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Beschluss

601 Ks 5/13, 601 Ks 5/13 - 6610 Js 34/13, 6610 Js 34/13

LG Hamburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1008.601KS5.13.0A
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Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird angeordnet, dem Angeklagten O. T. zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen mittels Blutprobe zu entnehmen und zur Feststellung des DNA-Identifizie-rungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch zu untersuchen. Mit der DNA-Analyse zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die beim Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei wird Frau Dr. A. o. V. i. A., Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum H.-E., B. ..., (PLZ) H. beauftragt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird angeordnet, dem Angeklagten O. T. zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen mittels Blutprobe zu entnehmen und zur Feststellung des DNA-Identifizie-rungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch zu untersuchen. Mit der DNA-Analyse zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die beim Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei wird Frau Dr. A. o. V. i. A., Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum H.-E., B. ..., (PLZ) H. beauftragt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist stattzugeben. Die Voraussetzungen der §§ 81 g Abs. 1 und 3, 81 a Abs. 2, 81 f Abs. 2 StPO liegen vor. 1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 hat die Kammer den Angeklagten T. unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil zweier Geschädigter und damit zweier Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten bzw. 4 Jahren). Es besteht Grund zur Annahme, dass gegen den Angeklagten O. T. künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte ist seit dem Jahre 2008 strafrechtlich wiederholt wegen Gewaltdelikten und ferner einmal wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten. Im Rahmen dieser Straftaten hat er seine Impulsivität sowie Aggressions- und Gewaltbereitschaft in Konfliktsituationen unter Beweis gestellt. Damit hat er den Rechtsfrieden empfindlich gestört und das Gefühl der Rechtssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Verurteilung durch das Landgericht Bochum am 20. Februar 2012 zeigt – abgesehen von der nicht unerheblichen Rückfallgeschwindigkeit -, dass er auch über Kontakte in die Betäubungsmittelszene verfügt. Darüber hinaus zeigt das vorliegende Verfahren, dass der Angeklagte wiederholten Aufforderungen seitens der Polizei nicht nachkommt und nicht einmal mehr davor zurückschreckt, völlig unbeteiligte Personen körperlich anzugreifen und dabei ein gefährliches Werkzeug zu benutzen. Die Vorverurteilungen im Jahre 2008 und 2012 waren demnach nur für eine begrenzte Dauer geeignet, den Angeklagten T. von seinem impulsiven, aggressiven und gewaltbereiten Verhalten abzubringen. 2. Die Anordnung nach § 81 g StPO ist verhältnismäßig. Sie ist notwendig, da der Angeklagte T. seine Einwilligung nicht erteilt hat. Auch ist die Anordnung erforderlich. Der angeordneten Entnahme der Körperzellen mittels Blutprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung steht nicht entgegen, dass bereits ein DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten T. in der DNA-Analyse-Datei (DAD) vorliegt. Zum einen liegt eine neue Anlasstat im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO vor, so dass eine (erneute) Entnahme von Körperzellen und deren Untersuchung nach dem aktuellen Standard zulässig ist. Zum anderen entsprechen die bisher vom Angeklagten in der DAD enthaltenen acht Merkmalssystemen nicht mehr dem aktuellen Untersuchungsstandard, der die Bestimmung von 16 Merkmalssystemen vorsieht. Die derzeit laufende Umstellung der beim Bundeskriminalamt geführten Datenbank auf Datensätze mit 16 Merkmalen wird nicht nur die Aufklärung von Straftaten beschleunigen, sondern im Einzelfall die Aufklärung von Straftaten überhaupt erst ermöglichen, die auf der Grundlage der bisherigen Datensätze nicht aufzuklären wären (vgl. insoweit die ausführliche Begründung des LG Schweinfurt vom 6. Februar 2013, Az. 1 Qs 16/13). Tatortspurenmaterial enthält häufig keine kompletten Merkmalsätze und / oder lediglich Mischspuren. Die Gefahr, dass mangels vergleichbarer Merkmalssysteme überhaupt keine statistische Aussage getroffen werden kann, ist im Fall eines Abgleichs mit auf sechzehn Merkmalen basierender Datensätze deutlich geringer als dies bei einem Abgleich mit lediglich acht gespeicherten Merkmalsätzen der Fall wäre (LG Schweinfurt a.a.O.). Entgegen der vom Landgericht Saarbrücken vertretenen Ansicht dient die „Auftypisierung“ auf 16 Merkmalssysteme damit nicht allein der Harmonisierung der europäischen Datenbänke und einer Arbeitserleichterung der Verfolgungsbehörden (vgl. LG Saarbrücken vom 24. September 2012, 1 Qs 79/12, recherchiert bei „juris“), sondern ist erforderlich, um dem Zweck des § 81 g StPO möglichst weitgehend gerecht zu werden. Die erzielten Ergebnisse werden umso genauer je mehr Merkmalssysteme untersucht werden. Unter Zugrundelegung von 16 Merkmalssystemen kann der Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifiziert werden, wohingegen bei Heranziehung von nur acht Merkmalssystemen eine Übereinstimmung mit mehreren DNA-Identifizierungsmustern und damit auch mit unschuldigen Personen festzustellen sein kann (vgl. insoweit Lellmann, Kriminalistik 2013, Bl. 112, 116). Die Wahrscheinlichkeit, unschuldige Personen als mögliche Treffer von vornherein auszuschließen, steigt also bei Heranziehung von 16 Merkmalssystemen, wodurch dem Sinn des § 81 g StPO – einen sicheren Tatnachweis in zukünftigen Strafverfahren zu führen – mit größerer Sicherheit Rechnung getragen wird als unter Heranziehung von lediglich acht Merkmalssystemen (vgl. Lellmann a.a.O.). Schließlich ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten T. im Vergleich zu den Beweisvorteilen und dem steigenden Chancenzuwachs bei der Aufklärung künftiger Straftaten gering und damit auch verhältnismäßig. Der Angeklagte kann die Entnahme einer Blutprobe durch die Abgabe einer Speichelprobe abwenden.