welche Geschäftsdrucksachen mit dem Emblem gekennzeichnet sind, in welcher Auflage sie gedruckt und verbreitet wurden, in welchem Umfang unter Verwendung dieses Emblems Werbung getrieben wurde unter Auflistung der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten dieser Werbung sowie unter Aufschlüsselung jener Aufwendungen, die der Beklagten durch die Umgestaltung des ursprünglichen „D. Bank Logos“ entstanden sind, insbesondere bei der die „Neugestaltung der Marke“ betreuenden Agentur. 4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger an die Rechtsanwälte L. S. G. € 4.367,50 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an ihren Filialen befindliche Embleme gemäß Klagantrag zu 1. zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass zwischen den Vertragsparteien während ihrer Verhandlungen über das vom Kläger entworfene Logo zu jeder Zeit klar gewesen sei, dass sämtliche Rechte im Hinblick auf das Logo bei der D. Bank liegen sollten. Das vom Kläger entworfene, urheberrechtlich nicht schutzfähige Unternehmenslogo habe im Hinblick auf die Gestaltungsleistung dem entsprochen, was damals üblich gewesen sei. Wie unstreitig ist, sei dem Kläger weder ein Designpreis verliehen worden noch werde in der Fachliteratur von einer überragenden Gestaltungsleistung gesprochen. Schon 1972 sei es durchaus „modern“ und damit nicht unüblich gewesen, geometrische Formen zu abstrahieren und daraus dann Logos zu gestalten. Das alte Logo der D. Bank stelle lediglich eine mathematisch erstellbare Form dar. Ergänzend verweist die Beklagte auch auf ein im Bereich der Loreley am Rhein verwendetes Schifffahrtszeichen. Eine künstlerische Leistung liege nicht vor. Da sich die Vertragsparteien darauf verständigt hätten, dass sämtliche Rechte an dem vom Kläger entworfenen Logo bei der D. Bank liegen sollten, sei die umfangreiche Nutzung erfolgt. Ohnehin sei es üblich, dass Unternehmenslogos, die über viele Jahre Verwendung finden sollten, hin und wieder modernisiert würden. Die maßgeblichste Veränderung, die an dem alten Logo der D. Bank vorgenommen worden sei, stelle der Wechsel der Farbe dar, also der Austausch der Hausfarbe „grün“ der D. Bank durch die Hausfarbe „gelb“ der Beklagten. Demgegenüber sei die Veränderung an der vom Kläger stammenden Grafik des Logos nur äußerst gering. Dies habe auch der Kläger so gesehen, indem er im Schreiben vom 28.01.2010 (Anlage B 17) ausgeführt habe, die beauftragte Agentur habe lediglich bei seinem bestehenden Logo 3 Ecken abgerundet. Bei der seinerzeitigen Vergütung des Klägers in Höhe von insgesamt DM 15.000,00 habe es sich um ein durchaus hohes Honorar gehandelt. An die Agentur M.D. habe sie, die Beklagte, für die Entwicklung des „neuen“ Unternehmenslogos einen geringen 5-stelligen Betrag bezahlt. Dabei habe der Auftrag noch weitere Elemente als nur die bloße grafische Modernisierung des Logos umfasst. Die angemessene Vergütung für das Re-Design einer Marke lasse sich aus dem Vergütungstarifvertrag Design der Allianz Deutscher Designer (AGD) berechnen. Dieser Vergütungstarifvertrag sehe für das Re-Design eines Signets, eines Markenzeichens oder einer Produktmarke einen Vergütungsrahmen von € 1.368,00 bei geringem Aufwand und geringem Nutzungsumfang bis hin zu € 14.364,00 bei hohem Gestaltungsaufwand und großem Nutzungsumfang vor. Der Wert einer Marke ergebe sich regelmäßig aus den Umsätzen, die der Markeninhaber darunter erziele, sowie den Werbeinvestitionen, die er in die Marke tätige; er werde ferner maßgeblich durch die Bekanntheit der Marke im Markt und die Qualität der Produkte des Markeninhabers beeinflusst. Die grafische Ausgestaltung eines Unternehmenslogos spiele demgegenüber bei der Wertbildung einer Marke keine Rolle. Die Beklagte meint, dass die grafische Gestaltung des streitgegenständlichen Unternehmenslogos schon nicht als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sei. Unabhängig davon habe die D. Bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Ankauf des Firmenzeichens bei gegebenem urheberrechtlichen Schutz auch das notwendige Änderungsrecht gemäß §§ 23 Satz 1, 31 Abs. 5 UrhG mit erworben. Jedenfalls hätte der Kläger den an der Grafik vorgenommenen geringfügigen Änderungen gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben zustimmen müssen. Hierzu macht die Beklagte jeweils weitere Ausführungen. Sie verweist auf das anzuwendende Recht und macht geltend, dass bei der Beurteilung der Gestaltungsleistung des Klägers allein die Grafik zu betrachten sei, nicht jedoch die Farbe des Logos. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass sich das Veröffentlichungsrecht mit der Zustimmung des Klägers zur Vervielfältigung und Verbreitung des alten Unternehmenslogos der D. Bank bereits verbraucht habe. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2012 Bezug genommen.