Beschluss
610 Qs 37/21 jug
LG Hamburg 10. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1221.610QS37.21JUG.00
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Leitsätze
Die Aufnahme polizeilicher Äußerungen bei einer Personenkontrolle rechtfertigt mangels Verwirklichung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht die Beschlagnahme des verwendeten Mobiltelefons, wenn der Ort frei zugänglich und erkennbar ist, dass die Äußerungen von umstehenden Personen mitgehört werden können.(Rn.3)
Tenor
Auf die hier am 13.12.2021 eingegangene Beschwerde des Beschuldigten vom 4.11.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.9.2021 (Az.: 117i Gs 187/21 jug.) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Beschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen, hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahme polizeilicher Äußerungen bei einer Personenkontrolle rechtfertigt mangels Verwirklichung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht die Beschlagnahme des verwendeten Mobiltelefons, wenn der Ort frei zugänglich und erkennbar ist, dass die Äußerungen von umstehenden Personen mitgehört werden können.(Rn.3) Auf die hier am 13.12.2021 eingegangene Beschwerde des Beschuldigten vom 4.11.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.9.2021 (Az.: 117i Gs 187/21 jug.) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Beschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen, hat die Staatskasse zu tragen. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten ist begründet. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beschlagnahme des I-Phones des Beschuldigten S.- v. G. richterlich bestätigt. Bereits am 11.6.2021, als der Beschuldigte nach Aktenlage bei einer am F. U. ... in... H. stattfindenden Personenkontrolle um 19:55 Uhr den Satz des Polizeibeamten F. „es wird eine Beleidigung auf sexueller Basis vorgeworfen“ - gerichtet an eine nicht näher bekannte Person - aufzeichnete, lagen die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des I-Phones nicht vor, da es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal des nichtöffentlich gesprochenen Worts i. S. d. § 201 StGB fehlt. Nichtöffentlich sind Gespräche, wenn der Teilnehmerkreis individuell begrenzt ist bzw. nicht einem beliebigen Zutritt offen steht, wobei die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, § 201 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 201 Rn. 8) und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend sind (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 201 Rn. 4). Bestehen bei Gesprächen Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Personen, können sie ihren ansonsten privaten Charakter einbüßen (sog. faktische Öffentlichkeit), wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit der Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (MüKoStGB/Graf, a.a.O. § 201 Rn. 18, Fischer, a.a.O., § 201 Rn. 4). Gemessen an diesen Kriterien ist das im Zuge einer im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommenen Diensthandlung geäußerte Wort in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, wenn dieser Ort - wie hier - frei zugänglich ist (vgl. hierzu auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.9.2021, Az.: 10 Qs 49/21; LG Kassel, Beschluss vom 23.9.2019, Az.: 2 Qs 111/19). Insoweit weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte S.- v. G. in einer Personengruppe in unmittelbarer Nähe der eingesetzten Polizeibeamten stand - nach Aktenlage etwa drei Meter entfernt - und darüber hinaus weitere Personengruppen anwesend waren, sodass für den Polizeibeamten F. ohne weiteres erkennbar war, dass seine Äußerung auch von umstehenden Personen mitgehört wird, und er sich in einem solchen Rahmen nicht unbefangen äußern kann (zu diesem Aspekt auch LG Aachen, Beschluss vom 15.1.2021, Az.: 60 Qs 52/20); vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm - die verfassungsrechtlich garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Gewährleistung der Unbefangenheit der mündlichen Äußerung (MüKoStGB/Graf, a.a.O, § 201 Rn. 2) - ist eine den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung des § 201 StGB nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.