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Urteil

310 O 368/09

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0427.310O368.09.00
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Leitsätze
1. Es ist weder der Erblasserin noch deren Rechtsnachfolgern ein Schaden entstanden, wenn der Vermögensverwalter und spätere Testamentsvollstrecker der Erblasserin in Vorbereitung auf den Erbfall Vermögen der Erblasserin auf die Erben-Kommanditgesellschaft übertragen hat, da durch Leistung der Einlagen der Wert des Eigenkapitalkontos der Erblasserin entsprechend erhöht worden ist.(Rn.18) 2. Einen bei der Kommanditgesellschaft durch den Erwerb einer Immobilie eingetretenen Schaden können die Erben nicht im Wege der begehrten Zahlung an sich selbst ersetzt verlangen, da ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit einem Anspruch der Erben konkurriert und daher nur Leistung an die Gesellschaft verlangt werden kann.(Rn.19) (Rn.24) (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist weder der Erblasserin noch deren Rechtsnachfolgern ein Schaden entstanden, wenn der Vermögensverwalter und spätere Testamentsvollstrecker der Erblasserin in Vorbereitung auf den Erbfall Vermögen der Erblasserin auf die Erben-Kommanditgesellschaft übertragen hat, da durch Leistung der Einlagen der Wert des Eigenkapitalkontos der Erblasserin entsprechend erhöht worden ist.(Rn.18) 2. Einen bei der Kommanditgesellschaft durch den Erwerb einer Immobilie eingetretenen Schaden können die Erben nicht im Wege der begehrten Zahlung an sich selbst ersetzt verlangen, da ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit einem Anspruch der Erben konkurriert und daher nur Leistung an die Gesellschaft verlangt werden kann.(Rn.19) (Rn.24) (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte Pflichten aus dem mit der Erblasserin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt hat, ist hierdurch weder der Erblasserin noch den Klägern als deren Rechtsnachfolgern ein Schaden entstanden. 1.1. Ein Schadensersatzanspruch steht im Grundsatz nur demjenigen zu, bei dem der Schaden unmittelbar entstanden ist (vgl. u.a. BGHZ 61, 380 ff.; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Auflage, § 249 Rn. 268). Durch die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten ist unmittelbar nur der Kommanditgesellschaft ein Schaden entstanden, indem sie die Immobilie zu einem angeblich überhöhten Kaufpreis erwarb. Die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, traf aufgrund des Kaufvertrages vom 6. Oktober 2006 allein die A. V. Erben GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft). Soweit die Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 (Anlage K 19) verweisen, in welchem dieser von dem Grundstück als der Erblasserin „gehörend“ sprach, ist diese unverbindliche, umgangssprachliche Erklärung des Beklagten nicht geeignet, an diese Rechtsfolge des Kaufvertrages in Frage zu stellen. Die Behauptung der Kläger, Kaufpreis und Darlehensraten hätten nicht aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft gezahlt werden können, ist mangels konkreter Bezeichnung der angeblichen Zahlungen der Erblasserin nicht geeignet daran zweifeln zu lassen, dass die Leistungen unmittelbar aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erfolgt sind. Dass Vermögen der Erblasserin auf die Kommanditgesellschaft übertragen wurde, entsprach überdies dem unstreitigen, unabhängig vom Erwerb der Immobilie in D. bestehenden Plan, den Erbfall vorzubereiten. Durch Leistung der Einlagen in die Kommanditgesellschaft ist der Erblasserin (unmittelbar) kein Schaden entstanden, da hierdurch der Wert ihres Eigenkapitalkontos erhöht wurde. 1.2. Den allein bei der Kommanditgesellschaft eingetretenen angeblichen Schaden können die Kläger nicht im Wege der begehrten Zahlung an sich selbst von dem Beklagten ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch den Schaden liquidieren kann, den seine Gesellschaft erlitten hat (BGHZ 61, 380 ff.; BGH NJW-RR 1977, 1283 ff.; BGH VersR 1989, 94f.; BGH NJW-RR 1995, 864f.). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur verbreitet abgelehnt (u.a. John JZ 1979, 511, 512; Berg NJW 1974, 933, 934 ff.; Schulte NJW 1979, 2230, 2232 ff.; Hofmann VersR 1980, 605, 608 ff.; krit. auch OLG Hamburg, Urteil vom 30.9.05, 1 U 204/04), wobei hierauf im vorliegenden Einzelfall nicht eingegangen werden muss, da dieser mit den durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar ist. a) Als Ausnahme von den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes restriktiv anzuwenden. Es besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Kläger bzw. die Erblasserin als deren Rechtsvorgängerin nicht Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft bzw. der Komplementärs-GmbH waren. Der Bundesgerichtshof hat in den von ihm entschiedenen Fällen jeweils nur dem geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft Schadensersatz zugesprochen. Begründet wird die Rechtsprechung damit, es entspreche der „wirtschaftlichen Wirklichkeit“ dass der geschäftsführende Alleingesellschafter unmittelbar wirtschaftlich berührt werde, wenn seine Gesellschaft einen Verlust erleide oder Gewinne erwirtschafte (u.a. BGH NJW-RR 1995, 864f.). Die enge Verflechtung der Interessenbereiche der Kapitalgesellschaft und des geschäftsführenden Alleingesellschafters müsse berücksichtigt werden, da die Vermögensentwicklung der Gesellschaft von den Dispositionen des geschäftsführenden Alleingesellschafters abhängig sei und sich in der Entwicklung seines Vermögens umsetze (BGH NJW 1977, 1283 ff.). Es sei der Beherrschung der Gesellschaft durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter Rechnung zu tragen; was die Gesellschaft durch seine Tätigkeit erwerbe, treffe ihn als Alleingesellschafter (BGH NJW 1977, 1283 ff.). Eine solche enge Verflechtung der Interessenbereiche in dem Sinne, dass die Vermögensentwicklung der Gesellschaft von den Dispositionen des Alleingesellschafters abhängt fehlt jedoch, soweit der Alleingesellschafter – wie hier - nicht deren Geschäftsführer ist und damit nicht (unmittelbar) über deren Vermögen disponiert. b) Vorliegend besteht unabhängig von den voranstehenden Ausführungen auch die Besonderheit, dass – den Klägervortrag zugrunde gelegt - ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit einem Anspruch der Kläger konkurrieren würde. Die Kläger werfen dem Beklagten vor, im Namen der Gesellschaft die Immobilie bewusst zu einem überhöhten Preis erworben zu haben, um hierdurch den Verkäufer als seinem langjährigen Mandanten aus dessen Finanznot zu befreien. Dies zugrunde gelegt würde der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen, der mit dem (unterstellten) Anspruch der Kläger konkurrieren würde. Den dadurch hervorgerufenen Gefahren einer Entziehung der Haftungsmasse zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger sowie einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers durch (zuerst) den Gesellschafter und (anschließend) die Gesellschaft ist dahingehend zu begegnen, dass in solchen Fällen der Alleingesellschafter nur Leistung an die Gesellschaft verlangen kann (BGH NJW 1977, 1283 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 27 ff.; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1259f.). Den Klägern steht also jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung an sich selbst als Erbengemeinschaft nicht zu. c) Die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind schließlich auch deshalb vorliegend nicht gegeben, da keine Schadensersatzforderung eines Alleingesellschafters geltend gemacht wird. Allenfalls bei einem Alleingesellschafter kann die der Rechtsprechung zugrunde liegende enge Verflechtung der Interessenbereiche von Gesellschaft und Gesellschafter gegeben sein (vgl. BGH NJW 1977, 1283 ff.; insoweit krit. OLG Hamburg a.a.O.). Alleingesellschafterin der Kommanditgesellschaft ist vorliegend die Komplementärs-GmbH. An beiden Gesellschaften sind in dem den Schadensberechnung zugrunde liegenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. auch S. 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 22. März 2010) mehrere natürliche Personen, nämlich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2), beteiligt gewesen. 1.3. Mangels Verlagerung des Schadens von der Kommanditgesellschaft auf die Kläger liegen auch die Voraussetzungen der sog. Drittschadensliquidation nicht vor. Der angebliche Schaden ist (allenfalls) der Kommanditgesellschaft entstanden und bei der Gesellschaft verblieben, der nach den Behauptungen der Kläger - gegebenenfalls aufgrund Einbeziehung in den Schutzbereich des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Erblasserin – eventuell ein eigener Zahlungsanspruch zusteht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt. Die Klägerin zu 1) ist die Tochter der am 18. Dezember 2006 in H. verstorbenen Frau H. I. B. T., geb. V. (Erblasserin). Der Kläger zu 2) ist ein Enkelsohn der Erblasserin. Die Kläger wurden durch notarielles Testament vom 28. Dezember 2005 zu Miterben zu je ½ der Erblasserin eingesetzt. Der Beklagte war jahrzehntlang als Vermögensverwalter für die Erblasserin tätig. Durch das Testament vom 28. Dezember 2005 wurde er zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt. Noch zu Lebzeiten der Erblasserin wurde damit begonnen, ihr Vermögen zur Vorbereitung des Erbfalles auf die A. V. Erben GmbH & Co. KG zu übertragen. Mindestens seit dem Jahre 2003 ist der Beklagte Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der B.- I.-Beteiligungsgesellschaft mbH. Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2006 erwarb die Kommanditgesellschaft das mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück in der L. Str. ... in D. zu einem Kaufpreis von EUR 7.200.000,00. Der Beklagte unterzeichnete den Vertrag im Namen der GmbH & Co. KG. Die Kläger nehmen den Beklagten im Hinblick auf den Erwerb der Immobilie wegen Verletzung seiner Pflichten als Generalbevollmächtigter der Erblasserin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behaupten, der Kaufpreis des Objektes sei überhöht gewesen. Im Jahre 2006 sei das Hausgrundstück maximal EUR 4.500.000,00 wert gewesen. Die Kläger verweisen insoweit unter anderem auf eine Markteinschätzung der Firma E. & V. und ein durch den Beklagten in Auftrag gegebenes Privatgutachten des Sachverständigen W. vom 5. Dezember 2007. Grund für den überzogenen Kaufpreis könne sein, dass der Verkäufer der Immobilie ein langjähriger Mandant des Beklagten gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte seinen Mandanten, den Zeugen H. D., durch den Kauf aus dessen Finanznot befreien wollte. Eine Abstimmung des Erwerbs und insbesondere der Erwerbskonditionen mit der Erblasserin habe nicht stattgefunden. Ausdrücklich stellen die Kläger klar, den Beklagten in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter der Erblasserin in Anspruch zu nehmen. Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages als Geschäftsführer habe es sich lediglich um den „ausführenden Akt“ gehandelt. Die Auswahl des Grundstückes und die Verhandlungen mit dem Verkäufer habe der Beklagte in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter durchgeführt. Bei Vertragsunterzeichnung habe er als Geschäftsführer auf Weisung des (mit ihm identischen) Generalbevollmächtigten gehandelt. Als Geschäftsführer habe er den Erwerb nur „technisch umgesetzt“. Der aus der Pflichtverletzung des Generalbevollmächtigten resultierende Schaden sei der Erblasserin bzw. dem Nachlass entstanden. Es bedürfe keiner Unterscheidung zwischen dem Vermögen der Erblasserin und dem Vermögen der Kommanditgesellschaft, da die Gesellschaft der Erblasserin zu 100 Prozent gehört habe. Die Vermögensminderung der Kommanditgesellschaft habe sich also in demselben Umfang auf das Vermögen der Erblasserin bzw. den Nachlass ausgewirkt. Die Kläger verweisen darauf, dass der Beklagte (unstreitig) am 14. August 2009 schrieb, das Grundstück in D. am 18. Dezember 2006 gehöre zum Vermögen der Erblasserin, sie habe es zu Lebzeiten erworben. Die Kläger behaupten, der Kaufpreis und die Darlehensraten könnten nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt worden sein. Aus den Bilanzen der KG und des Nachlasses sei zu sehen, dass die fälligen Verbindlichkeiten der KG im Zusammenhang mit der Immobilie in D. die liquiden Mittel der Gesellschaft überstiegen haben. Der Schaden ergebe aus einem Vergleich des Ist-Vermögens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung von EUR 5.335.883,28, errechnet aus dem Wert des Grundstückes von maximal EUR 4,5 Mio. zuzüglich der hieraus erzielten Barüberschüsse, mit dem hypothetischen Vermögensstand von EUR 8.855.318,17. Der letztgenannte Betrag wäre an Liquidität vorhanden, wenn die für den Erwerb investierten Beträge verzinslich angelegt worden wären. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Erbengemeinschaft nach Frau H. I. B. T., geb. V., EUR 3.324.720,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Immobilie sei zu einem angemessenen Preis erworben worden. Der Sachwert habe bei mehr als EUR 10,0 Mio. gelegen. Zwischen ihm und dem Verkäufer des Objektes habe im Jahre 2006 kein Mandatsverhältnis mehr bestanden. Er sei lediglich zwischen 1995 und 1997 für eine Gesellschaft tätig gewesen, an der der Verkäufer beteiligt gewesen sei. Mit dem Erwerb der Immobilie in D. sei ein Wunsch der Erblasserin umgesetzt worden. Das Objekt habe er mit der Erblasserin während des gesamten Jahres 2006 ausführlich besprochen. Bei dem Kauf habe er nur als Geschäftsführer gehandelt, sodass nur eine Haftung der Komplementärin gegenüber der Kommanditgesellschaft bestehen könne. Allenfalls sei der angebliche Schaden bei der Kommanditgesellschaft entstanden. Aus dem Vortrag der Kläger sei nicht erkennbar, dass das Eigenkapital dieser Gesellschaft durch den Erwerb oder danach tatsächlich gemindert wurde. Die Jahresfehlbeträge der Kommanditgesellschaft aus den Jahren 2006 und 2007 würden im Wesentlichen auf nicht liquiditätswirksamen Abschreibungen beruhen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten einschließlich der Anlagen Bezug genommen.