Beschluss
301 T 208/14
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0626.301T208.14.0A
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Leitsätze
1. Die Kinder eines von einer Betreuung Betroffenen sind zwar regelmäßig dem privilegierten Personenkreis zuzurechnen, weshalb sie berechtigt sind, gegen betreuungsrechtliche Maßnahmen Beschwerde einzulegen. Das gilt aber grundsätzlich nur, wenn dem Angehörigen erkennbar die Rolle eines Verfahrensbeteiligten zugedacht wird.(Rn.9)
2. Richtet sich die Beschwerde gegen eine vorgenommene Erweiterung der Betreuung, so kann mit ihr nicht auch gleichzeitig eine Änderung der Betreuungsperson begehrt werden, wenn sich der Beschluss zu der Frage der Betreuungsperson nicht verhält, sondern nur Fragen des Umfangs der Betreuung geregelt werden.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 31.3.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.2.2014 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kinder eines von einer Betreuung Betroffenen sind zwar regelmäßig dem privilegierten Personenkreis zuzurechnen, weshalb sie berechtigt sind, gegen betreuungsrechtliche Maßnahmen Beschwerde einzulegen. Das gilt aber grundsätzlich nur, wenn dem Angehörigen erkennbar die Rolle eines Verfahrensbeteiligten zugedacht wird.(Rn.9) 2. Richtet sich die Beschwerde gegen eine vorgenommene Erweiterung der Betreuung, so kann mit ihr nicht auch gleichzeitig eine Änderung der Betreuungsperson begehrt werden, wenn sich der Beschluss zu der Frage der Betreuungsperson nicht verhält, sondern nur Fragen des Umfangs der Betreuung geregelt werden.(Rn.11) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 31.3.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.2.2014 wird verworfen. I. Für die Betroffene wurde durch Beschluss des Betreuungsgerichtes vom 22.11.2013 eine umfassende Betreuung eingerichtet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 1) bestellt. Im Anschluss an den Beschluss vom 22.11.2013 kam es zu verschiedenen schriftlichen Eingaben des Sohnes der Betroffenen und deren Tochter, die hier Beschwerdeführerin ist. Inhaltlich ging es im Wesentlichen um die Frage, wo die Betroffene zukünftig leben solle. Sohn und Tochter sind sich u.a. hierüber uneins. Förmlich beteiligt wurden Sohn oder Tochter nicht. Die Beschwerdeführerin beantragte u.a., anwaltlich vertreten, die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge, des Widerrufs der ihrem Bruder (Sohn der Betroffenen) gegenüber erteilten Vollmachten und der Gesundheitssorge als zu bestellende Betreuerin zu übernehmen. Nachfolgend ließ die Betroffene gegen den Beschluss vom 22.11.2013 Beschwerde einlegen mit der Zielrichtung, dass die Tochter / jetzige Beschwerdeführerin die gesamte Betreuung übernehmen solle. Die Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 16.12.2013, die Betreuung u.a. um den Aufgabenkreis des Widerrufes von Vollmachten zu erweitern. Eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch den Betreuungsrichter fand am 30.1.2014 statt. Auf den Anhörungsvermerk vom selben Tag wird Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. R. erstattete unter dem 17.2.2014 ein psychiatrisches Gutachten über die Betroffene und empfahl u.a., die Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufes von Vollmachten zu erweitern, da die Betroffene nicht in der Lage sei, erteilte Vollmachten noch zu kontrollieren. Dieser Empfehlung folgte das Betreuungsgericht durch den hier angegriffenen Beschluss vom 25.2.2014, der dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 17.3.2014 bekannt gegeben wurde. Mit Schreiben vom 31.3.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.2.2014. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 19.5.2014 ausgeführt, die Betroffene wolle von der Beschwerdeführerin betreut werden, der Sohn und dessen Ehefrau sollen nach dem Wunsch der Betroffenen deren Wohnung nicht mehr betreten sowie Geldbeträge zurückzahlen. Die Betroffene wolle zudem in einem Heim in S.-H. in der Nähe der Beschwerdeführerin wohnen. Die Beschwerdeführerin solle als neue Betreuerin bestellt werden, falls die Betroffene in das gewünschte Heim in W. umziehen sollte. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. II. 1. Die Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig. Die Beschwerdeführerin gehört zwar als Tochter der Betroffenen dem gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreis an. Sie kann daher grundsätzlich im Interesse der Betroffenen Beschwerde gegen von Amts wegen ergangene Entscheidungen einlegen. Allerdings ist die Beschwerdeführerein im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden. Zwar verlangt eine Beteiligung i.S.d. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht die Einhaltung bestimmter Formalien. Erforderlich ist allerdings, dass dem Angehörigen erkennbar die Rolle eines Verfahrensbeteiligten zugedacht wird, etwa in dem dieser zu Ermittlungen des Gerichts, insbesondere einer persönlichen Anhörung des Betroffenen, sei es auch nur formlos zugezogen wird und dort die Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhält (vgl. Keidel/Budde, FamFG - Familienverfahren Freiwillige Gerichtsbarkeit, 18. Aufl., § 274 Rz. 20). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine - auch formlose - Beteiligung der Beschwerdeführerin ist erstinstanzlich nicht erfolgt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Beschwerde reichen, wie ausgeführt, nicht aus. 2. Ungeachtet dessen würde sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit als unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausweislich der Begründung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Erweiterung der Betreuung. Zwar wird in der Begründung (Schriftsatz vom 19.5.2014) hilfsweise beantragt, sie selbst zur Betreuerin zu bestellen. Dies kann indes schon deswegen im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden, weil sich der angegriffene Beschluss über diese Frage nicht verhält, sondern lediglich über die Erweiterung der Betreuung und folglich die Auswahl der Betreuungsperson nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11, NJW 2011, 917). Inhaltlich lassen weder die vorherrschenden Umstände, noch die Beschwerdebegründung erkennen, dass die Erweiterung der Betreuung fehlerhaft erfolgt wäre. Die Beschwerdebegründung lässt vor dem Hintergrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2.12.2013, in dem sie selbst die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufes von Vollmachten angeregt hatte, auch nicht erkennen, warum die Beschwerdeführerin und/oder die Betroffene ein Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Umfanges der Betreuung haben sollten. Es kann nur vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin verhindern möchte, dass die zu ihren Gunsten errichteten Vollmachten vom 25.11.2013 von der Beteiligten zu 1) widerrufen werden könnten. Ausdrücklich befasst hat sie sich damit in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Diese beinhaltet vielmehr lediglich Fragen zum zukünftigen Lebensmittelpunkt der Betroffenen und zur Betreuungsperson sowie die Darlegung etwaiger Ansprüche der Betroffenen gegen ihren Sohn. Die vom Sachverständigen Dr. R. festgestellte krankheitsbedingt fehlende Kontrolle der Betroffenen im Hinblick auf die errichteten Vollmachten, nimmt die Beschwerdeführerin offenbar hin. Dann aber fehlt es nach allem sowohl am - allerdings rechtlich unbeachtlichen - Interesse der Beschwerdeführerin, an der Darlegung eines Interesses der Betroffenen und letztlich auch an der Darlegung von Anhaltspunkten, aus denen sich die Erweiterung der Betreuung als falsch ergeben könnte. Die Kammer erblickt weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch aus dem gesamten bisherigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf die Beschwerde (wäre diese zulässig) rechtfertigen könnten. Bereits deswegen ist auch eine erneute richterliche Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht erforderlich. Zusätzliche Erkenntnisse wären durch eine erneute Anhörung auch nicht zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.