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Urteil

4 O 224/24

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Unfallereignis vom 11.2.2024 auf der Bundesautobahn 14, km 116,5 bei L./Ortsteil O. entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Unfallereignis vom 11.2.2024 auf der Bundesautobahn 14, km 116,5 bei L./Ortsteil O. entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1) Der Antrag war auszulegen. Die Autobahn 1 verläuft nicht in Sachsen-Anhalt. Durch die bezeichnete Ortslage ergibt sich eine Auslegung dahingehend, dass die BAB 14 gemeint ist. 2) Die Klage ist zulässig. a) Für die Zulässigkeitsprüfung ist vom Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses der Parteien auszugehen. Zwar ist die Haftung der Beklagten aus dem Unfall bestritten. Bei doppelrelevanten Tatsachen, also solchen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begrünung Bedeutung haben, ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Zulässigkeitsprüfung der schlüssige Klägervortrag zugrunde zu legen (etwa BGHjuris, Urteil vom 29.6.2010, Az. VI ZR 122/09; Urteil vom 30.10.2003, Az. I ZR 59/00). b) Auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht. Dabei ist unerheblich, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch wegen der Fahrzeugschäden zusteht. Denn zumindest steht zu erwarten, dass der Klägerin zukünftig Besitzschäden zumindest wegen Nutzungsausfallzeiten bei der Reparatur des Fahrzeuges entstehen werden, wobei unerheblich ist, ob dies Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder konkreter Ausfallschaden sein wird. Das Gutachten weist 4 Arbeitstage für die Reparatur aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können und - soweit bereits entstandener Nutzungsausfall streitig ist – muss ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen (etwa BGHjuris, Urteil vom 19.4.2016, Az. VI ZR 506/14). 3) Die Beklagte hat der Klägerin den Unfallschaden zu 100 % gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG zu ersetzen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers des Klägerfahrzeuges bei dem Überholvorgang vorlag und dieser den Unfall dadurch verursacht hat. Der Beklagten ist es nicht gelungen, den gegen den Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeug sprechenden Anscheinsbeweis der nicht ausreichenden Beachtung der Sorgfaltspflichten bei einem Spurwechsel (vgl. etwa OLG Münchenjuris, Urteil vom 9.12.2020, Az. 10 U 3493/20; OLG Hammjuris, Urteil vom 27.10.2014, Az. 9 U 60/14OLG Düsseldorfjuris, Urteil vom 21.7.2003, Az. 1 U 217/92) zu widerlegen. Nach Darstellung des Zeugen ... fand der Unfall in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges statt; die Behauptung der Beklagten, er sei bereits länger auf der linken Fahrspur gefahren, hat der Zeuge gerade nicht bestätigt. Den Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Das Gericht vermag der Bekundung des Zeugen ... – abgesehen vom Spurwechsel zu dem kein Grund der Zeugen zu einer Lüge besteht, da ihm dies nachteilig ist - keinen Glauben zu schenken. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Klägerfahrzeug mehrfach Ausscherwünsche des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges blockiert haben soll indem es auf der linken Autobahnspur schräg hinter diesem fuhr, dann aber doch so weit zurückgeblieben sein soll, das ausreichend Platz für das Beklagtenfahrzeug für den Spurwechsel bestand, das Klägerfahrzeug dann aber neben das Beklagtenfahrzeug gefahren sei, als dieses sich auf der linken Spur neben dem zu überholenden Fahrzeug auf der rechten Spur befand, so dass alle drei Fahrzeuge nebeneinander fuhren. Ein solches "selbstmörderisches" Fahrmanöver des Klägerfahrzeuges, dass dann stark beschleunigt haben müsste um neben das Beklagtenfahrzeug zu gelangen, erscheint ausgeschlossen und der Umstand, dass sich nach dem Ausscheren des Beklagtenfahrzeuges zwei Fahrzeuge auf der linken Autobahnspur befinden passt viel eher zu einem Spurwechsel des Beklagtenfahrzeuges ohne Beachtung des dort befindlichen Klägerfahrzeuges (etwa durch ein Übersehen). Auch die "wilde Geschichte" einer vorherigen mehrfachen "Blockierung" eines Überholwunsches des Beklagtenfahrzeug ordnet das Gericht einem fiktiven Geschehen zu, zumal die Beklagte ein solches Verhalten des Klägerfahrzeuges nicht geschildert hat und demgemäß auch nicht der Zeuge ... von dem die Beklagte die Unfallschilderung abgefordert haben muss um im Verfahren zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und auch aus der Verkehrsunfallakte ergibt sich eine solche Schilderung offenbar nicht, denn sonst hätte die Beklagte dies in ihrer Rechtsverteidigung aufgegriffen. Auch die Zeugin ... hat eine starke Beschleunigung des Klägerfahrzeuges, in dem sie saß, vor dem Unfall nicht bemerkt, das aber hätte vorliegen müssen, wenn das zuvor etwa gleich schnelle Klägerfahrzeug plötzlich aus ausreichendem Abstand zum Überholvorgang des Beklagtenfahrzeuges neben letzteres gelangt sein soll. Es ist auch nicht verständlich, warum das Klägerfahrzeug auf der linken Fahrspur der Autobahn bei dem unfallverursachenden Überholversuch zunächst zurückgeblieben sein soll (entgegen dem angeblich zuvor mehrfach ausgeführten Verhalten), dann aber stark beschleunigt haben soll, um diesen zu verhindern und dann auf der linken Fahrspur der Autobahn neben das bereits neben dem überholten Fahrzeug befindliche Beklagtenfahrzeug gefahren sein soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum der Fahrer des Klägerfahrzeuges überhaupt solche Aktionen durchführen sollte. Ein vorheriger Kontakt im Straßenverkehr wurde durch den Zeugen ... nicht bemerkt, sondern nur ein dichtes Hinterherfahren, was aber eher auf Eile hindeutet als darauf, dass der Fahrer sodann einen Zeitverlust durch unsinniges Fahrverhalten (mehrfache Blockade von Überholwünschen durch Fahren schräg seitlich des Fahrzeughecks des Beklagtenfahrzeuges, so dass dieses nicht ausscheren konnte) hinnimmt. Hinsichtlich der inhaltlich nicht nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ... ist auch auf das erhebliche Eigeninteresse dieses Zeugen hinzuweisen. Denn dieser muss bei einer Verursachung des Verkehrsunfalls höhere Versicherungsbeiträge für das Familienauto befürchten und die eigene Tragung der Reparaturkosten an diesem Fahrzeug. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges tritt angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Zeugen ... von dem nach vorstehenden Ausführungen auszugehen ist, vollständig zurück. Gemäß § 5 Abs.4 StVO ist die Sicherheitsverantwortung für den Überholvorgang vor allem dem Spurwechsler aufgegeben, den umfassende Sorgfaltspflichten treffen. 4) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt die Feststellung der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Leasingnehmerin des gewerblich genutzten Fahrzeuge Mercedes Benz 350 GLE 350 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges VW Sharan (Amtl. Kennzeichen ...). Am 11.2.2024 kam es auf der Bundesautobahn 14, Fahrtrichtung Nord, bei Kilometer 116,5 zu einem Unfall beider Fahrzeuge, dessen Ablauf streitig ist. Das Klägerfahrzeug wurde rechts seitlich erheblich beschädigt. Bei der Unfallaufnahme gab der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges – der Zeuge ... - an, dass es zum Unfall kam, als er von der rechten Autobahnspur auf die linke Autobahnspur wechselte. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten einholen. Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Leasinggeberin ermächtigt den Fahrzeugschaden zu verfolgen. Auf den Inhalt der Anlagen K 1 und K 7 wird verwiesen. Der Unfall sei dadurch entstanden, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ohne Beachtung des neben diesem auf der linken Autobahnspur im Überholvorgang befindliche Klägerfahrzeuges von der rechten auf die linke Autobahnspur gefahren sei um ein auf der rechten Fahrspur befindliches Fahrzeug zu überholen. Bisher sei bereits ein Tag Nutzungsausfall an ihrem Fahrzeug durch die Besichtigung des Sachverständigen entstanden. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu 100 % zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 11.02.2024 auf der BAB1, km 116,500 bei L./OT O. entstanden ist bzw. noch entsteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Unfall sei dadurch entstanden, dass das Klägerfahrzeug versucht hätte sich an dem in der linken Fahrspur befindlichen Beklagtenfahrzeug auf dieser Spur noch links vorbeizudrängen, da dieses ihm zu langsam fuhr. Dafür sei kein ausreichender Platz vorhanden gewesen, so dass die Fahrzeuge zusammenstießen. Ein Fahrstreifenwechsel des Beklagtenfahrzeuges im Unfallzusammenhang habe nicht vorgelegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.