OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 OH 5/22

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine isolierte Beratung über ein Einzeltestament ohne Beurkundungsauftrag durch einen Notar fällt eine Beratungsgebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG an.(Rn.9) 2. Hat der Notar mit einer 0,3 Gebühr den für den von ihm beratenen Antragsteller günstigsten Gebührensatz gewählt, so entfällt eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühr im gegebenen Gebührenrahmen.(Rn.10) 3. Es besteht grundsätzlich keine Belehrungspflicht des Notars über anfallende Beratungsgebühren. Die Beteiligten haben bei einer Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Notar von dem selbstverständlichen Grundsatz auszugehen, dass der Notar als selbständiger Amtsträger und Rechtsberater nicht kostenlos tätig wird.(Rn.13)
Tenor
1. Der Kostenprüfungsantrag der Kostenschuldnerin und Antragstellerin vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt ihre Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine isolierte Beratung über ein Einzeltestament ohne Beurkundungsauftrag durch einen Notar fällt eine Beratungsgebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG an.(Rn.9) 2. Hat der Notar mit einer 0,3 Gebühr den für den von ihm beratenen Antragsteller günstigsten Gebührensatz gewählt, so entfällt eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühr im gegebenen Gebührenrahmen.(Rn.10) 3. Es besteht grundsätzlich keine Belehrungspflicht des Notars über anfallende Beratungsgebühren. Die Beteiligten haben bei einer Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Notar von dem selbstverständlichen Grundsatz auszugehen, dass der Notar als selbständiger Amtsträger und Rechtsberater nicht kostenlos tätig wird.(Rn.13) 1. Der Kostenprüfungsantrag der Kostenschuldnerin und Antragstellerin vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt ihre Kosten selbst. I. Die Antragstellerin wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag vom 02.05.2022 gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 11.04.2022, Rechnungsnummer ... für eine Beratung vom 01.03.2022 über ein Einzeltestament. Die Rechnung über 285,25 € beinhaltet eine 0,3 Gebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 395.000 € i.H.v. 235,50 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Kostenrechnung sei unverhältnismäßig hoch, da es sich lediglich um ein Beratungsgespräch als Erstgespräch gehandelt habe. Sie ist der Ansicht die Antragsgegnerin hätte sie auf die Kostenpflichtigkeit des Gesprächs hinweisen müssen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, der zugrunde gelegte Geschäftswert sei fiktiv, da dieser alleine auf ihren Angaben beruht habe und weder geprüft noch festgestellt sei. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe rechtmäßig für den Geschäftswert auf die Angaben der Antragstellerin zurückgegriffen. Bei der Höhe der Gebühren habe sie zugunsten der Antragstellerin den Gebührensatz mit einer 0,3 Gebühr möglichst niedrig angesetzt. Zur Belehrung über die für die Beratung anfallenden Kosten sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Antragsgegnerin ist in der Zeit nach Stellung der streitgegenständlichen Rechnung in den Ruhestand getreten und aus dem Notaramt ausgeschieden. Der Präsident des Landgerichts Halle als vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin und die Ländernotarkasse wurden gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG angehört. II. Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs.1 GNotKG statthaft. Die Antragsgegnerin, die mittlerweile den Ruhestand getreten und aus dem Notaramt ausgeschieden ist, ist auch die richtige Beteiligte im Kostenprüfungsverfahren gemäß § 127 GNotKG. Ein Amtsnachfolger wäre nur dann Verfahrensbeteiligter an ihrer Stelle geworden, wenn die streitbefangene Kostenberechnung nicht noch von der aus dem Amt geschiedenen Notarin erteilt worden wäre und/oder sonstige, nur kraft Amtes auszuübende Maßnahmen des Amtsnachfolgers in Rede gestanden hätten. Der Kostenprüfungsantrag gem. § 127 GNotKG hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Kostenrechnung vom 11.04.2022, Rechnungsnummer ..., sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer Höhe nach rechtmäßig gestellt wurde. Für eine isolierte Beratung über ein Einzeltestament ohne Beurkundungsauftrag fällt nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) eine Beratungsgebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG an. Im Rahmen der möglichen Gebührenhöhe zwischen 0,3 und 1,0 Gebühr hat die Antragsgegnerin mit einer 0,3 Gebühr den für die Antragstellerin günstigsten Gebührensatz im Sinne von § 92 S. 1 GNotKG gewählt, sodass eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühr im gegebenen Gebührenrahmen entfällt. Die Höhe der Einzelgebühr ist für die jeweiligen Geschäftswerte in Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG gesetzlich festgelegt (z.B. gegenwärtig für einen Geschäftswert oberhalb von 380.000 € und unterhalb von 410.000 €: 785 €) und unterfällt damit nicht der Disposition der Antragsgegnerin. Der Geschäftswert bestimmt sich in der vorliegenden erbrechtlichen Angelegenheit gemäß den §§ 36 Abs. 1, 102 Abs. 1 GNotKG, indem gem. § 96 GNotKG zum Stichtag des Beratungsgesprächs von dem Vermögen der Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten abgezogen werden. Der Wert des zum Vermögen gehörenden Grundbesitzes bestimmt sich nach § 46 GNotKG. Dabei sind gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG die Angaben der Beteiligten (hier der Antragstellerin) bei der Grundstücksbewertung ein gesetzlich anerkanntes Bewertungskriterium, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Die Beteiligten müssen sich in der Regel an ihren Angaben festhalten lassen (vgl.: OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 W 17/15; OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 34 Wx 72/17). Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, im Gespräch mit der Notarin, den Grundstückswert mit 395.000 € angegeben zu haben. Sie hat darüber hinaus auch nicht nachträglich mit dem Kostenprüfungsantrag vom 02.05.2022 substantiiert dazu vorgetragen, dass sie im Gespräch am 01.03.2022 mit der Antragsgegnerin vom tatsächlichen Wert wesentlich abweichende Angaben getätigt hat. Der angegriffenen Rechnung vom 11.04.2022 steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vor der Beratung nicht auf die anfallenden Kosten hingewiesen hat. Eine Belehrungspflicht des Notars über anfallende Beratungsgebühren besteht grundsätzlich nicht (vgl.: LG Halle Beschluss vom 07.11.2020 4 OH 2/2019). Die Beteiligten müssen bei einer Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Notar von dem selbstverständlichen Grundsatz ausgehen, dass der Notar als selbständiger Amtsträger und Rechtsberater nicht kostenlos tätig wird (vgl.: Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, 137. Aktualisierung, Stand September 2022, KV Nr. 2420 bis 24203, Rn. 146). Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Antragstellerin beruht auf den §§ 130 Abs. 3, GNotKG, 80, 81 FamFG, 91 ZPO. Gerichtsgebühren fallen nicht an.