Beschluss
301 T 369/20, 301 T 282/21
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0910.301T369.20.00
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Leitsätze
1. Zweifel an der Geeignetheit des als Berufsbetreuer seit Jahren für einen Betroffenen eingesetzten Beteiligten ergeben sich nicht daraus, dass der Betroffene mit einzelnen Maßnahmen, wie der Einwilligung in eine Zwangsmedikation, nicht einverstanden ist.(Rn.15)
2. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahmen überwiegt bei einem Betroffenen mit langjährig bekannter paranoider Schizophrenie die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Dies gilt jedenfalls, wenn die genehmigte Zwangsmedikation angesichts der weiter ansonsten nicht gegebenen Stabilisierung der Affekte und der verbesserten Zugänglichkeit sowie der Verringerung des Leidensdrucks trotz der nur unvollständigen Remission der Symptomatik und des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig ist.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 12. Oktober 2020 (Eingang) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Betroffenen vom 24. August 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweifel an der Geeignetheit des als Berufsbetreuer seit Jahren für einen Betroffenen eingesetzten Beteiligten ergeben sich nicht daraus, dass der Betroffene mit einzelnen Maßnahmen, wie der Einwilligung in eine Zwangsmedikation, nicht einverstanden ist.(Rn.15) 2. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahmen überwiegt bei einem Betroffenen mit langjährig bekannter paranoider Schizophrenie die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Dies gilt jedenfalls, wenn die genehmigte Zwangsmedikation angesichts der weiter ansonsten nicht gegebenen Stabilisierung der Affekte und der verbesserten Zugänglichkeit sowie der Verringerung des Leidensdrucks trotz der nur unvollständigen Remission der Symptomatik und des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig ist.(Rn.22) 1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 12. Oktober 2020 (Eingang) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Betroffenen vom 24. August 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung des Beteiligten zu seinem Betreuer und die Einwilligung des Beteiligten in eine Zwangsmedikation. Für den 46jährigen Betroffenen besteht eine langjährige umfassende Betreuung mit dem Beteiligten als Betreuer. Der Betroffene leidet unter einer langjährig bekannten paranoiden Schizophrenie, welche in der Vergangenheit mehrfach geschlossen-stationäre Behandlungen des Betroffenen sowie die Durchführung einer Medikation auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen erforderlich machte. Am 29. August 2020 erstellte der Facharzt für Psychiatrie Herr R. ein psychiatrisches Gutachten, unter anderem zu der Frage der fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen. Der Betroffene erhielt eine Abschrift des Gutachtens. Nach der Anhörung des Betroffenen am 10. September 2020 im Beisein des Verfahrenspflegers erweiterte das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2020 die Betreuung unter Beibehaltung des Beteiligten als Betreuer. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen half das Betreuungsgericht nicht ab. Eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Beschwerdegericht war zunächst nicht möglich, da die vollständige Akte, unter anderem wegen einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Zivilkammer 9 vom 23. September 2020 betreffend die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen, nicht vorlag. Auf Nachfrage durch das Beschwerdegericht zu der Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2021 teilte der Betroffene mit Schreiben vom 01. September 2021 (Eingang) mit, dass er einen neuen Betreuer beantrage. Im Hinblick auf die Medikation des Betroffenen wies die Zivilkammer 9 zuletzt mit Beschluss vom 28. September 2020 eine Beschwerde des Betroffenen gegen einen weiteren Beschluss des Betreuungsgerichts vom 15. September 2020 zurück (309 T 180/20). Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 genehmigte das Betreuungsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen durch den Beteiligten bis zum 14. Juli 2021 sowie die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen bis zum 08. Juli 2021. Mit weiterem Beschluss vom 09. Juli 2021 wurden die Unterbringung bis längstens zum 09. Juli 2022 sowie die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen bis längstens zum 20. August 2021 genehmigt. Der Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 10. August 2021 unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme die weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (Medikation). Der Facharzt für Psychiatrie Herr R. erstellte ein psychiatrisches Gutachten vom 18. August 2021 zu der Frage der Erforderlichkeit der Fortführung der Zwangsmedikation. Dieses Gutachten erhielt der Betroffene etwa zwanzig Minuten vor der am 20. August 2021 durchgeführten Anhörung des Betroffenen durch die Betreuungsrichterin im Beisein des Verfahrenspflegers. Mit Beschluss vom 20. August 2021 genehmigte das Betreuungsgericht die weitere Einwilligung des Beteiligten in ärztliche Zwangsmaßnahmen (Medikation) bis längstens zum 01. Oktober 2021. Nach der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 20. August 2021 erfolgte am 26. August 2021 eine weitere Anhörung des Betroffenen durch die Betreuungsrichterin im Beisein des Verfahrenspflegers. Das Betreuungsgericht half der Beschwerde nicht ab. II. Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. 1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2020 richtet, liegt in Anbetracht der Erklärung des Betroffenen vom 01. September 2021 eine Beschränkung auf die Person des Betreuers vor. Diese ist auch mit dem fehlenden Vortrag gegen eine Betreuung an sich und dem Einverständnis mit der Unterbringung durch einen Betreuer in Einklang zu bringen. Die insoweit beschränkte Beschwerde ist nicht begründet. Zweifel an der Geeignetheit des als Berufsbetreuer seit Jahren für den Betroffenen eingesetzten Beteiligten ergeben sich weder aus der Akte, noch aus dem Vortrag des Betroffenen. Allein die Tatsache, dass der Betroffene mit einzelnen Maßnahmen des Beteiligten, wie der Einwilligung in die Zwangsmedikation, nicht einverstanden ist, rechtfertigen keine Zweifel an der Geeignetheit. 2. Die weitere Beschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 1906a BGB liegen vor. Der mit dem passenden Aufgabenkreis betraute Beteiligte hat die Verlängerung der Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen mit Schreiben vom 10. August 2021 beantragt. Nach § 1906a Abs. 2 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Widerspricht eine Heilbehandlung dem natürlichen Willen des Betreuten - wie hier -, so kann der Betreuer in sie gemäß § 1906a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BGB nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Der Sachverständige Herr R., der Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie hat, hat in seinem Gutachten vom 18. August 2021 festgestellt, dass sich der Zustand des Betroffenen im Vergleich zu der Begutachtung im August 2020 praktisch nicht verändert habe. Es handele sich um eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich als teilweise therapieresistent herauskristallisiert habe. Es habe sich gezeigt, dass es unter dem kombinierten Einsatz eines Neuroleptikums und eines affektiv entspannend wirkenden Medikaments (Diazepam) zwar nur zu einer unvollständigen Remission der floriden psychotischen Produktivsymptomatik gekommen sei, jedoch deutlichere Erfolge im Hinblick auf eine Stabilisierung der Affekte, eine verbesserte Zugänglichkeit sowie eine Verringerung des Leidensdrucks zu erzielen gewesen seien. Das vermöge der Betroffene jedoch nicht zu erkennen. Ohne konsequente und regelhafte medikamentöse Therapie würde der Betroffene sehr rasch affektiv dekompensieren und den Rahmen jeglicher Einrichtung sprengen. Der Betroffene sei krankheitsimmanent nicht in der Lage, diese Aspekte zu erfassen. Eine freie Willensfähigkeit bestehe insoweit unverändert nicht. Die Fortführung der medikamentösen Behandlung sei erforderlich und alternativlos. Es müsse von der langfristigen Erforderlichkeit der Zwangsmedikation ausgegangen werden. Die von der Klinik verabreichte Medikation werde empfohlen. Das überzeugt die Kammer. Die Kammer folgt diesen für sie nachvollziehbaren Ausführungen, die zudem mit den Angaben der behandelnden Klinikärzte in Einklang stehen. Eine Verlängerung der zwangsweisen Gabe der Medikamente ist auch nach Auffassung der Beschwerdekammer dringend erforderlich. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Die genehmigte Zwangsmedikation ist angesichts der weiter ansonsten nicht gegebenen Stabilisierung der Affekte und der verbesserten Zugänglichkeit sowie der Verringerung des Leidensdrucks trotz der nur unvollständigen Remission der Symptomatik und des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist derzeit - insbesondere unter Abwägung der anderenfalls zu erwartenden schweren Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen - nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist damit auch bei einer Gesamtabwägung angemessen. Aus der Akte ergibt sich auch, dass der Betroffene mehrfach vergeblich von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen versucht worden ist. Die nach § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch das Betreuungsgericht erteilte Genehmigung der Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen entspricht der begründeten und plausiblen ärztlichen Empfehlung des Sachverständigen Herrn R. und überschreitet die (in der Hauptsache) zulässige Höchstfrist nicht. Der Tenor des angegriffenen Beschlusses setzt die sachverständige Empfehlung um und berücksichtigt § 323 Absatz 2 FamFG. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten des Sachverständigen Herrn R. hat der Betroffene zwar erst kurz vor der Anhörung am 20. August 2021 erhalten, im Rahmen des Abhilfeverfahrens ist die Anhörung jedoch unter Wahrung einer ausreichenden Frist für die Kenntnisnahme von dem Inhalt des Gutachtens wiederholt worden. Eine nochmalige Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Der Betroffene wurde zuletzt am 26. August 2021 persönlich angehört. Hierüber liegt ein aussagekräftiger Vermerk vor. Anhaltspunkte für seither veränderte tatsächliche Umstände, die eine nochmalige Anhörung gegebenenfalls erfordert hätten, liegen nicht vor, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.