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4 O 93/23

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Zahler gemäß § 675 v Abs. 3 BGB ist begrenzt auf das vereinbarte ZV-Tageslimit/Tag.(Rn.31) 2. Das ZV-Tageslimit kann durch einen unautorisierten Zahlungsdienstauftrag im Online-Banking nicht wirksam abgeändert werden.(Rn.32) (Rn.36) 3. Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Zahler gemäß § 675 v Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Bank des Zahlers nicht wenigstens eine starke Kundenauthentifizierung entsprechend § 675 v Abs. 4 Ziffer 1 BGB i.V.m. § 1 Ziffer 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) auch für die einer unautorisierten Überweisung vorausgegangene unautorisierte Limitänderung im Online-Banking verlangt hat.(Rn.38) 4. Die gesetzlichen Vorgaben für den elektronischen Fernzahlungsverkehr insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung (§ 1 Ziffer 24 ZAG, Art. 97 Abs. 2 RL(EU) 2015/2366, § 55 Abs. 2 ZAG i.V.m Art. 5 VO (EU) 2018/389 VO über technische Regulierungsstandards), nämlich das Erfordernis einer Anzeige des konkret beauftragten Zahlungsdienstes in allen Phasen der Authentifizierung (Generierung, Übertragung und Verwendung des Authentifizierungscodes), gelten entsprechend für eine Tageslimitänderung im Online-Banking.(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kontokorrentkonto von Frau B. und Herrn B. mit der IBAN DE wertmäßig zum 03.07.2022 einen Betrag von 53.394,00 EUR gutzuschreiben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und b e s c h l o s s e n: Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Zahler gemäß § 675 v Abs. 3 BGB ist begrenzt auf das vereinbarte ZV-Tageslimit/Tag.(Rn.31) 2. Das ZV-Tageslimit kann durch einen unautorisierten Zahlungsdienstauftrag im Online-Banking nicht wirksam abgeändert werden.(Rn.32) (Rn.36) 3. Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Zahler gemäß § 675 v Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Bank des Zahlers nicht wenigstens eine starke Kundenauthentifizierung entsprechend § 675 v Abs. 4 Ziffer 1 BGB i.V.m. § 1 Ziffer 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) auch für die einer unautorisierten Überweisung vorausgegangene unautorisierte Limitänderung im Online-Banking verlangt hat.(Rn.38) 4. Die gesetzlichen Vorgaben für den elektronischen Fernzahlungsverkehr insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung (§ 1 Ziffer 24 ZAG, Art. 97 Abs. 2 RL(EU) 2015/2366, § 55 Abs. 2 ZAG i.V.m Art. 5 VO (EU) 2018/389 VO über technische Regulierungsstandards), nämlich das Erfordernis einer Anzeige des konkret beauftragten Zahlungsdienstes in allen Phasen der Authentifizierung (Generierung, Übertragung und Verwendung des Authentifizierungscodes), gelten entsprechend für eine Tageslimitänderung im Online-Banking.(Rn.46) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kontokorrentkonto von Frau B. und Herrn B. mit der IBAN DE wertmäßig zum 03.07.2022 einen Betrag von 53.394,00 EUR gutzuschreiben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und b e s c h l o s s e n: Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist im vollem Umfang begründet. I. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wertgutschrift folgt aus der im Rahmen der Privatautonomie erfolgten formfrei wirksamen Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Zedenten, wobei auch die schriftlich ausdrücklich erklärte Ermächtigung der Zedentin allein ausreichend gewesen wäre. Denn als Kontomitinhaberin hätte sie allein den Anspruch auf Leistung an sich und ihren Ehemann als gemeinsame Kontoinhaber verlangen und gerichtlich verfolgen können, mithin diese Befugnis auch alleine auf ihren Sohn, den Kläger, übertragen können. Zur Wirksamkeit dieser gewillkürten Prozessstandschaft muss ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl bei dem Prozessstandschafter als auch beim Ermächtigenden gegeben sein und der Prozessgegner darf durch die Prozessführung des rechtsfremden Dritten, hier des Klägers, nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden. Diese Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das schutzwürdige rechtliche Interesse des Klägers ist vorliegend darin zu erkennen, dass ihm mit Abtretung der Schadensersatzansprüche der Zedenten gegen die Beklagte in Höhe von 53.395,00 EUR aufgrund von nicht legitimierten Zahlungsvorgängen aus ihrem Girovertrag ein entsprechender Zahlungs(leistungs)anspruch der Zedenten gegen die Beklagte nach erfolgter Wertgutschrift in entsprechender Höhe aus dem Girovertrag abgetreten wurde. Zwar wurde die abgetretene Forderung nicht so beschrieben, nach Auslegung aus der Sicht der Zedenten und des Zessionars sowie dem erkennbar verfolgten Sinn und Zweck der Abtretung, kommt ein anderes Verständnis in Bezug auf die abgetretene (künftige) Forderung nicht in Betracht. Da diese künftige Forderung erst entsteht, wenn die angestrebte Wertgutschrift erfolgt ist, ist seitens des Zessionars wie der Zedentin ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer Ermächtigung des Klägers als durch eine erfolgreiche Prozessführung unmittelbar Begünstigten einerseits und der Zedentin andererseits deshalb zu bejahen, weil sie durch die Ermächtigung von einer eigenen Prozessführung entlastet wird. Die Belange der Beklagten werden durch die Prozessführung des Klägers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Allein die Möglichkeit einer Benennung des Zedenten B. als Zeugen stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da im Falle einer Klage durch diesen persönlich dieser ebenfalls als Kläger hätte persönlich angehört werden können und die Würdigung des Ergebnisses einer Zeugenvernehmung nicht zwingend anders geschieht als die Würdigung des Ergebnisses einer Parteianhörung, wobei bei letzterer noch die Option einer anschließenden Parteivernehmung im Raum gestanden hätte. Vorliegend hätte allerdings die Zedentin den Anspruch auf Wertgutschrift auch alleine geltend machen können, wodurch die Prozesssituation der Beklagten sich von der im streitgegenständlichen Falle in keiner nennenswerten Weise unterschieden hätte. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass sie das im Klageantrag bezeichnete Zahlungskonto der Zedenten wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hatte (§ 675 u S. 2 BGB). Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger gemäß § 675 v Abs. 3, 249 BGB erloschen noch kann die Beklagte entsprechende Schadensersatzansprüche der Klageforderung im Wege der sog. dolos agit Einrede entgegenhalten. Denn entsprechende Ansprüche sind vorliegend aufgrund der wirksamen Vereinbarung eines Zahlungsverkehr-Tageslimit von 1.000,00 EUR gemäß Ziffer 10.2.1. Abs. 5 der Bedingungen für das Online- Banking (Anlage B 10 AB Beklagtenanlagen) sowie gemäß § 675 v Abs. 4 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die rückwirkende Wertgutschrift aufgrund der nicht von ihm autorisierten Zahlungsdienstevorgänge am 03.07.2022 zu Lasten des bei der Beklagten unterhaltenen Girokontos der Zedenten verlangen. Der Anspruch ist gemäß § 675 u Satz 2 2. Alt. BGB entstanden. Zwischen dem Zeugen und der Beklagten bestand ein Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.d. § 675 f) Abs. 2 BGB. Für das Vertragsverhältnis galten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die aktuellen Regelungen des Untertitels 3 §§ 675 c - 676 c BGB. Für die streitgegenständlichen Vorgänge waren gemäß § 675 e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abweichende Vereinbarungen nicht zulässig. Der unstreitig am 03.07.2022 seitens der Beklagten ausgeführte Zahlungsvorgang, die Echtzeitüberweisung in Höhe von 53.444,00 EUR auf ein Konto einer Frau H., war nicht von dem Zeugen autorisiert. Der Zeuge hat die Zahlungsdiensteaufträge, welche zur Ausführung des Zahlungsvorganges erforderlich waren, nicht erteilt, d.h. dem Zahlungsvorgang nicht zugestimmt, weder vor dessen Ausführung durch Erklärung einer Einwilligung noch nachträglich durch Erteilung einer Genehmigung (§ 675 j Abs. 1 S. 1-2 BGB). Der Zeuge war sich nicht bewusst, durch sein Handeln mit dem TAN-Generator TANs für Zahlungsdienstevorgänge zu erzeugen und durch deren Weitergabe an die Anruferin, einem unbekannten Dritten zu ermöglichen, sein Konto betreffende Zahlungsdienstevorgänge, insbesondere den konkreten streitgegenständlichen Zahlungsvorgang auszulösen. Im Ergebnis der Würdigung des Inhalts der gesamten Verhandlung, insbesondere der Einvernahme des Zeugen B. ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass nicht der Zeuge, sondern unbekannte kriminelle Dritte die Zahlungsdienstevorgänge beauftragt haben. Diese haben sich mittels der Online-Banking-Zugangsdaten des Zedenten im Online-Banking auf einer Webseite der Beklagten eingeloggt und mittels der von dem arglosen Zeugen erzeugten chipTAN die Erhöhung des Überweisungslimits auf 66.666 EUR und die anschließende Echtzeit-Überweisung in Höhe von 53.444,00 EUR auf ein Konto einer Frau H. beauftragt und jeweils durch Eingabe der durch den arglosen Zeugen telefonisch an eine Anruferin herausgegebenen TANs, die Aufträge freigeschaltet. Nach Erhalt einer E-Mail der Beklagten über die erfolgte Erhöhung des Tageslimits widersprach der Zeuge einer solchen und ließ umgehend das Online-Banking über den Sperrnotruf der Beklagten sperren. Der Zeuge führt seit dem Vorfall seine Bankgeschäfte nicht mehr im Online-Banking durch. Die Aussage des Zeugen war inhaltlich ergiebig und vollumfänglich glaubhaft. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass der Zeuge die streitgegenständlichen Zahlungsdienstvorgänge nicht selbst im Online-Banking ausgelöst hat, sondern die chipTAN in dem Glauben, eine Bankmitarbeiterin benötige diese zur Beseitigung einer Störung im Online-Banking, erzeugt und weitergegeben hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der Wahrhaftigkeit bestehen nicht. Die Zedenten müssen sich das Handeln der unbekannten und unbefugten Dritten nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen. Denn die Regelungen in § 675 j Abs. 1, 675 u Satz 1 und 2 sowie 675 v Abs. 3 Ziff. 2 BGB sind abschließend (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14 - Rz. 58 juris; OLG N. Urteil vom 22.05.2024, 5 U 11/24 - Ziffer II. 1 b). 2. Der somit entstandene Klageanspruch auf wertmäßige Gutschrift der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge ist nicht aufgrund eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen den Zeugen erloschen oder nicht durchsetzbar aufgrund der konkludent erhobenen dolos agit Einrede wegen des Bestehens eben solcher Schadensersatzansprüche (§ 242 BGB). Eine Aufrechnungslage besteht nicht, weil der Schadensersatzanspruch und der Klageanspruch auf wertmäßige Gutschrift nicht gleichartig sind, wenngleich eine Gegenläufigkeit gegeben ist. Ein bestehender Schadensersatzanspruch gemäß § 675 v Abs. 3 BGB, welcher darauf gerichtet wäre den Zustand herzustellen, welcher ohne die infolge der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge eingetretenen Schäden bestehen würde, stünde jedoch nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Ansprüche auf wertmäßige Gutschrift der Belastungen infolge der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge entgegen. Denn nach Treu und Glauben handelt arglistig, wer etwas fordert, was er zurückzugeben verpflichtet ist. a) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Zeugen aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens infolge des streitgegenständlichen nicht autorisierten Zahlungsvorganges am 03.07.2022 ist vorliegend ausgeschlossen aufgrund der Ausschöpfung des vereinbarten Zahlungsverkehrs-Tageslimits bereits vor den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen und der hierzu formularmäßig vereinbarten Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 10.2.1. Abs. 6 der Bedingungen zum Online-Banking (Anlage B 10 Anlagenband Beklagtenanlagen). Der Zeuge und die Beklagte hatten mit der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking am 04.05.2017 das ZV-Tageslimit im Online-Banking auf 1.000 EUR festgelegt und vereinbart (vgl. Ziffer 5 Anlage K 1 AB Klägeranlagen). Eine Abänderung wurde unstreitig nicht vereinbart. Die Änderung des ZV-Tageslimits im Online-Banking am 03.07.2022 durch unbefugte Dritte ist dem Zeugen nicht zuzurechnen. Es gelten die obigen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann. Der Zeuge hatte einer Limitänderung nicht zugestimmt. Nachdem das vereinbarte Tageslimit von 1.000,00 EUR am streitgegenständlichen Tag durch eine seitens des Zedenten selbst autorisierte Überweisung bereits vollständig ausgeschöpft war, hätten die streitgegenständlichen nicht autorisierten Überweisungen aufgrund der Überschreitung des vereinbarten Tageslimits nicht ausgeführt werden dürfen. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Zeugen beschränkte sich gemäß Ziffer 10.2.1 Abs. 6 der Bedingungen für das Online-Banking Stand 2009 auf den vereinbarten Verfügungsrahmen, der aufgrund der vorherigen vollständigen Ausschöpfung desselben, zu diesem Zeitpunkt nur noch null Euro betrug. Diese vertragliche Regelung ist nicht unbillig und deshalb ist ein Berufen auf die Haftungsbegrenzung dem Zahlungsdienstenutzer nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, wenn der Schaden auch aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Zahlungsdienstenutzers entstanden ist. Die Schadensersatzhaftung des Zahlungsdienstenutzers setzt - ausgenommen die Haftung im Umfang von 50 EUR -gemäß § 675 v Abs. 1 BGB gemäß Abs. 3 wenigstens grobe Fahrlässigkeit voraus. Würde bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ein Berufen auf die Vereinbarung einer vertraglich vereinbarten Haftungsbegrenzung auf ein vereinbartes Verfügungslimit unzulässig sein, wäre die Vereinbarung einer solchen Haftungsbegrenzung völlig obsolet. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung ist nicht unbillig, mag sie auch aus der Zeit des noch nicht automatisierten Zahlungsverkehrs stammen. Diese vertragsautonome Haftungsbegrenzung ergänzt lediglich das gesetzlich geregelte Haftungssystem, welches mit § 675 v Abs. 1 BGB für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung auf einen Betrag von 50 EUR vorsieht. Die Haftungsbegrenzung verpflichtet den Zahlungsdienstleister zu effektiven Sicherungsmaßnahmen vor einer missbräuchlichen Umgehung oder Änderung der wirksam vereinbarten Verfügungslimite und den Zahlungsdienstenutzer zur Beachtung des vereinbarten Verfügungslimits. Dies galt sowohl vor der Möglichkeit einer Änderung des Verfügungslimits im Online-Banking als auch danach. Indem die Zahlungsdienstleister eine Änderung der Verfügungslimite im Online-Banking ermöglicht haben, müssen sie auch die damit verbundenen Sicherheits- und Haftungsrisiken aufgrund der vertraglichen Haftungsbegrenzung nach dem Grundsatz pacta sunt servanda tragen. b) Der Zeuge haftet der Beklagten im Übrigen auch aus zwei anderen rechtlichen Gründen nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 675 v Abs. 3, 249 BGB und er hat sie deshalb nicht so zu stellen, wie sie stünde, hätte er der Limitänderung zugestimmt, weil er - wie unstreitig - die von ihm durch die Eingabe des ihm mitgeteilten Startcodes erzeugte TAN an die Anruferin weitgegeben hat. Eine Haftung des Zeugen gemäß § 675 v Abs. 3 Ziffer 2 BGB wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Nutzung des TAN-Generators und der hiermit erzeugten TAN ist vorliegend auch gemäß § 254 Abs. 1 BGB (aa) und gemäß § 675 v Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 BGB (bb)deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte eine sog. starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt hat für die Änderung des ZV-Tageslimit im Online-Banking vor der Ausführung der das vereinbarte Verfügungslimit übersteigenden Echtzeitüberweisung. aa)Aufgrund des Displays des TAN-Generators war nicht erkennbar, dass die TAN zur Änderung des ZV-Tageslimits erzeugt werden sollte und zu diesem Zwecke genutzt werden könnte. Aufgrund der Bedeutung einer ZV-Tageslimitvereinbarung und deren Zweck, unter anderem auch Missbrauchsfälle vorzubeugen, hätte die Beklagte, welche das Authentifizierungssystem und die Tageslimitänderung im Online-Banking als Zahlungsdiensteprodukt zur Verfügung stellte, dafür Sorge zu tragen gehabt, dass eine ZV- Tageslimit-Erhöhung im Online-Banking dem Zahlungsdienstenutzer bei Bedienung des Authentifizierungsgerätes und der Erzeugung des Authentifizierungsinstrumentes, der TAN, als Zweck dieser TAN auf der Display-Anzeige des Gerätes sichtbar gemacht wird. Hierzu war sie dem Zeugen aufgrund der getroffenen Rahmenvereinbarung und der darin getroffenen ZV-Tageslimitvereinbarung verpflichtet. Eine solche Maßnahme war technisch möglich und zumutbar. Die Beklagte hatte diesen Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB schuldhaft mitverursacht. Aufgrund ihres Versäumnisses hat die Beklagte selbst die schadensstiftende Echtzeitüberweisung überhaupt erst ermöglicht. Denn aufgrund der Vereinbarung eines ZV-Tageslimits von 1.000 EUR und dessen Ausschöpfung an diesem Tag, wäre eine weitere Überweisung veranlasst durch unbefugte Dritten nicht ausgeführt worden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Zeuge aufgrund einer solchen Anzeige im Display die erzeugte TAN nicht an die Anruferin weitergegeben hätte, sondern vielmehr ob einer Anzeige "Limitänderung" oder "Erhöhung des Tageslimits auf 66.666 EUR" seine Arglosigkeit verloren, Zweifel gehegt sowie den Anruf ohne Weitergabe einer weiteren TAN beendet hätte. Das vernünftige und konsequente Verhalten des Zeugen nach Erhalt der Email Benachrichtigung über die Limiterhöhung lässt einen solchen Verlauf sogar sehr wahrscheinlich erscheinen. Die Beklagte hat aufgrund dieses ursächlichen schuldhaften Verhaltens den Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB allein zu tragen. Im Übrigen wäre vorliegend im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu beachten, dass in der Rahmenvereinbarung und den in Bezug genommenen AGB keine Bestimmung über die Möglichkeit einer Limitänderung im Online-Banking getroffen worden war. Aufgrund des Zwecks des Tageslimits durfte der Zeuge davon ausgehen, dass das Tageslimit nicht online und schon gar nicht ohne gesonderte besondere Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. eine zeitliche Verzögerung und insbesondere eine vorherige gesonderte Benachrichtigung an ihn änderbar ist. Denn Zweck der Vereinbarung eines Verfügungslimits ist es u.a., die Parteien vor Missbrauch des Zahlungsdienstesystems zu schützen und eventuelle Schäden zu begrenzen. bb) Dieses Ergebnis folgt auch aus der zwingenden Haftungsausschlussregelung des § 675 v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB, welche vom Gesetzgeber nicht so sehr im Interesse des Individualrechtschutzes sondern zum Zwecke eines überindividuellen Schutzes, nämlich auf das rechtspolitische Ziel der Schaffung von Systemsicherheit und einem möglichst hohem Sicherheitsniveau im bargeldlosen Zahlungsverkehr gerichtet (vgl. Omlor, Staudinger BGB 675 v Rz. 30), getroffen wurde. Danach haftet der Zahler trotz eigener grober Fahrlässigkeit dann nicht für den Schaden gemäß § 675 v Abs. 3 BGB, wenn sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung (SCA) im Sinne des § 1 Abs. 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht verlangt hat. Die Vorschriften §§ 675 v Abs. 4 BGB i.V.m. § 1 Abs. 24 ZAG sind mit Blick auf die europäischen Zahlungsdiensterichtlinie und den hierzu ergangenen verbindlichen europäischen Regelungen auszulegen. Die Durchsetzung der EU-Richtlinie erfolgte mit § 55 Abs. 1 und 2, 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) i.V.m. aufgrund Artikel 98 der Richtlinie erlassenen RTS, wonach für Online-Überweisungen seit dem 14.09.2019 uneingeschränkt von den Banken eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen ist, zu überwachen in Deutschland durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank. Gemäß § 55 Abs. 2 ZAG hat eine starke Kundenauthentifizierung Elemente zu umfassen, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. Gemäß Erwägungsgrund 96 sollen Zahlungsdienste, die über das Internet oder über andere Fernkommunikationskanäle angeboten werden und nicht davon abhängig sind, an welchem Ort sich das für die Auslösung des Zahlungsvorgangs verwendete Gerät oder das verwendete Zahlungsinstrument tatsächlich befinden, die Authentifizierung von Zahlungsvorgängen durch dynamische Codes enthalten, damit der Nutzer stets Klarheit über den Betrag und über den Empfänger der Zahlung hat, die er veranlasst. Entsprechend verlangt Artikel 97 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie (§ 55 Abs. 2 ZAG) im Falle der Einleitung elektronischer Fernzahlungsvorgänge bzw. eines elektronischen Zahlungsdienstevorganges, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleiter eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. Was unter einer dynamischen Verknüpfung gemäß dieser Richtlinienregelung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verordnung über technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und Kommunikation RTS VO (EU) 2018/389 gültig seit dem 14.09.2019. Nach Artikel 5 Abs. 2 und 1 a) dieser Verordnung müssen Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 97 Abs. 2 der Richtlinie PSD II (§ 55 Abs. 2 ZAG) Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die erfüllen, dass der Zahlungsbetrag und Zahlungsempfänger dem Zahler angezeigt werden und zwar in allen Phasen der Authentifizierung, einschließlich der Generierung, Übertragung und Verwendung des Authentifizierungscodes. Ob dies vorliegend in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung selbst der Fall war, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Einzelfall offenbleiben. Jedenfalls genügte die Anzeige auf dem chip-TAN-Generator nicht den Anforderungen des Gesetzgebers an eine starke Kundenauthentifizierung für Zahlungsvorgänge im Online- Banking in Bezug auf die vorgeschaltete ZV-Tages-Limit-Erhöhung auf 66.666 EUR, ohne welche es vorliegend überhaupt nicht zu der schadensstiftenden Überweisung gekommen wäre. Die Umstände sind unstreitig. Es ist alleine eine Wertungsfrage, ob die gesetzgeberischen Vorschriften in Bezug auf eine starke Kundenauthentifizierung i.S.d. §§ 675 v Abs. 4 S. 1 Ziffer 1 BGB i.V.m. 1 Abs. 24, auch auf eine Erhöhung des Zahlungsverkehrs-Tageslimit im Online-Banking entsprechend anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung würde bedeuten, dass die ZV-Tageslimitänderung als Zahlungsdienstevorgang im Display des chipTAN-Generators verbal und betragsmäßig angezeigt werden müsste. Im Ergebnis haftet der Zeuge vorliegend aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes gänzlich nicht gemäß § 675 u Abs. 3 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 39 ff, 40, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch führt - wenn gleich als Hilfsaufrechnung zu werten - nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, weil eine rechtskräftige Entscheidung über sie nicht ergangen ist mangels Vorliegens einer Aufrechnungslage wegen fehlender Gleichartigkeit der Ansprüche. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Eltern, B., auf rückwirkende Wertgutschrift wegen nicht von diesen autorisierter Zahlungsdienstvorgänge in Anspruch. Die Nichtautorisierung ist streitig ebenso das Bestehen eines im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Zedenten nach Grund und Höhe. Bei der Beklagten unterhalten die Zedenten ein privates Girokonto mit der IBAN DE (vgl. Girokontovertrag vom 27.11.2008 Anlage B 1). Aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Zedenten B., nachfolgend Zeuge genannt, und der Beklagten vom 04.05.2017 (Anlage K 2) nahm der Zeuge am Online-Banking teil. Nach dieser Vereinbarung wurde ein kontenübergreifendes einheitliches Überweisungslimit in Höhe von 1.000,00 EUR pro Tag (sogenanntes ZV-Tageslimit Online-Banking gem. Ziffer 5 der Vereinbarung) vereinbart (Blatt 3 d.AB Klägeranlagen). Die Bedingungen der Beklagten für das Online-Banking (Anlage B 10 Stand 10/2009 AB Beklagtenanlagen) wurden einbezogen. Unter Ziffer 7 der Rahmenvereinbarung (Anlage K 2) wurde der Einsatz des sog. chipTAN-Verfahrens unter Nutzung der vorhandenen Karte vereinbart . Am 03.07.2022 konnte eine von dem Zeugen - wie gewöhnlich mittels seines iPads - angestrebte Überweisung nicht erfolgen, weshalb der Zedent diese auf seinem Laptop ausführte. Es handelte sich um eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für eine geplante Urlaubsreise, welche um 08:09 Uhr vollendet wurde (vgl. Transaktionsprotokoll Anlagenkonvolut K 3). Im Anschluss an die Überweisung öffnete sich ein Fenster, laut welchem angekündigt wurde, dass eine Kundenberaterin der Beklagten mit dem Namen M. und der Legitimations-PIN ... sich melden würde, um Störungen im Onlinebanking zu beheben. Gegen 14:02 Uhr erhielt der Zeuge einen Anruf, der laut der Telefondisplayanzeige von einer Telefonnummer der Beklagten ausgehen sollte. Es meldete sich eine Frau, die angab, die Störung beheben zu wollen. Dazu forderte sie den Zeugen auf, seine Bankkarte sowie seinen TAN-Generator bereitzustellen. Die Anruferin erfragte nicht die Kontonummer oder die PIN und der Zeuge gab diese auch nicht weiter. Es wurden von der Anruferin mitgeteilte Zifferfolgen von dem Zeugen in das Gerät ein- und die auf dem Display des TAN- Generators angezeigten TAN durch den Zeugen fernmündlich an die Anruferin weitergegeben. Am Ende wurde dem Zeugen in Aussicht gestellt, dass ein störungsfreier Zugriff auf das Onlinebanking ab dem 04.07.2023 gegen 10:00 Uhr möglich sein würde. Um 14:11 Uhr erhielt der Zeuge eine eMail, mit welcher ihm eine Erhöhung des Zahlungsverkehrstageslimits auf einen Betrag von 66.666,00 EUR mitgeteilt wurde. (Anlage K 4) Umgehend nach Kenntnisnahme dieser eMail veranlasste der Zeuge eine Sperrung des Girokontos über den Sperr-Notruf der Beklagten, was aufgrund einer Warteschleife eine relativ lange Zeit in Anspruch nahm. Die Sperrung erfolgte um 14:37 Uhr. Sodann schrieb der Zeuge eine E-Mail an die Mitarbeiterin der Sparkasse und schilderte den Ablauf an diesem Tage verbunden mit der Bitte um einen Termin für den nächsten Tag. Im Nachhinein wurde dem Zeugen klar, dass er in diesem Telefonat zwei oder drei TANs an die Anruferin herausgegeben hatte. Um 14:13 war vom Konto der Zedenten bereits eine durch ihn nicht autorisierte Echtzeit- Überweisung zu Gunsten einer H. in Höhe von 53.444,00 EUR ausgeführt worden, nachdem um 14:10 Uhr ein Überweisungsversuch stattgefunden hatte, der aufgrund des Überweisungslimits von 1.000,00 EUR nicht vollendet worden war, sodann das Tageslimit erfolgreich mittels einer TAN auf 66.666,00 EUR erhöht worden war (vgl. Anlage B 3 AB Beklagtenanlagen). Das Konto der Zedenten wurde mit 53.444,00 EUR belastet. Die Beklagte machte die Belastung trotz entsprechender Sachverhaltsschilderung und Aufforderung durch die Zedenten nicht rückgängig, weshalb diese die Gutschrift mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2022 (Anlage K 5) anmahnten. Die Zedenten traten am 13.04.2023 und 17.07.2023 ihren Anspruch aufgrund von nicht legitimierter Zahlungsvorgänge in Höhe von 53.394,00 EUR nebst den Ansprüchen aus Verzug an ihren Sohn, den Kläger, ab (Anlage K 1 Blatt 1 d.AB und K 6 Blatt 21 d.AB), welchen die Zedentin zudem zugleich ermächtigte, die Ansprüche auf wertmäßige Gutschrift auf dem Konto der Zedenten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (17.07.2023 Anlage K 6 Anlagenband Anlagen Kläger). Der Kläger meint, der Anspruch auf Gutschrift gemäß § 675 u Satz 2 BGB in Höhe von 53.444,00 EUR sei lediglich aufgrund eines Gegenanspruchs der Beklagten in Höhe von 50,00 EUR gemäß § 675 v Abs. 1 BGB zu kürzen. Er meint, der Zeuge habe nicht grob fahrlässig i.S.d. § 675 v Abs. 3 BGB gehandelt, da dem Zeugen aufgrund des Eingebens von Ziffernfolgen in den TAN-Generator mangels Anzeige einer konkreten IBAN oder eines Betrages nicht erkennbar gewesen sei, dass er einen Zahlungsvorgang legitimiere. Jedenfalls habe die schuldhafte Missachtung des privatschriftlich vereinbarten Verfügungsrahmens von 1.000,00 EUR pro Tag durch die Bank zu einer Mithaftung der Bank geführt (vgl. BGH, 24.04.2012, XI ZR 96/11 Rz. 37 mwN), wenn nicht in Höhe des vollen Differenzbetrages zu dem individualvertraglich schriftlich vereinbarten Verfügungslimits, so jedenfalls in Höhe des Differenzbetrages zu dem regelmäßig von anderen Banken für eine Onlineänderung des Verfügungslimits übliche maximale Höhe von 10.000,00 EUR pro Tag. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage. Der Anspruch auf Wertgutschrift sei nicht abtretbar. Eine Prozessführungsbefugnis des Klägers läge mangels einer wirksamen Ermächtigung zur Prozessführung durch die gemeinschaftlichen Kontoinhaber bezogen auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf Wertgutschrift nicht vor. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung sei nicht zu begründen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die beauftragten und von der Beklagten ausgeführten Zahlungsdienste von dem Zeugen B. durch Einsatz der vereinbarten starken Authentifizierungsinstrumente autorisiert worden und damit rechtswirksam seien. Die Willenserklärung des Zeugen sei hierbei wirksam und vertragsgemäß durch den Gebrauch der ihm zugeordneten Authentifizierungselemente ersetzt worden, so dass das Limit vor der streitgegenständlichen Überweisung wirksam erhöht und die anschließende Überweisung von ihm beauftragt worden sei. Die Überweisungsdaten seien im Display des Generators angezeigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten Bl 20 d.A.). Der Zahlungsdienstenutzer könne sich entsprechend dem gesetzlichen Haftungssystem gemäß § 675 v BGB auf eine Haftungsbegrenzung (auf ein vereinbartes Verfügungslimit) nicht berufen, wenn die Änderung des Verfügungslimits auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Zahlungsdienstenutzers wie bei einer telefonischen Weitergabe von TANS an einen Anrufer beruhe (vgl. hierzu im Ergebnis auch OLG N, Urteil vom 22.05.2024 - 5 U 11/24, Seite 21 lti. d; Urteil vom 21.02.204 - 5 U 113/23, Seite 22 lit. c; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23, Seite 18 lit. c). Der Kunde hätte aufgrund der Sicherheitshinweise der Beklagten, dass telefonische Betrugsversuche unternommen werden, den Anrufer um Rückruf bitten und sich vorher bei der Beklagten telefonisch rückversichern oder einfach versuchen müssen, die angezeigte Telefonnummer zurückzurufen. Haftungsansprüche seien ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem Ereignis beruhten, auf das die Beklagte habe keinen Einfluss nehmen können. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen B. mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2024 ersichtlichen Ergebnis.