Urteil
401 HKO 48/14
LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0203.401HKO48.14.00
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Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Ladungsschadens, wenn das Transportgut beim Empfänger aufgrund mangelhafter Verpackung mit Feuchtigkeitsschäden abgeliefert wird. Im Rahmen des Schadensersatzes besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Engineeringkosten, da es sich hierbei um eigene Schadensfeststellungs- und Schadensabwicklungskosten der Auftraggeberin handelt, welche nicht gemäß § 249 BGB zu ersetzen sind.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.30)
2. Soweit im Hinblick auf die Reparaturarbeiten in den Eigenleistungen der Herstellerin der Maschine teilweise Gewinne einkalkuliert worden sind, sind diese erstattungsfähig. Denn, bei einer Schadensbeseitigung durch einen fremden Fachbetrieb wäre dessen Gewinnaufschlag ebenfalls zu zahlen gewesen.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 22 % und die Nebenintervenientin 78 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Ladungsschadens, wenn das Transportgut beim Empfänger aufgrund mangelhafter Verpackung mit Feuchtigkeitsschäden abgeliefert wird. Im Rahmen des Schadensersatzes besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Engineeringkosten, da es sich hierbei um eigene Schadensfeststellungs- und Schadensabwicklungskosten der Auftraggeberin handelt, welche nicht gemäß § 249 BGB zu ersetzen sind.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) 2. Soweit im Hinblick auf die Reparaturarbeiten in den Eigenleistungen der Herstellerin der Maschine teilweise Gewinne einkalkuliert worden sind, sind diese erstattungsfähig. Denn, bei einer Schadensbeseitigung durch einen fremden Fachbetrieb wäre dessen Gewinnaufschlag ebenfalls zu zahlen gewesen.(Rn.32) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 22 % und die Nebenintervenientin 78 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in Höhe von 116.240,10 € begründet, im übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 116.240,10 € gemäß §§ 425, 435 HGB iVm §§ 459 ff HGB sowie aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche stehen ihr nicht zu. 1. Die Klägerin ist aufgrund der Versicherungspolice (K 1), der Abtretung (K 8), der Entschädigung (K 11) sowie der Übersendung der Schadenunterlagen (K 12) aktivlegitimiert. 2. Nach dem ein Jahr lang unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hatte deren Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Transport zu festen Kosten von Süddeutschland nach Korea beauftragt. Genau dies hat die Beklagte in ihrer eigenen Klage (K 10) in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg gegen die Nebenintervenientin, Az. 418 HKO 91/14, sogar selbst ausdrücklich ausgeführt. Sie hat auf dieser Basis auch ein stattgebendes Urteil gegen die Nebenintervenientin erstritten (K 26), das im unstreitigen Tatbestand feststellt, dass die (hiesige) Beklagte von der Versicherungsnehmerin der (hiesigen) Klägerin mit dem Transport bis Korea nebst Verpackung beauftragt war und die (hiesige) Beklagte diesen Auftrag an die (hiesige) Nebenintervenientin weitergegeben hat. Die nunmehr neue Einlassung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.8.2015, sie sei nur mit dem Transport der Sendung bis zur Reederei in Hamburg beauftragt gewesen, steht dazu im Widerspruch. Dieser neue Vortrag ist aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar und damit unerheblich. Insbesondere ist nicht verständlich, wie die Beklagte dazu kommt, die Nebenintervenientin mit einem Transport von ihr nicht gehörenden Waren, nämlich denen der Versicherungsnehmerin der Klägerin, bis Korea zu beauftragen, wenn sie selbst keinen entsprechenden Auftrag hierzu von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gehabt haben will. Desgleichen ist vollends unverständlich, weshalb die Beklagte auf der Basis eines Vertrags mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin über einen Transport bis Korea und einer entsprechenden Unterbeauftragung der Nebenintervenientin sogar einen Rechtsstreit (Az. 418 HKO 91/14) führt, wenn sie nur einen Auftrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin bis zum Hafen Hamburg gehabt haben will. Die Beklagte war ferner verpflichtet, eine seemäßige Verpackung sowie Korrosionsschutz für das Verpackungsgut und Ausführung der Konservierung (K 2), Kisten „mehrfach wasserdicht verleimt“ (K 13, Ziff. 1 c.) (K 2), mithin eine wasserdichte Verpackung herzustellen. Die Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin, dass die Verpackung nicht vertragsgemäß war, im vorliegenden Verfahren nicht widersprochen. In der Klage im Parallelrechtsstreit (K 10) hat die (hiesige) Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass die von ihr geschuldete und an die (hiesige) Nebenintervenientin weitergebene Verpackung mangelhaft war und mit diesem Vortrag den Parallelprozess auch gewonnen (K 26). Soweit die Nebenintervenientin sich mit ihrem Vortrag in Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten setzt, auf deren Seite sie dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist ihr Vorbringen gemäß § 67 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. 2. Die Ware wurde ausweislich der reinen Übernahmequittung (K 5) sowie der reinen B/L (K 14) unbeschädigt übernommen (§ 409 HGB). 3. Die Ware wurde mit Feuchtigkeitsschäden in Korea abgeliefert, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen B. & T. (K 15), den schriftlichen Aussagen der Zeugen K. und S. (K 16) und dem Gutachten der Sachverständigen K. A. A. & S. Ltd (K 17) ergibt. 4. Der durch die mangelhafte Verpackung entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt 116.240,10 €. Im Einzelnen: Der von der Klägerin eingeschaltete Gutachter hat die von ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 169.892,95 € geltend gemachten Schadenskosten geprüft und auf insgesamt 146.227,52 € gekürzt (K 6), die die Klägerin mit ihrer Klage auch nur neben den netto Gutachterkosten verlangt. Der von dem Sachverständigen ermittelte Schadensbetrag von 146.227,52 € ist jedoch um die sog. Engineeringkosten zu kürzen. Die von ihm bereits um einzelne Posten auf restliche 33.088,25 € gekürzten sog. Engineeringkosten sind generell nicht zu erstatten, da es sich dabei um eigene Schadensfeststellungs- und Schadensabwicklungskosten der Versicherungsnehmerin handelt. Diese sind gemäß § 249 BGB jedoch nicht zu ersetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Rz. 68 m.w.N.). Die Ersatzteilkosten hat der Sachverständige nachvollziehbar mit 24.221,03 € (statt von der Versicherungsnehmerin der Klägerin begehrter 28.177,97 €) und die Logistikkosten für die Ersatzteile (Verpackung, Transport und Einfuhr von Ersatzteilen) mit 3.775,56 € (statt 4.782,51 €) ermittelt. Die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin verlangten Kosten der Reparaturarbeiten in Höhe von 94.374,81 € (Fremd- und Eigenleistungen) hat der Sachverständige nach Prüfung mit 85.162,68 € ermittelt und den Stundenaufwand als nachvollziehbar angesehen. Soweit in den Eigenleistungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin teilweise Gewinne einkalkuliert worden sind, sind diese erstattungsfähig. Bei einer Schadensbeseitigung durch einen fremden Fachbetrieb wäre dessen Gewinnaufschlag ebenfalls zu zahlen gewesen. Hier war die Versicherungsnehmerin der Klägerin jedoch als Herstellerin der Maschine naturgemäß maßgeblich selbst mit der Schadensbeseitigung befasst. Zudem hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Gewinne verloren, die sie bei einer unbeschädigten Auslieferung der Maschine infolge einer ordnungsgemäßen Verpackung erhalten hätte. Die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst (§ 287 ZPO), da das bereits vorliegende Gutachten von B. & T. (K 5) sich umfassend und nachvollziehbar mit der Schadenshöhe auseinandergesetzt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter zu wesentlichen anderen Ergebnissen gelangen würde. Dies insbesondere deshalb nicht, da das sog. Parteigutachten von B. & T. (K 5) den von der Versicherungsnehmerin der Klägerin reklamierten Schadensbetrag – im Interesse der Klägerin und damit auch in dem der Beklagten – kritisch geprüft und erheblich gekürzt hatte. Die Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB zu erstatten (vg. (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 58 m.w.N.). Der erstattungspflichtige Schaden beläuft sich damit auf Ersatzteilkosten 24.221,03 € Logistikkosten für die Ersatzteile 3.775,56 € Reparaturarbeiten 85.162,68 € Gutachterkosten netto 3.080,83 € Insgesamt 116.240,10 €. Ein Schriftsatznachlass für die Nebenintervenientin war nicht veranlasst. Die Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung haben keine neuen Gesichtspunkte behandelt bis auf den, dass der neue Vortrag der Beklagten über den Transportumfang (nur bis Hafen Hamburg) im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag (Transport bis Korea) und dem Vortrag der Beklagten im Parallelrechtsstreit steht. Dieser Widerspruch war so offenkundig, dass es eines besonderen gerichtlichen Hinweises hierzu nicht bedurfte. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 101, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Ladungsschadens in Anspruch. Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert (Abtretung K 8, Entschädigung K 11, Übersendung der Schadenunterlagen K 12). Ihre Versicherungsnehmerin, die E. M. L. KG, habe die Beklagte mit der seemäßigen Verpackung und dem Transport einer Sendung Maschinenteile von H. (Deutschland) nach G. (Korea) zu festen Kosten (Auftrag, K 2, Frachtrechnung, K 3, Frachtbrief, K 5, Offerte K 13) beauftragt. Die Beklagte habe ihrerseits die Nebenintervenientin mit der seemäßigen Verpackung beauftragt. Ausweislich des Frachtbriefs (K 5) sei der Rundtisch unbeschädigt an die Beklagte übergeben worden. Bei Ablieferung der Sendung in Korea sei festgestellt worden, dass der Rundtisch entgegen den Verpackungsanweisungen aus dem Transportauftrag (K 2) nicht mit Rundprofilen unter dem Packstück versehen gewesen sei, um das Packstück von unten anheben zu können. Stattdessen seien im Deckel Öffnungen für die Einhängungen zum Transport eingelassen gewesen. Beim Öffnen der Kiste sei sodann festgestellt worden, dass im Bereich der Einhängungspunkte die Schutzfolie gerissen und Wasser auf den Rundtisch gelangt sei. Im Ergebnis seien erhebliche Rostschäden und Wasserablagerungen auf dem Rundtisch zu verzeichnen gewesen. Die falsche Verpackungsweise habe zu einem Wassereintritt und somit zur Beschädigung der Sendung geführt. In dem von der Beklagten gegen die Nebenintervenientin geführten Parallelverfahren (Az. 418 HKO 91/14) habe die Beklagte ausgeführt, dass die von der Nebenintervenientin hergestellte Verpackung vertragswidrig und mangelhaft gewesen sei (Klage des Parallelprozesses, K 10). Diesen Vortrag der Beklagten mache die Klägerin sich zu eigen. Die Maschine sei durch die E. M. L. KG repariert worden. Der Schaden belaufe sich gemäß Gutachten (K 6) auf brutto 146.227,52 € zzgl. Gutachterkosten netto (K 7) 3.803,50 € Klagforderung 149.308,35 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 149.308,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2013 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin tragen vor, die Aktivlegitimation werde bestritten. Die Auftragsbestätigung (K 2) sei nicht unterzeichnet. Der Wert der Sendung werde bestritten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Rundtisch der Beklagten unbeschädigt übergeben worden sei. Verpackung und Zustand sowie angebliche Schäden der Sendung bei Ablieferung würden mit Nichtwissen bestritten. Ein Verpackungsmangel werde bestritten. Die Ausführung der Verpackung sei nicht ursächlich für die angeblichen Wasserablagerungen und Rosterscheinungen. Bleibende Öffnungen im Deckel der Verpackung seien nicht vorhanden gewesen, zum Ansetzen von Krangeschirr in den Verpackungsdeckel eingebrachte Öffnungen seien bei der Abnahme der Öffnung angepasste, passgenaue Lukendeckel, die geöffnet hätten werden können; eine ganz übliche Art der Verpackung solchen Packgutes. Schlitze, durch die Wasser auf das Packgut habe dringen können, habe es nicht gegeben. Möglicherweise hätten Dritte entweder während der auf die Verpackung folgenden Binnenschiff- oder Seereise, nach Ankunft des Schiffes im Löschhafen oder im Zeitraum der Zwischenlagerung beim Empfänger die Luken manipuliert. Der Rundtisch sei unverpackt und mit einer nur windschützenden Plane bei der Nebenintervenientin abgeliefert worden. Es sei davon auszugehen, dass Süßwasser bereits zu diesem Zeitpunkt auf das Packgut eingewirkt habe. Die Anbringung eines Schutzes gegen Niederschlagswasser vor Fertigung der Verpackung sei nicht Auftragsinhalt gewesen. Überdies sei die Herstellung der Verpackung und des Korrosionsschutzes sowie das Einpacken des Packgutes bereits am Tage nach der Verpackung erfolgt, so dass kein Anlass bestanden habe, das unter Dach und Fach gebrachte Packgut für den Aufenthalt bei der Beklagten besonders zu schützen. Im Übrigen habe es im Obhutszeitraum der Beklagten keinen Wasserniederschlag an der Verpackungsstelle gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.