Beschluss
301 T 37/12
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0503.301T37.12.0A
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuungsverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gegeben sein, wenn der Betroffene durch Weiterverfolgung seiner Beschwerde gegen die vorläufig beschlossene und verlängerte Betreuung die von ihm gewünschte rechtliche Überprüfung hätte zeitnah erreichen können, er das Rechtsmittel aber nicht weiterverfolgt hat.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuungsverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gegeben sein, wenn der Betroffene durch Weiterverfolgung seiner Beschwerde gegen die vorläufig beschlossene und verlängerte Betreuung die von ihm gewünschte rechtliche Überprüfung hätte zeitnah erreichen können, er das Rechtsmittel aber nicht weiterverfolgt hat.(Rn.31) (Rn.32) Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen. I. Die Betroffene begehrt die Feststellung, dass die Verlängerung einer Eilbetreuung sie in ihren Rechten verletzt habe. Der Vater der Betroffenen regte am 6. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht Lübeck unter Vorlage eines Attestes des Arztes R. K. an, eine Betreuung für die Betroffene, die schon früher in psychologischer Behandlung gewesen war, einzurichten, weil deren körperlicher und geistiger Zustand bedrohlich geworden sei. Die Betroffene wohnte in H., hielt sich damals aber bereits seit August 2010 bei ihrer Großmutter in T. auf und hatte sich wochenlang immer weiter zurückgezogen, die Wohnung nicht mehr verlassen, kaum gegessen, auf Ansprache nicht reagiert und jedwede Hilfe abgelehnt. Die Betreuungsstelle L. hielt eine umfassende Betreuung für zwingend erforderlich. Insbesondere benötige die Betroffene dringend ärztliche Hilfe (siehe Bericht vom 4. November 2010). Seit 2007 hatte die Betroffene aufgrund einer psychischen Störung einen Grad der Behinderung von 40. In einem Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG fand am 7. November 2010 eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Amtsrichterin im Krankenhaus statt. Die Stationsärztin Dr. S. empfahl wegen akuter Eigengefährdung eine geschlossene Unterbringung für eine Woche, um die Diagnose (Verdacht auf paranoide Schizophrenie) abzuklären. Das Amtsgericht kam dem per einstweiliger Anordnung nach. Die Amtsrichterin in Lübeck ordnete am 12. November 2010, nach erneuter persönlicher Anhörung der Betroffenen, deren weitere geschlossene Unterbringung bis zum 10. Dezember 2010 an. Die Betroffene war seit über einer Woche praktisch nicht ansprechbar gewesen. Unter dem 23. November 2010 erstattete die Fachärztin für Neurologie Dr. H. ein schriftliches Gutachten. Die Betroffene sei psychisch krank und es sei von einem zumindest mehrmonatigen Unvermögen auszugehen, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Am 17. Dezember 2010 hörte der Amtsrichter die Betroffene im Krankenhaus erneut persönlich an, holte ein Gutachten des Assistenzarztes Herrn K. ein und richtete eine vorläufige Betreuung in den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge bis zum 17. Juni 2011 für sie ein. Der Beteiligte wurde zum Berufsbetreuer bestellt. In den Gründen teilte das Gericht mit, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht ergehen könne, weil die Betroffene in Hamburg wohne und sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck für die Einrichtung einer endgültigen Betreuung fehle (vgl. § 272 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Auf Antrag des Betreuers genehmigte der Amtsrichter außerdem die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 14. Januar 2011. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 27. Dezember 2010 konnte das Landgericht Lübeck die Unterbringungsgenehmigung am 5. Januar 2011 aufheben, weil die Betroffene sich nunmehr freiwillig auf einer offenen Station aufhielt. Nachdem der Betreuer am 15. März 2011 zunächst noch die Entlassung der Betroffenen aus der stationären Behandlung und ihre Rückkehr nach Hamburg mitgeteilt hatte, musste er unter dem 25. März 2011 per Fax erneut die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung beantragen. Die Betroffene hielt sich bereits auf der Grundlage des PsychKG wieder in der Klinik auf, weil sie erheblich unterernährt, apathisch, nicht ansprechbar und erstarrt aufgefunden worden war. Per Eilbeschluss vom 25. März 2011 genehmigte das Amtsgericht Lübeck die geschlossene Unterbringung bis zum 1. April 2011. Am 29. März 2011 fand die persönliche Anhörung der Betroffenen im Krankenhaus statt. Die Oberärztin W. erstattete mündlich ein Gutachten und empfahl eine geschlossene Unterbringung für vier Wochen. Das Amtsgericht genehmigte am selben Tage die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 26. April 2011. Mit Schreiben vom 11. April 2011 begehrte die Schwester der Betroffenen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das Amtsgericht Lübeck gab das Betreuungsverfahren am 21. April 2011 an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ab. Dort beantragte der Betreuer mit Telefax vom 17. Juni 2011, die einstweilige Betreuung für sechs Monate zu verlängern, weil die Behandlung der Betroffenen, die sich weiterhin in stationärer Behandlung in L. befand, nicht abgeschlossen sei. Die Amtsrichterin des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg verlängerte daraufhin am 17. Juni 2011 die vorläufige Betreuung bis zum 16. September 2011. Mit Telefaxen vom 20. und 25 Juni 2011 bat die Betroffene um eine persönliche Anhörung. Sie habe sich ein Gesundheitsnetz aufgebaut und sei mit der weiteren Betreuung nicht einverstanden. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 beauftragte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein Gutachten und bestellte Frau Dr. H. erneut zur Sachverständigen. Mit Telefax-Schreiben vom 18. Juli 2011, ergänzt am 21. Juli 2011, legte die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2011 ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen. In einem Vermerk vom 22. Juli 2011 hielt die Amtsrichterin nach einem Telefonat mit der behandelnden Ärztin in der Klinik Dr. L. u.a. fest, dass die Betroffene hinsichtlich der Betreuung sehr ambivalent sei. Ihr Gesundheitszustand sei instabil. Nach der Entlassung sei ein Übergang in eine Tagesklinik geplant. Da die Ärztin im Übrigen bestätigte, dass im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts derzeit kein Handlungsbedarf mehr bestehe, weil die Betroffene keinen Drang habe, die Klinik zu verlassen, teilte die Richterin dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mit, dass dieser Aufgabenkreis aufgehoben werden solle und fragte im Übrigen wie folgt an:" Es wird höflich gebeten, kurzfristig mitzuteilen, ob die weitere Beschwerde betreffend die Betreuung im Bereich der "Gesundheitssorge" bis zur Erstellung des Gutachtens zurückgestellt wird." Mit Antwort-Fax vom 26. Juli 2011 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte sich damit einverstanden. Mit Telefax vom 28. Juli 2011 bat die Betroffene um Begutachtung bis zum 5. August 2011. Per 29. Juli 2011 schränkte das Amtsgericht die Betreuung - wie angekündigt - ein. Da nach ärztlichen Informationen noch eine längere Behandlung notwendig sei, begehrte der Betreuer am 16. August 2011, die Betreuung um sechs Monate zu verlängern. Im Wege einer einstweiligen Anordnung verlängerte das Betreuungsgericht am 30. August 2011 die Betreuung bis zum 31. Oktober 2011. Am selben Tag wurde festgestellt, dass die Akte versehentlich noch nicht der Sachverständigen Dr. H. übersandt worden war. Am 14. September 2011 erfolgte die Verlegung der Betroffenen in die A. Klinik N. in H.. Das teilte der Betreuer am selben Tage unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme vom 19. August 2011 durch Oberarzt Dr. A. mit. Am 26. September 2011 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen per Fax Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2011 und teilte gleichzeitig mit, dass die Beschwerde zurückgestellt werde. Am 25. September 2011 teilte Frau Dr. H. aus L. mit, dass sie ein Gutachten wegen des Aufenthalts der Betroffenen in Hamburg nicht erstatten könne. Daraufhin bestellte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 28. September 2011 Frau Dr. M. zur Sachverständigen. Das schriftliche Gutachten der Fachärztin für Neurologie Dr. M. folgte am 27. Oktober 2011. Sie diagnostizierte ein stabiles Residuum der psychischen Grunderkrankung. Aus ärztlicher Sicht könnten keine Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzlichen Betreuung erkannt werden. Mit Schreiben vom 9. November 2011 überreichte der Betreuer einen Arztbericht der Klinik in L. vom 1. November 2011. Unter dem 18. November 2011 teilte die Amtsrichterin den Beteiligten mit, dass angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. keine Notwendigkeit für eine erneute Betreuungseinrichtung ersichtlich sei. Die Beschwerde werde als erledigt angesehen. Am 11. Januar 2012 beantragte die Betroffene über ihren Verfahrensbevollmächtigten die Feststellung, dass der Beschluss vom 30. August 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt habe. Das "Beschwerdegericht" habe die Betroffene nicht angehört. Das Betreuungsgericht legte den Antrag als Beschwerde aus, der es nicht abhalf und legte die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vor. Der beauftragte Richter der Beschwerdekammer hörte die Betroffene am 15. März 2012 persönlich an. II. Die Beschwerde, die sich ausdrücklich und allein gegen den Beschluss vom 30. August 2011 richtet, in dem die vorläufige Betreuung für weitere zwei Monate verlängert worden ist, ist unzulässig. Es fehlt schon an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung. Laut § 62 Abs. 2 FamFG muss sich eine angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt haben und ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Regel gegeben, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Die Bestellung eines Betreuers stellt für den Betreuten zwar auch im Eilverfahren einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest in den Fällen gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war. Fraglich ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in dem hier vorliegenden Verfahren gegeben ist. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es nämlich, wenn eine spezielle Rechtsschutzmöglichkeit besteht, mit der eine Klärung der Rechtmäßigkeit der eingerichteten Betreuung hätte erreicht werden können. Die Betroffene hätte hier durch Weiterverfolgung der Beschwerde gegen die vorläufig beschlossene und verlängerte Betreuung die von ihr gewünschte rechtliche Überprüfung zeitnah erreichen können. Sie hat ihr Rechtsmittel aber nicht weiterverfolgt. Eine Entscheidung konnte folglich nicht deshalb nicht ergehen, weil das Betreuungsverfahren am 31. Oktober 2011 ausgelaufen war und vorher keine Abhilfe-Entscheidung des Amtsgerichts oder eine Beschwerdeentscheidung der Kammer ergehen konnte, sondern weil die Betroffene ihre Beschwerden ausdrücklich zurückgestellt hatte, was im Übrigen auch am Vorliegen einer "Erledigung der Hauptsache" zweifeln lässt. Der bis zum 31. Oktober 2011 befristete Eil-Beschluss lief Ende Oktober aus, nachdem das Gutachten der Sachverständigen Dr. M. kurz zuvor beim Gericht eingetroffen war. Zwar hatte sich die Betroffene selbst und mithilfe ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen die Betreuungverlängerung gewehrt, indem Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des Betreuungsgerichts vom 30. August 2011 eingelegt wurde. Das Beschwerdeverfahren ruhte aber, weshalb eine Abhilfeentscheidung der Amtsrichterin nicht veranlasst war und die Akte insbesondere nicht dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Obwohl also eine Sachentscheidung nach dem 30. August 2011 möglich war, hat die Betroffene dies ausdrücklich nicht gewollt. Für einen wirkungsvollen Rechtsschutz hält das Gesetz aber gerade das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) bereit. Dass die Beschwerde nicht mit einer fehlenden Anhörung begründet wurde, tritt hinzu. Zwar hatte die Betroffene selbst um ihre persönliche Anhörung gebeten, so dass dieser Verfahrensmangel allen Beteiligten und auch dem Amtsgericht bekannt gewesen sein muss. Gleichwohl hat aber die Betroffene anschließend einer Zurückstellung der Beschwerde, in deren Rahmen im Wege der Abhilfe oder jedenfalls durch das Beschwerdegericht eine persönliche Anhörung nachzuholen gewesen wäre, zugestimmt. Der Betroffenen kam es somit offenkundig nicht in erster Linie darauf an, sogleich (durch die Amtsrichterin oder die Beschwerdekammer) persönlich angehört zu werden. Sie nahm die Aufhebung des Aufgabenkreises des Aufenthaltsbestimmungsrechts als einen Teilerfolg der Beschwerde hin und wollte im Übrigen - was auch aus Sicht der Kammer zweifellos sinnvoll war - die Begutachtung durch die gerichtliche Sachverständige abwarten. Der BGH hat zu dieser Problematik in der Entscheidung vom 20.1.2011 zum Aktenzeichen - V ZB 116/10 - das Folgende ausgeführt: "Die Betroffene auf das Rechtsmittel der Beschwerde in einem bereits anhängigen Verfahren zu verweisen, ist auch unter dem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich. Zwar ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei prozessualer Überholung zu stellen sind, ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme regelmäßig gegeben (...). Dieses rechtliche Interesse erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrages losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen (...). Besteht eine solche Möglichkeit, kann von dem Betroffenen erwartet werden, dass er diese wahrnimmt. Das gilt umso mehr, wenn effektiver Rechtsschutz in einem bereits anhängigen Verfahren zu erlangen ist. Es wäre dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfassungsgut der Rechtssicherheit abträglich, wenn noch lange nach Abschluss des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf den Prüfstand gestellt werden könnte, obwohl deren Klärung durch Einlegung eines Rechtsmittels zeitnah hätte herbeigeführt werden können (...). Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, einem Betroffenen, der es unterlassen hat, um Rechtsschutz in einem bereits anhängigen Verfahren nachzusuchen, eine weitere - hier unbefristete - Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen". Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Amtsgericht Lübeck nur deshalb nicht bereits am 17. Dezember 2010 eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet hat, weil es sich daran wegen der vorrangigen örtlichen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes gehindert sah. Nach den Gutachten der Frau Dr. H. und des Arztes Herrn K. wäre eine Betreuungseinrichtung auch in der Hauptsache zweifellos möglich gewesen, was eine Verlängerung der einstweiligen Anordnungen und eine persönliche Anhörung der Betroffenen in der Folgezeit überflüssig gemacht hätte. Auch dieser Umstand spricht gegen eine schwere und nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Betroffenen, die ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 62 FamFG begründen könnte. Die Beschwerde ist aber auch in der Sache nicht begründet. Das Verfahren am Amtsgericht Hamburg-St. Georg litt zwar an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung der Betroffenen auch im Eilverfahren ergibt sich für jede Verlängerung der Betreuung aus den §§ 300, 302 FamFG. Die Anhörung hätte hier gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Lübeck erfolgen können und war insbesondere nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Richterin ergänzende Auskünfte der behandelnden Ärztin per Telefon erhalten hatte und sie von einer weiterhin bestehenden Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen jedenfalls im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge (zu Recht) ausgehen konnte. Die Feststellung, dass die Betroffene durch die angefochtenen Entscheidungen in ihren Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Fraglich ist jedoch, ob Verfahrensfehler die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sachlich zutreffenden Entscheidung nur insoweit ermöglichen, als sie bis zu dem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die Entscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden wären (so zur Haftverlängerung BGH, 8.3.2007 - V ZB 149/06 -). Dass die Entscheidung des Betreuungsgerichts vom 30. August 2008 sachlich richtig war wird indes auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Denn nach § 1896 Abs. 1 BGB hat das Betreuungsgericht dann, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer zu bestellen, wobei nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren bei Anordnung der Betreuung und auch am 30. August 2011 erfüllt, wie sich mit großer Deutlichkeit aus den in der Akte befindlichen ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt, zuletzt der Frau Dr. M., die in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2011 insbesondere eine Betreuungsbedürftigkeit der durch die lange stationäre Behandlung gesundheitlich gebesserten Betroffenen nur für die Zukunft verneint hat. Auf den Sachbericht (oben I.) und den Inhalt der ärztlichen Gutachten kann verwiesen werden.