Urteil
5 O 170/15
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. War der Anspruchsgegner bei einer GmbH zunächst als Geschäftsführer tätig, wofür er keine gesonderte Vergütung erhielt, steht ihm, nachdem die Gesellschafterversammlung die Auflösung der GmbH bestimmt hat und er ohne weiteren Bestellungsakt Liquidator der GmbH geworden ist, als so genannter geborener Liquidator, auch für diese Tätigkeit keine Vergütung zu. Bei geborenen Liquidatoren setzt sich ihr Dienstverhältnis zur GmbH fort, so dass für Gehalt etc. grundsätzlich die bisherigen vertraglichen Regelungen weitergelten. Da der Anspruchsgegner als Geschäftsführer aber keine Vergütung erhalten hatte, stand ihm als Liquidator ebenso wenig ein Vergütungsanspruch zu.(Rn.34)
2. Ein nur teilweise ausgefüllter Arbeitsvertrage, bei dem es bereits an der Eintragung eines Arbeitgebers, sowie einer Bezeichnung, als was der Anspruchsgegner für wen auch immer tätig sein soll, fehlt, berechtigt nicht zur Annahme, dass damit ein endgültiger Arbeitsvertrag vorliegt, insbesondere, wenn er lediglich durch den Beigeordneten einer GmbH geschlossen wurde, obwohl bekannt ist, dass derartige Verträge nur durch die Gesellschafterversammlung begründet werden können.(Rn.37)
(Rn.39)
3. Hat der Anspruchsgegner weder als Geschäftsführer eine Vergütung erhalten noch war ihm im Rahmen der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Liquidator eine Vergütung gewährt worden, kann er sich auch nicht auf eine stillschweigend im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung berufen, insbesondere, wenn zur Höhe der Vergütung nichts vorgetragen ist.(Rn.41)
4. Ist nämlich die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 612 Abs. 2 BGB. Es würde sich womöglich im Wege der Schätzung ein Stundensatz feststellen lassen, den Liquidatoren üblicherweise erhalten. Dies ist aber nicht möglich, wenn nicht vorgetragen ist, wie viele Stunden der Anspruchsgegner als Liquidator tätig gewesen ist, und welche Tätigkeit der Anspruchsgegner überhaupt in seiner Eigenschaft als Liquidator ausgeübt haben will.(Rn.42)
5. Der GmbH steht gegen den Anspruchsgegner ein Anspruch auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Liquidatorentätigkeit zu.(Rn.48)
(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.031,03 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.400 € seit dem 20.05.2015, auf 1131,03 € seit dem 27.06.2015, auf 800 € seit dem 12.11.2016 und auf 6700 € seit dem 12.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 06.11.2016 auf 18.231,03 € festgesetzt und danach auf 19.031,03 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War der Anspruchsgegner bei einer GmbH zunächst als Geschäftsführer tätig, wofür er keine gesonderte Vergütung erhielt, steht ihm, nachdem die Gesellschafterversammlung die Auflösung der GmbH bestimmt hat und er ohne weiteren Bestellungsakt Liquidator der GmbH geworden ist, als so genannter geborener Liquidator, auch für diese Tätigkeit keine Vergütung zu. Bei geborenen Liquidatoren setzt sich ihr Dienstverhältnis zur GmbH fort, so dass für Gehalt etc. grundsätzlich die bisherigen vertraglichen Regelungen weitergelten. Da der Anspruchsgegner als Geschäftsführer aber keine Vergütung erhalten hatte, stand ihm als Liquidator ebenso wenig ein Vergütungsanspruch zu.(Rn.34) 2. Ein nur teilweise ausgefüllter Arbeitsvertrage, bei dem es bereits an der Eintragung eines Arbeitgebers, sowie einer Bezeichnung, als was der Anspruchsgegner für wen auch immer tätig sein soll, fehlt, berechtigt nicht zur Annahme, dass damit ein endgültiger Arbeitsvertrag vorliegt, insbesondere, wenn er lediglich durch den Beigeordneten einer GmbH geschlossen wurde, obwohl bekannt ist, dass derartige Verträge nur durch die Gesellschafterversammlung begründet werden können.(Rn.37) (Rn.39) 3. Hat der Anspruchsgegner weder als Geschäftsführer eine Vergütung erhalten noch war ihm im Rahmen der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Liquidator eine Vergütung gewährt worden, kann er sich auch nicht auf eine stillschweigend im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung berufen, insbesondere, wenn zur Höhe der Vergütung nichts vorgetragen ist.(Rn.41) 4. Ist nämlich die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 612 Abs. 2 BGB. Es würde sich womöglich im Wege der Schätzung ein Stundensatz feststellen lassen, den Liquidatoren üblicherweise erhalten. Dies ist aber nicht möglich, wenn nicht vorgetragen ist, wie viele Stunden der Anspruchsgegner als Liquidator tätig gewesen ist, und welche Tätigkeit der Anspruchsgegner überhaupt in seiner Eigenschaft als Liquidator ausgeübt haben will.(Rn.42) 5. Der GmbH steht gegen den Anspruchsgegner ein Anspruch auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Liquidatorentätigkeit zu.(Rn.48) (Rn.51) (Rn.52) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.031,03 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.400 € seit dem 20.05.2015, auf 1131,03 € seit dem 27.06.2015, auf 800 € seit dem 12.11.2016 und auf 6700 € seit dem 12.11.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 06.11.2016 auf 18.231,03 € festgesetzt und danach auf 19.031,03 €. I. Die Klage ist gem. §§ 69, 46 Nr. 8 GmbHG zulässig. II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe aus ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Verletzung ihrer Pflichten als Liquidatorin aus §§ 43 Abs. 2, 66 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71 Abs. 1 GmbHG, §§ 662, 280, 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zu. 1. Die erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin vor Erkrankungen der Beklagten im September 2014 Kenntnis von den Pflichtverstößen und der Geldabhebungen hatte, fehlen. Daher begann die Verjährungsfrist zum 31.12.2014 zu laufen. Die Klageerhebung erfolgte aber bereits im August 2015, mithin vor Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist. Im Übrigen hat die Beklagte zu den Voraussetzungen der Verjährung nichts vorgetragen, ist aber als diejenige, die sich auf Verjährung beruft, insoweit darlegungsbelastet, worauf sie auch hingewiesen worden war. Soweit gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt und mit Begehung des Pflichtverstoßes zu laufen beginnt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Da die Liquidation mit Beschluss vom 25.11.2010 beschlossen wurde, konnten folglich erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt Pflichtverletzungen wie das Nichtkündigen der Mitgliedschaft des KSA begangen werden. Die Verjährungsfrist hat daher frühestens ab dem 26.11.2010 zu laufen begonnen. Da die Klage am 03.08.2015 eingereicht und alsbald zugestellt wurde, erfolgte dies innerhalb der noch laufenden 5jährigen Verjährungsfrist. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die abgehobenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 11.200 € zurück zu zahlen, denn die Abhebungen erfolgten ohne Rechtsgrund, § 812 BGB. Die Parteien sind nicht durch einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung miteinander verbunden, insbesondere entfaltet der lediglich als Entwurf zu wertende Vertrag Anl. B2 keine Wirkung. Die Beklagte war bei der Klägerin zunächst als Geschäftsführerin tätig, unstreitig erhielt sie hierfür keine gesonderte Vergütung. Nachdem die Gesellschafterversammlung mit Beschluss vom 25.11.2010 die Auflösung der Klägerin bestimmt hatte, die Beklagte zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin im Amt gewesen, die weitere Geschäftsführerin ausgeschieden war, wäre die Beklagte auch ohne weiteren Bestellungsakt Liquidatorin der Klägerin geworden, als so genannte geborene Liquidatorin. Bei geborenen Liquidatoren setzt sich aber ihr Dienstverhältnis zur GmbH fort, so dass für Gehalt etc. grundsätzlich die bisherigen vertraglichen Regelungen weitergelten (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl., § 66, Rn. 17). Da die Beklagte als Geschäftsführerin der Klägerin aber keine Vergütung erhalten hatte, stand ihr als Liquidatorin ebenso wenig ein Vergütungsanspruch zu. Daher hätte es einer entsprechenden vertraglichen Regelung zwischen den Parteien bedurft. Dies erkannte die Beklagte offenbar auch, denn sie veranlasste den Beigeordnete N den als Anl. B2 vorgelegten Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung zu unterzeichnen. Der Beigeordnete N war aber nicht berechtigt, wirksam für die Klägerin zu handeln. Vielmehr hätte es eines Gesellschafterbeschlusses bedurft, den es aber unstreitig nicht gibt. Weiter unstreitig war im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 gerade nicht über eine Vergütung der Liquidatorentätigkeit gesprochen worden. Dies war auch naheliegend, denn die Beklagte hatte bisher keine Vergütung erhalten, die Liquidatorentätigkeit bringt regelmäßig weniger Aufwand mit sich als die Tätigkeit eines Geschäftsführers. Soweit die Beklagte meint, ihre Vergütung für ihre bis zum 31.12.2010 ausgeübte Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit H habe ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin mitumfasst, was zeige, dass diese Tätigkeit durchaus vergütet worden sei, ihre ab dem 1.1.2011 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin des Jobcenter hingegen habe ihre Geschäftsführer- bzw. nunmehr Liquidatorentätigkeit bei der Klägerin aber nicht mehr mitumfasst, weshalb ab diesem Zeitpunkt ihre Vergütung gesondert zu leisten gewesen wäre, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn unterstellt, dies wäre so gewesen, ändert dies nichts daran, dass es einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung über eine Vergütung für die Liquidatorentätigkeit bedurft hätte. Es wäre in diesem Fall Aufgabe der Beklagten gewesen, beispielsweise im Rahmen der vorgenannten Gesellschafterversammlung, die Frage ihrer Vergütung anzusprechen. Dies aber hat sie unstreitig nicht getan. Der Abschluss oder auch die Beendigung eines Anstellungsvertrages, erst recht eines vergütungspflichtigen Anstellungsvertrages, unterliegt der Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Denn dabei handelt es sich um eine Annexkompetenz zur Geschäftsführerbestellung; die Befugnis zur Geschäftsführerbestellung obliegt der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Diese Kompetenz kann nicht wirksam, z. B. durch Satzung, auf Dritte übertragen werden. Dass die beiden Gesellschafter keine Übertragung dieser Kompetenz wollten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Anl. B3), in dem die Regelungen entsprechend § 46 GmbHG aufgeführt sind, mithin auch die Befugnis der Gesellschafterversammlung zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Soweit in § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt ist, dass der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung die ARGE, mithin die Klägerin, gegenüber dem Geschäftsführer vertritt, und in § 5 Abs. 5, dass der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Oberbürgermeister der Stadt H oder der jeweils von ihm bevollmächtigte Vertreter ist, mithin der Beigeordnete N, berührt dies die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung nicht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck, wonach, wie ausgeführt, die Gesellschafterversammlung, und nur diese, berechtigt und verpflichtet ist, den Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, einschließlich der Frage seiner Vergütung. Des Weiteren ergibt sich dies aus dem Zusammenhang der einzelnen Regelungen des § 5 über die Gesellschafterversammlung, wonach mit der Regelung in § 5 Abs. 4 lediglich klargestellt wird, wer als Sprachrohr die Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer vertritt, eine Zuweisung eigener Entscheidungskompetenzen an den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ist damit gerade nicht verbunden. Die Beklagte war verpflichtet, sowohl als Geschäftsführerin als auch als Liquidatoren gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Angelegenheiten der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu betreiben. Dazu gehört es, sich über seine Pflichten zu erkundigen und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Zu dem Erkundigen gehört ein Blick in den Gesellschaftsvertrag und in die gesetzlichen Vorschriften des HGB und des GmbH-Gesetzes. Hieraus hätte die Beklagte unschwer entnehmen können, dass der Vorsitzende einer Gesellschafterversammlung, mithin der Beigeordnete N, nicht befugt ist, einen Anstellungsvertrag mit ihr als Liquidatoren abzuschließen, sondern ausschließlich die Gesellschafterversammlung. Aufgrund ihrer Bestellung als Liquidatorin durch die Gesellschafterversammlung - und eben nicht durch den Beigeordnete N - war der Beklagten bewusst, dass ausschließlich die Gesellschafterversammlung über ihre Vergütung zu entscheiden hat. Sollte die Beklagte mit ihrem Vorbringen, der Steuerberater der Klägerin habe ihr den Arbeitsvertrag als Formular überlassen, vortragen wollen, sie habe sich entsprechenden Rechtsrat eingeholt, ist dies unbehelflich. Denn ein Steuerberater ist ersichtlich kein Rechtsanwalt. Des Weiteren konnte die Beklagte in Anbetracht des nur teilweise ausgefüllten Arbeitsvertrages nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dies bereits der endgültige Arbeitsvertrag darstellt. Es fehlt bereits an der Eintragung eines Arbeitgebers, denn in dieser Zeile ist nichts eingetragen. Eine Bezeichnung als was die Beklagte für wen auch immer tätig sein soll, fehlt gleichfalls. Eingetragen ist lediglich das Datum, ab dem die Tätigkeit beginnen soll. Das Schriftstück trägt weder Datum noch Ort der Unterzeichnung. Damit liegt es auf der Hand, dass die wesentlichen Umstände einer vertraglichen Regelung, nämlich wer Arbeitgeber ist und welche Tätigkeit ausgeübt werden soll, fehlen. Soweit die Beklagte meint, die weitere Gesellschafterin, nämlich die Bundesagentur für Arbeit H, müsse sich das Handeln des Beigeordneten N gemäß § 166 BGB zurechnen lassen, weshalb die Zustimmung beider Gesellschafter zu dem Arbeitsvertrag vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 166 BGB kann allenfalls dazu führen, dass das Handeln des Beigeordneten N demjenigen zugerechnet wird, den er vertritt, dies ist die Stadt H. Weshalb sich die Bundesagentur für Arbeit H das Wissen eines anderen Mitgesellschafters zurechnen lassen muss, erschließt sich nicht, die Regelung des § 166 BGB jedenfalls enthält eine solche Zurechnungsnorm gerade nicht. Schließlich würde eine Wissenszurechnung nicht die Form der Beschlussfassung, wie sie in § 6 des Gesellschaftsvertrages festgelegt ist, nämlich in Schriftform und grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen, ersetzen können. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich ihres Vergütungsanspruchs daneben auf die Regelung des § 612 BGB beruft, wonach bei Dienstverträgen eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, hilft dies ebenfalls nicht. Denn nach den vorstehend dargelegten Umständen durfte die Beklagte gerade keine Vergütung erwarten. Sie hat weder als Geschäftsführerin eine Vergütung erhalten noch war ihr im Rahmen der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit ihrer Bestellung als Liquidatorin eine Vergütung gewährt worden. Aber unterstellt, die Parteien hätten eine solche Vergütung stillschweigend im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB vereinbart, scheitert der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beklagten jedenfalls daran, dass zur Höhe der Vergütung nichts vorgetragen ist. Ist nämlich die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 612 Abs. 2 BGB. Es würde sich womöglich im Wege der Schätzung ein Stundensatz feststellen lassen, den Liquidatoren üblicherweise erhalten. Wie viele Stunden die Beklagte aber als Liquidatorin tätig gewesen ist, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen, welche Tätigkeit die Beklagte überhaupt in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin ausgeübt haben will. Vorgetragen werden lediglich Gespräche mit dem Steuerberater der Klägerin über den vermeintlich eigenen Vergütungsanspruch, die Auskehrung der Stammeinlage an sich selbst sowie über das Hinauszögern der Liquidation. Dass die Beklagte für die Klägerin Tätigkeiten im eigentlichen Sinne erbracht haben will, trägt sie selbst nicht vor. Da die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, die Beklagte vielmehr im Wege des unentgeltlichen Auftrages gemäß § 662 BGB im Rahmen ihrer Liquidatorentätigkeit mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut war, steht ihr kein Anspruch auf Vergütung i.H.v. 400 € monatlich zu. Folglich war die Beklagte nicht befugt, die in unregelmäßigen Abständen erfolgten Abhebungen in Höhe von jeweils 400 € vom Konto der Klägerin vorzunehmen. Daher hat sie die vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 11.200 € zurückzuzahlen. Sofern die Kammer gemäß Verfügung vom 21.03.2016 darüber hinaus einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der vereinnahmten Gelder aus §§ 30, 31 GmbHG gesehen hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. § 30 GmbHG regelt das Auszahlungsverbot der Stammeinlage an Gesellschafter. Die Auszahlung der Stammeinlage bzw. Teile hiervon, nämlich i.H.v. 11.200 €, erfolgte durch die Beklagte aber nicht an die beiden Gesellschafter der Klägerin, sondern an sich selbst. Dritte, mithin die Beklagte, sind von diesem Auszahlungsverbot nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Vorliegen eines Näheverhältnisses zu einem der Gesellschafter, erfasst. Diese besonderen Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kreditgewährung gem. § 43a GmbHG besteht kein Rückforderungsanspruch, denn eine Kreditgewährung erfolgte hier gerade nicht. Nichtsdestotrotz lässt sich das Angreifen der Stammeinlage nicht mit den Pflichten einer ordnungsgemäßen Liquidation der Klägerin gemäß dem Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes in Einklang bringen. Die Stammeinlage dient der Sicherung der Gläubiger. Auch wenn die Klägerin aufgrund der Art ihrer Geschäftsführung offenbar bis Ende 2010 über keinerlei Gläubiger verfügte, galt es aber doch, im Zusammenhang mit der Liquidation zukünftig entstehende Zahlungsansprüche Dritter befriedigen zu können, beispielsweise Vergütungsansprüche des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz. Einziges Vermögen war aber das in der Stammeinlage festgelegte Vermögen. Die Stammeinlage ist nach Auflösung der Klägerin und gegebenenfalls Befriedigung von Gläubigern an die Gesellschafter zurückzuzahlen, § 73 GmbHG. Diesen Anspruch der Gesellschafter hat die Beklagte aber durch ihr Verhalten vereitelt, ihr stand nämlich kein Anspruch auf das Geld zu, weshalb die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt zur Rückzahlung verpflichtet ist. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1022,53 € zu, denn in dieser Höhe sind Beiträge und Vorschussumlagen nebst Mahngebühren und Verzugszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 gegenüber dem KSA entstanden und bezahlt worden, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung der der Klägerin nicht entstanden wären. Denn die Beklagte war als Liquidatorin verpflichtet, die Liquidation zügig durchzuführen, jedes hiervon abweichende Verhalten war nicht durch den Beschluss gedeckt. In diesem Zusammenhang gehörte es zur Auflösung der Klägerin die Mitgliedschaft der Klägerin beim KSA zu kündigen. Denn infolge der Auflösung war diese Mitgliedschaft nicht mehr notwendig. Dieser Kündigungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Hätte die Beklagte die Kündigung noch im Jahr 2010 veranlasst, wären ab dem Jahr 2012 keine Mitgliedsbeiträge mehr angefallen, denn die Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende wäre in diesem Fall eingehalten worden. Da die Gesellschafterversammlung am 25.11.2010 abgehalten worden ist, die Beklagte an dieser Gesellschafterversammlung auch teilgenommen hat, sie daher spätestens ab diesem Zeitpunkt um die Auflösung der Klägerin wusste, hätte sie ausreichend Zeit gehabt, die Kündigung bis zum Jahresende 2010 auszusprechen. Mit ihrem Vorbringen, der Beigeordneten N habe ihr gegenüber erklärt, die Liquidation solle verzögert durchgeführt werden und die Mitgliedschaft bestehen bleiben, kann die Beklagte nicht gehört werden. Unterstellt, der Beigeordneten N hat dies so geäußert, hätte diese Äußerung die Beklagte nicht von ihren Pflichten als Liquidatorin entbinden können. Es handelt es sich bei der - unterstellten - Äußerung des Beigeordneten nämlich nicht um eine Weisung der Gesellschafterversammlung, denn nur diese wäre hierzu befugt gewesen. Die Weisung eines Mehrheitsgesellschafters ohne förmlichen Gesellschafterbeschluss könnte unter Umständen zwar die Pflichtwidrigkeit entfallen lassen, hier aber fehlt es an einer Weisung in diesem Sinne. Denn der Beigeordneten N war nicht der Mehrheitsgesellschafter, nämlich die Stadt Ha, sondern lediglich Vorsitzender der Gesellschafterversammlung in Vertretung des Oberbürgermeisters. Eine eigene Entscheidungskompetenz kommt aber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ausweislich des Gesellschaftsvertrages gerade nicht zu. Die Beklagte hätte daher, sollte der Beigeordneten N ihr gegenüber das Hinauszögern der Liquidation ausgesprochen haben, entsprechend ihrer Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann die Liquidation durchzuführen, sich diesem Ansinnen entgegenstellen und/oder eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen, um sich eine entsprechende und wirksame Weisung einzuholen. Dies aber hat sie unstreitig nicht getan. Vielmehr hat sie die in der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 klar und eindeutig beschlossene Auflösung der Klägerin nicht betrieben. Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden der Höhe nach ausreichend dargelegt, indem sie die jeweiligen Anforderungen der Umlage bzw. des Vorschusses des KSA vorgelegt hat (Anlagenkonvolut K 17, Bl. 183 ff. Bd. 1); jeweils wurden die Kontoauszüge über die Zahlung der geforderten Umlagen bzw. Vorschusszahlungen beigefügt. Die Klägerin hat darüber hinaus die Mahnschreiben des KSA an sie vorgelegt, so dass ihr auch Anspruch auf Erstattung dieser Mahnbeträge und der Verzugszinsen zusteht. 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2608,50 € zu, denn in dieser Höhe wurden gegen die Klägerin Ordnungsgelder durch das Bundesamt für Justiz wegen Verstoßes gegen die handelsrechtliche Pflicht zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen (Anlagenkonvolut K4, Bl. 23 f. Bd. 1:108,50 €) und wegen nicht Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 jeweils bei dem Betreiber des Bundesanzeigers (Anl. K6, Bl. 30 ff. Bd. 1:2500 €) verhängt. Der Versuch der Klägerin, das Ordnungsgeld i.H.v. 2500 € im Wege der Beschwerde abzuwenden, war erfolglos. Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 02.07.2015 wurde festgestellt, dass die vorgebrachte Erklärung für die Verzögerung der Abgabe, nämlich das Verhalten der früheren Liquidatorin, mithin der Beklagten, nicht zu einer Entlastung der Klägerin führe. Weitere Rechtsmittel waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, die in der Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes für Justiz vom 06.08.2014 gesetzte Sechswochenfrist zur Nacherstellung des Jahresabschlusses 2012 war dem jetzigen Liquidator der Klägerin, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt war, nicht bekannt. Vielmehr war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch Liquidatorin der Klägerin. Die Beklagte war aber als Liquidatorin verpflichtet, für die entsprechenden Einreichungen zu sorgen. Ihr Einwand, der Beigeordneten Neumann habe sie aufgefordert, die Liquidation langsam anzugehen, greift nicht, wie oben ausgeführt. Da die Klägerin diesen Ansprüchen ausgesetzt ist, ist ihr der geltend gemachte Schaden bereits entstanden. 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 4200 € zu, denn in dieser Höhe sind Kosten für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 bis 2015 entstanden. Wenn die Beklagte ihren Liquidatorenpflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre, hätte sie spätestens im Verlauf des Jahres 2012 - unter Berücksichtigung der einjährigen Sperrfrist des §§ 73 GmbHG - die Auflösung der Klägerin abgewickelt gehabt, Jahresabschlüsse für die Folgejahre wären daher überhaupt nicht mehr erforderlich geworden. Da die Beklagte die Abwicklung der Klägerin aber nicht betrieben hat, war diese verpflichtet, weiterhin für die Jahre 2013 bis 2015 Jahresabschlüsse erstellen zu lassen. Hierfür sind je Jahresabschluss Steuerberaterkosten i.H.v. 1400 € entstanden, was die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen über die Aufstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 (Anl. K11, Bl. 88 f. Bd. 1) belegt hat. Soweit für den Jahresabschluss 2015 noch keine Rechnung gelegt ist, ist aber doch das Vermögen der Klägerin mit diesem Anspruch des Steuerberaters bereits belastet, so dass der Schaden eingetreten ist. Auch insoweit kann die Beklagte mit ihrem Vorbringen, sie habe die Liquidation verzögern sollen, nicht gehört werden. Dieses Vorbringen ist umso unverständlicher, weil der Beklagten bekannt war, dass in der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 unter TOP 11 die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 sowie die liquidationsbegleitende Beratung erfolgt war. Aus Vorstehendem ergeben sich zusammenfassend folgende Ansprüche: Barabhebungen 11.200,00 € KSA-Zahlungen 1.022,53 € Ordnungsgelder 2.608,50 € Jahresabschlüsse 4.200,00 € Summe 19.031,03 € Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 BGB (Anl. K7 und K8, Empfangsbekenntnis Bl. 49 Bd. 1, die Klageerweiterung wurde nicht gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.12.2016 ergibt sich, dass die Zustellung am 11.11.2016 erfolgt ist). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Forderungen im Zusammenhang mit der Liquidation der Klägerin. Die Klägerin, seinerzeit noch nicht in Liquidation und vertreten durch die Beklagte als Geschäftsführerin, die Stadt H sowie die Agentur für Arbeit H schlossen am 23.12.2004 eine „Vereinbarung über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag“ (Anlage K 12, Bl. 163 ff. Bd. 1), mithin über die Errichtung der Klägerin. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit haben die Gesellschafter der Klägerin, nämlich die Stadt H und die Agentur für Arbeit H, in ihrem Gesellschaftsvertrag (Anlage B3, Bl. 125 ff. Bd. 1, vorgelegt in der Fassung vom 15.09.2006) geregelt. Die beiden Gesellschafter stellten der Klägerin das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung, über eigenes Personal verfügte sie daher nicht. Diese Vorgehensweise entsprach dem Gesellschaftszweck, wonach Gegenstand der Klägerin die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die beiden Gesellschafter war, die ihr durch Gesetz oder von den Gesellschaftern übertragen werden. Die Klägerin sollte dabei selbstlos tätig sein und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Stammeinlage i.H.v. 25.000 € wurde auf das bei der Saalesparkasse geführte Konto 3…… eingezahlt. Da die Klägerin nicht wirtschaftlich tätig war, bestand das Guthaben auf diesem Konto ausschließlich aus der eingezahlten Stammeinlage. Die Beklagte erhielt in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Klägerin keine Vergütung, zeitgleich war sie bis zum 31.12.2010 bei der Bundesagentur für Arbeit H beschäftigt, ab dem 01.01.2011 wurde sie zur Geschäftsführerin des Jobcenters H bestellt. Mit Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 25.11.2010 (Anl. K1, Bl. 10 ff. Bd. 1) wurde die Auflösung der Klägerin und die Bestellung der Beklagten zur Liquidatorin beschlossen, gleichfalls die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 sowie die liquidationsbegleitende Beratung. In dieser Gesellschafterversammlung wurde die Frage einer Vergütung für die Beklagte weder thematisiert noch überhaupt angesprochen. Sowohl die Beklagte (als Arbeitnehmer bezeichnet) als auch der damalige Beigeordnete für Wirtschaft der Stadt H (in der Unterschriftszeile als Arbeitgeber bezeichnet), zugleich Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Klägerin, Wolfram N, haben ein als „Arbeitsvertrag für ein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis“ (Anl. B2, Bl. 69 ff. Bd. 1) überschriebenen Schriftstück, das teilweise ausgefüllt ist, unterzeichnet, wonach die Beklagte als Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 14.01.2011 angestellt sei, bei disponibler Arbeitszeit und einer monatlichen Vergütung von 400 €. Die Beklagte hob mit der ihr überlassenen Geldkarte von dem oben genannten Konto der Klägerin im Zeitraum vom 18.02.2011 bis zum 30.12.2013 mehrfach jeweils 400 € ab, insgesamt 11.200 € (Anlagenkonvolut K3, Bl. 16 ff. Bd. 1, Anlage K 19, Bl. 106 Bd. 2). Die Beklagte veranlasste weder die Aufstellung der Eröffnungsbilanz 2011 noch die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 und auch nicht der Folgejahre. Folglich kam es auch nicht zur Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger. Dies führte zu Ordnungsgeldverfahren des Bundesamtes für Justiz und die Verhängung von Ordnungsgeldern gegen die Klägerin i.H.v. 108,50 € und i.H.v. 2500 €. Die Klägerin war seit ihrer Gründung Mitglied des Kommunalen Schadensausgleichs der Länder B, M, S, S und T (KSA). Diese Mitgliedschaft wurde nach der beschlossenen Auflösung der Klägerin nicht gekündigt, weshalb der KSA Umlage und Vorschussumlagen nebst Verzugskosten für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 1022,53 € von der Klägerin forderte (Anlagenkonvolut K4, Bl. 21 ff Bd. 1, Anlagenkonvolut K 17, Bl. 183 ff. Bd. 1). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2014 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung als Liquidatorin der Klägerin abberufen, zugleich auch als Geschäftsführerin des Jobcenters H (Anlage K 18, Bl. 205 Bd. 1). Bereits seit dem 25.09.2014 war die Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.12.2015 (Anlage K 14, Bl. 171 ff. Bd. 1) hat die Klägerin beschlossen, Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus ihrer früheren Liquidatorentätigkeit im Klagewege geltend zu machen und zugleich die Klageerhebung in diesem Rechtsstreit genehmigt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03.11.2016 (Anlage K 21, Bl. 120 ff. Bd. 2) wurde die Klageerweiterung genehmigt. Die Staatsanwaltschaft H hat gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue (904 Js 30102/15) zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit den abgehobenen Geldern eingeleitet. Die Ermittlungsakten liegen auszugsweise in Ablichtung vor. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.09.2016 (Bl. 80 ff. Bd. 2) den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihre Liquidatorenpflichten verletzt, ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben, insbesondere die Kündigung der Mitgliedschaft beim KSA sowie die Bilanzerstellungspflichten, nicht erfüllt, weshalb sie zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Bei sorgfältiger Erfüllung dieser Pflichten wären die Jahresabschlüsse für 2013 bis 2015 überhaupt nicht zu erstellen gewesen, denn bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten wäre der Jahresabschluss 2012 mit der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft der letzte zu fertigende Jahresabschluss gewesen. Bei rechtzeitiger Erfüllung dieser Pflicht nebst Meldung zum Bundesanzeiger wären die Ordnungsgelder nicht verhängt worden. Gründe für eine andauernde Liquidation der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Bei umgehender Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem KSA nach Beschlussfassung über die Liquidation wären ab dem Jahr 2012 keine Mitgliedsbeiträge mehr entstanden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit als Liquidatorin unentgeltlich zu erbringen. Auch habe die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Änderung des Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages vorgenommen, wonach die Klägerin nämlich ausdrücklich nicht über eigenes Personal verfüge. Vielmehr blieben die beiden Gesellschafter Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiter. Bereits ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sei - unstreitig - nicht gesondert vergütet worden. Die Aufgabe als Liquidatorin sei ihr im Rahmen ihrer neuen Rolle als Geschäftsführerin des Jobcenters übertragen worden. Da die Liquidatorentätigkeit mit weniger Aufwand verbunden gewesen sei als die Geschäftsführertätigkeit seien auch unter diesem Gesichtspunkt weder Vergütung noch Aufwandsentschädigung geboten gewesen. Das als Arbeitsvertrag vorgelegte Schriftstück sei als Entwurf zu werten, im Übrigen nicht wirksam geschlossen, denn hierzu sei der Beigeordnete N in seiner Eigenschaft lediglich als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 10.400 € (Abhebungen vom 18.02.2011 bis 30.09.2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 herauszugeben, ersatzweise zu zahlen, sowie einen Betrag i.H.v. 1131,03 € (KSA Beitrag und Vorschussumlagen sowie Ordnungsgeld, vgl. Seite 5 der Klageschrift) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 und einen Betrag i.H.v. 6700 € (nämlich 2500 € Ordnungsgeld zzgl. 4200 € Kosten für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 bis 2015) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 hat die Klägerin die Klage um 800 € (Abhebungen vom 30. November und 30.12.2013) erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie • einen Betrag i.H.v. 10.400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 herauszugeben, ersatzweise zu zahlen, • einen Betrag i.H.v. 1131,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 • einen Betrag i.H.v. 800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit • einen Betrag i.H.v. 6700 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Arbeitsvertrag (Anl. B2) sei ordnungsgemäß abgeschlossen, mithin vereinbart worden, dass sie für ihre Tätigkeit als Liquidatorin eine monatliche Vergütung von 400 € erhalte. Diese Vergütung sei im Übrigen dem Aufwand angemessen. Sie habe das Geld in den Monaten, in denen sie tatsächlich als Liquidatorin tätig geworden sei, abgehoben, obwohl ihr tatsächlich für jeden Monat die Vergütung zugestanden hätte. Es sei klar gewesen, dass sie für ihre Tätigkeit als Liquidatorin eine Vergütung erhalte. Deshalb habe der Beigeordnete N als Vertreter des Hauptgesellschafters, der Stadt H, den Arbeitsvertrag mit ihr besprochen und unterzeichnet. Sie sei davon ausgegangen, dass die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch diesen als Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ausreichend gewesen sei. Das Wissen des Beigeordneten und damit des Mitgesellschafters müsse sich die Bundesagentur für Arbeit als weitere Mitgesellschafterin zurechnen lassen. Jedenfalls aber stehe ihr ein Anspruch auf die übliche Vergütung aus § 612 BGB zu. Der Beigeordnete N habe sie für den Hauptgesellschafter gebeten, die Liquidation bewusst hinauszuzögern, denn die Stadt habe seinerzeit darüber nachgedacht, die Aufgaben des SGB II in alleiniger Zuständigkeit zu übernehmen; es sollte auf eine Entscheidung über eine Klage verschiedener Kommunen beim Bundesverfassungsgericht gewartet werden. Hierfür sollte die Hülle der Klägerin bewahrt werden. Mit dem Hauptgesellschafter sei besprochen worden, dass sie eine Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin beim KSA nicht vorzunehmen habe, es sei auch um die Beibehaltung des Versichertenstatus der Klägerin gegangen. Sie habe daher keine Pflichtverletzungen begangen. Eine Ordnungsgeldverfügung des Bundesamtes für Justiz sei ihr nicht zugegangen. Unerheblich sei, dass die vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung aus der Stammeinlage der Klägerin bezahlt worden sei, da es sich um ein so genanntes Kreditgeschäft gehandelt habe und hierfür eine Gegenleistung erbracht worden sei. Ein etwaiger Gläubigerschutz sei nicht erforderlich gewesen, da jeweils mit Abschluss des Geschäftsjahres alle Verbindlichkeiten beglichen gewesen seien. Der Steuerberater der Klägerin habe gleichfalls mit ihr darüber gesprochen, dass die Liquidation sehr langsam durchgeführt und hinausgezögert werden solle; dass es sich auf dem Konto der Klägerin um die Stammeinlage gehandelt habe, habe dieser gleichfalls gewusst, aber erklärt, dass das Geld lediglich nicht an die Gesellschafter zurückfließen dürfe, aber ansonsten für die Zwecke der Liquidation verwendet werden dürfe. Mögliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin, die zeitlich nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin entstanden seien, seien ihr nicht zuzurechnen. Die Klage sei insbesondere hinsichtlich der behaupteten Schadenspositionen unschlüssig, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.