Urteil
310 O 331/09
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:1203.310O331.09.00
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Leitsätze
1. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl. Ein täterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen setzt daher nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (Anschluss BGH, 22. April 2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 847 - Internet-Videorecorder).(Rn.20)
2. Speichert der Betreiber einer Internet-Suchmaschine die Vorschaubilder auf seinen Servern und hält diese somit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vor, so erfüllt der Betreiber der Suchmaschine den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung.(Rn.20)
3. Suchen die Crawlerprogramme der Suchmaschine die in das Internet eingestellten Bilder auf und werden diese als Vorschaubilder auf den Servern des Suchmaschinenbetreibers gespeichert, so übt der Suchmaschinenbetreiber die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Denn die Nutzungshandlung des §19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, welches der Suchmaschinenbetreiber im Falle der Speicherung der Vorschaubilder auf eigenen Rechnern und Abruf von dort kontrolliert (Anschluss BGH, 29. April 2010, I ZR 69/08, MMR 2010, 475 - Vorschaubilder).(Rn.20)
4. Die Zugänglichmachung bestimmter Fotografien durch einen Webseitenbetreiber als Vorschaubilder im Rahmen der auf seiner Homepage implementierten Option zur Nutzung der Bildersuche einer Internet-Suchmaschine ist damit nicht justiziabel, wenn der Anspruchsteller nicht darlegen kann, dass der Webseitenbetreiber Kontrolle über die Bereithaltung der Vorschaubilder ausübt, indem diese auf Servern in der Zugriffssphäre des Betreibers für eine etwaige Suchanfrage vorgehalten werden.(Rn.21)
5. Der Webseitenbetreiber macht sich die auf seiner Internetseite angebotene Suchfunktion des Suchmaschinenbetreibers auch nicht zu Eigen, dies wäre dann der Fall wenn der Betreiber der Internetseite die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft oder er sich Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl. Ein täterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen setzt daher nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (Anschluss BGH, 22. April 2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 847 - Internet-Videorecorder).(Rn.20) 2. Speichert der Betreiber einer Internet-Suchmaschine die Vorschaubilder auf seinen Servern und hält diese somit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vor, so erfüllt der Betreiber der Suchmaschine den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung.(Rn.20) 3. Suchen die Crawlerprogramme der Suchmaschine die in das Internet eingestellten Bilder auf und werden diese als Vorschaubilder auf den Servern des Suchmaschinenbetreibers gespeichert, so übt der Suchmaschinenbetreiber die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Denn die Nutzungshandlung des §19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, welches der Suchmaschinenbetreiber im Falle der Speicherung der Vorschaubilder auf eigenen Rechnern und Abruf von dort kontrolliert (Anschluss BGH, 29. April 2010, I ZR 69/08, MMR 2010, 475 - Vorschaubilder).(Rn.20) 4. Die Zugänglichmachung bestimmter Fotografien durch einen Webseitenbetreiber als Vorschaubilder im Rahmen der auf seiner Homepage implementierten Option zur Nutzung der Bildersuche einer Internet-Suchmaschine ist damit nicht justiziabel, wenn der Anspruchsteller nicht darlegen kann, dass der Webseitenbetreiber Kontrolle über die Bereithaltung der Vorschaubilder ausübt, indem diese auf Servern in der Zugriffssphäre des Betreibers für eine etwaige Suchanfrage vorgehalten werden.(Rn.21) 5. Der Webseitenbetreiber macht sich die auf seiner Internetseite angebotene Suchfunktion des Suchmaschinenbetreibers auch nicht zu Eigen, dies wäre dann der Fall wenn der Betreiber der Internetseite die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft oder er sich Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist jedenfalls nach der Klarstellung der Klägerin, dass sich die Klage lediglich auf die acht in der Anlage K1 nummerierten Bilder bezieht, hinreichend bestimmt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der streitgegenständlichen Fotos und keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer solchen Nutzung. Die streitgegenständlichen Fotografien dürften zwar als Lichtbildwerke anzusehen sein. Fotos sind als Lichtbildwerke geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Auch Bilder die am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedeln sind, sind danach geschützt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn 195). Diese Voraussetzung dürfte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos erfüllt sein. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Offen bleiben kann auch die Frage, ob die Klägerin Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich dieser Fotos ist und ob sie in der Bundesrepublik Deutschland dafür urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Denn die Beklagte wäre für eine etwaige Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch die Anzeige der streitgegenständlichen Bilder als Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuche nicht verantwortlich. Zwar stellt die Darstellung eines Werks als Vorschaubild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19a UrhG dar. Die Beklagte kommt aber nicht als Täterin einer Verletzung dieses Rechts in Betracht. Täter der Rechtsverletzung ist, wer die Rechtsverletzung begeht, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl. Ein täterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen setzt daher nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009, Az.: I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder, GRUR 2009, 845/847 Tz 27 ; BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08 - Vorschaubilder, MMR 2010, 475/476, Tz 20 ). Speichert der Betreiber einer Suchmaschine die Vorschaubilder auf seinen Servern und hält diese somit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vor, so erfüllt der Betreiber der Suchmaschine nach der Rechtsprechung des BGH den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Suchen die Crawlerprogramme der Suchmaschine die in das Internet eingestellten Bilder auf und werden diese als Vorschaubilder auf den Servern des Suchmaschinenbetreibers gespeichert, so übt der Suchmaschinenbetreiber die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Denn die Nutzungshandlung des §19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, welches der Suchmaschinenbetreiber im Falle der Speicherung der Vorschaubilder auf eigenen Rechnern und Abruf von dort kontrolliert (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08- Vorschaubilder, MMR 2010, 475/476, Tz 20). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten nicht vor. Die Klägerin konnte nicht spezifiziert darlegen, dass die Beklagte Kontrolle über die Bereithaltung der Vorschaubilder ausübt, indem diese auf Servern in der Zugriffssphäre der Beklagten für eine etwaige Suchanfrage vorgehalten werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Suchdienst um denjenigen der G. Inc. handelt, den die Beklagte auf ihre Portalseite verlinkt hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Vorschaubilder nicht auf ihren Servern gespeichert würden, sondern auf denen der G. Inc. Sie nehme die indexierten Inhalte auch nicht zur Kenntnis und habe keinen Einfluss auf die Funktionsweise des G.-Suchdienstes und die Suchergebnisse. Soweit die Klägerin diesen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet und vermutet, dass die auf Partnerseiten von G. angezeigten Vorschaubilder an anderer Stelle gespeichert seien als jene, die G. selbst zugänglich macht, reicht dies nicht aus. Vielmehr trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Verantwortlichkeit der Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Klägerin müsste daher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die auf der Seite der Beklagten angezeigten Vorschaubilder auf Servern gespeichert sind, auf welche die Beklagte kontrollierend Zugriff nehmen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin keinen verlässlichen Einblick in die technischen Einzelheiten der Verlinkung des Suchdienstes der G. Inc. mit der Internetportalseite der Beklagten hat. Denn die Beklagte hat insoweit ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat angegeben, dass die Vorschaubilder nicht über die Infrastruktur der Beklagten zum Abruf bereit gehalten werden. Mehr kann sie bei dieser Sachlage nicht vortragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht schon dadurch Zugriff und Kontrolle über das geschützte Werk, indem sie selbst entscheiden kann, ob sie einen Suchbegriff sperrt oder indem sie selbst das Datenmaterial in einem automatisierten Verfahren von den Servern der G. Inc. auf ihre Internetseite hochlädt. Auch würde es nicht ausreichen, wenn die Beklagte durch den Befehl „display image“ überhaupt erst bewirkt, dass die von G. zur Verfügung gestellten Dateien auf der Seite der Beklagten als Bilder dargestellt werden. Denn maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass sich das geschützte Werk in der Zugriffsphäre desjenigen befindet, der das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das ist aber hinsichtlich der Beklagten nicht der Fall. Denn die Entscheidungsmöglichkeiten der Beklagten betreffen nur die Frage, ob der Dienst überhaupt auf ihrer Seite angeboten wird und wie dieser auf ihrer Seite dargestellt wird. Es ist jedoch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Beklagte Vorschaubilder, die auf den Servern der Suchmaschine gespeichert sind, selbständig löschen könnte oder dass sie Einfluss auf die Crawlerprogramme oder die Indexierung der Internetinhalte hätte. Soweit die Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg die Ansicht vertreten hat, dass der Tatbestand des § 19a UrhG auch dadurch erfüllt ist, dass ein Dritter, der die Inhalte selbst nicht speichert, eine Verknüpfung mit den in der Datenbank gespeicherten Inhalten herstellt, ohne die die Möglichkeit eines Abrufs dieser Inhalten überhaupt nicht gegeben ist (LG Hamburg, Urt. v. 26.9.2008, Az.: 308 O 404/06; S. 28, Anlage B1), vermag das Gericht dem aus dem vorstehenden Grund nicht zu folgen. Die Beklagte macht sich die auf ihrer Internetseite angebotene Suchfunktion der G. Inc. auch nicht zu Eigen. Der Betreiber einer Internetseite haftet für eigene Inhalte seiner Internetseite. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene Inhalte, sondern auch solche, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat. Macht sich der Betreiber einer Internetseite, in die für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte Dritter eingestellt sind, diese Inhalte zu Eigen, so haftet er auch für diese Inhalte nach allgemeinen Vorschriften als Täter (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860/862). Maßgeblich dafür, ob ein zu Eigen machen vorliegt, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 - marions-kochbuch, GRUR 2010, 616/618 Tz 23). Als Indiz für ein zu Eigen machen sah es der BGH etwa an, wenn der Betreiber der Internetseite die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft oder er sich Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt. Vergleichbare Umstände für ein zu Eigen machen sind vorliegend nicht gegeben. Für die Beurteilung kann nicht auf die Aufmachung der Seite zu einer Zeit nach der Abmahnung abgestellt werden (etwa Anlage K13). Maßgeblich ist vielmehr die Situation zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot der Trefferliste der hier streitgegenständlichen Bildersuche auf der Internetseite der Beklagten ist ersichtlich, dass neben dem Eingabefeld der „ A. Suche“ vermerkt ist „powered by G..“ Dieses wird allgemein übersetzt mit „betrieben von G.“. Der Name „ G.“ ist ferner in dem typischen Schriftzug angezeigt, den das Unternehmen für seinen Namen verwendet (Anlage K5). Dies macht für einen unbefangenen Nutzer der Seite deutlich, dass bei der angebotenen Internetsuche auf die Dienste des Suchmaschinenbetreibers G. zurückgegriffen wird. Das spricht gegen ein zu Eigen machen. Denn ein unbefangener Nutzer erkennt ohne weiteres, dass es sich bei dem Suchdienst um eine Fremddienstleistung handelt. Indizien dafür, dass sich die Beklagte die Funktionsweise und die Inhalte der Suchmaschine zu Eigen macht, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Auch eine Haftung als Teilnehmerin (Anstifterin oder Gehilfin) einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung kommt nicht in Betracht. Denn ein entsprechender Gehilfenvorsatz ist hinsichtlich der Beklagten nicht gegeben. Eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe kommt nur bei Vorsatz im Hinblick auf die Haupttat in Betracht, da es eine unbewusste bzw. fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe nicht geben kann. Der Vorsatz muss zudem das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließen und muss sich auf die konkrete Haupttat und nicht lediglich irgendeine denkbare Verletzungshandlung beziehen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl, § 97 Rn 153). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Deswegen muss sich die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin die indexierte Speicherung der erfassten Internetinhalte auf Servern der G. Inc. auch nicht nach § 830 I BGB zurechnen lassen. Denn diese Regelung setzt eine täterschaftliche Begehung einer unerlaubte Handlung voraus oder eine Begehung als Gehilfe. Erst wenn eine solche Beteiligung an der unerlaubten Handlung feststeht, ist jeder Beteiligte für den eingetretenen Schaden verantwortlich, wenn sich nicht mehr feststellen lässt, wer den Schaden verursacht hat. Die Beklagte haftet jedoch weder als Täterin, noch als Teilnehmerin. Danach kommt hinsichtlich der Beklagten nur die aus § 1004 BGB hergeleitete Störerhaftung in Betracht. Die Voraussetzungen einer Haftung als Störerin sind jedoch ebenfalls nicht gegeben. Zwar hätte die Beklagte, indem sie die Suchmaschine der G. Inc. auf ihrer Seite eingestellt hat, willentlich und adäquat kausal zu einer etwaigen Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin an den streitgegenständlichen Fotos beigetragen. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Eine Haftung als Störer kommt daher insbesondere in Betracht, wenn der Betreiber der Internetseite auf eine für ihn ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzung nicht reagiert. Hat der Betreiber hingegen keine Kenntnis von der Rechtsverletzung, so kommt eine Störerhaftung nur in Betracht, wenn er auf die Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurde und nach dieser Information den rechtsverletzenden Inhalt nicht unverzüglich von seinen Servern löscht oder diesen zwar löscht, aber sodann keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, um derartige Rechtsverletzungen künftig zu verhindern (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, GRUR 2004, 860). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Kenntnis der Beklagten von den behaupteten Rechtsverletzungen vor dem Zugang des Abmahnungsschreibens vom 16.6.2009 kann nicht angenommen werden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Zeit von 2004 bis 2009 der A. Inc., der US-amerikanischen Muttergesellschaft der Beklagten, mehrere DMCA-Complaints übersandte (Anlagenkonvolut K23), kann keine Kenntnis der Beklagten von den vorliegend behaupteten Rechtsverletzungen abgeleitet werden. Die lediglich gesellschaftsrechtliche Verknüpfung kann als solche nicht dazu führen, dass auch die Beklagte über die mitgeteilten Informationen verfügt. Zudem haben sich die Beschwerden nicht auf eine Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder in der Bundesrepublik bezogen. Das Verhalten der Beklagten nach der Information über die behaupteten Rechtsverletzungen vermag ebenfalls keine Haftung als Störerin zu begründen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung die Namen der auf den beanstandeten Vorschaubildern abgebildeten Fotomodelle als Suchworte sperrte. Danach waren die Bilder unstreitig nicht mehr durch Eingabe der Namen über die von der Beklagten angebotene Bildersuche abrufbar. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass weiterhin Fotos des Modells „A. C.“ über die Seite der Beklagten angezeigt werden, dieses aber nur, weil Dritte die Fotos unter Angabe eines falschen Namens auf Internetseiten hochgeladen haben. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine Bilderkennungssoftware einsetzen könnte, mit der sich diese verbleibenden möglichen Rechtsverletzungen verhindern ließen. Denn der Einsatz einer solchen Software gehört nicht zu den im vorliegenden Fall zu fordernden zumutbaren Maßnahmen. Die zumutbaren Vorkehrungen können nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bei der Ermittlung der zumutbaren Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass es bei der angebotenen Suchfunktion um eine in der Informationsgesellschaft sinnvolle Dienstleistung geht. Die angebotene Bildersuche hat einen hohen Nutzwert für die Besucher der Seite. Die Beklagte gibt auch keinerlei Anreize für Urheberrechtsverletzungen. Vielmehr hat sie mit der Sperrung der Namen, wie ausgeführt, die entscheidende Maßnahme ergriffen. Denn mit der Sperrung der Namen ist der übliche Zugangsweg zu den streitgegenständlichen Bildern versperrt. Die Beklagte kann und muss nicht ausschließen, dass Fotos in veränderter Art und Weise in der Bildersuche wiedergegeben werden, sei es weil sie unter anderen Personennamen in das Internet gestellt wurden, sei es dass die Fotos selbst bearbeitet worden sind. Eine derartige inhaltliche Prüfung ist vorliegend nicht zumutbar. So hat auch die Klägerin selbst ausweislich des Screenshots der Suche vom 16.7.2010 (Anlage K33) lediglich drei der hier streitgegenständlichen Bilder aufgefunden. Diese Umstände sprechen hier in der Zusammenschau gegen die Verpflichtung zum Einsatz einer Bilderkennungssoftware. Mangels Passivlegitimation der Beklagten ist der Klageantrag zu 1. daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Da ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist auch der bisher unbezifferte und im Rahmen der Stufenklage noch nicht verhandelte Antrag zu 3. durch Endurteil abzuweisen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite eine sog. Suchmaschine an, mit der sich durch Eingabe von Suchbegriffen auch nach Bildern im Internet suchen lässt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen der Bildersuche bestimmte Fotografien als Vorschaubilder öffentlich zugänglich zu machen. Ferner begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang der Nutzung und Zahlung noch zu beziffernden Schadensersatzes. Die Klägerin ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Sie betreibt die englischsprachige Internetseite www.p..com. Auf dieser Seite können Kunden gegen ein in US-Dollar angegebenes Entgelt eine befristete Mitgliedschaft erwerben und so Zugang zu einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich erhalten, in den Aktfotografien von Frauen eingestellt sind. Die Mitglieder können die Bilder von dieser Seite auf ihren Computer downloaden. Ob den Kunden eine weitere Nutzung, insbesondere eine öffentliche Zugänglichmachung eingeräumt ist, ist streitig. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Internetbereich anbietet. Auf ihrer Internetseite wird unter anderem eine Suchmaschine zur kostenfreien Nutzung angeboten. Dabei handelt es sich um den Suchdienst der G. Inc., den die Beklagte auf ihre Seite verlinkt hat. Der Suchdienst der G. Inc. basiert auf einer Indexierung der Inhalte des Internets nach möglichen Suchbegriffen. Die Inhalte des Internets werden durch den Einsatz sogenannter Crawlerprogramme erfasst, die das Internet in Intervallen durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden nach Suchbegriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf Servern der G. Inc. gespeichert. Bei Eingabe eines Suchworts wird über den Index auf die dazu gespeicherten Bilder zugegriffen und diese werden in der Trefferliste als Vorschaubilder angezeigt. Ob die Vorschaubilder auch auf Servern der Beklagten gespeichert sind und ob die Beklagte Einfluss auf die Suchergebnisse und die Art der Darstellung hat, ist streitig. Die Klägerin stellte fest, dass bei Eingabe der Namen „A. K.“ und „ A. L.“ in die Suchmaschine auf der Seite der Beklagten die streitgegenständlichen Fotos (Anlagen K1 und K5) kleinformatig als Vorschaubilder in der Trefferübersicht angezeigt wurden. Die Bilder waren von Dritten auf die Websites „www.m..com.ar“ und „www.k..tar.hu“ hochgeladen worden. In der Ansicht, alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte an den streitgegenständlichen Fotos zu sein, sah sich die Klägerin durch die Wiedergabe der Fotos als Vorschaubilder in dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Mit Schreiben vom 16.6.2009 ließ sie die Beklagte auffordern, die Wiedergabe der Bilder zu unterlassen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K7). Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen der abgebildeten Fotomodelle als Suchworte. Danach waren die Bilder bei Eingabe der gesperrten Suchbegriffe nicht mehr über die von der Beklagten angebotene Bildersuche abrufbar. Die Beklagte erwiderte auf die Abmahnung, dass sie die Suchbegriffe geblockt habe. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung werde aber nicht abgegeben (Anlage K8). Die Klägerin ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Fotos handele es sich um Lichtbildwerke gem. § 2 I Nr. 5 UrhG und nicht nur um Lichtbilder im Sinne des § 72 I UrhG. Die Fotos habe der Fotograf R. S. aufgenommen, welcher der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte und insbesondere das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung übertragen habe. Die zwischen der Klägerin und dem Fotografen geschlossenen Verträge (Anlagenkonvolut K2) seien jedenfalls dahin auszulegen. Die Klägerin könne nach der RBÜ und dem deutsch-amerikanischen Urheberrechtsabkommen urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruchen. Selbst wenn es sich bei den Fotos nur um Lichtbilder handelte, könnte die Klägerin nach §§ 124, 120 II Nr. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruchen. Denn der Fotograf der streitgegenständlichen Fotos, Herr S., sei Tscheche und damit EU-Bürger. Durch die Anzeige der streitgegenständlichen Fotos als Vorschaubilder in der von der Beklagten angebotenen Internet-Bildersuche werde das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin verletzt. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Dass die von der Beklagten angebotene Suchmaschine von der G. Inc. betrieben wird, ändere nichts an der Verantwortlichkeit. Die Klägerin habe nicht etwa konkludent in das Auffinden der streitgegenständlichen Bilder durch Suchmaschinen eingewilligt. Denn die Bilder seien ausschließlich in einem passwortgeschützten und für Suchmaschinen unzugänglichen Mitgliederbereich eingestellt gewesen. Sie seien ohne Zustimmung der Klägerin auf Internetseiten hochgeladen worden, die für Suchmaschinen zugänglich sind. Die Beklagte habe auch Verfügungsgewalt über die in der Trefferliste angezeigten Bilder. Die Beklagte sei durchaus in der Lage, rechtsverletzende Bilder aus dem Suchergebnis der Suchmaschine herauszufiltern. Es sei zu bestreiten, dass die Beklagte nur Suchbegriffe sperren, nicht aber Bilddateien filtern könne. Soweit der BGH eine Haftung des Anbieters einer Bildersuche lediglich als Störer für möglich halte, könne sich die Beklagte darauf nicht stützen. Die Beklagte sei insoweit nicht nach Art. 14 I der E-Commerce-Richtlinie RL 2000/31/EG privilegiert. Die Beklagte habe eine Kontrolle über die Inhalte der Bildersuche. Selbst wenn hinsichtlich der Beklagten nur eine Haftung als Störerin in Betracht käme, wären die Haftungsvoraussetzungen gegeben. Die Beklagte habe seit geraumer Zeit aus zahlreichen DMCA-Complaints der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten, der A. Inc., Kenntnis von Verstößen zu Lasten der Klägerin. Die A. Inc. habe aber darauf nicht reagiert. Das müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Schließlich seien auch noch nach Sperrung der Suchbegriffe streitgegenständliche Fotos in der Bildersuche angezeigt worden. Diese Fotos seien unter Zuordnung anderer Namen als „A. K.“ und „A. L.“ auf Internetseiten hochgeladen worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen, mit den Nummern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen; 2. der Klägerin Auskunft über dem Umfang der Nutzung der unter 1. benannten Fotos zu erteilen, insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie unter Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und des Formats; 3. an die Klägerin einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft beziffert werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotos allenfalls um Lichtbilder gem. § 72 UrhG handele. Diese seien durch die mit den USA bestehenden Konventionen nicht in Deutschland geschützt. Über § 121 I, IV UrhG könne die Klägerin in Deutschland auch keinen Schutz beanspruchen, da die Fotos bereits zuvor in dem von der Beklagten herausgegebenen Printmagazin erschienen seien. Es sei zu bestreiten, dass Herr S. die streitgegenständlichen Fotos erstellt habe und er der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen habe. Die Beklagte sei jedenfalls nicht für eine rechtswidrige öffentliche Zugänglich-machung der streitgegenständlichen Fotos verantwortlich. Es sei ohnehin zu bestreiten, dass die streitgegenständlichen Bilder aus einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite der Klägerin stammen. Die Beklagte sei jedenfalls nicht als Täterin einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen. Sie habe weder Einfluss auf den Ablauf der Suchprozesse noch auf die vom Suchdienst gefundenen Ergebnisse. Die Suchleistung stamme ausschließlich von der G. Inc. Die Suchdienstleistung werde vollkommen automatisch und ohne menschliche Einflussnahme erbracht. Die gefundenen Vorschaubilder seien nicht auf Servern der Beklagten gespeichert, sondern auf Servern der G. Inc. Die Beklagte könne auch keine „Sperrungen“ oder „Löschungen“ von Suchergebnissen vornehmen. Sie könne nur Suchworte sperren, die dann schlicht nicht mehr an die Suchmaschine weitergeleitet würden. Es sei der Beklagten nicht möglich, eine bilderkennende Software als Filter einzusetzen. Eine Störerhaftung komme insbesondere deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte nach der Abmahnung sogleich die Suchbegriffe gesperrt habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2010 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.