Urteil
5 O 209/14
LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 13.357,04 Euro festgesetzt, § 3 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 13.357,04 Euro festgesetzt, § 3 ZPO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu, denn ihr Widerruf ist verspätet, die Fördervereinbarung daher wirksam. Folglich steht der Beklagten ein über den reinen ausgezahlten Förderbetrag hinausgehender Anspruch zu. Die Fördervereinbarung ist kein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491, 492 BGB, weshalb die gemäß § 492 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung erforderlichen Vertragsinhalte wie Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung erforderlichen Zahlungen, Zinssatz, Darlehenskosten, effektiver Jahreszins etc. und die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht anzugeben sind. Gegen die Einordnung als Darlehensvertrag spricht bereits die Mitteilung der BaFin (Anlage B 2). Es fehlt aber auch an darlehenstypischen Pflichten wie der Rückzahlungspflicht. Denn ausweislich § 26 der Fördervereinbarung entfällt die Rückzahlungspflicht vollständig bei dauernder Arbeitslosigkeit oder voller Erwerbsminderung. In weiteren Fällen, z.B. bei Studienabbruch (§ 25a) Fördervereinbarung), verringert sich der Rückzahlungsbetrag. Zugleich zeigt dies, dass bei Abschluss der Fördervereinbarung, anders als bei einem Darlehensvertrag, der zurückzuzahlende Betrag gerade nicht feststeht, sondern von verschiedenen Kriterien, insbesondere dem später erzielten Einkommen, abhängt. Daher muss die Widerrufsbelehrung (ausschließlich) den Anforderungen der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (i.V.m. §§ 312 b ff. BGB i.d.F. vom 2.12.2004) genügen, mithin inhaltlich dem Muster für die Widerrufsbelehrung BGB-InfoV 14 a.F. entsprechen und deutlich gestaltet sein. Beides ist vorliegend der Fall. Der Belehrungstext entspricht im Wortlaut zu Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen dem vorgesehenen Muster, einschließlich der nach dem Fernabsatzgesetz erforderlichen Gestaltungshinweise zum Fristbeginn. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich wahrnehmbar. In dem Anschreiben vom 4.11.2008 (Anlage K 2) wird zwar nicht gesondert auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen - was gesetzlich auch nicht erforderlich ist -, doch wird dort - vorsorglich - ausdrücklich auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, "die Vereinbarung aufmerksam durchzulesen". Die folgende Aufzählung ist begrenzt auf die Seiten bzw. Anlagen, die einer gesonderten Unterschrift bedürfen, was sich auch aus der Gesamtschau erschließt, mithin nicht als Ablenkung von der nicht unterschriftspflichtigen Widerrufsbelehrung verstanden werden kann. Die Widerrufsbelehrung geht nicht in der übrigen Fördervereinbarung nebst Anlagen unter. Denn allein, dass diese Vereinbarung umfangreich ist, genügt hierfür nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem übersichtlich gestalteten Inhaltsverzeichnis, dass "Anlage 4: Widerrufsbelehrung .... Seite 50" überhaupt existiert und wo diese zu finden ist. Beim Durchblättern der Vereinbarung, insbesondere der Anlagen, fällt die Widerrufsbelehrung durch ihre vollständige Einrahmung auf, was sie von sämtlichen anderen Texten bzw. Anlagen unterscheidet. Die Überschrift "WIDERRUFSBELEHRUNG" ist als einzige vollständig in Großbuchstaben gehalten, fällt bereits deshalb auf und weist zudem Fettdruck auf. Hinzu kommt, dass die Anschrift der Beklagten nebst Email und Fax mittig und in Fettdruck Aufmerksamkeit auf sich zieht und sich auch dadurch in der Gestaltung von allen übrigen Texten bzw. Textteilen unterscheidet. Schließlich ist die Anlage 4 mit der Widerrufsbelehrung keineswegs "versteckt". Vielmehr muss sich der Vertragspartner auf dem Weg zur unterschriftspflichtigen Anlage 5 "Ermächtigung zum Einzug durch Lastschrift" dorthin "entlang blättern", was gleichfalls besondere Achtsamkeit verspricht. Wurde aber die Belehrung wirksam erteilt, hat die 2-Wochen-Frist zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits mehrere Jahre abgelaufen. Der Widerruf kann daher keine Wirkung mehr erzielen, ist folglich unbeachtlich, was dazu führt, dass die Fördervereinbarung wirksam geschlossen wurde, die Klägerin Rückzahlungen zu leisten hat, die jedenfalls den Auszahlungsbetrag übersteigen. Daher hat die Klage keinen Erfolg. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer "Fördervereinbarung". Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der ... ist eine sich über Anleger im Kapitalmarkt finanzierende ... die finanzielle Studienförderungen einschließlich Dienstleistungen zur Förderung des Studienerfolgs während des Studiums und in den ersten Berufsjahren vergibt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) stellte mit Schreiben vom 19.9.2007 fest, dass die (seinerzeit geplante) Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht den Vorschriften des KWG unterliege (Anlage B 2, AB Beklagte). Die seinerzeit 18jährige Klägerin benötigte für ihr im Wintersemester 2008/2009 beginnendes Studium der Biochemie finanzielle Unterstützung, wurde auf die Beklagte aufmerksam und unterzeichnete am 12.11.2008 nach einem online erfolgreich absolvierten Auswahlverfahren mit der Beklagten die als Anlage K 1 (Bl. 1 ff. Anlagenband (AB) Klägerin) vorgelegte Fördervereinbarung, die seitens der Beklagten am 17.11.2008 gegengezeichnet wurde. Diese Fördervereinbarung nebst Anlagen war der Klägerin per Email mit dem Anschreiben vom 4.11.2008 (Anlage K 2, Bl. 40 AB Klägerin) übersandt worden. In Anlage 4 ist eine Widerrufsbelehrung enthalten. Wegen des Inhalts der Fördervereinbarung nebst Anlagen und Anschreiben wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Die Klägerin erhielt bis August 2011 finanzielle Förderung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro, sie erhielt und erhält die Möglichkeit, an studien- und berufsbegleitenden Programmen teilzunehmen. In Ziff. 11 der Fördervereinbarung ist als Rückzahlung vorgesehen, dass diese sich über 84 Monate andauern soll, und zwar in Höhe von 9,7 % des 12. Teils der Summe aller positiven Bruttoeinkünfte, die die Klägerin in Zukunft aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres erzielt. Der Zeitraum und der Prozentsatz für diese Rückzahlung wird individuell bestimmt, orientiert am späteren Verdienst der Geförderten, wobei die Kalkulation die Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Berufseinstieg und das zu erwartende Anfangseinkommen berücksichtigt. Die Summe der an die Beklagte zu erbringenden Zahlung hängt somit von der Höhe des späteren Verdienstes ab. Nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ist die Klägerin nunmehr als Mitarbeiterin an der University of O. tätig und arbeitet dort an ihrer Promotion. Nachdem sie sich bei der Beklagten danach erkundigt hatte, ob sie vorzeitig die erhaltene Förderung zurückzahlen könne, teilte ihr diese im Herbst 2013 mit, dass, orientiert an der Gehaltsentwicklung ihrer Vergleichsgruppe, die monatliche Rückzahlung sich zunächst auf 340,97 Euro und später auf bis zu 412,57 Euro belaufe (Anlage K 3, Bl. 41 AB Klägerin), mithin umgerechnet auf 38.817,86 Euro, bzw. als Einmalbetrag auf 23.757,04 Euro (Anlage K 4, Bl. 42 AB Klägerin). Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 7.11.2013 (Anlage K 5, Bl. 43 f. AB Klägerin) den Widerruf der Fördervereinbarung, was die Beklagte zurückwies. Die Klägerin ist der Ansicht, die Fördervereinbarung sei als Verbraucherdarlehensvertrag zu werten, müsse daher die nach § 492 BGB erforderlichen Angaben enthalten, was unstreitig nicht der Fall ist. Ihr stehe deshalb und weil ein Fernabsatzgeschäft vorliege, ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist habe seinerzeit nicht zu laufen begonnen, denn die Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daher stehe der Beklagten ein über die Erstattung des Nettokreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung kein Anspruch zu. Da sie sich aber eine weitergehenden Anspruchs berühme, bestehe für ihre Klage ein Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegen sie aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fördervereinbarung vom 12.11.2008/17.11.2008 über den Betrag von 10.500 Euro zzgl. einer marktüblichen Verzinsung bis zum 22.11.2013 hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Widerruf sei unwirksam, da verfristet. Denn die Widerrufsbelehrung verwende das damalige Muster gemäß Anlage zu BGBInfoV 14 a.F. Und sei hinreichend deutlich gestaltet. Der Fördervereinbarung fehlten die typusprägende Rückzahlungspflicht des Darlehensvertrages. Vielmehr stelle diese Vereinbarung wirtschaftlich eine Beteiligung an dem Bildungserfolg des jeweils Geförderten dar, eher vergleichbar einer Gewinn- und Verlustbeteiligung.