Beschluss
301 T 493/11
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0118.301T493.11.0A
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 7 LPartG, wonach die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner auf Fälle zu begrenzen sei, die aus zwingenden Gründen für das Kindeswohl die Annahme gebieten, ist kein Raum. Denn Einschränkungen in Bezug auf das Kindeswohlerfordernis macht der Gesetzgeber in den §§ 1741 Abs. 1 BGB und 9 Abs. 7 LPartG nicht. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 19. Oktober 2011 - AZ: 60 XVI 69/08 - aufgehoben.
Frau A. z. H., geb. am …, wohnhaft C … H., nimmt G. S., geb. am …, wohnhaft ebenda, als Kind an.
Das angenommene Kind behält den Namen S..
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf € 3.000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 7 LPartG, wonach die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner auf Fälle zu begrenzen sei, die aus zwingenden Gründen für das Kindeswohl die Annahme gebieten, ist kein Raum. Denn Einschränkungen in Bezug auf das Kindeswohlerfordernis macht der Gesetzgeber in den §§ 1741 Abs. 1 BGB und 9 Abs. 7 LPartG nicht. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 19. Oktober 2011 - AZ: 60 XVI 69/08 - aufgehoben. Frau A. z. H., geb. am …, wohnhaft C … H., nimmt G. S., geb. am …, wohnhaft ebenda, als Kind an. Das angenommene Kind behält den Namen S.. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf € 3.000. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Ausspruch über die Annahme als Kind beruht auf § 9 Abs. 7 LPartG, §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19. November 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, die Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner sei auf Fälle zu begrenzen, die aus zwingenden Gründen für das Kindeswohl die Annahme gebieten. Dies ergebe die notwendige verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 7 LPartG. Zwingende Gründe seien im hier zu entscheidenden Fall weder dargetan, noch ersichtlich. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. 1. Es kann dahinstehen, ob, wie das Amtsgericht meint, die Beschwerdeführerin tatsächlich keine zwingenden Gründe für die angestrebte Annahme des Kindes nach § 9 Abs. 7 LPartG vorgebracht hat bzw. solche nicht ersichtlich sind. Denn der vom Amtsgericht vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. 2. Denn für eine Auslegung im vorstehenden Sinne ist nach Ansicht der Kammer schon kein Raum. Nach dem klaren Wortlaut des § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Nach § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Einschränkungen in Bezug auf das Kindeswohlerfordernis macht der Gesetzgeber nicht. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994 -1 BvR 1299/89 = BVerfGE 90, 263,275 = NJW 1994, 2475, 2476). Zweck der Schaffung von § 9 Abs. 7 LPartG war es ausweislich seiner Gesetzesbegründung, die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich zu verbessern. Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines Lebenspartners könne durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden (vgl. BT -Drucks. 15/3445, S. 15 zu Nummer 4). Auch unter Berücksichtigung dieser Gesetzesbegründung ergibt sich kein vom Wortlaut abweichendes bzw. dem angegriffenen Beschluss entsprechendes Normverständnis der §§ 9 Abs. 7 LPartG, 1741 Abs. 1 S. 1 BGB. Insbesondere leitet sich solches nicht daraus ab, dass der Gesetzgeber die Ergänzung von § 9 LPartG auch damit begründet hat, dass die Hilfe durch "entsprechende Verträge ... nicht immer ausreicht". Hierin erblickt die Kammer keinen Vorbehalt, unter der die Zulässigkeit einer Stiefkindadoption in Lebenspartnerschaften stehen soll. Ein solcher Vorbehalt hat zudem auch keinen Eingang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden. Vielmehr lässt sich aus dieser Begründung der unbedingte Wille des Gesetzgebers ableiten, die Stiefkindadoption für Lebenspartnerschaften uneingeschränkt möglich zu machen - wenn sie dem Wohl des Kindes nach § 1741 Abs. 1 BGB dient und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit das Amtsgericht den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 7 LPartG einschränkt und dies mit den konkurrierenden Grundrechten des Kindes auf der einen Seite und denjenigen der Lebenspartnerschaft auf der anderen Seite begründet, folgt die Kammer dem nicht. Insbesondere teilt die Kammer die Bedenken des Amtsgerichtes in Bezug auf die Rechtsfolgen der Adoption nicht. Aus dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Stiefkindadoption in § 1755 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn diese Rechtsfolge gilt stets bei der Stiefkindadoption - wie auch das Amtsgericht selbst ausgeführt hat. Sie ist nicht spezifisch für die hier in Rede stehende Annahme nach § 9 Abs. 7 LPartG. Das Kind verliert einen Verwandtenstamm und gewinnt einen hinzu (vgl. Maurer in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2008, § 1755 BGB, Rz. 14). Die Argumentation des Amtsgerichtes, die Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ableitbaren Rechtes auf Kenntnis seiner Abstammung mache eine grundrechtskonforme Auslegung erforderlich, erscheint auch inkonsistent. Denn ihre Anwendung führte dazu, dass gerade in den Fällen, in denen die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes am ehesten angezeigt ist, nämlich dann, wenn der leibliche Vater - wie hier - unbekannt ist und nach Lage der Dinge auch bleiben wird, diese am wenigsten zu erreichen wäre. Solches wäre mit dem gesetzgeberischen Willen (s.o.) nicht zu vereinbaren. Soweit das Amtsgericht generell in der Annahme nach § 9 Abs. 7 LPartG ein Gefahrenpotential für das Kind erblickt, tritt die Kammer dem nicht bei. Solches lässt sich unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht selbst aufgeführten Rechtsprechung des BVerfG, wonach die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung hat und auch die sozial-familiäre Elternschaft dem Art. 6 Abs. 2 GG unterfällt, nicht begründen. Die vom Amtsgericht erblickte Gefahr für das Kind, dass im Vordergrund seiner Annahme nicht sein Wohl stehe, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Erwachsenen nach Gründung einer Familie und die Verwirklichung einer weitergehend anerkannten Lebensform, ist im vorliegenden Fall nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ersichtlich. Nach den Erklärungen der Lebenspartnerinnen, den Äußerungen des Kindes sowie der Stellungnahme des die Annahme befürwortenden Fachamtes für Jugend- und Familienhilfe entspricht die Annahme dem Kindeswohl. Sofern die Annahme des Kindes darüber hinaus auch den vorstehend aufgeführten Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten zu 1) und 2) dienen sollte, wäre dies unschädlich, denn eine konkrete Gefahr für das Kind wäre hiermit nicht verbunden. Nach allem war der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben. Gleichzeitig war die Annahme des Kindes wie beantragt auszusprechen. Denn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt sich ohne weiteres, dass zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand und noch besteht. Eine Einwilligung des leiblichen Vaters ist gem. § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich, da dessen Identität nicht zu ermitteln sein wird. Gemäß § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB und der Erklärung der Lebenspartner in ihrem Antrag vom 19.11.2008 behält das Kind als Geburtsnamen seinen derzeitigen Familiennamen, der auch Familienname der leiblichen Mutter der Angenommenen ist. Er bleibt folglich unverändert. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.