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Urteil

301 O 96/14

LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0107.301O96.14.0A
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Leitsätze
1. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist wirksam und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht fehlt, weil die in der Belehrung verwendete Formulierung "Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen", bei dem Verbraucher ein Fehlverständnis dahingehend weckt, dass er bei wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts an den Darlehensvertrag gebunden bleibt.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 2. Neben der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach wirksamem Widerruf ist auch die Kommanditbeteiligung rückabzuwickeln, wenn es sich bei beiden Verträgen um ein verbundenes Geschäft handelt. Hiervon ist auszugehen, da der Darlehensvertrag ausdrücklich der Finanzierung der Fondsbeteiligung diente und die Kommanditanteile an die Bank zu verpfänden waren. Das Geschäft des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer Fondsgesellschaft in Euro nach vorhergehender Umrechnung von Schweizer Franken ist nicht gleichzusetzen mit dem Erwerb von Devisen, so dass kein Ausnahmefall gemäß § 358 BGB vorliegt.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37)
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2014 bleibt insoweit aufrechterhalten, als, 1. die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger € 66.800,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2012 zu zahlen. 2. festgestellt worden ist, dass der Kläger der Beklagten aus dem Kredit zu der Darlehensnummer 1...2 in Höhe von CHF 64.620,-- aus keinem rechtlichem Gesichtspunkt Zins- oder Tilgungszahlungen schuldet; 3. festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Abtretung in Annahmeverzug befindet. II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 80 %, der Kläger 20 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortsetzen. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist wirksam und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht fehlt, weil die in der Belehrung verwendete Formulierung "Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen", bei dem Verbraucher ein Fehlverständnis dahingehend weckt, dass er bei wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts an den Darlehensvertrag gebunden bleibt.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 2. Neben der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach wirksamem Widerruf ist auch die Kommanditbeteiligung rückabzuwickeln, wenn es sich bei beiden Verträgen um ein verbundenes Geschäft handelt. Hiervon ist auszugehen, da der Darlehensvertrag ausdrücklich der Finanzierung der Fondsbeteiligung diente und die Kommanditanteile an die Bank zu verpfänden waren. Das Geschäft des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer Fondsgesellschaft in Euro nach vorhergehender Umrechnung von Schweizer Franken ist nicht gleichzusetzen mit dem Erwerb von Devisen, so dass kein Ausnahmefall gemäß § 358 BGB vorliegt.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) I. Das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2014 bleibt insoweit aufrechterhalten, als, 1. die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger € 66.800,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2012 zu zahlen. 2. festgestellt worden ist, dass der Kläger der Beklagten aus dem Kredit zu der Darlehensnummer 1...2 in Höhe von CHF 64.620,-- aus keinem rechtlichem Gesichtspunkt Zins- oder Tilgungszahlungen schuldet; 3. festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Abtretung in Annahmeverzug befindet. II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 80 %, der Kläger 20 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortsetzen. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe des Tenors begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat nach seinem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung der verbundenen Verträge gemäß §§ 491, 495, 355, 358, 357, 346 BGB. 1. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 491, 495 BGB zu. Er hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten als Privatperson und damit als Verbraucher geschlossen. Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 a.F. BGB, Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB noch nicht abgelaufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. 2. Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 ff.) erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Diesem Deutlichkeitsgebot wird die von der Beklagten verwendete Erklärung nicht gerecht. Vielmehr weckt sie bei einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher das Missverständnis, er bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäftes entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden. Nicht anders ist die Klausel „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“ zu verstehen. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 ff.) festgestellt hat, legt die hier in Rede stehende Klausel ein solches Fehlverständnis nahe. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Klausel habe dem seinerzeit geltenden § 358 BGB entsprochen, ist dies nicht richtig. Denn § 358 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 (gültig bis 29. Juli 2010 und damit im Zeitpunkt des Abschlusses des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages geltendes Recht) verweist zwar darauf, dass das Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB – Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages – ausgeschlossen sei, verweist aber zugleich auf die Geltung von Abs. 1 der Vorschrift, wonach der Widerruf der auf den Abschluss des verbundenen Geschäfts abzielenden Willenserklärung zur Folge hat, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit jenem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Diese Verdeutlichung fehlt in der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung. 3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Eine solche tritt nur dann ein, wenn das verwendete Formular dem Muster inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 ff.). Dass dies hier nicht der Fall ist, belegt ohne weiteres der Vergleich zwischen der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung und der Vorgabe der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. 4. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Zeitmoments. Der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruf – etwas mehr als vier Jahre – ist bereits für eine Verwirkung nicht ausreichend. Gegenteiliges hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 nicht geäußert. Zudem fehlt es aber auch am Vorliegen eines Umstandsmomentes. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2012 (Anlage B 7) der Beklagten mitgeteilt, er beabsichtige, das Darlehen durch eine entschädigungsfreie Sondertilgung zurückzuführen. Gleichwohl konnte sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens nicht darauf einrichten, dass der Kläger sein (Widerrufs)-Recht nicht mehr geltend machen werde. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Situation, die den Kläger auch noch nach Jahren zum Widerruf berechtigt, gerade herbeigeführt hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2014 – 13 U 42/13 mit Hinweis auf BGH IV ZR 76/11). 5. Der Widerruf des Klägers erweist sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe lediglich einen Formmangel ausgenutzt, um sein Widerrufsrecht auch noch nach mehr als vier Jahren auszuüben. Dies ist, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist evident unzureichend und hat den Kläger als Verbraucher gerade nicht in gebotener Form über Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrages bzw. der Kommanditbeteiligung belehrt. Die Motivation, die hinter dem hier in Rede stehenden Widerruf steht, ist unbeachtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Rechtsstellung unredlich erworben oder eigene Pflichten verletzt hätte. 6. Der nach allem wirksame Widerruf des Klägers führt dazu, dass er neben der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages auch die Rückabwicklung der von ihm eingegangenen Kommanditbeteiligung verlangen kann. Denn bei beiden Verträgen handelt es sich um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung. a) Es liegt insbesondere keiner der von der Beklagten bemühten Ausnahmetatbestände vor. Soweit die Beklagte geltend macht, der Darlehensvertrag habe dem Erwerb von Devisen gedient, weswegen nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 die Anwendung von § 358 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 nicht in Betracht komme, folgt die Kammer dem nicht. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus Ziffer 1 des Darlehensvertrages. Danach diente der Vertrag ausdrücklich „zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung an der MS „J.. D..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“. Entsprechend sieht der Darlehensvertrag in seiner Ziffer 6.1 vor, dass die vom Kläger erworbenen Kommanditanteile der Beklagten zu verpfänden waren. Das verbundene Geschäft war somit gerade nicht der Kauf von Euro im Wert von CHF 64.620,--, sondern die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Weder der ausdrücklichen und unzweideutigen Benennung des Verwendungszweckes, noch einer Verpfändung der zu erwerbenden Beteiligung hätte es bedurft, wäre, wie die Beklagte meint, (eigentlicher) Verwendungszweck der Erwerb von Devisen gewesen. Entgegen der Argumentation der Beklagten ist es auch nicht geboten, das vorliegende Geschäft des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer Fondsgesellschaft in Euro nach vorhergehender Umrechnung von Schweizer Franken gleichzusetzen mit dem die Anwendung von § 358 BGB sperrenden Erwerb von Devisen, weil - so die Beklagte - der Vertrag zumindest „auch“ dem Erwerb von Devisen gedient habe und anderenfalls derjenige, der mit den erworbenen Devisen „auch noch eine Fondsbeteiligung gezeichnet“ habe, besser dastünde, als derjenige, der nur ein Devisengeschäft getätigt habe (Schriftsatz vom 3. Dezember 2014, S. 3). Die Beklagte unterstellt nämlich bei ihrer Argumentation unausgesprochen, es habe dem Kläger freigestanden, nach der Umrechnung der aufgenommenen Schweizer Franken in Euro mit diesen Devisen Gesellschaftsanteile zu kaufen. Dies ist aber nach den Vertragsbedingungen nicht der Fall gewesen, zumal dem Kläger weder die Darlehensvaluta in Schweizer Franken, noch in Euro frei zur Verfügung standen. Es liegt auch kein weiterer Ausnahmefall vor, der die Anwendung von § 358 BGB sperren könnte. Insbesondere ist nicht auf spätere Gesetzesänderungen abzustellen. Es kann daher unterstellt werden, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen Kommanditanteilen um „Finanzinstrumente“ im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 handelte, weil der Erwerb von Finanzinstrumenten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Anwendung von § 358 BGB nicht entgegenstand. b) Nach § 358 Abs. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung waren der Darlehensvertrag und der Erwerb der Kommanditanteile verbundene Geschäfte. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 6. August 2014 – 13 U 42/13, nicht veröffentlicht), wonach die Häufung bestimmter Indizien ausreichend für eine derartige Feststellung ist. Vorliegend ist bereits die „Verbundenheit“ beider Geschäfte in Ziffer 1 des Darlehensvertrages (“Verwendungszweck“) deutlich zum Ausdruck gekommen (s.o., Ziffer 6. a)). Daneben dienten die erworbenen Kommanditanteile nach Ziffer 6.1 des Darlehensvertrages und nach dem Vortrag der Parteien als einziges Sicherungsmittel, neben der Bonität des Klägers. Auch an weiterer Stelle (Ziffer 5) des Darlehensvertrages wird auf den Erwerb der Kommanditanteile abgestellt, wenn es nämlich heißt, dass „bei Auflösung der Fondgesellschaft … der offene Darlehensbetrag fällig“ werde. Gleiches gilt für Ziffer 7 des Darlehensvertrages, indem auf einen Abtretungs- und Verpfändungsvertrag betreffend die klägerische Beteiligung verwiesen wird. Der gesamte Darlehensvertrag ist auf die Finanzierung von Fonds- bzw. Kommanditanteilen zugeschnitten. All dies ist ausreichend, um hier die positive Feststellung der verbundenen Geschäfte zu treffen. Damit tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (das heißt der Anlagegesellschaft) ein, nachdem die Darlehensvaluta zur teilweisen Leistung des Erwerbs der Kommanditanteile an diese Gesellschaft gezahlt worden ist. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg darauf, dass der Kläger etwaige Rechte gegenüber der Fondgesellschaft durch die Vereinbarungen gemäß Anlagen B 1 und B 2 an Herrn B.. verloren habe. Die Beklagte hat zwar den vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag als Anlage B 2 vorgelegt. Nachdem der Kläger allerdings unter Verweis auf die dort fehlende Unterschrift von Herrn B.. dargelegt hat, dieser Kaufvertrag sei letztlich nicht abgeschlossen worden, hätte es der Beklagten oblegen, Beweis für den von ihr behaupteten Verlust der Gesellschafterrechte an den Kommanditanteilen anzutreten. Dies hat sie nicht getan. 7. Aufgrund des wirksamen Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag des Klägers mit der Beklagten in ein Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 357, 346 BGB. Dem Grunde nach hat die Beklagte dem Kläger sowohl dessen Zahlungen auf den Darlehensvertrag als auch die an die Fondgesellschaft geleisteten Einlagebeträge abzüglich der von dieser erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der erworbenen Kommanditanteile. 9. Begründet sind die Zahlungsansprüche des Klägers, soweit sie die von ihm geleisteten Beträge für den Erwerb der Kommanditanteile umfassen, die er an die Fondgesellschaft gezahlt hat. Die Beklagte hat dem Kläger diese Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung zurückzuzahlen. Unstreitig hat der Kläger selbst € 86.000,-- geleistet. Unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 19.200,-- ergibt sich ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von € 66.800,--. Diese Summe hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der klägerischen Rechte aus der eingegangenen Beteiligung gemäß dem Tenor zu 1 zu zahlen. Zinsen insoweit stehen dem Kläger insoweit nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Dieser ist nach seinem unbestrittenen Vortrag mit der Ablehnung der Ansprüche durch Schreiben der Beklagten vom 17. September 2012 am 18. September 2012 eingetreten. Für den vorherigen Zeitraum kann der Kläger keine Zinsen beanspruchen. Denn die Beklagte hat die für den Erwerb der Beteiligung gezahlten Eigenkapital-Beträge selbst nicht erhalten. Für die Fondgesellschaft, an deren Stelle die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt, gilt anders als bei Banken nicht die Vermutung, die Beträge zum gesetzlichen Zinssatz angelegt zu haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2014 – 19 U 275/12, Juris, Rz. 40). Zu tatsächlich gezogenen Nutzungen der Fondgesellschaft hat der Kläger nichts dargelegt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, § 139 Abs. 2 ZPO. Nach dem wirksamen Widerruf ist auch der Feststellungsantrag zu 3) begründet. Die Beklagte hat unwidersprochen die Annahme der Abtretung der klägerischen Rechts aus seiner Fondbeteiligung abgelehnt und befindet sich daher nach §§ 294, 295 BGB im Annahmeverzug. II. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger von der Beklagten die von ihm geleisteten Zinsen, Tilgung und Bearbeitungsgebühr im Gegenwert von Euro verlangt. Dem Kläger stünde allenfalls eine Rückzahlung in der Währung der Darlehensverpflichtung zu, nämlich in Schweizer Franken, da der Darlehensvertrag ausdrücklich eine Rückzahlung und Zinszahlungen in jener Währung vorsah. Es handelt sich insoweit um eine so genannte unechte Valutaschuld, die auf ausländische Währung lautet, vom Schuldner aber wahlweise in Euro oder ausländischer Währung getilgt werden kann. Demgemäß ist es unerheblich, dass die Zahlungen des Klägers auf das Darlehen in Euro geleistet wurden. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Ersetzungsbefugnis des Klägers. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses ist der Kläger als Gläubiger nicht befugt, seinerseits Zahlung in Euro zu verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, §§ 244, 245, Rz. 18 ff.). Ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger daher der Gegenwert der Zins- und Tilgungsleistungen in Euro nicht zugesprochen werden. Das Gericht hat auf diese Problematik in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Kläger hat indes in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 auch auf konkretes Nachfragen des Gerichtes einen Hilfsantrag nicht gestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger trat unter dem 6. Juni 2008 als Kommanditist der MS „J.. D.. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ mit einer Nominaleinlage von € 120.000,-- (zzgl. 5 % Agio) von bei. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Beteiligung wird auf die Anlage K 1 ergänzend Bezug genommen. Unter dem 11. September 2008 schloss der Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 2 überreichten Darlehensvertrag über einen Betrag von CHF 64.620. Unter Ziffer 1 des Vertrages mit der Überschrift „Verwendungszweck“ war ausgeführt, dass der Kläger von der Beklagten „ein Darlehen zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung an der MS „J.. D..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ erhalte. Als Gesamtzinsbetrag war im Darlehensvertrag eine Summe von CHF 17.968,01 aufgeführt. Als voraussichtlicher Auszahlungszeitpunkt der Darlehensvaluta war gem. Ziffer 4 des Darlehensvertrages der 10. September 2009 vereinbart. Gemäß Ziffer 5 sollte die Tilgung in jährlichen Raten von jeweils CHF 6.462,-- erfolgen. Wegen der weiteren Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K 2 ergänzend Bezug genommen. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung für den Kläger beigefügt (Bl. 10 und 11 der Anlage K 2). Auf die von ihm gezeichnete Einlage der Schifffahrtsgesellschaft MS „J.. D..“ nebst Agio leistete der Kläger am 19. Juni 2008 einen Betrag von € 36.000,-- und am 8. September 2009 einen Betrag in Höhe von € 50.000,--. Am 14. September 2009 überwies die Beklagte zur Begleichung der dritten Rate in Höhe von € 40.000,-- die Darlehenssumme in Höhe von CHF 64.620,-- zunächst auf ein Gutschriftskonto des Klägers im Hause der Beklagten und von dann dort ohne weitere Weisung des Klägers auf das vertraglich vereinbarte Treuhandkonto für die klägerischen Einlagen. Der Kläger leistete auf das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen Zinsen und Tilgung sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt € 15.824,17. Er erhielt Ausschüttungen von der Anlagegesellschaft in Höhe von insgesamt € 19.200,--. Mit Schreiben vom 1. August 2012 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten und forderte die Rückabwicklung dieses Vertrages. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. September 2012 ab. Der Kläger behauptet, die den Darlehensvertrag zugehörige Widerrufsbelehrung durch die Beklagte sei fehlerhaft und entspreche auch nicht dem seinerzeit gültigen Muster gemäß der BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Infolge des daher nicht verfristeten Widerrufes könne er sowohl die von ihm geleisteten Einlagen in die Anlagegesellschaft als auch die an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung zurückfordern, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile. Denn Darlehensvertrag und Beteiligung an der Anlagegesellschaft seien verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung. Deswegen sei der Kläger auch nach Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr an den Beitritt zur Gesellschaft gebunden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er könne trotz des Umstandes, dass er das Darlehen bei der Beklagten in Schweizer Franken aufgenommen und der Darlehensvertrag eine Rückzahlung in Schweizer Franken vorsehe, gleichwohl die geleisteten Zahlungen in Euro zurückverlangen. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 82.624,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 36.000,-- seit dem 19. Juni 2008 bis zum 8. Juli 2010, aus € 31.200,-- seit dem 9. Juli 2010 bis zum 13. Dezember 2010, aus € 26.400,-- seit dem 14. Dezember 2010 bis zum 26. Mai 2011, aus € 21.600,-- seit dem 27. Mai 2011 bis zum 9. Dezember 2011, aus € 16.800,-- seit dem 10. Dezember 2011, - aus € 50.000,-- seit dem 8. September 2009, - aus € 202,67 seit dem 11. September 2008, - aus € 89,21 seit dem 30. September 2009, - aus € 439,47 seit dem 30. September 2009, - aus € 446,08 seit dem 30. März 2010, - aus € 487,28 seit dem 30. Juni 2010, - aus € 490,97 seit dem 30. September 2010, - aus € 523,89 seit dem 30. Dezember 2010, - aus € 5.000,39 seit dem 31. Januar 2011, - aus € 459,20 seit dem 31. März 2011, - aus € 483,22 seit dem 30. Juni 2011, - aus € 481,96 seit dem 30. September 2011, - aus € 483,15 seit dem 30. Dezember 2011, - aus € 5.359,54 seit dem 30. Januar 2012, - aus € 446,64 seit dem 30. März 2012, - aus € 430,50 seit dem 29. Juni 2012, zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung an der MS „J.. D..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nominalbetrag von € 120.000,--. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Kredit zu der Darlehensnummer 1...2 in Höhe von CHF 64.620,-- aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zins- oder Tilgungszahlungen schuldet. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Abtretung in Annahmeverzug befindet. Am 26. Juni 2014 hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 4. Juli 2014 zugestellt. Mit am 7. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, über den durch mündliche Verhandlung vom 19. November 2014 verhandelt wurde. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. Juni 2014 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei sowohl den gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt ihrer Erteilung als auch den Vorgaben der Fachliteratur entsprechend gestaltet gewesen. Der Widerruf des Klägers sei verfristet. Jedenfalls sei er rechtsmissbräuchlich und überdies verwirkt. Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen, Darlehens- und Beteiligungsvertrag seien verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung. Jedenfalls aber komme § 358 BGB wegen der Bestimmung des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zur Anwendung. Denn der Darlehensvertrag habe dem Erwerb von Devisen gedient. Mit den Schweizer Franken, die der Kläger von der Beklagten darlehensweise erhalten habe, sei zunächst der Gegenwert in Euro erworben und mit diesen Devisen dann die klägerische Gesellschaftsbeteiligung finanziert worden. Schließlich sei auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen ein Finanzinstrument finanziert habe, die Vorschrift des § 358 BGB (verbundenes Geschäft) gesperrt. Schließlich sei die Klage insoweit unschlüssig, als der Kläger an die Beklagte geleistete Zins- und Tilgungszahlungen sowie Bearbeitungsgebühren in Euro zurückfordert. Der Kläger könne allenfalls – die Wirksamkeit des Widerrufes unterstellt - Schweizer Franken von der Beklagten zurückfordern. Denn Zins- und Tilgungszahlungen seien vertragsgemäß in dieser Währung zu leisten gewesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2014 ergänzend Bezug genommen.