Urteil
5 O 442/20
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es stellt i.R.d. des § 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Prüfung der grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung dar, wenn der Versicherungsnehmer nach Zugang der Beitragserhöhungsschreiben der Privaten Krankenkasse (in den Jahren 2010 bis 2015) noch jahrelang bis zu der Klage (im Dezember 2020) zuwartet. Vielmehr war der Versicherungsnehmer bei zumutbarer Eigensorgfalt gehalten, bereits nach Zugang des jeweiligen Beitragsanpassungsschreibens eine negative Feststellungsklage zu erheben.(Rn.56)
2. Soweit schließlich etwaige Rückforderungs- und Feststellungsansprüche jeweils mit Zahlung des Erhöhungsbetrags entstanden und fällig wurden, steht dies der Verjährung nicht entgegen: Denn bei den einzelnen Ansprüchen verhält es sich wie bei Nutzungen eines geschlossenen Stammrechts. Dies hat zur Folge, dass spätestens mit der Verjährung der Prämienerhöhung analog § 217 BGB auch die einzelnen Rückzahlungsansprüche verjährt sind (LG Hannover, Urteil vom 23. April 2021 - 6 O 155/20, RuS 2021, 343).(Rn.59)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 19.04.2021 auf 43.105,15 Euro festgesetzt und danach auf 36.447,25 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt i.R.d. des § 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Prüfung der grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung dar, wenn der Versicherungsnehmer nach Zugang der Beitragserhöhungsschreiben der Privaten Krankenkasse (in den Jahren 2010 bis 2015) noch jahrelang bis zu der Klage (im Dezember 2020) zuwartet. Vielmehr war der Versicherungsnehmer bei zumutbarer Eigensorgfalt gehalten, bereits nach Zugang des jeweiligen Beitragsanpassungsschreibens eine negative Feststellungsklage zu erheben.(Rn.56) 2. Soweit schließlich etwaige Rückforderungs- und Feststellungsansprüche jeweils mit Zahlung des Erhöhungsbetrags entstanden und fällig wurden, steht dies der Verjährung nicht entgegen: Denn bei den einzelnen Ansprüchen verhält es sich wie bei Nutzungen eines geschlossenen Stammrechts. Dies hat zur Folge, dass spätestens mit der Verjährung der Prämienerhöhung analog § 217 BGB auch die einzelnen Rückzahlungsansprüche verjährt sind (LG Hannover, Urteil vom 23. April 2021 - 6 O 155/20, RuS 2021, 343).(Rn.59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 19.04.2021 auf 43.105,15 Euro festgesetzt und danach auf 36.447,25 Euro. I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag Ziffer 1. der Klage ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von §256 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/10 juris, Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, juris, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris, Rn. 27 f.). Auch die Feststellungsanträge Ziffer 3. a) und b) sind zulässig. Das hier erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt schon aus dem ernstlichen Bestreiten der Beklagten. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Erhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie auf die begehrten Feststellungen besteht nicht: Soweit es die noch streitgegenständlichen Beitragsanpassungen bis einschließlich zum 01.01.2016 betrifft, ist Verjährung eingetreten (1.). Die weiter streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit Wirkung zum 01.01.2018 oder später sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wirksam erfolgt (2.). Im Einzelnen: 1. Die Feststellungs- und Rückzahlungsansprüche zu den o. g. Beitragsanpassungen bis einschließlich zum 01.01.2016 sind insgesamt spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verjährt. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt, weil die Klage erst am 12.01.2021 zugestellt worden ist. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Insofern musste der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit mit Zugang der Beitragserhöhungsschreiben die sogenannte doppelte Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen. Für die Person des Schuldners liegt dies auf der Hand: Denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt konnte dem Kläger nicht verborgen bleiben, dass Schuldner eines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sowie eines Anspruchs auf Rückzahlung des Erhöhungsbetrags und damit etwa gezogener Nutzungen einzig und allein der Krankenversicherer, der Vertragspartner des Klägers, mithin die Beklagte sein konnte. Auch soweit es die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen betrifft, hätte der Kläger diese ohne grobe Fahrlässigkeit mit Zugang der jeweiligen o. g. Beitragserhöhungsschreibens seines Krankenversicherers - der Beklagten - ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Dabei bezieht sich das Wissenselement auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage zu erheben (Ellenberger in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 199 BGB Rn. 39 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). Gemessen an diesen Anforderungen war es ein persönlich schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung, nach Zugang der Beitragserhöhungsschreiben jeweils vom November 2010/2011/2012/2013/2014/2015 noch jahrelang bis zu der am 03.12.2020 erfolgten Einreichung der Klage zuzuwarten. Vielmehr war der Kläger bei zumutbarer Eigensorgfalt gehalten, bereits nach Zugang des Beitragsanpassungsschreibens eine negative Feststellungsklage zu erheben. Insofern kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm vorgerichtlich die eigenen Berechnungsgrundlagen der Beklagten für seine Überprüfung nicht vorlagen. Denn die Beklagte ist versicherungsvertraglich nicht zur Vorlage ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet. Gleiches gilt mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG. Dem Kläger war es auf Grundlage der ihm übersandten Ankündigungen der Beitragsanpassung unbenommen, diese auch hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Begründungserfordernisses innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend ab dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragserhöhung, zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Denn maßgeblich ist, dass der Kläger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und aufgrund der ihm bekannten Tatsachen zumutbar gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann. Dies war hier schon deshalb der Fall, weil die Tatsachenbasis sich im Zeitraum zwischen Erhalt der Erhöhungsschreiben und Klageeinreichung nicht wesentlich geändert hat: Bereits damals wie auch anlässlich der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten wusste der Kläger, dass und warum Beitragsanpassungen erfolgt sind. Denn der Beginn der Verjährungsfrist war vorliegend nicht etwa bis zur höchstrichterlichen Klärung ausgeschlossen; vielmehr war eine rechtzeitige Klageerhebung bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2019 zumutbar. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, 9 U 130/19, juris, Rn. 78). Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es aber nicht, dass ein noch nicht höchstrichterlich entschiedener Meinungsstreit zur Frage, welchen Inhalt die Anpassungsmitteilungen des Versicherers zu den maßgeblichen Gründen im Sinne des § 203 Abs. 2 und 5 VVG i. V. m. §§ 155, 160 VAG, §§ 15, 17 KVAV haben müssen, vorlag. Denn Gewissheit im Sinne von Risikoausschluss aufgrund höchstrichterlicher Klärung setzt die Norm des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht voraus. Anderenfalls könnte die Verjährung, worauf das OLG Köln zutreffend hinweist (ebenda, Rn. 79) nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist. Soweit schließlich etwaige Rückforderungs- und Feststellungsansprüche jeweils mit Zahlung des Erhöhungsbetrags entstanden und fällig wurden, steht dies der Verjährung nicht entgegen: Denn bei den einzelnen Ansprüchen verhält es sich wie bei Nutzungen eines geschlossenen Stammrechts. Dies hat zur Folge, dass spätestens mit der Verjährung der Prämienerhöhung analog § 217 BGB auch die einzelnen Rückzahlungsansprüche verjährt sind (LG Hannover, Urteil vom 23.04.2021, BeckRS 2021, 8809 Rn. 16). Die Anwendung einer einheitlichen Verjährungsfrist in Abhängigkeit vom Wirksamwerden der Beitragserhöhung führt auch zu einem sachgerechten Ergebnis. Denn es ist dem Versicherungsnehmer zumutbar, innerhalb der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist gegen die jeweilige Anpassung an sich vorzugehen (Fuxman/Leygraf, Recht und Schaden 2021, S. 64). 2. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche, welche auf der Beitragsanpassung zum 01.01.2018/2019/2020 fußen, genügt das jeweilige Erhöhungsschreiben den - nunmehr höchstrichterlich geklärten - Anforderungen an die formelle Mitteilung der Erhöhungsgründe gemäß § 203 Abs. 2 und 5 VVG i. V. m. §§ 155, 160 VAG, 15, 17 KVAV. Insoweit folgt die Einzelrichterin der Rechtsauffassung des BGH, wonach die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er muss auch nicht angeben, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreitung eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Denn die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Vielmehr erfüllt sie schon ihren Zweck, wenn dem Versicherungsnehmer - wie hier - verdeutlicht wird, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern, dass eine bestimmte Veränderung der Umstände, d. h. der Rechnungsgrundlagen, dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19, juris, Rn. 21, 30 f.; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris, Rn. 29, Rn. 35 f.; BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris, Rn. 30). Nach Maßgabe dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich: a) Die Mitteilung der Prämienanpassung zum 01.01.2018 im Tarif EL Bonus genügt diesen Anforderungen des § 203 Abs. 2 und 5 VVG, weil dem Kläger in der Anlage zum Beitragsanpassungsschreiben namens "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018" unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass bei allen Tarifen, somit auch im Tarif EL Bonus, mit Ausnahme der nachfolgend genannten anderen Tarife der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen ist. Dies genügt der gesetzlichen Regelung, weil dem Kläger hierdurch mitgeteilt wurde, dass die Rechnungsgrundlage, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, die Veränderung bei den Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 VVG i. V. m. § 155 VAG) ist. Ob dabei der gesetzliche Schwellenwert des § 155 Abs. 3 VAG mit einer Abweichung von mehr als 10 % bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen erreicht wurde oder ob der Schwellenwert der Abweichung von mehr als 10 % gemäß Tarifbedingungen i. V. m. den Musterbedingungen überschritten wurde, musste die Beklagte gerade nicht mitteilen. Schließlich hat die Einzelrichterin noch erwogen, ob die Gestaltung des Beitragsanpassungsschreibens von November 2017 andere formelle Begründungsmängel im Sinne einer Unübersichtlichkeit enthält, verneint dies aber. Denn bereits in dem an den Kläger adressierten Anschreiben erklärt die Beklagte noch überobligatorisch, wie die übersandten Unterlagen zu verstehen seien, abgesehen davon, dass der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch gehalten ist, ihm übersandte Unterlagen und Bedingungen vollständig zu lesen, so dass es dieser Erklärung eigentlich nicht bedurft hätte. Dessen ungeachtet weist die Beklagte den Kläger im Anschreiben von November 2017 noch ausdrücklich darauf hin, dass ein Nachtrag zum Versicherungsschein beiliege und hinter dem (von der Beitragserhöhung) betroffenen Tarif rechts in der Spalte "Änderungsgründe" eine Zahl stehe, die dem Kläger im Informationsblatt zu den Änderungsgründen erläutert werde. Zusätzlich weist sie im Anschreiben nochmals - in Fettdruck - darauf hin, dass die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in den beiliegenden Informationen zu finden sind. Der Kläger als durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erblickt sodann, wenn er den Nachtrag zum Versicherungsschein zur Hand nimmt, rechts neben dem von der Beitragserhöhung betroffenen Tarif EL Bonus den Änderungsgrund "1". Nimmt er sodann, wie ihm im Anschreiben zusätzlich erläutert, das Informationsblatt zur Hand, liest er dort zur Frage: "1. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?" u. a. folgendes in Fettdruck: "Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten "Steigende Lebenserwartung" sowie "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung" genannten Tarife - sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen." Hiermit wurde unmissverständlich die nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen mitgeteilt. Dass der Tarif EL Bonus sodann in den 2 nachfolgenden Ausnahmepunkten "Steigende Lebenserwartung" sowie "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung" nicht aufgeführt wird, mithin keine der Ausnahmen ist, bleibt dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ebenso wenig verborgen. Zwar mag dem Kläger zuzugeben sein, dass die Beklagte ihr eigenes Gliederungsschema gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein mit dem Änderungsgrund "1" nicht durchgehalten hat, weil im Informationsblatt - als solche bezeichnete - Änderungsgründe "1" oder "2" usw. nicht auftauchen, sondern durchnummerierte Fragen. Gleichwohl versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer, der sich die Mühe macht (und rechtlich auch machen muss), das sogenannte Kleingedruckte durchzulesen, die Mitteilung zur Beitragserhöhung so, wie oben dargelegt. b) Die Mitteilung der Prämienanpassung zum 01.01.2019 im Tarif Vital 750 genügt gleichfalls den Vorgaben des § 203 Abs. 2 und 5 VVG i. V. m. §§ 155, 160 VAG, 15, 17 KVAV. Denn im Mitteilungsschreiben von Nov. 2018 samt Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsbeiblatt findet sich in den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.20219" neben der Frage nach den maßgeblichen Gründen für die Beitragsanpassung u. a. folgender Text: "Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen). Bei allen angepassten Tarifen wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung anhand der Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eine entsprechende Abweisung bei den Leistungen festgestellt. Die Untersuchung des Schadensverlaufs bis 2017 für die angepassten Tarife hat ergeben, dass die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Auf das nächste Jahr hochgerechnet ergab diese Veränderung der Kosten eine Abweichung um mehr als den o, g. Prozentsatz (siehe Punkt 1). Der sogenannte auslösende Faktor ist also angesprungen, so dass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich war...". Dies versteht der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer ohne weiteres dahin, dass sein It. Nachtrag zum Versicherungsschein angepasster Tarif wegen geänderter Versicherungsleistungen erhöht wurde, weil dies schon im fettgedruckten Teil der Antwort so enthalten ist und anschließend nochmals mitgeteilt wird. c) Die Mitteilung der Prämienanpassung zum 01.01.2020 im Tarif EL Bonus und Vital Z ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Sie folgt wiederum dem oben dargelegten Schema aus Mitteilungsschreiben samt Erläuterung, aus beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein und dem Infoblatt "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020". Nimmt der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer - der dahingehenden Empfehlung im Anschreiben folgend - die Nachträge zum Versicherungsschein zur Hand, stellt er fest, dass Beitragsanhebungen im Tarif EL Bonus und Vital Z erfolgt sind. Zu den Gründen für die Betragsanpassung liest er im Infoblatt u. a.: "Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld und Pflegergänzungsversicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen). Bei allen angepassten Tarifen - also auch in Ihren Tarifen - wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung anhand der Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Untersuchung des Schadensverlaufs bis 2018 für die angepassten Tarife hat ergeben, dass die Veränderung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Auf das nächste Jahr hochgerechnet ergab diese Veränderung der Kosten eine Abweichung um mehr als den oben genannten Prozentsatz (siehe Punkt 1.), Der sogenannte auslösende Faktor ist also angesprungen, so dass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich war." Der - zudem fettgedruckte - Verweis auf die veränderten Versicherungsleistungen ist formell hinreichend. Angesichts dessen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass jedenfalls zum 01.05.2021 gemäß § 203 Abs. 5 VVG eine Heilung der nach Meinung des Klägers formell ungenügenden Beitragsanpassungsmitteilung vom November 2017/2018/2019 durch die im März 2021 erfolgte Mitteilung der maßgeblichen Gründe in der Klageerwiderung vom 15.03.2021 incl. Anlage BLD 2 erfolgt ist. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, nachdem die materielle Berechtigung der Beitragsanpassung vorliegend nicht im Streit steht. 3. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2021 hat die Einzelrichterin geprüft. Die darin enthaltenen Rechtsausführungen führen nicht zu einer anderen Entscheidung und auch nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 3, 4, 9 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger als sogenannte versicherte Person 1 unterhält bei der Beklagten seit dem 15.10.2004 eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Mitversicherte Personen sind seine Ehefrau Frau ... als versicherte Person 3, sein Sohn ... als versicherte Person 2 und seine Tochter ... als versicherte Person 4. Gemäß § 8 b Nr. 22 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Tarifbedingungen der Beklagten i. V. m. § 8 b Abs. 1 der ebenfalls einbezogenen Musterbedingungen (Anlage BLD 1 im Anlagenordner BV) nimmt der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif einen Vergleich der erforderlichen mit den in den technischen Rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten vor; ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich festgelegten Vomhundertsatz oder von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz von 10 %, passt der Versicherer die Beiträge soweit erforderlich mit Zustimmung des Treuhänders an. Die Beklagte nahm im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 01.01.2020 in verschiedenen Tarifen des Klägers und der 3 Mitversicherten insgesamt 26 Beitragserhöhungen vor, zu denen im Einzelnen auf die tabellarische Aufstellung Seite 5 f. der Klage (Blatt 7 f. Band I d. A.) verwiesen wird. Streitgegenständlich hiervon sind nach einer Teilklagerücknahme zu 4 Beitragserhöhungen gemäß Replik noch die unten im Klageantrag 1. a aufgeführten 22 Beitragserhöhungen, Allen 26 Beitragserhöhungen hatten die unabhängigen Treuhänder, welche im Aufträge der Beklagten tätig waren, zugestimmt. Auslöser für die Erhöhungen der monatlichen Prämie waren jeweils geänderte Leistungsausgaben; eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte nicht. Insoweit hatte die Beklagte dem Kläger jeweils im November des Jahres Beitragserhöhungsschreiben zum 01.01. des Folgejahres nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsblättern übersandt, zu deren Inhalt insbesondere im Hinblick auf die im jeweiligen Infoblatt angegebene Begründung im Einzelnen auf das Anlagenkonvolut Anlage BLD 5 a (Anlagenordner BV) Bezug genommen wird. Der Kläger hat die jeweiligen Erhöhungsbeträge vorgerichtlich ohne Vorbehalt bezahlt. Der Kläger bestreitet die materielle Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht, sondern gesteht die aktuarielle Notwendigkeit und Richtigkeit der Beitragsanpassungen zu (Blatt 185 Band I d. A.). Er meint jedoch, dass die Prämienanpassungen aus formellen Gründen unwirksam seien, weil formelle Begründungsmängel in den jeweiligen Beitragserhöhungsschreiben vorlägen. Hierzu wird auf Seite 34 bis 56 der Klage (Blatt 36 bis 58 Band I d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. a festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ...L unwirksam sind: in den Tarifen für ... im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 3,24 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,87 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,91 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 14,62 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 7,00 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,36 € in den Tarifen für ... im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 3,24 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,87 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,91 € im Tarif VITAL 750 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 15,96 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,36 € in den Tarifen für ... im Tarif VITAL 750 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 44,01 € im Tarif TV 42/100,00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,13 € im Tarif TV 42/100,00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,91 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 11,80 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 23,12 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 60,18 € in den Tarifen für ... im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01,2012 in Höhe von 0,95 € im Tarif VITAL-Z die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 11,27 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 59,73 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 61,69 € im Tarif EL BONUS die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 51,29 €, 1. b festzustellen, dass sich der Antrag Ziffer 1 aus der Klage insoweit erledigt hat, als beantragt worden war festzustellen, dass der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf 811,35 Euro zu reduzieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.124,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet formelle Begründungsmängel in den vorgerichtlichen Mitteilungen: Diese genügten den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil die Beklagte im jeweiligen Anschreiben nebst beigefügten Informationsblättern darauf hingewiesen habe, dass Veränderungen in den Versicherungsleistungen der - unstreitige - Auslöser für die Prämienerhöhung seien. Etwaige - bestrittene - formelle Begründungsmängel seien aber jedenfalls mit dem unstreitigen Zugang der Klageerwiderung vom 15.03.2021 incl. Anlage BLD 2 geheilt worden, denn hiermit habe die Beklagte den auslösenden Faktor Schadensverlauf jeweils mitgeteilt. Die Beklagte bestreitet hilfsweise die Anspruchshöhe: Allenfalls bestünde ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe eines Überschuss, der nach Saldierung seiner eigenen Leistung mit der von ihm empfangenen Gegenleistung der Beklagten verbliebe. Insoweit seien der gewährte Versicherungsschutz und die Altersrückstellungen, welche mit den Beitragserhöhungen zusätzlich gebildet worden seien, zu saldieren, gleichfalls der entsprechende Erhöhungsbeitrag beim gesetzlichen Beitragszuschlag und schließlich die Risikoprämie, der Sicherheitszuschlag, die Gewinnmarge und die gebildete Altersrückstellung aus etwa höher bemessenen zuschlagsfähigen Kosten. Hierzu wird auf Seiten 16 bis 25 der Klageerwiderung (Blatt 104 bis 113 Band I d. A.) verwiesen. Die Beklagte erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.